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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.05.1997 – C-367/95
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1997:249
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 27. Mai 1997
A — Einführung
1 Das vorliegende Verfahren hat das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (im folgenden: Gericht) vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94 zum Gegenstand. Durch dieses Urteil hatte das Gericht eine Entscheidung der Kommission vom 31. Dezember 1993 aufgehoben, die angebliche Beihilfen der französischen Post (im folgenden: Post) an ein mit ihr verbundenes Unternehmen betraf.
2 Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, wird in dem angefochtenen Urteil wie folgt beschrieben:
[1] Die französische Post (im folgenden: Post) führte den Transport ihrer Gelder und Wertsachen bis 1987 mittels ihrer eigenen Dienststellen durch. Im Jahr 1986 beschloß sie, eine Reihe ihrer Tätigkeiten durch Einschaltung kommerzieller Gesellschaften auszuüben. Demgemäß wurde am 16. Dezember 1986 die Société holding des filiales de la poste (im folgenden: Sofipost) gegründet, die zu 99 % vom französischen Staat kontrolliert wird.
[2] Am 16. April 1987 gründete Sofipost die Sécuripost SA (im folgenden: Sécuripost), die sie zu 99,92 % kontrolliert. Der Zweck dieser Gesellschaft ist die Übernahme von Sicherheitswerttransporten und von Aufgaben der Bewachung, des Schutzes und der Überwachung. Die Post ordnete mehr als 200 Beamten an Sécuripost ab.
[3] Mit privatrechdicher Vereinbarung vom 28. September 1987 übertrug die Post an Sécuripost die zuvor von ihr selbst erledigten Aufgaben in den genannten Bereichen. Das Unternehmen sollte seinen Kunden- und Tätigkeitskreis sodann ausweiten.
[4] Am 30. September 1987 wurde zwischen dem Minister für Post und Telekommunikation und Sécuripost ein Rahmenvertrag geschlossen.
[5] Sofipost gewährte Sécuripost Ende 1987 einen Vorschuß in Höhe von 5000000 FF. Dieses Vorschußdarlehen wurde im ersten Quartal 1988 in das Kapital eingebracht.
[6] Am 1. Januar 1988 nahm Sofipost eine Erhöhung des Kapitals von Sécuripost vor, die zum einen aus der Einlage des Nettoschätzwerts des in eine Tochtergesellschaft umgewandelten Geschäftsbereichs der Post-Werttransporte in Höhe von 19225000 FF und zum anderen aus einer Geldeinlage in Höhe von 9775000 FF bestand.
[7] Im Laufe des Jahres 1989 stellte Sofipost Sécuripost ein -weiteres Vorschußdarlehen in Höhe von 15000000 FF zur Verfügung, das zu einem Zinssatz in Höhe des Leitzinssatzes zuzüglich 0,5 % gewährt worden sein soll.
3 Am 4. September 1989 stellten mehrere französische Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bei der Kommission zwei Anträge auf Einleitung eines Verfahrens auf der Grundlage der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag einerseits und der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag andererseits. Zu den Antragstellern gehörten auch die Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs (Sytraval) und Brink's France SARL (im folgenden zusammenfassend: Klägerinnen).
4 Das vorliegende Verfahren betrifft nur den auf die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag gestützten Antrag.
5 Am 14. März 1990 forderte die Kommission die französische Regierung auf, zu dieser Beschwerde Stellung zu nehmen. Die französische Regierung antwortete mit Schreiben vom 3. Mai 1990.
6 Am 28. Juni 1991 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, daß ihre Beschwerde eine Reihe wichtiger Grundsatzfragen aufwirft, die im vorliegenden Fall eine eingehende Prüfung durch die zuständigen Dienststellen der Kommission erforderlich machen.
7 Am 9. Oktober 1991 führte die Kommission gegenüber den Klägerinnen weiter aus, daß ihre Angelegenheit besonders komplex erscheint und im Hinblick auf die umfangreichen Unterlagen, die sowohl von den Beschwerdeführerinnen als auch von den französischen Behörden vorgelegt wurden, zahlreiche Untersuchungen technischer Art erforderlich macht ... Wenn der Abschluß der Prüfung nicht in der im Schreiben vom 28. Juni 1991 angegebenen Frist möglich war, so hat dies seinen Grund in der Komplexität der Angelegenheit und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, zu einer allen betroffenen Interessen Rechnung tragenden Entscheidung zu gelangen.
8 Am 5. Februar 1992 erließ die Kommission eine Entscheidung, in der sie ausführte, daß nach ihren Erkenntnissen zwar Sécuripost bei ihrer Gründung und Markteinführung unzweifelhaft seitens des Mutterhauses und staatlicherseits Unterstützung erhalten hat, daß aber auf das Vorliegen staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages nicht geschlossen werden kann. Sie wies dabei insbesondere darauf hin, daß die Umstände, aufgrund deren bei erster Prüfung das Vorliegen unter Artikel 92 Absatz 1 fallender Beihilfen anzunehmen war, von den französischen Behörden — unter Angebot entsprechenden Beweismaterials im Bedarfsfall — formell in Abrede gestellt worden sind.
9 Am 13. April erhoben die Klägerinnen gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages. Diese Klage wurde gegenstandslos, als die Kommission am 22. Juni 1992 ihre Entscheidung vom 5. Februar 1992 widerrief.
10 Am 24. Juli 1992 ergänzten die Klägerinnen ihre bei der Kommission eingereichte Beschwerde.
11 Am 21. Januar 1993 teilte die Kommission ihnen mit, daß sie die Maßnahmen der französischen Regierung gegenüber Sécuripost unter der Nummer NN 5/93 in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen aufgenommen habe.
12 Am 26. März 1993 ermächtigte die französische Regierung Sofipost, das Eigentum von Sécuripost zu privatisieren. Die Klägerinnen reichten daraufhin am 22. April 1993 eine weitere Ergänzung ihrer Beschwerde ein. Die Kommission teilte den Klägerinnen am 5. Mai 1993 mit, daß sie die Untersuchung der Angelegenheit in zwei Teile — den vor der Privatisierung und den danach liegenden — aufgeteilt habe.
13 Am 11. Oktober 1993 forderten die Klägerinnen die Kommission gemäß Artikel 175 des Vertrages auf, auf ihre am 4. September 1989 eingereichte Beschwerde hin eine Entscheidung zu erlassen.
14 Am 31. Dezember 1993 sandte die Kommission — vertreten durch ihr für Wettbewerbsfragen zuständiges Mitglied — ein kurzes Schreiben an die französische Regierung, in dem sie dieser mitteilte, daß sie beschlossen habe, ihre auf die genannte Beschwerde hin eröffnete Untersuchung einzustellen, da nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgegangen werden könne, daß keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages vorlägen. Sie wies jedoch zugleich darauf hin, daß sich diese Entscheidung nicht auf die seit 1992 im Rahmen der Privatisierung von Sécuripost getroffenen Maßnahmen erstreckte.
15 Am selben Tag sandte die Kommission — wiederum vertreten durch ihr für Wettbewerbsfragen zuständiges Mitglied — ein ausführliches Schreiben an die Klägerinnen, in dem sie zu den von diesen vorgetragenen Argumenten Stellung nahm und darlegte, daß die von ihr durchgeführte Untersuchung nicht die Schlußfolgerung erlaube, es handele sich im vorliegenden Fall um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 des Vertrages. Die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerinnen müßten daher zurückgewiesen werden. Die Kommission habe daher beschlossen, die auf die Beschwerde hin eröffnete Untersuchung einzustellen. Sie wies jedoch zugleich darauf hin, daß sich diese Entscheidung nicht auf die seit 1992 im Rahmen der Privatisierung von Sécuripost getroffenen Maßnahmen erstreckte.
16 Die Klägerinnen erhoben daraufhin Klage zum Gericht, in der sie beantragten, die Entscheidung der Kommission vom 31. Dezember 1993 mit allen Rechtsfolgen für nichtig zu erklären.
17 Die Klägerinnen machten zur Begründung ihrer Klage vier Klagegründe geltend:
Mit dem ersten Klagegrund rügen sie, die Kommission habe gegen Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verstoßen, indem sie, in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls zu Unrecht, von der Einleitung des in dieser Bestimmung geregelten Verfahrens abgesehen habe. Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Kommission in ihrer — die Klägerinnen beschwerenden — Entscheidung Unterlagen, wie etwa die Stellungnahme der französischen Regierung, verwertet habe, die ihnen nicht übermittelt worden seien. Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der angefochtenen Entscheidung eine Erörterung der Rügen versäumt habe, die die Klägerinnen in ihrer Beschwerde zu jenen Beihilfen vorgetragen hätten, die (1) in der Abordnung von Verwaltungspersonal der Post an Sécuripost, (2) in der Überlassung von Räumen der Post an Sécuripost, (3) in der Kraftstoffversorgung und in der Wartung von Fahrzeugen zu unverhältnismäßig günstigen Bedingungen und (4) in dem Darlehen in Höhe von 15000000 FF, das Sofipost Sécuripost zu einem Vorzugszins gewährt habe, bestünden. Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, die Entscheidung enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler im Zusammenhang (1) mit der Erhöhung des Kapitals von Sécuripost um 9775000 FF, (2) mit den Vorschüssen für Aufträge, die die Post Sécuripost erteilt habe, und (3) mit den ungewöhnlichen Tarifen und Garantien, die von der Post gewährt worden seien.
18 Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, daß es seine Prüfung angesichts der Aktenlage auf den dritten und vierten Klagegrund, die einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zum Gegenstand haben und gemeinsam zu behandeln sind, zu konzentrieren habe.
19 Das Gericht ging dabei davon aus, daß es sich bei dem angefochtenen Rechtsakt um eine Entscheidung handelte, mit der der Antrag der Klägerinnen auf Feststellung, daß die Französische Republik durch die Gewährung von Beihilfen an Sécuripost gegen die Artikel 92 und 93 des Vertrages verstoßen hat, zurückgewiesen wurde.
20 Im Rahmen der Erörterung des Umfangs der Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag wies das Gericht darauf hin, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Überprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler [handelt], wie sie hinsichtlich der — in der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission liegenden — Einschätzung erfolgt, ob bereits als staatliche Beihilfen qualifizierte Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind (...), sondern um eine Überprüfung der Auslegung und Anwendung des in Artikel 92 des Vertrages enthaltenen Begriffs der staatlichen Beihilfe, die die Kommission vorgenommen hat, um festzustellen, ob die von den Klägerinnen beanstandeten nationalen Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen sind oder nicht.
21 Bei dieser Prüfung sei auch der Kontext der Entscheidung heranzuziehen. Das Gericht stellte insoweit vier Punkte heraus. Erstens habe die Kommission mehr als 51 Monate benötigt, um die am 4. September 1989 eingereichte Beschwerde zu bearbeiten. In dieser Zeitspanne habe sie zwei Entscheidungen (jene vom 5. Februar 1992 und die hier angefochtene) getroffen, zwischen denen mehr als 22 Monate gelegen hätten. Zweitens habe die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Klägerinnen darauf hingewiesen, daß die Beschwerde eine Reihe wichtiger Grundsatzfragen aufwerfe, die eine eingehende Prüfung erforderlich machten. Drittens sei festzustellen, daß die Kommission ihre erste Entscheidung vom 5. Februar 1992 auf deren Anfechtung durch die Klägerinnen hin zurückgezogen habe, obwohl in jener Klage lediglich die bereits vorgetragenen Beschwerdepunkte wiederholt worden seien, ohne daß neue Rügen erhoben worden wären. Schließlich sei viertens zu beachten, daß die Kommission die streitigen Maßnahmen in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen habe. Außerdem habe die Kommission in ihrem Schreiben an die französische Regierung vom 31. Dezember 1993 ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, daß für keine dieser Maßnahmen eine vorherige Anmeldung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages erfolgt sei. Im Lichte der vorstehenden Feststellungen — so das Gericht — sei zu prüfen, ob die Begründung der angefochtenen Entscheidung den Schluß trägt, daß die von den Klägerinnen beanstandeten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellten.
22 Was (1) das von der Post abgeordnete Verwaltungspersonal betreffe, sei die Kommission in ihrer Entscheidung auf den von den Klägerinnen gerügten besonderen Vorteil, daß diese Mitarbeiter im Bedarfsfall wieder ihrer Stammverwaltung zugewiesen werden könnten, ohne daß Sécuripost irgendeine Abfindung wegen Kündigung oder Entlassung zu zahlen habe, überhaupt nicht eingegangen. Außerdem habe die Kommission festgestellt, daß Sécuripost für diese Mitarbeiter keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichte, ohne zu erläutern, aus welchen Gründen hierin keine staatliche Beihilfe zu sehen sei. Dies verstoße gegen Artikel 190.
23 Was (2) die Überlassung von Räumen an Sécuripost anlange, habe sich die Kommission auf den Hinweis beschränkt, daß diese nicht — wie in der Beschwerde behauptet worden war — unentgeltlich erfolge, sondern daß Sécuripost zur Zahlung einer Miete verpflichtet sei. Die Kommission habe jedoch die Höhe dieser Miete nicht erörtert und nicht mit den Beträgen verglichen, die Konkurrenten in einer vergleichbaren Lage zu zahlen hätten. Darin liege ein Begründungsmangel. Überdies habe die Kommission, wenn sie eine Beschwerde zurückweisen wolle, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß der endgültigen Entscheidung zu den Ergebnissen der Untersuchung zu äußern, von Amts wegen die Rügen zu prüfen, die der Beschwerdeführer mit Sicherheit erhoben hätte, wenn ihm diese Ergebnisse bekannt geworden wären. Folglich fehle der Entscheidung auch insoweit die Begründung.
24 Hinsichtlich (3) der Kraftstoffversorgung sei die Kommission in ihrer Entscheidung zu Recht der Stellungnahme der französischen Regierung gefolgt. Dagegen sei die Begründung der Entscheidung hinsichtlich der Wartung der Fahrzeuge von Sécuripost unzureichend, da die Kommission lediglich auf das dabei verwendete Abrechnungssystem Bezug genommen habe, ohne zu prüfen, ob die berechneten Preise auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe schließen ließen oder nicht.
25 Im Hinblick (4) auf die Darlehen, welche Sécuripost von Sofipost gewährt worden seien, habe die Kommission sich zu Recht der Stellungnahme der französischen Regierung angeschlossen, was das Darlehen von 5000000 FF betreffe. Dagegen sei die hinsichtlich des Vorschusses von 15000000 FF gegebene Begründung unzureichend, da sich die Kommission auf die Feststellung beschränkt habe, daß es sich hierbei um ein entgeltliches Geschäft gehandelt habe. Auch in einem solchen Fall könne jedoch eine Beihilfe vorliegen.
26 Das Gericht wies sodann darauf hin, daß die Klägerinnen der Kommission hinsichtlich der Preise, die Sécuripost der Post in Rechnung gestellt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler vorgeworfen hätten. Insoweit habe die Kommission bei dem von ihr vorgenommenen Vergleich dieser Preise mit den Preisen, die Sécuripost von einem Dritten verlangte, sich auf das Jahr 1993 beschränkt, ohne dies zu rechtfertigen oder zu erklären. Da Ausführungen zu den entsprechenden Preisen für die Jahre 1987 bis 1992 fehlten, verfüge das Gericht nicht über ausreichende Angaben, um die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen; diesen Begründungsmangel habe es von Amts wegen aufzugreifen.
27 Das Gericht wies sodann auf die Beweisschwierigkeiten hin, denen sich Beschwerdeführer in solchen Fällen häufig ausgesetzt sähen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles habe die Kommission eine erhöhte Begründungspflicht getroffen.
28 Schließlich führte das Gericht aus, die Verpflichtung der Kommission zur Begründung ihrer Entscheidungen könne unter bestimmten Umständen eine Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich machen, wenn sie dessen Stellungnahme zu den Tatsachen, die sie in ihrer Untersuchung ermittelt hat, kennen muß, um ihre Beurteilung einer vom Beschwerdeführer als staatliche Beihilfe bewerteten Maßnahme rechtlich hinreichend zu begründen (...). Diese Verpflichtung stellt unter solchen Umständen eine notwendige Erweiterung der Verpflichtung der Kommission dar, die Angelegenheit unter Einholung aller erforderlichen Stellungnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen.
29 Das Gericht zog aus diesen Erwägungen den Schluß, daß die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären sei, da ihre Begründung nicht die Schlußfolgerung trägt, daß die von den Klägerinnen gerügten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag darstellen.
30 Gegen dieses Urteil richtet sich das Rechtsmittel der Kommission, in dem beantragt wird, das angefochtene Urteil aufzuheben und daraus die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen, insbesondere die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieses Rechtsmittel wird von den Niederlanden, Deutschland, Spanien und Frankreich (das bereits in dem Verfahren vor dem Gericht auf Seiten der Kommission aufgetreten war) als Streithelfern unterstützt. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben sich hingegen nicht an dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof beteiligt.
Β — Rechtliche Würdigung
I. Vorbemerkung
31 Bei der Prüfung des Rechtsmittels ist zu beachten, daß das Gericht die Aufhebung der Entscheidung der Kommission auf mehrere Erwägungen gestützt hat. Das Rechtsmittel kann demnach nur dann erfolgreich sein, wenn alle diese Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten und das Urteil des Gerichts sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen sollte.
II — EG-rechtliche Regeln über staatliche Beihilfen
32 Zum Zwecke des Verständnisses der Probleme des vorliegenden Falles ist es erforderlich, zunächst kurz die für staatliche Beihilfen geltenden Regeln des EG-Vertrags und insbesondere die Aufgaben der Kommission in diesem Bereich zu schildern. Der Gerichtshof hat diese Regeln unlängst in seinem — ebenfalls die Post betreffenden — Urteil in der Rechtssache C-39/94 untersucht und folgende Ausführungen gemacht:
[35] Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sieht folgendes vor: Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staadichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
[36] Dieses grundsätzliche Verbot von staatlichen Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt, da insbesondere in Artikel 92 Absatz 3 der Kommission ein weiter Ermessensspielraum bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Artikels 92 Absatz 1 zugestanden wird. Bei der Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sind in solchen Fällen vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten (Urteil vom 14. Februar 1990, sogenanntes Boussac-Urteil, in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 15).
[37] Artikel 93 des Vertrages schreibt deshalb ein besonderes Verfahren für die fortlaufende Überprüfung und die Überwachung der Beihilfen durch die Kommission vor. Für neue Beihilfen, die die Mitgliedstaaten einzuführen beabsichtigen, ist ein vorab durchzuführendes Verfahren vorgeschrieben, ohne das eine Beihilfe nicht als ordnungsgemäß eingeführt angesehen werden kann. Gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen vor deren Durchführung zu unterrichten.
[38] Die Kommission nimmt dann eine erste Überprüfung der beabsichtigten Beihilfen vor. Ist sie nach Abschluß dieser Überprüfung der Auffassung, daß ein Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene kontradiktorische Prüfungsverfahren ein. Aus Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages geht hervor, daß der betreffende Mitgliedstaat während des gesamten Vorprüfungsverfahrens die beabsichtigte Beihilfemaßnahme nicht durchführen darf. Bei Einleitung des kontradiktorischen Prüfungsverfahrens besteht dieses Verbot bis zum Erlaß der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt fort (siehe Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 24). Hat die Kommission dagegen binnen zwei Monaten nach Unterrichtung nicht reagiert, so kann der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Beihilfemaßnahme durchführen, nachdem er dies der Kommission angezeigt hat (Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4).
33 Die Kommission muß das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene Verfahren nicht nur dann einleiten, wenn sie die Beihilfe nach einer ersten Prüfung für vertragswidrig hält, sondern bereits dann, wenn sie bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich für den Erlaß einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, daß dieses Vorhaben vertragskonform ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Auffassung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten.
34 Das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 enthaltene Verbot hat unmittelbare Wirkung. Dies bedeutet, daß im Falle einer Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne daß sie bei der Kommission angemeldet worden wäre, sich die Betroffenen vor den nationalen Gerichten auf diese Vorschrift berufen können. Die nationalen Gerichte müssen in einem solchen Fall zugunsten dieser Personen entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmungen gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen.
35 In diesem Zusammenhang kann ein nationales Gericht Veranlassung haben, den in Artikel 92 enthaltenen Begriff der Beihilfe auszulegen, um bestimmen zu können, ob eine ohne Beachtung des in Artikel 93 Absatz 3 vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen. Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission — unter der Kontrolle durch den Gerichtshof — zuständig ist, gilt dies nämlich nicht für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Beihilfe vorliegt. Im Falle von Zweifeln kann sich das nationale Gericht an die Kommission wenden, um Erläuterungen zu dieser Frage zu erlangen. Außerdem kann oder muß das nationale Gericht nach Artikel 177 des Vertrages dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 92 zur Vorabentscheidung vorlegen.
III. Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidung der Kommission
36 Das Gericht betrachtete in seinem Urteil — wie bereits erwähnt — den angefochtenen Rechtsakt als eine Entscheidung, durch die ein Antrag auf Feststellung, daß Frankreich durch die Gewährung von Beihilfen an Sécuripost gegen die Artikel 92 und 93 des Vertrages verstoßen habe, zurückgewiesen worden sei.
37 Diese Auslegung wird sowohl von der Kommission wie auch von den Mitgliedstaaten, die auf deren Seite dem Streit beigetreten sind, gerügt.
38 Die Kommission macht geltend, daß die Entscheidung, um die es hier gehe, in ihrem Schreiben an die Französische Republik vom 31. Dezember 1993 enthalten gewesen sei. Die Klägerinnen seien in dem an sie gerichteten Schreiben vom selben Tage lediglich über den Erlaß dieser Entscheidung informiert worden. Unter Hinweis auf die von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Cook vertretene Ansicht stellt sich die Kommission auf den Standpunkt, daß im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 93 die einzige von ihr zu treffende Entscheidung darin besteht, über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag zu befinden. Eine eigenständige und besondere Entscheidung, durch welche die Beschwerde eines Konkurrenten des Beihilfeempfängers zurückgewiesen würde, sei hingegen nicht vorstellbar.
39 Die französische Regierung schließt sich der Auffassung der Kommission an, wonach es sich im vorliegenden Fall um eine an sie gerichtete Entscheidung der Kommission handele, nicht um eine Entscheidung, durch welche die Beschwerde der Klägerinnen zurückgewiesen wurde. Die niederländische Regierung ist der Ansicht, daß nach dem System der Vorschriften des EG-Vertrags nur solche Entscheidungen der Kommission möglich sind, die sich an Mitgliedstaaten richten. Die spanische Regierung ist ebenfalls der Auffassung, daß auf diesem Gebiet nur der betroffene Mitgliedstaat als Adressat einer Entscheidung der Kommission in Betracht kommt. Auch den Ausführungen der deutschen Regierung — die auf diese Frage nicht ausdrücklich eingeht — dürfte zu entnehmen sein, daß die Möglichkeit einer an die Klägerinnen gerichteten Entscheidung ausgeschlossen wird.
40 Zu Beginn der Prüfung ist — wie dies auch das Gericht in seinem Urteil getan hat — darauf hinzuweisen, daß für Beschwerden, mit denen das Vorliegen staatlicher Beihilfen gerügt wird, weder im Vertrag noch durch den Gemeinschaftsgesetzgeber eine Verfahrensregelung getroffen worden ist. Der Rat hat nämlich von der in Artikel 94 des Vertrages vorgesehenen Möglichkeit, alle zweckdienlichen Ausführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 zu erlassen, insoweit noch nicht Gebrauch gemacht. Darin unterscheidet sich dieses Rechtsgebiet von demjenigen der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag. Die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassene Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 sieht bekanntlich in ihrem Artikel 3 vor, daß neben den Mitgliedstaaten auch Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, bei der Kommission beantragen können, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 festzustellen und die Betroffenen zu verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Wird eine solche Beschwerde von der Kommission zurückgewiesen, kann diese Entscheidung von den Beschwerdeführern mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden.
41 Das Fehlen entsprechender Vorschriften bedeutet freilich nicht, daß es auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen nicht möglich wäre, sich mit einer Beschwerde an die Kommission zu wenden. Vielmehr folgt aus dem Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung ohne weiteres, daß die Kommission alle an sie herangetragenen Beschwerden gegen — tatsächliche oder vermeintliche — Beihilfen zu prüfen hat. Kommt die Kommission im Rahmen einer ersten Prüfung nach Artikel 93 Absatz 3 zu dem Schluß, daß die Beihilfe vertragswidrig ist oder kann sie insoweit nicht alle Schwierigkeiten ausräumen, hat sie — wie schon erwähnt — das förmliche Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Zu diesen Beteiligten gehören neben den durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände.
42 Gelangt die Kommission hingegen zu der Ansicht, daß es der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 nicht bedarf, ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht ohne Schutz. Stellt nämlich die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 fest, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, kann diese Entscheidung nach der neueren Rechtsprechung von den in Artikel 93 Absatz 2 genannten Beteiligten gemäß Artikel 173 angefochten werden. Wie der Gerichtshof in seiner Begründung zu Recht ausführte, können diese Personen nur auf diese Weise die Beachtung der ihnen in Artikel 93 Absatz 2 eingeräumten Verfahrensgarantien durchsetzen.
43 Diese Grundsätze gelten nicht nur in den Fällen, in denen die Kommission die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 ablehnt, weil sie zu der Auffassung gelangt ist, eine Beihilfe sei ohne weiteres mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sondern auch dann, wenn es ihres Erachtens schon am Vorhandensein einer Beihilfe fehlt. Auch die Kommission hat sich im vorliegenden Verfahren in diesem Sinne geäußert.
44 Der Gerichtshof hat in den genannten Urteilen den Inhalt der jeweiligen Entscheidung der Kommission in der Weigerung, das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene Verfahren zu eröffnen, gesehen. Er ging in diesen Urteilen außerdem davon aus, daß die angefochtene Entscheidung an den betroffenen Mitgliedstaat, nicht an den Beschwerdeführer gerichtet war. Der Gerichtshof prüfte daher jeweils, ob die Kläger durch die Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen waren. Es stellt sich daher im vorliegenden Fall die Frage, ob die Annahme des Gerichts, es handele sich bei dem angefochtenen Akt um eine an die Klägerinnen gerichtete Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde, mit dieser Rechtsprechung vereinbar ist.
45 Ich bin der Auffassung, daß diese Frage zu bejahen ist. Was zunächst die vom Gericht gewählte Ausdrucksweise anlangt, ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof selbst sich in der 1988 entschiedenen Rechtssache Irish Cement ganz ähnlich ausgedrückt hat. Auch dort ging es um ein Schreiben der Kommission an ein Unternehmen, das sich über eine Beihilfe beschwert hatte, die einem Konkurrenten gewährt worden war. Der Gerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus: Das Schreiben vom 14. Mai 1985 stellt daher eine Entscheidung der Kommission dar, durch die die Beschwerde gegen die Gewährung der Beihilfe an die Firma Quinn zurückgewiesen wurde. Der Gerichtshof hat dort angemerkt, daß die Beschwerde kein anderes Ziel haben konnte als die Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens. Angesichts dessen scheint mir die konkrete Bezeichnung, die man für eine solche Entscheidung wählt, ohne große Bedeutung zu sein.
46 Gewichtiger ist hingegen der Einwand, daß als Adressat einer solchen Entscheidung der Kommission nur ein Mitgliedstaat in Frage kommen könne. In der Tat leuchtet es ein, daß eine Entscheidung der Kommission über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe grundsätzlich an eben diesen Mitgliedstaat zu richten ist. Dies gilt auch, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall aufgrund einer Beschwerde tätig geworden und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Eröffnung des förmlichen Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 nicht erforderlich ist. Wird eine solche Entscheidung erlassen und informiert die Kommission den Beschwerdeführer von dieser Tatsache in einem Brief, so kann der Beschwerdeführer selbstverständlich nicht diesen Brief, sondern nur die Entscheidung selbst anfechten, und dies auch nur dann, wenn die in Artikel 173 Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Um eine solche Fallgestaltung handelte es sich in den Fällen, die den Urteilen Cook und Matra zugrunde lagen.
Überprüft man nun die anderen Entscheidungen des Gerichtshofes auf die Möglichkeit, daß eine solche Entscheidung auch an den Beschwerdeführer gerichtet werden könnte, so stellt man fest, daß eine solche Möglichkeit durchaus angesprochen wird. Allerdings kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, daß der Gerichtshof eine solche Möglichkeit bisher tatsächlich anerkannt hat. Dies gilt auch für das bereits genannte Urteil Irish Cement. Dort richtete sich die Klage nicht gegen die Entscheidung der Kommission, durch welche die Beschwerde ... zurückgewiesen wurde, sondern gegen ein späteres Schreiben, das nach Ansicht des Gerichtshofes diese Entscheidung (die inzwischen bestandskräftig geworden war) lediglich bestätigte. Der Gerichtshof wies daher die Klage als unzulässig ab und ließ ausdrücklich offen, ob der Beschwerdeführer durch die (eventuelle) Entscheidung in dem zweiten Schreiben unmittelbar und individuell betroffen war. Es ist daher nicht sicher, ob die in dem ersten Schreiben enthaltene Entscheidung nach der Auffassung des Gerichtshofes tatsächlich an den Beschwerdeführer gerichtet war. In dem einige Jahre später ergangenen, ebenfalls bereits erwähnten Urteil CIRFS legte der Gerichtshof ein vergleichbares Schreiben der Kommission an die Beschwerdeführer als Mitteilung einer an Frankreich gerichteten Entscheidung aus, mit der die Kommission die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 ablehnte.
47 Ich bin gleichwohl der Auffassung, daß man die Möglichkeit, eine solche Entscheidung unmittelbar an den Beschwerdeführer zu richten, nicht ausschließen sollte. Der Wortlaut des Vertrages zwingt nicht zu der Annahme, daß eine Entscheidung der Kommission mit dem Inhalt, das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene Verfahren nicht zu eröffnen, nur gegenüber dem Mitgliedstaat ergehen könne, dessen Beihilfemaßnahme betroffen ist. Insoweit kann ich mich nicht der von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Cook vertretenen Auffassung anschließen, wonach die Kommission auf eine Beschwerde erst antworten könne, nachdem sie über die Vereinbarkeit entschieden hat, und die Antwort kann nur in der einfachen Mitteilung der Entscheidung über die Vereinbarkeit bestehen.
48 Richtig ist zwar, daß Gegenstand des Verfahrens vor der Kommission die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Mitgliedstaats ist. Es ist jedoch zu beachten, daß in Fällen wie dem hier gegebenen der Mitgliedstaat im Verfahren im Vergleich zum Beschwerdeführer eine sehr beschränkte Rolle spielt. Die Französische Republik hat die fragliche Maßnahme nicht bei der Kommission angemeldet und von dieser somit auch keine Entscheidung begehrt. Es waren vielmehr die Klägerinnen, die mit ihrer Beschwerde die Untersuchung in Gang gebracht haben. Wie ich bereits erwähnt habe, räumt die neuere Rechtsprechung einem Beschwerdeführer, der zu den Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 gehört, das Recht ein, gegen eine Entscheidung der Kommission, das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren nicht einzuleiten, mit einer Klage vorzugehen. Dies schließt — wie noch zu zeigen sein wird — die Verpflichtung der Kommission ein, ihre Entscheidung zu begründen. Die Frage, ob die Kommission dieser Pflicht im vorliegenden Fall genügt hat, steht im Mittelpunkt der Ausführungen des angefochtenen Urteils. Bereits hier ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrem Brief an die Klägerinnen vom 31. Dezember 1993 ausführlich auf die Gründe für ihre Entscheidung eingegangen ist, während sie dies in ihrem Schreiben an die Französische Republik vom gleichen Tag nicht tat. Nimmt man nun an, daß die Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall in dem Schreiben an die Französische Republik enthalten war, so ließe sich schwerlich die Schlußfolgerung vermeiden, daß diese Entscheidung keine ausreichende Begründung enthält. Ist die Entscheidung hingegen in dem Schreiben der Kommission an die Klägerinnen enthalten, so sehe ich keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich dabei (entgegen dem ersten Anschein) um eine an die Französische Republik gerichtete Entscheidung gehandelt hätte. Dem Schreiben an die Klägerinnen war keine Kopie des Schreibens an die Französische Republik beigefügt. Dieses Schreiben wird — soweit ich sehe — in dem Schreiben an die Klägerinnen im übrigen auch nicht einmal erwähnt. Die Annahme, den Klägerinnen sei im vorliegenden Fall lediglich eine anderweit getroffene Entscheidung mitgeteilt worden, erscheint mir daher fernliegend zu sein. Eine solche Auslegung wäre mit dem Geruch des Künstlichen behaftet. Auch die Kommission selbst hat übrigens eingeräumt, daß es sich im vorliegenden Fall um eine unglückliche Präsentation ihrer Entscheidung gehandelt habe.
49 Am naheliegendsten erscheint es mir daher, das Schreiben der Kommission so auszulegen, wie dies das Gericht getan hat. Der Kommission ist meines Erachtens die Möglichkeit zuzubilligen, Entscheidungen der hier vorliegenden Art unmittelbar an den Beschwerdeführer zu richten. Immerhin sind es vorwiegend die Argumente des Beschwerdeführers, welche die Kommission in einer solchen Entscheidung erörtert. Außerdem ist hauptsächlich der Beschwerdeführer an dieser Entscheidung interessiert, da er im Gegensatz zu dem betroffenen Mitgliedstaat ein Interesse daran haben kann, sie vor Gericht anzufechten. Diese Betrachtungsweise scheint mir den Vorzug der Praxisnähe zu besitzen.
50 Dem möglichen Einwand, daß diese Betrachtungsweise die Interessen des betroffenen Mitgliedstaats nicht gebührend berücksichtige, ist entgegenzuhalten, daß die Kommission eine solche Entscheidung meines Erachtens an den Beschwerdeführer richten kann, aber nicht muß. Wurde etwa die Beihilfemaßnahme, gegen welche die Beschwerde sich richtet, von dem betroffenen Mitgliedstaat angemeldet, so erschiene es auch mir sachgerechter, wenn die Kommission ihre Entscheidung an den Mitgliedstaat richtet. Sie hätte auch im vorliegenden Fall so verfahren können. Sie hat es jedoch meines Erachtens nicht getan, ohne daß dies Bedenken erwecken würde.
51 Sogar wenn man sich dieser Betrachtungsweise verschließen wollte, wäre darauf hinzuweisen, daß unmittelbar und individuell betroffene Personen eine solche, an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung anfechten können und daß die Kommission ausdrücklich (und ganz zu Recht), anerkannt hat, daß die Klägerinnen diese Bedingungen erfüllen. Angesichts dessen erschiene es mir verfehlt, das angefochtene Urteil nur deshalb aufheben zu wollen, weil es Inhalt und Adressaten der Entscheidung falsch ausgelegt haben könnte, während über die Zielrichtung der Klage kein Zweifel bestehen konnte.
IV. Verletzung der Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag
52 Das Gericht hat sich in seinem Urteil nach eigenem Bekunden auf jene zwei der von den Klägerinnen vorgetragenen Klagegründe beschränkt, in denen ein Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages einerseits sowie offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission andererseits gerügt wurden. Die französische Regierung hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß das Gericht die Aufhebung der Entscheidung der Kommission letztendlich allein auf die Verletzung des Artikels 190 stützte. Das Gericht rügte insoweit zum einen, daß die von der Kommission gegebene Begründung nicht ausreichend gewesen sei. Zum anderen stellte es sich auf den Standpunkt, daß die Kommission gegen Artikel 190 verstoßen habe, indem sie es unterließ, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen (und zwar die Prüfung von Beschwerden, welche die Beschwerdeführerinnen nicht vorgetragen hatten, aber unter bestimmten Umständen wohl erhoben hätten sowie die Einleitung eines kontradiktorischen Verfahrens mit den Beschwerdeführerinnen). Diese beiden Aspekte sollen getrennt behandelt werden.
1. Umfang der Begründungspflicht
53 In einem vor kurzem ergangenen Urteil hat der Gerichtshof den Umfang der aus Artikel 190 fließenden Pflichten wie folgt umschrieben:
Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Jedoch brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, nicht nur nach ihrem Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
Auch das Gericht ist in seinem Urteil von dieser Grundlage ausgegangen.
54 Die niederländische Regierung, die den angefochtenen Rechtsakt als eine an Frankreich gerichtete Entscheidung interpretiert, hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, daß bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht auch die Interessen Dritter (wie im vorliegenden Fall der Klägerinnen) zu berücksichtigen seien. Dem ist zuzustimmen. Wie bereits erwähnt, kann eine Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 nicht zu eröffnen, von den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift angefochten werden. Dieses Recht kann von den Betroffenen jedoch nur dann in sinnvoller Weise genutzt werden, wenn sie die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können. Die Kommission muß also als verpflichtet angesehen werden, solche Entscheidungen gemäß Artikel 190 zu begründen. Die von der deutschen Regierung vertretene gegenteilige Auffassung, wonach eine solche Begründungspflicht weder aus Artikel 190 noch aus Artikel 93 hergeleitet werden könne, scheint mir mit der neueren Rechtsprechung (mit der sich die deutsche Regierung in ihrer Stellungnahme nicht auseinandersetzt) nicht vereinbar zu sein. Nicht zu folgen vermag ich aus demselben Grunde auch der von der niederländischen Regierung vertretenen Ansicht, da die Kommission im Rahmen des Artikels 93 Absatz 3 nicht die Pflicht gehabt habe, die Beschwerdeführerinnen zu hören (wovon noch zu sprechen sein wird), habe sie auch nicht die Pflicht gehabt, Gründe für die Zurückweisung gleichwohl vorgetragener Argumente zu geben.
Daß demnach die Kommission bei der Begründung ihrer Entscheidung auf die Interessen der Klägerinnen Rücksicht nehmen mußte, nimmt meines Erachtens der bereits erörterten Frage, an welchen Adressaten diese Entscheidung gerichtet war, noch mehr an Bedeutung.
55 Im vorliegenden Fall war daher vom Gericht in der Tat zu prüfen, ob die Überlegungen, aufgrund deren die Kommission die von den Klägerinnen beanstandeten Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 des Vertrages eingestuft hat, in der Entscheidung so klar und unzweideutig widergegeben sind, daß die Klägerinnen die tragenden Gründe für die Zurückweisung ihrer Beschwerde zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte erfahren konnten und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle möglich ist.
56 Wie bereits erwähnt wurde, machte das Gericht in seinem Urteil außerdem geltend, daß es bei der Kontrolle, welche die Begründung des angefochtenen Rechtsaktes im vorliegenden Fall ermöglichen müsse, nicht um die Überprüfung der Einschätzung von Maßnahmen gehe, die bereits als staatliche Maßnahmen qualifiziert seien. Vielmehr gehe es um die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Beihilfe. Auch insoweit ist dem Gericht zuzustimmen. Die französische Regierung weist zwar zu Recht darauf hin, daß auch die Antwort auf die Frage, ob in einem gegebenen Fall eine Beihilfe vorliegt, Schwierigkeiten bereiten kann. Die Kontrolle müsse sich daher danach ausrichten, ob die Feststellung komplexe technische oder wirtschaftliche Bewertungen erforderlich mache oder nicht. Auch der Gerichtshof hat in seinem Urteil SFEI anerkannt, daß die Prüfung der Frage, ob eine Beihilfe vorliegt, eine wirtschaftliche Analyse erfordert, die allen relevanten Faktoren Rechnung trägt. Dies ist sicherlich richtig. Gleichwohl bin ich der Auffassung, daß der Bewertungsspielraum hier wesentlich geringer ist als bei der Frage, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und dies schon deshalb, weil die Auslegung des Begriffs der Beihilfe nicht wie die zuletzt genannte Frage in der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission liegt. Diese Frage kann hier auf sich beruhen, da sie für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist. Würde man der von mir abgelehnten Auffassung den Vorzug geben, müßte man ohnehin zu der Schlußfolgerung gelangen, daß der Begründung der Entscheidung der Kommission noch mehr Gewicht zukommt. Wie der Gerichtshof in dem Fall Bremer Vulkan — wo es ebenfalls um die Qualifizierung bestimmter Maßnahmen als Beihilfen ging — betonte, ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Daraus folgte für den Gerichtshof, daß die Kommission alle Umstände und maßgeblichen Faktoren des vorliegenden Falles zu berücksichtigen hatte.
57 Für den Umfang der von der Kommission im vorliegenden Fall zu verlangenden Begründung ist zwar zu beachten, daß die Entscheidung auf der Grundlage der nach Artikel 93 Absatz 3 durchgeführten informellen Prüfung erging. Man wird daher von der Kommission nicht erwarten können, daß sie in ihrer Entscheidung alle für den konkreten Fall relevanten Umstände erörtert. Zu erwarten ist aber, daß sie die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente prüft und würdigt.
58 Mehrere der Mitgliedstaaten, die dem Verfahren beigetreten sind, haben geltend gemacht, daß der Kommission angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes namentlich im Fall Lorenz im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nur eine kurze Frist zur Prüfung eines Vorhabens zur Verfügung stünde. Dieser Umstand muß sich in der Tat auf den Umfang der Begründung auswirken. Für den vorliegenden Fall ist diese Erwägung jedoch irrelevant. Zum einen verstrichen im vorliegenden Fall nämlich über vier Jahre, bis die angefochtene Entscheidung erging. Zum anderen — und dies ist entscheidend — ist die genannte Rechtsprechung (und die aus ihr folgende knappe Frist) nicht anwendbar, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigte Maßnahmen durchgeführt hat, ohne die Kommission zuvor davon zu unterrichten. So verhielt es sich im vorliegenden Fall.
59 Auch wenn daher an die von der Kommission zu liefernde Begründung hohe Anforderungen zu stellen sind, erscheint mir gleichwohl der von allen am vorliegenden Verfahren Beteiligten erhobene Vorwurf, das Gericht sei über das in diesem Rahmen Angemessene weit hinausgegangen und habe im Grunde nicht das Vorliegen einer ausreichenden Begründung geprüft, sondern die Frage, ob diese Gründe sachlich zutreffend waren, in einem beträchtlichen Maße als gerechtfertigt.
— Abordnung von Verwaltungspersonal
60 Was das von der Post an Sécuripost abgeordnete Personal anlangt, steht aufgrund der Feststellungen des Gerichts fest, daß die Klägerinnen in ihrer Beschwerde auch den Umstand gerügt hatten, daß Sécuripost sich im Bedarfsfall von diesen Mitarbeitern wieder trennen konnte, ohne deshalb Abfindungen wegen Kündigung oder Entlassung zahlen zu müssen. Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, die Kommission habe selbst eingeräumt, daß sie in ihrer Entscheidung auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingegangen sei. Diese Feststellung wird weder von der Kommission noch von den weiteren am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligten Parteien in Zweifel gezogen.
61 Im Verfahren vor dem Gericht hatte die Kommission vorgetragen, es habe sich hier lediglich um einen nachrangigen Gesichtspunkt eines Beschwerdepunktes, der die Übernahme von Personalkosten von Sécuripost durch den Staat zum Gegenstand gehabt habe, gehandelt. Das Gericht hielt dies nicht für ausreichend, da die Kommission auf jeden Beschwerdepunkt antworten hätte müssen, und sei es auch nur unter Hinweis auf den Grundsatz minima non curat praetor. Insoweit fehle der Entscheidung daher die Begründung.
62 Ich halte dies für richtig. Wenn das in Artikel 190 des Vertrages enthaltene Erfordernis der Begründung es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen, muß die Kommission als verpflichtet angesehen werden, zu allen Punkten der Beschwerde ausdrücklich Stellung zu nehmen. Damit werden die in Artikel 190 aufgestellten Erfordernisse auch nicht über Gebühr ausgedehnt. Wenn ein Aspekt einer Beschwerde als nachrangig oder weniger wichtig erscheint, kann erwartet werden, daß die Kommission dies — und sei es auch in knapper Form — zum Ausdruck bringt. Dies ist nicht geschehen. Die von der Kommission im Verfahren vor dem Gericht nachgeschobene Begründung kann diesen Mangel nicht heilen.
63 Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß dies natürlich nicht bedeutet, daß die Kommission nach meiner Meinung auf alle Beschwerdepunkte ausdrücklich eingehen müßte. Erweist sich eine Rüge als offensichtlich abwegig oder bedeutungslos, wäre es übertrieben, wenn man von der Kommission erwarten wollte, sie auf jeden Fall zu erörtern. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch gewiß nicht. In der Möglichkeit, sich ohne großen Aufwand von Mitarbeitern trennen zu können, liegt kein Umstand, der für die Frage nach dem Vorliegen einer Beihilfe als offensichtlich irrelevant angesehen werden könnte.
64 Anderes gilt für die Behandlung der Rüge der Klägerinnen, Sécuripost habe für diese Mitarbeiter keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Die Kommission hatte hierzu in ihrer Entscheidung darauf verwiesen, daß solche Beiträge nicht anfielen, da die betroffenen Beamten nach ihrer dienstrechtlichen Stellung eine Beschäftigungsgarantie besaßen. Die Richtigkeit dieser Begründung erscheint zweifelhaft. Es ist jedoch zu beachten, daß Artikel 190 des Vertrages die Kommission lediglich verpflichtet, ihre Gründe für eine Entscheidung darzulegen. Aus Artikel 190 folgt nicht, daß diese Gründe auch zutreffend sein müssen. Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung ist von der Frage zu trennen, ob diese Entscheidung ausreichend begründet ist. Die Pflicht zur Begründung eines Rechtsakts soll ja gerade — wie schon mehrmals erwähnt — die Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit ermöglichen, kann also mit dieser nicht identisch sein. Insoweit ist die vom Gericht vorgenommene Wertung daher rechtsfehlerhaft.
— Überlassung von Räumen
65 Im Hinblick auf die Überlassung von Räumen der Post an Sécuripost hatten die Klägerinnen in ihrer Beschwerde behauptet, daß Sécuripost dafür kein Entgelt zu entrichten habe. Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung darauf abgestellt, daß Sécuripost zur Zahlung einer Miete verpflichtet war. Das Gericht befand, daß die Kommission es unterlassen habe, die Höhe der von Sécuripost gezahlten Mieten zu ermitteln und sie mit den Mieten zu vergleichen, die Konkurrenten in einer vergleichbaren Lage zu zahlen hätten. Dies stelle einen Begründungsmangel dar.
66 Ich vermag mich dieser Würdigung nicht anzuschließen. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung begründet, warum sie den betreffenden Beschwerdepunkt für nicht erwiesen ansah. Diese Begründung erlaubt es, die Richtigkeit der Auffassung der Kommission zu überprüfen. In der Tat ist es offensichtlich, daß die Pflicht zur Zahlung von Mietzins die Annahme einer unentgeltlichen Überlassung ausschließt.
67 Ebenso einleuchtend ist zwar, daß der bloße Umstand, daß Sécuripost eine Miete zahlen mußte, noch nicht ausschließt, daß in der Überlassung der fraglichen Räume ein Beihilfenelement enthalten sein könnte. Dies könnte der Fall sein, wenn diese Mieten niedriger waren als die von Konkurrenten zu zahlenden Mieten. Diese Möglichkeit wurde jedoch von den Klägerinnen in ihrer Beschwerde nicht gerügt. Es stellt sich natürlich die Frage, ob sich die Kommission mit der genannten Feststellung begnügen konnte oder ob sie nicht vielmehr Anlaß gehabt hätte, die Höhe der von Sécuripost gezahlten Mieten näher zu untersuchen. Es handelt sich hier jedoch um eine Pflicht, die (möglicherweise) aus Artikel 93 und dem dort vorgesehenen Verfahren fließt. Es handelt sich hingegen nicht um die Verletzung der Begründungspflicht nach Artikel 190. Auch insoweit ist die vom Gericht vorgenommene Wertung also rechtsfehlerhaft.
68 Allerdings ist einzuräumen, daß auch der Gerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil in der Rechtssache Bremer Vulkan ähnlich vorgegangen zu sein scheint wie das Gericht im vorliegenden Fall. In der vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssache ging es um eine Entscheidung der Kommission, durch die das Vorliegen einer vertragswidrigen Beihilfe festgestellt worden war. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Bewertung bestimmter Aktien. Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung die Ansicht vertreten, es sei ausschließlich auf den Börsenkurs abzustellen, da der Wert von Aktien durch den Markt bestimmt werde. Der Gerichtshof stellte sich hingegen auf den Standpunkt, die Kommission hätte auch andere Faktoren (z. B. den eigentliche[n] Wert des betroffenen Unternehmens) berücksichtigen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei die Entscheidung in diesem Punkt als unzulänglich begründet anzusehen. Es ist nicht zu verkennen, daß auch hier im Grunde die sachliche Richtigkeit der Entscheidung geprüft wird, nicht das Erfordernis der Begründung an sich.
— Wartung von Fahrzeugen
69 Der genaue Inhalt des von den Klägerinnen in ihrer Beschwerde hinsichtlich der Wartung von Fahrzeugen erhobenen Vorwurfs läßt sich dem Urteil des Gerichts nicht entnehmen. Nach der dort zitierten Stellungnahme der Kommission sei geltend gemacht worden, daß die Fahrzeuge von Sécuripost vom staatlichen Werkstatt- und Garagendienst der Post (Service national des ateliers et garages des PTT; im folgenden: SNAG) gewartet würden. Die Kommission führte hierzu in ihrer Entscheidung aus, daß der SNAG alle erbrachten Leistungen Sécuripost in Rechnung stelle und dabei ein Abrechnungssystem verwende, das dem privater Autowerkstätten ähnlich sei. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, daß die Kommission auf den Beschwerdepunkt der Klägerinnen nicht geantwortet habe, da sie nicht geprüft habe, ob die berechneten Preise auf das Vorliegen einer Beihilfe schließen ließen oder nicht.
70 Auch insoweit bin ich — wie z. B. die niederländische Regierung — der Auffassung, daß das Gericht nicht die Beachtung des Artikels 190, sondern vielmehr die sachliche Richtigkeit der von der Kommission vorgetragenen Gründe geprüft hat. Auf die hierzu bereits bei der Erörterung der Frage der Überlassung von Räumen angestellten Überlegungen darf hier verwiesen werden.
— Vorschuß von 15000000 FF
71 Im Hinblick auf den Vorschuß in Höhe von 15000000 FF, der Sécuripost gewährt worden war, hatte die Kommission in ihrer Entscheidung ausgeführt, der dafür festgesetzte Zinssatz entspreche dem Leitzinssatz zuzüglich 0,5 %. Daraus hatte sie den Schluß gezogen, daß die Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen war, da es sich bei diesem Darlehen um ein entgeltliches Geschäft handelte. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, daß das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts für den Nachweis, daß es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages handelt, nicht genügen kann, weil auch für ein solches Geschäft ein Zinssatz eingeräumt werden kann, der für Sécuripost im Vergleich zu ihren Wettbewerbern einen besonderen Vorteil darstellt. Insoweit sei die Begründung der Entscheidung unzureichend.
72 Auch in diesem Punkte hat das Gericht meines Erachtens nicht die Einhaltung des Artikels 190, sondern die sachliche Richtigkeit der Entscheidung überprüft. Die Kommission hat die Gründe genannt, aus denen sie zu der Ansicht gelangte, daß das fragliche Darlehen keine Beihilfe darstellte. Ob diese Gründe zutreffend waren, steht auf einem anderen Blatte. Könnten die Klägerinnen etwa nachweisen, daß die marktüblichen Zinsen für ein solches Darlehen in der Wirklichkeit weit über den von Sécuripost verlangten lagen, wäre die von der Kommission in ihrer Entscheidung gegebene Begründung entwertet. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die Frage der Begründungspflicht, sondern um die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung.
— Von der Post an Sécuripost zu zahlende Preise
73 Die Klägerinnen hatten in ihrer Beschwerde geltend gemacht, daß in den zwischen der Post und Sécuripost geschlossenen Verträgen vor allem über die Durchführung von Werttransporten eindeutig höhere Preise festgelegt worden seien, als sie in der Branche üblich gewesen seien. Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung einen Vergleich zwischen den von Sécuripost gegenüber der Post angewandten Tarifen und den gegenüber den Casino-Warenhäusern angewandten Tarifen vorgenommen. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, daß die Kommission lediglich die Daten für 1993 zugrunde gelegt habe, ohne dies zu rechtfertigen oder zu erklären. Da Angaben zu den Jahren 1987 bis 1992 fehlten, verfüge das Gericht nicht über ausreichende Angaben, um die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung nachzuprüfen. Die Entscheidung leide daher insoweit an einem Begründungsmangel, der von Amts wegen aufzugreifen sei.
74 Betrachtet man die entsprechende Passage der Entscheidung der Kommission, so stellt man fest, daß die für den Preisvergleich angewandte Methode auf den ersten Blick nicht ganz einfach zu verstehen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht in dieser Hinsicht der angefochtenen Entscheidung keinen Begründungsmangel vorwirft. Es bleibt demnach der Umstand, daß sich die Kommission allein auf die Zahlen für das Jahr 1993 gestützt hat.
75 Es ließe sich erwägen, daß die Kommission somit den fraglichen Beschwerdepunkt nur für das Jahr 1993 behandelt, ansonsten aber offen gelassen hat. Für die Jahre 1987 bis 1992 wäre danach keine Begründung dafür gegeben worden, warum die Kommission annahm, daß während dieses Zeitraums keine Beihilfe vorlag. Eine solche Betrachtungsweise ist nicht abwegig. Mir erscheint jedoch eine andere Auslegung den Vorzug zu verdienen. Wenn die Kommission ihre Schlußfolgerung auf die in der Entscheidung genannten Zahlen von 1993 gestützt hat, muß man daraus schließen, daß sie diese Zahlen für maßgeblich gehalten hat. Die Kommission scheint also mit anderen Worten geglaubt zu haben, daß die Zahlen für 1993 für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum repräsentativ waren. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist wiederum eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit, nicht der Begründung der Entscheidung. Auch insoweit sind die von der Kommission und den übrigen Verfahrensbeteiligten erhobenen Rügen also begründet.
76 Nur nebenbei sei erwähnt, daß der vom Gericht besonders erwähnte Umstand, daß sich die Kommission an der betreffenden Stelle ihrer Entscheidung wörtlich auf die Ausführungen gestützt hat, welche die französische Regierung der Kommission gegenüber abgegeben hatte, mir in diesem Zusammenhang unerheblich zu sein scheint. Zu prüfen ist hier nur, ob eine ausreichende Begründung vorliegt. Dies ist meines Erachtens der Fall. Daß die Kommission diese Begründung nicht selbst erarbeitet, sondern von Frankreich übernommen hat, ist ohne Belang, da deutlich ist, daß die Kommission sich diese Ausführungen zu eigen gemacht hat.
77 Allerdings ist zu beachten, daß die durch den Vergleich festgestellte Preisdifferenz für das Jahr 1993 über 10 % betrug. Nach den — für den Gerichtshof als Rechtsmittelgericht bindenden — Feststellungen des Gerichts waren zudem die von der Post an Sécuripost gezahlten Preise fortlaufend gesenkt worden, aber lagen trotzdem noch im Jahre 1993 gut 10 % über den Preisen, die vergleichbare Kunden zu zahlen hatten. Dies bedeutet, daß die von den Klägerinnen geltend gemachten Preisunterschiede für die vorhergehenden Jahre noch größer waren. Auch die Kommission habe diese Preisunterschiede für die Jahre 1987 bis 1992 nicht in Abrede gestellt. Angesichts dieser Umstände konnte sich die Kommission meines Erachtens nicht einfach auf die genannten Zahlen von 1993 stützen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß keine Beihilfe vorläge. Insoweit liegt also ein (offensichtlicher) Beurteilungsfehler vor, wie ihn die Klägerinnen auch im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz gerügt hatten. Da sich die Entscheidung des Gerichts in diesem Punkte demnach ungeachtet des Irrtums des Gerichts inhaltlich als zutreffend erweist — es liegt statt eines Begründungsmangels ein (offensichdicher) Beurteilungsfehler vor —, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
2. Verfahrensrechtliche Aspekte
78 Der Auffassung des Gerichts zufolge hat die Kommission für den Fall, daß sie beschließt, das in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Verfahren nicht einzuleiten, ohne zuvor dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern, von Amts wegen die Rügen zu prüfen, die der Beschwerdeführer mit Sicherheit erhoben hätte, wenn ihm diese Ergebnisse bekannt geworden wären.
79 Die niederländische Regierung hat auf die Schwierigkeiten hingewiesen, zu denen eine solche Betrachtungsweise führen müßte. In der Tat dürfte es für die Kommission äußerst schwierig sein, die ihr durch das Gericht zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Kommission für ihre Vorprüfung nach Artikel 93 Absatz 3 nur eine begrenzte Frist zur Verfügung steht.
80 Meines Erachtens ist es jedoch nicht erforderlich, auf diese Frage im vorliegenden Fall näher einzugehen. Wie die französische Regierung nämlich ganz zu Recht ausgeführt hat, betrifft diese Frage den Umfang der Pflichten, welche der Artikel 93 und das in ihm vorgesehene Verfahren der Kommission auferlegen. Das Gericht habe unter dem Deckmantel der Prüfung des Artikels 190 die Einhaltung einer neuen, von ihm postulierten Verfahrensregel überprüft. Ich kann mich dieser Auffassung nur anschließen. Aus der Begründungspflicht des Artikels 190 läßt sich eine Verpflichtung, auf nicht vorgetragene Argumente einzugehen, mit Sicherheit nicht ableiten. Die entsprechenden Rügen der am Rechtsmittelverfahren beteiligten Parteien sind daher begründet.
81 Das Gericht hat außerdem die These aufgestellt, die Pflicht zur Begründung nach Artikel 190 könne die Kommission unter bestimmten Umständen verpflichten, einem Beschwerdeführer schon im Rahmen des Artikels 93 Absatz 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ein kontradiktorisches Verfahren (un débat contradictoire) zu eröffnen.
82 Es ist nicht eindeutig festzustellen, welcher Stellenwert dieser Erwägung im Rahmen der vom Gericht gegebenen Begründung zukommen sollte. Der entsprechende Absatz wird mit einer Wendung ([fjerner) eingeleitet, die auf eine eher beiläufige Erwägung schließen lassen könnte. Würde es sich hier tatsächlich um einen nicht tragenden Grund handeln, könnten die Rügen, die sich auf ihn beziehen, natürlich nicht zu einer Aufhebung des Urteils führen und wären daher unwirksam. Da die in Randnummer 80 des Urteils enthaltene Schlußfolgerung des Gerichts diesem Absatz jedoch fast unmittelbar folgt und auf alle vorhergehenden Erwägungen verweist, muß wohl angenommen werden, daß die genannte Begründung des Gerichts keine bloße Hilfserwägung darstellt.
83 In der Sache selbst ist freilich auch hier offensichtlich, daß das Gericht sich insoweit nicht auf Artikel 190 stützen kann, sondern weit über die Anforderungen hinausgeht, welche diese Vorschrift stellt. Das Gericht gibt dies im Grunde selbst zu erkennen, wenn es ausführt, die von ihm postulierte Verpflichtung stelle unter solchen Umständen eine notwendige Erweiterung der Verpflichtung der Kommission dar, die Angelegenheit unter Einholung aller erforderlichen Stellungnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen. Geprüft wird also nicht, ob die Kommission ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründet hat, sondern ob sie ihren verfahrensmäßigen Pflichten gerecht geworden ist.
84 Da das Gericht seine Entscheidung (auch) in diesem Punkte allein auf die Verletzung von Artikel 190 gestützt hatte, wäre es an sich nicht erforderlich, zu prüfen, ob die vom Gericht an dieser Stelle vertretene These nicht gleichwohl aus anderen Gründen als zutreffend angesehen werden kann. Ich bin jedoch der Ansicht, daß eine solche Prüfung hier ratsam ist. Zum einen haben alle am Rechtsmittelverfahren beteiligten Parteien dieser Frage ausführliche Erwägungen gewidmet. Zum anderen ist zu beachten, daß das Gericht selbst mit seiner prononciert vertretenen Auffassung offensichtlich eine Diskussion auslösen und der Rechtsprechung eine neue Richtung geben wollte.
85 Von einer neuen Richtung zu sprechen ist deshalb gerechtfertigt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung eine Pflicht zur Anhörung der durch ein Beihilfevorhaben Betroffenen nur im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 besteht. Als Beleg für diese Rechtsprechung seien hier nur die entsprechenden Ausführungen des Gerichtshofes in seinem Urteil Matra zitiert:
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (...), ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung darüber zu ermöglichen, ob die fragliche Beihilfe ganz oder teilweise mit dem Vertrag vereinbar ist, und der in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages geregelten Prüfungsphase. Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Dagegen sieht der Vertrag keine derartige Verpflichtung vor, wenn sich die Kommission darauf beschränken darf, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in der in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Vorprüfungsphase festzustellen.
Auch das Gericht selbst hat diese Rechtsprechung in einer neueren Entscheidung noch einmal bekräftigt.
86 Wie alle am Rechtsmittelverfahren Beteiligten zu Recht rügen, hat das Gericht diesen fundamentalen Unterschied zwischen den beiden Prüfungsphasen in seinem Urteil nicht genügend berücksichtigt. Zwar verbietet es der Vertrag der Kommission nicht, einen Beteiligten bereits im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 anzuhören und ihm z. B. — unter Wahrung der legitimen Belange der Vertraulichkeit — die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen, so wie dies die Kommission nach den Feststellungen des Gerichts in einigen Fällen bereits getan hat. Es kann dem sachgemäßen Ermessen der Kommission überlassen bleiben, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will oder nicht. Eine Pflicht zur Anhörung der Beteiligten besteht jedenfalls nur im Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2.
87 Diese Unterscheidung zwischen den beiden Verfahrensstufen ist auch sachgerecht. Das Vorprüfungsverfahren soll der Kommission die Möglichkeit geben, sich in kurzer Frist ein (vorläufiges) Bild davon zu machen, ob eine Beihilfemaßnahme mit dem Vertrag vereinbar ist oder nicht. Würde man die Kommission verpflichten, in diesem Zusammenhang eine Anhörung der Beteiligten vorzunehmen oder gar mit diesen einen kontradiktorischen Dialog zu führen, würde dieser Zweck zunichte gemacht. Die Praktikabilität des Vorprüfungsverfahrens — und insbesondere seiner Durchführung in einer knappen Frist — wäre dann in Frage gestellt.
88 Dem Urteil des Gerichts liegt offensichtlich die Absicht zugrunde, die Interessen von Beschwerdeführern und sonstigen Beteiligten (im Sinne von Artikel 93 Absatz 2) zu schützen, indem die Kommission verpflichtet wird, diese unter bestimmten Umständen bereits im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens anzuhören. Das Gericht macht in diesem Zusammenhang auch ganz zu Recht darauf aufmerksam, daß es für die Beschwerdeführer in einer solchen Lage regelmäßig sehr schwierig ist, sich die zur Begründung ihrer Beschwerde erforderlichen Belege zu verschaffen. Die Absicht des Gerichts, diese Personen zu schützen, ist daher völlig legitim. Jedoch bedarf es meines Erachtens der vom Gericht eingeführten neuen Pflicht der Kommission nicht, um dieses Ziel zu erreichen.
89 Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes hält nämlich bereits ein Mittel bereit, mit dem die Belange der Beteiligten auf eine ebenso einfache wie wirkungsvolle Weise sichergestellt werden können. Der Gerichtshof hat hierzu in seinem Urteil Cook folgendes ausgeführt:
Wie der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Deutschland/Kommission (unter Randnr. 13) festgestellt hat, ist das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 unerläßlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich für den Erlaß einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, daß dieses Vorhaben vertragskonform ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Schlußfolgerung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten.
Die Kommission hat dabei unter der Kontrolle des Gerichtshofes nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu entscheiden, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Einleitung dieses Verfahrens erforderlich ist.
90 Erachtet man somit die Kommission in einer solchen Lage als verpflichtet, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 durchzuführen, das eine Anhörung der Beteiligten vorschreibt, wird den Interessen dieses Personenkreises ausreichend Rechnung getragen. Hat die Kommission nach der Vorprüfung noch Zweifel an der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Vertrag, muß sie das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einleiten. Hat sie hingegen die Überzeugung gewonnen, daß die Maßnahme mit dem Vertrag vereinbar ist, kann sie beschließen, dieses Verfahren nicht zu eröffnen. In letzterem Fall hat sie natürlich ihre Gründe darzulegen, um den Betroffenen zu ermöglichen, diese Entscheidung gegebenenfalls vor den Gerichten der Gemeinschaft anzufechten.
91 Diese Betrachtungsweise vermeidet auch einige Unstimmigkeiten hinsichtlich des Systems des Verfahrens, zu denen die Auffassung des Gerichts unvermeidlicherweise führen müßte. Die französische Regierung hat zu Recht darauf hingewiesen, daß im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 es für die Zwecke der Anhörung als ausreichend angesehen wird, daß die Kommission die Beteiligten durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt zur Stellungnahme auffordert, während das Gericht hier verlange, daß im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens die Kommission dem Beschwerdeführer persönlich die Ausführungen des betroffenen Mitgliedstaates zur Stellungnahme übermittele. Wichtiger noch ist der von der Kommission hervorgehobene Umstand, daß nicht ersichtlich ist, worin nach der Ansicht des Gerichts der Unterschied zwischen Umständen, welche die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 rechtfertigten und solchen bestehe, welche der Kommission die Eröffnung eines kontradiktorischen Verfahrens mit dem Beschwerdeführer im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 auferlegten.
92 Was das vorliegende Verfahren anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen mit ihrem ersten Klagegrund gerügt hatten, daß die Kommission zu Unrecht von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 abgesehen habe. Angesichts der vom Gericht geschilderten Umstände dieses Falles erscheint es mir auch kaum zweifelhaft, daß dieser Klagegrund begründet war. Aus den Äußerungen der Kommission im Laufe des Verfahrens ging deutlich hervor, daß diese bei ihrer Prüfung auf ernste Schwierigkeiten gestoßen war. Sie durfte daher nicht die Vorprüfungsphase so lange ausdehnen, bis ihr diese Schwierigkeiten als ausgeräumt erschienen, sondern mußte das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einleiten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerinnen ihre ursprüngliche Beschwerde im Laufe der Zeit ergänzten und die Kommission am 5. Februar 1992 eine erste, kurz danach wieder zurückgezogene Entscheidung erließ, kann zudem die Dauer des von ihr benötigten Zeitraums nicht mehr als für ein Vorprüfungsverfahren angemessen angesehen werden. Es wäre daher meines Erachtens überzeugender gewesen, wenn das Gericht die Aufhebung der Entscheidung der Kommission auf diesen Klagegrund gestützt hätte, statt auf der Grundlage des Artikels 190 den Klägerinnen ein neues Verfahrensrecht einzuräumen.
V. Sonstiges
93 Die niederländische Regierung hat in ihrer Stellungnahme gerügt, das Gericht habe es selbst versäumt, sein Urteil ausreichend zu begründen, so daß das Urteil auch aus diesem Grunde aufzuheben sei. Die niederländische Regierung bezieht sich dabei zum einen auf die Frage nach der Zulässigkeit der Klage und zum anderen auf die Erwägung des Gerichts, wonach unter den Umständen des vorliegenden Falls die Kommission eine erhöhte Begründungspflicht traf. Da ich zu diesen Punkten bereits im jeweiligen Zusammenhang Stellung genommen habe, brauche ich diesen Vorwurf nicht mehr getrennt zu prüfen.
VI. Zusammenfassung
94 Zusammenfassend läßt sich daher feststellen, daß die meisten der gegen die Begründung der Aufhebung der Entscheidung der Kommission durch das Gericht gerichteten Rügen erfolgreich sind, soweit durch sie geltend gemacht wird, daß die entsprechenden Erwägungen des Gerichts in Artikel 190 des Vertrages keine Stütze finden. Damit steht fest, daß das angefochtene Urteil mit Rechtsfehlern behaftet ist. Allerdings hat das Gericht meines Erachtens in bezug auf die Abordnung von Verwaltungspersonal an Sécuripost zu Recht einen Mangel der Begründung festgestellt. Im Hinblick auf die von Sécuripost gegenüber der Post angewandten Preise ist zwar kein Begründungsmangel, wohl aber ein (offensichtlicher) Beurteilungsmangel der Entscheidung der Kommission festzustellen. Da diese beiden Punkte ausreichen, um die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Kommission zu belegen und das Aufhebungsurteil des Gerichts zu tragen, kann daher dem Rechtsmittel — ungeachtet der Tatsache, daß viele der dort erhobenen Rügen berechtigt sind — im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein.
95 Die Kostenenscheidung ergibt sich aus Artikel 122 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Da die Kommission mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, die Klägerinnen erster Instanz sich aber nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt und folglich auch keinen Kostenantrag gestellt haben, kommt Artikel 69 § 2 nicht zur Anwendung. Meines Erachtens hat in einer solchen — durchaus ungewöhnlichen — Konstellation die Kommission gemäß dem in Artikel 69 § 5 Absatz 3 zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ihre eigenen Kosten zu tragen. Die dem Streit beigetretenen Mitgliedstaaten tragen gemäß Artikel 69 § 4 ihre eigenen Kosten.
C — Schlußantrag
96 Ich schlage daher vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und zu bestimmen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.