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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.03.1998 – C-174/97

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1998:130

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache C-174/97 Ρ

Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris,

Union des sociétés étrangères d'assurances (USEA), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris,

Groupe des assurances mutuelles agricoles (Groupama), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Noisy-le-Grand (Frankreich),

Fédération nationale des syndicats d'agents généraux d'assurances (FNSAGA), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris,

Fédération française des courtiers d'assurances et de réassurances (FCA), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris,

Bureau international des producteurs d'assurances et de réassurances (BIPAR), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Xavier de Roux und Dominique Voillemot, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95 (FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Gérard Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Jean-Marc Belorgey, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

und

La Poste, juristische Person des französischen öffentlichen Rechts mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hervé Lehman, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

Streithelferinnen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) und J. L. Murray,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

Beschluß

1 Die Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), die Union des sociétés étrangères d'assurances (USEA), die Groupe des assurances mutuelles agricoles (Groupama), die Fédération nationale des syndicats d'agents généraux d'assurances (FNSAGA), die Fédération française des courtiers d'assurances et de réassurances (FCA) und das Bureau international des producteurs d'assurances et de réassurances (BIPAR) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 5. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95 (FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz ihre Klage auf Nichtigerklärung der ihnen mit Schreiben vom 21. Februar 1995 zugestellten Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1995 betreffend ein Verfahren nach Artikel 93 EG-Vertrag (Staatliche Beihilfen NN 135/92, Tätigkeiten der französischen Post im Wettbewerbsbereich), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Oktober 1995 (ABl. C 262, S. 11; im folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß das Bureau international des producteurs d'assurances et de réassurances (BIPAR), die Federation nationale des syndicats d'agents généraux d'assurances (FNSAGA) und die Fédération française des courtiers d'assurances et de réassurances (FCA) am 12. Dezember 1990 bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Beihilfen einlegten, die La Poste ihrer Ansicht nach durch das am 8. Juli 1990 im Journal Officiel de la République française (JORF) veröffentlichte Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Dienstes der Post und der Telekommunikation (im folgenden: Gesetz von 1990) gewährt worden waren (Randnrn. 4 und 7 des angefochtenen Urteils).

3 Gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes wird La Poste ab 1. Januar 1991 als juristische Person des öffentlichen Rechts ausgestaltet, die der Aufsicht des Ministers für Post und Telekommunikation untersteht.

4 Artikel 2 dieses Gesetzes räumt La Poste im Rahmen ihrer Aufgaben die Möglichkeit ein, Leistungen auf dem Gebiet des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs, der Geldanlagen und Spareinlagen, der Vermögensverwaltung, der Bauspardarlehen und aller Versicherungsprodukte anzubieten. Artikel 7 sieht vor, daß La Poste in Frankreich und im Ausland alle Tätigkeiten ausüben kann, die unmittelbar oder mittelbar mit ihrem Gegenstand zusammenhängen. Daher kann sie unter den in ihrem Aufgabenkatalog vorgesehenen Bedingungen Filialen gründen und sich an Gesellschaften, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen beteiligen, deren Gegenstand ihrem eigenen ähnelt oder ihn ergänzt. Schließlich bestimmt Artikel 21 des Gesetzes insbesondere, daß die Besteuerungsgrundlage für La Poste [bei den lokalen Steuern] um 85 % ihres Betrages gesenkt wird, da La Poste das gesamte Inland zu bedienen und einen Beitrag zur Raumordnung zu leisten hat (Randnr. 5).

5 Mit Schreiben vom 26. Dezember 1994 forderten die Beschwerdeführer FFSA, Groupama und USEA die Kommission gemäß Artikel 175 EG-Vertrag auf, endgültig dazu Stellung zu nehmen, wie sie über die beiden folgenden Punkte [ihrer] Beschwerde entscheiden wird:

...

die fortbestehende Zuwiderhandlung gegen Artikel 92, nämlich die Steuerermäßigungen, die La Poste hinsichtlich der lokalen Steuern gewährt werden (Randnr. 12).

6 Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 teilte die Kommission der französischen Regierung mit, daß sie es in der streitigen Entscheidung abgelehnt habe, die La Poste gemäß Artikel 21 des Gesetzes von 1990 gewährte steuerliche Vergünstigung, die sich 1994 auf 1,196 Milliarden FF belaufen habe, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten (Randnr. 13).

7 Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 übersandte die Kommission den Beschwerdeführern FFSA, Groupama und USEA eine Kopie der streitigen Entscheidung zur Information (Randnr. 15).

8 Die Rechtsmittelführer haben mit Klageschrift, die am 24. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage beim Gericht erhoben.

9 Wegen weiterer Einzelheiten des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Randnummern 1 bis 24 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das angefochtene Urteil

10 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.

11 Der erste und der zweite Klagegrund, die eine Verletzung der Verteidigungsrechte und eine Verletzung der Pflicht zur Begründung der streitigen Entscheidung betrafen, sind für unzulässig erklärt worden (Randnrn. 49 und 61 des angefochtenen Urteils).

12 Mit dem dritten Klagegrund haben die Rechtsmittelführer einen Beurteilungsfehler der Kommission geltend gemacht, da sie zur Berechnung der mit den öffentlichen Dienstleistungsverpflichtungen von La Poste zusammenhängenden Mehrkosten eine unrichtige Methode angewandt habe.

13 Hierzu hat das Gericht ausgeführt:

97. Die Kläger bestreiten nicht, daß durch den öffentlichen Versorgungsauftrag von La Poste Mehrkosten entstehen. Sie machen lediglich geltend, daß die Kommission diese Mehrkosten von La Poste durch Zugrundelegung fehlerhafter Berechnungsmethoden zu hoch veranschlagt habe.

98. Aus Artikel 90 Absatz 3 und dem Aufbau der gesamten Bestimmungen dieses Artikels geht hervor, daß die Überwachungsbefugnis, über die die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten verfügt, die gegen die Vorschriften des Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, verstoßen haben, notwendig einen Ermessensspielraum für die Kommission mit einschließt.

99. Dieses Ermessen ist namentlich in bezug auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch die Mitgliedstaaten umso weiter, als die Kommission nach Artikel 90 Absatz 2 aufgefordert ist, bei der Ausübung dieses Ermessens den mit der besonderen Aufgabe der betreffenden Unternehmen verbundenen Erfordernissen Rechnung zu tragen, und als die Behörden der Mitgliedstaaten ihrerseits in bestimmten Fällen über ein ebenso weites Ermessen bei der Regelung bestimmter Sachgebiete, wie hier der Organisation der öffentlichen Dienstleistungen im Postsektor, verfügen können (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1994, II-1015, Randnr. 37).

100. Da es in der vorliegenden Rechtssache um die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte geht, ist das Ermessen bei der Berechnung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags umso weiter, als es vergleichbar ist mit dem Ermessen, das der Kommission im Rahmen der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages zusteht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).

101. Aus der Rechtsprechung geht außerdem hervor, daß der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage lediglich feststellen kann, ob die angefochtene Entscheidung mit einem der in Artikel 173 des Vertrages genannten Rechtsfehler behaftet ist, daß er aber nicht befugt ist, seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 23). Daraus folgt, daß sich das Gericht im vorliegenden Fall bei der Überprüfung der Beurteilung der Kommission darauf zu beschränken hat, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.

102. Aus den Akten ergibt sich, daß die Kommission bei der Berechnung der Mehrkosten, die sich für La Poste aus ihrem öffentlichen Versorgungsauftrag ergeben, einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt anhand zweier Studien analysiert hat, die von La Poste selbst und von externen Beratern erstellt worden waren.

14 Nach einer Darstellung der Tragweite dieser Studien hat das Gericht festgestellt:

106. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellung hat die Kommission in rechtlich hinreichender Weise dargetan, daß bei La Poste Mehrkosten in Höhe von — mindestens — 1,32 Milliarden FF angefallen sind. Diese vor allem durch den Fortbestand von unrentablen Postämtern auf dem Land verursachten Mehrkosten hängen mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages zusammen, zu der La Poste verpflichtet ist, weil sie das gesamte Inland bedienen und einen Beitrag zur Raumordnung leisten muß. Mit Hilfe der oben beschriebenen Berechnungsmethoden hat die Kommission praktisch die durch die unrentablen Postämter in ländlichen Gebieten verursachten Kosten mit den durchschnittlichen Kosten der französischen Postämter verglichen.

107. Die Rügen, die die Kläger bezüglich angeblicher Mängel der Berechnungsmethoden erheben, sind nicht geeignet, die Beurteilungen der Kommission zu erschüttern.

...

112. Darüber hinaus haben die Kläger nicht nachgewiesen, daß es eine andere, genauere Methode zur Berechnung der Mehrkosten aufgrund der damals verfügbaren Daten gab.

113. Da die Kläger lediglich allgemein die Feststellungen der Kommission bestritten haben, ohne Angaben zu machen, die diese Feststellungen erschüttern könnten, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß die Kläger nicht nachgewiesen haben, daß die Kommission ihre Entscheidung bei der Berechnung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags auf unzutreffende Tatsachen gestützt oder das ihr insoweit zustehende Ermessen überschritten hätte.

114. Unstreitig belief sich die La Poste gemäß Artikel 21 des Gesetzes von 1990 gewährte streitige Steuervergünstigung, nämlich die Verringerung der Bemessungsgrundlage der lokalen Steuern um 85 %, 1994 auf 1,196 Milliarden FF. Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Betrag dieser Steuervergünstigung nicht die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags überschritt, und zwar auch nicht bei Zugrundlegung der niedrigsten Schätzung (1,32 Milliarden FF, vgl. oben, Randnr. 106).

115. Zu dem Antrag auf Anordnung eines Sachverständigengutachtens gemäß den Artikeln 66 und 70 der Verfahrensordnung, um zu bestimmen, ob die von der Kommission angewandte Methode und die vorgenommenen Berechnungen richtig waren, ist festzustellen, daß die Kläger keine Anhaltspunkte für die Annahme geliefert haben, daß die Kommission bei der Bestimmung der streitigen Mehrkosten offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hätte. Unter diesen Umständen braucht die Erstattung eines Gutachtens nicht angeordnet zu werden, da die Kläger die Beweislast dafür trifft, daß die von der Kommission im Rahmen ihres Ermessens vorgenommene Beurteilung eines wirtschaftlichen Sachverhalts fehlerhaft war.

15 Mit ihrem vierten Klagegrund haben die Rechtsmittelführer einen Verstoß der Kommission gegen die Artikel 92 und 90 Absatz 2 des Vertrages geltend gemacht. Dieser Klagegrund bestand aus zwei Teilen: Zum einen könne es nach Artikel 90 Absatz 2 nicht zulässig sein, die streitige Steuervergünstigung dem Verbot des Artikels 92 des Vertrages zu entziehen, und zum anderen habe die Kommission nicht geprüft, wie sich diese Steuervergünstigung auf den Wettbewerb auswirke (Randnr. 117).

16 Speziell hinsichtlich der dritten Voraussetzung, nach der die Beihilfe den Tätigkeiten dienen müsse, die dem öffentlichen Versorgungsauftrag zuzurechnen seien, und keinesfalls den Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zugute kommen dürfe, hat das Gericht die Argumentation der Rechtsmittelführer folgendermaßen zusammengefaßt:

134. ... tragen die Kläger vor, daß die Kommission beim Erlaß ihrer Entscheidung nicht sicher habe feststellen können, daß keine Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich vorliege. Die von der Kommission angewandte Vergleichsmethode, bei der sie untersucht habe, ob der Betrag der La Poste gewährten Steuervergünstigung höher sei als die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags oder nicht, sei prinzipiell anfechtbar. Dieses Argument habe zwei wesentliche Aspekte.

135. Zum einen könne angesichts des Fehlens einer analytischen Buchführung bei La Poste nicht behauptet werden — wie es die Kommission tue —, daß die betreffende Steuervergünstigung nur die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags ausgleiche. Sie komme dem Unternehmen La Poste zugute, also ihren gesamten Tätigkeiten und daher auch den Tätigkeiten, die sie im Versicherungssektor ausübe, was gegen die Wettbewerbsregeln verstoße. Dieselben Postämter und dasselbe Personal würden gleichzeitig für Dienstleistungen im öffentlichen Interesse und für Dienstleistungen im Wettbewerbsbereich eingesetzt. Außerdem gehe aus der Rechtsprechung hervor, daß eine Beihilfe, die an ein Unternehmen wie La Poste gezahlt werde, um die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags auszugleichen, es diesem ermögliche, andere Mittel freizumachen, die seinen Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zugute kämen, oder zumindest die kostengünstigere Entwicklung dieser Tätigkeiten zu fördern (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italien/Kommission, a.a.O., Randnr. 14).

136. Zu diesem Aspekt tragen die Kläger weiter vor, daß die streitige Beihilfe nicht, wie es das Gemeinschaftsrecht verlange, eng auf die Tätigkeiten begrenzt sei, die zum öffentlichen Versorgungsauftrag gehörten, denn nach Artikel 21 des Gesetzes von 1990 würden von der Verringerung der Bemessungsgrundlage von La Poste um 85 % deren sämtliche Kosten und Umsätze erfaßt, einschließlich des Teils, der sich aus den Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich ergebe.

137. Zum anderen seien die Daten, die die Kommission miteinander verglichen habe, in Wirklichkeit nicht vergleichbar, da der Fortbestand von Postämtern auf dem Land nichts mit Rentabilitätserwägungen zu tun habe, sondern mit der Notwendigkeit, aus Gründen der Raumordnung eine B asis Verwaltung auf dem Land aufrechtzuerhalten. Daher hingen die Kosten einer öffentlichen Versorgungsleistung einzig und allein von politischen Entscheidungen ab und stellten nichts anderes dar als die Kosten, die der Staat hierfür aufbringen wolle.

17 Zum vierten Klagegrund hat das Gericht ausgeführt:

163. Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes sind die von den Klägern zu folgenden Punkten erhobenen Rügen zu prüfen: erstens zur Feststellung der Kommission, daß die La Poste gewährte streitige Steuervergünstigung gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstelle, da ihr Betrag unter den Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags Hege; zweitens zu der Frage, ob die Beihilfe zur Erfüllung der La Poste übertragenen besonderen Aufgaben erforderlich war; schließlich drittens zu der Frage, ob die Kommission mit der Begründung, der Betrag der Steuervergünstigung sei niedriger als die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags, zu Recht annehmen durfte, daß keine Übertragung staatlicher Mittel auf die Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich vorliege.

164. Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages lautet: Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

165. Aus Artikel 90 des Vertrages folgt, daß Artikel 92 — mit dem alleinigen Vorbehalt in Artikel 90 Absatz 2 — sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen mit allen ihren Produktionszweigen umfaßt (Urteil [vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, ] Steinike und Weinlig, [Slg. 1977, 595, ] Randnr. 18). Die Zuständigkeit der Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen gemäß Artikel 93 des Vertrages erstreckt sich auch auf staatliche Beihilfen, die den in Artikel 90 Absatz 2 genannten und insbesondere den von den Mitgliedstaaten mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen gewährt werden (Urteil [vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, ] Banco Exterior de España, [Sig. 1994, I-877, ] Randnr. 17). Außerdem gelten die Wettbewerbsregeln auch für den Postsektor (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, und [vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, ] Corbeau, [Slg. 1993, I-2533]).

166. Wie bereits in Randnummer 114 ausgeführt, ist unstreitig, daß sich die La Poste gewährte Steuervergünstigung 1994 auf 1,196 Milliarden FF belief.

167. Diese Steuervergünstigung stellt grundsätzlich eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar, da sie zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber La Poste finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, zu denen die Unternehmen gehören, die die Kläger vertreten (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 14).

168. Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u.a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 13).

169. Soweit eine solche Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 15).

170. Für Beihilfen, die an ein mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen gezahlt werden (vgl. oben, Randnrn. 66 bis 72), stellt Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages eine solche andere Bestimmung dar.

171. Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages [gelten] für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, ... die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.

172. Aus diesem Wortlaut, insbesondere aus der Wendung soweit die Anwendung dieser Vorschriften [im vorliegenden Fall des Artikels 92 des Vertrages] nicht die Erfüllung der ... besonderen Aufgabe ... verhindert ergibt sich, daß eine unter Artikel 92 Absatz 1 fallende staatliche Maßnahme dennoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann, wenn Artikel 90 Absatz 2 geltend gemacht werden kann (Urteil Banco Exterior de Espana, a. a. O., Randnrn. 14 und 15, und im gleichen Sinne Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Slg. 1994, I-879, Nr. 66). Obwohl es sich auch in diesem Fall um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift handelt, kann die Wirkung der Wettbewerbsregeln hier beschränkt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnr. 56), so daß ein sich aus den Artikeln 92 in Verbindung mit Artikel 93 Absätze 2 und 3 ergebendes Verbot der Gewährung einer neuen Beihilfe für unanwendbar erklärt werden kann.

173. Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Daher genügt es für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von den Vorschriften des Vertrages nicht, daß das betreffende Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist, sondern es ist außerdem erforderlich, daß die Anwendung der Vorschriften des Vertrages, im vorliegenden Fall des Artikels 92, die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert und daß das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 26).

174. Zur Prüfung der Frage, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verbietet, staatliche Beihilfen zu gewähren, um Mehrkosten auszugleichen, die sich für ein mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages aus der Erfüllung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe ergeben, ist die ständige Rechtsprechung zur Anwendung der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages heranzuziehen.

175. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo u. a., Sig. 1994, I-1477, Randnr. 46) anerkannt, daß Beschränkungen des Wettbewerbs von selten anderer Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 90 Absatz 2 zugelassen werden können, soweit sie erforderlich sind, um dem mit einer im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe betrauten Unternehmen die Erfüllung dieser Aufgabe zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere entschieden, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen tätig wird, u. a. die Kosten, die es zu tragen hat, und die — insbesondere umweltrechtlichen — Vorschriften zu berücksichtigen [sind], die es zu beachten hat (Randnr. 49). Daraus hat der Gerichtshof den Schluß gezogen, daß die Verwendung einer Klausel über eine Abnahmepflicht in dem ihm vorliegenden Fall insoweit nicht unter die Verbote der Artikel 85 und 86 fiel, als die mit dieser Klausel verbundene Wettbewerbsbeschränkung erforderlich war, um diesem Unternehmen die Wahrnehmung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen.

176. Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Corbeau (a. a. O.) entschieden, daß die der belgischen Régie des postes gewährten ausschließlichen Rechte auf dem Gebiet der Sammlung, Beförderung und Verteilung von Postsendungen, die zu Beschränkungen des Wettbewerbs führen konnten, insoweit zu rechtfertigen waren, als sie zur Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich waren.

177. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof geprüft, ob der Ausschluß des Wettbewerbs erforderlich war, um dem Inhaber des ausschließlichen Rechts wirtschaftlich tragbare Bedingungen zu gewährleisten. Hierzu hat er ausgeführt, daß davon auszugehen [ist], daß die Verpflichtung ..., [die] Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt (Randnr. 17). Dies ist dem Urteil zufolge nur möglich, wenn man eine Einschränkung des Wettbewerbs von seiten einzelner Unternehmer in wirtschaftlich rentablen Bereichen zuläßt (Randnrn. 17 und 18).

178. Diese Rechtsprechung zur Geltung der Artikel 85 und 86 kann entsprechend auf den Bereich der staatlichen Beihilfen übertragen werden, so daß die Zahlung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages dann nicht unter das Verbot des Artikels 92 fällt, wenn die betreffende Beihilfe nur die Mehrkosten ausgleichen soll, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfüllung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entstehen, und wenn die Gewährung der Beihilfe erforderlich ist, um diesem Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (Urteil Corbeau, a. a. O., Randnrn. 17 bis 19). Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beihilfe setzt eine globale Bewertung der wirtschaftlichen Bedingungen voraus, unter denen das betreffende Unternehmen seine Tätigkeiten auf dem ihm vorbehaltenen Sektor ausübt; dabei sind Vorteile, die es unter Umständen aus Sektoren ziehen kann, die dem Wettbewerb offenstehen, nicht zu berücksichtigen.

179. Aus den Akten sowie aus den Ausführungen der Parteien vor dem Gericht geht hervor, daß die Finanzen von La Poste bei Zugrundelegung des Durchschnitts der ersten drei Jahre nach Erlaß des Gesetzes von 1990 zwar im großen und ganzen ausgeglichen waren, dies allerdings nur nach Abzug der Steuern, d. h. unter Berücksichtigung der streitigen Steuererleichterung.

180. Obwohl sich die Ergebnisse dieser Geschäftsjahre wegen des Fehlens einer analytischen Buchführung, die eine Unterscheidung nach den verschiedenen Tätigkeitsbereichen von La Poste ermöglicht hätte, auf deren gesamte Tätigkeiten beziehen, durfte die Kommission unter diesen Umständen im vorliegenden Fall — ohne ihr Ermessen zu überschreiten — davon ausgehen, daß die streitige Steuervergünstigung nicht über das hinausging, was zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben von La Poste erforderlich war, und zwar insbesondere zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, für den Fortbestand des Postdienstes auf dem Land zu sorgen, da angenommen werden konnte, daß den sich daraus ergebenden Mehrkosten entsprechende Verluste für La Poste gegenüberstanden. Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages wird durch die Genehmigung einer unter diesen Mehrkosten liegenden staatlichen Beihilfe daher nicht unanwendbar, so daß diese Genehmigung keinen Verstoß gegen Artikel 92 des Vertrages darstellen kann.

181. Die Kläger haben ferner keine Tatsachen vorgetragen, die ihre Behauptung stützen könnten, daß die streitige Beihilfe zur Erfüllung des La Poste erteilten öffentlichen Versorgungsauftrags nicht erforderlich gewesen sei. Die die Erforderlichkeit der streitigen Beihilfe betreffende Rüge ist daher zurückzuweisen.

182. An dieser Stelle sind die Rügen der Kläger zu prüfen, die sich auf die Unrichtigkeit der von der Kommission angewandten Methode beziehen. Nach Ansicht der Kläger kann angesichts des Fehlens einer analytischen Buchführung bei La Poste nicht behauptet werden, daß die streitige Steuervergünstigung nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht den Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich zugute komme.

183. Daher ist zu prüfen, ob die Vergleichsmethode, bei der der Betrag der staatlichen Beihilfe (also 1,196 Milliarden FF) dem Betrag der Mehrkosten von La Poste (also 1,32 Milliarden FF — nach der niedrigsten Berechnung, vgl. oben, Randnrn. 105 und 106) gegenübergestellt wurde, geeignet war, um in rechtlich hinreichender Weise feststellen zu können, daß die Gewährung dieser Beihilfe nicht zu einer Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich führte. Wie die Kommission in der [streitigen] Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, verlangt das Gemeinschaftsrecht, daß die betreffende staatliche Beihilfe nicht den Tätigkeiten des öffentlichen Betreibers im Wettbewerbsbereich zugute kommt.

184. Aus den Akten geht hervor, daß La Poste zum Zeitpunkt des Erlasses der [streitigen] Entscheidung im Rahmen ihrer internen Buchführung keine getrennten Rechnungen für die Dienstleistungen in dem ihr vorbehaltenen Sektor einerseits und für die Dienstleistungen in dem nicht ihr vorbehaltenen Sektor andererseits führte. Deshalb wurden der Berechnung der Mehrkosten in der [streitigen] Entscheidung auch ihre gesamten Tätigkeiten zugrunde gelegt (vgl. oben, Randnr. 105).

185. Zweifellos hätte die Kommission, wenn La Poste zur maßgeblichen Zeit bereits über eine solche analytische Buchführung verfügt hätte, mit größerer Sicherheit feststellen können, ob keine Quer-Subvention vorlag.

186. Erstens hat jedoch der Gemeinschaftsgesetzgeber bisher keine Vorschriften erlassen, die für Unternehmen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut, aber auch im Wettbewerbsbereich tätig sind, die Einführung eines analytischen Buchführungssystems vorsehen würden.

187. Zweitens setzt die konkrete Anwendung der Wettbewerbsregeln auf einen Fall wie den vorliegenden zwangsläufig komplexe wirtschaftliche und rechtliche Wertungen voraus, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. ζ. B. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 34). Folglich ist der Kommission ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Wahl der geeignetsten Methode für die Feststellung zuzuerkennen, daß keine Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich vorliegt.

188. Zwar trifft es zu, daß die Gewährung einer staatlichen Beihilfe es einem Unternehmen ermöglichen kann, andere Mittel für andere Tätigkeiten freizumachen (Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, a. a. O.), doch ist die Möglichkeit einer Quer-Subvention bei einer Beihilfe, die an ein unter Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages fallendes Unternehmen gezahlt wurde, insoweit ausgeschlossen, als der Betrag der fraglichen Beihilfe unter den Mehrkosten liegt, die durch die Erfüllung der besonderen Aufgabe im Sinne dieser Vorschrift entstehen.

189. Darüber hinaus wurde bereits in Randnummer 178 entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen eine staatliche Beihilfe zu gewähren, um Mehrkosten auszugleichen, die sich aus der ihm übertragenen besonderen Aufgabe ergeben, sofern die Beihilfe erforderlich ist, damit dieses Unternehmen seine Verpflichtungen aufgrund seines öffentlichen Versorgungsauftrags unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen erfüllen kann. Wenn daher Artikel 90 Absatz 2 nicht jede praktische Wirksamkeit genommen werden soll, ist anzuerkennen, daß die von der Kommission angewandte Vergleichsmethode im vorliegenden Fall geeignet war, um in rechtlich hinreichender Weise festzustellen, daß die Gewährung der staatlichen Beihilfe keine gemeinschaftsrechtswidrige Quer-Subvention mit sich brachte.

190. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kläger nicht versucht haben, nachzuweisen, daß mit einer anderen Methode — bei Zugrundelegung der damals verfügbaren Daten und angesichts des Standes des Gemeinschaftsrechts — besser hätte festgestellt werden können, ob die La Poste gewährte Steuervergünstigung ihren Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zugute kam oder nicht. Sie haben auch keine Tatsachen dafür angeführt, daß die Kommission das ihr auf diesem Gebiet zustehende Ermessen überschritten hätte.

191. Die Rüge der Kläger zur Bemessungsgrundlage der streitigen Steuerermäßigung ist als unerheblich zu betrachten, da die Kläger den Betrag dieser Steuervergünstigung nicht bestreiten.

192. Zum Vorbringen der Kläger, daß die Kosten einer öffentlichen Versorgungsleistung nichts anderes seien als die Kosten, die der Staat dafür aufbringen wolle, und daß es daher besser gewesen wäre, das Gesetz von 1982 anzuwenden, ist lediglich festzustellen (vgl. oben, Randnr. 108), daß die Kommission in Anbetracht des Fehlens einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet nicht befugt ist, über die Gestaltung und den Umfang der einem öffentlichen Unternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben oder über die Zweckmäßigkeit der von den zuständigen nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politschen Entscheidungen zu entscheiden, sofern die Gewährung der betreffenden Beihilfe nicht den Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zugute kommt und die gezahlte Beihilfe nicht den Betrag übersteigt, der notwenig ist, um die Erfüllung der dem betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe zu gewährleisten.

193. Im übrigen ist entgegen der Auffassung der Kläger aus der von der Kommission an die französische Regierung gerichteten Aufforderung, die Buchführung von La Poste künftig besser zu gestalten, nicht zu schließen, daß die Kommission beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer Quer-Subvention anerkannt hätte. Selbst wenn die Rechnungsführung von La Poste künftig in dem Sinne verbessert werden könnte, daß die Zuordnung der verschiedenen Kosten transparenter würde, ist die Kommission — wie bereits in den Randnummern 183 bis 189 festgestellt — jedenfalls aufgrund der damals verfügbaren Daten zu Recht davon ausgegangen, daß mit der Gewährung der streitigen Steuervergünstigung keine Gefahr einer Quer-Subvention verbunden sei.

Das Rechtsmittel

18 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, das angefochtene Urteil aufzuheben, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und die streitigen Bestimmungen des Gesetzes von 1990 gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

19 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, der aus drei Teilen besteht.

Würdigung durch den Gerichtshof

20 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

21 Vor der Prüfung des von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsmittelgrundes ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnrn. 39 und 40).

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes

22 Mit dem ersten Teil ihres Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe nicht festgestellt, daß weder die Kommission noch La Poste, noch die französische Regierung den Beweis dafür erbracht hätten, daß die 1994 als Beihilfe bewilligten 1,196 Milliarden FF nur den im allgmeinen Interesse liegenden Dienstleistungen von La Poste zugute kämen.

23 Die Rechtsmittelführer machen insoweit geltend, das Gericht sei zu Unrecht zu dem Schluß gelangt, daß die Beihilfe nicht zu Quer-Subventionen zugunsten der Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich führe. Infolge dieser Beihilfe, bei der die Grund -und Gewerbesteuern, die auf einer den Gesamtumsatz umfassenden Bemessungsgrundlage berechnet würden, um 85 % gesenkt würden, würde La Poste sowohl für ihre im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten als auch für die Tätigkeiten in ihrem Wettbewerbsbereich ein Abzug von ihren steuerlichen Belastungen gewährt. Mangels einer analytischen Buchführung, die eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Sektoren von La Poste ermöglichen würde, hätte das Gericht die Entscheidung der Kommission nicht als gültig ansehen dürfen.

24 Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes und aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergeben. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-49/96 P, Progoulis/Kommission, Slg. 1996, I-6803, Randnr. 25, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-59/96 P, Koelman/Kommission, Slg. 1997, I-4809, Randnr. 52).

25 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführer, wie aus den Randnummern 134 bis 136 des angefochtenen Urteils hervorgeht, lediglich die bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente wiederholt, ohne daß sie versucht hätten, nachzuweisen, daß dem Gericht bei seiner Würdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes

26 Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe gegen die Auslegung des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages durch den Gerichtshof im Urteil Corbeau verstoßen, indem es die Wettbewerbstätigkeiten von La Poste vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen und die Ansicht vertreten habe, die Beihilfe solle es dem Unternehmen ermöglichen, seine Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer in ausgewogener, ja sogar rentabler Weise zu erfüllen.

27 Im vorliegenden Fall sei die Grundsatzfrage nicht die, ob die Mehrkosten aufgund der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Postämtern in ländlichen Gebieten vollständig oder teilweise durch eine Beihilfe ausgeglichen würden, sondern es gehe darum, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die Beihilfe nicht zu einer Subventionierung der herkömmlichen Tätigkeiten führe und daher nicht wettbewerbswidrig sei.

28 Dieser Teil des Rechtmittelgrundes besteht aus drei Abschnitten.

29 Erstens werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 176 und 177 des angefochtenen Urteils den Unterschied zwischen der im Urteil Corbeau beurteilten Sachlage und der des vorliegenden Falles verkannt, da die Rechtsmittelführer zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätten, auf den La Poste vorbehaltenen Märkten zu intervenieren.

30 Dazu genügt die Feststellung, daß das Gericht in den Randnummern 176 und 177 des angefochtenen Urteils — ohne insoweit von den Rechtsmittelführern kritisiert zu werden — diejenigen Punkte des Urteils Corbeau angeführt hat, die für die vorliegende Rechtssache relevant sind. So hat das Gericht unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Anwendung der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages denjenigen Teil des Urteils Corbeau zusammengefaßt, in dem der Gerichtshof geprüft hat, ob der Ausschluß des Wettbewerbs zur Erfüllung der dem betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich war.

31 Das Gericht hat in Randnummer 174 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, daß die Heranziehung dieser Rechtsprechung erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verbietet, staatliche Beihilfen zu gewähren, um die Mehrkosten auszugleichen, die sich für ein mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages aus der Erfüllung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe ergeben.

32 Zweitens werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe gegen Randnummer 19 des Urteils Corbeau verstoßen, aus der hervorgehe, daß Artikel 90 Absatz 2 nur dann Anwendung finde, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. Nach Ansicht der Rechts mittelführ er stellt der Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten durch La Poste spezifische Dienstleistungen dar, die die im Urteil Corbeau aufgestellten Kriterien erfüllten. Sie dürften daher nicht gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages vom Wettbewerb ausgeschlossen und befreit werden.

33 Das Gericht hat in Randnummer 178 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Zahlung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages dann nicht unter das Verbot des Artikels 92 fällt, wenn die Beihilfe nur die Mehrkosten ausgleichen soll, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfüllung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entstehen, und wenn ihre Gewährung erforderlich ist, um diesem Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu ermöglichen (Urteil Corbeau, a. a. O., Randnrn. 17 bis 19). In Randnummer 188 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus den Schluß gezogen, daß die Möglichkeit einer Quer-Subvention bei einer Beihilfe, die an ein unter Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages fallendes Unternehmen gezahlt werde, insoweit ausgeschlossen sei, als der Betrag der Beihilfe unter den Mehrkosten liege, die durch die Erfüllung der besonderen Aufgabe im Sinne dieser Vorschrift entstünden.

34 Da das Gericht die Voraussetzung aufgestellt hat, daß die steuerliche Vergünstigung nicht über den Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags liegen darf, kann es nicht gegen die sich aus dem Urteil Corbeau ergebenden Erfordernisse des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages verstoßen haben.

35 Drittens vertreten die Rechtsmittelführer die Auffassung, Randnummer 178 des angefochtenen Urteils sei grundsätzlich fehlerhaft, nicht nur bezüglich des Ausgleichs, dessen Grenzen sie insbesondere unter Berufung auf das Urteil Corbeau aufgezeigt hätten, sondern auch insoweit, als das Gericht darin feststelle, daß die Beihilfe dem Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen ermöglichen müsse. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer wird La Poste die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben in ausgewogener, ja sogar rentabler Weise nicht durch die Steuererleichterung ermöglicht, sondern vielmehr durch die Gewinne, die sie durch die gewerblichen Tätigkeiten, denen diese Steuererleichterung zugute komme, in ungerechtfertigter Weise erziele.

36 Soweit dieses Argument die Berechnung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags von La Poste betrifft, mit der festgestellt werden soll, ob diese Kosten durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe ausgeglichen werden konnten, bezieht es sich auf den vom Gericht festgestellten Sachverhalt des Rechtsstreits.

37 In Randnummer 114 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, daß sich die La Poste gemäß Artikel 21 des Gesetzes von 1990 gewährte Steuervergünstigung, nämlich die Verringerung der Bemessungsgrundlagen der lokalen Steuern um 85 %, 1994 unstreitig auf 1,196 Milliarden FF belief. In derselben Randnummer hat das Gericht ausgeführt, daß die Kommission daher zu Recht davon ausgegangen sei, daß der Betrag dieser Steuervergünstigung nicht die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags überschritten habe, und zwar auch nicht bei Zugrundelegung der niedrigsten Schätzung (1,32 Milliarden FF).

38 Im übrigen deckt sich dieses Argument mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes, soweit mit ihm geltend gemacht wird, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß die Beihilfe nicht zu Quer-Subventionen zugunsten der Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich führe.

39 Dieses Argument ist daher offensichtlich unzulässig.

40 Daraus folgt, daß der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes sowohl offensichtlich unbegründet als auch offensichtlich unzulässig ist.

Zum dritten Teil des Rechtsmittelgrundes

41 Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes bestreiten die Rechtsmittelführer die Berechtigung des vom Gericht in Randnummer 110 des angefochtenen Urteils erwähnten Abzugs von 34,7 % von den gesamten Mehrkosten, also des Prozentsatzes, der dem Anteil an dem Umsatz entsprochen habe, den La Poste 1993 im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich einschließlich der Tätigkeiten im Versicherungssektor erzielt habe. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer ist diese Zahl völlig aus der Luft gegriffen.

42 Insoweit bestreiten die Rechtsmittelführer lediglich, ohne andere Argumente als diejenigen vorzubringen, die in den Randnummern 112 und 113 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen worden sind, Tatsachenfeststellungen, deren Unrichtigkeit nicht aus der Akte, die dem Gericht vorgelegen hat, hervorgeht.

43 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist demnach als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Antrag auf Unvereinbarerklärung des Gesetzes von 1990

44 Die Rechtsmittelführer beantragen, die beanstandeten Bestimmungen des Gesetzes von 1990 gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

45 Insoweit genügt die Feststellung, daß dieser Antrag nicht in erster Instanz gestellt worden ist.

46 Gemäß Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung der Gerichtshofes kann das Rechtsmittel aber den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

47 Dieser Antrag ist daher offensichtlich unzulässig.

48 Nach alledem ist das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet wie auch offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Kosten

49 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrens Ordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten des Verfahrens.