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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.01.1998 – C-145/97

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1998:35

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 29. Januar 1998

1. In der vorliegenden Rechtssache geht es um das Versäumnis des Königreichs Belgien, bestimmte technische Vorschriften gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (im folgenden: Richtlinie) mitzuteilen.

2. Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt, soweit hier relevant:

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, wobei es dann ausreicht mitzuteilen, um welche Norm es sich handelt; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift herangezogen werden muß.

3. Artikel 1 Nummer 5 definiert den Begriff technische Vorschrift folgendermaßen:

Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen.

4. Gemäß Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie bezeichnet der Begriff technische Spezifikation eine

Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung.

5. Am 9. November 1993 erließ die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt eine Verordnung über die Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Vermietung möblierter Wohnungen. Die Kommission macht geltend, daß folgende Bestimmungen technische Vorschriften enthielten, was die Verpflichtung nach sich ziehe, ihr die Verordnung mitzuteilen:

Artikel 12

Elektrogeräte haben den einschlägigen belgischen Normen und Königlichen Verordnungen zu entsprechen. Sie müssen die Kennzeichnung, CEBEC' tragen.

Artikel 13 §§ 3 und 4

§ 3 Erdgasinstallationen müssen der Norm NBN D51-003: Installationen für Brenngas, leichter als Luft, über Leitungen verteilt entsprechen.

§ 4 Erdgasgeräte müssen den einschlägigen belgischen Normen entsprechen und die Kennzeichnung, BENOR' tragen; bestehen keine Normen, müssen sie von der Association royale des Gaziers belges (A. R. G. B.) zugelassen sein.

Artikel 23 Absatz 2

[Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften über den Feuerschutz hat der Vermieter folgende Maßnahmen zu treffen, um]

... unter Verwendung der erforderlichen Feuerschutzausrüstung jeden Ausbruch von Feuer schnell und wirksam bekämpfen zu können. Diese mit Zustimmung der Feuerwehr festgelegte Ausrüstung muß den einschlägigen Normen entsprechen und die Kennzeichnung, BENOR' tragen.

6. Belgien hat die Qualifizierung der streitigen nationalen Bestimmungen als technische Vorschriften nicht beanstandet und räumt ausdrücklich ein, daß sie mitgeteilt werden mußten.

7. Die Parteien sind übereinstimmend der Meinung, daß die nationalen Bestimmungen in der vorliegenden Rechtssache einige, bereits bestehende nationale technische Normen verbindlich vorschreiben; es ist beispielsweise nicht vorgetragen worden, daß eine der belgischen Normen bereits aufgrund anderer schon vorhandener Rechtsvorschriften verbindlich gewesen wäre. Zwar betrifft die streitige Verordnung lediglich die Verwendung von Elektro- und Gasgeräten sowie von Ausrüstungen zur Feuerbekämpfung in einem bestimmten Gebiet (Region Brüssel-Hauptstadt) und unter besonderen Umständen (Vermietung möblierter Wohnungen); nach den streitigen Bestimmungen ist es nicht erforderlich, daß alle derartigen Erzeugnisse, die in diesem Gebiet verwendet oder in den Verkehr gebracht werden, den genannten technischen Normen entsprechen. Jedoch findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, daß es sich bei der Region Brüssel nicht um einen großen Teil des Königreichs Belgien für die Zwecke des Artikels 1 Nummer 5 der Richtlinie handelt, sondern um eine lokale Gebietskörperschaft, noch darauf, daß das Verbot der Verwendung anderer als der bezeichneten Ausrüstungen in möblierten Mietwohnungen keine Beschränkung darstellt, die im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Bic Benelux den innergemeinschaftlichen Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinträchtigen [kann].

Ergebnis

8. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor,

a) festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verstoßen hat, daß es die Verordnung der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 9. November 1993 über die Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Vermietung möblierter Wohnungen der Kommission nicht im Entwurfsstadium mitgeteilt hat;

b) dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.