Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.11.1998 – C-162/98
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1998:539
In der Rechtssache C-162/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Oberlandesgericht Köln (Deutschland) in der bei diesem anhängigen Bußgeldsache gegen
Hans-Jürgen Hartmann
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 des am 9. Februar 1994 von den Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande geschlossenen Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 1994 II S. 1768)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. Murray und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluß vom 13. März 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 27. April 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 des am 9. Februar 1994 von den Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande geschlossenen Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 1994 II S. 1768; nachstehend: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einer Bußgeldsache gegen Herrn Hartmann wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Autobahngebührengesetz.
3 Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. September 1997 hat das Oberlandesgericht Köln den genannten Beschluß erlassen, dessen Tenor wie folgt lautet:
Die Sache wird gemäß Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt zur Entscheidung über folgende den Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens ... betreffende Auslegungsfrage:
Gilt die Gebührenbefreiung für Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienstes nur für Fahrzeuge von Gebietskörperschaften oder auch für Fahrzeuge privater Unternehmer, die im Auftrag von Gebietskörperschaften tätig sind,
falls letzteres,
gilt die Gebührenbefreiung nur für Fahrten, die zu diesem Zweck vorgenommen werden oder allgemein für Fahrten mit diesen Fahrzeugen, also auch für Werksverkehr?
4 Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens lautet:
Von der Gebühr nach Artikel 3 sind Kraftfahrzeuge der Streitkräfte, des Zivilund Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, der Ordnungsbehörden und des Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit.
5 Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 279, S. 32; nachstehend: Richtlinie).
6 In Artikel 2 der Richtlinie sind die Begriffe Autobahn, Maut, Benutzungsgebühr und Kraftfahrzeug definiert.
7 Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt: Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können bei der Einführung eines gemeinsamen Systems von Benutzungsgebühren für ihre Hoheitsgebiete zusammenarbeiten. Diese Mitgliedstaaten beteiligen die Kommission eng an diesen Arbeiten sowie an dem späteren Betrieb und etwaigen Änderungen des Systems.
8 Der Gerichtshof ist nach Artikel 177 des Vertrages zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft zu entscheiden.
9 Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof nach der Auslegung einer Bestimmung eines von mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommens. Weder die Begründung noch der Tenor des Vorlagebeschlusses lassen erkennen, daß die gestellte Frage die Auslegung des EG-Vertrags oder die Gültigkeit oder die Auslegung von Handlungen der Organe der Gemeinschaft betrifft.
10 Zwar verweist die Präambel des Übereinkommens auf die Richtlinie, nach deren Artikel 8 zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei der Einführung eines gemeinsamen Systems von Benutzungsgebühren zusammenarbeiten können, sofern zusätzlich zu den Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat solche Gebühren allein erheben kann, bestimmte weitere Bedingungen erfüllt sind.
11 Der Umstand, daß diese Bestimmung den Mitgliedstaaten eine solche Zusammenarbeit gestattet, reicht jedoch für sich allein nicht aus, um ein zu diesem Zweck geschlossenes Übereinkommen als Teil des Gemeinschaftsrechts anzusehen, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist.
12 Die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens unterscheiden sich nämlich nur dadurch, daß sie gemeinsam vereinbart worden sind, von anderen Rechtsvorschriften, die jeder Mitgliedstaat nach der Richtlinie erlassen darf und für deren Auslegung der Gerichtshof im Rahmen von Artikel 177 des Vertrages nicht zuständig ist.
13 Eine solche Zuständigkeit des Gerichtshofes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie verweist, denn der Begriff Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienst ist dort nicht definiert.
14 Daher ist nach Artikel 92 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 der Verfahrensordnung festzustellen, daß der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Oberlandesgericht Köln zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig ist.
Kosten
15 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
beschlossen:
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Oberlandesgericht Köln mit Beschluß vom 13. März 1998 zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.