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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1998 – C-145/97
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1998:212
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In der Rechtssache C-145/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater Richard B. Wainwright und Jean-Francis Pasquier, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Hauptberater im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten Fassung (ABl. L 81, S. 75) verstoßen hat, daß es die Verordnung der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 9. November 1993 über die Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Vermietung möblierter Wohnungen erlassen hat, ohne sie im Entwurfsstadium der Kommission mitgeteilt zu haben,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen, G. F. Mancini, G. Hirsch und K. M. Ioannou,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 11. Dezember 1997, in der die Kommission durch Olivier Couvert-Castéra, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigten und das Königreich Belgien durch Jan Devadder vertreten waren,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Januar 1998,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten Fassung (ABl. L 81, S. 75; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß es die Verordnung der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 9. November 1993 über die Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Vermietung möblierter Wohnungen erlassen hat, ohne sie im Entwurfsstadium der Kommission mitgeteilt zu haben.
2 Die Verordnung der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 9. November 1993 über die Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Vermietung möblierter Wohnungen (Moniteur belge vom 31. Dezember 1993, S. 29194; im folgenden: streitige Verordnung) bestimmt u. a.:
Artikel 12
Elektrogeräte haben den einschlägigen belgischen Normen und Königlichen Verordnungen zu entsprechen. Sie müssen die Kennzeichnung CEBEC tragen.
Artikel 13 §§ 3 und 4
§ 3 Erdgasinstallationen müssen der Norm NBN D51-003: Installationen für Brenngas, leichter als Luft, über Leitungen verteilt entsprechen.
§ 4 Erdgasgeräte müssen den einschlägigen belgischen Normen entsprechen und die Kennzeichnung BENOR tragen; bestehen keine Normen, müssen sie von der Association royale des Gaziers belges (A. R. G. B.) zugelassen sein.
Artikel 23
Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften über den Feuerschutz hat der Vermieter folgende Maßnahmen zu treffen, um
...
2. unter Verwendung der erforderlichen Feuerschutzausrüstung jeden Ausbruch von Feuer schnell und wirksam bekämpfen zu können. Diese mit Zustimmung der Feuerwehr festgelegte Ausrüstung muß den einschlägigen Normen entsprechen und die Kennzeichnung BENOR tragen.
3 Die Kommission vertritt die Auffassung, daß ihr die streitige Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie im Entwurfsstadium hätte mitgeteilt werden müssen; dieser bestimmt:
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, wobei es dann ausreicht mitzuteilen, um welche Norm es sich handelt; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift herangezogen werden muß.
4 Der in Artikel 8 genannte Begriff technische Vorschrift wird in Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie folgendermaßen definiert:
Technische Vorschrift: Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen.
5 Gemäß Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie vesteht man unter technischer Spezifikation eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung.
6 Die Kommission war der Auffassung, daß die streitige Verordnung technische Vorschriften enthalte, die ihr gemäß Artikel 8 der Richtlinie im Entwurfsstadium hätten mitgeteilt werden müssen, und forderte die belgische Regierung mit Schreiben vom 23. Februar 1995 auf, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.
7 Da die Kommission von den belgischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, gab sie mit Schreiben vom 2. Mai 1996 gemäß Artikel 169 des Vertrages eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
8 Da das Königreich Belgien der mit Gründen versehenen Stellungnahme keine Folge leistete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
9 Die belgische Regierung hat schon zu Beginn der Verwaltungsphase eingeräumt, daß die streitige Verordnung technische Vorschriften enthalte. Sie hat außerdem in der Sitzung bestätigt, daß sie ihre Mitteilungspflichten zumindest für die Artikel 12, 13 und 23 versäumt habe.
10 Zunächst ist festzustellen, daß die Artikel 12, 13 und 23 der streitigen Verordnung technische Vorschriften im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie enthalten, die daher unverzüglich der Kommission hätten mitgeteilt werden müssen.
11 Sodann ergibt sich zum genauen Umfang der Mitteilungspflicht aus Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz der Richtlinie, daß die Mitgliedstaaten der Kommission auch den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermitteln, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes einer technischen Vorschrift herangezogen werden muß.
12 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 40) ausgeführt hat, bezweckt diese Bestimmung, der Kommission zu jedem Entwurf einer technischen Vorschrift eine möglichst vollständige Information über deren Inhalt, Tragweite und allgemeinen Zusammenhang zu verschaffen, damit sie die ihr durch die Richtlinie verliehenen Befugnisse so wirksam wie möglich ausüben kann.
13 Folglich hätte der Entwurf der streitigen Verordnung, da er technische Vorschriften enthält, der Kommission mitgeteilt werden müssen.
14 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß es die streitige Verordnung erlassen hat, ohne sie im Entwurfsstadium der Kommission mitgeteilt zu haben.
Kosten
15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten Fassung verstoßen, daß es die Verordnung der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 9. November 1993 über die Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Vermietung möblierter Wohnungen erlassen hat, ohne sie im Entwurfsstadium der Kommission mitgeteilt zu haben.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.