Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.1997 – C-122/96
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1997:228
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 6. Mai 1997
I — Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof erneut über die Vereinbarkeit bestimmter nationaler Prozeßrechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit dem in Artikel 6 EG-Vertrag verankerten Diskriminierungsverbot, zu entscheiden. Es geht um die österreichischen Rechtsvorschriften, nach denen ausländische Staatsangehörige, die in Österreich gegen Inländer klagen, eine Prozeßkostensicherheit leisten müssen.
II — Sachverhalt
2 Herr Saldanha, ein in Florida ansässiger Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs (im folgenden: Kläger Saldanha), und die MTS Securities Corporation, eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden: Klägerin MTS), sind Aktionäre der Hiross Holding AG, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich (im folgenden: Beklagte).
Am 27. September 1994 erhoben die Kläger beim Handelsgericht Wien eine Klage gegen die Beklagte, mit der Handlungen zur Änderung der internen Struktur der Holdinggesellschaft der Beklagten verhindert werden sollten, mit denen Gesellschaftsanteile von einer Gesellschaft auf andere Gesellschaften derselben Holding übertragen worden wären. Das angerufene Gericht erlegte den Klägern auf Antrag der Beklagten die Leistung einer Prozeßkostensicherheit gemäß § 57 der österreichischen Zivilprozeßordnung auf, da keine der Ausnahmebestimmungen des § 57 Absatz 2 ZPO im vorliegenden Fall einschlägig sei. Das Oberlandesgericht Wien, vor dem der Kläger Saldanha die Entscheidung des Handelsgerichts bezüglich der Leistung einer Prozeßkostensicherheit anfocht, stellte fest, daß die streitige Vorschrift der österreichischen ZPO eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 6 EG-Vertrag darstelle. Für die Anwendung der erwähnten Vertragsbestimmung sei es bedeutungslos, daß der Kläger zugleich die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten besitze. Es spiele auch keine Rolle, daß er außerhalb der Gemeinschaft wohne. Die im Vertrag geregelte vollkommene Gleichstellung der österreichischen Staatsangehörigen und der Gemeinschaftsangehörigen bewirke nämlich jedenfalls ein Verbot der fraglichen Sicherheit, da im Ausland lebende Österreicher nach nationalem Recht von dieser Verpflichtung befreit seien.
3 Das vorlegende Gericht, das über das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden hat, führt aus, daß gemäß § 57 Absatz 1 ZPO Ausländer, wenn sie vor einem in Österreich gelegenen Gericht als Kläger aufträten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten hätten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt sei. Diese Bestimmung solle die vor inländischen Gerichten beklagten Parteien vor mißbräuchlicher oder kostenverursachender Rechtsanmaßung durch ausländische Kläger schützen. Nach § 57 Absatz 2 ZPO trete eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung jedoch nicht ein, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe oder wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlege, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde.
Österreichische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten, seien zur Leistung einer Sicherheit nach § 57 ZPO nicht verpflichtet. § 57 stelle somit nicht darauf ab, ob im Inland dem Vollstreckungszugriff offenes Vermögen vorhanden sei. Maßgeblich dafür sei einerseits der Gedanke gewesen, die eigenen Staatsangehörigen, auch wenn sie im Ausland ansässig seien, zu schonen, andererseits aber der Gesichtspunkt, für die Frage der Gewährung des Gegenrechts als Ausgangspunkt die gleiche Regelung anzunehmen wie die meisten europäischen Rechte.
4 Zur zeitlichen Geltung des Gemeinschaftsrechts führt das vorlegende Gericht aus, die Bestimmungen des Vertrages seien auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden, obwohl dieser bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft entstanden sei. Die Rechtsmittelgerichte, darunter im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof, hätten beim Fehlen einer Übergangsregelung auch erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Änderungen des zwingenden Rechts zu berücksichtigen, auch wenn der zu beurteilende Tatbestand schon vor Inkrafttreten des neuen Rechts konkretisiert worden sei. Die Bestimmungen des Vertrages, darunter Artikel 6, seien zwingendes Recht. Sie seien daher bei der im vorliegenden Fall zu erlassenden Entscheidung zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen sei ferner das gleichlautende Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit des Artikels 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dessen Mitglied Österreich seit 1. Januar 1994 gewesen sei, hier nicht anwendbar.
5 Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf Normen des Gemeinschaftsrechts ankommt, und hat sich daher für verpflichtet erachtet, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Wird ein britischer Staatsangehöriger, der zugleich auch Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist und im Gebiet dieses Staates (Florida) seinen Wohnsitz hat, der eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Österreich klageweise auf Unterlassung der Veräußerung oder sonstigen Abtretung von Anteilen an genau bezeichneten Tochtergesellschaften an deren italienische Tochtergesellschaft oder an deren Tochtergesellschaften mit dem Sitz in Italien ohne Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Dreiviertel-bzw. — hilfsweise — mit einfacher Mehrheit vor einem österreichischen Zivilgericht in Anspruch nimmt und der in Österreich keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, entgegen Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert, daß ihm das zuständige österreichische (Erst-)Gericht auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß § 57 Absatz 1 der österreichischen Zivilprozeßordnung aufträgt, wegen der Prozeßkosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten?
III — Prüfung der Rechtssache
A — Zur Zulässigkeit
6 Die dem Gerichtshof im vorliegenden Fall gestellte Frage wirft zunächst ein schwieriges Problem der zeitlichen Geltung der Bestimmungen des EG-Vertrags auf. Der Gerichtshof wird nämlich ersucht, über die Auslegung einer Bestimmung des Vertrages im Hinblick auf einen Sachverhalt zu entscheiden, der sich in einem Zeitraum zugetragen hat, in dem die Republik Österreich, um deren Prozeßrecht es im vorliegenden Fall geht, noch nicht Mitglied der Gemeinschaft war. Es stellt sich daher die Frage, wie die angeführten Gemeinschaftsbestimmungen im innerstaatlichen Recht behandelt werden und wonach sich allgemein die zeitliche Geltung des Rechts der Gemeinschaftsverträge richtet.
7 Einen mit dem vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht vergleichbaren Sachverhalt hatte der Gerichtshof kürzlich im Urteil Data Delecta zu prüfen. In diesem Rechtsstreit mußte das nationale Gericht über einen Sachverhalt entscheiden, der sich vor dem Beitritt des Königreichs Schweden zu den Europäischen Gemeinschaften zugetragen hatte. Der Gerichtshof hat jedoch die ihm vorgelegte Frage beantwortet, ohne zuvor zu untersuchen, ob das Gemeinschaftsrecht auf den Fall zeitlich anwendbar war. Er hat dem vorlegenden Gericht in diesem Urteil keine Auslegungskriterien für die genaue Definition der zeidichen Geltung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gegeben und damit nicht geklärt, ob dieser Fall nach Gemeinschaftsrecht oder nach Vorschriften einer anderen Rechtsordnung zu entscheiden war. Der Gerichtshof hat somit, indem er die Frage selbst beantwortet hat, entschieden, welche Rechtsgrundsätze das nationale Gericht, im vorliegenden Fall das oberste schwedische Gericht, anzuwenden hatte. Dieses Gericht hat jedoch in der Folge entschieden, daß der Rechtsstreit nicht in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags falle. Im Ergebnis ist damit das Urteil des Gerichtshofes unbeachtet geblieben, denn es ist für den Ausgangsrechtsstreit bedeutungslos geworden; die Vorlagefrage hätte folglich nach Lage des Falles wohl überhaupt nicht gestellt werden dürfen oder müssen.
8 Auch in dem dem Gerichtshof nunmehr zur Prüfung vorliegenden Rechtsstreit spielte sich der Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags in Österreich ab. In der Rechtssache Data Delecta hatte das vorlegende Gericht nicht angegeben, aus welchen Gründen eine rückwirkende Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Sachverhalt gerechtfertigt sein könnte. Hier führt jedoch schon das vorlegende Gericht, wenn auch mit leichten Zweifeln, aus, daß das Gemeinschaftsrecht auf Sachverhalte anwendbar sei, die zu einer Zeit eingetreten seien, als Osterreich noch nicht Mitglied der Gemeinschaft gewesen sei. Der Grund für diese rückwirkende Anwendung des Gemeinschaftsrechts liege in dessen zwingender Natur, die bewirke, daß es nach dem österreichischen Prozeßrecht als lus superveniens auf alle beim Inkrafttreten des EG-Vertrags in Österreich noch nicht endgültig entschiedenen Rechtsstreitigkeiten unmittelbar anwendbar sei.
9 Diese Begründung für die zeitliche Geltung des Gemeinschaftsrecht begegnet jedoch in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Ich habe Zweifel, ob das Gemeinschaftsrecht ohne weiteres auf Sachverhalte angewendet werden kann, die während der Geltung anderer Rechtsvorschriften eingetreten sind und die, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine rückwirkende Anwendung zulassen — Rückwirkung des milderen Strafgesetzes etwa —, keinen ausreichenden Zusammenhang mit den Gemeinschaftsvorschriften aufweisen, die im entscheidungs-erheblichen Zeitraum anwendbar waren. Die zeitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts richtet sich nämlich nach dem Grundsatz Tempus regit actum, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Damit werden in zeitlicher Hinsicht Sachverhalte vom Vertrag nicht erfaßt, die sich zu einer Zeit abgespielt haben, da dieser noch nicht geltendes Recht im Hinblick auf den streitigen Sachverhalt war. Der angeführte Grundsatz Tempus regit actum ist also im Bereich des Gemeinschaftsrechts allgemein anzuwenden. Andernfalls könnte die Regelung der zeitlichen Geltung der Vertragsbestimmungen unterschiedlich sein; dies könnte zu einer offensichtlichen und ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte durch die nationalen Gerichte führen, die im Einzelfall die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten haben.
10 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich eine weitere Konsequenz. Ein Mitgliedstaat kann von sich aus beschließen, daß bestimmte Gemeinschaftsvorschriften rückwirkend auf Sachverhalte anwendbar sein sollen, die vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft eingetreten sind, um den Betroffenen Rechte und Befugnisse einzuräumen, die ihnen andernfalls nach dem Vertrag nicht zustünden. Die Gemeinschaftsrechtsordnung verbietet meines Erachtens nicht, daß der nationale Gesetzgeber eine solche Regelung trifft. Es würde sich jedoch jedenfalls um nationale Vorschriften handeln, an deren Rechtsnatur sich allein durch die inhaltliche Übernahme der Gemeinschaftsvorschriften nichts ändern würde. Die Durchsetzung der Anwendung dieser Vorschriften im Inland ist keine Frage des Gemeinschaftsrechts, sondern des nationalen Rechts, zu dem sie gehören und das ihnen eine zeitliche Geltung verleiht, die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht auch weiterhin fehlt. Über auf diese Weise in das nationale Recht aufgenommene Vorschriften könnte der Gerichtshof daher meines Erachtens nicht in einem Vorabentscheidungsverfahren entscheiden, weil sie keine Vorschriften sind, die gemäß Artikel 177 des Vertrages in seine Zuständigkeit fallen.
11 Hieran kann auch eine Anwendung der Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das am 1. Januar 1994 in Kraft trat und dessen Mitglied Österreich damals war, nichts ändern. Auch wenn der Gerichtshof im Hinblick darauf dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen die entsprechende Bestimmung des EWR-Abkommens (Artikel 4) unterlegen würde, wäre er meines Erachtens für die Entscheidung über die Vorlagefrage nicht zuständig. Das vorliegende Ersuchen wurde nämlich von einem nationalen Gericht gestellt, das weder beim Eintritt des Sachverhalts noch zur Zeit der Klageerhebung befugt war, dem Gerichtshof unter Berufung auf das EWR-Abkommen Fragen vorzulegen. Zwar kann gemäß Artikel 107 EWR-Abkommen und dem diesen betreffenden Protokoll 34 ein EFTA-Staat einem Gericht oder Gerichtshof gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden. Die Ausübung dieser Befugnis ist jedoch in Artikel 2 des Protokolls 34 ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft worden, daß der betreffende Mitgliedstaat dem Verwahrer und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuvor mitteilt, inwieweit und nach welchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte gelten soll. Österreich hat jedoch weder die fragliche Befugnis ausgeübt noch die Voraussetzung für ihre Ausübung erfüllt. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes ergibt sich auch nicht aus dem späteren Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft. Das genannte Protokoll enthält keine entsprechende Regelung. Es besteht auch kein Grund für die Annahme, daß die fragliche Befugnis durch das Protokoll konkludent begründet worden ist, aber bis zum Beitritt des betreffenden Landes zur Europäischen Gemeinschaft sozusagen geruht hat.
12 Es kann auch nicht die Auffassung vertreten werden, daß der Gerichtshof nunmehr für die Auslegung von Bestimmungen des EWR-Abkommens, für deren Auslegung er beim Eintritt des Sachverhalts oder zur Zeit der Klageerhebung nicht zuständig war, anstelle des EFTA-Gerichtshofes zuständig ist. Artikel 108 EWR-Abkommen sieht die Einsetzung eines EFTA-Gerichtshofes mit einer in einigen Punkten der Regelung des Artikels 177 des Vertrages ähnlichen Zuständigkeit vor, den nationale Gerichte der nicht der Gemeinschaft angehörenden Vertragsstaaten des EWR-Abkommens anrufen können. Anläßlich des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden zur Gemeinschaft wurde sodann ein Ad-hoc-Abkommen geschlossen, nach dem die Gerichte dieser drei Mitgliedstaaten auch nach dem Beitritt zur Gemeinschaft für einen kurzen Zeitraum berechtigt waren, Vorabentscheidungsersuchen an den EFTA-Gerichtshof zu richten. Soweit ausdrücklich die Zuständigkeit des EFTA-Gerichtshofes geregelt ist, ist das die Bestimmungen des EWR-Abkommens anwendende nationale Gericht offensichtlich nicht befugt, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anstelle des EFTA-Gerichtshofes um Vorabentscheidung zu ersuchen. Ein solches Wahlrecht besteht nicht, wäre auch gar nicht denkbar, da es im Widerspruch zum Grundsatz der Ausschließlichkeit der Gerichtsbarkeit stünde, den der Gerichtshof im übrigen auch speziell im Hinblick auf das EWR-Abkommen bestätigt hat.
Β — Beantwortung der Frage
13 Für den Fall, daß sich der Gerichtshof für zuständig halten sollte, möchte ich anschließend einige Bemerkungen zur Vorlagefrage vortragen.
Im vorliegenden Fall stellt sich angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Vereinbarkeit der Prozeßkostensicherheit mit dem Diskriminierungsverbot meines Erachtens nur eine wirkliche Frage. Zu klären ist, ob die Klage ein durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes materielles Recht betrifft oder ob sie sich ausschließlich auf die im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts bezieht.
14 Die Kommission hält im vorliegenden Fall Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 220 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag für einschlägig. Nach Auffassung des Klägers bezieht sich die Klage auf die in den Artikeln 52 und 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages vorgesehenen Rechte. Ich bin dagegen der Ansicht, daß die vorliegende Klage keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage hat, weil sie vor dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft erhoben worden ist. Meines Erachtens kann die Klage daher nur auf Bestimmungen des EWR-Abkommens gestützt werden, und zwar auf die — auch für Gesellschaften geltenden — Artikel 31 bis 35, mit denen eine Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit bezweckt wird. Ferner ist Artikel 77 (Gesellschaftsrecht) einschlägig, der auf den Anhang XXII verweist, in dem für die zu den Mitgliedern des Abkommens gehörenden EFTA-Staaten die Verpflichtung geregelt ist, im Rahmen des EWR eine Reihe von Gemeinschaftsrichtlinien durchzuführen, die darauf gerichtet sind, die Schutzbestimmungen, die im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, gleichwertig zu gestalten und bestimmte Institute des Gesellschaftsrechts, wie Spaltung und Verschmelzung, zu regeln.
15 Angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ferner das Vorbringen der Beklagten zur Staatsangehörigkeit des Klägers und zum Nichtvorliegen einer Diskriminierung des Klägers durch die Anwendung der österreichischen Regelung nicht stichhaltig. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes ist insoweit eindeutig. Für die Ausübung der durch den Vertrag eingeräumten Rechte ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausschlaggebend. Dieses Kriterium muß auch für die Frage des persönlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens gelten: Besitzt der Betroffene weitere Staatsangehörigkeiten von Drittstaaten (weder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft noch des EWR-Abkommens), so hat dies auf die für ihn durch das Gemeinschaftsrecht und das EWR-Abkommen begründeten Rechte keinen Einfluß.
16 Der andere Streitpunkt betrifft das Wesen und die Wirkungen der dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden österreichischen Prozeßrechtsvorschrift. Ich verweise insoweit wegen der allgemeinen Erwägungen zur Vereinbarkeit der Prozeßkostensicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht und wegen der Kriterien für ihre Zulässigkeit auf die vor kurzem erlassenen einschlägigen Urteile des Gerichtshofes und auf meine in diesen Rechtssachen gehaltenen Schlußanträge.
Auch die streitige Bestimmung beruht auf einer offenen Diskriminierung von Ausländern gegenüber Inländern. Ein österreichischer Kläger braucht nämlich auch dann keine Sicherheit zu leisten, wenn er im Ausland wohnt oder im Inland kein ausreichendes Vermögen hat, aus dem die Ansprüche des Beklagten auf Ersatz der Prozeßkosten befriedigt werden könnten. Die Vorschrift dient also dem Schutz des Beklagten vor mißbräuchlicher und kostenverursachender Rechtsanmaßung nur insoweit, als es sich um einen ausländischen Kläger handelt. Die der Vorschrift, meines Erachtens zu Unrecht, von der Beklagten zugeschriebenen berechtigten Anliegen oder Sicherungszwecke verdienen daher keine besondere Prüfung.
17 Dagegen ist das Vorbringen der österreichischen Regierung zu berücksichtigen, daß die streitige Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, weil sie eine Ausnahme für abweichende staatsvertragliche Regelungen vorsehe, so daß die Sicherheit von Gemeinschaftsangehörigen nicht verlangt werden könne. Dies gelte selbstverständlich auch für das EWR-Abkommen. Die von der österreichischen Regierung vertretene gemeinschaftsrechts-konforme Auslegung der streitigen Vorschrift ändert nichts an meinem Ergebnis, sondern bestätigt es vielmehr: Sie verlagert nur die Verpflichtung, dem Gebot des Gemeinschaftsrechts oder des EWR-Rechts nachzukommen, von dem Gesetzgebungsorgan, dem es obläge, die im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot stehende Vorschrift aufzuheben oder zu ändern, auf die Rechtsprechungsorgane, die diese nicht anwenden dürfen und auf diese Weise gewährleisten müssen, daß die Bestimmungen, in denen dieser Grundsatz verankert ist, eingehalten werden. Für die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist jedoch ausschlaggebend, daß die Vorschriften, zu deren Wahrung er verpflichtet ist, in der nationalen Rechtsordnung vollständig und unmittelbar anwendbar sind. Unstreitig fällt allerdings die Frage, welche verfassungsrechtlichen Lösungen zur Erreichung dieses Ergebnisses geeignet oder vorzuziehen sind, in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, sofern die Wirksamkeit und die Sicherheit der für den einzelnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung oder die EWR-Rechtsordnung begründeten Rechte gewährleistet ist. Jedenfalls haben die nationalen Gerichte davon auszugehen, daß die streitige Vorschrift über die Prozeßkostensicherheit gegenüber einem Angehörigen der Gemeinschaft oder des EWR nicht angewendet werden darf.
IV — Ergebnis
18 Nach alledem schlage ich vor, die Frage des Obersten Gerichtshofs, Wien, wie folgt zu beantworten:
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs, Wien, nicht zuständig, da sich der Sachverhalt, auf den sich der bei diesem anhängige Rechtsstreit bezieht, vor dem Beitritt der Republik Österreich zu den Europäischen Gemeinschaften zugetragen hat und damit nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags fällt.
Für den Fall, daß sich der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage für zuständig erachtet, schlage ich folgende Antwort vor:
Artikel 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbietet, daß Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Vertragsparteien des EWR-Abkommens die Leistung einer Prozeßkostensicherheit auferlegt wird, wie sie § 57 der österreichischen Zivilprozeßordnung vorsieht, während unter den gleichen Voraussetzungen von österreichischen Staatsangehörigen die Leistung einer solchen Sicherheit nicht verlangt wird.