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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.04.1998 – C-128/97

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1998:187

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In den verbundenen Rechtssachen C-128/97 und C-137/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Pretura circondariale Rom, Auswärtige Abteilung Tivoli, in dem Strafverfahren gegen

Italia Testa (C-128/97),

Mario Modesti (C-137/97),

beigeladen:

Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30, 36, 85 und 86 EG-Vertrag im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften über die Verwertung von Urheberrechten

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), G. Hirsch und K. M. Ioannou,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Pretura circondariale Rom, Auswärtige Abteilung Tivoli, hat mit Beschlüssen vom 5. Februar und 19. Februar 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April und 28. März 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30, 36, 85 und 86 dieses Vertrages im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften über die Verwertung von Urheberrechten zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Beschlüsse ergingen im Rahmen von zwei Strafverfahren gegen Italia Testa (Rechtssache C-128/97), Inhaberin eines privaten Radiosenders, und Mario Modesti (Rechtssache C-137/97), Eigentümer eines privaten Radiosenders, wegen unbefugter Ausstrahlung von Musikwerken und mißbräuchlicher Vervielfältigung von Tonband- und Schallplattenaufnahmen.

3 Diese Verfahren haben bereits zur Vorlage von drei Vorabentscheidungsfragen durch die Pretura circondariale Rom, Auswärtige Abteilung Tivoli, geführt, über die der Gerichtshof mit Beschlüssen vom 25. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/96 (Italia Testa, Slg. 1996, I-3081) und vom 19. Juli 1996 in der Rechtssache C-191/96 (Modesti, Slg. 1996, I-3937) entschieden hat.

4 Da das vorlegende Gericht der Auffassung war, daß die bei ihm anhängigen Verfahren Fragen nach der Auslegung der Vorschriften des EG-Vertrags aufwarfen, hatte es dem Gerichtshof in den genannten Rechtssachen folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Dürfen nationale Rechtsvorschriften, nach denen die SIAE (Italienische Gesellschaft der Urheber und Verleger) die ausschließliche Befugnis zur Verwertung von Urheberrechten besitzt, die Einfuhr oder Ausfuhr von Tonträgern unmöglich machen oder beschränken, die in einem ausländischen Staat rechtmäßig in den Vertrieb gebracht worden sind?

2. Darf die SIAE im Rahmen des einheitlichen, durch den freien Warenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit gekennzeichneten Binnenmarktes weiterhin in allen Fällen die Zahlung von Gebühren im Namen der Urheber fordern und diese Forderungen mittels der Strafbewehrung dieser Befugnis durchsetzen?

3. Führen die nationalen Rechtsvorschriften und die nationale Rechtsprechung, auf die sich die SIAE in ihrem Nebenklageschriftsatz stützt, zu einer willkürlichen Diskriminierung oder verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Italien und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der gewerblichen Verwertung von Urheberrechten?

5 In den vorgenannten Beschlüssen in den Rechtssachen Italia Testa und Mario Modesti hat der Gerichtshof ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich ist, wenn das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der gestellten Fragen umreißt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u.a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12, vom 7. April 1995 in der Rechtssache C-l67/94, Grau Gomis u. a., Slg. 1995,I-1023, Randnr. 8, vom 21. Dezember 1995 in der Rechtssache C-307/95, Max Mara, Slg. 1995, I-5083, Randnr. 6, und vom 20. März 1996 in der Rechtssache C-2/96, Sunino und Data, Slg. 1996, I-1543, Randnr. 4).

6 Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, daß die Angaben und Fragen in den Vorlageentscheidungen nicht nur ihm sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschluß in der Rechtssache Sunino und Data, Randnr. 5). Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Sig. 1982, 1299, Randnr. 6, und Beschlüsse Saddik, Randnr. 13, Grau Gomis u. a., Randnr. 10, Max Mara, Randnr. 8, sowie Sunino und Data, Randnr. 5).

7 In den ihm vorliegenden Verfahren hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Vorlagebeschlüsse keine diesen Anforderungen genügenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext enthielten. Das vorlegende Gericht hatte nämlich lediglich Straftatbestände des italienischen Urheberrechts genannt, die die Verantwortliche eines privaten Radiosenders erfüllt habe, und weiter nur ausgeführt, daß sich in diesem Zusammenhang die Frage stelle, ob das Monopol einer Gesellschaft mit dem ausschließlichen Recht zur Verwertung von Urheberrechten, die zur Erhebung von Gebühren befugt sei und dabei einen Schutz durch Strafsanktionen genieße, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Im übrigen hatte es nicht in hinreichender Weise den tatsächlichen Kontext des Ausgangsverfahrens, den Rahmen des italienischen Rechts und die genauen Gründe erläutert, aus denen ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erschien.

8 In den vorliegenden Rechtssachen hat das nationale Gericht zwei Vorabentscheidungsfragen vorgelegt, die mit den ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-101/96 und C-191/96 identisch sind.

9 Das vorlegende Gericht führt in seinen Vorlagebeschlüssen aus, gegen Italia Testa und Mario Modesti laufe ein Strafverfahren vor der Pretura wegen Ausstrahlung von musikalischen Kompositionen verschiedener italienischer und ausländischer Urheber ohne die insoweit vorgesehenen Genehmigungen oder Konzessionen, was einen Verstoß gegen Artikel 171 B des Gesetzes Nr. 633 vom 22. April 1941 (im folgenden: Gesetz Nr. 633/41) darstelle, das den Schutz der Rechte der Urheber und Produzenten sowie der SIAE, der Inhaberin des ausschließlichen Rechts zur Verwertung der Urheberrechte im nationalen Hoheitsgebiet, regele, und wegen mißbräuchlicher Vervielfältigung von Schallplatten, Tonbändern und vergleichbaren Trägern musikalischer Kompositionen zu Gewinnzwecken mit Hilfe von Duplikations- und Reproduktionsverfahren, was einen Verstoß gegen Artikel 1 des Gesetzes Nr. 406 vom 29. Juli 1981 (im folgenden: Gesetz Nr. 406/81) darstelle. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts haben die Angeklagten gegen Artikel 171 Β des Gesetzes Nr. 633/41 verstoßen.

10 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob diese Vorschriften gegen die Artikel 30, 36, 85 und 86 des Vertrages verstoßen, da sie zur Aufrechterhaltung eines gesetzlichen Monopols führten, dessen Auswirkungen die Form einer Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat auf den Markt gebrachter Tonträger annehmen könnten. Auch wenn die Artikel 30 und 36 nicht nationalen Rechtsvorschriften entgegenstünden, die dem Urheber die Möglichkeit einräumten, die Verbreitung seiner Werke von seiner Genehmigung abhängig zu machen, so stehe im vorliegenden Fall doch fest, daß die Genehmigung oder deren Verweigerung in bezug auf die Verbreitung des Werkes nicht vom Urheber, sondern von der SIAE ausgehe, deren Entscheidungen der Urheber möglicherweise nicht kenne und kontrollieren könne.

11 Außerdem sei der Schutz, der der SIAE gewährt werde, damit sie ihr ausschließliches Recht zur Erhebung der Urhebergebühren behalten könne, ein Mittel zur Abschreckung vor jeder wirtschaftlichen Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke auf dem italienischen Markt und somit eine Maßnahme zollgleicher Wirkung und eine nach den Artikeln 85 und 86 des Vertrages verbotene Praktik.

12 Es ist jedoch festzustellen, daß die Vorlagebeschlüsse immer noch keine ausreichenden Angaben enthalten, die den vorgenannten Anforderungen genügen.

13 Erstens präzisiert das vorlegende Gericht nicht ausreichend den italienischen rechtlichen Rahmen, in den sich seine Fragen einfügen. Es legt zunächst nicht dar, welche Rolle Artikel 171 Β des Gesetzes Nr. 633/41 und Artikel 1 des Gesetzes Nr. 406/81 im Rahmen des Schutzes der Urheberrechte spielen. Sodann beschränkt es sich auf einen Hinweis auf das ausschließliche Recht der SIAE zur Verwertung der Urheberrechte und die ihr erteilte Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren, wobei sie einen Schutz durch Strafsanktionen genieße, ohne die nationalen Vorschriften, aus denen sich dieses Recht und diese Ermächtigung ergeben, zu nennen und ihren Inhalt zu schildern. Die Vorlagebeschlüsse enthalten schließlich keine Angaben zu den Mitgliedern und der Struktur der SIAE, zu der ihr übertragenen Aufgabe und zur Art und Weise, in der sie diese Aufgabe durchführt. Sie geben insbesondere nicht an, ob sich das ausschließliche Recht der SIAE zur Verwertung der Urheberrechte auch auf die urheberrechtlich geschützten musikalischen Werke von Mitgliedern der Verwertungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten bezieht.

14 Zweitens gibt das vorlegende Gericht nicht genau an, aus welchen Gründen ihm die Vereinbarkeit des Monopols der SIAE, die das ausschließliche Recht zur Verwertung der Urheberrechte besitze und zur Erhebung von Gebühren ermächtigt sei, wobei sie einen Schutz durch Strafsanktionen genieße, mit den Artikeln 30, 36, 85 und 86 des Vertrages fraglich erscheint. Das Gericht erklärt insbesondere nicht die Auswirkungen des ausschließlichen Rechts der SIAE auf die Möglichkeit für die in Italien ansässigen Verwerter der registrierten musikalischen Werke, bei den Verwertungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten direkten Zugang zu deren Repertoire musikalischer Werke zu erlangen, sowie auf die Einfuhr von Tonträgern mit diesen Werken nach Italien.

15 Drittens führt das vorlegende Gericht nicht aus, weshalb es die Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Verfahrens für erforderlich hält.

16 Die Strafverfolgung in den Aus gangs verfahren wird auf die Verletzung des Artikels 171 Β des Gesetzes Nr. 633/41 und des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 406/81 gestützt. Soweit diese Vorschriften sich im wesentlichen darauf beschränken, jedermann die wirtschaftliche Verwertung von Urheber- und verwandten Rechten anderer ohne deren Genehmigung zu verbieten, und soweit fest steht, daß Italia Testa und Mario Modesti gegen dieses Verbot verstoßen haben, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu erläutern, daß die eventuelle Unvereinbarkeit des ausschließlichen Rechts der SIAE zur Verwertung der Urheberrechte und ihrer Befugnis zur Erhebung von Gebühren mit dem Gemeinschaftsrecht Auswirkungen auf die Strafverfolgung gegen diese Angeklagten haben kann.

17 Nur wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts die Strafverfolgung beeinflussen würde, wäre sie für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich. Bestünde eine solche Erforderlichkeit nicht, so wäre der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-291/96, Grado und Bashir, Slg. 1997, I-5531, Randnrn. 16 und 17, und Beschluß vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93, Monin Automobiles, Slg. 1994, I-1707, Randnrn. 15 und 16) für die Beantwortung der ihm von der Pretura circondariale Rom, Auswärtige Abteilung Tivoli, vorgelegten Fragen nicht zuständig.

18 Aufgrund dieser Erwägungen ist gemäß den Artikeln 92 und 103 § 1 der Verfahrensordnung festzustellen, daß die Ersuchen des vorlegenden Gerichts offensichtlich unzulässig sind.

Kosten

19 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

beschlossen:

Die von der Pretura circondariale Rom, Auswärtige Abteilung Tivoli, mit Beschlüssen vom 5. Februar und 19. Februar 1997 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen sind unzulässig.