Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1998
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.1998 – C-368/97
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1998:146
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 26. März 1998
1. In der vorliegenden Rechtssache klagt die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-überprüfungs- und -besichtigungsorga-nisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat.
2. Artikel 16 der Richtlinie bestimmt:
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen.
...
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
3. Das Königreich Belgien hat nicht bestritten, daß es die Richtlinie nicht umgesetzt hat, macht jedoch geltend, die erforderlichen Maßnahmen seien in Vorbereitung.
4. Unter diesen Umständen ist der von der Kommission gestellte Feststellungsantrag offensichtlich begründet.
Entscheidungsvorschlag
5. Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorga-nisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat,
2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.