Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof, 22.04.1999 – C-28/94
Zitiert von 12 Entscheidungen
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.04.1999 – C-28/94
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Europäischer Gerichtshof, 11.01.2001 – C-247/98
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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Europäischer Gerichtshof, 06.03.2001 – C-278/98
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
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Europäischer Gerichtshof, 24.04.2008 – C-418/06
Urteil
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Das Königreich Belgien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre …
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Europäischer Gerichtshof, 21.03.2002 – C-130/99
Urteil
1. Die Entscheidung 1999/186/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilu…
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Europäischer Gerichtshof, 06.12.2001 – C-373/99
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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Europäischer Gerichtshof, 08.05.2003 – C-349/97
Urteil
1. Die Entscheidung 97/608/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/333/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land…
- Europäischer Gerichtshof, 21.09.2016 – C-140/15 Urteil
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Europäischer Gerichtshof, 24.01.2002 – C-118/99
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.
- Europäischer Gerichtshof, 21.09.2016 – C-139/15 Urteil
- Europäischer Gerichtshof, 07.06.2013 – T-2/11 Urteil
- Europäischer Gerichtshof, 28.01.2016 – T-667/14 Urteil
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Europäischer Gerichtshof, 03.10.2002 – C-329/00
Schlussanträge des Generalanwalts
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die Klage abzuweisen; dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.