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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.09.2010 – C-132/09

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2010:562

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In der Rechtssache C-132/09

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 6. April 2009,

Europäische Kommission, vertreten durch J.-P. Keppenne und B. Eggers als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch J.-C. Halleux als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2010

Urteil§

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem am 12. Oktober 1962 zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schule und der Regierung des Königreichs Belgien geschlossenen Sitzstaatabkommen (im Folgenden: Sitzstaatabkommen) in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen hat, dass es sich weigert, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel der Europäischen Schulen zu tragen.

Rechtlicher Rahmen

Die Satzung der Europäischen Schulen

2 Bei ihrer Gründung galten für die Europäischen Schulen zwei Vereinbarungen, nämlich die am 12. April 1957 in Luxemburg unterzeichnete Satzung der Europäischen Schule (United Nations Treaty Series, Band 443, S. 129, im Folgenden: Vereinbarung von 1957) und das am 13. April 1962 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über die Gründung europäischer Schulen unter Bezugnahme auf die Satzung der Europäischen Schule (United Nations Treaty Series, Band 752, S. 267, im Folgenden: Protokoll von 1962). Diese beiden Vereinbarungen wurden zwischen den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geschlossen.

3 Der durch Art. 7 der Vereinbarung von 1957 eingerichtete Oberste Rat der Europäischen Schule (im Folgenden: Oberster Rat) besteht gemäß Art. 8 dieser Vereinbarung aus dem oder den zuständigen Minister(n) der einzelnen Vertragsparteien. Nach Art. 9 dieser Vereinbarung hat der Oberste Rat für deren Durchführung zu sorgen und verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Befugnisse auf dem Gebiet des Erziehungswesens, des Haushalts und der Verwaltung. Er stellt im gemeinsamen Einvernehmen die Allgemeine Schulordnung auf. Nach Art. 28 der Vereinbarung kann der Oberste Rat mit der Regierung des Staats, in dem sich die Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule die besten materiellen und ideellen Bedingungen für ihre Tätigkeit zu geben.

4 An die Stelle der Vereinbarung von 1957 und des Protokolls von 1962 trat die am 21. Juni 1994 in Luxemburg geschlossene Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212, S. 3, im Folgenden: Vereinbarung von 1994), wie sich aus Art. 34 dieser derzeit geltenden Vereinbarung ergibt. Die Vereinbarung von 1994 wurde zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaften geschlossen, die durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212, S. 1) hierzu ermächtigt wurden.

5 Gemäß Art. 34 Abs. 4 der Vereinbarung von 1994 gelten Bezugnahmen in vor Abschluss dieser Vereinbarung verabschiedeten Rechtsakten betreffend die Schulen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Artikel dieser Vereinbarung.

6 Die Vereinbarung gilt für die im Anhang I der Vereinbarung aufgeführten Schulen, zu denen die Europäischen Schulen Brüssel I, Brüssel II und Brüssel III sowie die Europäische Schule Mol (Belgien) zählen.

7 Nach Art. 2 Abs. 3 der genannten Vereinbarung ist Voraussetzung für die Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dass zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen wird.

8 Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung von 1994 sieht vor, dass die Schule hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten in den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Vereinbarung als öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung gilt.

9 Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Vereinbarung von 1994 sorgt der Oberste Rat, der sich u. a. aus jeweils einem Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten auf Ministerebene und einem Mitglied der Kommission zusammensetzt, für die Durchführung dieser Vereinbarung und verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Entscheidungsbefugnisse in pädagogischen Fragen und in Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie zur Aushandlung der in den Art. 28 bis 30 der Vereinbarung genannten Übereinkommen bzw. Übereinkünfte.

10 Nach Art. 25 der Vereinbarung von 1994 wird der Haushalt der Schulen insbesondere durch die Beiträge der Mitgliedstaaten durch Fortzahlung der Gehälter für die abgeordneten oder abgestellten Lehrer und gegebenenfalls durch finanzielle Zuschüsse sowie durch den Beitrag der Gemeinschaften finanziert, der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll.

11 Nach Art. 26 der Vereinbarung von 1994 ist für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

12 Nach Art. 30 der genannten Vereinbarung kann der Oberste Rat mit der Regierung des Landes, in dem sich eine Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule bestmögliche Arbeitsbedingungen zu garantieren.

13 Art. 33 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung von 1994 bestimmt u. a., dass die Vereinbarung von 1994 von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert wird und dass sie am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller Mitgliedstaaten und der Akten über die Notifizierung des Abschlusses durch die Gemeinschaften folgt.

14 Es steht fest, dass die Vereinbarung von 1994 am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist.

Sitzstaatabkommen

15 Das Sitzstaatabkommen, das durch das belgische Gesetz vom 8. November 1975 (Moniteur Belge, 7. Februar 1976, S. 1415) angenommen wurde, wurde geschlossen, um den Europäischen Schulen Brüssel und Mol gemäß Art. 28 der Vereinbarung von 1957 die besten materiellen und ideellen Bedingungen für ihre Tätigkeit zu geben.

16 Kapitel I (Gebäude und Ausstattung der Schulen) dieses Abkommens sieht in Art. 1 vor:

Die Regierung des Königreichs Belgien verpflichtet sich, den Schulen die Gebäude zur Verfügung zu stellen, die für deren Tätigkeit erforderlich sind und den Zielen entsprechen, die sich die Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen gesetzt haben.

Sie verpflichtet sich, diese Gebäude zu unterhalten und nach den Bestimmungen zu versichern, die für die im Eigentum des belgischen Staates stehenden Grundstücke gelten.

Sie verpflichtet sich, diese Schulen mit Mobiliar und Lehrmitteln nach den für ihre eigenen Einrichtungen geltenden Kriterien auszustatten.

Vorverfahren

17 Mit ihrem Mahnschreiben vom 17. Oktober 2007 warf die Kommission dem Königreich Belgien vor, es habe dadurch gegen die Bestimmungen des Sitzstaatabkommens und gegen Art. 10 EG verstoßen, dass es sich zum einen seit 1995 weigere, die Erstausstattung der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Europäischen Schulen mit Mobiliar und Lehrmitteln zu finanzieren, und zum anderen seit 1989 nicht den jährlichen Betriebs- und Ausstattungskostenzuschuss zur Deckung der laufenden Kosten der in seinem Hoheitsgebiet errichteten Europäischen Schulen zahle.

18 Da das Antwortwortschreiben des Königreichs Belgien auf dieses Mahnschreiben die Kommission nicht zufriedenstellte, richtete sie am 26. Juni 2008 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, mit der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach deren Eingang nachzukommen.

19 Da das Königreich Belgien die verlangten Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen hatte, erhob die Kommission die vorliegende Klage.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

20 Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2010 hat die Kommission beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

21 Der Gerichtshof kann nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, Slg. 2010, I-6055, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22 In ihrem Antrag macht die Kommission geltend, dass die Schlussanträge des Generalanwalts auf einem Vorbringen basierten, das vor dem Gerichtshof nicht erörtert worden sei. Zum einen habe sie im Verfahren keine Gelegenheit gehabt, sich zu dem in den genannten Schlussanträgen angeführten Unzuständigkeitsgrund, dass die in Art. 26 der Vereinbarung von 1994 enthaltene Gerichtsstandsklausel die Anwendung von Art. 226 EG ausschließe, zu äußern. Zum anderen werde in den Schlussanträgen des Generalanwalts eine restriktive Auslegung von Art. 10 EG vorgeschlagen, zu der sie sich im Verfahren ebenfalls nicht habe äußern können.

23 Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass er im vorliegenden Fall über alle erforderlichen Angaben verfügt, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, und dass dieser nicht mit Blick auf ein vor ihm nicht erörtertes Vorbringen geprüft werden muss.

24 Daher besteht keine Veranlassung, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

Vorbringen der Parteien

25 Das Königreich Belgien macht geltend, der Gerichtshof sei für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten, die das Sitzstaatabkommen beträfen, nicht zuständig. Die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG sei nur gerechtfertigt, wenn die Kommission nachweise, dass gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder ein Abkommen, dem die Europäische Gemeinschaft beigetreten sei, verstoßen worden sei oder dass eine Gerichtsstandsklausel bestehe.

26 Im vorliegenden Fall lasse sich aber kein Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung feststellen, da kein Verstoß gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags und seiner Anhänge oder eine Zuwiderhandlung gegen abgeleitetes Recht vorliege. Das Sitzstaatabkommen sei kein Abkommen, dem die Gemeinschaft beigetreten sei, und eine Gerichtsstandsklausel bestehe nicht.

27 Das Sitzstaatabkommen unterscheide sich von der Vereinbarung von 1994 und nur Letztere enthalte in Art. 26 eine solche Gerichtsstandsklausel. Das Sitzstaatabkommen könne nicht als ein Akt angesehen werden, der sich aus der Vereinbarung von 1994 ableite, und der Umstand, dass die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) stimmberechtigtes Mitglied des Obersten Rates gewesen sei — der über eine internationale Rechtspersönlichkeit verfüge, die sich von derjenigen der EGKS unterscheide — bedeute nicht, dass die EGKS Vertragspartei des zwischen dem Obersten Rat und der belgischen Regierung geschlossen Sitzstaatabkommens sei.

28 Wäre die EGKS, wie die Kommission behaupte, als stimmberechtigtes Mitglied des Obersten Rates Vertragspartei des Sitzstaatabkommens, so gälte dies im Übrigen auch für das Königreich Belgien als Mitglied dieses Rates. Es hätte unter diesen Umständen ein Abkommen mit sich selbst geschlossen, was nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz unmöglich sei.

29 Außerdem habe der Akt, durch den das Königreich Belgien dieses Abkommen geschlossen habe, seine Geltungskraft allein aus der Souveränität dieses Staates bezogen.

30 Die Kommission weist diese Auffassung aus zwei Gründen zurück.

31 Erstens beziehe sich die Klage nicht nur auf das Sitzstaatabkommen, sondern auch auf Art. 10 EG in Verbindung mit diesem Abkommen.

32 Zweitens gehöre das Sitzstaatabkommen auch unabhängig von Art. 10 EG eindeutig zum Gemeinschaftsrecht, denn es sei als ein Akt anzusehen, der sich aus der Vereinbarung von 1994 ableite, die selbst zum Gemeinschaftsrecht gehöre.

33 Soweit es um Bestimmungen gehe, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, hätten nach ständiger Rechtsprechung Übereinkünfte, die die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Drittländer schlössen, in der Gemeinschaftsrechtsordnung denselben Status wie rein gemeinschaftsrechtliche Übereinkünfte, und die Vereinbarung von 1994 sei zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten geschlossen worden.

34 Das Sitzstaatabkommen sei anfänglich ein Akt gewesen, der sich aus der Vereinbarung von 1957 abgeleitet habe, und schon 1962 sei die Hohe Behörde der EGKS stimmberechtigtes Mitglied des Obersten Rates gewesen. Sie sei daher als Vertragspartei des Sitzstaatabkommens anzusehen. Die Kommission sei mit der Unterzeichnung des Fusionsvertrags vom 8. April 1965 an die Stelle der Hohen Behörde der EGKS getreten, und das Ziel der Vereinbarung von 1994 habe in der Konsolidierung des Besitzstands der Vereinbarung von 1957 und in der Stärkung der Rolle der Gemeinschaften als Vertragsparteien bestanden. In Anbetracht dessen, dass das Sitzstaatabkommen auf der Grundlage von Art. 28 der Vereinbarung von 1957 geschlossen worden sei und Sitzstaatabkommen auch in der Vereinbarung von 1994 vorgesehen seien, gehöre es somit zu den Rechten und Pflichten, die die Gemeinschaften 1994 übernommen hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

35 Eine Klage ist allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/Frankreich, C-256/98, Slg. 2000, I-2487, Randnr. 31, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 61).

36 Außerdem hat die Kommission nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in den nach Art. 226 EG eingereichten Klageschriften genau anzugeben, über welche Rügen der Gerichtshof entscheiden soll (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark, C-52/90, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17, und vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich, C-255/04, Slg. 2006, I-5251, Randnr. 24).

37 Diese Anträge müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteile vom 20. November 2003, Kommission/Frankreich, C-296/01, Slg. 2003, I-13909, Randnr. 121, und vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

38 Im vorliegenden Fall wird als einzige Rüge in dem Abschnitt der Klageschrift, der die Anträge enthält, ein Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Sitzstaatabkommen in Verbindung mit Art. 10 EG geltend gemacht.

39 Art. 10 EG wird in der Begründung der Klageschrift zwar an zwei Stellen erwähnt. Die Kommission führt aus, dass die Haltung der belgischen Behörden das System der Finanzierung der Gemeinschaft und der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten beeinträchtige und somit gegen die genannte Vorschrift verstoße, und dass diese Haltung negative Auswirkungen habe. Außerdem trägt sie vor, die Verpflichtungen des Königreichs Belgien aus dem Sitzstaatabkommen müssten im Licht des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgelegt werden, der Bestandteil des Art. 10 EG und des allgemeinen Völkerrechts sei.

40 Aus der Klageschrift ergibt sich jedoch, dass die geltend gemachte Zuwiderhandlung des Königreichs Belgien gegen Art. 10 EG im Verhältnis zu dem behaupteten Verstoß, der das Sitzstaatabkommen betrifft, nur akzessorisch ist. Nach Ansicht der Kommission führt nämlich der Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Sitzstaatabkommen auch zu einem Verstoß gegen Art. 10 EG.

41 Im Übrigen hat die Kommission in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich erklärt, dass sie sich in dieser Rechtssache niemals auf Art. 10 EG an sich, d. h. unabhängig vom Sitzstaatabkommen, berufen habe.

42 Somit wäre, wenn der Gerichtshof nicht dafür zuständig sein sollte, auf der Grundlage von Art. 226 EG festzustellen, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtungen des Königreichs Belgien aus dem Sitzstaatabkommen vorliegt, die Klage zwangsläufig insgesamt unzulässig.

43 Zu internationalen Abkommen im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner Rechtsprechung, wenn die Gemeinschaft nicht Vertragspartei eines Abkommens ist, grundsätzlich nicht dafür zuständig ist, die Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auszulegen (vgl. Urteil vom 27. November 1973, Vandeweghe u. a., 130/73, Slg. 1973, 1329, Randnr. 2, Beschluss vom 12. November 1998, Hartmann, C-162/98, Slg. 1998, I-7083, Randnr. 9, Urteile vom 22. Oktober 2009, Bogiatzi, C-301/08, Slg. 2009, I-10185, Randnr. 24, und vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, Slg. 2010, I-4107, Randnr. 61).

44 Speziell zur Vereinbarung von 1957 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass er für die Entscheidung über die Auslegung dieser Vereinbarung und der sich aus ihr für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen nicht zuständig ist, da es sich bei dieser Vereinbarung trotz der Verbindungen, die sie zur Gemeinschaft und zum Funktionieren ihrer Organe aufweist, um ein zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenes völkerrechtliches Übereinkommen handelt, das nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist (vgl. Urteil vom 15. Januar 1986, Hurd, 44/84, Slg. 1986, 29, Randnrn. 20 bis 22).

45 Diese Beurteilung darf, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht auf den prozessualen Kontext der Rechtssache Hurd beschränkt bleiben, in der der Gerichtshof eine Vorabentscheidung zu erlassen hatte, sondern sie gilt auch für das Verfahren nach Art. 226 EG, dessen Gegenstand nur ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag sein kann.

46 Aus der Präambel des Sitzstaatabkommens ergibt sich nämlich, dass dieses auf Art. 28 der Vereinbarung von 1957 basierte, der dem Obersten Rat die Befugnis einräumte, mit der Regierung des Sitzmitgliedstaats zusätzliche Übereinkommen jeder Art zu schließen, um den Europäischen Schulen die besten materiellen und ideellen Bedingungen für ihre Tätigkeit zu geben. Die Regelung eines solchen Übereinkommens folgt daher der Regelung der Vereinbarung von 1957.

47 Das Argument der Kommission, dass die EGKS und anschließend die Gemeinschaft als Vertragspartei des Sitzstaatabkommens anzusehen sei, da die Hohe Behörde der EGKS stimmberechtigtes Mitglied des Obersten Rates gewesen und die Kommission an deren Stelle getreten sei, entkräftet die in der vorstehenden Randnummer getroffene Feststellung nicht und ist somit zurückzuweisen.

48 Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Vertragsparteien in der Vereinbarung von 1957 vorgesehene Möglichkeit, der Hohen Behörde der EGKS ein Recht auf Beteiligung am Obersten Rat als stimmberechtigtes Mitglied dieses Gremiums einzuräumen — das die Hohe Behörde später ausgeübt hat —, implizierte, dass die Vertragsparteien des Sitzstaatabkommens der EGKS den Status einer Vertragspartei dieses Abkommens einräumen wollten. Dies entspricht im Übrigen der Ansicht des Königreichs Belgien, einer der Vertragsparteien des Sitzstaatabkommens.

49 Es lässt sich somit nicht die Auffassung vertreten, dass die Gemeinschaft als Vertragspartei am Sitzstaatabkommen beteiligt sei und dieses daher Rechte und Pflichten für sie begründe.

50 Der Ansicht der Kommission, dass das Sitzstaatabkommen zu den Rechten und Pflichten gehöre, die die Gemeinschaften 1994 übernommen hätten, ist ebenfalls nicht zu folgen. Diese Ansicht beruht darauf, dass die von den Gemeinschaften geschlossene und gebilligte Vereinbarung von 1994 die Konsolidierung des Besitzstands der Vereinbarung von 1957 zum Ziel hatte und Sitzstaatabkommen vorsieht.

51 Weder die geltend gemachte Konsolidierung des Besitzstands der Vereinbarung von 1957 durch die Vereinbarung von 1994, die im Übrigen erst am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist, noch die Bezugnahme in dieser Vereinbarung auf die Sitzstaatabkommen können die Rechtsnatur des Sitzstaatabkommens rückwirkend ändern, das ein zwischen dem Obersten Rat und der Regierung eines einzelnen Mitgliedstaats geschlossenes internationales Übereinkommen ist.

52 Zur Anwendung der Gerichtsstandsklausel in Art. 26 der Vereinbarung von 1994 ist festzustellen, dass ein Vertragsverletzungsverfahren im Sinne des EG-Vertrags und der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur auf der Grundlage von Art. 226 EG eingeleitet werden kann, was in der vorliegenden Rechtssache im Übrigen auch tatsächlich geschehen ist.

53 Der Gerichtshof ist folglich für die Entscheidung über die Klage der Kommission nicht zuständig, die diese auf der Grundlage von Art. 226 EG mit der Begründung erhoben hat, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Sitzstaatabkommen in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen habe.

Kosten

54 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Entscheidung über die Klage der Europäischen Kommission nicht zuständig, die diese auf der Grundlage von Art. 226 EG mit der Begründung erhoben hat, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem am 12. Oktober 1962 zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schule und der Regierung des Königreichs Belgien geschlossenen Sitzstaatabkommen in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen habe.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.