Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.06.2000 – C-116/00
ECLI:EU:C:2000:350
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In der Rechtssache C-116/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour d'appel Paris (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren gegen
Claude Laguillaumie
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG), 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) sowie der Richtlinien 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8), 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32) und 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S.10)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward, L. Sévon (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richter R J. G. Kapteyn, C. Gulmann, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und V. Skouris sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Cour d'appel Paris hat mit einem undatierten, als Requête dans l'intérêt de la loi (Ersuchen im Interesse des Gesetzes) bezeichneten Dokument, das am 27. März 2000 beim Gerichtshof eingegangen ist, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG), 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) sowie der Richtlinien 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8), 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32) und 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Laguillaumie, dem vorgeworfen wird, er habe wissentlich und willentlich nicht für die Beseitigung der abfallerzeugenden Produkte des von ihm geleiteten Unternehmens, die von diesem verkauft oder den Benutzern zur Verfügung gestellt werden, gesorgt oder sorgen lassen oder nicht zur Beseitigung beigetragen. Dies sei eine Straftat im Sinne der Artikel 6-2o und 24 des Gesetzes Nr. 75-633 vom 15. Juli 1975 über die Abfallbeseitigung und Rückgewinnung von Stoffen (JORF vom 16. Juli 1975, S. 7279), die durch das Dekret Nr. 92-377 vom 1. April 1992 über die Anwendung des Gesetzes Nr. 75-633 auf Abfälle, die durch das Wegwerfen von Verpackungen entstehen (JORF vom 3. April 1992, S. 5003), näher ausgeführt werden.
3 Nach den Artikeln 4 und 6 des Dekrets Nr. 92-377 ist jeder Hersteller, dessen Produkte in Verpackungen in den Handel gebracht werden, verpflichtet, für die Beseitigung seines Verpackungsmülls zu sorgen oder dazu beizutragen. Zu diesem Zweck kann er veranlassen, daß eine durch gemeinsame Entscheidung des Umweltministers, des Wirtschaftsministers, des Industrieministers, des Landwirtschaftsministers und des Ministers für lokale Gebietskörperschaften zugelassene Einrichtung die gebrauchten Verpackungen übernimmt.
4 Laut Vorlageentscheidung haben Gewerbetreibende folgende Möglichkeiten, ihre Verpflichtungen zur Beseitigung von Haushaltsverpackungen zu erfüllen:
durch Zahlungen an eine behördlich zugelassene Einrichtung, die die Verpflichtungen zum Wiedereinsatz und zur Verwertung von Verpackungsmüll übernimmt, im vorliegenden Fall die seit 1993 von den Behörden gemäß dem Dekret Nr. 92/377 zugelassene Eco Emballages SA (im folgenden: Eco Emballages),
oder durch die Einrichtung eines eigenen Systems zur Sammlung und Beseitigung der von ihnen verwendeten Verpackungen.
5 Da Herr Laguillaumie keine Maßnahmen ergriff oder ergreifen ließ, damit sein Unternehmen den Verpflichtungen zur Verpackungsbeseitigung nachkam, leitete die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn ein.
6 Laut Vorlageentscheidung wurde Herr Laguillaumie wegen dieses Sachverhalts vor das Tribunal correctionnel Auxerre (Frankreich) geladen und dort mit der Begründung freigesprochen, daß das Dekret Nr. 92/377 nicht mit der Richtlinie 91/156 vereinbar sei.
7 Im Berufungsverfahren vor der Cour d'appel Paris macht Herr Laguillaumie geltend, daß Eco Emballages im Sinne von Artikel 86 des Vertrages eine beherrschende Stellung mißbrauche. Die französische Regelung, auf die sich die Ermittlungen gegen ihn stützten, verstoße daher gegen die in den Artikeln 30 und 36 des Vertrages aufgestellten Grundsätze, und das Dekret Nr. 92/377 sei hinsichtlich bestimmter Maßnahmen, die zu ergreifen seien, um zur Abfallbeseitigung beizutragen, noch unklar.
8 Die Cour d'appel führt aus:
Deshalb ersucht die Cour d'appel den Gerichtshof nach Beratung um eine Vorabentscheidung folgender Frage: Sind das Dekret vom 1. April 1992 und die Ministerialerlasse vom 12. November 1992 und vom 30. August 1996 über die ausschließliche Zulassung von Eco Emballages für den Wiedereinsatz sämtlicher Produkte außer Glas und Arzneimitteln auf französischem Gebiet mit den Grundsätzen
des Artikels 85 des Vertrags von Rom,
des Artikels 86 des Vertrags von Rom,
der Richtlinie 91/156 vom 18. März 1991,
der Richtlinie [83/189] vom 28. März 1983,
der Artikel 30 und 36 des Vertrags von Rom sowie der Richtlinie ... 94/62 vom 20. Dezember 1994 vereinbar?
9 Nach Angaben der Cour d'appel sind dem Ersuchen die Gesetzestexte, der Verteidigungsschriftsatz von Herrn Laguillaumie und eine Abschrift des Verfahrens beigefügt, das die Direction Départementale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes (Departementsdirektion für Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung) gegen Herrn Laguillaumie geführt hatte.
10 Zunächst ist festzustellen, daß die Frage in einem undatierten, als Requête dans l'intérêt de la loi bezeichneten Dokument gestellt wird. Diese Form ist zwar ungewöhnlich, doch ist der Gerichtshof nach der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und dem nationalen Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegt, nicht befugt, nachzuprüfen, ob dieses Gericht die Entscheidung, mit der es ihn anruft, in Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren getroffen hat (in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81, Reina, Slg. 1982, 33, Randnr. 7).
11 Sodann ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung von Artikel 234 EG nicht dafür zuständig ist, über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, X, Slg. 1987, 2545, Randnr. 15).
12 Er kann aber aus der Fassung der Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen, was die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft, um diesem Gericht die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen (Urteil X, Randnr. 16).
13 Schließlich ist zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung die notwendigen Angaben enthält, um dem Gerichtshof nach Anhörung der in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes genannten Beteiligten eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen.
14 Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen einzureichen (Beschluß vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5). Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, Beschluß vom 13. März 1996 in der Rechtssache C-326/95, Banco de Fomento e Exterior, Slg. 1996, I-1385, Randnr. 7, und Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 23).
15 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4, Colonia Versicherung u. a., Randnr. 4, sowie Urteil Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 22).
16 Des weiteren hat der Gerichtshof die Notwendigkeit hervorgehoben, daß das vorlegende Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Beschlüsse vom 25. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/96, Italia Testa, Slg. 1996, I-3081, Randnr. 6, Testa und Modesti, Randnr. 15, sowie Agostini, Randnr. 6). So hat er entschieden, daß es unerläßlich ist, daß das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluß vom 7. April 1995 in der Rechtssache C-167/94, Grau Gomis u. a., Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9).
17 Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keine diesen Anforderungen genügenden Angaben.
18 Insbesondere erklärt das vorlegende Gericht nicht, welcher Zusammenhang zwischen den Bestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und dem Sachverhalt oder den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften besteht. So hat es weder erläutert, worin der streitige Mißbrauch einer beherrschenden Stellung gemäß Artikel 86 des Vertrages bestehen könnte, noch, welches die nationale Vorschrift ist, deren Beurteilung durch das vorlegende Gericht die Auslegung der Richtlinie 83/189 voraussetzt.
19 Mangels dieser Angaben läßt sich nicht bestimmen, welche konkrete Auslegungsfrage die einzelnen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, um deren Auslegung das Gericht ersucht, aufwerfen könnten. Das Erfordernis der Genauigkeit in bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext gilt aber insbesondere im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Beschluß Banchero, Randnr. 5, sowie Urteil Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 22).
20 Gewiß erklärt das vorlegende Gericht, es füge seinem Ersuchen den Verteidigungsschriftsatz von Herrn Laguillaumie und die nationalen Verfahrensakten bei.
21 Auch wenn diese Unterlagen verdeutlichen können, in welchem Zusammenhang die Frage vorgelegt wird, ist aber daran zu erinnern, daß Artikel 234 EG ein Verfahren der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten begründet, in dessen Verlauf den Parteien des Ausgangsverfahrens lediglich Gelegenheit gegeben wird, in dem durch das vorlegende Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen Erklärungen abzugeben (Beschluß vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-116/96 REV, Reisebüro Binder, Slg. 1998, I-1889, Randnr. 7).
22 In den durch Artikel 234 EG gezogenen Grenzen ist es also allein Sache der innerstaatlichen Gerichte, über die grundsätzliche Frage einer Vorlage an den Gerichtshof und über deren Gegenstand zu entscheiden (Beschluß Reisebüro Binder, Randnr. 8).
23 Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens, die Gründe, aus denen ihm die Auslegung bestimmter Gemeinschaftsvorschriften fraglich erscheint, und den Zusammenhang zu erläutern, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt.
24 Die Vorlageentscheidung dient als Grundlage des Verfahrens vor dem Gerichtshof. Wie in Randnummer 14 dieses Beschlusses festgestellt worden ist, wird im übrigen nur diese Entscheidung den Beteiligten, insbesondere den Mitgliedstaaten, zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache jedes Staates gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes zugestellt.
25 So hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der das vorlegende Gericht in seinem Urteil auf die Anträge der Kläger, die Darstellung des Sachverhalts und das Vorbringen in den Schriftsätzen der Parteien des Ausgangsverfahrens verwiesen hat, entschieden, daß eine Verweisung des nationalen Gerichts auf die Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die im übrigen voneinander abweichende Darstellungen des beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits enthalten können, nicht geeignet ist, für die Beteiligten die ihnen in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingeräumte Möglichkeit der Einreichung von Erklärungen zu wahren (Beschluß Colonia Versicherung u. a., Randnr. 8).
26 Unter diesen Umständen ist gemäß den Artikeln 92 und 103 § 1 der Verfahrensordnung festzustellen, daß die dem Gerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsfrage offensichtlich unzulässig ist.
Kosten
27 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
Das Vorabentscheidungsersuchen, das die Cour d'appel Paris mit am 27. März 2000 beim Gerichtshof eingegangener Entscheidung vorgelegt hat, ist unzulässig.