Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.10.1997 – C-55/97
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1997:465
In der Rechtssache C-55/97 P
Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (AIUFFASS), Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Gent (Belgien),
Apparel, Knitting & Textiles Alliance (AKT), Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michel Waelbroeck, Jules Stuyck und Olivier Spletdoorn, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Rechtsmittelführerinnen,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94 (AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Lindsey Nicoli, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Beistand: Richard Plender, QC, und Stephen Morris, Barrister, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Streithelfer,
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón sowie der Richter D. A. O. Edward und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: C.O. Lenz
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (AIUFFASS) und die Gesellschaft Apparel, Knitting & Textiles Alliance (AKT) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94 (AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1994, enthalten in der Mitteilung 94/C 271/06 der Kommission (ABl. C 271, S. 5; im folgenden: Entscheidung), abgewiesen wurde, durch die der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag gestattet wurde, der Hualon Corporation (im folgenden: Hualon) eine Beihilfe von 61000000 UKL für die Errichtung eines Textilwerks in Nordirland zu gewähren.
2 Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages bestimmt:
Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
...
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft...
3 Das Gericht hat ausgeführt:
7. Am 21. Dezember 1992 unterrichtete die Regierung des Vereinigten Königreichs die Kommission von der beabsichtigten Gewährung einer Beihilfe an die Hualon Corporation ..., ein neugegründetes Textilunternehmen mit Sitz in Belfast (Nordirland). Dieses Unternehmen gehört zum taiwanischen Hualon-Konzern, der im Chemiefasersektor, insbesondere in der Polyamidherstellung, tätig ist.
8. Die geplante Beihilfe mit einer Intensität von 38 % soll sich auf 61000000 UKL bei einer Gesamtinvestition von 157000000 UKL belaufen.
9. Es ist vorgesehen, die Investition in vier über einen Zeitraum von sieben Jahren verteilten Phasen vorzunehmen; Ziel ist die Herstellung von ca. 23000 oder 23500 t Polyester-, Polyamid- und Baumwollmischgeweben in Form von 140000000 bis 200000000 Metern pro Jahr ...
10. Mit einer am 5. Oktober 1993 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung setzte die Kommission den Mitgliedstaaten und dritten Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eine Frist zur Äußerung zu den geplanten Maßnahmen (Mitteilung 93/C 269/06 der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über ein Beihilfevorhaben des Vereinigten Königreichs zugunsten des Unternehmens Hualon Corporation, ABl. 1993, C 269, S. 8).
11. In sämtlichen Erklärungen der dritten Beteiligten und der Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs wurde hauptsächlich auf die Probleme der Überkapazität und der allgemeinen Stagnation der Nachfrage im Textilsektor der Gemeinschaft verwiesen.
12. Apparel, Knitting & Textiles Alliance (im folgenden: AKT), eine Gesellschaft englischen Rechts (private limited company), die über ihr einziges Mitglied, die British Apparel & Textile Confederation (im folgenden: BATC) 80 % der Bekleidungs- und Textilindustrie des Vereinigten Königreichs repräsentiert, legte ihre Erklärungen am 3. September 1993 vor. Die Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (im folgenden: AIUFFASS), die über die ihr angeschlossenen Verbände 90 % der europäischen Unternehmen repräsentiert, die Garne aus künstlichen und synthetischen Spinnstoffen verweben, reichte ihre Erklärungen am 21. Oktober 1993 ein.
13. Mit einer Entscheidung vom 31. Mai 1994 ... genehmigte die Beklagte das Beihilfevorhaben gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens.
14. In der Entscheidung wird ausgeführt, auf das Beihilfevorhaben könne die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag angewandt werden, da der Standort des Vorhabens in einer Region der Gemeinschaft mit ausgesprochenem Entwicklungsrückstand und schwerwiegenden Problemen der Arbeitslosigkeit gelegen sein werde (unter Ziel 1 fallende Region). Der betroffenen Region werde voraussichtlich die Schaffung von 1800 direkten Arbeitsplätzen zugute kommen. Dies entspräche einem Beschäftigungsvolumen von 10,8 % der arbeitslosen Bevölkerung von Nord- und Westbelfast, von wo viele Arbeitskräfte kämen; zugleich würde damit die Arbeitslosigkeit in Nordirland überhaupt um 1,7 % abgebaut. Außerdem dürfte das Vorhaben indirekt zur Schaffung von weiteren 500 Arbeitsplätzen für die lokale Wirtschaft führen. Schließlich könne von dem Erfolg des Unternehmens in einem Gebiet, für das nur schwer Investoren zu gewinnen seien, eine starke demonstrative Wirkung ausgehen (29. bis 32. Absatz der Mitteilung).
15. Die Beklagte erklärt im Rahmen der Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag, daß sie die positiven regionalen Auswirkungen der geplanten Investition gegen ihre potentiellen negativen Auswirkungen auf die Gesamtproduktionskapazität und den Wettbewerb abgewogen habe (65. Absatz der Mitteilung). Sie vertritt die Ansicht, die in der vorstehenden Randnummer beschriebenen positiven regionalen Auswirkungen des subventionierten Vorhabens überwögen in Anbetracht der voraussichtlichen Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds, in das sich die neue Kapazität von Hualon beim Inverkehrbringen von deren Erzeugnissen einfügen werde, gegenüber den negativen Auswirkungen auf die Kapazitäten und den Wettbewerb. Der Entscheidung zufolge wird Hualon Massenware mit geringer Wertschöpfung herstellen — eine Marktnische ..., die sonst durch Einfuhren versorgt würde. Diese Produktion werde die Weiterentwicklung der vorhandenen Kapazitäten nicht nennenswert beeinträchtigen (60. Absatz der Mitteilung).
16. Das Vorhaben dürfte sogar ,eine positive Gegenwirkung für die Standortverlagerung der europäischen Textilindustrie nach Ländern mit geringen Faktorkosten' haben (65. Absatz der Mitteilung). Zwar könne die Beihilfe die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft beeinträchtigen, jedoch nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe (65. Absatz der Mitteilung). Nach einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Investition auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft und der sehr bedeutenden Auswirkungen, die die Investition auf die wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Region hätte, gelangte die Beklagte abschließend zu der Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllt seien (66. Absatz der Mitteilung).
Die Klage beim Gericht
4 Am 29. November 1994 erhoben die Rechtsmittelführerinnen beim Gericht gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung.
5 Das Gericht hat durch Beschluß vom 14. September 1995 das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.
6 In ihren Klagen machten die Rechtsmittelführerinnen geltend, der Kommission seien bei der Beurteilung der Fragen, wie viele Arbeitsplätze durch die streitige Investition geschaffen werden könnten und welche Auswirkungen diese Investition auf die Überkapazitäten im Textilsektor hätte, mehrere offensichtliche Irrtümer unterlaufen (Randnr. 58 des angefochtenen Urteils).
7 Die Rechtsmittelführerinnen rügten insbesondere, daß die Kommission bei ihrer Behauptung, die zukünftige Produktion von Hualon werde die Produktionskapazitäten der Textilunternehmen der Gemeinschaft nicht berühren und nicht zu einer Erhöhung der Überkapazitäten beitragen, die Auswirkungen der streitigen Investition auf den Teilsektor der hochwertigen Erzeugnisse, auf den sich die Gemeinschaftserzeuger spezialisiert hätten, nicht berücksichtigt habe. Insoweit bestritten sie die Behauptung der Kommission, Hualon werde sich auf die Herstellung geringwertiger Gewebe beschränken (Randnr. 123 des angefochtenen Urteils), und warfen der Kommission vor, nicht berücksichtigt zu haben, daß Luftdüsenwebstühle und Wasserdüsenwebstühle (wie die, die Hualon benutze) häufig und rentabel zur Herstellung hochwertiger Gewebe benutzt werden könnten — und tatsächlich benutzt würden — und daß Hualon folglich in der Lage sei, derartige Gewebe herzustellen (Randnrn. 143 und 144).
Das Urteil des Gerichts
8 Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Rechtsmittelführerinnen das Vorliegen von offensichtlichen Beurteilungsfehlern, die zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen könnten, nicht dargetan hätten.
9 Das Gericht hat insbesondere zu den Rügen betreffend die Auswirkungen der streitigen Investition auf den Teilsektor der hochwertigen Erzeugnisse folgendes ausgeführt:
Unterscheidung der Begriffe geringwertig und hochwertig
...
95. In der Entscheidung heißt es: Die Produktion [von Hualon] wird speziell auf das untere Textilmarktsegment Massenware mit geringer Wertschöpfung bis zu 200 g/m2 Dichte ausgerichtet sein (21. Absatz der Mitteilung). Im Rahmen der Wiedergabe der Stellungnahme der Regierung des Vereinigten Königreichs wird in der Entscheidung ausgeführt, daß es sich um die Herstellung billiger Massenware (11. und 16. Absatz der Mitteilung) in einem scharfem Preiswettbewerb ausgesetzten Marktbereich (16. Absatz der Mitteilung) handeln werde.
96. Zur Unterscheidung dieser Produktion von derjenigen der Hersteller in der Gemeinschaft ist in der Entscheidung davon die Rede, daß die Hersteller in der Gemeinschaft auf weniger preisreagible Qualitätserzeugnisse (43. Absatz der Mitteilung), insbesondere auf hochwertigere dichter gesponnene und griffigere Stoffe, Tuche und Gewebe (44. Absatz der Mitteilung), übergegangen seien, d. h. auf Spezialerzeugnisse mit hoher Wertschöpfung (46. Absatz der Mitteilung).
97. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag sind die von der Beklagten aufgezählten Kriterien von hinreichendem Gewicht für die Begründung ihrer Beurteilung. Die Unterscheidung zwischen geringerwertigen und hochwertigen Geweben scheint in dem Sektor auch als hinreichend belangreich für die Marktanalyse anerkannt zu sein ...
98. Somit kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie die Kriterien für die Unterscheidung zwischen geringerwertigen und hochwertigen Erzeugnissen nicht definiert habe.
...
Zur Produktion von Hualon
— Vorbringen der Parteien
123. Die Klägerinnen bestreiten, daß Hualon sich, wie es im 21. und im 44. Absatz der Mitteilung heißt, auf die Herstellung geringerwertiger Gewebe beschränken werde. Der Vorsitzende von Hualon habe nämlich am 13. November 1994 in einem Interview mit der BBC erklärt, daß Hualon Gewebe mit hoher Wertschöpfung fertigen wolle.
124. Nach Angaben der Beklagten und des Streithelfers ist diese Erklärung von Hualon offiziell dementiert worden.
125. Der Streithelfer trägt vor, Hualon werde nur Massenware mit geringer Wertschöpfung herstellen.
— Würdigung durch das Gericht
126. In der angefochtenen Entscheidung wird die Gewährung einer Beihilfe für die Errichtung einer Fabrik für geringerwertige Gewebe im Sinne einer in der Entscheidung enthaltenen Definition (siehe oben, Randnrn. 95 f.) genehmigt.
127. Die Rüge beruht auf der Annahme, daß Hualon nicht ausschließlich geringerwertige Gewebe herstellen werde. Diese Annahme stützt sich vor allem auf eine Erklärung, die der Vorsitzende von Hualon nach Erlaß der Entscheidung abgegeben hat.
128. Die bloße Behauptung, daß eine der Bedingungen, aufgrund deren eine Entscheidung zur Genehmigung einer Beihilfe erlassen worden ist, in Zukunft nicht eingehalten werde, vermag die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Sollte das begünstigte Unternehmen von den Genehmigungsbedingungen abweichen, so hätte der Mitgliedstaat für die ordnungsgemäße Durchführung der Entscheidung Sorge zu tragen, und die Kommission hätte zu prüfen, ob die Rückforderung der Beihilfe verlangt werden muß (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-294/90, British Aerospace und Rover/Kommission, Slg. 1992, I-493, Randnr. 11).
...
Zur Nutzung verschiedener Arten von Webstühlen
...
148. Die Ausführungen der Klägerinnen, die vor allem darauf gerichtet sind, die Üblichkeit und Wirtschaftlichkeit der Produktion von hochwertigen Waren auf Düsenwebstühlen nachzuweisen, widerlegen nicht die Auffassung der Beklagten, daß es wirtschaftlicher sei, geringerwertige Gewebe auf Düsenwebstühlen und nicht auf Greifer- oder Projektilwebstühlen herzustellen. Sie entkräften auch nicht die Erwägungen zu der Tendenz der Gemeinschaftsproduzenten, die Herstellung von geringerwertigen Erzeugnissen aufzugeben.
149. Ohne Beweise vorzubringen, beschränken sich die Klägerinnen ferner darauf, zu behaupten, daß kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Art des verwendeten Webstuhls und der Art des hergestellten Erzeugnisses bestehe. Insbesondere bestreiten und widerlegen sie nicht die technisch-wirtschaftlichen Ausführungen über die verschiedenen Webstühle in dem vom Streithelfer vorgelegten Gutachten von Kurt Salmon Associates.
150. Die Klägerinnen haben somit nicht dargetan, daß die Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie annahm, daß die auf Greiferwebstühlen hergestellten geringerwertigen Erzeugnisse gegenüber Importwaren aus Drittländern, die auf Luftdüsen- oder Wasserdüsenwebstühlen hergestellt werden, wegen der Merkmale dieser Art von Webstühlen nicht wettbewerbsfähig seien, und als sie bei der Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen diese Annahme zugrunde legte.
Das Rechtsmittel
10 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit unter Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission selbst endgültig zu entscheiden.
11 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe: unrichtige Auslegung der Entscheidung und mangelnde Begründung.
Würdigung durch den Gerichtshof
12 Der Gerichtshof kann nach Artikel 119 seiner Verfahrens Ordnung ein Rechtsmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
13 Vor einer Prüfung der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Gründe ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Sig. 1991, I-4339, Randnr. 12, und Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 39).
Unrichtige Auslegung der Entscheidung
14 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, daß das Gericht in Randnummer 128 des angefochtenen Urteils die Rüge, es gebe keine Garantie dafür, daß Hualon ausschließlich geringwertige Gewebe herstellen und somit nicht mit den Textilunternehmen der Gemeinschaft im Teilsektor der hochwertigen Gewebe in direkten Wettbewerb treten werde, nur mit der Begründung zurückgewiesen habe, daß der Umstand, daß Hualon nur geringwertige Gewebe herstellen werde, eine Bedingung für die Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission gewesen sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen, die auf ein Schreiben Bezug nehmen, das die Kommission am 17. Januar 1997 an sie gerichtet hat, enthält die Entscheidung jedoch keine derartige Bedingung. Das Gericht habe somit die Entscheidung unrichtig ausgelegt und dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen.
15 Das Gericht hat in Randnummer 95 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, daß es in der Entscheidung wie folgt heiße: Die Produktion [von Hualon] wird speziell auf das untere Textilmarktsegment Massenware mit geringer Wertschöpfung bis zu 200 g/m 2 Dichte ausgerichtet sein (21. Absatz der Mitteilung). Außerdem ergibt sich aus Randnummern 15 und 16 des angefochtenen Urteils, daß dieser Umstand ein entscheidender Faktor für die Genehmigung der Gewährung der streitigen Beihilfe durch die Kommission war. Das Gericht hat somit in Randnummer 126 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, daß in der Entscheidung die Gewährung einer Beihilfe für die Errichtung einer Fabrik für geringwertige Gewebe genehmigt worden war.
16 Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen stellt Randnummer 128 des angefochtenen Urteils die Tragweite der Entscheidung, wie sie in Randnummer 126 präzisiert worden ist, nicht in Frage. Da der Umstand, daß die Produktion von Hualon auf den Markt für geringwertige Gewebe konzentriert werden sollte, ein entscheidender Faktor für die Genehmigung der Gewährung der streitigen Beihilfe durch die Kommission war, hat das Gericht diese Situation zu Recht mit dem Fall verglichen, daß eine der Bedingungen ... eine[r] Entscheidung zur Genehmigung einer Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen nicht eingehalten wird. In diesem letzteren Fall ebenso wie in dem Fall, in dem die Produktion von Hualon nicht der in der Begründung der Entscheidung bezeichneten Produktion entspricht, hätte, wie in Randnummer 128 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Mitgliedstaat für die ordnungsgemäße Durchführung der Entscheidung Sorge zu tragen, und die Kommission hätte zu prüfen, ob die Rückforderung der Beihilfe verlangt werden muß.
17 Das Gericht hat somit die Tragweite der Entscheidung richtig ausgelegt. Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Mangelnde Begründung
18 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe die Zurückweisung ihrer Rüge, daß die Kommission die Frage, ob Luftdüsen- und Wasserdüsenwebstühle die Herstellung sowohl von geringwertigen als auch von hochwertigen Erzeugnissen ermöglichten, nicht geprüft habe, unzureichend begründet.
19 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, sie hätten vor dem Gericht erklärt und mehrere Beispiele dafür genannt, daß es durchaus üblich sei, hochwertige Erzeugnisse auf Düsenwebstühlen herzustellen, wobei die Entscheidung eines Unternehmens für eine bestimmte Ausstattung im wesentlichen von seiner Strategie abhänge. Hualon hätte deshalb jederzeit die Möglichkeit, sich mit der Herstellung von hochwertigen Geweben zu befassen, so daß sie in diesem Teilsektor in direkten Wettbewerb mit den Gemeinschaftsherstellern treten könnte. Die Rechtsmittelführerinnen hatten daraus hergeleitet, daß nicht dargetan sei, daß die zukünftige Produktion von Hualon die Produktionskapazitäten der Textilhersteller der Gemeinschaft nicht berühren werde, wie die Kommission in der Entscheidung behauptet habe.
20 Das Gericht hat in Randnummer 148 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Rechtsmittelführerinnen hätten die Auffassung der Beklagten, daß es wirtschaftlicher sei, geringerwertige Gewebe auf Düsenwebstühlen und nicht auf Greiferoder Projektilwebstühlen herzustellen, nicht widerlegt und auch nicht die Erwägungen zu der Tendenz der Gemeinschaftsproduzenten, die Herstellung von geringerwertigen Erzeugnissen aufzugeben, entkräftet.
21 In Randnummer 149 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, die Rechtsmittelführerinnen hätten sich darauf beschränkt, zu behaupten, daß kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Art des verwendeten Webstuhls und der Art des hergestellten Erzeugnisses bestehe, ohne die Schlußfolgerungen des Berichts von Kurt Salmon Associates zu widerlegen, die die Auffassung der Kommission bestätigten, daß es weniger rentabel sei, hochwertige Gewebe auf Wasserdüsen- oder Luftdüsenwebstühlen herzustellen.
22 Das Gericht hat in Randnummer 150 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß die Klägerinnen ... somit nicht dargetan [haben], daß die Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie annahm, daß die auf Greiferwebstühlen hergestellten geringerwertigen Erzeugnisse gegenüber Importwaren aus Drittländern, die auf Luftdüsen- oder Wasserdüsenwebstühlen hergestellt werden, wegen der Merkmale dieser Art von Webstühlen nicht wettbewerbsfähig seien, und als sie bei der Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen diese Annahme zugrunde legte.
23 Das Gericht hat also entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen auf die Rüge in bezug auf die Möglichkeit, hochwertige Gewebe auf Düsenwebstühlen herzustellen, und die sich daraus für Hualon ergebende Möglichkeit, in diesem Teilsektor mit den Textilherstellern der Gemeinschaft in Wettbewerb zu treten, geantwortet und somit seine Feststellung begründet, daß die Rechtsmittelführerinnen das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in den Ausführungen der Kommission nicht dargetan hätten.
24 Der Inhalt der Begründung beruht auf tatsächlichen Fragen, die nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegen. Wie in Randnummer 13 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist nur das Gericht befugt, die Tatsachen festzustellen, außer wenn sich eine sachliche Unrichtigkeit seiner Feststellungen aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten ergeben würde, und diese Tatsachen zu würdigen.
25 Außerdem ist es, wie der Gerichtshof schon mehrfach entschieden hat, allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweis verfahren eingehalten worden sind (vgl. insbesondere Beschluß San Marco/Kommission, a. a. O., Randnr. 40). Diese Beurteilung stellt daher, sofern diese Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).
26 Der zweite Rechtsmittelgrund ist deshalb, soweit er sich auf das Vorhandensein der Begründung selbst bezieht, als offensichtlich unbegründet, und soweit er den Inhalt der Begründung betrifft, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
27 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.