Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.03.1999 – C-430/97
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1999:157
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 18. März 1999
1 Das Amtsgericht Köln hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 6 EG-Vertrag und des Artikels 27 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 (im folgenden: Beamtenstatut) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
I — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
2 Diese Fragen stellen sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen Jutta Johannes (Antragstellerin) und ihrem geschiedenen Ehemann Hartmut Johannes (Antragsgegner). Die Antragstellerin begehrt den Versorgungsausgleich bezüglich des Ruhegehalts des Antragsgegners entsprechend der Dauer der Ehe nach bestimmten Vorschriften des deutschen Rechts, genauer den §§ 1587 ff. BGB und § 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich.
3 Die Parteien hatten am 18. April 1963 in den Vereinigten Staaten die Ehe geschlossen. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 16. Oktober 1963 trat der Antragsgegner als Hilfskraft in den Dienst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und wurde am 1. Januar 1964 zum Beamten ernannt.
4 Die Ehe wurde am 28. April 1986 durch Urteil des Tribunal de première instance Brüssel nach belgischem Recht als dem Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes geschieden. Das Urteil ist seit dem 28. Oktober 1988 rechtskräftig und wurde am 21. April 1995 vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt. Die drei Kinder der Parteien sind während der Ehescheidung und auch danach beim Antragsgegner verblieben.
5 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in seinem Vorlagebeschluß ist über eine von der Antragstellerin gegen ihren früheren Ehemann erhobene Klage auf Unterhalt noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
6 Der Antragsgegner, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, bezieht seit dem 1. Juni 1996 ein Ruhegehalt von den Europäischen Gemeinschaften.
7 Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, daß die Versorgungsanrechte, die der Antragsgegner in Deutschland bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben hat, dem deutschen Recht unterliegen, das im Fall der Scheidung einen Versorgungsausgleich vorsieht. Diese Versorgungsanrechte beruhen auf Pflichtbeiträgen des Antragsgegners aus der Zeit vor seiner Ernennung zum Gemeinschaftsbeamten sowie auf später entrichteten freiwilligen Beiträgen; sie sind nicht Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen.
8 Die Antragstellerin begehrt den Versorgungsausgleich auch bezüglich des Ruhegehalts, das der Antragsgegner von den Europäischen Gemeinschaften erhält. Die Kommission führte jedoch in einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 18. Mai 1995 aus, daß die geschiedene Ehefrau nach den geltenden Statutsbestimmungen keinen unmittelbaren Anspruch auf das von einem Beamten erworbene Ruhegehalt habe.
II — Die Vorabentscheidungsfragen
9 Das Amtsgericht Köln — Familiengericht — hat es im Hinblick auf die Beantwortung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen des Gemeinschaftsrechts für erforderlich gehalten, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist das Statut der Europäischen Beamten und insbesondere dessen Anhang VIII — Versorgungsordnung — und insbesondere sein Artikel 27 eine umfassende und abschließende Regelung der Versorgungsansprüche eines geschiedenen Ehegatten eines Beamten, die weitergehende Ansprüche nach nationalem Recht (hier: schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach deutschem Recht) ausschließt?
2. Ist es mit dem Statut der Europäischen Beamten und mit Artikel 6 EG-Vertrag vereinbar, daß das Recht eines Mitgliedstaats (hier Deutschland) über Scheidungsfolgen einen Beamten mit einem schuldrechtlichen Anspruch auf Versorgungsausgleich nur deshalb stärker belastet, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt?
III — Das Gemeinschaftsrecht
10 Artikel 6 EG-Vertrag, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, bestimmt:
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
...
11 In Titel V Kapitel 3 des Beamtenstatuts sind die Versorgungsanrechte der Beamten und in bestimmten Fällen ihrer Familienangehörigen geregelt. Anhang VIII des Beamtenstatuts, der die Versorgungsordnung enthält (im folgenden: Anhang VIII), regelt in Kapitel 4 die Hinterbliebenenversorgung. Artikel 27 des Anhangs VIII bestimmt, soweit hier einschlägig:
Die geschiedene Ehefrau eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie nachweisen kann, daß sie für sich selbst beim Tode ihres ehemaligen Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.
IV — Die im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren eingereichten Erklärungen
12 Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, die deutsche Regierung und die Kommission haben im vorliegenden Verfahren gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes fristgerecht schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners und der Bevollmächtigte der Kommission haben in der Sitzung vom 25. Februar 1999 mündliche Ausführungen gemacht.
13 Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens trägt vor, die Versorgungsordnung des Beamtenstatuts stelle eine umfassende und abschließende Regelung dar, die keine entgegenstehenden Vorschriften des nationalen Rechts zulasse; für den Fall, daß solche Vorschriften existierten, müßten sie aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unangewandt bleiben. Das Gemeinschaftsrecht gestatte es nicht, daß seine Zwecke unterlaufen würden. Wenn Artikel 27 des Anhangs VIII für den geschiedenen Ehegatten nur eine Geschiedenenwitwenpension und keinen Versorgungsausgleich vorsehe, könne das nationale Recht dieses Ergebnis nicht dadurch zu erreichen suchen, daß es die Beamten zum Versorgungsausgleich zwinge. Darüber hinaus würde die Anwendung des deutschen Rechts zu einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit führen.
14 Weder die deutsche Regierung noch die Kommission teilen diese Auffassung.
15 Die deutsche Regierung führt zum deutschen Recht aus, dem Ausgleich der erworbenen Versorgungsanrechte liege die Erwägung zugrunde, daß diese das Ergebnis einer gemeinsamen Lebensleistung darstellten. Der Ausgleich verfolge das Ziel, den Ehegatten im Fall der Scheidung eine gleichmäßige Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten. Es werde eine Bilanzierung und Saldierung sämtlicher von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorgenommen. Es gebe keinen Grund, die Anrechte auszuschließen, die bei einem zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger erworben worden seien. Mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs werde nicht auf die Versorgungsanrechte selbst Zugriff genommen, sondern diese würden schuldrechtlich ausgeglichen. Dies bedeute, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds der Versorgungsanrechte erhalte.
Der Einbeziehung derartiger Anrechte in den Versorgungsausgleich stehe nicht entgegen, daß das zwischen- oder überstaatliche Versorgungsrecht für geschiedene Ehegatten eine spezifische Sicherung in Form einer Hinterbliebenenversorgung für Geschiedene enthalte. Die Besonderheiten des Versorgungsausgleichs schlössen eine Konkurrenz von ausgleichsbedingten Ansprüchen und Ansprüchen auf eine Hinterbliebenenversorgung für Geschiedene aus. Zu Lebzeiten des Beamten sei der eine Witwenpension begründende Tatbestand noch nicht eingetreten, und der Anspruch auf Versorgungsausgleich erlösche grundsätzlich mit dem Tod des Beamten.
Abschließend trägt die deutsche Regierung vor, daß es dem Beamtenstatut und Artikel 6 EG-Vertrag nicht widerspreche, daß das internationale Kollisionsrecht eines Mitgliedstaats für die Bestimmung des für die Scheidungsfolgen anwendbaren Rechts auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten abstelle.
16 Die Kommission ist der Auffassung, daß Artikel 27 des Anhangs VIII die im Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften über den Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten nicht berühre, da die Regelung des Familienrechts beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Aus diesem Grund sei Artikel 27 des Anhangs VIII dahin auszulegen, daß diese Vorschrift die finanziellen Ansprüche, die infolge eines Scheidungsverfahrens zwischen einem aktiven oder einem pensionierten Beamten und seinem früheren Ehepartner entstehen mögen, nicht berühre.
Artikel 6 EG-Vertrag finde auf einen Sachverhalt, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liege, keine Anwendung, da dieser keine grenzüberschreitenden Elemente aufweise.
V — Die erste Vorabentscheidungsfrage
17 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 27 des Anhangs VIII die frühere Ehefrau eines Ruhestandsbeamten der Europäischen Gemeinschaften daran hindert, vor den Gerichten eines Mitgliedstaats den im Familienrecht vorgesehenen Versorgungsausgleich zu verlangen.
18 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß die Gemeinschaftsvorschrift, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, auf den Rechtsstreit nicht anwendbar ist. Nach Artikel 27 des Anhangs VIII hat die geschiedene Ehefrau eines Beamten Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung, sofern sie beim Tod ihres ehemaligen Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte. Ausweislich des Vorlagebeschlusses ist der Antragsgegner jedoch nicht verstorben; er ist auch nicht verpflichtet, seiner früheren Ehefrau Unterhalt zu gewähren. Ich bin deshalb der Auffassung, daß die Auslegung dieser Vorschrift nicht erforderlich ist.
19 Ich stimme der deutschen Regierung darin zu, daß die in Artikel 27 des Anhangs VIII vorgesehene Witwenpension einem anderen Zweck dient als der Versorgungsausgleich. Die Pension wird nur nach dem Tod des Beamten unter der Bedingung gewährt, daß der überlebende Ehegatte zuvor einen Unterhaltsanspruch gegen ihn hatte. Sie darf die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen. Der Anspruch auf die Witwenpension erlischt, wenn die Witwe eine neue Ehe eingeht. Beanspruchen beim Tod eines Gemeinschaftsbeamten mehrere geschiedene Ehefrauen Witwengeld, so wird dieses entsprechend der jeweiligen Dauer der Ehe aufgeteilt.
Der Versorgungsausgleich bezweckt dagegen die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rechte. Er besteht in einem Anspruch des Berechtigten, den der Leistungspflichtige erfüllen muß. Dieser Anspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der ausgleichsbegründende Tatbestand in der Sphäre des Berechtigten eintritt, wodurch dieser einen Anspruch auf hälftige Teilung der gemeinsam erworbenen Rechte erlangt. Dafür ist nicht erforderlich, daß der Berechtigte bedürftig ist. Der Betrag wird nicht nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten festgesetzt. Der Versorgungsausgleich wird durch eine erneute Eheschließung des Berechtigten nicht berührt; er stellt keine Unterhaltsleistung dar, sondern einen Ausgleich der versorgungsrechtlichen Nachteile des Ehegatten, der während der Dauer der Ehe geringere Versorgungsanrechte erworben hat als der andere.
20 Das Beamtenstatut wurde in Form einer Verordnung erlassen. Es hat somit gemäß Artikel 189 Absatz 2 EG-Vertrag allgemeine Geltung, ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der Gerichtshof hat daraus hergeleitet, daß das Statut, abgesehen von seinen Wirkungen innerhalb der Gemeinschaftsverwaltung, auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit deren Mitwirkung zu seiner Durchführung notwendig ist.
21 Das Beamtenstatut regelt ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten und sieht insoweit eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vor. Es gewährt darüber hinaus bestimmten Familienangehörigen des Beamten gewisse Ansprüche gegen die Europäischen Gemeinschaften. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um finanzielle Ansprüche, z. B. in Form einer Mitversicherung im gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem, einer Waisenrente, von Hinterbliebenenbezügen zugunsten des überlebenden Ehegatten des Beamten oder der in Artikel 27 des Anhangs VIII zugunsten der geschiedenen Ehefrau, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt, vorgesehenen Witwenpension.
Der Gerichtshof hat dazu entschieden, daß diese Vorschrift der geschiedenen Ehefrau nicht den Fortbestand einer auf der Scheidung beruhenden Unterhaltsverpflichtung in anderer Form sichern soll, sondern vielmehr einen selbständigen Anspruch begründet, der den Betroffenen allein aufgrund ihrer Eigenschaft als nicht wiederverheiratete geschiedene Ehefrau unmittelbar aus dem Beamtenstatut zusteht.
22 Das Beamtenstatut regelt dagegen nicht die zwischen einem Beamten und seinen Angehörigen oder einem Dritten bestehenden familienrechtlichen oder sonstigen privatrechtlichen Rechte und Pflichten.
23 Der Auffassung des Antragsgegners, die Versorgungsordnung des Beamtenstatuts stelle eine umfassende und abschließende Regelung dar, deren Vorschriften aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts dem nationalen Recht vorgingen, kann nicht zugestimmt werden. Das Beamtenstatut enthält keine Vorschrift über die sich aus einer Scheidung ergebenden finanziellen Rechte und Pflichten eines Beamten gegenüber seinem früheren Ehegatten und regelt auch nicht Inhalt oder Modalitäten derartiger familienrechtlicher Ansprüche.
24 Zudem ist der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, nicht dafür zuständig, die Rechte der Ehegatten im Scheidungsverfahren zu regeln, zu denen der im deutschen Recht vorgesehene Versorgungsausgleich gehört. Die Ausgestaltung des Privat- und Familienrechts ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten.
25 Das Gericht erster Instanz hat kürzlich ein Urteil in einer Rechtssache erlassen, die als Beispiel für das Funktionieren des im deutschen Recht vorgesehenen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung für den Fall dienen kann, daß eine der Pensionen zu Lasten der Europäischen Gemeinschaften geht. Es handelte sich um den Antrag der geschiedenen Ehefrau eines Ruhestandsbeamten des Europäischen Parlaments, dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angeschlossen zu bleiben, obwohl seit Erlaß des Scheidungsurteils mehr als ein Jahr vergangen war.
26 In Randnummer 3 des Urteils werden folgende Tatsachen festgestellt: i) Die Ehe der Klägerin mit ihrem früheren Ehemann wurde durch Urteil der Cour d'appel Luxemburg geschieden; ii) beide besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit; iii) die geschiedenen Ehegatten einigten sich gemäß den Vorschriften des BGB über den Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung auf eine Teilung des Ruhegehalts, das der frühere Ehemann von der Gemeinschaft erhielt; iv) diese Vereinbarung wurde vom Juge de paix Luxemburg bestätigt.
27 Das Gericht erster Instanz stellt in Randnummer 65 des Urteils fest, daß die deutschen Rechtsvorschriften über den Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung lediglich bezwecken, dem Ehegatten, der selbst keine Beiträge zu einem Versorgungssystem geleistet hat, einen anteiligen Anspruch auf die vom anderen Ehegatten erworbenen Ansprüche zuzuerkennen; die Gemeinschaftsorgane stellten sicher, daß dieser Zweck erreicht wurde, denn das Parlament zahlte in Durchführung des Scheidungsurteils direkt an die Klägerin einen Teil des Ruhegehalts ihres früheren Ehemannes.
Ich leite aus diesen Feststellungen her, daß der im deutschen Recht vorgesehene Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung ein Rechtsinstitut ist, das den Gemeinschaftsorganen nicht unbekannt ist. In der Praxis zahlen diese Organe einen Teil der Pension des Ruhestandsbeamten an diejenigen aus, die aufgrund einer richterlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen den früheren Ehegatten einen Anspruch besitzen, ohne daß diese Auszahlung zum Erwerb eines persönlichen und unmittelbaren Anspruchs gegen die Gemeinschaften führt.
28 Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung über das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel ausgeführt, daß der Versorgungsausgleich unabhängig davon, ob er auf einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten beruht oder sich unmittelbar aus dem nationalen Recht ergibt, der früheren Ehefrau eines Beamten keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt verschaffen kann, der von den Voraussetzungen des Beamtenstatuts abhängt.
29 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß weder Artikel 27 des Anhangs VIII, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, noch irgendeine andere Vorschrift des Beamtenstatuts die frühere Ehefrau eines Ruhestandsbeamten der Europäischen Gemeinschaften daran hindert, vor den Gerichten eines Mitgliedstaats den im Familienrecht dieses Staates vorgesehenen Ausgleich der während der Dauer der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zu verlangen.
VI — Die zweite Vorabentscheidungsfrage
30 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob es Artikel 6 EG-Vertrag widerspricht, wenn die Kollisionsnormen eines Mitgliedstaats für die Bestimmung des für die Scheidungsfolgen anwendbaren Rechts auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten abstellen, wenn man berücksichtigt, daß die Anwendung des Familienrechts des Staates, dem der Gemeinschaftsbeamte angehört, für ihn schwerwiegendere Konsequenzen haben kann als die, die er zu tragen hätte, wenn er Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats wäre.
31 Der Antragsgegner trägt dazu vor, da von den 15 Mitgliedstaaten nur Deutschland und die Niederlande den Versorgungsausgleich vorsähen, würden die Beamten deutscher und niederländischer Staatsangehörigkeit, die ihrem nationalen Recht unterlägen, gegenüber den Beamten, die Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten seien, benachteiligt.
32 Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 6 EG-Vertrag nur auf Sachverhalte anwendbar, die vom Gemeinschaftsrecht geregelt werden, nicht dagegen auf Tätigkeiten, die keinerlei Berührungspunkte mit dem Gemeinschaftsrecht aufweisen und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.
33 In dem Rechtsstreit, in dem sich diese Frage gestellt hat, liegen, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 6 EG-Vertrag nicht vor. Denn zum einen fällt die Regelung des auf die Scheidung und die Scheidungsfolgen — zu denen gegebenenfalls der Versorgungsausgleich gehört — anwendbaren Rechts in die Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers. Zum anderen kann Artikel 6 EG-Vertrag nicht angewandt werden, wenn es keinen über die Grenzen hinausweisenden Gesichtspunkt gibt, der die Prüfung rechtfertigt, ob eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliegt. Es geht um die Anwendung des deutschen Rechts durch ein deutsches Gericht auf ein in Deutschland anerkanntes Scheidungsurteil, durch das die Ehe zwischen zwei Deutschen aufgelöst wurde.
Zudem ist das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht aufgrund des Umstands, daß der vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, weder verpflichtet, seine Rechtsvorschriften gemeinschaftskonform auszulegen, noch, sie unangewandt zu lassen.
34 Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß es Artikel 6 EG-Vertrag nicht widerspricht, wenn die Kollisionsnormen eines Mitgliedstaats für die Bestimmung des für die Scheidungsfolgen anwendbaren Rechts auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten abstellen.
VII — Ergebnis
35 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die beiden vom Amtsgericht Köln vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Weder Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates vom 27. September 1985 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften noch irgendeine andere Vorschrift dieses Statuts hindert die frühere Ehefrau eines Ruhestandsbeamten der Europäischen Gemeinschaften, vor den Gerichten eines Mitgliedstaats den im Familienrecht dieses Staates vorgesehenen Versorgungsausgleich zu verlangen.
2. Es widerspricht Artikel 6 EG-Vertrag nicht, wenn die Kollisionsnormen eines Mitgliedstaats für die Bestimmung des für die Scheidungsfolgen anwendbaren Rechts auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten abstellen.