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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.06.1998 – C-159/98
ECLI:EU:C:1998:329
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In der Rechtssache C-159/98 P(R)
Regierung der Niederländischen Antillen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. V. F. Bos und M. M. Slotboom, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97 R (Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, Slg. 1998,I-455) wegen
Aufhebung dieses Beschlusses und Aussetzung des Vollzugs des Artikels 1 Absätze 31 und 32 des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 329, S. 50) in bezug auf Reis und Zucker, die auf den Niederländischen Antillen be- oder verarbeitet werden, vorausgesetzt, die Niederländischen Antillen behalten für die in diesen Absätzen genannten Erzeugnisse Mindestausfuhrpreise bei, die mindestens so hoch sind wie die Interventionspreise in der Gemeinschaft, oder führen solche ein, und Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten
oder, hilfsweise,
Aufhebung dieses Beschlusses, Zurückverweisung der Sache an das Gericht zu erneuter Entscheidung und Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Huber und G. Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Antragsgegner der ersten Instanz,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Τ van Rijn und X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg- Kirchberg,
Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato F. Quadri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Streithelferinnen der ersten Instanz,
und durch
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad, Abogado del Estado, Staatlicher Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
Streithelfer des Rechtsmittelverfahrens,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts S. Alber
folgenden
Beschluß
1 Mit am 24. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Schriftsatz hat die Regierung der Niederländischen Antillen gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel eingelegt gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97 R (Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, Slg. 1998,I-455; im folgenden: angefochtener Beschluß), durch den dieser ihren Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen hat.
2 Die Regierung der Niederländischen Antillen beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 1 Absätze 31 und 32 des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 329, S. 50; im folgenden: streitiger Beschluß) in bezug auf Reis und Zucker, die auf den Niederländischen Antillen be- oder verarbeitet werden, vorausgesetzt, die Niederländischen Antillen behalten für die in diesen Absätzen genannten Erzeugnisse Mindestausfuhrpreise bei, die mindestens so hoch sind wie die Interventionspreise in der Gemeinschaft, oder führen solche ein, oder, hilfsweise, die Zurückverweisung der Sache an den Präsidenten des Gerichts zur erneuten Entscheidung.
3 Das Königreich Spanien hat mit Schriftsatz, der am 30. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelfer zur Unterstützung der Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses zugelassen zu werden.
4 Die Rechtsmittelführerin hat gegen die Streithilfe des Königreichs Spanien mit Schreiben vom 7. Mai 1998 Einspruch eingelegt. Sie hat geltend gemacht, im Unterschied zu den Verträgen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die für das gesamte Hoheitsgebiet der Niederlande ratifiziert worden seien, seien die Verträge über den Beitritt der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden vom Königreich der Niederlande ausdrücklich nur für dessen europäisches Hoheitsgebiet ratifiziert worden. Daher könne das Königreich Spanien bezüglich der Niederländischen Antillen nicht als ein Mitgliedstaat nach Artikel 227 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden. Dem Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung als Streithelfer in einem Rechtsmittelverfahren der Regierung der Niederländischen Antillen könne somit von Rechts wegen nicht stattgegeben werden.
5 Dazu genügt der Hinweis auf Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der folgendes bestimmt: Die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten. Somit unterliegt das Beitrittsrecht der Mitgliedstaaten in diesen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere in bezug auf die Parteieigenschaft oder den Streitgegenstand, keinerlei Beschränkungen.
6 Ohne daß eine nähere Prüfung der Einwände der Rechtsmittelführerin erforderlich wäre, ist demnach festzustellen, daß diese für die Beurteilung des Beitrittsrechts eines Mitgliedstaats ohne Bedeutung sind.
7 Dem Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung als Streithelfer ist somit gemäß Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes stattzugeben.
8 Der Rat, die Kommission, die Italienische Republik und das Königreich Spanien haben ihre schriftlichen Erklärungen beim Gerichtshof mit am 14. und 15. Mai 1998 bei der Kanzlei eingegangenen Schriftsätzen eingereicht.
Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
9 Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt des Rechtsstreits werden im angefochtenen Beschluß wie folgt dargelegt:
1 Die Niederländischen Antillen gehören zu den überseeischen Ländern und Gebieten (im folgenden: ULG), die mit der Gemeinschaft assoziiert sind. Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag nennt als eines der Ziele dieses Vertrages die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern. Die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrags und im Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß) geregelt, der zur Durchführung des Artikels 136 Absatz 2 des Vertrages ergangen ist.
2 Gemäß seinem Artikel 240 Absatz 1 gilt der ÜLG-Beschluß für einen Zeitraum von zehn Jahren, der am 1. März 1990 beginnt. Artikel 240 Absatz 3 Buchstaben a und b sieht vor, daß der Rat vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums gegebenenfalls außer der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft für den zweiten Fünf Jahreszeitraum auf Vorschlag der Kommission einstimmig die etwaigen Änderungen an den Bestimmungen beschließt, die die zuständigen Behörden der ULG wünschen oder die von der Kommission aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen oder aufgrund von Änderungen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, vorgeschlagen worden sind.
3 Aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1997 in der Rechtssache T-179/97 R (Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, Slg. 1997, II-1297, Randnr. 3) ergibt sich, daß die Gemeinschaft im Überschuß mittelkörnigen Reis, der auch als Japónica bezeichnet wird, erzeugt. Hingegen verzeichnet sie ein Defizit bei Indica-Reis, der nur 20 % ihrer Reiserzeugung ausmacht. In diesem Zusammenhang erließ der Rat eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung des Anbaus von Indica-Reis durch die Erzeuger der Gemeinschaft.
4 Bei der Einfuhr von Indica-Reis in die Gemeinschaft stehen die Unternehmen, die in den ÜLG niedergelassen sind, im Wettbewerb mit Unternehmen in Drittländern oder in AKP-Ländern. Für die Einfuhren von Reis aus den AKP-Ländern besteht ein Zollkontingent von 125000 Tonnen zu einem Zoll von 50 %. Über dieses Kontingent hinaus wird für diese Einfuhren genau wie für die aus den anderen Drittstaaten ein Zoll von 100 % erhoben.
5 Nach der Ernte wird der Reis geschält und dann in mehreren Etappen geschliffen. Der Braunreis, d. h. Reis, bei dem die Strohhülse entfernt wurde, wird zu halbgeschliffenem Reis verarbeitet, den man durch teilweises oder vollständiges Entfernen der äußeren Schichten des Perikarps erhält. Den vollständig geschliffenen Reis erhält man durch vollständige Entfernung des Perikarps.
6 Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses, der u. a. die Bestimmung des Begriffes Ursprungswaren betrifft, gelten vollständig in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, wenn sie in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt.
7 Hieraus folgt insbesondere, daß die Verarbeitung des Braunreises mit Ursprung in AKP-Ländern auf den Niederländischen Antillen zu halbgeschliffenem Reis nach den in Anhang II des ÜLG-Beschlusses enthaltenen Bestimmungen ausreicht, um ihn zu einer Ursprungs ware der Niederländischen Antillen zu machen. Aufgrund dieser Regel der Ursprungskumulierung kann der so verarbeitete Reis also zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.
8 Nach Artikel 133 Absatz 1 des Vertrages werden nämlich die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft. Nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses sind Waren mit Ursprung in den ÜLG frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Außerdem wendet die Gemeinschaft gemäß Artikel 102 dieses Beschlusses bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.
9 Abweichend von den in diesen Artikeln aufgeführten Grundsätzen ermächtigt Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten.
10 Gemäß diesem Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses erließen die Kommission und der Rat eine Reihe von Schutzmaßnahmen. In ihrer Entscheidung 93/127/EWG vom 25. Februar 1993 (ABl. L 50, S. 27), geändert durch die Entscheidung 93/211/EWG vom 13. April 1993 (ABl. L 90, S. 36), führte die Kommission einen Mindestpreis für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen ein und änderte ihn anschließend im Sinne einer Lockerung. Später erließ der Rat nacheinander die Verordnungen (EG) Nr. 304/97 vom 17. Februar 1997 und Nr. 1036/97 vom 2. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ULG (ABl. L 51, S. 1, und ABl. L 151, S. 8). In diesen beiden Verordnungen wurde ein Zollkontingent für die zollfreie Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG mit Ausnahme von Montserrat und den Turks- und Caicosinseln von 36728 Tonnen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 1997 und von 56180 Tonnen für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. November 1997 festgelegt.
11 Außerdem schlug die Kommission gemäß Artikel 240 Absatz 3 des ÜLG-Beschlusses in einer Mitteilung an den Rat über die Halbzeitprüfung der Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft (Dokument COM[94] 538 endg. vom 21. Dezember 1994) verschiedene Anpassungen dieser Assoziation vor, die soweit möglich, die Wünsche der ÜLG und die Erfahrung berücksichtigten, die die Kommission während des ersten Fünfjahreszeitraums des ÜLG-Beschlusses gemacht hatte. Um den Widerspruch zwischen den beiden gemeinsamen Politiken — Entwicklung der ÜLG und Wahrung der den Erzeugern durch die GMO gegebenen Garantien — aufzulösen, schlug die Kommission die Einführung eines Mechanismus vor, der ihr die Festsetzung von Einfuhrreferenzpreisen erlaubte. Sie behielt sich jedoch vor, den vorgeschlagenen Mechanismus zu ergänzen und, wenn nötig, die ÜLG-Ursprungsregeln hinsichtlich der AKP/ÜLG-Kumulierung und der Mindestbe- und -Verarbeitungen, die den ÜLG-Ursprung verleihen, entsprechend anzupassen.
12 Am 16. Februar 1996 legte die Kommission dem Rat den Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses vor (ABl. C 139, S. 1). In der sechsten und der siebten Begründungserwägung dieses Vorschlags führte die Kommission aus, daß nach Einführung des freien Marktzugangs für alle Ursprungswaren der ÜLG und der Aufrechterhaltung der Kumulierung zwischen Ursprungswaren der AKP-Staaten und Ursprungswaren der ÜLG festgestellt worden sei, daß ein Konflikt zwischen den Zielen zweier Gemeinschaftspolitiken drohe, nämlich der Entwicklung der ÜLG und der gemeinsamen Agrarpolitik. Sie schlug vor, neuen Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für einige Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterlägen, vorzubeugen, indem für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Kumulierung ausgeschlossen, gleichzeitig jedoch eine höhere Flexibilität im Rahmen des Ausnahmeverfahrens vorgesehen werde.
13 Unter Überwindung der unterschiedlichen Standpunkte hinsichtlich der Frage der möglichen Abschaffung der Regel der Ursprungskumulierung oder der Anwendung alternativer Lösungen, wie insbesondere der Beibehaltung dieser Regel zusammen mit einer Mindestpreisregelung, änderte der Rat den ÜLG-Beschluß nach Artikel 240 Absatz 3, indem er am 24. November 1997 den [streitigen] Beschluß erließ.
14 In diesem Beschluß erinnert der Rat an den Konflikt zwischen den Zielen der Entwicklung der ÜLG und der gemeinsamen Agrarpolitik, der sich aus der Kumulierung zwischen Ursprungswaren der AKP-Staaten und der ÜLG ergebe, die in Artikel 6 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses vorgesehen sei (vgl. oben, Randnrn. 6 und 7). In der siebten Begründungserwägung führt er aus, daß, um neuen Störungen vorzubeugen, ... mit Hilfe geeigneter Maßnahmen ein Rahmen festzulegen [sei], der einen geregelten Handel [begünstige] und gleichzeitig mit der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar [sei]. Zu diesem Zweck fügt er die neuen Artikel 108a und 108b in den ÜLG-Beschluß ein, die die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für Reis und Zucker im Rahmen eines Zollkontingents zulassen.
15 Bei Reis beläuft sich dieses Kontingent gemäß Artikel 108a Absatz 1 auf eine Menge von 160000 Tonnen, die das Zollkontingent für Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten gemäß dem Vierten Abkommen von Lomé umfaßt. Die ÜLG erhalten im Januar jedes Jahres zunächst Einfuhrlizenzen für eine Menge von 35000 Tonnen. Im Rahmen der Gesamtmenge von 160000 Tonnen können zusätzliche Einfuhren erfolgen, wenn die AKP-Staaten ihre Möglichkeiten der Direktausfuhr im Rahmen des Kontingents des Abkommens von Lomé nicht tatsächlich ausschöpfen. Gemäß Artikel 108a Absatz 2 kann die Kommission außerdem die Gesamtmenge von 160000 Tonnen um 20000 Tonnen aufstocken, wenn sie feststellt, daß diese Aufstockung nicht zu einer Störung des Gemeinschaftsmarktes führt.
16 Bei Zucker läßt Artikel 108b die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für eine Jahresmenge von 3000 Tonnen Zucker zu.
17 Was die Durchführung der genannten Kumulierungsregeln anbelangt, so gilt gemäß Artikel 108a Absatz 4 bei Reis das vollständige oder teilweise Schleifen und gemäß Artikel 108b bei Zucker das Formen von Würfeln aus Zucker oder das Färben als ausreichend, um dem Erzeugnis die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ULG zu verleihen.
10 Mit am 9. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift hat die Regierung der Niederländischen Antillen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses beantragt.
11 Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie außerdem gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 1 Absätze 31 und 32 des streitigen Beschlusses in bezug auf Reis und Zucker beantragt, die auf den Niederländischen Antillen be- oder verarbeitet werden, vorausgesetzt, die Niederländischen Antillen behalten für die in diesen Absätzen genannten Erzeugnisse Mindestausfuhrpreise bei, die mindestens so hoch sind wie die Interventionspreise in der Gemeinschaft, oder führen solche ein.
Der angefochtene Beschluß
12 Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.
13 Nachdem er den Antrag auf einstweilige Anordnung für zulässig erklärt hat, hat der Präsident des Gerichts zunächst die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen geprüft sowie eine Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und sodann den Fumus boni iuris des Antrags beurteilt.
Zur Dringlichkeit und Interessenabwägung
14 Bezüglich der Dringlichkeit und der Interessenabwägung hat der Richter der einstweiligen Anordnung festgestellt, daß die betreffenden Zollkontingente eingeführt worden seien, um die Gefahr eines Konfliktes zwischen dem Ziel der Entwicklung der ULG und der gemeinsamen Agrarpolitik zu vermeiden, um also die Einfuhr von Reis und Zucker aus den ULG in die Gemeinschaft in Grenzen zu halten, die mit dem Gleichgewicht des Gemeinschaftsmarktes vereinbar seien, da für eine Entwicklung solcher Einfuhren erhebliche Möglichkeiten bestünden (Randnrn. 55 bis 58 des angefochtenen Beschlusses).
15 Zur Festsetzung von Mindestausfuhrpreisen, von der die Antragstellerin ihren Aussetzungsantrag abhängig machte, hat der Richter der einstweiligen Anordnung ausgeführt, es sei nicht gewährleistet, daß sie die Vermeidung neuer Störungen auf den Gemeinschaftsmärkten ermöglichen und nicht während der Dauer des Hauptsacheverfahrens bestimmte endgültige Wirkungen zeitigen würde, die dem streitigen Beschluß seine Wirksamkeit nehmen könnten (Randnr. 61 des angefochtenen Beschlusses).
16 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat ferner die Auffassung vertreten, daß er außer im Fall offenkundiger Dringlichkeit nicht, ohne das Ermessen des Rates zu beeinträchtigen, dessen Beurteilung im Hinblick auf die Wahl der am besten geeigneten Schutzmaßnahmen, um Störungen auf den Gemeinschaftsmärkten für Reis und Zucker zu verhindern und gleichzeitig den Erfordernissen in bezug auf die Assoziation der ULG Rechnung zu tragen, durch seine eigene Beurteilung ersetzen könne und daß daher dem Antrag der Antragstellerin nur stattgegeben werden könne, wenn sich die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen als unbestreitbar erweise (Randnrn. 64 und 65 des angefochtenen Beschlusses).
17 Demgemäß hat er unter den Randnummern 66 bis 77 des angefochtenen Beschlusses geprüft, wie sich der streitige Beschluß auf die Situation der Niederländischen Antillen auswirkt, um den Dringlichkeitsgrad der beantragten Aussetzung zu beurteilen.
18 Diese Prüfung bezieht sich nacheinander auf den Reissektor, den Zuckersektor und die wirtschaftliche Gesamtentwicklung der Niederländischen Antillen.
19 Im Reissektor konnte die Regierung der Niederländischen Antillen nach Auffassung des Richters der einstweiligen Anordnung nicht dartun, daß, wie von ihr behauptet, die Gefahr der Schließung der meisten reisverarbeitenden Unternehmen besteht. Hierzu hat er festgestellt, daß der streitige Beschluß dem ersten Anschein nach entgegen der Behauptung der Antragstellerin keine eigentliche Beschränkung der jährlichen Reisausfuhren der ÜLG in die Gemeinschaft auf 35000 Tonnen bewirke, wobei die Restmenge angeblich unmittelbar aus den AKP-Staaten eingeführt würde. Die AKP-Staaten würden nämlich, um die Zahlung von Zöllen zu vermeiden, daran interessiert sein, innerhalb der Grenze des im streitigen Beschluß festgelegten 160000-Tonnen-Kontingents in die Gemeinschaft vorzugsweise über die ÜLG zu exportieren. Außerdem bedeutet die Festlegung eines jährlichen Zollkontingents von 160000 Tonnen nach Feststellung des Richters der einstweiligen Anordnung nur eine Verringerung der Reisausfuhren um etwa 22 % gegenüber den in den Jahren vor der Anwendung der Schutzmaßnahmen getätigten Ausfuhren. Schließlich hatte der Richter der einstweiligen Anordnung nicht den Eindruck, daß diese Schutzmaßnahmen zur Schließung eines großen Teils der reisverarbeitenden Unternehmen auf den Niederländischen Antillen geführt hätten (Randnrn. 67 bis 70 des angefochtenen Beschlusses).
20 Was den Zuckersektor betrifft, so hat der Richter der einstweiligen Anordnung festgestellt, daß die Antragstellerin keinen Hinweis gegeben habe, der es erlauben würde, die Bedeutung dieser Tätigkeit für die Wirtschaft der Niederländischen Antillen zu beurteilen, und daß der streitige Beschluß nur eine Ausfuhrverringerung von etwa 14 % gegenüber 1996 mit sich bringe (Randnr. 71 des angefochtenen Beschlusses).
21 Zur wirtschaftlichen Entwicklung der Niederländischen Antillen hat der Richter der einstweiligen Anordnung schließlich ausgeführt, die Argumentation der Antragstellerin berücksichtige nicht, daß die streitigen Zollkontingente nur eine leichte Verminderung der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit sich brächten, sie beziehe sich nur auf bloße Voraussagen hinsichtlich der Entwicklung der Reis- und Zuckerausfuhren und sie umfasse auch nichts Konkretes, aufgrund dessen angenommen werden könnte, daß der behauptete Schaden nicht wiedergutzumachen wäre (Randnrn. 73 bis 75 des angefochtenen Beschlusses).
22 Der Richter der einstweiligen Anordnung ist somit zu dem Schluß gelangt, daß die Dringlichkeitsvoraussetzung nicht vorliege.
Zum Fumus boni iuris
23 Hinsichtlich des Fumus boni iuris des Antrags auf einstweilige Anordnung hat die Regierung der Niederländischen Antillen nach dem angefochtenen Beschluß einen einzigen Grund geltend gemacht, nämlich daß der Rat ratione temporis nicht dafür zuständig gewesen sei, den streitigen Beschluß nach Ablauf der in Artikel 240 Absatz 3 des ÜLG-Beschlusses niedergelegten Frist zu erlassen (Randnr. 78 des angefochtenen Beschlusses). Dieser Grund erschien dem Richter der einstweiligen Anordnung auf den ersten Blick nicht stichhaltig. Er hat unter Hinweis auf das Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen und Balle, Slg. 1978, 1787, Randnr. 10) die Auffassung vertreten, daß diese Bestimmung des ÜLG-Beschlusses prima facie dahin auszulegen sei, daß ihr nur Richtwert zukomme. Die in Rede stehende Fünfjahresfrist habe, so führt er weiter aus, dem ersten Anschein nach nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie die in Artikel 30 Absatz 8 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses vorgesehene Verfahrensfrist, um die es im Urteil vom 26. Oktober 1994 in der Rechtssache C-430/92 (Niederlande/Kommission, Slg. 1994, I-5197) gehe (Randnrn. 80 bis 85 des angefochtenen Beschlusses).
24 Somit hat der Richter der einstweiligen Anordnung den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zurückgewiesen, nachdem er festgestellt hat, daß die Regierung der Niederländischen Antillen nicht die Gefahr eines schweren, nicht wiedergutzumachenden Schadens nachgewiesen habe und der einzige gegen den streitigen Beschluß angeführte Grund auf den ersten Blick nicht stichhaltig erscheine.
25 Da die schriftlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten alle notwendigen Angaben für die Rechtsmittelentscheidung enthalten, ist deren mündliche Anhörung nicht erforderlich.
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
26 Nach übereinstimmender Auffassung des Rates, des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik ist das Rechtsmittel unzulässig. Sie führen jedoch unterschiedliche Gründe an.
27 Nach Ansicht des Rates müssen für die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung vier Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Danach muß die Aussetzung dem ersten Anschein nach rechtlich und tatsächlich gerechtfertigt sein (Fumus boni iuris), sie muß dringend sein, die Interessenabwägung muß für die Aussetzung sprechen, und diese muß schließlich in dem Sinne vorläufig sein, daß sie nicht den rechtlichen oder tatsächlichen Streitfragen vorgreift oder die Folgen der späteren Entscheidung zur Hauptsache vorweg neutralisiert.
28 Die Rechtsmittelführerin habe aber, so bemerkt der Rat, im vorliegenden Fall nicht die Beurteilung des Richters der einstweiligen Anordnung bezüglich der vierten Voraussetzung bestritten, wonach der betreffende Beschluß nicht vorweg die Folgen der späteren Entscheidung neutralisieren dürfe, obwohl der Richter der einstweiligen Anordnung unter der Randnummer 65 des angefochtenen Beschlusses die Notwendigkeit betont habe, die Gefahr einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gemeinschaftsinteressen im Fall des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Rates ist das Rechtsmittel demnach für unzulässig zu erklären.
29 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
30 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat zwar in Randnummer 61 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, es sei nicht gewährleistet, daß die Festsetzung eines Mindestpreises als Ersatz für die beanstandeten Zollkontingente ... nicht während der Dauer des Hauptsacheverfahrens bestimmte endgültige Wirkungen zeitigen würde, die dem [streitigen] Beschluß seine Wirksamkeit nehmen könnten.
31 Daraus läßt sich aber nicht, wie es der Rat getan hat, schließen, der Richter der einstweiligen Anordnung habe entschieden, daß die beantragte Aussetzung nicht den erforderlichen vorläufigen Charakter aufweise. Dieser Charakter erschien ihm nur nicht gewährleistet.
32 Es zeigt sich jedenfalls, daß bei den meisten Verfahren der einstweiligen Anordnung sowohl die Gewährung als auch die Verweigerung der beantragten Aussetzung des Vollzugs eines Rechtsakts in gewissem Maße bestimmte endgültige Wirkungen zeitigen kann, wobei es Sache des mit einem Aussetzungsantrag befaßten Richters der einstweiligen Anordnung ist, die mit beiden Entscheidungsmöglichkeiten verbundenen Risiken gegeneinander abzuwägen (in diesem Sinne Beschluß vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 40).
33 Die Beurteilung des vorläufigen Charakters der beantragten Aussetzung läßt sich demnach grundsätzlich nicht von der Abwägung der widerstreitenden Interessen trennen, so daß, wenn im Rechtsmittel kein besonderer Grund bezüglich dieser Voraussetzung geltend gemacht wird, dies nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt führen kann, sofern darin wie im vorliegenden Fall die Interessenabwägung in dem angefochtenen Beschluß bestritten wird.
34 Das Königreich Spanien macht geltend, daß sämtliche Rechtsmittelgründe entweder die Tatsachenwürdigung des Richters der einstweiligen Anordnung in Frage stellten oder mit ihnen materielle Fragen aufgeworfen würden, die nur im Rahmen der Klage entschieden werden könnten.
35 Hierzu ist zu bemerken, daß es angesichts der Anzahl und Verschiedenartigkeit der von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Gründe und Argumente angezeigter erscheint, diese Aspekte der Zulässigkeit im Rahmen der Analyse der einzelnen Rechtsmittelgründe zu prüfen, da es nicht möglich ist, das Rechtsmittel insgesamt für unzulässig zu erklären, ohne eine nähere Prüfung vorzunehmen.
36 Auch die Italienische Republik sieht das Rechtsmittel als unzulässig an, ohne indessen besondere Gründe hierfür anzuführen. Sie erklärt lediglich, daß sie den erstinstanzlichen Einwand des Rates gegen die Zulässigkeit der Klage unterstütze.
37 Insoweit genügt der Hinweis, daß das betreffende erstinstanzliche Vorbringen des Rates, das in den Randnummern 30 bis 38 des angefochtenen Beschlusses bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen wurde, nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels begründen kann.
38 Das Rechtsmittel ist demnach für zulässig zu erklären.
Die Rechtsmittelgründe
39 Die Rechtsmittelführerin macht im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels drei Gründe gegen den angefochtenen Beschluß geltend. Da der erste Grund den letzten Teil dieses Beschlusses über den fehlenden Fumus boni iuris betrifft, sind zunächst der zweite und der dritte Grund zu prüfen, die sich auf die Dringlichkeit und die Interessenabwägung beziehen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund — Dringlichkeit
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
40 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei alternativen Teilen zum Nachweis dafür, daß der Präsident des Gerichts die Dringlichkeitsvoraussetzung nicht richtig beurteilt habe.
41 Mit dem ersten Teil bemerkt die Rechtsmittelführerin, aus dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses ergebe sich, daß bezüglich des schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schadens ihr wesentliches Argument, nämlich der unwiederbringliche Zeitverlust der Niederländischen Antillen in ihrer makroökonomischen Entwicklung, nicht beachtet worden sei. Angesichts der für das Verfahren zur Hauptsache erforderlichen Zeitspanne habe sie nämlich bei dem Richter der einstweiligen Anordnung geltend gemacht, daß durch den streitigen Beschluß die geplante wirtschaftliche und soziale Entwicklung bis zum 1. März 2000, also dem Ablauf des ÜLG-Beschlusses, unmöglich gemacht werde. Der Richter der einstweiligen Anordnung habe sich jedoch, insbesondere in Randnummer 75 des angefochtenen Beschlusses, zu Unrecht darauf beschränkt, den behaupteten Schaden anhand des Handelsvolumens und der Situation der Reis- und Zuckerindustrie zu beurteilen.
42 Nach Ansicht des Rates würden derartige Erwägungen, die auf einem unwiederbringlichen Zeitverlust beruhen, zu der absurden Situation führen, daß ein naturgemäß mit dem Zeitablauf verbundener Schaden niemals finanziell ausgeglichen werden könnte, da die Zeit nicht einholbar sei.
43 Die Rechtsmittelführerin könne im übrigen, so führen der Rat und die Kommission aus, dem Richter der einstweiligen Anordnung nicht vorwerfen, daß er das Handelsvolumen und die Situation der Reis- und Zuckerindustrie im einzelnen geprüft habe, da sie selbst Wert auf diesen Gesichtspunkt gelegt habe. Nach Ansicht der Kommission ist es schließlich wenig erheblich, ob der behauptete Schaden in Form des Handelsvolumens für Reis und Zucker oder in Form der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung der Niederländischen Antillen erfaßt werde.
44 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes erklärt die Rechtsmittelführerin, selbst wenn sich der Schaden durch Bezugnahme auf das Handelsvolumen und die Situation der Reis- und Zuckerindustrie der Niederländischen Antillen bestimmen ließe, sei zu bemerken, daß der schwerwiegende und irreparable Charakter des Schadens im angefochtenen Beschluß falsch erfaßt worden sei, und zwar aus dreierlei Gründen.
45 Erstens ergebe sich für den Zuckersektor aus den Randnummern 71 und 72 des angefochtenen Beschlusses, daß die Erwartungen der aufstrebenden Industrien der ÜLG in dem streitigen Beschluß verkannt worden seien. Da eines der Ziele des Artikels 133 Absatz 3 EG-Vertrag eben im Schutz der aufstrebenden Industrien der ÜLG bestehe, lasse sich allein schon aus der Nichtberücksichtigung dieser Erwartungen automatisch ein schwerwiegender und irreparabler Schaden für die Niederländischen Antillen ableiten.
46 Zweitens habe der Richter der einstweiligen Anordnung unter Verstoß gegen Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag bei der Prüfung der Dringlichkeitsvoraussetzung hinsichtlich der Beurteilung der Interessen der gemeinsamen Agrarpolitik zum einen und derjenigen der ULG-Assoziation zum anderen nicht denselben Maßstab angelegt. So sei insbesondere mehr Gewicht auf den Schutz von Gemeinschaftsreis und -zucker gelegt worden, die nur 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts der Gemeinschaft ausmachten, als auf den Schaden der Niederländischen Antillen, der sich auf 0,9 % ihres Bruttoinlandsprodukts belaufe.
47 Drittens sei bezüglich der Reisindustrie eine zweifache Fehlerhaftigkeit der in Randnummer 70 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Schlußfolgerung festzustellen, nach der nicht dargetan worden sei, daß die sofortige Anwendung des streitigen Beschlusses die Gefahr der Schließung der meisten reisverarbeitenden Unternehmen auf den Niederländischen Antillen mit sich bringe.
48 Zum einen erwähne der angefochtene Beschluß nicht die in Durchführung des streitigen Beschlusses erlassene Verordnung (EG) Nr. 2603/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (ABl. L 351, S. 22). Nach diesem neuen und restriktiven System könnten die Wirtschaftsteilnehmer ab Januar insgesamt 35000 Tonnen Reis aus den ÜLG in die Gemeinschaft einführen, während die Restmenge von 125000 Tonnen am Ende des Jahres zum Zollsatz Null eingeführt werden könnte, jedoch unter der Voraussetzung, daß die AKP-Staaten diese Menge nicht unmittelbar in die Gemeinschaft ausgeführt hätten. Die Lagerung von Reis bis zum Jahresende sei aber, so führt die Rechtsmittelführerin aus, im Vergleich zu dem Nullsatzvorteil zu kostspielig und handelsmäßig zu gefährlich, so daß die Reisproduzenten der AKP-Staaten gezwungen seien, unmittelbar in die Gemeinschaft auszuführen, anstatt die Ausfuhr über die ÜLG zu tätigen. Dies habe die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen beim Gericht eingeräumt, woraus sich ergebe, daß im Januar 1998 bereits 41688 Tonnen Reis unmittelbar aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingeführt worden seien. Der Richter der einstweiligen Anordnung habe also in Randnummer 68 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht angenommen, daß die Reisproduzenten der AKP-Staaten ihre Erzeugnisse eher über die ÜLG ausführten.
49 Zum anderen habe der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 69 des angefochtenen Beschlusses nicht den Feststellungen in dem von der Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz vorgelegten Bericht des niederländischen Wirtschaftsinstituts Rechnung getragen, wonach die Bearbeitungs- und Handelstätigkeiten der Niederländischen Antillen auf dem Reissektor selbst dann um mindestens 44 % verringert werden müßten, wenn die Niederländischen Antillen den größten Teil des 160000-Tonnen-Kontingents für Reis erhielten. Im übrigen sei die Tatsache, daß diese Reisindustrie 1997 trotz Schutzmaßnahmen zur Beschränkung der Ausfuhren nicht eingegangen sei, nicht bezeichnend, da es sich um vorübergehende Maßnahmen und nicht um eine strukturelle und dauerhafte Änderung der Situation gehandelt habe.
50 Zu diesem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes weisen der Rat und die Kommission darauf hin, daß, wie der Präsident des Gerichts ausgeführt habe, die Regel, wonach ein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht irreparabel sei (Randnr. 66 des angefochtenen Beschlusses), auch im vorliegenden Fall gelte (Randnr. 75 des angefochtenen Beschlusses).
51 Die beiden Organe bemerken außerdem, daß die im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes entwickelten Argumente größtenteils unzulässig seien, da sie die Qualifizierung des Sachverhalts durch den Richter der einstweiligen Anordnung beträfen.
Würdigung
52 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin deren Argumente bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklung der Niederländischen Antillen bis zum Jahr 2000 geprüft hat, was ausdrücklich aus den Randnummern 73 bis 75 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht.
53 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat genauer gesagt die Auffassung vertreten, daß die von der Rechtsmittelführerin genannten Zahlen für die wirtschaftliche Entwicklung der Niederländischen Antillen nicht den Feststellungen Rechnung trügen, zu denen er zuvor bezüglich der tatsächlichen Auswirkungen des streitigen Beschlusses auf die Reis- und Zuckerausfuhr der Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft gelangt sei. Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung wurde auch in Ermangelung des Nachweises einer voraussehbaren strukturellen Auswirkung auf die Reis- und Zuckerindustrie der unwiederbringliche Charakter des Schadens nicht dargetan.
54 Wie somit aus dem angefochtenen Beschluß hervorgeht, hat der Richter der einstweiligen Anordnung bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklung der Niederländischen Antillen festgestellt, daß der Schaden zum einen nicht die behauptete Schwere aufweise und zum anderen nicht als irreparabel anzusehen sei.
55 Mit der Bestreitung dieser Feststellung durch die Rechtsmittelführerin aus dem Grund, weil der Richter der einstweiligen Anordnung dem unwiederbringlichen Charakter der für die makroökonomische Entwicklung der Niederländischen Antillen verlorenen Zeit mehr Bedeutung hätte beimessen müssen, wird die Tatsachenwürdigung in Frage gestellt, auf der der angefochtene Beschluß beruht.
56 Nach Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der auch für Rechtsmittel gilt, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 dieser Satzung eingelegt werden, ist das Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, Fehler des Verfahrens vor dem Gericht oder eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (Beschlüsse vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-148/96 P[R], Goldstein/Kommission, Slg. 1996, I-3883, Randnr. 22, und vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnrn. 43 und 44).
57 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
58 Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, so läßt das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ebenfalls keinen Rechtsfehler des Richters der einstweiligen Anordnung erkennen.
59 So ist das erste Argument, das auf einer angeblichen Verletzung des Artikels 133 Absatz 3 des Vertrages beruht, zurückzuweisen.
60 Zum einen setzt es voraus, daß die Verweigerung der beantragten Aussetzung zur Stillegung einer aufstrebenden Industrie auf den Niederländischen Antillen führt, wobei die Tatsachenwürdigung des angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt wird. Insofern ist es aus den oben in Randnummer 56 genannten Gründen zurückzuweisen.
61 Zum anderen würde, selbst wenn die Stillegung einer aufstrebenden ÜLG-Industrie, wie die Rechtsmittelführerin behauptet, zwangsläufig eine Verletzung des Artikels 133 Absatz 3 des Vertrages darstellen würde, eine solche Verletzung an sich nicht automatisch zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führen.
62 Die etwaige Verletzung einer Vertragsbestimmung könnte nämlich zwar die Gültigkeit des streitigen Beschlusses in Frage stellen, sie kann jedoch als solche grundsätzlich nicht die Schwere und den irreparablen Charakter eines etwaigen Schadens begründen.
63 Das zweite Argument, mit dem erklärt wird, der Richter der einstweiligen Anordnung habe bei der Beurteilung der Interessen der gemeinsamen Agrarpolitik einerseits und der Interessen der ÜLG-Assoziation andererseits einen unterschiedlichen Maßstab angelegt, zielt darauf ab, die Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, die der Richter der einstweiligen Anordnung vorgenommen hat, um die vorläufigen Maßnahmen zu verweigern. Dieses Vorbringen ist demnach aus den vorstehend in Randnummer 56 dargelegten Gründen zurückzuweisen.
64 Auch mit dem dritten Argument, das die Situation des Reissektors betrifft, kann nicht nachgewiesen werden, daß der angefochtene Beschluß rechtlich fehlerhaft ist.
65 Indem sie beanstandet, daß der Richter der einstweiligen Anordnung die Verordnung Nr. 2603/97 nicht berücksichtigt habe, sucht die Rechtsmittelführerin nämlich die Tatsachenfeststellung des Richters der einstweiligen Anordnung bezüglich der wirtschaftlichen Situation der Wirtschaftsteilnehmer der AKP-Staaten zu bestreiten. Dieses Vorbringen ist demnach aus den vorstehend in Randnummer 56 dargelegten Gründen zurückzuweisen.
66 Die Rechtsmittelführerin rügt auch, der Richter der einstweiligen Anordnung habe den Ergebnissen des Berichts des niederländischen Wirtschaftsinstituts nicht Rechnung getragen, wonach die Bearbeitungs- und Handelstätigkeiten der Niederländischen Antillen im Reissektor infolge des streitigen Beschlusses um mindestens 44 % reduziert werden müßten.
67 Diese letztgenannte Rüge kann dahin aufgefaßt werden, daß dem Präsidenten des Gerichts vorgeworfen wird, die Beweismittel der Rechtsmittelführerin nicht berücksichtigt oder seinen Beschluß in dieser Hinsicht nicht begründet zu haben.
68 Bezüglich der von der Rechtsmittelführerin behaupteten Nichtberücksichtigung der Beweismittel ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bei einem Rechtsmittel grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -Würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66, und Beschluß vom 5. Februar 1998 in der Rechtssache C-30/96 P, Abelio u. a./Kommission, Slg. 1998, I-377, Randnr. 53).
69 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist also zurückzuweisen, soweit damit nur gerügt wird, daß der Richter der einstweiligen Anordnung ein spezielles Beweismittel nicht ausdrücklich gewürdigt habe.
70 Verstanden als Rüge der mangelnden Begründung des Beschlusses in dieser Frage, ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ebenfalls zurückzuweisen. Vom Richter der einstweiligen Anordnung kann nämlich nicht verlangt werden, daß er ausdrücklich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe des Verfahrens der einstweiligen Anordnung erörtert werden. Es genügt, daß die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrolle ermöglichen (Beschlüsse SCK und FNK/Kommission, a. a. O., Randnr. 52, und vom 10. September 1997 in der Rechtssache C-248/97 P[R], Chaves Fonseca Ferrão/HABM, Sig. 1997, I-4729, Randnr. 20).
71 Der Präsident des Gerichts hat jedoch seine Beurteilung der Situation unter diesem Gesichtspunkt klar in Randnummer 69 des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gebracht.
72 Darüber hinaus erscheint seine Bezugnahme auf die Erfahrung mit den 1997 eingeführten Schutzmaßnahmen völlig berechtigt, die anscheinend nicht zur Schließung eines großen Teils der auf den Niederländischen Antillen niedergelassenen reisverarbeitenden Unternehmen geführt haben. Der Präsident des Gerichts hatte nämlich im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht dem permanenten Charakter des streitigen Beschlusses Rechnung zu tragen, sondern nur die Auswirkungen zu beurteilen, die dieser Beschluß bis zum Abschluß des Hauptverfahrens mit sich bringen konnte. Er war somit berechtigt, sich auf die festgestellten Auswirkungen früherer zeitweiliger Maßnahmen zu beziehen.
73 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
74 Aus allen diesen Gründen ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
7.um dritten Rechtsmittelgrund — Berücksichtigung der Interessen der Niederländischen Antillen
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
75 Der dritte Rechtsmittelgrund bezieht sich im wesentlichen auf die einleitenden Erwägungen der Randnummern 55 bis 65 des angefochtenen Beschlusses — sie wurden vorstehend in den Randnummern 14 bis 16 zusammengefaßt—, aufgrund deren der Richter der einstweiligen Anordnung zu dem Schluß gelangt ist, daß dem Antrag der Antragstellerin nur stattgegeben werden könne, wenn sich die Dringlichkeit der beantragten Anordnung als unbestreitbar erweise, da nicht nur die Gefahr einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gemeinschaftsinteressen im Fall des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung bestehe, sondern auch das Ermessen zu berücksichtigen sei, das dem Rat zustehe, um die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik und der Assoziation der ULG mit der Gemeinschaft miteinander in Einklang zu bringen.
76 Dieser dritte Rechtsmittelgrund umfaßt vier Teile.
77 Im ersten Teil erklärt die Rechtsmittelführerin, der Rat sei im Gegensatz zu den Ausführungen in den Randnummern 55 bis 58 des angefochtenen Beschlusses nicht befugt, die Gefahr eines Konfliktes zwischen zwei Vertragszielen, nämlich der Entwicklung der ÜLG und der gemeinsamen Agrarpolitik, durch Zollkontingente zu vermeiden. Hierzu werden vier Argumente vorgetragen.
78 Erstens ergebe sich die Konfliktgefahr nicht unmittelbar aus dem Vertrag, sie sei vielmehr künstlich von der Gemeinschaft geschaffen worden, die den Artikeln 132 Absatz 1 und 133 Absatz 1 des Vertrages bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Agrarpolitik nicht Rechnung getragen habe.
79 Zweitens habe der Richter der einstweiligen Anordnung zu Unrecht angenommen, es bestehe tatsächlich ein Ungleichgewicht auf den Gemeinschaftsmärkten für Reis und Zucker.
80 Bezüglich des Reismarktes hätte der Richter der einstweiligen Anordnung zuerst der Auffassung Rechnung tragen müssen, die bestimmte Parteien in anderen beim Gerichtshof und beim Gericht anhängigen Rechtssachen zum Ausdruck gebracht hätten. Ferner wäre er gehalten gewesen, die Beweismittel gebührend zu prüfen, die ihm unterbreitet worden seien, wozu insbesondere der Bericht des niederländischen Wirtschaftsinstituts gehöre. Und schließlich habe der Richter der einstweiligen Anordnung die Erklärung der italienischen Regierung falsch ausgelegt, wonach der Marktpreis für Indica-Reis in der Gemeinschaft gegenwärtig bei 93 % des Interventionspreises liege; angesichts der Schutzmaßnahmen im Jahr 1997 beweise diese Erklärung nämlich, daß der Preis für Gemeinschaftsreis nicht durch die Einfuhr aus den ULG beeinflußt werde.
81 Bezüglich des Zuckermarktes enthielten die Randnummern 55 bis 58 des angefochtenen Beschlusses keine Ausführungen, die ein Ungleichgewicht aufzeigten.
82 Drittens bestreitet die Rechtsmittelführerin, sich bei der Anhörung so geäußert zu haben, wie im letzten Satz von Randnummer 55 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird, nämlich daß sich die Wirtschaftslage nach Ablauf der Anwendungszeit der beiden aufeinanderfolgenden Schutzmaßnahmen während der ersten elf Monate des Jahres 1997 nicht verändert habe und die Gefahr eines Konflikts größer geworden sei, so daß eine Langzeitlösung habe angewandt werden müssen.
83 Viertens bestreitet die Rechtsmittelführerin die Ausführungen in Randnummer 58 des angefochtenen Beschlusses, wonach es festzustehen [scheint], daß die Verarbeitung von aus den AKP-Ländern stammendem Reis oder Zucker in den ULG, die es ermöglicht, diesen Erzeugnissen die ÜLG-Ursprungseigenschaft zu sichern, einen relativ einfachen industriellen Prozeß darstellt, der keine teuren Einrichtungen erfordert, und dieser Umstand von vornherein also die Entwicklung der Ausfuhren von Reis oder Zucker aus den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft fördern würde. Sie verweist hierbei auf die hohen Investitionskosten der reis- und zuckerverarbeitenden Unternehmen und die Feststellungen des in der ersten Instanz vorgelegten Berichts des niederländischen Wirtschaftsinstituts, denen zufolge das Potential der Reisausfuhr aus den ÜLG in die Gemeinschaft das Niveau von 1996 nicht überschreiten könnte.
84 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Richter der einstweiligen Anordnung habe in den Randnummern 55 ff. des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht angenommen, daß der Rat befugt sei, Zollkontingente im Handel mit den ÜLG einzuführen. Sie trägt hierzu drei Argumente vor.
85 Erstens stehe Randnummer 55 des angefochtenen Beschlusses im Widerspruch zu Artikel 133 Absatz 1 des Vertrages, der Zollkontingente für Reis und Zucker aus den ÜLG verbiete. Seit dem Ende der Übergangszeit seien nämlich Zölle und Maßnahmen gleicher Wirkung zu Lasten der Einfuhr von Erzeugnissen aus den ÜLG in die Gemeinschaft untersagt.
86 Wenn zweitens die im streitigen Beschluß enthaltenen Maßnahmen als mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzusehen seien, so seien sie seit dem Ende der Übergangszeit in bezug auf die ÜLG-Einfuhr in die Gemeinschaft verboten. In Randnummer 55 des angefochtenen Beschlusses werde demnach zu Unrecht angenommen, daß der Rat zu solchen Maßnahmen befugt sei.
87 Drittens sei die Annahme des Präsidenten des Gerichts, der Rat sei zur Einführung von Zollkontingenten, mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung befugt, zweifellos unvereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes. Die Rechtsmittelführerin beruft sich hierbei auf die Urteile vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305) und vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-310/95 (Road Air, Slg. 1997, I-2229), die grundsätzlich einen irreversiblen ÜLG-Besitzstand geschaffen hätten.
88 Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Präsident des Gerichts könne dem Rat nicht erlauben, Zollkontingente für Reis aufgrund der schwierigen Lage der Reiserzeuger der Gemeinschaft aufzuerlegen, die zur Erzeugung von Indica-Reis veranlaßt worden seien. Damit habe der Richter der einstweiligen Anordnung nämlich die Interessen der ULG, die unmittelbar aus dem Vertrag hervorgingen, Aspekten der gemeinsamen Agrarpolitik untergeordnet, die im abgeleiteten Recht definiert seien.
89 Im vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes erklärt die Rechtsmittelführerin, der Richter der einstweiligen Anordnung habe nicht, wie in Randnummer 61 des angefochtenen Beschlusses geschehen, die Auffassung vertreten können, es sei nicht gewährleistet, daß die Festsetzung eines Mindestpreises die Vermeidung neuer Störungen ermöglichen würde. Erstens habe nämlich der Präsident des Gerichts die Existenz und den umfassenden Charakter des Mindestpreissystems der Niederländischen Antillen völlig außer acht gelassen. Zweitens habe die Rechtsmittelführerin im Gegensatz zu den Ausführungen in Randnummer 60 des angefochtenen Beschlusses durchaus den Argumenten des Rates bezüglich der mit einem derartigen Mindestpreissystem verbundenen Schwierigkeiten widersprochen, indem sie insbesondere auf einen Schriftwechsel zwischen der Ständigen Vertretung der Niederlande und der Kommission verwiesen habe. Drittens gibt die Rechtsmittelführerin zu bedenken, daß die Gemeinschaft solche Systeme, die von Drittländern vorgeschlagen würden, als Alternative zu Antidumpingzöllen akzeptiere. Schließlich, so führt sie weiter aus, sei im Fall von Schwierigkeiten mit einem Mindestpreissystem immer noch der Rückgriff auf Schutzmaßnahmen möglich, wobei der Richter der einstweiligen Anordnung auch die vorläufigen Maßnahmen ändern oder aufheben könnte.
90 Nach Ansicht des Rates beziehen sich die ersten drei Teile des dritten Rechtsmittelgrundes nicht auf die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen und die Abwägung der Interessen, sondern betreffen die Gültigkeit des streitigen Beschlusses und beziehen sich auf Gründe, die die Rechtsmittelführerin in ihrer Nichtigkeitsklage beim Gericht geltend gemacht habe, die von ihr aber nicht zur Erhärtung des Fumus boni iuris bei ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung vorgetragen worden seien. Sie müßten daher nach Ansicht des Rates als unzulässig zurückgewiesen werden.
91 Bezüglich des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rat auf Randnummer 64 des angefochtenen Beschlusses aufmerksam, wonach der Richter der einstweiligen Anordnung unabhängig von den mit einem Mindestpreissystem verbundenen Schwierigkeiten nicht die Beurteilung des Rates durch seine eigene Beurteilung ersetzen könne.
92 Die Kommission gibt jeweils gesonderte Erklärungen zu den vier Teilen des dritten Rechtsmittelgrundes ab.
93 Zu der im ersten Teil zur Sprache gebrachten Gefahr eines Konfliktes zwischen zwei Zielen des Vertrages vertritt die Kommission zunächst die Auffassung, daß der Richter der einstweiligen Anordnung nicht zu der Befugnis des Rates Stellung genommen, sondern nur den Inhalt des streitigen Beschlusses beschrieben habe; sie erklärt sodann, ein bestehendes Ungleichgewicht auf den betroffenen Gemeinschaftsmärkten sei nicht vom Richter der einstweiligen Anordnung angenommen worden, sondern habe sich aus einer Beurteilung der Beweismittel ergeben, die im Stadium des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden könne. Das vierte Argument der Rechtsmittelführerin stelle wiederum die Tatsachen Würdigung der ersten Instanz unmittelbar in Frage.
94 Die Kommission hält ebenso wie der Rat den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes bezüglich der Befugnis des Rates zur Einführung von Zollkontingenten im Handel mit den ULG für unzulässig, da er eine Frage des Fumus boni iuris aufwerfe, die dem Präsidenten des Gerichts nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
95 Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes erklärt die Kommission, der Richter der einstweiligen Anordnung habe keineswegs beurteilt, ob der Rat die Interessen der ULG und der gemeinsamen Agrarpolitik ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen habe, wobei zu bemerken sei, daß eine solche Beurteilung zur Prüfung des Fumus boni iuris gehört hätte, wenn sich die Rechtsmittelführerin darauf berufen hätte. Aus dem angefochtenen Beschluß ergebe sich, daß der Richter der einstweiligen Anordnung nur beurteilt habe, ob die Interessenabwägung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen spreche.
96 Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, daß der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes die Tatsachenwürdigung des angefochtenen Beschlusses in Frage stelle und somit unzulässig sei.
Würdigung
97 Das erste Argument im Rahmen des ersten Teils sowie der zweite und der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beziehen sich auf Argumente, die in der Klage gegen die Gültigkeit des streitigen Beschlusses vorgetragen wurden.
98 Da jedoch aus dem angefochtenen Beschluß hervorgeht, daß die Rechtsmittelführerin sich nicht auf dieses Vorbringen berufen hat, um den Fumus boni iuris ihres Aussetzungsantrags darzutun, kann dem Präsidenten des Gerichts nicht vorgeworfen werden, daß er das genannte Vorbringen bei der Abwägung der Interessen der Gemeinschaft einerseits und der Rechtsmittelführerin andererseits nicht berücksichtigt hat.
99 Bezüglich des dritten Arguments im Rahmen des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes, womit die Rechtsmittelführerin die Richtigkeit bestimmter Äußerungen bestreitet, die ihr der Richter der einstweiligen Anordnung zuschreibt, ist lediglich festzustellen, daß diesem Gesichtspunkt bei dessen Erwägungen jedenfalls keine entscheidende Bedeutung zukommt.
100 Mit dem zweiten und dem vierten Argument im Rahmen des ersten Teils und dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sucht die Rechtsmittelführerin schließlich die Tatsachen- und Beweismittelwürdigung des Richters der einstweiligen Anordnung in Frage zu stellen, was jedoch im Rechtsmittelverfahren aus den vorstehend in den Randnummern 56 und 68 genannten Gründen nicht zulässig ist.
101 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund — Fumus boni iuris
Vorbringen
102 Zum angeblich fehlenden Fumus boni iuris des Antrags auf einstweilige Anordnung macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß der angefochtene Beschluß in dieser Hinsicht in fünffacher Weise fehlerhaft sei.
103 Da erstens die Problematik, die den einzigen Grund des Antrags darstelle, zugleich Gegenstand zweier Vorabentscheidungsverfahren sei, hätte der Präsident des Gerichts die ernsthaften Zweifel berücksichtigen müssen, die die nationalen Gerichte im Rahmen dieser Verfahren geäußert hätten.
104 Zweitens stehe die Auslegung von Artikel 240 Absatz 3 des ÜLG-Beschlusses im angefochtenen Beschluß offensichtlich im Widerspruch zur gewöhnlichen Bedeutung des Wortlauts dieser Bestimmung, wonach die Fünf Jahresfrist zwingend sei.
105 Drittens sei diese Auslegung auch zweifellos falsch in Anbetracht der Stelle, die die betreffende Bestimmung im ÜLG-Beschluß einnehme.
106 Viertens sei die Auslegung im angefochtenen Beschluß offensichtlich unvereinbar mit den Entwicklungszielen des ÜLG-Beschlusses, da sie den ULG und den Unternehmen, die dort investieren wollten, die Rechtssicherheit nehme, die für die mikro- und makroökonomische Entwicklung unerläßlich sei.
107 Fünftens beanstandet die Rechtsmittelführerin die im angefochtenen Beschluß gegebene Auslegung der vorgenannten Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Hansen und Balle sowie Niederlande/Kommission.
Würdigung
108 Insoweit genügt der Hinweis, daß der Richter der einstweiligen Anordnung den Antrag auf einstweilige Maßnahmen nicht nur wegen des fehlenden Fumus boni iuris dieses Antrags zurückgewiesen hat, sondern auch, weil die Rechtsmittelführerin nicht das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachgewiesen hat, der eine Aussetzung des streitigen Beschlusses rechtfertigen würde.
109 Genauer gesagt sind die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zur Frage des Fumus boni iuris eigentlich überflüssig, da der Richter der einstweiligen Anordnung getrennt und unabhängig von der Prüfung des Fumus boni iuris festgestellt hat, daß die Dringlichkeitsvoraussetzung nicht gegeben sei.
110 Aus dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund ergibt sich indessen kein Rechtsfehler bei der Beurteilung der letztgenannten Voraussetzung.
111 Da der Rechtsmittelgrund in bezug auf den Fumus boni iuris das Fehlen der Dringlichkeit der beantragten Anordnung nicht in Frage stellt, kann er daher nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen (vgl. Beschlüsse SCK und FNK/Kommission, a. a. O., Randnr. 31, und Chaves Fonseca Ferrão/HABM, a.a.O., Randnr. 18, sowie vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Caman/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Randnr. 40). Er braucht somit nicht geprüft zu werden.
112 Aufgrund all dieser Erwägungen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
113 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
114 Die Kommission, die Italienische Republik und das Königreich Spanien tragen als Streithelfer nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Regierung der Niederländischen Antillen trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kommission, die Italienische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.