Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1997
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.09.1997 – C-59/96
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1997:404
In der Rechtssache C-59/96 Ρ
Casper Koelman, Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. V. H. Jonker, Amsterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts R. Pels, 12, rue Léon Thyes, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93 (Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
unterstützt durch
Buma, Vereinigung niederländischen Rechts mit Sitz in Amstelveen (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. van Rij und E. A. P. Engels, Amsterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts G. Harles, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
und
Französische Republik, vertreten durch C. de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und P. Martinet, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Sitz der Französischen Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Streithelferinnen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón sowie der Richter D. A. O. Edward und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Kaspar Koelman (im folgenden: Rechtsmittelführer) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 4. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93 (Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz seine Klage abgewiesen hat, deren Gegenstand verschiedene Anträge betreffend die Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1993 sind, mit der diese die Beschwerde des Rechtsmittelführers nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), zurückgewiesen hatte.
2 Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, reichte der Rechtsmittelführer am 26. Oktober 1990 bei der Kommission eine Beschwerde wegen angeblichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln hinsichtlich zweier Mustervereinbarungen über die Kabelübertragung von Fernseh- und Radioprogrammen ein, die 1985 und später zwischen den an diesen Programmen Berechtigten, die sämtlich durch die Streithelferin Buma vertreten waren, und jeder Gesellschaft zur Kabelübertragung von Fernseh- und Radioprogrammen geschlossen worden waren. Diese Vereinbarungen sollen die Anwendung der Auteurswet (Urheberrechtsgesetz) auf die Übertragung dieser Programme sicherstellen, soweit es um das Einverständnis zur Übertragung und die Vergütung der Inhaber der Urheberrechte geht (Randnrn. 2 und 9 des angefochtenen Urteils).
3 Am 6. März 1992 ergänzte der Rechtsmittelführer diese Beschwerde um mehrere Rügen gegen den Musterwahrnehmungsvertrag vom 23. Dezember 1986, der zwischen den Urhebern von Werken der Musik und der Buma geschlossen worden war, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften allein berechtigt war, auf dem Gebiet der Urheberrechte im Bereich der Musik als Vermittler aufzutreten (Randnrn. 5 und 9).
4 Am 6. August 1992 hat der Rechtsmittelführer eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission erhoben (Rechtssache T-56/92), nachdem er diese mit Schreiben vom 8. April 1992 zum Tätigwerden aufgefordert hatte (Randnr. 11).
5 Die Kommission teilte dem Rechtsmittelführer mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mit, daß sie beabsichtige, seiner Beschwerde nicht abzuhelfen, und forderte ihn auf, sich hierzu zu äußern (Randnr. 11).
6 Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 8. November 1992 (Randnr. 12).
7 Mit Schreiben vom 14. Oktober 1993 wies die Kommission die Beschwerde des Rechtsmittelführers endgültig zurück (Randnr. 13).
8 Mit Beschluß vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92 (Koelman/Kommission, Slg. 1993, II-1267) hat das Gericht festgestellt, daß sich die Untätigkeitsklage erledigt habe (Randnr. 14).
9 Am 14. Dezember 1993 hat der Beschwerdeführer eine Klage erhoben, mit der er zum einen gemäß Artikel 173 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, seine Beschwerde zurückzuweisen, und zum anderen gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag Ersatz des ihm angeblich entstandenen Schadens begehrt hat (Randnr. 15).
10 In seiner Klageschrift hatte der Beschwerdeführer beantragt,
1) die Entscheidung der Kommission, auf seine Beschwerde vom 26. Oktober 1990 hinsichtlich der beiden sogenannten Kabelvereinbarungen vom 29. Mai 1985 und aller sich davon ableitenden Vereinbarungen, hinsichtlich der Beteiligung von Organisationen zur Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der Musik, die eine beherrschende Stellung innehaben, hinsichtlich der von der Buma angewandten Musterwahrnehmungsverträge und hinsichtlich der Rolle, die die niederländischen Behörden beim Zustandekommen der genannten Kabelvereinbarungen gespielt haben, nicht das Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), einzuleiten, gemäß den Artikeln 173 und 174 des Vertrages für nichtig zu erklären;
den Urhebern die freie Wahl der Organisation zu garantieren, die sie mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betrauen wollen;
den Unternehmen, die sich mit der Wahrnehmung von Rechten befassen, einen redlichen Marktzugang zu garantieren und sie vor dem Mißbrauch beherrschender Stellungen durch Monopole im Bereich der Urheberrechte an Werken der Musik zu schützen;
2) festzustellen,
a) daß die beiden Kabelvereinbarungen für Radio und Fernsehen vom 29. Mai 1985 und alle davon abgeleiteten Vereinbarungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen;
b) daß die Musterkabelvereinbarung für Fernsehen vom 29. Mai 1985 und alle davon abgeleiteten Vereinbarungen gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßen;
c) daß die Mitwirkung der Buma an den Kabelvereinbarungen in der Form, in der sie erfolgt ist, gegen Artikel 86 des Vertrages verstößt;
d) daß der niederländische Staat wegen der Rolle, die er beim Zustandekommen der Musterkabelvereinbarungen und bei deren praktischer Durchführung im Wege von Aufschlägen auf von gemeinnützigen Unternehmen ausgestellten Rechnungen gespielt hat, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 90 verstößt;
e) daß die Artikel 2, 3, 5, 6, 8 und 9 der Einheitswahrnehmungsverträge der Buma gegen die Entscheidung 71/224/EWG der Kommission vom 2. Juni 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages (IV/26.760 — GEMA; ABl. L 134, S. 15) und gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstoßen, da sie einen Mißbrauch der beherrschenden Stellung der Buma gegenüber den Urhebern darstellen;
3) über weitere Punkte zu entscheiden, die das Gericht für erheblich hält;
4) die Kommission zu verurteilen, seinen Schaden, dessen Höhe er auf mindestens 1500000 HFL veranschlagt, zumindest bis zu der Höhe zu ersetzen, die das Gericht dem Handeln der Kommission zurechnet;
5) der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (Randnr. 19).
11 Des weiteren ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil folgendes:
In der Sitzung hat der Anwalt des Klägers erklärt, er wünsche nicht, in der Verfahrenssprache mündlich zu verhandeln und die Fragen, die ihm das Gericht in der Verfahrenssprache stellen wolle, zu beantworten, da er diese Sprache nicht ausreichend beherrsche. Unter diesen Umständen hat auch die Kommission darauf verzichtet, mündlich zu verhandeln. Im Einvernehmen mit der Kommission hat das Gericht dem Anwalt des Klägers vorgeschlagen, einige Fragen, die es ihm stellen wolle, auf französisch zu beantworten. Obwohl die Übersetzung der zu stellenden Fragen ins Französische in der Sitzung sichergestellt war, hat der Anwalt des Klägers erklärt, er ziehe es angesichts der Vollständigkeit der Ausführungen des Klägers im schriftlichen Verfahren vor, daß das Gericht ihm keine Fragen mehr stelle. Das Gericht hat daraufhin lediglich der Kommission einige Fragen gestellt, die diese in der Verfahrenssprache beantwortet hat. Die Streithelferin war in der Sitzung nicht vertreten (Randnr. 18).
Das angefochtene Urteil
12 Das Gericht hat die Anträge des Rechtsmittelführers als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie nicht auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1993 (im folgenden: streitige Entscheidung) gerichtet waren.
13 Insoweit hat es hinsichtlich des zweiten Teils der Anträge zu 1 des Rechtsmittelführers darauf hingewiesen, daß das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt [ist], den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder natürlichen oder juristischen Personen Anordnungen zu erteilen (Randnr. 29) und hinsichtlich der Anträge zu 2 des Rechtsmittelführers, daß es nicht befugt [ist], sich auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person zur Vereinbarkeit des Verhaltens eines Mitgliedstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit den Bestimmungen des Vertrages zu äußern oder zwischen natürlichen oder juristischen Personen geschlossene Vereinbarungen ganz oder teilweise für nichtig zu erklären (Randnr. 30). Zum Antrag zu 3 des Rechtsmittelführers hat das Gericht ausgeführt, er weise nicht den Grad an Genauigkeit auf, der nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts für seine Zulässigkeit erforderlich ist (Randnr. 31).
14 Im übrigen sind der Antrag auf Nichtigerklärung und der Schadensersatzantrag als * unbegründet zurückgewiesen worden.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung
15 Zur Begründung seines Antrags auf Nichtigerklärung hat der Rechtsmittelführer vor dem Gericht vier Klagegründe geltend gemacht.
Erster Klagegrund
16 Mit dem ersten Klagegrund ist ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag gerügt worden.
17 Das Gericht hat diesen Klagegrund mit folgender Begründung zurückgewiesen:
38. Aufgrund dieses Klagegrunds soll das Gericht prüfen, ob die Kommission eine Beschwerde im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 mit der Begründung zurückweisen kann, die vom Beschwerdeführer beanstandeten Vereinbarungen genügten jedenfalls den Erfordernissen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages für eine Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn sie nicht zuvor an die Parteien dieser Vereinbarungen, die diese im übrigen bei ihr angemeldet haben, eine Entscheidung gerichtet und sich nicht endgültig zu der Frage geäußert hat, ob diese Vereinbarungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen.
39. Wenn die Kommission mit einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 befaßt wird, ist sie verpflichtet, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Automec II, Slg. 1992, I-2223, Randnr. 79). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts verleiht jedoch Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der eine Beschwerde nach diesem Artikel einlegt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag über das Vorliegen eines Verstoßes gegen Artikel 85 des Vertrages (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92, BEMIM/Kommission, Slg. 1995,II-147, Randnr. 62).
40. Nach dieser Rechtsprechung muß die Kommission, wenn sie eine Beschwerde zurückweist, angeben, weshalb die aufmerksame Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sie nicht veranlaßt hat, ein Verfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 85 des Vertrages einzuleiten. Dabei kann sie die beanstandeten Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Hinblick auf Artikel 85 insgesamt prüfen und die Gründe darlegen, aus denen ihrer Ansicht nach Artikel 85 Absatz 1, selbst wenn diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen gegen diese Vorschrift verstoßen sollten, jedenfalls nach Artikel 85 Absatz 3 für auf diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen unanwendbar erklärt werden könne, so daß sie sich nicht für verpflichtet halte, das vom Beschwerdeführer gewünschte Verfahren aufgrund der aufmerksamen Prüfung der Beschwerde einzuleiten. Die Kommission konnte somit im vorliegenden Fall für ihre Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Gründe anführen, aus denen sie aufgrund der ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Auffassung war, daß die Mustervereinbarungen die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfüllten, ohne zuvor eine an die Vertragsparteien gerichtete Entscheidung über die Freistellung dieser Vereinbarungen erlassen oder sich endgültig zur Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit Artikel 85 Absatz 1 äußern zu müssen.
41. Eine solche eine Beschwerde zurückweisende Entscheidung, die sich nicht endgültig zum Vorliegen oder NichtVorliegen eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 äußert und keine Freistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 gewährt, enthält jedoch nur eine Beurteilung der betreffenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen durch die Kommission. Daher hat sie dieselbe rechtliche Bedeutung wie die Verwaltungsschreiben über die Einstellung des Verfahrens (im folgenden: Verwaltungsschreiben), wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, Randnr. 13, in der Rechtssache 37/79, Marty, Sig. 1980, 2481, Randnr. 10, und in der Rechtssache 99/79, Lancôme und Cosparfrance, Sig. 1980, 2511, Randnr. 11).
42. Daraus folgt, daß die Beurteilungen der Kommission in einer Entscheidung wie der vorliegenden, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird, das nationale Gericht, das über die Vereinbarkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten Vereinbarungen und Verhaltensweisen mit Artikel 85 Absatz 1 zu entscheiden hat, nicht daran hindern können, diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Gesichtspunkte nach Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages für nichtig zu erklären. Daß die Beurteilungen der Kommission anders als bei einem Verwaltungsschreiben in einer anfechtbaren Handlung enthalten sind, ändert an diesem Ergebnis nichts, da derartige Beurteilungen nicht mit endgültigen Entscheidungen über das Vorliegen oder NichtVorliegen eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 oder über eine Freistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 verbunden sind, die unter den hierfür in der Verordnung Nr. 17 festgelegten Voraussetzungen zu erlassen sind.
43. Außerdem stellen die Beurteilungen der Kommission tatsächliche Gesichtspunkte dar, die die nationalen Gerichte bei ihrer Prüfung der Frage, ob die betreffenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen mit den genannten Bestimmungen vereinbar sind, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Dienststellen der Kommission (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn. 43 bis 55), berücksichtigen können (vgl. Urteil Giry und Guerlain, a. a. O., Randnr. 13). Im vorliegenden Fall zählt zu diesen tatsächlichen Gesichtspunkten aber gerade die Bewertung der Kommission, daß nicht von vornherein auszuschließen [ist], daß die Kabelvereinbarungen eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 bezwecken oder bewirken (vgl. angefochtene Entscheidung, Nrn. 10 bis 12), während die Kommission von ihrer ausschließlichen Befugnis nach der Verordnung Nr. 17, eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 zu gewähren, noch keinen Gebrauch gemacht hat; aufgrund dessen bleibt die Befugnis des nationalen Gerichts, eine solche Vereinbarung für nichtig zu erklären, uneingeschränkt erhalten.
Zweiter Klagegrund
18 Nach dem angefochtenen Urteil besteht der zweite Klagegrund aus zwei Teilen.
19 Mit seinem ersten Teil ist ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht worden, soweit die Kommission die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers zu Unrecht auf die Feststellung gestützt habe, daß alle Mustervereinbarungen die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt hätten.
20 Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes ist der Kommission vorgeworfen worden, nicht berücksichtigt zu haben, daß die Buma beim Abschluß der Mustervereinbarungen gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen habe, und es nicht als notwendig angesehen zu haben, im Lichte dieser Bestimmung die Vereinbarkeit der Handlungen des niederländischen Staates mit Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag zu prüfen (Randnr. 35 des angefochtenen Urteils).
21 Das Gericht hat den zweiten Klagegrund mit folgender Begründung zurückgewiesen:
56. Hat die Kommission eine Verfügung über die Einstellung einer nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingelegten Beschwerde getroffen, ohne eine Untersuchung zu eröffnen, so umfaßt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder einen Rechtsfehler, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist (Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 45).
57. Zum ersten Teil dieses Klagegrunds ist erstens festzustellen, daß die Kommission in Nummer 14 der angefochtenen Entscheidung erklärt hat, daß eine Kollektive, einheitliche Regelung der Zustimmung zur Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen die wirksamste und rationellste Methode ist, um eine rechtmäßige Übertragung dieser Programme über das Kabelnetz in einer Situation sicherzustellen, in der eine Vielzahl von Berechtigten und Kabelbetreibern von der Erteilung der Zustimmung und der anschließenden Übertragung betroffen sind. Da sowohl inländische als auch ausländische Sender von dieser kollektiven Regelung betroffen sind, verbessert sie die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen im Gemeinsamen Markt. Der Kläger bestreitet diesen Vortrag jedoch unter Hinweis darauf, daß die Kabelübertragung von Fernseh- und Radioprogrammen in den Ländern, in denen es keine kollektive, einheitliche Regelung der Zustimmung zur Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammengebe, nicht weniger stark verbreitet sei, ohne jedoch das geringste Beweismittel zum Nachweis der Richtigkeit seiner Behauptung vorzulegen, obwohl die Kommission ihn hierzu in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 1992 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 aufgefordert hatte.
58. Der Kläger hat somit nicht bewiesen, daß die Auffassung der Kommission, eine solche kollektive, einheitliche Regelung der Zustimmung sei das wirksamste und rationellste Mittel, um die rechtmäßige Kabelübertragung von Fernseh- und Radioprogrammen zu gewährleisten, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Dieses Argument des Klägers ist daher zurückzuweisen.
59. Zweitens hat der Kläger zur Stützung des Arguments, daß die Verbraucher an dem durch die Verbesserung der Übertragung der Fernseh- und Radioprogramme entstehenden Gewinn in keiner Weise angemessen beteiligt würden, weder in seiner Stellungnahme vom 8. November 1992 zum Schreiben der Kommission vom 8. Oktober 1992 noch in der Klageschrift, noch in der Erwiderung einen Gesichtspunkt vorgetragen, der geeignet wäre, die Richtigkeit der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Auffassung in Frage zu stellen, daß den Verbrauchern durch die Kabelvereinbarungen ein größeres Angebot an Fcrnseh- und Radioprogrammen zur Verfügung gestellt werden könne und die Gefahren einer Störung oder Unterbrechung der Übertragungen infolge von urheberrechtlichen Streitigkeiten auf ein Mindestmaß reduziert würden. Daraus folgt, daß auch dieses Argument des Klägers zurückzuweisen ist.
60. Drittens hat der Kläger hinsichtlich der in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages aufgestellten Voraussetzung, daß die Mustervereinbarungen den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegen dürfen, die für die Verwirklichung der in dieser Bestimmung genannten Ziele nicht unerläßlich sind, gegenüber der Auffassung der Kommission, daß der Abschluß einer kollektiven Kabelvereinbarung zwischen den Berechtigten und jeder Kabelgesellschaft zur Verbesserung der Wirksamkeit der rechtmäßigen Übertragung der Fernseh- und Radioprogramme unerläßlich sei, keine echte Alternative vorgeschlagen. Die erste vom Kläger vorgeschlagene Möglichkeit, die Zahlung der urheberrechtlichen Vergütungen für die Kabelübertragung von Fernseh- und Radioprogrammen an der Quelle, d. h. zwischen dem Erstverbreitenden und dem Inhaber des Urheberrechts, vorzusehen, könnte, wenn eine solche Regelung, wie der Kläger meint, überhaupt möglich wäre, es nicht verhindern, daß während der Verhandlungen über den Abschluß einer Vereinbarung zwischen dem Erstverbreitenden und einer Kabelgesellschaft über die Weiterverbreitung eines ausgestrahlten Programms Hindernisse auftreten. Überdies macht ein solches System den Abschluß individueller Vereinbarungen zwischen jeder Kabelgesellschaft und jedem Erstverbreitenden eines urheberrechtlich geschützten Werkes erforderlich. Da es sich hinsichtlich einzelner Teile eines Fernseh- oder eines Radioprogramms um mehrere Erstverbreitende handeln kann, kann die Kabelübertragung der betreffenden Programme durch den Abschluß solcher individueller Vereinbarungen anders als durch den Abschluß einer kollektiven Vereinbarung ersichtlich nicht genauso wirksam und rationell sichergestellt werden.
61. Zur Stützung der auf einem System der automatischen Kennzeichnung der übertragenen Programme beruhenden zweiten Methode hat der Kläger als Anlage zu seinem Schreiben vom 6. März 1992 an die Kommission eine Werbeanzeige der Firma Broadcast Data System, die ein System mit der Bezeichnung Record Track, AD Track, Radiotrack und Royalty Trackanbietet, vorgelegt, die folgenden Wortlaut hat:
A method for instantaneously gathering and reporting data about songs and commercials being broadcast. Broadcast Data Systems offers four airplay monitoring information services for different segments of the music, advertising and radio industries (Ein System zur sofortigen Sammlung und Übermittlung von Daten über gerade ausgestrahlte Musik- und Werbebeiträge. Broadcast Data Systems bietet für verschiedene Zweige der Musik-, Werbe- und Rundfunkbranche vier Informationsdienste für Sendeüberwachung an);
Record Track lets record companies and associated businesses quickly, easily track songs being played on radio, music TV and cable stations nationwide (Record Track ermöglicht es Musikproduktionsfirmen und Unternehmen damit zusammenhängender Branchen, landesweit die Verbreitung von Musikstücken im Radio, auf Musik-Fernsehkanälen und über Kabelnetze schnell und einfach aufzuspüren);
Royalty Track allows performing rights societies to expand substantially their ability to monitor the on-air use of copyrighted music (Mit Royalty Track können Gesellschaften zum Schutz von Aufführungsrechten ihre Möglichkeiten erheblich erweitern, die durch Ausstrahlung erfolgende Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik zu überwachen).
62. Schon aufgrund dieser Werbeanzeige läßt sich sagen, daß das vom Kläger vorgeschlagene System nur geeignet ist, die Übertragung akustischer Signale festzustellen. Dagegen kann durch die Anwendung dieses Systems nicht die Übertragung optischer Signale wie von Bildern oder — worum es dem Kläger besonders geht — Werken der Fotografie festgestellt werden. Dieses System kann infolgedessen nicht als echte Alternative zum Abschluß einer kollektiven Vereinbarung dargestellt werden.
63. Demgemäß hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß die Argumentation der Kommission insoweit mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.
64. Was viertens die letzte Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 angeht, wonach durch die fraglichen Vereinbarungen nicht der Wettbewerb für einen wesentlichen Teil des Marktes ausgeschaltet werden darf, so macht die Kommission in der angefochtenen Entscheidung geltend, daß es die Mustervereinbarungen den Kabelbetreibern [ermöglichen], aufgrund eines einzigen Vertrags eine Lizenz zu erhalten, die sich auf alle Urheberrechte der Berechtigten und der durch diese vertretenen Dritten erstreckt. Weiter führt die Kommission aus: Den Kabelbetreibern steht es jedoch frei, individuelle Vereinbarungen mit Berechtigten zu schließen, wenn sie z. B. eine gezieltere Auswahl von Sendern übertragen wollen (Nr. 17 der angefochtenen Entscheidung).
65. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kommission nicht behauptet hat, die Zustimmung der Berechtigten, die Parteien der Mustervereinbarungen sind, schließe auch die Zustimmung der Rechtsinhaber oder Berechtigten, die nicht Parteien der Mustervereinbarungen oder bei ihnen vertreten sind, zur Kabelübertragung ihrer Werke ein.
66. Daher impliziert die Beurteilung der Kommission nicht, daß andere Vermittler auf dem Gebiet der Urheberrechte als die, die Parteien der Mustervereinbarungen oder bei ihnen vertreten sind, nicht berechtigt wären, Einzelvereinbarungen mit den Kabelgesellschaften zu schließen, in denen die Zahlung der urheberrechtlichen Vergütungen geregelt wird, die wegen der Übertragung derjenigen Werke geschuldet werden, im Hinblick auf die diese Vermittler tätig werden. Das Argument des Klägers geht insoweit also ins Leere, da es auf einer unrichtigen Bewertung der in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Beurteilung der Kommission beruht.
67. Überdies bezieht sich die Klausel in der Präambel der Mustervereinbarung für Fernsehprogramme, die vom Kläger als Ausschließlichkeitsklauselbezeichnet wird, tatsächlich auf das Ausschließlichkeitsrecht der Berechtigten, der Kabelübertragung geschützter Werke zuzustimmen. Der Kläger verkennt insoweit Tragweite und Natur dieser Klausel, indem er ihr eine rechtsbegründende Wirkung zuschreibt, die sie nicht hat. In der vom Kläger beanstandeten Klausel sichern die Berechtigten, die Parteien der Mustervereinbarung sind, den übrigen Parteien der Mustervereinbarung lediglich zu, daß sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften über ein ausschließliches Recht verfügen, um diese Parteien der Mustervereinbarung dazu zu veranlassen, ihnen gegenüber Verpflichtungen einzugehen. Im übrigen rechtfertigt sich die von den Berechtigten in Artikel 6 dieser Mustervereinbarung eingegangene Verpflichtung, jede finanzielle Haftung zu übernehmen, die sich aus den Forderungen von nicht bei der Mustervereinbarung vertretenen Inhabern von Urheberrechten oder insoweit Berechtigten für den Fall der Übertragung von Werken ergeben könnten, an denen diesen Schutzrechte zustehen, nur durch die Erklärung der Berechtigten, die Parteien der Mustervereinbarung sind, in der vom Kläger beanstandeten Klausel der Präambel. Daher ist es diesen Berechtigten wegen der in dieser Klausel der Präambel genannten Ausschließlichkeit nicht grundsätzlich verwehrt, gegebenenfalls nach Einschaltung weiterer Vermittler auf dem Markt und, sofern es sich um die Übertragung von Werken der Musik handelt, möglicherweise gleichzeitiger Einschaltung der Buma — wegen ihres gesetzlichen Monopols —, andere Vereinbarungen als die Mustervereinbarungen zu schließen, die aber ebenfalls die Kabelübertragung ihrer Programme zum Gegenstand haben. Weder die Aufnahme dieser Klausel in die Mustervereinbarung noch dieses gesetzliche Monopol sind somit geeignet, die Bewertung der Kommission, daß die fragliche Mustervereinbarung die letzte Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages einhalte, in Frage zu stellen. Auch insoweit hat der Kläger also nicht bewiesen, daß die Kommission bei der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.
68. Da der Kläger nach alledem nicht bewiesen hat, daß die Kommission die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat, ist der erste Teil des zweiten Klagegrunds zurückzuweisen.
69. Was den zweiten Teil dieses Klagegrunds betrifft, wonach die Buma ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der Urheberrechte an Werken der Musik mißbräuchlich ausgenutzt habe, um eine entsprechende Stellung auf damit zusammenhängenden Märkten zu erlangen, so hat die Kommission es wegen des Fehlens konkreter und eindeutiger Hinweise des Klägers abgelehnt, von sich aus zu prüfen, ob Artikel 86 des Vertrages durch die Buma verletzt wurde (Nrn. 20 und 21 der angefochtenen Handlung). Unter Berücksichtigung des Inhalts der Beschwerde des Klägers (Nr. 46 der Beschwerde), ihrer Ergänzung vom 6. März 1992 und der Stellungnahme des Klägers vom 8. November 1992 (Nr. 11 dieser Stellungnahme) zum Schreiben der Kommission vom 8. Oktober 1992 (Nr. 19 dieses Schreibens) ist festzustellen, daß diese Bewertung durch die Kommission nicht das Ergebnis eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers ist. Der einzige, recht abstrakte Hinweis des Klägers besteht nämlich in der Behauptung, eine Kabelgesellschaft, die eine Mustervereinbarung für die Übertragung von Radioprogrammen beschlossen habe, sei nicht verpflichtet, für die Übertragung dieser Programme Gebühren an die Buma zu entrichten, wenn sie gleichzeitig eine Mustervereinbarung für die Übertragung von Fernsehprogrammen schließe. Dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen. Prüft man Artikel 8 Absatz der Mustervereinbarung über die Übertragung von Radioprogrammen (wonach dann, wenn die Kabelgesellschaft die Vereinbarung über die Übertragung von Radioprogrammen und zugleich die Vereinbarung über die Übertragung von Fernsehprogrammen schließt, die Gebühr, die sie nach der letztgenannten Vereinbarung zahlt, die nach der erstgenannten Vereinbarung geschuldete Gebühr einschließt) in Verbindung mit Artikel 9 der Mustervereinbarung über die Übertragung von Fernsehprogrammen (die die Methode zur Berechnung der Gebühr festlegt, die von der Kabelgesellschaft als Gegenleistung für die ihr erteilte Genehmigung zur Übertragung der Fernsehprogramme geschuldet wird), so ist zunächst festzustellen, daß, wie die Streithelferin in ihrem Schriftsatz (Randnr. 39) ausgeführt hat, dann, wenn eine Kabelgesellschaft die Vereinbarung über die Übertragung von Radioprogrammen und zugleich diejenige über die Übertragung von Fernsehprogrammen geschlossen hat, die nach Artikel 9 der letztgenannten Vereinbarung gezahlte Gebühr nicht nur die für die Übertragung von Fernsehprogrammen, sondern auch die für die Übertragung von Radioprogrammen geschuldete Gebühr umfaßt. Zweitens haben die Berechtigten nach Artikel 10 Absatz 7 der Mustervereinbarung über die Übertragung von Fernsehprogrammen die ausschließliche Befugnis, die in dieser Weise von ihrem Bevollmächtigten, hier der Buma, eingenommenen Gebühren zu verteilen. Folglich kann der sich auf die Übertragung von Radioprogrammen beziehende Teil dieser Gebühren bei dieser Verteilung den Berechtigten hinsichtlich dieser Radioprogramme zugewiesen werden. Daher ist die Behauptung des Klägers nicht als erwiesen anzusehen, daß Radioprogramme dann gebührenfrei angeboten werden, wenn auch eine Vereinbarung über die Übertragung von Fernsehprogrammen geschlossen wurde. Die vom Kläger in seiner Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz vorgelegten wenig zuverlässigen Berechnungen können diese Schlußfolgerung nicht in Frage stellen. Im übrigen konnte das Gericht in der mündlichen Verhandlung hierzu vom Anwalt des Klägers nicht die gewünschten Klarstellungen erhalten (siehe oben, Randnr. 18).
70. Soweit schließlich dieser Teil der Beschwerde gegen Handlungen des niederländischen Staates gerichtet ist, nämlich gegen die Einräumung des gesetzlichen Monopols auf dem Gebiet der Vertretung der Urheber von Werken der Musik an die Burna, so braucht nicht geprüft zu werden, ob die bei der Kommission eingelegte Beschwerde ausschließlich auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 beruhte oder ob sie auch Rügen gegenüber dem niederländischen Staat enthielt, derentwegen die Kommission ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einleiten oder von ihren Befugnissen nach Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages Gebrauch machen sollte.
71. Zum einen ist nämlich die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, sondern sie verfügt insoweit über ein Ermessen, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages haben somit die Personen, die eine Beschwerde eingelegt haben, nicht die Möglichkeit, beim Gemeinschaftsrichter eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission zu erheben, ihre Beschwerde nicht weiterzuverfolgen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnrn. 10 bis 14, und Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1995 in der Rechtssache T-84/94, Bilanzbuchhalter/Kommission, Sgl. 1995, II-101, Randnr. 23). Zum anderen ist nach gefestigter Rechtsprechung die Ausübung des durch Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages eingeräumten Ermessens bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Maßnahmen mit den Vorschriften des Vertrages nicht mit einer Pflicht der Kommission zum Einschreiten verbunden (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1994, II-1015, Randnrn. 36 bis 38; Beschluß Bilanzbuchhalter/Kommission, a. a. O., Randnr. 31). Somit steht natürlichen oder juristischen Personen, die die Kommission zum Tätigwerden gemäß Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages auffordern, nicht das Recht zu, eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission zu erheben, von den ihr insoweit eingeräumten Befugnissen keinen Gebrauch zu machen.
72. Infolgedessen kann der Kläger jedenfalls nicht gegen die Weigerung der Kommission vorgehen, ein Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten oder eine Richtlinie oder eine Entscheidung nach Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages zu erlassen. Daher kommt es auf die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerde über den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 hinausging und die Kommission es gegebenenfalls zu Recht abgelehnt hat, die Rolle des niederländischen Staates in dieser Angelegenheit zu prüfen, nicht an.
73. Mithin ist auch der zweite Teil des zweiten Klagegrunds zurückzuweisen.
Dritter Klagegrund
22 Der dritte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen Artikel 155 EG-Vertrag und Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestützt worden, soweit die Kommission mit der Begründung, die Beschwerde des Klägers weise insoweit für die Gemeinschaft kein hinreichendes Interesse auf, keine Untersuchung hinsichtlich der Vereinbarkeit der von der Buma mit den Urhebern von Werken der Musik geschlossenen Wahrnehmungsverträge mit dem Gemeinschaftsrecht eingeleitet habe (Randnr. 35 des angefochtenen Urteils).
23 Das Gericht hat diesen Klagegrund mit folgender Begründung zurückgewiesen:
78. Mit diesem Klagegrund bezweifelt der Kläger lediglich die Befugnis der Kommission, den Prioritätsgrad einer Beschwerde festzulegen; er wendet sich jedoch nicht gegen die Begründung der Kommission für die Zurückweisung der Beschwerde in diesem Punkt, außer soweit die Kommission ihre Entscheidung damit gerechtfertigt hat, daß sie ihn auf die Möglichkeit verwiesen hat, zur Geltendmachung seiner Rechte eine Klage bei den nationalen Gerichten zu erheben.
79. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission jedoch befugt, bei der Prüfung einer bei ihr anhängigen Beschwerde unterschiedliche Prioritäten zu setzen (Urteil Automec II, a. a. O., Randnr. 83). Außerdem hat der Kläger nicht bewiesen, daß ihm die tatsächliche Möglichkeit einer Klageerhebung bei den nationalen Gerichten, mit der er gegen die angebliche mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch die Buma hätte vorgehen wollen, genommen worden ist. Im übrigen konnte das Gericht hierzu in der mündlichen Verhandlung vom Anwalt des Klägers nicht die gewünschten Klarstellungen erhalten ...
Vierter Klaggrund
24 Mit dem vierten Klagegrund ist eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht worden, soweit die Kommission die Beschwerde zurückgewiesen habe, ohne darzulegen, weshalb das Verhalten der Buma gegenüber ihren Mitgliedern keine Untersuchung eines etwaigen Verstoßes gegen Artikel 86 EG-Vertrag rechtfertige (Randnr. 35 des angefochtenen Urteils.
25 Das Gericht hat diesen Klagegrund mit folgender Begründung zurückgewiesen:
83. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß der Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15), ist festzustellen, daß die von der Kommission insoweit gegebene Begründung angemessen ist, da das Gericht, wie die Ausführungen zum zweiten Teil des zweiten Klagegrunds (siehe oben, Randnrn. 69 bis 73) und zum dritten Klagegrund (siehe oben, Randnrn. 78 bis 80) zeigen, in der Lage gewesen ist, die Rechtmäßigkeit der Antwort der Kommission auf die Beschwerde des Klägers zu überprüfen, soweit diese Beschwerde die angebliche mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch die Buma betrifft.
Zum Schadensersatzantrag
26 Der vor dem Gericht gestellte Schadensersatzantrag ist darauf gestützt worden, daß die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, was zum Untergang der Foto-Agentur des Klägers geführt habe, in der er als Vermittler auf dem Gebiet der Urheberrechte an Werken der Fotografie tätig gewesen sei (Randnr. 35 des angefochtenen Urteils).
27 Das Gericht hat den Schadensersatzantrag unter Hinweis darauf, daß weder ein Fehlverhalten noch ein Schaden nachgewiesen sei, im Anschluß an folgende Erwägungen zurückgewiesen:
89. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages nur ausgelöst sein, wenn mehrere Voraussetzungen zusammentreffen: Es muß ein Schaden eingetreten sein, zwischen dem behaupteten Schaden und dem den Organen vorgeworfenen Verhalten muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, und dieses Verhalten muß rechtswidrig sein (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10).
90. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Behauptungen bewiesen sind, mit denen der Kläger dartun will, daß die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe.
91. Insoweit behauptet der Kläger zum einen, daß die Kommission es unterlassen habe, den betroffenen Unternehmen klar zu sagen, daß ihrer Ansicht nach keine Unternehmen mehr als Vermittler auf dem Gebiet der Urheberrechte tätig werden sollten, sondern nur noch Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Monopole für die Wahrnehmung der Urheberrechte an Werken der Musik, und zum anderen, daß die Kommission ihre Absicht verschwiegen habe, den Kartellen auf dem Gebiet der Kabelübertragung nicht nachzugehen, wobei sie, um eine Verwaltungsuntersuchung und gegebenenfalls eine positive Entscheidung zu verhindern, dem Kläger nahegelegt habe, keine Beschwerde einzulegen; mit alledem habe die Kommission gegen die Interessen des Klägers gehandelt.
92. Indessen hat der Kläger weder das geringste Beweismittel vorgelegt noch den geringsten Hinweis gegeben, die den Nachweis des Bestehens einer Absicht der Kommission ermöglicht hätten, für eine Ausschaltung der als Vermittler auf dem Gebiet der Urheberrechte tätigen Unternehmen zu sorgen.
93. Zudem ist auch der zweite Vorwurf des Klägers gegenüber der Kommission nicht begründet. Zunächst geht nämlich aus dem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und der Kommission, wie er von diesem auf Aufforderung des Gerichts im Konvolut D mit ergänzenden Anlagen eingereicht worden ist, hervor, daß der Kläger vor Einreichung seiner Beschwerde am 26. Oktober 1990 Kenntnis von einem Verwaltungsschreiben erlangt hatte, das die Kommission an die Beteiligten gesandt hatte, die die Mustervereinbarungen angemeldet hatten.
94. So befaßte der Kläger die Kommission mit der Frage erstmals in einem Schreiben vom 8. August 1985, in dem er sich über das faktische Monopol der Urheberrechtsgesellschaften beschwerte. Erst in seinem Schreiben vom 25. August 1985 an die Kommission erwähnte der Kläger die Mustervereinbarungen, ohne jedoch den Grund hierfür zu nennen. Er erwähnte diese Mustervereinbarungen schließlich erneut im Schreiben vom 2. Juli 1989, d. h. etwa vier Jahre später, in dem er der Kommission mitteilte, daß er eine Klage erhoben habe, mit der er vor den niederländischen Gerichten die Nichtigerklärung dieser Vereinbarungen begehre. Die Kommission antwortete ihm mit Schreiben vom 21. November 1989, daß den Parteien der angemeldeten Mustervereinbarungen am 16. Juni 1986 ein Verwaltungsschreiben gesandt worden sei, und kündigte ferner an, daß sich der Kommissionsbeamte Bloemendaal mit ihm in Verbindung setzen werde, um zusätzliche Informationen für die Prüfung der Frage zu erhalten, ob die Mustervereinbarungen gegenwärtig mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vereinbar seien. Aus diesen Umständen ergibt sich, daß die Kommission den Kläger, sechs Monate nachdem sie dessen Schreiben erhalten hatte, das erstmals konkret die Mustervereinbarungen zum Gegenstand hatte, über die Anmeldung der Mustervereinbarungen und die Versendung eines Verwaltungsschreibens unterrichtete. Zu diesem Zeitpunkt hatte zum einen der Kläger noch nicht angekündigt, daß er bei der Kommission nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eine Beschwerde einlegen wolle, und zum anderen zog die Kommission ausdrücklich eine weitere Prüfung der fraglichen Vereinbarungen in Betracht, was sie dem Kläger auch mitteilte. Daher wird durch die dem Gericht von den Parteien vorgelegten Beweismittel nicht der Nachweis erbracht, daß die Kommission dem Kläger absichtlich verschwiegen hätte, daß sie ein Verwaltungsschreiben an die Beteiligten der Mustervereinbarungen, die diese bei ihr angemeldet hatten, gerichtet habe.
95. Sodann geht aus einem Schreiben der Kommission vom 22. Mai 1992, das sich auf ein von den Parteien nicht vorgelegtes Schreiben des Anwalts des Klägers vom 19. September 1990 bezieht, hervor, daß der Kläger damals noch keine Beschwerde eingelegt hatte, weil er eerst door middel van informele contacten de materie dusdanig wenste te bewerken en rangschikken, dat in een klacht geen onnodige ballast zou behoeven te worden meegevoerd (zunächst anhand informeller Kontakte die Angelegenheit vorbereiten und ordnen will, damit in einer Beschwerde kein unnötiger Ballast mitgeführt zu werden braucht). Die Zeitspanne, die zwischen dem ersten Schreiben des Klägers an die Kommission vom 8. August 1985 und dem Schreiben des Anwalts des Klägers an die Kommission vom 19. September 1990 lag, ist somit nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen der eigenen Entscheidung des Klägers zuzurechnen und ergibt sich nicht aus dem Verhalten der Kommission während dieses Zeitraums. Darüber hinaus ist zu dem Zeitraum nach dem 19. September 1990 zu bemerken, daß selbst dann, wenn sich herausstellen sollte, daß die Kommission in irgendeiner Weise versucht hat, den Kläger von der Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 abzuhalten, was von diesem keineswegs bewiesen worden ist, diese Bemühungen offensichtlich nicht dazu angetan waren, den Kläger von seiner Absicht abzubringen, da er diese Beschwerde am 26. Oktober 1990, also kaum einen Monat später, eingelegt hat.
96. Der Kläger hat mithin die von ihm behaupteten Tatsachen nicht bewiesen. Daher läßt sich kein Fehlverhalten feststellen, das geeignet wäre, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages auszulösen.
97. Was im übrigen den Schaden angeht, so hat der Kläger nach gefestigter Rechtsprechung dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel für den Nachweis des Vorliegens und der Höhe des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/75, Roquette frères/Konimission, Sig. 1976, 677, Randnrn. 22 bis 24). Der Kläger hat sich jedoch insoweit darauf beschränkt, die Höhe des ihm angeblich entstandenen Schadens auf 1500000 HFL, einen Betrag, der dem Fünffachen seines geschätzten Jahreseinkommens entspreche, zu veranschlagen, ohne für diesen Antrag einen Beweis vorzulegen. Unbestreitbar wird durch eine solche Veranschlagung jedoch weder das Vorliegen noch die Höhe des Schadens nachgewiesen, für den Ersatz begehrt wird. Mithin hat der Kläger nicht das Vorliegen des Schadens und damit auch nicht dessen Höhe nachgewiesen.
Das Rechtsmittel
28 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof, das angefochtene Urteil aufzuheben und selbst den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und Verurteilung der Kommission zu Schadensersatz und Kostentragung endgültig zu entscheiden.
29 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Rechtsmittelführer zweiundzwanzig Klagegründe an.
Würdigung durch den Gerichtshof
30 Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit ganz oder teilweise durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
31 Vor der Prüfung der vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen gestützt werden kann (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991,I-4339, Randnr. 12, und Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco Impex/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnrn. 39 und 40).
Zum ersten, siebten, achten, neunten und neunzehnten Rechtsmittelgrund
32 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Kläger, das Gericht habe die Tatsachen nicht zutreffend dargestellt. Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund beanstandet er, das Gericht habe in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils nicht die Feststellung der Kommission zurückgewiesen, daß den Verbrauchern durch die Kabelvereinbarungen ein größeres Angebot an Fernseh- und Radioprogrammen zur Verfügung gestellt werden könne und die Gefahren einer Störung oder Unterbrechung der Übertragungen infolge von urheberrechtlichen Streitigkeiten auf ein Mindestmaß reduziert würden. Mit seinem achten und seinem neunten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe in den Randnummern 60 und 61 des angefochtenen Urteils nicht die Feststellung der Kommission zurückgewiesen, daß der Abschluß einer kollektiven Kabelvereinbarung zwischen den Berechtigten und jeder Kabelgesellschaft zur Verbesserung der Wirksamkeit der rechtmäßigen Übertragung der Fernseh- und Radioprogramme unerläßlich sei. Mit seinem neunzehnten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe in Randnummer 92 zu Unrecht ausgeführt, daß der Kläger weder das geringste Beweismittel vorgelegt noch den geringsten Hinweis gegeben [hat], die den Nachweis des Bestehens einer Absicht der Kommission ermöglicht hätten, für eine Ausschaltung der als Vermittler auf dem Gebiet der Urheberrechte tätigen Unternehmen zu sorgen.
33 Alle diese Rechtsmittelgründe beziehen sich auf reine Tatsachenfeststellungen des Gerichts, deren sachliche Unrichtigkeit nicht dargetan wurde. Sie sind daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten, dritten und zwanzigsten Rechtsmittelgrund
34 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund stellt der Rechtsmittelführer die Feststellung des Gerichts in Randnummer 7 des angefochtenen Urteils in Frage, daß die Mustervereinbarungen ... am 18. Dezember 1985 bei der Kommission zur Erlangung eines Negativattests oder einer Freistellung angemeldet [wurden]. Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund bestreitet er die Darstellung des Ablaufs der Sitzung in Randnummer 18 des angefochtenen Urteils. Mit seinem zwanzigsten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer, das Gericht habe in Randnummer 93 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß der Kläger vor Einreichung seiner Beschwerde am 26. Oktober 1990 Kenntnis von einem Verwaltungsschreiben erlangt hatte, das die Kommission an die Beteiligten gesandt hatte, die die Mustervereinbarungen angemeldet hatten.
35 Insoweit bestreitet der Rechtsmittelführer nur die sachliche Richtigkeit der vom Gericht festgestellten Tatsachen, ohne auch nur den Nachweis zu versuchen, daß sie, insbesondere — was den zweiten und den zwanzigsten Rechtsmittelgrund angeht — unter Berücksichtigung der dem Gericht vorgelegten, zur Akte gereichten Schriftstücke, unrichtig seien.
36 Diese Rechtsmittelgründe sind daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
37 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Randnummern 29 und 30 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht ausgeführt habe, es sei nicht befugt, den Organen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten oder einzelnen Anordnungen zu erteilen, sich auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person zur Vereinbarkeit des Verhaltens eines Mitgliedstaats oder eines einzelnen mit dem Gemeinschaftsrecht zu äußern oder zwischen einzelnen geschlossene Vereinbarungen ganz oder teilweise für nichtig zu erklären.
38 Das Gericht hat in den Randnummern 29 und 30 des angefochtenen Urteils nur die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes angewandt, auf die es ausdrücklich hingewiesen hat. Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünften und sechzehnten Rechtsmittelgrund
39 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer die in den Randnummern 39 bis 44 des angefochtenen Urteils dargelegte Auffassung des Gerichts, daß die Kommission berechtigt gewesen sei, die Beschwerde mit der Begründung zurückzuweisen, die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag für die Gewährung einer Freistellung seien erfüllt, obwohl die Kommission nicht zuvor eine entsprechende Entscheidung an die Parteien der vom Beschwerdeführer genannten Vereinbarungen gerichtet habe.
40 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist diese Auffassung im Hinblick auf die der Kommission in Artikel 155 erster Gedankenstrich EG-Vertrag übertragene Aufgabe, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu überwachen, rechtsfehlerhaft. Der Rechtsmittelführer wendet sich insbesondere gegen die Praxis der Verwaltungsschreiben, in denen die Kommission mitteile, daß für sie nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß bestehe, nach Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 EG-Vertrag gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise vorzugehen, und daß das Verfahren daher eingestellt werden könne.
41 Mit seinem sechzehnten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer die in Randnummer 79 geäußerte Auffassung des Gerichts, die Kommission sei befugt gewesen, bei der Prüfung einer bei ihr anhängigen Beschwerde unterschiedliche Prioritäten zu setzen.
42 Das Gericht hat in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils zu Recht auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine endgültige Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag über das Vorliegen des behaupteten Verstoßes verleiht (Urteil GEMA/Kommission, a. a. O., Randnrn. 17 und 18). Wie das Gericht hervorgehoben hat, muß die Kommission, wenn sie mit einer Beschwerde befaßt wird, vielmehr die ihr vorgetragenen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, um festzustellen, ob sie eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und dem Beschwerdeführer gegenüber angeben, weshalb sie das Verfahren einstellen wolle. Daß für eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise selbst dann, wenn sie erwiesenermaßen gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen sollte, eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag hätte gewährt werden können, falls sich der Kommission eine solche Möglichkeit geboten hätte, genügt als Begründung für die Zurückweisung einer Beschwerde gegen diese Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise, die sich nicht endgültig zum Vorliegen oder NichtVorliegen eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 äußert.
43 Im übrigen kann ein Unternehmen, das durch ein wettbewerbswidriges Verhalten beeinträchtigt zu sein glaubt, stets, insbesondere, wenn die Kommission seiner Beschwerde nicht stattgibt, vor den nationalen Gerichten seine Rechte aus den Artikeln 85 Absatz 1 und 86 EG-Vertrag geltend machen, die in den Beziehungen zwischen einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen (Urteile vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT und SABAM, Sig. 1974, 51, Randnr. 16, und zuletzt vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 39).
44 Die Verwaltungsschreiben, zu deren Rechtsnatur sich der Gerichtshof, wie das Gericht in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, insbesondere im Urteil Giry und Guerlain u. a., a. a. O., Randnr. 13, geäußert hat, sind nur auf die der Kommission bekannten Tatsachen gestützt, geben eine Beurteilung der Kommission wieder und beenden ein von deren Dienststellen durchgeführtes Untersuchungsverfahren; sie hindern daher die innerstaatlichen Gerichte, vor denen die Unvereinbarkeit der fraglichen Vereinbarungen mit Artikel 85 geltend gemacht wird, nicht daran, diese Vereinbarungen aufgrund der ihnen vorliegenden Tatsachen abweichend zu beurteilen. Die in Verwaltungsschreiben mitgeteilte Ansicht bindet zwar die innerstaatlichen Gerichte nicht, stellt aber einen tatsächlichen Umstand dar, den diese Gerichte bei ihrer Prüfung der Frage, ob die betreffenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen mit Artikel 85 vereinbar sind, berücksichtigen können.
45 Daraus folgt, daß der fünfte und der sechzehnte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind.
Zum sechsten Rechtsmittelgrund
46 Der sechste Rechtsmittelgrund, der auf die in den Randnummern 56 bis 61 des angefochtenen Urteils enthaltenen Gründe Bezug nimmt, besteht aus zwei Teilen. Zum einen rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe nicht anerkannt, daß durch die Anwendung der Mustervereinbarungen die Urheberrechte verletzt und gleichzeitig die Rundfunkgesellschaften bereichert würden. Zum anderen beanstandet er, daß das Gericht ihm die Beweislast für die Rüge auferlegt habe, daß die streitige Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.
47. Zum ersten Teil genügt die Feststellung, daß der Rechtsmittelführer nichts dafür vorgetragen hat, daß die Gründe in den Randnummern 56 bis 61 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sind.
48 Insoweit ist das Rechtsmittel daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
49 Zum zweiten Teil ist von Belang, daß im Rahmen einer vor einem Gemeinschaftsgericht erhobenen direkten Klage der Kläger die zur Begründung seiner Klage vorgebrachten Argumente darzulegen und zu substantiieren hat (vgl. u. a. Urteile vom 2. März 1977 in der Rechtssache 44/76, Milch-, Fett- und Eier-Kontor/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393, Randnr. 16, und vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 346/82, Favre/Kommission, Slg. 1984, 2269, Randnrn. 31 und 32). Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Beweislastregeln ordnungsgemäß angewandt, indem es in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, daß der Rechtsmittelführer nicht bewiesen habe, daß die streitige Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, insbesondere was die Anerkennung der kollektiven, einheitlichen Regelung der Zustimmung als rationelles Mittel zur Gewährleistung der rechtmäßigen Kabelübertragung von Fernseh- und Radioprogrammen betreffe.
50 Daraus folgt, daß der sechste Rechtsmittelgrund insoweit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Zum zehnten, elften, zwölften und dreizehnten Rechtsmittelgrund
51 Mit seinem zehnten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer die Auffassung des Gerichts in den Randnummern 64 bis 67 des angefochtenen Urteils, die Kommission habe keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, daß die fraglichen Vereinbarungen den Wettbewerb nicht ausgeschaltet hätten. Mit seinem elften, zwölften und dreizehnten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, Randnummer 69 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt habe, daß die Beurteilung der Kommission, ein Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag sei nicht nachgewiesen, nicht offensichtlich fehlerhaft sei, sei nicht nur mit einem Begründungsmangel, sondern auch mit einem tatsächlichen Irrtum behaftet, da dort weder die Aufteilung der Vergütungen für die Kabelübertragung noch der Interessenkonflikt berücksichtigt werde, der sich daraus ergebe, daß die Streithelferin Buma einerseits hinsichtlich ihres Auftretens als Vermittler für die Inhaber von Urheberrechten an Werken der Musik eine Monopolstellung innehabe und andererseits eine Vereinbarung zur Wahrung der Interessen der Fernsehsender geschlossen habe.
52 Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes sowie aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergeben. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen bloßen Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. insbesondere Beschluß vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-49/96 P, Progoulis/Kommission, Slg. 1996, I-6803, Randnr. 25).
53 Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Rechtsmittelführer darauf, die von ihm bereits vor dem Gericht dargelegten Argumente zu wiederholen (siehe Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils), ohne den Nachweis zu versuchen, daß dem Gericht bei seiner Würdigung Rechtsfehler unterlaufen wären. Der zehnte, der elfte, der zwölfte und der dreizehnte Rechtsmittelgrund sind daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum vierzehnten Rechtsmittelgrund
54 Mit seinem vierzehnten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht sei in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auf die Beschlüsse GEMA (Beschlüsse 71/224, a. a. O., und 72/268/EWG der Kommission vom 6. Juli 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags [IV/26.760 — GEMA], ABl. L 166, S. 22) eingegangen.
55 Jedoch braucht das Gericht, wenn die von ihm zur Zurückweisung des Klagegrundes eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers angeführten Gründe ausreichen und nicht mit einem Rechtsfehler behaftet sind, nicht mehr etwaige Auswirkungen bestimmter Entscheidungen der Kommission im Wettbewerbsbereich zu prüfen, und zwar selbst dann nicht, wenn diese in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurden.
56 Somit ist der vierzehnte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünfzehnten und zweiundzwanzigsten Rechtsmittelgrund
57 Mit seinem fünfzehnten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, daß einzelnen, die die Kommission zum Tätigwerden gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag auffordern, nicht das Recht zu[steht], eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission zu erheben, von den ihr insoweit eingeräumten Befugnissen keinen Gebrauch zu machen. Mit seinem zweiundzwanzigsten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer, das Gericht sei nicht auf die Rüge eingegangen, daß die Kabelübertragungsvereinbarungen gegen Artikel 6 EG-Vertrag verstießen.
58 Hierzu genügt die Feststellung, daß die von der Kommission zu den Akten gelegte Beschwerde des Rechtsmittelführers auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt war. Selbst wenn sie Rügen enthielt, die einen Verstoß gegen die Artikel 6 und 90 Absatz 3 EG-Vertrag durch das Königreich der Niederlande betreffen und damit nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, durfte das Gericht insoweit in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinweisen, nach der die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten, sondern über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt.
59 Der fünfzehnte und der zweiundzwanzigste Rechtsmittelgrund sind somit offensichtlich unbegründet.
Zum siebzehnten und einundzwanzigsten Rechtsmittelgrund
60 Mit seinem siebzehnten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht die Interessen der Urheber berücksichtigt. Im Rahmen seines einundzwanzigsten Rechtsmittelgrundes legt er dar, weshalb er es nicht für zweckmäßig angesehen habe, die Klageschrift mit Ausführungen zum Nachweis des Schadens zu überfrachten.
61 Zur Stützung dieser Rechtsmittelgründe hat der Rechtsmittelführer keine Angaben zu dem dem Gericht vorgeworfenen Rechtsfehler gemacht, die eine Prüfung der Begründetheit dieser Rüge ermöglichen würden. Unter diesen Umständen sind diese Rechtsmittelgründe als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum achtzehnten Rechtsmittelgrund
62 Mit seinem achtzehnten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe, bevor es in Randnummer 83 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelang sei, daß die Begründung der streitigen Entscheidung angemessen gewesen sei, nicht hinreichend die von ihm erhobenen Rügen geprüft.
63 Was die Gründe angeht, die die Kommission dazu veranlaßt haben, die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung der Buma gegenüber ihren Mitgliedern zu verneinen, so hat das Gericht in den Randnummern 83 und 84 des angefochtenen Urteils den Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 190 deshalb zurückgewiesen, weil die von der Kommission gegebene Begründung es ihm ermöglicht habe, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde des Rechtsmittelführers zu überprüfen.
64 Damit hat das Gericht seine Kontrolle hinsichtlich der Frage, ob die Kommission die Verpflichtung zur Begründung beschwerender Maßnahmen, die es dem Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung ermöglichen muß, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben (Urteil Delacre u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 15), erfüllt hat, angemessen ausgeübt.
65 Demgemäß ist der achtzehnte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
66 Aus dem Vorstehenden folgt, daß das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.
Kosten
67 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.