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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.1999 – C-420/97
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1999:145
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 16. März 1999
1 Der belgische Hof van Cassatie ersucht Sie um Auslegung der Artikel 2 und 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, um ermitteln zu können, welches Gericht territorial zur Entscheidung über eine Klage mit mehreren Anträgen auf Zahlung von Geldbeträgen zuständig ist, die auf verschiedenen ein und demselben Vertrag entstammenden Verpflichtungen beruhen.
2 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es die betreffenden Bestimmungen bei einer solchen Fallgestaltung zulassen, diese verschiedenen Klageanträge bei ein und demselben Gericht anhängig zu machen, obwohl sie auf gleichrangigen Vertragspflichten beruhen, die nach Ihrer ständigen Rechtsprechung in zwei verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllen sind.
I — Das Brüsseler Übereinkommen
3 Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens legt als Grundsatz fest, daß sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Wohnsitz des Beklagten bestimmt. Er lautet: Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
4 Artikel 5 des Übereinkommens legt jedoch zugunsten des Klägers Wahlgerichtsstände fest. Für Schuldverträge insbesondere bestimmt Artikel 5 Nummer 1 : Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden,... vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
5 Artikel 22, der Bestimmungen für in Zusammenhang stehende Verfahren enthält, lautet wie folgt:
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.
Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.
Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
II — Sachverhalt und Verfahren
6 Mehrere Jahre lang war die Gesellschaft Bodetex BVBA (nachstehend: Bodetex), die ihren Sitz in Belgien hat, auf dem belgischen und dem niederländischen Markt als Handelsvertreter für die Gesellschaft Leathertex Divisione Sintetici (nachstehend: Leathertex) mit Sitz in Italien tätig. Bodetex übte diese Tätigkeit als Handelsvertreter gegen Provision aus.
7 Da mehrere für das Jahr 1987 geschuldete Provisionen trotz Mahnungen nicht beglichen wurden, stellte Bodetex mit Schreiben vom 9. März 1988 fest, daß der Handelsvertretervertrag beendet worden sei, und verlangte die Zahlung rückständiger Provisionen sowie einer Kündigungsentschädigung. Da Leathertex nicht antwortete, verklagte Bodetex sie bei der Rechtbank van Koophandel Kortrijk (nachstehend: Rechtbank) auf Zahlung.
8 Mit Urteil vom 1. Oktober 1991 entschied die Rechtbank, es seien zwei der Klage zugrunde liegende Verpflichtungen zu unterscheiden. Die erste Verpflichtung, bei der Kündigung eines Handelsvertretervertrags eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten und im Fall der Nichtbeachtung dieser Frist eine Kündigungsentschädigung zu zahlen, sei in Belgien zu erfüllen gewesen, während die zweite Verpflichtung zur Zahlung von Provisionen nach dem Holschuldprinzip in Italien zu erfüllen gewesen sei.
9 Die Rechtbank stellte nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens ihre Zuständigkeit in bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung der Kündigungsentschädigung fest und bejahte dann angesichts des Zusammenhangs zwischen dieser Verpflichtung und derjenigen zur Provisionszahlung ihre Zuständigkeit für den gesamten Rechtsstreit. Sie verurteilte dann Leathertex zur Zahlung von Provisionsrückständen und einer Kündigungsentschädigung an Bodetex.
10 Leathertex legte gegen dieses Urteil Berufung beim Hof van Beroep Gent (nachstehend: Hof van Beroep) ein. Dieser bestätigte mit Urteil vom 29. Oktober 1993 die Zuständigkeit der Rechtbank für die Entscheidung über die Klageanträge von Bodetex.
11 Der Hof van Beroep verwies darauf, daß die Klage von Bodetex auf zwei verschiedenen Verpflichtungen aus ein und demselben Vertrag beruhe. Die Pflicht zur Zahlung von Provision könne nicht als Hauptpflicht betrachtet werden, so daß beide Pflichten als gleichrangig zu behandeln seien.
12 Unter diesen Umständen stand nach Auffassung des Hof van Beroep der Klageerhebung von Bodetex bei dem Gericht des Erfüllungsorts einer der beiden Verpflichtungen nichts entgegen. Im vorliegenden Fall sei die Rechtbank als Gericht des Ortes zuständig gewesen, an dem die Pflicht zur Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu erfüllen gewesen sei.
13 Gegen dieses Urteil legte Leathertex Kassationsbeschwerde ein.
III — Die Vorabentscheidungsfrage
14 Der Hof van Cassatie stellte fest, daß die Pflicht zur Zahlung von Provision unstreitig nicht als Hauptpflicht zu betrachten sei, daß die belgischen Gerichte zur Entscheidung über die Pflicht zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung zuständig seien, da diese vertragliche Pflicht in Belgien zu erfüllen gewesen sei, und daß die beiden Verpflichtungen gleichrangig seien.
15 Somit stelle sich die Frage, ob bei einer solchen Fallgestaltung ein Handelsvertreter als Kläger vom allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 des Übereinkommens abweichen und das Gericht anrufen könne, das wegen des Erfüllungsorts einer der streitigen Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Nummer 1 zuständig sei.
16 Der Hof van Cassatie hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der hier anwendbaren Fassung so zu verstehen, daß eine Klage, die auf mehrere verschiedene, sich aus ein und demselben Vertrag ergebende Verpflichtungen gestützt wird, die das angerufene Gericht auf der Grundlage der bei ihm erhobenen Klage nicht als in einem Unterordnungsverhältnis zueinander stehend, sondern als gleichrangig ansieht, auch dann bei einem einzigen Gericht erhoben werden kann, wenn die eine der vertraglichen Verpflichtungen, auf die die Klage gestützt ist, nach den Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts in diesem Staat und die andere in einem anderen Mitgliedstaat der EG zu erfüllen wäre?
IV — Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage
17 Mit seiner Vorabentscheidungsfrage möchte der Hof van Cassatie vom Gerichtshof im wesentlichen wissen, ob Artikel 5 Nummer 1 dahin ausgelegt werden kann, daß ein und dasselbe Gericht auch dann über eine Klage mit mehreren Anträgen entscheiden kann, die auf gleichrangigen Verpflichtungen aus ein und demselben Handelsvertretervertrag gestützt werden, wenn angesichts des jeweiligen Erfüllungsorts für diese Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens die Gerichte mehrerer Vertragsstaaten zuständig sind.
18 Die Vorabentscheidungsfrage zeigt das Bemühen des vorlegenden Gerichts, sich angesichts der Tatsache, daß jeder Teil des Verfahrens unter Vernachlässigung der Ziele des Übereinkommens möglicherweise vor ein Gericht in einem anderen Vertragsstaat gelangen könnte, an die Vorschriften des Übereinkommens zu halten, die eine Aufspaltung des Verfahrens vermeiden helfen könnten.
19 Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung soll das Übereinkommen ... die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten festlegen, die Anerkennung der jeweiligen gerichtlichen Entscheidungen erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sicherzustellen. Diese Ziele gebieten es, soweit wie möglich zu verhindern, daß aus ein und demselben Vertrag mehrere Zuständigkeitsgründe hergeleitet werden.
20 Sie haben ferner für Recht erkannt, daß eine Häufung von Zuständigkeiten für gleichartige Rechtsstreitigkeiten nicht dazu angetan ist, die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu fördern, und die Rechtssuchenden der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aussetzt.
21 Vor jeder weiteren Überlegung sei gleich darauf hingewiesen, daß die grundsätzliche Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten nach Artikel 2 des Übereinkommens, die eine der Wahlmöglichkeiten für den Kläger darstellt, es ohne Zweifel ermöglichen würde, die Schwierigkeiten zu vermeiden, denen das belgische Gericht sich gegenübersieht. Der Kläger kann, wie der Gerichtshof entschieden hat, stets gemäß Artikel 2 Übereinkommen Klage vor dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten erheben, [womit]... ein sicherer und verläßlicher Anknüpfungspunkt gewährleistet [ist].
22 Das Gericht am Wohnsitz des Beklagten kann daher über sämtliche eingeklagten Ansprüche entscheiden und braucht sich nicht, wie dies Artikel 5 Nummer 1 vorschreibt, um die Ermittlung des jeweiligen Erfüllungsorts zu kümmern, was die Gefahr mit sich brächte, daß es seine Zuständigkeit teilweise verneinen müßte, falls eine von ihnen an einem anderen Ort erfüllt worden ist oder zu erfüllen ist.
23 Muß man sich daher, wenn die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 zur Aufspaltung des Rechtsstreits auf mehrere Gerichte führen würde, mit Artikel 2 des Übereinkommens begnügen, wie dies der Hof van Cassatie zu erwägen scheint ?
24 Im Kontext des Ausgangsverfahrens und bei Berücksichtigung der im Vorlageurteil dargestellten Umstände kann die Antwort auf diese Frage in drei verschiedene Richtungen führen.
25 Erstens ist es schwierig, nicht, wie dies die Regierung des Vereinigten Königreichs tut, auf den Rang der jeweiligen Verpflichtungen zurückzukommen. Die Feststellung einer Rangordnung der der Klage zugrunde gelegten Verpflichtungen, falls deren Merkmale wie im vorliegenden Fall dazu geeignet erscheinen, führt naturgemäß zu einer Zusammenfassung der Klageansprüche bei einem einzigen Gericht — dem am Erfüllungsort der Hauptpflicht —, ohne daß es hierzu eines Rückgriffs auf Artikel 2 bedürfte (siehe unten, Abschnitt A).
26 Zweitens wäre es, angenommen, die streitigen Verpflichtungen würden als gleichrangig angesehen oder müßten als gleichrangig angesehen werden und ihre Erfüllungsorte lägen in verschiedenen Vertragsstaaten, wohl angebracht, die Auswirkung dieser Situation auf die Verteilung der Zuständigkeiten nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Zwecke des Übereinkommens zu prüfen (siehe unten, Abschnitt B).
27 Schließlich darf man nicht verkennen, daß die Verstreutheit der Gerichtsstände, zu der die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 im Ausgangsverfahren führt, zum großen Teil auf der Auslegung beruht, die seit dem Urteil Tessili dem Begriff Erfüllungsort traditionell zuteil wird. Folglich sind die alternativen Lösungen zu prüfen, die in der Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 näher an die Zwecke des Übereinkommens heranführen und den Wahlgerichtsständen, wie das Übereinkommen sie vorsieht, ihre Bedeutung zurückgeben könnten (siehe unten, Abschnitt C).
28 Bevor ich auf diese einzelnen Punkte zu sprechen kommen, sei noch angemerkt, daß die im Ausgangsverfahren anzuwendende Fassung des Übereinkommens, deren einschlägige Bestimmungen der Hof van Cassatie auszulegen ersucht, die des am 1. November 1986 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 ist, da das Verfahren durch Bodetex mit Klagezustellung vom 2. November 1988 eingeleitet wurde.
29 Die Materie, um die es hier geht, gehört unbestritten zum Bereich des Vertragsrechts, zumal die Kategorie, der der streitige Vertrag nach Aktenlage angehört, vom Gerichtshof bereits in diesem Sinne eingestuft worden ist.
A — Zur Gleichrangigkeit der streitigen Verpflichtungen
30 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht unter Hinweis insbesondere auf das Urteil Shenavai, das sich auf den Grundgedanken bezieht, daß Nebensächliches der Hauptsache folgt, geltend, es sei wichtig, daß der Gerichtshof deutlich mache, daß ein nationales Gericht bei mehreren Verpflichtungen die vertragliche Hauptpflicht ermittele, die der Klage im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 zugrunde liege.
31 Im vorliegenden Fall könne diese Pflicht nur diejenige zur Zahlung der verlangten Provisionen sein, denn der einzige Grund, aus dem Bodetex Leathertex die fristlose Kündigung des Vertrages vorgeworfen und demgemäß die Zahlung einer Kündigungsentschädigung verlangt habe, sei der, daß diese Provisionen nicht gezahlt worden seien. Folglich könne im Rahmen von Artikel 5 Nummer 1 nur ein einziges Gericht — das des Erfüllungsorts der Pflicht zur Zahlung der Provisionen — zuständig sein.
32 Da das Ersuchen um Vorabentscheidung die streitigen Verpflichtungen für gleichrangig halte, müsse der Gerichtshof, wozu er sich traditionell auch für berechtigt halte, die ihm vorgelegte Frage umformulieren, um dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort zu geben, die es diesem ermögliche, eine Rangordnung der streitigen Verpflichtungen aufzustellen und so den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden.
33 Im Urteil Shenavai haben Sie in der Tat nach dem Hinweis darauf, daß lediglich auf die Verpflichtung abzustellen sei, die im Vertrag vorgesehen ist und deren Erfüllung mit der Klage begehrt wird, betont, daß für den Sonderfall, daß ein Kläger seine Klage in einem Rechtsstreit auf mehrere Verpflichtungen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben,... die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts [entscheidet].
34 Ein Vertragsrechtsstreit kann daher naturgemäß nicht bei dem Gericht des Erfüllungsorts jeder beliebigen vertraglichen Verpflichtung anhängig gemacht werden, wenn man verhindern will, daß eine größere Zahl von Gerichten anrufbar sein soll.
35 Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs befürwortete Lösung führt den Rechtsstreit, indem sie die ihn kennzeichnenden Gegebenheiten in anderer Weise darstellt, auf den durch diese Rechtsprechung gewiesenen Weg zurück und gibt eine Antwort, die eine Streuung der Zuständigkeiten vermeidet und damit den Zwekken des Übereinkommens entspricht.
36 Bodetex schlägt einen ähnlichen Ansatz vor. Die Situation, in der sie sich gegenüber Leathertex befunden habe, mit der sie durch einen Handelsvertretervertrag verbunden gewesen sei, sei mit der beruflichen Situation zu vergleichen, in der sich der Handelsvertreter Ivenel in der Rechtssache Ivenel gegenüber seinem Prinzipal befunden habe. Im einen wie im anderen Fall gebe es Aufträge zur Kundengewinnung zwecks Aushandlung und Abschluß von Verträgen für Rechnung und im Namen des Auftragserteilers, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern, das Erfordernis der Einhaltung einer Kündigungsfrist oder der Zahlung einer Entschädigung bei Vertragsbeendigung sowie die Unterordnung gegenüber dem Vertragspartner, bei Herrn Ivenel rechtlicher und bei Bodetex wirtschaftlicher Natur.
37 Bodetex schlägt daher vor, die Lösung des Gerichtshofs in dieser Rechtssache auf den vorliegenden Fall zu übertragen, was bedeutet, daß die charakteristische Leistungspflicht zu ermitteln ist. Als Antwort schlägt Bodetex vor, die Pflicht als entscheidend anzusehen, die darauf gerichtet sei, neue Kunden zu finden und die im Vertrag vorgesehenen Waren zu vertreiben. Diese Pflicht sei ihrer Meinung nach in Belgien zu erfüllen, in dessen Hoheitsgebiet folglich die Klageanträge zusammenzufassen seien.
38 Bodetex möchte wie die Regierung des Vereinigten Königreichs nicht nur eine Rangordnung der streitigen Verpflichtungen aufstellen, sondern auch diejenige Verpflichtung ermitteln, die im Rahmen des Zieles, sämtliche eingeklagten Ansprüche bei dem Gericht zu bündeln, an dessen Ort sie zu erfüllen ist, den Ausschlag gibt.
39 Wenn ich insbesondere den verfahrensmäßigen Kontext des Ausgangsverfahrens betrachte, kann ich diesem Standpunkt allerdings nicht folgen.
40 Zunächst sei darauf hingewiesen, daß die streitigen Verpflichtungen in der Vorabentscheidungsfrage selbst als gleichrangig eingestuft werden. Das vorlegende Gericht stellt außerdem ausdrücklich fest, daß die Gleichrangigkeit der beiden Verpflichtungen eine der Vorgaben des Ausgangsrechtsstreit sei und daß sich die Vorabentscheidungsfrage mit diesem Punkt überhaupt nicht befasse.
41 Ferner führt das vorlegende Gericht mehrere Erwägungen des am 29. Oktober 1993 ergangenen Urteils des Hof van Beroep mit dem Hinweis an, dieser habe klar entschieden, daß die beiden Verpflichtungen... als gleichrangig anzusehen seien. Nach Darlegung der Ausführungen im Urteil Shenavai erklärt das vorlegende Gericht, die Gleichrangigkeit der Verpflichtungen sei unbestritten.
42 Die Formulierung der Vorabentscheidungsfrage durch das vorlegende Gericht beruht unzweifelhaft auf diesen Gegebenheiten des nationalen Verfahrens. Da die Parteien des Ausgangsverfahrens die rechtliche Qualifikation durch das Berufungsgericht nicht angegriffen hatten, hat es das vorlegende Gericht nicht als notwendig erachtet — oder es war womöglich rechtlich gehindert —, den Einwand einer eventuellen Fehlerhaftigkeit dieser Qualifikation von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielleicht hielt es die Qualifikation des Hof van Beroep ohnehin für richtig.
43 Auf jeden Fall darf der Gerichtshof in seiner Antwort auf die vorgelegte Frage, gleichgültig, ob es sich nun um eine gesetzliche Pflicht des vorlegenden Gerichts oder um seine eigene Entscheidung handelt, nicht von den unstreitigen Gegebenheiten des Vorlageurteils absehen, da er sonst dem Gericht Auskünfte erteilt, die für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht unmittelbar förderlich sind.
44 Nach ständiger Rechtsprechung ist es bekanntlich allein Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung trägt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen.
45 Meiner Meinung nach sollte daher die Feststellung des vorlegenden Gerichts, daß die streitigen Verpflichtungen gleichrangig seien, nicht in Frage gestellt werden.
B — Zur Auswirkung der Verstreutheit der Erfüllungsorte
46 In seiner Frage führt das vorlegende Gericht aus, daß nach den Verweisungsnormen des Staates des angerufenen Gerichts von den vertraglichen Verpflichtungen, auf die sich die Klage stützt, die eine in diesem Staat, die andere in einem anderen Vertragsstaat zu erfüllen ist.
47 Das vorlegende Gericht bezieht sich stillschweigend auf die aus dem Urteil Tessili resultierende Rechtsprechung des Gerichtshofes, deren Anwendung im vorliegenden Fall zu einer Verstreutheit der Erfüllungsorte der streitigen Verpflichtungen und damit der Gerichtsstände führt.
48 Nach dem genannten Urteil obliegt es bekanntlich dem mit dem Rechtsstreit befaßten Gericht, nach dem Übereinkommen festzustellen, ob der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, im Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit liegt. Hierbei hat es das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach seinen Kollisionsnormen zu ermitteln und alsdann den Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung nach diesem Recht zu bestimmen.
49 Das Vorbringen der Beteiligten faßt die Einzelheiten des Problems treffend zusammen, jedenfalls soweit sich dieses im Kontext des angeführten Urteils Tessili stellt.
50 Entweder man beläßt es bei der Wahlfreiheit des Klägers bezüglich des Gerichtsstandes und die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens führt nach dieser Rechtsprechung zu einer Verstreutheit der jeweiligen Erfüllungsorte der streitigen Verpflichtungen und damit der Gerichtsstände. Diese Auffassung wird von der italienischen Regierung und von Leathertex vertreten.
51 Oder aber man muß, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs es hilfsweise vorschlägt, auf die Wahlfreiheit verzichten und kommt auf die Anknüpfung an den Wohnsitz des Beklagten gemäß Artikel 2 des Übereinkommens zurück, um so die Verstreutheit der Gerichtsstände bei einem einzigen Rechtsstreit zu vermeiden.
52 Oder das Gericht, das für die Entscheidung über einen der auf gleichrangige Forderungen gestützten Klageanträge gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens zuständig ist, ist zugleich für die Entscheidung über den anderen Klageantrag zuständig, wenn zwischen beiden Klageanträgen eine so enge Beziehung besteht, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über beide im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, damit unvereinbare Entscheidungen vermieden werden. Diese Auffassung wird von der Kommission vertreten.
53 Der Standpunkt der Kommission, der sich auf eine Zusammenfassung der Zuständigkeiten wegen der Konnexität der Anträge stützt, geht meines Erachtens über das hinaus, was der Wortlaut des Übereinkommens zuläßt.
54 Es ist nämlich zu beachten, daß das Übereinkommen zwar die Konnexität berücksichtigt, sie aber nicht als zuständigkeitsbegründend ansieht. Artikel 22 des Übereinkommens ermöglicht es einem Gericht nur dann, sich aus Gründen der Konnexität zugunsten eines anderen Gerichts für unzuständig zu erklären, wenn bei diesem bereits ein konnexer Rechtsstreit anhängig ist. Die Regelung des Artikels 22 findet daher nur bei einer solchen Fallgestaltung Anwendung. Nur in diesem Fall können die Verfahren aufgrund einer Einrede der Konnexität bei einem einzigen Gericht zusammengefaßt werden.
55 Der Gerichtshof hat dies übrigens in seinem Urteil Elefanten Schuh klar zum Ausdruck gebracht: Artikel 22 des Übereinkommens regelt die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind. Er schafft keine Zuständigkeiten ...
56 Die Kommission billigt übrigens diese Auffassung, wenn sie ausführt: Solange nur ein Gericht befaßt ist, kommt eine Anwendung des Artikels 22 nicht in Frage
57 Ihr zufolge handelt es sich sogar allein darum, Artikel 5 Nummer 1 so auszulegen, daß von vornherein Situationen vermieden werden, die in den Anwendungsbereich des Artikels 22 fallen könnten.
58 Das von der Kommission verfolgte Ziel mag klar und unbestreitbar legitim sein; ich vermag aber nur schwer zu erkennen, mit welcher Begründung sie eine Auslegung des Artikels 5 Nummer 1 vorschlägt, die so von dessen Wortlaut abweicht.
59 Die unmittelbare Zusammenfassung konnexer Klageanträge bei ein und demselben Gericht, wenn die Erfüllungsorte der Verpflichtungen, auf die sie sich stützen, in verschiedenen Vertragsstaaten liegen, läuft nämlich darauf hinaus, das Anknüpfungsmerkmal des Erfüllungsorts einer der Verpflichtungen entgegen Artikel 5 Nummer 1 unbeachtet zu lassen.
60 In Wirklichkeit verändert der Vorschlag der Kommission das System des Übereinkommens in der Frage konnexer Klageanträge sowohl gegen dessen Wortlaut als auch ungeachtet des Willens der vertragschließenden Staaten, die diese Lösung nie wirklich in Betracht gezogen haben, und ist daher unannehmbar.
61 Die beiden anderen Argumentationen betreffen die Wahl, die im vorliegenden Fall zwischen Artikel 2 und Artikel 5 Nummer 1 in der durch das Urteil Tessili geprägten Auslegung vorzunehmen ist. Diese Wahl ist uns durch die Zwecke des Übereinkommens selbst vorgegeben.
62 Dieses soll bekanntlich innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen verstärken.
63 Wie Ihrer von mir bereits angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, entspricht diesem Rechtsschutz die Notwendigkeit, eine Häufung der Zuständigkeiten für ein und denselben Vertrag soweit wie möglich zu vermeiden.
64 Um die volle Wirksamkeit des Übereinkommens sicherzustellen, müssen die Zuständigkeitsregeln der Vertragsstaaten vereinheitlicht werden, indem eine solche Häufung soweit wie möglich vermieden wird und es ermöglicht wird, daß der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und der Beklagte in angemessener Weise erkennen kann, bei welchem Gericht er verklagt werden kann. Es geht somit darum, für die Personen, die im Gebiet der Gemeinschaft ansässig sind, die Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, daß die Vorhersehbarkeit der anzuwendenden Zuständigkeitsregeln sichergestellt wird.
65 Die Zusammenfassung von Gerichtsständen beugt auch der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vor und erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Staates, in dem sie ergangen sind.
66 Wenn man dem Geist des Übereinkommens gerecht werden will, ist somit wesentlich, Lösungen den Vorzug zu geben, die die Zentralisierung der Verfahren begünstigen, und die Vorschriften in diesem Sinne auszulegen.
67 Die Urteile des Gerichtshofes in Rechtssachen, in denen es um mehrere Verpflichtungen ging, bestätigen diese Ausrichtung.
68 Sie haben sich stets, wenn es bei mehreren Verpflichtungen um die Ermittlung der Vertragspflicht, die der Klage zugrunde lag, der Hauptpflicht oder der charakteristischen Pflicht ging, im Rahmen des Möglichen für die Schaffung einer Rangordnung der streitigen Verpflichtungen ausgesprochen, um einer Streuung der konnexen Verfahren zu begegnen.
69 Im vorliegenden Fall haben wir es nun mit einer Sachlage zu tun, die eine Rangordnung der Verpflichtungen nicht zuläßt, da diese uns als gleichrangig vorgegeben sind.
70 Angesichts dieses Befundes stellt sich die Frage, ob das Übereinkommen eine Zusammenfassung der Gerichtsstände mit anderen Mitteln ermöglicht.
71 Sie haben mehrfach darauf hingewiesen, daß die in Artikel 5 geregelten besonderen Zuständigkeiten Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten darstellen, wie sie sich aus den allgemeinen Vorschriften der Artikel 2 und 3 ergibt, und daher eng auszulegen sind.
72 Dieser Rechtsprechung ließe sich vielleicht der Gedanke entnehmen, daß, falls der Rückgriff auf besondere Zuständigkeiten zu Ergebnissen führt, die den Zwecken des Übereinkommens offenbar zuwiderlaufen, auf die Wahl des Gerichtsstands verzichtet und wie im Urteil Humbert gesagt werden muß, daß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens keine Anwendung finden kann.
73 Diese Lösung scheint mir rechtlich zweifelhaft zu sein.
74 Das Übereinkommen macht die Inanspruchnahme einer Zuständigkeit von keiner Bedingung abhängig. Der Kläger ist stets berechtigt, die eine oder die andere Möglichkeit zu nutzen, wenn der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt und die Rechtsnatur des Streits es ihm ermöglicht, eine der besonderen Zuständigkeiten in Anspruch zu nehmen, falls dies seiner Entscheidung entspricht.
75 Wenn außerdem im Urteil Humbert die Gerichtsstandswahl zugunsten der Zuständigkeitsregel des Artikels 2 des Übereinkommens ausgeschlossen wurde, so hing dies mit der Besonderheit des in jener Rechtssache geprüften Ausgangsverfahrens zusammen, in dem es um Verpflichtungen ging, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Übereinkommens erfüllt worden waren. Eine Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 hätte zur Begründung einer Zuständigkeit außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten geführt, was sowohl gegen den Buchstaben als auch gegen den Geist des Artikels 5 verstoßen hätte, der die Möglichkeit, den Beklagten an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz in seinem eigenen Vertragsstaat zu verklagen, auf die anderen Vertragsstaaten beschränkt und Drittländer dabei ausschließt.
76 Sie haben außerdem darauf hingewiesen, daß es zwar Nachteile mit sich bringt, wenn über die einzelnen Aspekte eines Rechtsstreits von verschiedenen Gerichten entschieden wird, daß aber der Kläger stets die Möglichkeit hat, seine Klage unter sämtlichen Aspekten vor das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu bringen, der ein sicheres und verläßliches Kriterium darstellt.
77 Die Wahl des Gerichtsstands, die im Interesse der Parteien und insbesondere des Klägers vorgesehen wurde, gibt ihnen mit anderen Worten stets die Sicherheit einer vorhersehbare Zuständigkeitsregel, die der Kläger in Anspruch nehmen kann, wenn ihm die andere Zuständigkeitsregel aus für ihn maßgeblichen Gründen nicht behagt.
78 Die Wahlentscheidung darf gegen die Zwecke des Übereinkommens verstoßen. Es ist Sache des Klägers zu beurteilen, inwieweit die Häufung zuständiger Gerichte, die sich aus dem Rückgriff auf Artikel 5 Nummer 1 ergibt, mehr Unannehmlichkeiten mit sich bringt als die Zusammenfassung aller Anträge seiner Klage bei ein und demselben Gericht am Wohnsitz des Beklagten, falls gemäß Artikel 5 Nummer 1 eines der Gerichte sich im Vertragsstaat seines Wohnsitzes befindet.
79 Ich folge hier dem Gedanken, daß eine Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht aus anderen Gründen abgelehnt werden darf als denen, die durch seinen eigenen Anwendungsbereich vorgegeben sind, selbst wenn seine Heranziehung, wie sie der Kläger beabsichtigt, zu einer Bestimmung von Gerichtsständen führt, die mit den Grundsätzen des Übereinkommens nicht übereinstimmt, dies aber der Entscheidung des Klägers entspricht.
80 Würde man als Regel zur Ermittlung des Gerichtsstandes nur Artikel 2 des Übereinkommens heranziehen, falls die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 möglicherweise unerwünschte Wirkungen zeitigte, so würde man dem Wortlaut des Übereinkommens eine Bedingung hinzufügen, die dieses nicht enthält.
81 Hieraus folgt, daß Klageanträge, die sich auf zwei gleichrangige Verpflichtungen aus ein und demselben Vertrag beziehen, deren jeweilige Erfüllungsorte nach den Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts in zwei verschiedenen Vertragsstaaten liegen, gemäß Artikel 2 des Übereinkommens vor ein einziges Gericht gebracht werden können, nämlich das des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
82 Dagegen steht bei gleicher Fallgestaltung die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens der Anerkennung der Zuständigkeit eines einzigen Gerichts für die Entscheidung über diese Klageanträge entgegen, wenn die jeweiligen Erfüllungsorte im Hoheitsgebiet zweier verschiedener Vertragsstaaten liegen.
83 Sie können zu der Ansicht gelangen, daß es Sache des Klägers ist, sich für die Bestimmung zu entscheiden, die er als seinen Interessen dienlicher betrachtet, wenn er diesen die mit ein und demselben Gerichtsstand verbundenen Vorteile zu opfern bereit ist. Die vorgeschlagene Auslegung ist dann eine mögliche Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage.
84 Sie können aber auch zu der Auffassung kommen, daß die Beachtung der Grundsätze des Übereinkommens es in einem Fall wie dem von Ihnen zu beurteilenden ausschließt, daß eine der Möglichkeiten der Gerichtsstandswahl, die eine Partei aus freien Stücken vornehmen darf, zu einer Lösung führt, die sich so weit von diesen Grundsätzen entfernt. Dies entspricht meiner Auffassung, die mich denn auch dazu führt, Ihnen eine andere Auslegung der Bestimmungen vorzuschlagen.
C — Lur Auswirkung der Bedeutung des Begriffes Erfüllungsorte
85 Das vorlegende Gericht hat sich bei seinem Hinweis auf die Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts für die Ermittlung des Erfüllungsorts der streitigen Verpflichtungen natürlich an die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes gehalten.
1. Urteil Tessili
86 Die Methode der Ermittlung des Erfüllungsorts, die die belgischen Gerichte herangezogen haben, ist zum Teil, wie wir sahen, dafür verantwortlich, daß es für die streitigen Verpflichtungen mehr als einen Erfüllungsort gibt.
87 Seit Inkrafttreten des Übereinkommens stellt sich die Frage, ob die in ihm verwendeten Ausdrücke und Begriffe als autonom und damit für alle Vertragsstaaten übereinstimmend anzusehen sind oder ob sie auf die Sachnormen des Rechts verweisen, das im Einzelfall aufgrund der Kollisionsnormen des zuerst angerufenen Gerichts anzuwenden ist.
88 Im Urteil Tessili haben sie darauf geantwortet, daß [k]einer der beiden Möglichkeiten... unter Ausschluß der anderen der Vorrang [gebührt], da eine sachgerechte Entscheidung nur für jede Bestimmung des Übereinkommens gesondert getroffen werden kann, [wobei]... jedoch dessen volle Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Artikels 220 des Vertrages sicherzustellen [ist].
89 Sie haben mehrfach zugunsten der autonomen Auslegung bestimmter Begriffe des Übereinkommens mit dem Hinweis darauf entschieden, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe des Übereinkommens grundsätzlich autonom auslegt, um dessen volle Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Ziele des Artikels 220 EWG-Vertrag sicherzustellen, zu dessen Durchführung das Übereinkommen geschlossen wurde.
90 Bei dem Begriff des Erfüllungsorts vertraglicher Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens haben Sie Ihre ursprüngliche Entscheidung zugunsten einer Heranziehung der Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts unlängst in sehr klarer Weise bestätigt und damit jede autonome Definition mittelbar zurückgewiesen.
91 Die Verweisung des Gerichtshofes auf das anwendbare materielle Recht beruhte auf den Unterschieden, die nach wie vor zwischen den nationalen Rechtsordnungen bei der Regelung von Verträgen bestanden, sowie auf dem Fehlen jeder Vereinheitlichung des anwendbaren materiellen Rechts beim Stand der Rechtsentwicklung im Jahr 1976. Der Gerichtshof sah diesen Standpunkt auch deshalb als gerechtfertigt an, weil die Bestimmung des Erfüllungsorts vom Inhalt des Vertragsverhältnisses abhänge, aus dem sich die betroffenen Verpflichtungen ergäben.
92 Der im Urteil Tessili dargelegte Standpunkt zeigt die legitime Bemühung, nicht allen Vertragsstaaten eine Definition aufzudrängen, die ihrem nationalen Recht zuwiderläuft und deren Wahl nicht im Hinblick auf die Zwecke des Übereinkommens ganz offensichtlich geboten erscheint.
93 So belegt die Zahlungspflicht, die augenscheinlich eine große Anzahl von Verträgen berührt und im Ausgangsverfahren unmittelbar angesprochen ist, wie unbefriedigend in diesem Bereich eine autonome Definition wäre, deren Inhalt sich daraus ergäbe, wie ein Teil der Vertragsstaaten den Erfüllungsort für diese Art von Verpflichtung bestimmt.
94 Erfüllungsort ist je nachdem, ob die Zahlungspflicht eine Hol- oder eine Bringschuld ist, der Wohnsitz des Beklagten oder der des Klägers. Abgesehen von den Schwierigkeiten, die mit der Wahl zwischen den nationalen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten zusammenhängen, die sich gleichgewichtig zwischen den beiden Systemen entschieden haben, gibt es kein vernünftiges Kriterium, das eine Entscheidung ermöglichen könnte, die den Grundsätzen des Übereinkommens genügt.
95 Würde man nämlich eine autonome Definition auf der Grundlage einer Bringschuld bejahen, so gelangte man zu einem Forum actoris, das das Übereinkommen offensichtlich nicht gewollt hat. Das bezeugt die Festlegung der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten in Artikel 2 als grundsätzliche Zuständigkeit. Ferner hat, wie Sie selbst ausgeführt haben, das Übereinkommen seine Mißbilligung der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers dadurch zum Ausdruck gebracht, daß es in Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung nationaler Bestimmungen ausschließt, die solche Gerichtsstände gegenüber Beklagten vorsehen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben. Außerdem haben Sie ergänzend bemerkt, daß [m]it Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle... das Übereinkommen eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers... eindeutig ab[lehnt].
96 Sieht man umgekehrt als Erfüllungsort der Zahlungspflicht den Wohnsitz des Beklagten an — und hierauf läuft die Lösung der Vertragsstaaten hinaus, für die die Zahlungspflicht eine Holschuld ist —, so beseitigt man die Möglichkeit der Wahl des Gerichtsstands, wie sie das Übereinkommen vorsieht, denn eine solche Auslegung des Artikels 5 Nummer 1 gibt dadurch, daß sie den Wohnsitz des Beklagten als maßgeblich behandelt, der Bestimmung den gleichen Inhalt wie Artikel 2.
97 Im Urteil Custom Made Commercial betraf die Vorabentscheidungsfrage die Anwendung der Tessili-Rechtsprechung auf eine Zahlungsklage, die ein Lieferant gegen seinen Abnehmer aufgrund eines Werklieferungsvertrags erhoben hatte, der einer Vorschrift wie Artikel 59 Absatz 1 dem Einheitlichen Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen als Lex causae unterliegt.
98 Die Anwendung eines einheitlichen Gesetzes auf ein Vertragsverhältnis räumt die Unzuträglichkeiten aus, die mit der Unterschiedlichkeit der geltenden Rechtsordnungen verknüpft sind. Aber die einschlägige Bestimmung dieses Gesetzes, der zufolge Erfüllungsort für die Pflicht des Käufers zur Bezahlung des Verkäufers dessen Niederlassungsort oder in Ermangelung einer Niederlassung dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort ist, falls nicht die Vertragsparteien für diese Verpflichtung einen anderen Erfüllungsort vereinbart haben, legte als zuständiges Gericht das am Wohnsitz des Klägers fest.
99 Der Gerichtshof hat seine Rechtsprechung beibehalten und sie auf den Fall einer Verweisung der Kollisionnormen auf ein einheitliches Gesetz übertragen. Er hat damit den Rückgriff auf eine autonome Definition abgelehnt, der zufolge der Niederlassungsort des Verkäufers und damit im vorliegenden Fall des Klägers Erfüllungsort für die Zahlungspflicht gewesen wäre.
2. Anwendung auf den vorliegenden Rechtsstreit
100 Im Ausgangsverfahren beruht die Häufung der Gerichtsstände auf der Unterschiedlichkeit der nationalen Regeln über den Erfüllungsort von Zahlungspflichten, wie sie nach Anwendung der Kollisionsnormen festzustellen ist.
101 Die Verstreutheit der zuständigen Gerichte könnte, auch wenn sie offensichtlich den Forderungen nach Vereinfachung der Zuständigkeitsregeln widerspricht, doch hingenommen werden, wenn sie durch andere wesentliche Erwägungen gerechtfertigt wäre, die sich aus dem allgemeinen System des Übereinkommens ergeben.
102 Außer auf das Interesse an der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln ist auch auf die Bedeutung der Verknüpfung hinzuweisen, die soweit wie möglich zwischen dem Rechtsstreit und dem zuständigen Gericht bestehen muß. Die besonderen Zuständigkeitsregeln, darunter das Forum contractus nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens, sind aufgrund der Überlegung gerechtfertigt, daß im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung eine enge Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht besteht.
103 Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken, daß es für ein Gericht, das dem streitigen Vertragsverhältnis räumlich näher steht, wegen der Kenntnisse, die es von den Einzelheiten des Sachverhalts hat, leichter ist, über die Sache zu entscheiden, mit der es befaßt ist.
104 Wenn auch das Kriterium der Vorhersehbarkeit gewiß ein Kriterium ist, nach dessen Maßgabe Artikel 5 Nummer 1 auszulegen ist, muß man sich doch bewußt machen, daß dieser Bestimmung das Kriterium der Verknüpfung zugrunde liegt. Für eine annehmbare Auslegung des Artikels 5 Nummer 1 ist folglich darauf zu achten, daß der Sinn, der dem Begriff des Erfüllungsorts gegeben wird, so oft wie möglich eine wirkliche Verknüpfung zum Ausdruck bringt.
105 Sie weisen in Ihrer Rechtsprechung übrigens regelmäßig auf die Artikel 5 rechtfertigende fundamanetale Bedeutung dieses Grundsatzes und auf die Wahlmöglichkeit hin, die sich aus seiner Geltung neben Artikel 2 ergibt.
106 Im vorliegenden Fall kann man aber zwischen dem Antrag auf Zahlung der geforderten Provisionen und dem infolge des anwendbaren materiellen Rechts dafür gegebenen Gerichtsstand, d. h. Italien, eine solche Verknüpfung nur schwer feststellen, wenn man weiß, daß diese Beträge die Gegenleistung für die Erfüllung des Vertrages durch Bodetex sind, die ihren Sitz in Belgien hat und nach dem Vertrag den belgischen und den niederländischen Markt zu betreuen hatte.
107 Dem ist mit Blick auf das Kriterium der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln hinzuzufügen, daß die Bestimmung des Gerichtsstands nach einer mittelbaren Methode, die zur Ermittlung des anwendbaren materiellen Rechts einen Rückgriff auf das internationale Privatrecht des angerufenen Gerichts erforderlich macht, aus dem sich der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung ergibt, ebensowenig geeignet ist, die Zuständigkeitsregeln durchschaubarer zu machen.
108 Offensichtlich läuft daher im Ausgangsverfahren die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1, wenn er im Sinne des Urteils Tessili ausgelegt wird, frontal mehreren Leitgrundsätzen des Übereinkommens zuwider, so daß diese Sachlage augenscheinlich Anlaß für den Hof van Beroep Gent war, nach anderen Mitteln für eine Bündelung der Klageanträge zu suchen.
109 Im vorliegenden Fall scheint mir eine Lösung, die den Anforderungen des Übereinkommens besser entspräche, durchaus möglich zu sein.
3. Für eine Annäherung der Lösung an die Zwecke des Übereinkommens
a) Der Erfüllungsort: ein Begriff mit wandelbarem Inhalt
110 Auszugehen ist von dem von Generalanwalt Lenz vertretenen Gedanken, daß sich der Erfüllungsort einer Verpflichtung im materiellrechtlichen Sinn nicht unter Berücksichtigung von Anforderungen bestimmt, wie sie das Übereinkommen aufstellt.
111 Die materiellen Vorschriften über den Erfüllungsort sollen nicht nur, mangels Vereinbarung, die Pflichten der Parteien konkretisieren, sondern auch die Verantwortungsbereiche der Parteien gegeneinander abgrenzen, nämlich wenn bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses Störungen auftreten.
112 Generalanwalt Lenz führt weiter aus: Der materielle Erfüllungsort für Geldleistungspflichten bestimmt meist nur über die Verteilung der Risiken und Lasten, die mit dem Transfer von Geld — dessen Verfügbarkeit nicht vom Ort der Leistung abhängt— verbunden sind. Seiner Meinung nach ist ... vom materiellen Recht des Vertrags abzuweichen, [wenn] sie nicht zur Zuweisung des Rechtsstreits an einen sachnahen Gerichtsstand beitragen können.
113 Somit weichen die Gründe, die die Definition des Erfüllungsorts einer Verpflichtung im materiellen Recht erklären, häufig von den mit dem Übereinkommen verfolgten Zielen ab.
114 Abgesehen von der Unzuträglichkeit, die mit der Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtsordnungen zusammenhängt und dem mit dem Übereinkommen verfolgten Ziel der Harmonisierung der Zuständigkeitsregeln zuwiderläuft, ist auch zu bedauern, daß der Rückgriff auf die Lex causae zur Bestimmung des Gerichtsstandes nach Maßgabe eines Erfüllungsorts führt, der rechtlich aus anderen Gründen festgelegt worden ist, als für die sachgerechte Prozeßführung maßgebend sind.
115 Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die Feststellung von Generalanwalt Lenz, daß der Gerichtshof in keinem dieser Urteile [De Bloos und Tessili] den Gesichtspunkt der Sachnähe zum Anlaß genommen hat, zu prüfen, ob man sich bei der Auslegung des Artikels 5 Nummer 1 vom materiellen Recht (des Vertrags) entfernen solle, auch für das Urteil Custom Made Commercial Geltung beanspruchen darf.
116 Dieses anhaltende Verständnis für eine Auslegung der Bestimmung, die so weit von dem entfernt ist, was ihre hauptsächliche Rechtfertigung darstellt, kann nicht nur durch die Wahlmöglichkeit erklärt werden, die es dem Kläger, der sich Verfahrenskomplikationen infolge beispielsweise der Verstreutheit der Gerichtsstände oder eines negativen Kompetenzkonflikts gegenübersieht, ermöglicht, seine Klageanträge auf Artikel 2 des Übereinkommens zu stützen.
117 Es zeigt, daß der Gerichtshof berechtigte Vorbehalte dagegen hat, eine autonome Definition des Begriffes Erfüllungsort aufzustellen.
b) Entscheidung für eine autonome Auslegung
118 Es steht nämlich außer Zweifel, daß eine solche Auslegung in mehrfacher Hinsicht heikel ist.
119 Zum einen kann man sich fragen, ob eine autonome Definition im Vertragsbereich nicht schon an sich aus Gründen der Rechtssicherheit angreifbar ist, weil der Gerichtshof dann nämlich so viele Begriffe des Erfüllungsorts definieren müßte, wie es Verträge gibt — was alle Verträge sui generis umfassen und ihm letztlich eine Aufgabe ohne Ende aufbürden würde.
120 Zum anderen hätten Sie, würde nun dieses heikle Unterfangen gleichwohl in Angriff genommen, diesem Begriff Erfüllungsort einen Inhalt zu geben. Die Geltung einheitlicher Gesetze, von denen man annimmt, daß sie das im Urteil Tessili festgestellte Hindernis fehlender Vereinheitlichung des anzuwendenden materiellen Rechts beseitigen, war, wie wir gesehen haben, nicht ausreichend, um Ihrer Rechtsprechung im Urteil Custom Made Commercial eine andere Richtung zu geben.
121 Die Entscheidung für eine Fortführung der Rechtsprechung ist unmittelbare Folge des Umstands, daß ein einheitliches Gesetz aus den bereits dargestellten Gründen dem Gerichtshof nicht immer die Gesichtspunkte zu liefern vermag, die ihm eine den Zielen des Übereinkommens entsprechende autonome Definition ermöglicht.
122 Nach meinem Dafürhalten ist aber die autonome Definition des Erfüllungsorts, so heikel sie sein mag, durchaus wünschenswert.
123 Dieser Vorgehensweise wird angelastet, sie sei von einem Fall-zu-Fall-Ansatz für jeden Vertrag abhängig, was zu einer ständigen Rechtsunsicherheit führe.
124 Dieser Einwand ist zwar nicht ganz unbegründet, steht aber dem Gedanken einer autonomen Definition nicht entscheidend entgegen.
125 Der Fall-zu-Fall-Ansatz wird nämlich gerade durch den Rückgriff auf die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts begünstigt.. Die Definition des Erfüllungsorts jedes streitbefangenen Vertrags, die der Gerichtshof bei autonomer Auslegung vorzunehmen hätte, wird nämlich bereits vom nationalen Richter aufgrund einer gleichen analytischen Vorgehensweise vorgenommen.
126 Es darf darüber hinaus angenommen werden, daß die Unzuträglichkeiten dieses Ansatzes im Falle des Urteils Tessili noch dadurch verstärkt werden, daß die hier gefundenen Lösungen bei Fehlen eines einheitlichen Gesetzes auf jeden Fall von Staat zu Staat unterschiedlich ausfallen werden. Selbst wenn die anzuwendenden Kollisionsnormen auf internationalen Rechtsgrundlagen beruhen, entstammt die Definition des Erfüllungsorts einer Verpflichtung doch einem nationalen Recht. Ist schließlich die Norm selbst international festgelegt, so wird ihr Inhalt doch aufgrund anderer als verfahrensmäßiger Erwägungen festgelegt.
127 So ist der Begriff des Erfüllungsorts, der eine unbestimmte Vielzahl von Verpflichtungen abdeckt, um so weniger greifbar, als seine Festlegung in jedem Einzelfall nur für das Gericht bindend ist, das sie vornimmt.
128 Unter diesen Umständen ist der autonomen Auslegung eine gewisse Legitimität zuzugestehen, die ihr durch das Verein-heitlichungs- und Vereinfachungsziel des Übereinkommens zuwächst.
129 Im übrigen darf die Gefahr, daß diese analytische Vorgehensweise die Rechtssicherheit der Rechtsuchenden beeinträchtigt, auch nicht übertrieben werden.
130 Die autonome Definition des Erfüllungsorts einer Verpflichtung wird häufig auf andere, möglicherweise sehr zahlreiche Verpflichtungen übertragen werden können.
131 Der Gerichtshof wird bei seiner Suche nach einer Lösung, die den Zielen des Übereinkommens und insbesondere des Artikels 5 Nummer 1 besser gerecht wird, ohnehin Sorge dafür tragen, soweit wie möglich keine Vorgehensweise zu wählen, die zu ebenso vielen Lösungen führt, wie es Verpflichtungen gibt.
132 Ich hielte es im Gegenteil für sinnvoll, ein allgemeines Kriterium festzulegen, dessen Anwendung eine Ableitung der Definitionen, wenn nicht für alle vertraglichen Verpflichtungen, so doch zumindest für bestimmte Gruppen von ihnen ermöglichen würde.
133 Ich möchte noch hinzufügen, daß die Rechtsunsicherheit infolge der Ungewißheit bei der Ermittlung des Erfüllungsorts von Verpflichtungen mir im Fall der Anwendung der lex causae schwerwiegender erscheint als bei der Gestaltung eines autonomen Gemeinschaftsrechts.
134 Die Wahl eines autonomen Kriteriums dürfte nämlich die Erarbeitung pragmatischer Definitionen erleichtern, die einheitlich und auf Dauer auf eine steigende Zahl von Verpflichtungen nach einer gleichen, an den Zielen des Übereinkommens ausgerichteten Denkweise Anwendung finden könnten.
135 Der Rückgriff auf Bestimmungen einheitlicher Gesetze ist übrigens nur in dem Maß erstrebenswert, in dem der sich daraus ergebende Begriff des Erfüllungsorts den Zielsetzungen des Übereinkommens entspricht.
136 Damit ist für mich der allgemeinen Ausrichtung Ihrer Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen zu folgen und sind die von ihm verwendeten Ausdrücke autonom auszulegen.
4. Der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtungen
137 Im Ausgangsverfahren bedeutet die Respektierung des Kriteriums der Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zuständigen Gericht für mich, daß bei der Ermittlung des Erfüllungsorts der streitigen Verpflichtungen in zwei Schritten vorgegangen werden muß.
a) Zahlungspflichten
138 Hier ist Ihr bereits genanntes Urteil De Bloos heranzuziehen.
139 Der in Ihrem Urteil De Bloos entwickelte allgemeine Grundsatz würde zur Heranziehung der Verpflichtung führen, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt. Das wäre zum einen die Verpflichtung zur Zahlung der verlangten Provisionen als Gegenleistung für die Wahrnehmung der Vertretung gemäß dem Vertrag und zum anderen die Pflicht zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung als Abfindung für die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Beendigung eines Handelsvertretervertrages.
140 Nach jenem Urteil ist allerdings, wenn ... der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz geltend [macht] oder... die Auflösung des Vertrages aus Verschulden des Gegners [beantragt],... die Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 weiterhin diejenige vertragliche Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird.
141 Das Urteil De Bloos berücksichtigt, daß die Klage nicht auf unmittelbare Erfüllung einer unerfüllten Vertragspflicht, sondern auf Entschädigung für deren Nichterfüllung gerichtet ist oder die rechtlichen Konsequenzen aus dieser zieht, um nicht den Erfüllungsort der ursprünglichen Vertragspflicht und den der Verpflichtung,... die an die Stelle der nichterfüllten vertraglichen Verpflichtung getreten ist, die man auch als Ersatzpflicht bezeichnen könnte, künstlich voneinander zu trennen.
142 So ist bei dieser Fallgestaltung der Erfüllungsort für die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht, wie es der erste Grundsatz des genannten Urteils will, der Erfüllungsort der Verpflichtung, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt, sondern der der nichterfüllten Verpflichtung, die der Zahlungsklage zugrunde liegt.
143 Die Mehrheit von Klagegründen, die häufig auf ein und derselben nichterfüllten Vertragspflicht beruht, führt somit nicht zu einer Streuung der Gerichtsstände.
144 Mithin ist bei der Pflicht zur Zahlung der Kündigungsentschädigung die für Artikel 5 Nummer 1 maßgebende Verpflichtung die zur Einhaltung einer Kündigungsfrist.
145 Hält man sich an die Aussage des Urteils De Bloos, so wäre diese Argumentation hingegen nicht auf den Antrag auf Zahlung der Provisionen übertragbar. Die Zahlung der Provisionen stellt nämlich keine Verpflichtung dar, die im Sinne des genannten Urteils an die Stelle einer nichterfüllten vertraglichen Verpflichtung tritt, sondern, wie sich aus den Akten ergibt, eine der vertraglichen Hauptpflichten des Geschäftsherrn.
146 Unter diesen Umständen wäre hier als Erfüllungsort der der Zahlungspflicht selbst zu berücksichtigen.
147 Ich habe bereits auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die mit der Ermittlung des Erfüllungsorts von Verpflichtungen zur Zahlung von Geldbeträgen zusammenhängen.
148 Folgt man dem Urteil De Bloos, so wird der Erfüllungsort für die ursprünglichen Vertragspflichten weiterhin durch das anwendbare materielle Recht bestimmt, was unweigerlich auf die Festlegung des betreffenden Gerichtsstands anhand des Hol- oder Bringschuldcharakters der Zahlung hinausläuft und die Gefahr mit sich bringt, daß die Berücksichtigung einer Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zuständigen Gericht unterbleibt.
149 Es gibt allerdings keinen Grund, bei diesen Verpflichtungen Unterscheidungen zu treffen, da sie zur gleichen Kategorie von Zahlungspflichten gehören.
150 Wie Generalanwalt Lenz in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Custom Made Commercial zur Zahlung eines Kaufpreises ausgeführt hat, [weist] für Streitigkeiten über die Vergütung, die... aufgrund von (angeblichen) Mängeln der Sachleistung entstehen, das Gericht des Bestimmungsortes der Lieferung im allgemeinen die größere Sachnähe auf... als das des Absendeortes.
151 Er hat daher folgendes vorgeschlagen: Wird ein Abnehmer aus einem Werklieferungsvertrag, der dem einheitlichen Kaufgesetz unterliegt, auf Zahlung des Werklohns in Anspruch genommen und ist auf diese Zahlung nach materiellem Recht Artikel 59 Absatz 1 erster Halbsatz des Einheitlichen Kaufgesetzes anwendbar, so ist Erfüllungsort im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens der in dem Vertrag vereinbarte Bestimmungsort der Lieferung...
152 Die objektive Ursache des Rechtsstreits findet sich häufig, gleichgültig, ob sie nun in einem Antrag auf Zahlung eines Preises oder von Schadensersatz zum Ausdruck kommt, am Erfüllungsort für die Sachverpflichtung, so daß die Maßgeblichkeit des entsprechenden Gerichtsstandes die Berücksichtigung des Kriteriums der Verknüpfung zwischen Rechtsstreit und zuständigem Gericht zu fördern geeignet ist.
153 Aus diesem Grund folge ich dieser Analyse und bin der Ansicht, daß sie auch für den Fall eines Klageantrags zu gelten hat, der auf die Zahlung einer Provision gerichtet ist, die angeblich für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung aufgrund einer Handelsvertretertätigkeit geschuldet wird.
154 Die Suche nach einer engen Verknüpfung zwischen Gericht und Rechtsstreit, die die gedankliche Grundlage dieser Argumentation darstellt, darf nicht als Versuch verstanden werden, diese Verknüpfung als unmittelbares Zuständigkeitskriterium einzuführen.
155 Mit dem Gerichtshof ist vielmehr festzustellen, daß Artikel 5... nicht die Verknüpfung als solche als Kriterium für die Wahl des Gerichtsstandes vor[sieht], so daß [d]er Kläger... den Beklagten nicht vor jedem Gericht verklagen [kann], das eine Verbindung mit der Streitigkeit aufweist, da Artikel 5 die Kriterien für die Verbindung einer Streitigkeit mit einem bestimmten Gericht abschließend aufzählt.
156 Wie Ihnen erscheint auch mir wesentlich, daß die Verwendung anderer Kriterien als des Erfüllungsorts nicht zuzulassen ist, wenn dieser die Zuständigkeit eines Gerichts begründet, das keine unmittelbare Verbindung mit dem Rechtsstreit aufweist.
157 Die Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsorts der Verpflichtung, die dem Klageantrag zugrunde liegt, oder bei Zahlungsklagen des Erfüllungsorts der entsprechenden Sachverpflichtung stellt ein Mittel dar, die Chancen für die Absicherung einer Verknüpfung zu erhöhen. Diese Regel hat allerdings nichts Systematisches, da der Gegenstand oder die Ursache des Rechtsstreits vor dem Gericht zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns anderswo als am Erfüllungsort der Verpflichtung lokalisiert sein kann.
158 Da es nicht möglich war, ein unmittelbar auf der Verknüpfung beruhendes Zuständigkeitskriterium festzulegen, da dieses die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands beeinträchtigt und die Parteien verpflichtet hätte, systematisch zur Ermittlung der Zuständigkeit die Frage zu erörtern, welches Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits am geeignetsten ist, hat man beschlossen, den Erfüllungsort als das beste Kriterium für die Erreichung dieses Zieles festzulegen. Seine Bestimmtheit, gleichgültig, ob nun die Verknüpfung des so festgelegten Gerichts mit dem Rechtsstreit belegt ist oder nicht, stellt ein klares und genaues Verständnis der anwendbaren Zuständigkeitsregeln sicher.
159 Das entspricht Ihrer Auslegung, da Sie ausgeführt haben, daß ... der Beklagte gemäß Artikel 5 Nr. 1 im Falle von Vertragsklagen auch dann vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem die Verpflichtung, die Gegenstand der Klage ist, erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wenn das auf diese Weise bestimmte Gericht nicht dasjenige mit der engsten Verbindung zu dem Rechtsstreit ist.
160 Die Entscheidung für den Erfüllungsort der Verpflichtungen, für die die Zahlung der streitigen Provisionen und der Kündigungsentschädigung die Gegenleistung darstellt, muß sich letztlich durchsetzen, auch wenn eine enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem Gericht nicht belegt werden kann.
161 Zusammenfassend scheint mir die Anknüpfung der gerichtlichen Zuständigkeit an den Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen, wenn die Klage auf Zahlung eines Preises gerichtet ist, wenn nicht durchgehend, so doch überwiegend geeignet zu sein, eine Zersplitterung der Zuständigkeiten zu verhindern. Sie dürfte auch die Suche nach einem verfahrensnahen Gerichtsstand fördern, ohne die Rechtssicherheit der Rechtssuchenden durch unmittelbaren Rückgriff auf das letztgenannte Kriterium zu bedrohen.
b) Sachverpflichtungen
162 Nunmehr sind die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Ermittlung des Erfüllungsorts im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens bei Verpflichtungen ermöglichen, für die die Zahlung der Handelsvertreterprovisionen und die Zahlung einer Kündigungsentschädigung die Gegenleistung darstellen.
163 Um die Bestimmung des Begriffes Erfüllungsort von allen Erwägungen freizuhalten, die nicht im eigentlichen Sinn mit der räumlichen Lokalisierung der betreffenden Verpflichtung zusammenhängen, die allein für das Erfordernis einer engen Verbindung zwischen Rechtsstreit und zuständigem Gericht nach dem Übereinkommen maßgebend ist, ist meines Erachtens auf den Ort abzustellen, an dem die streitige Verpflichtung tatsächlich erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
164 Das dort in der Nähe eines der strategischen Punkte des Vertragsprozesses ansässige Gericht verfügt über die ihm grundsätzlich aufgrund dieser Nähe zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, rascher und in voller Sachkenntnis den ihm unterbreiteten Rechtsstreit zu entscheiden.
165 Es ist darauf hinzuweisen, daß dieser Ansatz -nicht ganz neu ist, weil Arbeitsverträge wegen ihrer besonderen Natur nicht in den Anwendungsbereich Ihres Urteils Tessili fallen, da der Ort ihrer Erfüllung autonom definiert ist.
166 Aufgrund der Erwägung, daß ... bei der Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens auf Arbeitsverträge die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige [ist], die für diese Verträge charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen, haben Sie für Recht erkannt, daß in diesem Bereich der Begriff des Erfüllungsorts der maßgeblichen Verpflichtung so auszulegen [ist], daß hierunter für die Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt.
167 Diese Auslegung ist aus zwei unterschiedlichen Erwägungen zutreffend.
168 Zum einen weisen die Arbeitsverträge im Vergleich zu anderen Verträgen insofern bestimmte Besonderheiten auf, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird und als ihr räumlicher Bezugspunkt der Ort der Tätigkeit als der maßgebliche Ort für die Anwendung von Vorschriften zwingenden Rechts und von Tarifverträgen zum Schutz des Arbeitnehmers ist.
Dem Gerichtshof zufolge ist demnach der Erfüllungsort für die maßgebliche Verpflichtung für die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgeblichen nationalen Rechts, sondern vielmehr nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln, die der Gerichtshof auf der Grundlage des Systems und der Zielsetzungen des Übereinkommens festzulegen hat.
169 Zum anderen liegt dieser Auslegung das Ziel zugrunde, der sozial schwächeren Vertragspartei, d. h. in diesem Fall dem Arbeitnehmer, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Sie sind der Auffassung, daß ein solcher Schutz besser gewährleistet ist, wenn Streitigkeiten über einen Arbeitsvertrag in die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes fallen, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, und daß sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann.
170 Meines Erachtens ist ein Vertrag wie der Handelsvertretervertrag, was das Gleichgewicht der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern angeht, nicht mit einem Arbeitsvertrag zu vergleichen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, in der sich der Handelsvertreter gegenüber seinem Auftraggeber befindet, ist nicht so ausgeprägt, daß er als solcher ohne weiteres als schwächere Partei anzusehen wäre. Der rechtlich selbständige Handelsvertreter verfügt über einen erheblichen Spielraum bei der Organisation seiner Tätigkeit. Falls er nicht durch eine Ausschließlichkeitsklausel gehindert ist, kann er ferner mit mehreren Geschäftsherrn in Geschäftsbeziehungen stehen, was ihm einen Mindestumsatz sichern dürfte, der eine etwaige Abhängigkeit zu mildern geeignet ist.
171 Außerdem gilt keine Regelung, die dem für Arbeitsverträge geltenden Recht entspräche und deren zwingender Inhalt am Erfüllungsort des Vertrages maßgeblich wäre. Welches Recht anwendbar sein soll, kann von den Parteien vereinbart werden.
172 Die Gründe, die für mich den Ausschlag geben, eine autonome Definition des Erfüllungsorts vorzuschlagen, stimmen demnach nicht mit denen überein, die für Ihre Entscheidung, dies für Arbeitsverträge zu tun, maßgeblich waren, und weisen nicht die gleiche besondere Charakteristik auf.
173 Diese Entscheidung ist vielmehr durch die besondere Eignung des effektiven Erfüllungsorts bei einem Handelsvertretervertrag geprägt, die beiden Kriterien der Verknüpfung und der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln miteinander in Einklang zu bringen.
174 Ein Handelsvertretervertrag entfaltet seine Wirkungen zumeist, wie es in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 heißt, für einen vertraglich festgelegten Bezirk. Auf jeden Fall muß die Prüfung des Vertrages, ob nun ein solcher Rahmen festgelegt ist oder nicht, die Bestimmung des tatsächlichen Erfüllungsorts der in ihm enthaltenen Verpflichtungen zulassen, zumal es bei einem Handelsvertretervertrag wie dem des Ausgangsverfahrens das anwendbare Recht den Vertragspartnern überläßt, den Erfüllungsort für ihre Verpflichtungen selbst festzulegen.
175 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorlageurteil, daß Bodetex auf dem belgischen und dem niederländischen Markt als nicht ausschließlicher Handelsvertreter für Leathertex tätig war.
176 Die Verträge lassen Gesichtspunkte für die geographische Lokalisierung der Vertragserfüllung erkennen. Die Anknüpfung an die streitige Verpflichtung würde jedoch die Unsicherheiten vermeiden helfen, die mit denen verbunden sind, die nebeneinander auf dem Gebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllt werden können, und legt zugleich die Gerichte fest, die dem Rechtsstreit am nächsten stehen. Folglich muß der Erfüllungsort der Verpflichtung selbst den Vorzug erhalten, wie dies Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vorsieht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der ihm bekannten Gesichtspunkte den Ort zu ermitteln, an dem die streitige Verpflichtung nach dem Vertrag erfüllt worden ist oder tatsächlich zu erfüllen war.
177 Diese Lösung liefert sicherlich keine systematische Antwort für die Fälle der Aufsplitterung von Verfahren, weil mehrere Verpflichtungen, die sich aus ein und demselben Vertrag ergeben, aber auf dem Gebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllt werden oder zu erfüllen wären, so wie im vorliegenden Fall dem gleichen Rechtsstreit zugrunde liegen können.
178 Die grundsätzliche Anknüpfung an den Erfüllungsort nur der Sachverpflichtungen, wenn die streitige Verpflichtung auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist, verringert allerdings dieses Risiko.
179 In unserem Fall, in dem gleichrangige Verpflichtungen dem Rechtsstreit zugrunde liegen, hängt die Einheitlichkeit des Gerichtsstandes von der Einheitlichkeit der Erfüllungsorte der Sachverpflichtungen ab, mit denen die Zahlungsanträge zusammenhängen.
180 Bei dem Antrag auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung ist auf den Erfüllungsort der ursprünglichen Verpflichtung abzustellen, deren Nichterfüllung durch fehlende Einhaltung der Kündigungsfrist geltend gemacht wird. Da diese Frist auf eine Verlängerung der Wirkungen des gesamten Vertrages während eines gesetzlich bestimmten Zeitraums hinausläuft, entspricht der Erfüllungsort dem des Vertrages selbst und nicht dem einer besonderen Verpflichtung.
181 Bei dem Antrag auf Zahlung der Provisionen ist als Erfüllungsort derjenige des dem Handelsvertreter erteilten Vertretungsauftrags anzusehen, für den die Provisionen die Gegenleistung sind; auch hier fällt dieser Ort wieder mit der Lokalisierung des Vertrages selbst zusammen.
182 Stimmt der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtungen wie im vorliegenden Fall mit dem des Vertrages selbst überein und erstreckt sich der Geltungsbereich des Vertrages auf das Gebiet mehrerer Vertragsstaaten, so hat das vorlegende Gericht diesen Erfüllungsort anhand der tatsächlichen Gesichtspunkte zu ermitteln, die einen dieser Staaten als denjenigen festzulegen gestatten, auf dessen Gebiet der Handelsvertreter den größten Teil seiner Tätigkeit entfaltet.
183 Allgemeiner betrachtet entbindet dieser Standpunkt das vorlegende Gericht nicht davon, zunächst zu prüfen, ob nicht zwischen den streitigen Verpflichtungen aus ein und demselben Vertrag eine Rangordnung aufgestellt werden kann, um dann bei der Ermittlung des Gerichtsstandes, wie es Ihrer ständigen Rechtsprechung entspricht, auf die Hauptverpflichtung abzustellen zu können.
Ergebnis
184 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage des Hof van Cassatie wie folgt zu beantworten:
Nach Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu diesem Übereinkommen kann eine Klage, die aus einem Antrag auf Zahlung von Handelsvertreterprovisionen und einem Antrag auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung besteht, die beide auf als gleichrangig dargestellten Verpflichtungen aus ein und demselben Handelsvertretervertrag gestützt werden, bei ein und demselben Gericht anhängig gemacht werden, wenn der Ort, an dem der Vertretungsauftrag, für den die Provisionen die Gegenleistung darstellen, erfüllt worden ist oder tatsächlich zu erfüllen wäre, und der Ort, an dem die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, für die die Kündigungsentschädigung die Gegenleistung darstellt, erfüllt worden ist oder tatsächlich zu erfüllen wäre, im Gebiet ein und desselben Vertragsstaats liegen.