Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.10.1999 – C-420/97
ECLI:EU:C:1999:483
Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte
In der Rechtssache C-420/97
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hof van Cassatie (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Leathertex Divisione Sintetici SpA
gegen
Bodetex BVBA
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 und 5 Nummer 1 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu diesem Übereinkommen (ABl. L 304, S. 1 und — geänderter Text — S. 77)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten R J. G. Kapteyn, J.-R Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), C. Gulmann, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón, M. Wathelet und R. Schintgen,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Leathertex Divisione Sintetici SpA, vertreten durch Rechtsanwälte S. Beele und F. Busschaert, Courtrai,
der Bodetex BVBA, vertreten durch Rechtsanwälte D. van Poučke und B. Demeulenaere, Gent,
der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor R. Wagner, Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigten,
der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato O. Fiumara,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister M. Hoskins,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. L. Iglesias Buhigues und durch P. van Nuffel, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der italienischen Regierung, vertreten durch O. Fiumara, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Persey, QC, und der Kommission, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues und P. van Nuffel, in der Sitzung vom 15. Dezember 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. März 1999,
Urteil§
1 Der Hof van Cassatie hat mit Urteil vom 4. Dezember 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 1997, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: Protokoll) eine Frage nach der Auslegung der Artikel 2 und 5 Nummer 1 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu diesem Übereinkommen (ABl. L 304, S. 1, und — geänderte Fassung — S. 77; im folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Leathertex Divisione Sintetici SpA (im folgenden: Leathertex), Montemurlo (Italien), und der Bodetex BVBA (im folgenden: Bodetex), Rekkem-Menen (Belgien), wegen der Zahlung von rückständiger Provision und Kündigungsentschädigung, die Bodetex von der Leathertex verlangt, für die sie als Handelsvertreterin auf dem belgischen und niederländischen Markt tätig war.
Das Übereinkommen
3 Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens lautet:
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
4 Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt:
Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.
5 Artikel 5 des Übereinkommens bestimmt:
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:
1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
...
6 Nach Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat.
7 Schließlich bestimmt Artikel 22 Absatz 1 :
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.
Das Ausgangsverfahren
8 Bodetex war im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung mehrere Jahre lang als Handelsvertreterin für Leathertex auf dem belgischen und dem niederländischen Markt tätig. Sie erhielt als Vergütung 5 % Provision.
9 Nachdem Bodetex Leathertex 1987 vergeblich zur Zahlung der ihr ihrer Ansicht nach geschuldeten Provision aufgefordert hatte, ging sie davon aus, daß ihr Handelsvertretervertrag gekündigt worden sei; mit Schreiben vom 9. März 1988 nahm sie die Kündigung zur Kenntnis und forderte Leathertex zur Zahlung der rückständigen Provision sowie einer Kündigungsentschädigung auf.
10 Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erhob sie am 2. November 1988 gegen Leathertex Zahlungsklage bei der Rechtbank van Koophandel Kortrijk.
11 Die Rechtbank van Koophandel stellte im Urteil vom 1. Oktober 1991 fest, daß die Klage auf zwei verschiedene Verpflichtungen gestützt sei. Die Verpflichtung, bei der Kündigung eines Agenturvertrags eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten und im Fall der Nichtbeachtung dieser Frist eine Kündigungsentschädigung zu zahlen, sei in Belgien zu erfüllen gewesen, während die Verpflichtung zur Zahlung von Provision nach dem Holschuldprinzip in Italien zu erfüllen gewesen sei. Die Rechtbank van Koophandel bejahte daher nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens ihre Zuständigkeit in bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung der Kündigungsentschädigung und erklärte sich angesichts des Zusammenhangs zwischen dieser Verpflichtung und derjenigen zur Provisionszahlung für den gesamten Rechtsstreit für zuständig. Sie verurteilte Leathertex zur Zahlung von Provisionsrückständen und einer Kündigungsentschädigung an Bodetex.
12 Leathertex legte gegen dieses Urteil beim Hof van Beroep Gent Berufung ein, der mit Urteil vom 29. Oktober 1993 die Zuständigkeit der Rechtbank van Koophandel für die Entscheidung über die Klage von Bodetex bestätigte. Der Hof van Beroep vertrat die Auffassung, daß der Klage von Bodetex zwei verschiedene Verpflichtungen aus dem Agenturvertrag zugrunde lägen; die Verpflichtung zur Zahlung von Provision könne nicht als Hauptpflicht angesehen werden, sondern die beiden Verpflichtungen seien als gleichrangig anzusehen, so daß der Klageerhebung durch Bodetex vor dem Gericht des Erfüllungsorts einer dieser beiden Verpflichtungen nichts entgegenstehe. Folglich sei die Rechtbank van Koophandel als das Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung, eine angemessene Kündigungsfrist zu beachten, zu erfüllen gewesen wäre, für den Ausgangsrechtsstreit zuständig gewesen.
13 Leathertex legte beim Hof van Cassatie Kassationsbeschwerde ein. Sie macht erstens geltend, indem sich der Hof van Beroep als zuständig angesehen habe, über den Klageantrag auf Zahlung rückständiger Provision zu erkennen, obwohl die Verpflichtung zur Zahlung dieser Provision in Italien zu erfüllen gewesen sei, habe er Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens verletzt. Wenn das Gericht bei einer Klage, die auf mehrere Verpflichtungen gestützt sei, nicht zwischen Hauptund Nebenverpflichtungen unterscheiden könne, sei es nur für eine Entscheidung hinsichtlich derjenigen Verpflichtungen zuständig, deren Erfüllungsort nach seinen eigenen Kollisionsnormen in seinem Zuständigkeitsbereich liege. Zweitens habe der Hof van Beroep Artikel 22 des Übereinkommens verletzt, indem er sich für zuständig erklärt habe, den gesamten Rechtsstreit zu entscheiden; diese Bestimmung sei aber nur dann anwendbar, wenn bei Gerichten mindestens zweier Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stünden, erhoben worden seien.
14 In seinem Vorlageurteil stellt der Hof van Cassatie zunächst fest, daß der Hof van Beroep Artikel 22 des Übereinkommens in dem angefochtenen Urteil nicht angewandt habe, und weist deshalb den auf eine Verletzung dieser Bestimmung gestützten Kassationsgrund zurück.
15 Was die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens angehe, so habe der Gerichtshof im Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85 (Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 19) ausgeführt, daß in dem Sonderfall, daß ein Kläger seine Klage in einem Rechtsstreit auf mehrere Verpflichtungen stütze, die sich aus einem einzigen Vertrag ergäben, das angerufene Gericht sich zur Feststellung seiner Zuständigkeit an dem Grundgedanken zu orientieren habe, daß Nebensächliches der Hauptsache folge, so daß bei mehreren streitigen Verpflichtungen die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entscheide.
16 Im vorliegenden Fall sei unstreitig, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Provision bei der Klage von Bodetex nicht als Hauptpflicht angesehen werden könne, daß die belgischen Gerichte für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung zuständig seien, da diese Verpflichtung vertraglicher Natur und in Belgien zu erfüllen sei, und daß diese beiden Verpflichtungen gleichrangig seien.
17 Es sei daher fraglich, ob in einem Rechtsstreit, der verschiedene Verpflichtungen aus ein und demselben Agenturvertrag betreffe, von denen keine der jeweils anderen untergeordnet sei und nur eine aufgrund ihres Erfüllungsorts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründe, vom allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 des Übereinkommens abgewichen werden könne.
18 Demgemäß hat der Hof van Cassatie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen in der hier anwendbaren Fassung so zu verstehen, daß eine Klage, die auf mehrere verschiedene, sich aus ein und demselben Vertrag ergebende Verpflichtungen gestützt wird, die das angerufene Gericht auf der Grundlage der bei ihm erhobenen Klage nicht als in einem Unterordnungsverhältnis zueinander stehend, sondern als gleichrangig ansieht, auch dann bei einem einzigen Gericht erhoben werden kann, wenn die eine der vertraglichen Verpflichtungen, auf die die Klage gestützt ist, nach den Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts in diesem Staat und die andere in einem anderen Mitgliedstaat der EG zu erfüllen wäre ?
Zur Vorlagefrage
19 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Artikel 2 und 5 Nummer 1 des Übereinkommens dahin auszulegen sind, daß ein und dasselbe Gericht dafür zuständig ist, über eine Klage, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende, gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, auch dann insgesamt zu entscheiden, wenn eine dieser Verpflichtungen nach den Kollisionsnormen des Staates dieses Gerichts in diesem Staat und die andere in einem anderen Vertragsstaat zu erfüllen wäre.
20 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht dazu in erster Linie geltend, die Verpflichtung zur Zahlung von Provision sei von den beiden Verpflichtungen, auf die im Ausgangsverfahren die Klage gestützt werde, diejenige, die den Hauptgegenstand der Klage bilde. Nach dem Vorlageurteil sei nämlich Bodetex nur wegen der Nichtzahlung der streitigen Provision vom Vorliegen einer fristlosen Kündigung ausgegangen. Die Kündigungsentschädigung sei somit nur dann zu zahlen, wenn erwiesen sei, daß die streitige Provision tatsächlich geschuldet sei. Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt deshalb vor, die Vorlagefrage umzuformulieren und zu antworten, daß in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Verpflichtung zur Zahlung von Provision die vertragliche Verpflichtung sei, die Hauptgegenstand der Klage sei und die somit die Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens begründen könne.
21 Nach der im Protokoll vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens ist es Sache des vorlegenden Gerichts, den Rang der im Ausgangsverfahren streitigen vertraglichen Verpflichtungen zu beurteilen; Aufgabe des Gerichtshofes ist es, das Übereinkommen unter Zugrundelegung der Feststellungen des nationalen Gerichts auszulegen.
22 Eine Änderung des Gehalts der Vorabentscheidungsfrage wäre auch mit der dem Gerichtshof durch das Protokoll übertragenen Rolle und mit seiner Verpflichtung unvereinbar, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, gemäß Artikel 5 des Protokolls und Artikel 20 der EGSatzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß nach letztgenannter Vorschrift den Verfahrensbeteiligten nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. zum Verfahren nach Artikel 177 EGVertrag [jetzt Artikel 234 EG] Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-352/95, Phytheron International, Slg. 1997, I-1729, Randnr. 14, und vom 16 Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 26).
23 Mithin ist bei der Beantwortung der Vorlagefrage davon auszugehen, daß, wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, die beiden vertraglichen Verpflichtungen, auf die die Klage gestützt wird, gleichrangig sind.
24 Leathertex, die deutsche Regierung und, hilfsweise, die Regierung des Vereinigten Königreichs vertreten die Ansicht, ein Gericht eines Vertragsstaats sei nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht für die Entscheidung über eine auf mehrere gleichrangige Verpflichtungen aus demselben Vertrag gestützte Klage insgesamt zuständig, wenn der Erfüllungsort einer oder mehrerer dieser Verpflichtungen in einem anderen Vertragsstaat liege.
25 Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens sei eng auszulegen. Wenn die beiden Verpflichtungen, die Gegenstand der Klage seien, vom angerufenen Gericht als gleichrangig angesehen würden, sei hinsichtlich jeder dieser Verpflichtungen das Gericht des Ortes als zuständig anzusehen, an dem die betreffende Verpflichtung zu erfüllen wäre; eine sich daraus ergebende Zuständigkeitszersplitterung müsse hingenommen werden. Diese Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens stehe im Einklang mit dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, jeder Partei bei vertraglichen Ansprüchen die Gewähr zu geben, daß der Klageanspruch vom Gericht des Ortes geprüft werde, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen wäre.
26 Bodetex macht erstens geltend, der Vertrag, aus dem sich die beiden im Ausgangsverfahren streitigen Verpflichtungen ergäben, entspreche dem Arbeitsvertrag eines Handelsvertreters. Daher sei bei der Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens auf eine Klage, die auf verschiedene Verpflichtungen aus ein und demselben Agenturvertrag gestützt werde, wie bei Arbeitsverträgen auf die für diesen Vertrag charakteristische Verpflichtung abzustellen; dies sei hier die Verpflichtung, insbesondere in Belgien neue Kunden zu werben und die Erzeugnisse von Leathertex zu vertreiben. In mehreren Vertragsstaaten hätten Rechtsprechung und Lehre diese Lösung auf den Agenturvertrag erstreckt, der mit dem Handelsvertretervertrag ebenfalls Ähnlichkeiten aufweise.
27 Zweitens bestehe zwischen der Verpflichtung zur Zahlung von Provision und derjenigen zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung ein Zusammenhang. Beide Verpflichtungen ergäben sich aus dem Agenturvertrag. Außerdem sei der Vertrag wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Provisionszahlung beendet worden, wodurch die Verpflichtung zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung entstanden sei. Dieser Zusammenhang rechtfertige die Annahme, daß das für die Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung zuständige Gericht auch für die Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung zur Provisionszahlung zuständig sei.
28 Diese Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens erlaube es, durch Vermeidung einer Zuständigkeitszersplitterung eine sachgerechte Prozeßführung zu gewährleisten.
29 Die Kommission führt aus, falls ein Kläger zwei Ansprüche aus zwei gleichrangigen Verpflichtungen geltend mache, sei das Gericht, das nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens für die Entscheidung über einen der Ansprüche zuständig sei, auch für die Entscheidung über den anderen Anspruch zuständig, sofern zwischen diesen Ansprüchen ein so enger Zusammenhang bestehe, daß es zweckmäßig sei, über sie zusammen zu verhandeln und zu entscheiden, um miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern, zu denen es kommen könne, wenn die Streitigkeiten getrennt entschieden würden.
30 Diese Auffassung werde dem System des Übereinkommens am besten gerecht. Zum einen wäre sie vergleichbar mit der Lösung, die Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens für den Fall einer Beklagtenmehrheit vorschreibe. Zum anderen
sei sie im Hinblick auf Artikel 22 des Übereinkommens geboten. Wenn sich nämlich in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens der Kläger nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens dafür entscheiden würde, in einem Vertragsstaat Klage auf Zahlung der Kündigungsentschädigung und in einem anderen Klage auf Zahlung rückständiger Provision zu erheben, wäre wegen des Zusammenhangs zwischen diesen beiden Ansprüchen Artikel 22 des Übereinkommens anwendbar. Daher sei Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen, daß von vornherein Situationen vermieden würden, auf die Artikel 22 des Übereinkommens anwendbar wäre.
31 Der Gerichtshof hat in den Randnummern 8 bis 10 des Urteils vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, Sig. 1976,1497) unter Hinweis darauf, daß das Übereinkommen die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten festlegen, die Anerkennung der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einführen soll, um die Vollstreckung von Entscheidungen sicherzustellen, festgestellt, daß diese Ziele es gebieten, soweit wie möglich zu verhindern, daß aus ein und demselben Vertrag mehrere Zuständigkeitsgründe hergeleitet werden, und daß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens daher nicht in dem Sinne verstanden werden kann, daß sich diese Vorschrift auf jede beliebige sich aus dem betreffenden Vertrag ergebende Verpflichtung bezieht. Der Gerichtshof hat daraus in den Randnummern 11 bis 13 desselben Urteils die Folgerung gezogen, daß für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens die Verpflichtung heranzuziehen ist, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt. In Randnummer 14 dieses Urteils hat er weiter ausgeführt, daß, wenn der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners beantragt, die maßgebliche Verpflichtung weiterhin diejenige ist, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird.
32 Dieser Auslegung sind die Vertragsstaaten beim Abschluß des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu dem Übereinkommen gefolgt, das Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens in einigen Sprachfassungen geändert hat, um klarzustellen, daß die Verpflichtung, deren Erfüllungsort bei vertraglichen Ansprüchen das zuständige Gericht bestimmt, die Verpflichtung ist, auf die die Klage gestützt ist.
33 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß der Ort, an dem die Verpflichtung, auf die die Klage gestützt ist, erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach dem Recht zu bestimmen ist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (Urteile vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994,I-2913, Randnr. 26, und vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, Groupe Concorde u. a., Slg. 1999,I-6307, Randnr. 32).
34 Im vorliegenden Fall haben die belgischen Gerichte gemäß der genannten Rechtsprechung festgestellt, daß die Verpflichtung zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung in Belgien, die Verpflichtung zur Zahlung von Provision dagegen in Italien zu erfüllen wäre.
35 Ferner ergibt sich aus dem Vorlageurteil und aus den vom nationalen Gericht übermittelten Akten, daß der im Ausgangsverfahren streitige Vertrag, aus dem die Ansprüche auf Zahlung von Provision und Kündigungsentschädigung geltend gemacht worden sind, kein Arbeitsvertrag ist.
36 Liegen aber die besonderen Merkmale von Arbeitsverträgen nicht vor, ist es weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfüllungsort für die Rechtsstreitigkeiten aus allen Vertragspflichten die an den Erfüllungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit zu konzentrieren (Urteil Shenavai, Randnr. 17).
37 Daher ist im Ausgangsverfahren für die Bestimmung der an den Erfüllungsort anknüpfenden gerichtlichen Zuständigkeit nicht auf die für den Agenturvertrag charakteristische Leistung abzustellen.
38 Auch kann das Gericht, das für die Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung zuständig ist, seine Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von Provision nicht etwa wegen eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Ansprüchen bejahen. Wie der Gerichtshof nämlich ausgeführt hat, regelt Artikel 22 des Übereinkommens die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind. Er schafft keine Zuständigkeiten; insbesondere begründet er nicht die Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaats für die Entscheidung über eine Klage, die mit einer anderen Klage im Zusammenhang steht, die gemäß dem Übereinkommen bei diesem Gericht anhängig gemacht worden ist (vgl. Urteile vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80, Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671, Randnr. 19, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 39).
39 Schließlich kann sich das angerufene Gericht, wenn der Rechtsstreit mehrere gleichrangige Verpflichtungen betrifft, die sich aus ein und demselben Vertrag ergeben, zur Feststellung seiner Zuständigkeit auch nicht an dem vom Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils Shenavai angeführten Grundgedanken orientieren, daß Nebensächliches der Hauptsache folge.
40 Unter diesen Umständen ist nicht ein und dasselbe Gericht dafür zuständig, über eine Klage, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende, gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, insgesamt zu entscheiden, wenn eine dieser Verpflichtungen nach den Kollisionsnormen des Staates dieses Gerichts in diesem Staat und die andere in einem anderen Vertragsstaat zu erfüllen wäre.
41 Nachteile, die sich daraus ergeben, daß unterschiedliche Gerichte über die verschiedenen Aspekte ein und desselben Rechtsstreits entscheiden, kann der Kläger dadurch vermeiden, daß er nach Artikel 2 des Übereinkommens seine Ansprüche insgesamt bei dem Gericht des Ortes anhängig macht, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
42 Somit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht ein und dasselbe Gericht dafür zuständig ist, über eine Klage, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende, gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, insgesamt zu entscheiden, wenn eine dieser Verpflichtungen nach den Kollisionsnormen des Staates dieses Gerichts in diesem Staat und die andere in einem anderen Vertragsstaat zu erfüllen wäre.
Kosten
43 Die Auslagen der deutschen und der italienischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Urteil vom 4. Dezember 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu diesem Übereinkommen ist nicht ein und dasselbe Gericht dafür zuständig, über eine Klage, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende, gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, insgesamt zu entscheiden, wenn eine dieser Verpflichtungen nach den Kollisionsnormen des Staates dieses Gerichts in diesem Staat und die andere in einem anderen Vertragsstaat zu erfüllen wäre.