Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1999

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.06.1999 – C-38/98

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1999:325

Zitiert 3 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 22. Juni 1999

A — Einführung

1 Im vorliegenden Fall befaßt die Corte d'Appello Turin den Gerichtshof mit Fragen zur Auslegung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (unterzeichnet am 27. September 1968) — sogenanntes Brüsseler Übereinkommen — (im folgenden: Übereinkommen) sowie der Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG), 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG). Das vorlegende Gericht wendet sich an den Gerichtshof, weil es nicht sicher ist, ob ein in Frankreich erlassenes Urteil, das seiner Meinung nach gegen die Prinzipien der Warenverkehrsund Wettbewerbsfreiheit verstößt, in Italien gemäß dem Übereinkommen vollstreckt werden muß.

2 Bezüglich des zugrundeliegenden Verfahrens führt das vorlegende Gericht lediglich aus, daß die französische Gesellschaft Régie Renault (inzwischen Renault SA; im folgenden: Klägerin) gegen die Firma Maxicar und gegen Orazio Formento (im folgenden: die Beklagten) Klage auf Vollstreckbarerklärung eines Urteils der Cour d'appel Dijon von 1990 gemäß Artikel 31 des Brüsseler Übereinkommens, d. h. durch Erteilung der Vollstrekkungsklausel, erhoben habe. Mit diesem Urteil waren Orazio Formento zur Zahlung einer Geldbuße von 20000 FF wegen Fälschung und die Beklagten mit einem weiteren Unternehmen zusammen als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100000 FF Schadensersatz verurteilt worden. Wie sich aus den Angaben z. B. der Kommission ergibt, waren die Beklagten in Frankreich verurteilt worden, weil sie nachgebaute Ersatzteile für Autos der Marke Renault ohne Erlaubnis der Klägerin, die Inhaberin des gewerblichen Schutzrechts sei, in Italien hergestellt bzw. nach Frankreich eingeführt hatten.

3 Die Corte d'Appello Turin lehnte — nach Angaben der Kommission am 25. Februar 1997 — den Antrag auf Vollstreckbarerklärung dieses Urteils, das in Frankreich im Kassationsverfahren bestätigt worden war, ab, wogegen die Firma Renault — nach Angaben der Beklagten am 28. März 1997 — bei eben diesem Gericht einen Rechtsbehelf einlegte. In diesem Verfahren wendet sich die Corte d'Appello Turin nunmehr im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens an den Gerichtshof.

4 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts sind die Beklagten dem Rechtsbehelf mit der Begründung entgegengetreten, daß die französische Entscheidung in Italien nicht für vollstreckbar erklärt werden könne, weil sie gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Wirtschaftsrechts verstoße und weil sie mit einer analogen Entscheidung unvereinbar sei, die zwischen denselben Parteien in Italien ergangen sei. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts machten die Beklagten diesbezüglich geltend, die Cour Dijon habe sie verurteilt, weil die industrielle Ästhetik auf dem Gebiet des Automobilbaus einen besonders strengen Schutz verlange, da sie ein maßgebender Aspekt für den Erfolg eines Modells bei der Kundschaft sei und gleichzeitig das Prestige des Unternehmens beeinflusse. Die Cour Dijon habe weiter ausgeführt, jedes Merkmal der Karosserie bringe einen Teil der Gedanken des Schöpfers der gesamten Karosserie zum Ausdruck, und der rechtliche Schutz, der für das Ganze gelte, gelte auch für jedes seiner wesentlichen Merkmale, ohne die dieser Schutz illusorisch wäre. Es sei nicht möglich, sich zugunsten der unabhängigen Ersatzteilhersteller auf die Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit in Italien zu berufen. Nach Meinung der Beklagten sind diese Ausführungen des französischen Gerichts, die der Ästhetik des Automobils rechtliche Erheblichkeit beilegten und den Schutz des Ganzen auf die einzelnen Bestandteile übertrügen, nicht annehmbar und verstoßen im Sinne von Artikel 27 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens gegen die öffentliche Ordnung in Italien im Bereich der Wirtschaft. Die Anerkennung der Entscheidung der Cour Dijon würde bedeuten — so die Beklagten weiter —, daß die Entscheidung im Ausland vollstreckbar würde und auf diese Weise die Wirkung des Verstoßes gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs potenziert würde.

5 Außerdem stünden die Ausführungen in der französischen Entscheidung im klaren Widerspruch zu denjenigen im Urteil des Tribunale Mailand vom Mai 1995, das zwischen der Firma Maxicar und der Firma Renault ergangen sei und in dem es um die Rechtmäßigkeit des Nachbaus von Aufbauverkleidungen durch unabhängige Ersatzteilhersteller gegangen sei. Diese Entscheidung sei rechtskräftig und im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens zwischen denselben Parteien ergangen.

6 Nach Meinung des vorlegenden Gerichts scheint die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes darauf hinauszulaufen, der Nutzung des geistigen und gewerblichen Eigentums genaue bestimmte Grenzen im Hinblick auf die Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit zu setzen. Dadurch bestünden Zweifel an der wirklichen Bedeutung dieser Grundsätze, die im übrigen als Grundsätze der öffentlichen Ordnung im Sinne des Übereinkommens anzusehen seien. Da das Gericht außerdem der Meinung ist, daß es gemäß dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: Protokoll) zur Vorlage an den Gerichtshof berechtigt sei, legt es folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Sind die Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag so auszulegen, daß sie den Inhaber eines gewerblichen oder geistigen Schutzrechts in einem Mitgliedstaat hindern, das entsprechende absolute Recht geltend zu machen, um Dritten die Herstellung und den Vertrieb sowie die Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat von Einzelteilen zu verbieten, die in ihrer Gesamtheit die Karosserie eines bereits auf den Markt gebrachten Kraftfahrzeugs bilden, d. h. von Einzelteilen, die zum Verkauf als Ersatzteile bestimmt sind ?

2. Läßt sich auf Artikel 86 EWG-Vertrag das Verbot des Mißbrauchs der beherrschenden Stellung stützen, die jeder Kraftfahrzeughersteller auf dem Markt für Ersatzteile für Kraftfahrzeuge aus seiner Herstellung einnimmt und die darin besteht, durch die Ausübung von Rechten des gewerblichen und geistigen Eigentums und entsprechende gerichtliche Verfolgungsmaßnahmen den Zweck der vollständigen Ausschaltung der Konkurrenz seitens von Unternehmen unabhängiger Ersatzteilhersteller zu verfolgen?

3. Verstößt daher gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 27 des Brüsseler Übereinkommens das Urteil eines Gerichts eines Mitgliedstaats, das ein gewerbliches oder geistiges Eigentumsrecht an den erwähnten Einzelteilen anerkennt, die in ihrer Gesamtheit die Karosserie eines Kraftfahrzeugs bilden, und dem Inhaber eines solchen behaupteten ausschließlichen Rechts dadurch Schutz gewährt, daß es Dritten, Wirtschaftsteilnehmern eines anderen Mitgliedstaats, die Herstellung und den Vertrieb in diesem Mitgliedstaat, die Durchfuhr durch diesen Mitgliedstaat, die Einfuhr in diesen Mitgliedstaat oder die Ausfuhr aus diesem Mitgliedstaat dieser Einzelteile, die in ihrer Gesamtheit die Karosserie eines bereits in den Verkehr gebrachten Kraftfahrzeugs bilden, untersagt und diese Verhaltensweise mit Sanktionen belegt?

B — Einschlägige Bestimmungen des Übereinkommens und des Protokolls

7 Nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

8 Ausnahmen für diese Anerkennung nennt Artikel 27. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt:

1. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;

...

3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

...

9 Die Vollstreckung einer Entscheidung richtet sich nach Artikel 31, der bestimmt, daß die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Nach Artikel 32 ist dieser Antrag in Italien an die Corte d'Appello zu richten.

10 Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner nach Artikel 36 gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen. Das hierfür zuständige Gericht ist nach Artikel 37 in Italien die Corte d'Appello. Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller nach Artikel 40 einen Rechtsbehelf einlegen, und zwar in Italien bei der Corte d'Appello.

11 Nach Artikel 1 des Protokolls entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des... Übereinkommens... und über die Auslegung des vorliegenden Protokolls. Dabei können jedoch nicht alle Gerichte eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Artikel 2 Nummer 1 des Protokolls nennt zunächst für die einzelnen Vertragsstaaten bestimmte vorlageberechtigte Gerichte. Dies ist für Italien der Kassationsgerichtshof Corte Suprema di Cassazione. Nach den Nummern 2 und 3 des Artikels 2 können außerdem Auslegungsfragen vorlegen:

2. die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden;

3. in den in Artikel 37 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen die in dem genannten Artikel angeführten Gerichte.

Es sei hier schon angemerkt, daß Artikel 40 — Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung — nicht ausdrücklich in Artikel 2 des Protokolls erwähnt ist.

C — Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 Cicra u a./Renault

12 In dieser Rechtssache war der Gerichtshof mit Fragen befaßt, die denselben Problembereich betrafen wie die Fragen 1 und 2 im vorliegenden Fall und die auch ähnlich formuliert waren. Klägerin war neben der Cicra, einem gewerblichen Zusammenschluß mehrerer italienischer Unternehmen, die Einzelteile von Kraftfahrzeugkarosserien als Ersatzteile herstellen und vertreiben, auch die Gesellschaft Maxicar, ein Mitglied dieses Zusammenschlusses. Somit sind auch die Parteien im vorliegenden wie im damaligen Verfahren insoweit identisch. Da dieses Urteil und sein Wortlaut für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 von großer Bedeutung sind, soll hier schon einleitend ausführlich auf dieses Urteil eingegangen werden.

13 Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, daß sich die Voraussetzungen und Modalitäten des Schutzes von Mustern und Modellen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft nach nationalem Recht bestimmen. Der nationale Gesetzgeber darf festlegen, welche Erzeugnisse schutzfähig sind, und zwar selbst dann, wenn sie Teil eines Ganzen sind, das bereits als solches geschützt ist.

14 Der Gerichtshof fährt fort:

Ferner ist festzustellen, daß die Befugnis des Inhabers eines Geschmacksmusterrechts, die Herstellung von Erzeugnissen, die das Muster verkörpern, durch Dritte zwecks Verkauf auf dem Binnenmarkt oder zwecks Ausfuhr zu untersagen oder die Einfuhr derartiger Erzeugnisse, die ohne seine Erlaubnis in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wurden, zu verhindern, die Substanz seines ausschließlichen Rechts darstellt. Es hieße dieses Recht selbst in Frage stellen, wenn man unter diesen Umständen die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ausschließen wollte.

Schließlich ist daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 36 die zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigten Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen nur insoweit gestattet sind, als sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Hierzu genügt es festzustellen, daß nach dem Akteninhalt... diese Vorschriften nicht darauf abzielen, die einheimischen Erzeugnisse gegenüber den aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen zu begünstigen.

15 Zu Artikel 86 hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der bloße Erwerb eines von der Rechtsordnung gewährten ausschließlichen Rechts, dessen Substanz in der Befugnis besteht, die Herstellung und den Verkauf der geschützten Erzeugnisse durch unbefugte Dritte zu untersagen, nicht als mißbräuchliches Mittel zur Ausschaltung des Wettbewerbs angesehen werden kann.

16 Was den Preisunterschied zwischen den vom Fahrzeughersteller und den vom unabhängigen Hersteller verkauften Teile angeht, so weist der Gerichtshof darauf hin, daß nach der Rechtsprechung ... ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung nicht notwendigerweise schon deswegen vorliegt, weil der Verkaufspreis der erstgenannten höher ist als der der letztgenannten, denn der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann berechtigterweise einen Ausgleich für die Kosten beanspruchen, die ihm aus Anlaß der Entwicklung des geschützten Musters entstanden sind.

17 Der Gerichtshof hat die an ihn gerichteten Fragen deshalb folgendermaßen beantwortet:

1) Die Bestimmungen über den freien Warenverkehr stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen der Hersteller von Kraftfahrzeugen als Inhaber eines Geschmacksmusterrechts an Ersatzteilen für die von ihm hergestellten Fahrzeuge befugt ist, Dritten die Herstellung der geschützten Teile zum Zwecke des Verkaufs auf dem Binnenmarkt oder der Ausfuhr zu untersagen oder die Einfuhr geschützter Teile aus anderen Mitgliedstaaten, die dort ohne seine Erlaubnis hergestellt wurden, zu verhindern.

2) Der bloße Erwerb von Geschmacksmusterrechten an Teilen der Karosserie von Kraftfahrzeugen stellt keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag dar; die Ausübung des mit diesen Schutzrechten verbundenen ausschließlichen Rechts kann gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag verboten sein, wenn sie bei einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung einnimmt, zu bestimmten mißbräuchlichen Verhaltensweisen führt, etwa der willkürlichen Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, der Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise oder der Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren, sofern diese Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

D — Zu Frage 3

18 Im vorliegenden Verfahren geht es vor allem und — wie vom vorlegenden Richter selbst bestätigt — zunächst darum, zu bestimmen, ob der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1 des Übereinkommens auch Gemeinschaftsrecht mitumfaßt. Wird dies bereits verneint, so ist auf die beiden ersten Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht mehr einzugehen. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, die dritte Frage zuerst zu behandeln, wie es im übrigen auch die meisten Beteiligten zumindest in der mündlichen Verhandlung getan haben.

Zulässigkeit

19 Im Rahmen der dritten Vorlagefrage ist zunächst zu klären, ob das vorlegende Gericht überhaupt befugt war, Fragen zur Auslegung des Übereinkommens an den Gerichtshof zu richten.

Parteienvortrag

20 Nach Meinung der Klägerin besteht eine solche Befugnis nicht. Sie bezieht sich hierbei auf Artikel 2 des Protokolls. Da das vorlegende Gericht in erster Instanz entschieden habe und mit der Sache auf Grundlage des Artikels 40 des Übereinkommens und nicht aufgrund des Artikels 37 befaßt sei, bestehe nach Artikel 2 des Protokolls keine Befugnis zur Vorlage an den Gerichtshof. Zu Bestätigung verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes. Dort habe der Gerichtshof eine Vorlagefrage eines Gerichts, das mit einem Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel befaßt gewesen sei, für unzulässig erklärt. Diese Regel sei eng auszulegen und könne nicht in Analogie zur Vorschrift bezüglich des Artikels 37 erweitert werden, der insoweit eine Ausnahme darstelle.

21 Die Beklagten, die französische Regierung und die Kommission sind dagegen der Meinung, daß die Vorlagefrage zulässig sei. Nach Meinung der Beklagten ist das vorlegende Gericht im anhängigen Fall Gericht des zweiten Rechtszugs im Sinne des Artikels 2 Nummern 2 und 3 des Protokolls. Seine Entscheidung über das Rechtsmittel könne nach Artikel 41 nur noch Gegenstand einer Kassationsbeschwerde sein. Auch aus dem Jenard-Bericht ergebe sich, daß das Gericht als Rechtsmittelinstanz anzusehen sei. Der von der Klägerin angeführte Beschluß könne hier nicht herangezogen werden, da er eine Vorlagefrage eines Gerichts betroffen habe, das in erster Instanz mit der Sache befaßt gewesen sei.

22 Die französische Regierung ist weiterhin der Meinung, das vorlegende Gericht entscheide im Rahmen des Artikels 40 als Rechtsmittelinstanz, was sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe.

23 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß in den verschiedenen sprachlichen Versionen des Übereinkommens das Verfahren des Artikels 40 zum Teil als Rechtsmittelverfahren bezeichnet wird. Da außerdem auch der Jenard-Bericht ohne weiteres davon ausgehe, gelangt auch die Kommission zu der Ansicht, daß das vorlegende Gericht nach Artikel 2 Nummer 2 des Protokolls zur Vorlage an den Gerichtshof berechtigt sei. Sie weist außerdem auf die Ähnlichkeiten der Verfahren nach Artikel 37 bzw. 40 des Übereinkommens hin, so z. B. die Ausgestaltung als kontradiktorisches Verfahren. Es sei somit nicht auszuschließen, daß Artikel 2 Nummer 3 des Protokolls implizit auch den Fall des Artikels 40 des Übereinkommens erfasse.

Eine solche Ausweitung wäre im Sinne des Gleichgewichts der Verfahren des Übereinkommens und der Gleichbehandlung der Parteien im Rahmen des Artikels 40 mit denen im Rahmen des Artikels 37 trotz der begrenzten Vorlagemöglichkeit im Rahmen des Übereinkommens zuzulassen.

Stellungnahme

24 Betrachtet man den Wortlaut des Übereinkommens bzw. des Protokolls, so stellt man fest, daß die Verfahren nach Artikel 37 bzw. 40 in den einzelnen sprachlichen Versionen verschieden ausgestaltet bzw. bezeichnet sind. So spricht die deutsche Version in Artikel 37 bzw. 40 von Rechtsbehelf und verlangt in Artikel 2 Nummer 2 des Protokolls, daß das Gericht als Rechtsmittelinstanz entscheidet.

25 Die französische Version sieht die Verfahren nach Artikel 37 bzw. 40 des Übereinkommens als recours an und stellt im Rahmen des Artikels 2 Nummer 2 des Protokolls die Anforderung, daß die Gerichte statuent en appel.

26 Die englische Version dagegen spricht in Artikel 37 und 40 von appeal und verlangt auch in Artikel 2 Nummer 2 des Protokolls, daß die Gerichte are sitting in an appellate capacity.

27 Aus dem Wortlaut läßt sich somit nicht eindeutig ableiten, ob das vorlegende Gericht im Rahmen des Artikels 40 des Übereinkommens als Rechtsmittelinstanz entscheidet. Betrachtet man den Aufbau des Artikels 2 des Protokolls, so könnte man zu der Auffassung gelangen, daß eine solche Eigenschaft des Gerichts im Rahmen des Artikels 40 eher zu verneinen sei. Aus der Tatsache, daß in Nummer 2 die Gerichte genannt sind, die als Rechtsmittelinstanz entscheiden, und in Nummer 3 dann ausdrücklich Artikel 37 erwähnt wird, könnte man schließen, daß die Gerichte nach Artikel 37 gerade nicht als Rechtsmittelinstanz angesehen werden. Da aber — wie die Kommission zu Recht vorträgt — die Verfahren des Artikels 37 und des Artikels 40 große Ähnlichkeit aufweisen — in beiden Fällen wendet man sich außerdem gegen die Entscheidung des Gerichts bezüglich der Erteilung der Vollstrekkungsklausel — und in den untersuchten sprachlichen Versionen gleich ausgestaltet sind, könnte dies bedeuten, daß auch das Gericht im Verfahren des Artikels 40 nicht als Rechtsmittelinstanz angesehen werden kann.

28 Etwas anderes ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes. In dem Urteil in der Rechtssache 178/83, auf das auch die französische Regierung hinweist, hat ein Gericht, das mit einer Beschwerde im Rahmen des Artikels 40 des Übereinkommens befaßt war, eine Frage zur Auslegung dieses Artikels 40 vorgelegt. Diese Vorlagefrage wurde vom Gerichtshof nicht als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtshof hat vielmehr Artikel 40 ausgelegt und die Frage somit beantwortet. Im Rahmen dieser Auslegung hat er ausgeführt: Dennoch sieht das Übereinkommen ausdrücklich vor, daß das Beschwerdeverfahren kontradiktorisch abläuft, ohne daß nach der Tragweite der erstinstanzlichen Entscheidung unterschieden würde. Daraus ergibt sich, daß das vorlegende Gericht in zweiter Instanz entscheidet. Ein Gericht, das im Rahmen des Artikels 40 des Übereinkommens entscheidet, ist somit befugt, eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens an den Gerichtshof zu richten. Der von der Klägerin angeführte Beschluß in der Rechtssache 56/84 führt hier zu keinem anderen Ergebnis, denn dort ging es um die Vorlage eines Gerichts, das mit einem Antrag auf Erteilung der Vollstrekkungsklausel befaßt war und somit in erster Instanz entschieden hat. Diese Vorlagefrage wurde als unzulässig angesehen.

29 Es bleibt noch anzuführen, daß — wie die Kommission vorgetragen hat — kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Verfahren nach Artikel 37 und Artikel 40 des Übereinkommens ersichtlich ist. In beiden Verfahren geht es darum, sich gegen die Entscheidung des Gerichts zur Erteilung bzw. Nichterteilung der Vollstreckungsklausel zu wenden. Es handelt sich nur jeweils um eine andere Partei. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb eine Vorlagefrage nur in einem der Verfahren an den Gerichtshof gerichtet werden kann. Sollte der Gerichtshof deshalb der Meinung sein, daß das vorlegende Gericht nicht nach Artikel 2 Nummer 2 des Protokolls als Rechtsmittelinstanz entscheidet, so wäre eine Vorlagefrage trotzdem nach Artikel 2 Nummer 3 des Protokolls in Analogie zu dem Verfahren nach Artikel 37 des Übereinkommens zuzulassen.

Zum Inhalt der Frage 3

Zum Begriff der öffentlichen Ordnung

Parteienvortrag

30 Die Klägerin trägt vor, bei dieser dritten Vorlagefrage gehe es darum, ob ein Auslegungsfehler in einem ausländischen Urteil als eine Verletzung der internationalen öffentlichen Ordnung angesehen werden könne. Was den Begriff öffentliche Ordnung angehe, so bezieht sich die Klägerin zunächst auf den Jenard-Bericht. Daraus gehe hervor, daß die Ordre-public-Klausel nur selten und in Ausnahmefällen Anwendung finden könne und die Vollstrekkungsklausel für ein ausländisches Urteil nur dann abgelehnt werden könne, wenn die Anerkennung dieses Urteils, d. h. die Auswirkungen, die diese Entscheidung im Mitgliedstaat haben könne, gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würden.

31 Auch der Gerichtshof habe entschieden, daß der Begriff öffentliche Ordnung nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht Anwendung finden könne.

32 Unter Bezugnahme auf die Schlußanträge in der Rechtssache C-220/95 führt die Klägerin aus, der Begriff öffentliche Ordnung könne nur in Situationen Anwendung finden, die sehr starke Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Empfinden eines Mitgliedstaats haben könnten. Im vorliegenden Fall werde aber nur gefragt, ob ein Auslegungsfehler die öffentliche Ordnung verletzen könne. Dies könne nicht der Fall sein.

33 Eine solche Ausweitung des Begriffs öffentliche Ordnung würde dazu führen, daß der Richter unter dem Vorwand, die ausländische Rechtsprechung habe einen Auslegungsfehler begangen, die Möglichkeit hätte, die Entscheidung in der Sache selbst nochmals zu prüfen. Dies verbiete aber gerade das Brüsseler Übereinkommen sogar an zwei Stellen, in Artikel 29 und 34, was sich im übrigen auch aus dem Jenard-Bericht ergebe.

34 Würde man dennoch eine solche Möglichkeit vorsehen, würde man das Ziel des Übereinkommens, die Garantie der schnellen Vollstreckung von Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten, vollständig verkennen und außerdem eine weitere Klagemöglichkeit einführen.

35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der Designschutz außerdem Sache der nationalen Vorschriften und könne nicht durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats geregelt werden. Würde der italienische Richter hier die Anerkennung eines französischen Urteils ablehnen, das Verletzungen auf französischem Staatsgebiet sanktionierte, so würde er die französische Souveränität verletzen.

36 Nach Meinung der Beklagten geht es im vorliegenden Fall nicht darum, die Entscheidung in der Sache nochmals zu prüfen, sondern — im Gegenteil — darum, daß der Gerichtshof den Begriff öffentliche Ordnung im Bereich der Wirtschaft definiert, d. h. eine der Grenzen, die in dem Übereinkommen für die Vollstreckbarerklärung eines Urteils vorgesehen sind. Dabei müsse der Begriff als internationale öffentliche Ordnung angesehen werden, die auch die gemeinschaftsrechtliche öffentliche Ordnung und damit die Prinzipien des freien Warenverkehrs und der Wettbewerbsfreiheit umfasse.

37 Bei der Klausel in Artikel 27 Nummer 1 handele es sich um eine Sicherheitsklausel, die den Mitgliedstaaten des Übereinkommens die Möglichkeit gebe, die Vollstreckung von Urteilen zu verhindern, wenn es um die Anwendung fundamentaler Prinzipien gehe, die die öffentliche Ordnung berührten. Daß diese Klausel nur in Ausnahmefällen Anwendung finden könne, bedeute nicht, daß sie im vorliegenden Fall nicht Anwendung finden könne.

38 Der Begriff öffentliche Ordnung könne nicht nur auf moralische und religiöse Fragen beschränkt werden. Auch die Beklagten beziehen sich hierbei auf die Schlußanträge in der Rechtssache C-220/95. Dort habe Generalanwalt Jacobs ausgeführt, daß selbst wirtschaftliche Fragen geeignet seien, die wesentlichen Interessen der öffentlichen Ordnung in Frage zu stellen.

39 Die Anerkennung des französischen Urteils und damit der französischen Regelung bezüglich der Ersatzteile führe dazu, daß man die Wettbewerbsfreiheit der gemeinschaftsweiten Vollstreckbarkeit der Entscheidungen opfere. Es gehe hier nicht nur um zwei sich widerprechende Entscheidungen, sondern um den systematischen Gegensatz zwischen zwei Rechtsprechungen.

40 Es sei außerdem unbestreitbar, daß die Gesellschaftsordnung eines Mitgliedstaats in Frage gestellt würde, wenn eine Partei sich auf zwei sich widersprechende Urteile berufen könnte. Die Beklagten beziehen sich hierbei auf das Urteil in der Rechtssache Hoffmann.

41 Würde man das französische Urteil deshalb nicht als Verletzung des Gemeinschaftsrechts ansehen, weil der Schutz der Ersatzteile Sache des jeweiligen Mitgliedstaats sei, so müsse dies aber gerade dazu führen, daß im Rahmen der öffentlichen Ordnung im Bereich der Wirtschaft die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden könne.

42 Die Beklagten gelangen deshalb zu dem Ergebnis, daß es möglich sei, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die unvereinbar mit grundlegenden Prinzipien des freien Warenverkehrs sei, in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung abzulehnen. Dies gelte auch für eine Entscheidung, die Ausdruck einer Rechtsauffassung sei, die mit der ständigen Rechtsprechung im Anerkennungsstaat nicht vereinbar sei.

43 Da Artikel 27 Nummer 1 von der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, spreche, stellt die französische Regierung zunächst die Frage, ob der Gerichtshof hier überhaupt eine Aussage über den Inhalt dieses Begriffs treffen könne oder ob dies ausschließlich dem nationalen Gericht vorbehalten sei. Sie führt dann weiter aus, selbst wenn der Begriff öffentliche Ordnung keinen gemeinschaftlichen Aspekt beinhalte, gehe es bei der Nachprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung im Übereinkommen nicht um die Feststellung eines einfachen Widerspruchs zwischen dem vom Ursprungsstaat angewandten Recht und dem Recht in dem Staat, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll. Wäre dies anders, könnten nur wenige Entscheidungen für vollstreckbar erklärt werden, und die Ziele des Übereinkommens könnten nicht erreicht werden. Artikel 27 Nummer 1 beziehe sich auf die internationale öffentliche Ordnung des entsprechenden Staates. Dieser Begriff habe bezüglich der Anerkennung ausländischer Urteile nur eine abgeschwächte Wirkung, d. h. es gehe nur um die Frage, ob die Anerkennung des Urteils gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Die Entscheidung selbst dürfe in der Sache nicht mehr überprüft werden.

44 Auch das Ziel des Übereinkommens, die gemeinschaftsweite Vollstreckbarkeit der Urteile, impliziere, daß Artikel 27 Nummer 1 nur restriktiv ausgelegt werden könne. Nach dem Jenard-Bericht sei der Begriff analog zu dem in neueren Übereinkommen enthaltenen auszulegen. Die französische Regierung bezieht sich hierbei auf das Übereinkommen von Den Haag vom 1. Februar 1971, in dem u. a. ausgeführt werde, daß die Anerkennung abgelehnt werden könne, wenn sie offensichtlich unvereinbar mit der öffentlichen Ordnung sei. Auch der Gebrauch des Wortes offensichtlich zeige, daß eine Entscheidung nur ganz ausnahmsweise wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nicht anerkannt werden könne.

45 Zum Inhalt des Begriffs der öffentlichen Ordnung führt die französische Regierung dann aus, die gemeinschaftsweite Vollstreckbarkeit der Urteile könne nur dann eingeschränkt werden, wenn ethische, religiöse oder moralische Werte in Frage gestellt würden. Dies gelte z. B. für den Schutz der Unversehrtheit der Person, könne aber für Begriffe des gemeinschaftlichen Wirtschaftsrechts wohl nicht gelten.

46 Die niederländische Regierung hält es für wünschenswert, daß der Begriff der öffentlichen Ordnung nicht von jedem einzelnen Staat definiert werde, sondern einen autonomen Begriff darstelle, der in allen Staaten des Übereinkommens einheitlich ausgelegt werde. Dies verstärke den Rechtsschutz jeder einzelnen Person und gewährleiste eine einheitliche Anwendung des Übereinkommens.

47 Was den Begriff selbst angehe, so trägt die niederländische Regierung unter Bezugnahme auf den Jenard-Bericht und das Urteil in der Rechtssache Hoff mann vor, daß der Anwendungsbereich auf grundlegende Prinzipien beschränkt sein müsse. Dies könnten auch grundlegende Prinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung sein.

48 Zur Frage, ob der Gerichtshof überhaupt zum Inhalt des Begriffs der öffentlichen Ordnung Stellung nehmen könne, meint die Kommission, daß es in einem Bereich wie dem des Brüsseler Übereinkommens nicht möglich sei, die Auslegung des Anwendungsbereichs eines Begriffs, der erhebliche Auswirkungen auf die Verwirklichung des grundlegenden Zieles des Übereinkommens haben könne, allein den nationalen Behörden zu überlassen. Gerade um Streitigkeiten bezüglich der Auslegung zwischen den einzelnen nationalen Gerichten zu verhindern, habe man das Protokoll erlassen, das vorsehe, daß der Gerichtshof die Einheitlichkeit der Anwendung sicherstelle, und zwar durch das Verfahren der Vorlagefrage. So habe der Gerichtshof entschieden, daß eine einheitliche Anwendung des Übereinkommens und der hierzu entwickelten Rechtsprechung in allen Vertragsstaaten erforderlich sei.

49 Zur Beantwortung der Frage selbst hält die Kommission zunächst allgemein fest, daß es hier darum gehe, ob ein Urteil, das gegebenenfalls mit einem Auslegungsfehler behaftet sei, gegen die öffentliche Ordnung verstoßen könne. Sie verweist hierbei auf das grundlegende Ziel des Übereinkommens, nämlich die gemeinschaftsweite Vollstreckbarkeit der Urteile. Das Übereinkommen gehe zu diesem Zweck von dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtsprechungssysteme des jeweils anderen Vertragsstaats aus. Aus diesem Grunde sei es auch untersagt, die Entscheidungen in der Sache nachzuprüfen. Dies ergebe sich aus den Artikeln 29 und 34 des Übereinkommens sowie aus dem Jenard-Bericht.

50 Da Artikel 27 eine Ausnahme hiervon vorsehe, sei er restriktiv auszulegen. Artikel 27 Nummer 1 sei dabei gegenüber den anderen Möglichkeiten in Artikel 27 subsidiär, d. h. er sei die restriktivste Möglichkeit innerhalb der Ausnahmen. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes. Eine Einschränkung ergebe sich auch daraus, daß nicht das Urteil an sich, sondern seine Anerkennung zu einer Verletzung der öffentlichen Ordnung führen müsse.

51 Zum Inhalt des Begriffs öffentliche Ordnung führt die Kommission aus, die Tatsache, daß eine ausländische Entscheidung sich auf ein Gesetz stütze, das in dem anderen Staat nicht oder in anderer Form existiere, stelle nicht schon durch die Unterschiedlichkeit an sich einen Umstand dar, der es dem Richter erlauben würde, das Urteil wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nicht anzuerkennen. Eine solche Ablehnung sei nur dann möglich, wenn der Unterschied zwischen beiden Regelungen so grundlegend sei, daß die Vollstreckung des Urteils die grundlegenden Prinzipien, auf die man nicht verzichten könne, und die Werte, die den juristischen Regelungen zugrunde lägen, schwer bedrohe. Ein Richter müsse jedoch auch dann ein Urteil für vollstreckbar erklären, wenn er auf Grundlage seiner eigenen Rechtsordnung ein solches Urteil nicht hätte fällen können. Nichts anderes gelte z. B. zwischen verschiedenen Gerichten innerhalb Italiens. Auch hier müsse ein gefälltes Urteil, das Rechtskraft erlangt habe, anerkannt werden. Dasselbe gelte, wenn das Urteil in einem anderen Staat gefällt worden sei.

52 Den Begriff öffentliche Ordnung positiv zu bestimmen, sei schwierig. Unter Berufung auf die Schlußanträge in der Rechtssache C-220/95 nennt die Kommission dann als Anhaltspunkt moralische und religiöse Vorstellungen in den jeweiligen Staaten. Die internationale öffentliche Ordnung, wie sie von Artikel 27 Nummer 1 erfaßt werde, bestehe im grundlegenden und zentralen Kern der Rechtsprinzipien, die die interne öffentliche Ordnung dieses Staates darstellten. Es handele sich hierbei um einen dynamischen Begriff.

53 Nach Meinung der Kommission ist es weder notwendig noch nützlich, in abstrakter Weise auf die Frage zu antworten, weshalb sich die Kommission auf den vorliegenden Fall beschränkt. In diesem Fall bestehe der außerordentliche Umstand, der den Richter zu der Frage geführt habe, ob ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliege, in einem angeblichen Auslegungsfehler bestimmter Regelungen des Gemeinschaftsrechts. Das Problem bestehe somit nicht darin, daß die Entscheidung sich auf Prinzipien stütze, die die Sensibilität und grundlegenden Interessen des Staates, in dem das Urteil vollstreckt werden solle, berühren könnten. Ein (angeblicher) Auslegungsfehler könne den Richter nicht ermächtigen, das Urteil nicht anzuerkennen und die Vollstreckung zu verweigern.

54 Falls das ausländische Urteil wirklich mit einem Fehler behaftet sei, sei es — so die Kommission weiter — immer möglich, die im jeweiligen Staat vorgesehenen Rechtsmittel wahrzunehmen. Artikel 27 Nummer 1 könne kein solches Mittel darstellen. Außerdem würde es sonst dem Richter gestattet, im Rahmen des Übereinkommens die Entscheidung in der Sache nachzuprüfen und somit das grundlegende Ziel des Übereinkommens zu verhindern.

55 Die Kommission stellt dann im folgenden die Frage, ob sich an diesem Ergebnis etwas ändert, wenn — wie hier — Regeln des Gemeinschaftsrechts betroffen seien. Die Kommission verneint dies, da das Gemeinschaftsrecht keine Besonderheiten im Vergleich zum nationalen Recht insoweit aufweise, als der Richter gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sowohl den Rechtsschutz aufgrund nationaler wie auch gemeinschaftsrechtlicher Regeln mit gleicher Wirksamkeit sicherstellen müsse. Etwaige Auslegungsfehler könnten in beiden Bereichen vor der höheren Instanz mittels Rechtsmittel angegriffen werden.

56 In der mündlichen Verhandlung stellte die Kommission sogar die Frage, ob Betrachtungen im Rahmen der wirtschaftlichen Ordnung in den Begriff öffentliche Ordnung einbezogen werden könnten. Sie verneinte dies. Das Gemeinschaftsrecht reglementiere, beeinflusse bzw. durchdringe alle Aspekte des Wirtschaftslebens der Mitgliedstaaten. Die Prinzipien, die Grundlage der nationalen Gesetze seien und praktisch die europäische wirtschaftliche Verfassung darstellten, könnten nur allen Mitgliedstaaten gemeinsam sein. Es könne somit kein Unterschied in den Werten und Prinzipien der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden, der eine Nichtanerkennung eines Urteils rechtfertige.

Stellungnahme

57 Im Rahmen der Beantwortung der dritten Vorlagefrage ist zunächst darauf einzugehen, ob der Gerichtshof hier für die Auslegung des Begriffs öffentliche Ordnung nach Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens zuständig sein kann. Zweifel könnten sich aus der Formulierung des Artikels 27 Nummer 1 ergeben, der auf die öffentliche Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, abstellt. Es könnte sich somit um einen rein internen Begriff handeln, der vom jeweiligen nationalen Gericht auszulegen wäre.

58 Das Protokoll bestimmt jedoch in seinem Artikel 1, daß der Gerichtshof über die Auslegung des Übereinkommens entscheidet. Diese Auslegungsbefugnis bezieht sich somit auf das gesamte Übereinkommen, da keine Regelungen ausdrücklich aus der Zuständigkeit ausgeschieden werden. Sinn und Zweck dieser Auslegung durch den Gerichtshof ist es, eine unterschiedliche Auslegung des Übereinkommens zu verhindern. Folglich muß der Gerichtshof auch für die Auslegung des Begriffs öffentliche Ordnung nach Artikel 27 Nummer 1 zuständig sein. Würde man die Bestimmung dieses Begriffs allein den nationalen Gerichten überlassen, so könnte dies nicht nur zu einer unterschiedlichen Anwendung des Übereinkommens führen, eine allzu weite Auslegung dieses Begriffs könnte sogar die gesamte Zielsetzung des Übereinkommens in Frage stellen. Aus diesem Grunde ist hier die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Ordnung zu bejahen. Dies gilt um so mehr, als dieser Begriff auch gemeinschaftsrechtliche Prinzipien enthält.

59 Was nun den eigentlichen Inhalt der Frage angeht, so möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das von ihm erwähnte Urteil gegen die öffentliche Ordnung verstößt, d. h. es möchte wissen, wie der Begriff der öffentlichen Ordnung in diesem Zusammenhang auszulegen ist. Artikel 27 nennt allgemein die Gründe, aus denen heraus eine Entscheidung nicht anerkannt werden darf. Er stellt eine Ausnahmevorschrift dar, denn nach der Präambel des Übereinkommens hat dieses zum Ziel, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sicherzustellen. Die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen soll somit sichergestellt und innerhalb der Gemeinschaft der Rechtsschutz der dort ansässigen Personen verstärkt werden.

60 Aus diesem Grunde sieht Artikel 29 des Übereinkommens vor, daß die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf. Diese Vorschrift findet sich nochmals in Artikel 34 Absatz 3, was ihre Bedeutung unterstreicht. Gemäß den Ausführungen im Jenard-Bericht bedeutet dies, daß das Gericht, vor dem die Anerkennung eines ausländischen Urteils geltend gemacht wird, weder den eigenen Willen an die Stelle desjenigen des ausländischen Gerichts setzen darf, noch die Anerkennung versagen kann, selbst wenn es der Auffassung ist, daß in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Fehlurteil vorliegt. Nur wenn die Anerkennung selbst der öffentlichen Ordnung widerspricht, braucht die Vollstreckbarkeit nicht zugelassen zu werden.

61 Aus alldem ergibt sich, daß das Übereinkommen zur Anerkennung ausländischer Urteile ein System geschaffen hat, das auf dem Vertrauen in das jeweils andere Rechtssystem beruht, um die Freizügigkeit der Entscheidungen sicherzustellen. Eine Versagung der Anerkennung eines ausländischen Urteils kann somit nur in Ausnahmefällen gestattet sein. Daraus ergibt sich, daß auch der Begriff der öffentlichen Ordnung nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann. Dies ist bei der Auslegung des Begriffs zu beachten. Würde das gesamte Recht des betreffenden Staates zu dessen öffentlicher Ordnung gehören, so würde die gemeinschaftsweite Vollstreckbarkeit der Entscheidungen praktisch nicht bestehen. Jeder Entscheidung, deren Vollstreckung gegen irgendein Gesetz des anderen Staates verstoßen würde, könnte die Anerkennung versagt werden. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann somit nur grundlegende Prinzipien umfassen. Die Tatsache, daß das Urteil aufgrund einer anderen, unterschiedlichen Rechtsordnung gefällt wurde, genügt alleine nicht, um die öffentliche Ordnung zu verletzen.

62 Wie bereits aufgezeigt, kann auch eine falsche Auslegung des Rechts durch das Erstgericht allein für die Versagung der Anerkennung nicht ausreichen. Dies gilt auch für die falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts, denn wie die Kommission zu Recht vorträgt, kommt dem Gemeinschaftsrecht insofern keine abweichende Rolle zu. Die nationalen Gerichte haben nach ständiger Rechtsprechung den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt.

63 Zusammenfassend kann man festhalten, daß die öffentliche Ordnung nicht allein deshalb durch ein ausländisches Urteil verletzt ist, weil aufgrund einer anderen, abweichenden Rechtsordnung entschieden wurde oder weil das Recht falsch ausgelegt worden ist. All diese Fehler der Entscheidungen müssen hingenommen und die Vollstreckung zugelassen werden. Der Begriff der öffentlichen Ordnung muß somit grundlegende Prinzipien umfassen, und eine Versagung der Anerkennung aufgrund dieses Begriffs kann nur auf die Fälle beschränkt sein, in denen die Vollstreckung mit diesen grundlegenden Prinzipien völlig unvereinbar ist.

64 Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach Meinung des vorlegenden Gerichts das französische Gericht eine falsche Auslegung des in beiden Staaten gleichermaßen Anwendung findenden Gemeinschaftsrechts vorgenommen habe. Nach Auffassung der Kommission stelle dies keinen außerordentlichen Fall dar, also einen solchen, der grundlegende Interessen der nationalen Gemeinschaft schwerwiegend bedrohe. In einem solchen Fall bestehe immer die Möglichkeit, im jeweiligen Staat gegen diese Entscheidung vorzugehen.

65 Der Kommission ist darin zuzustimmen, daß es sich im Falle der Nichtbeachtung eines Urteils wegen eines Auslegungsfehlers wohl nicht um den typischen Fall der Nichtanerkennung eines Urteils wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung handeln würde. Ein solcher läge wohl dann vor, wenn ein nach ausländischem Recht gefälltes Urteil aufgrund unüberwindlicher Unterschiede in den grundlegenden Vorstellungen im Anerkennungsstaat unmöglich vollstreckt werden könnte. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur darum, daß ein Gericht bei seiner Entscheidung das Recht angeblich falsch ausgelegt hat. Gegen solche Urteile kann man schon im Ausgangsstaat Rechtsmittel einlegen, was jedoch nicht unbedingt zur Aufhebung des Urteils führt. So wurde auch im vorliegenden Fall das französische Urteil im Kassationsverfahren in Frankreich bestätigt. Urteile, die im Rechtsmittelverfahren bestätigt werden bzw. gegen die kein Rechtsmittel eingelegt wird, erlangen Rechtskraft und müssen trotz ihres Fehlers beachtet werden. Die Rechtskraft eines Urteils kann nur sehr schwer wieder aufgehoben werden. Nichts anderes täte man aber dem Ergebnis nach, wenn man eine Vollstreckung dieses Urteils im Rahmen der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats versagte.

66 Fehlurteile können auch im Anerkennungsstaat erlassen werden und Rechtskraft erlangen. Das heißt, sie müßten auch in diesem Staat trotz ihrer Fehler beachtet werden. Die Anerkennung entsprechender ausländischer Urteile kann somit allein nicht gegen die öffentliche Ordnung des Anerkennungsstaats verstoßen.

67 Die aufgezeigte Problematik verstärkt sich noch dadurch, daß es hier um eine angeblich falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts geht. Dieses gilt in beiden Staaten — vorrangig vor eventuell entgegenstehendem nationalem Recht. Grundlegende Unterschiede in den Rechtsauffassungen können insoweit nicht vorhanden sein. Dennoch kann nicht ganz ausgeschlossen werden, daß aufgrund einer solchen falschen Auslegung die Vollstrekkung des Urteils grundlegende Prinzipien — auch des Gemeinschaftsrechts — verletzen würde. Dies ist jedoch in der hier dargelegten Konstellation nur in ganz wenigen Ausnahmefällen denkbar. Es müßte sich um einen klaren Verstoß gegen grundlegende Prinzipien handeln. Dabei ist es im vorliegenden Fall bereits fraglich, ob die Wettbewerbsfreiheit und der freie Warenverkehr derart grundlegende Prinzipien darstellen können. Bezüglich des freien Warenverkehrs z. B. sieht bereits das Gemeinschaftsrecht Einschränkungen aufgrund der internen öffentlichen Ordnung vor, die weiter gefaßt ist als die öffentliche Ordnung im Sinne des Übereinkommens. Es kann sich auch nicht um einen allzu krassen Verstoß handeln, da die Beklagten selbst vortragen, daß sich die Position des internen Rechts in Italien geändert hat. Das vorlegende italienische Gericht in der Rechtssache Cicra habe im Vorlagebeschluß noch ausgeführt, der Musterschutz von Karosserieteilen von Kraftfahrzeugen müsse als mit dem italienischen Recht vereinbar angesehen werden. Das Prinzip des Schutzes von Karosserieteilen aufgrund gewerblicher und geistiger Schutzrechte sei damals auch von allen beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission bestätigt worden. Das heißt, die jetzt vorgetragene Rechtsauffassung in Italien, die angeblich eine Vollstreckung der französischen Entscheidung unmöglich mache, bestand nicht immer. Sie war früher vielmehr der französischen angenähert. Die französische Auffassung kann somit nicht als in so krassem Gegensatz zur italienischen stehend angesehen werden, daß eine Vollstreckung des entsprechenden Urteils gegen Grundprinzipien verstoßen würde. Eine Verletzung der öffentlichen Ordnung ist im vorliegenden Fall somit nicht anzunehmen.

Zu Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens

Parteienvortrag

68 Die französische Regierung macht — hilfsweise — darauf aufmerksam, daß im Vorlagebeschluß kurz ein nationales Urteil des Tribunale Mailand erwähnt werde, das eventuell nach Artikel 27 Nummer 3 der Vollstreckbarkeit entgegenstehen könnte. Da das vorlegende Gericht aber keine Frage zu diesem Punkt stelle, habe der Gerichtshof hierzu auch nicht Stellung zu nehmen.

Stellungnahme

69 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine Verletzung der öffentlichen Ordnung dann nicht geltend gemacht werden, wenn im Anerkennungsstaat bereits ein Urteil ergangen ist, das mit dem anzuerkennenden unvereinbar im Sinne des Artikels 27 Nummer 3 ist. In diesem Fall ist die Anerkennung des Urteils zwar auch zu versagen, jedoch nach Artikel 27 Nummer 3 und nicht im Rahmen der öffentlichen Ordnung nach Artikel 27 Nummer 1. Dies ergibt sich auch aus dem Urteil in der Rechtssache Hoffmann. Dort hat der Gerichtshof entschieden, daß die Anwendung der Ordre-public-Klausel nach der Systematik des Übereinkommens jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn es um die Vereinbarkeit einer ausländischen Entscheidung mit einer inländischen Entscheidung geht.

70 Im Vorlagebeschluß ist ein dem französischen Urteil entgegenstehendes italienisches erwähnt und damit auf Artikel 27 Nummer 3 hingewiesen worden. Da die Vorlagefragen sich jedoch ausdrücklich auf Artikel 27 Nummer 1 beziehen, ist auch nur auf diese Vorschrift einzugehen. Es soll hier jedoch angemerkt werden, daß im Fall der Unvereinbarkeit mit einer italienischen Entscheidung im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 der Ordre-public-Vorbehalt nach Artikel 27 Nummer 1 nicht zur Anwendung käme.

71 Die Vertragsstaaten stellen mit Artikel 27 Nummer 3 im Vollstrekkungsverfahren die Autorität der Entscheidungen ihrer Gerichte über diejenige einer anerkennungspflichtigen ausländischen Entscheidung. Für die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils wiegt also der Widerspruch zu einer einzelnen innerstaatlichen Entscheidung nach Artikel 27 Nummer 3 schwerer als der Widerspruch zu innerstaatlichen Normen, der als solcher nicht unter Artikel 27 Nummer 1 fällt. Diese Spannung ist eine Konsequenz der Ausrichtung des Vollstreckungsverfahrens auf die Durchsetzung eines bestimmten Vollstreckungstitels. Die Anwendung des materiellen Rechts bleibt dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann im Rahmen der Vollstreckung nur auf Verstöße gegen den nationalen Ordre public überprüft werden. Die Konsequenzen aus dem Vorliegen widersprüchlicher Entscheidungen sind hingegen vollstrekkungsrechtlicher Natur und daher im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfen.

72 Der Vorlagebeschluß enthält allerdings nicht genügend Angaben, um entscheiden zu können, ob im vorliegenden Fall tatsächlich Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens einschlägig ist.

E — Zu Frage 1 und 2

73 Angesichts der Beantwortung der Frage 3 ist auf die Fragen 1 und 2 nur noch hilfsweise einzugehen.

Zulässigkeit

Parteienvortrag

74 Nach Meinung der Klägerin ist das vorlegende Gericht nicht berechtigt, nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) Vorlagefragen an den Gerichtshof zu richten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse die Lösung des Auslegungsproblems, das dem Gerichtshof vorgetragen werde, dem vorlegenden Richter die Entscheidung in der Sache, mit der er befaßt sei, ermöglichen. Im vorliegenden Fall sei das nationale Gericht jedoch nur mit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel befaßt gewesen und habe sich somit darauf beschränken müssen, ob die Bedingungen nach Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens erfüllt seien. Auf keinen Fall habe es die Entscheidung in der Sache überprüfen können. In diesem Zusammenhang seien Gemeinschaftsprinzipien nicht einschlägig.

75 Hilfsweise macht die Klägerin darauf aufmerksam, daß der Gerichtshof in dem Urteil Cicra u. a./Renault bereits auf die Vorlagefragen geantwortet habe. In einem solchen Fall dürfe kein Vorlageverfahren mehr stattfinden. Wenn es keine Zweifel mehr über die Auslegung gebe, sei auch der letztinstanzliche Richter nicht zur Vorlage verpflichtet.

76 Nach Meinung der Beklagten sind die Vorlagefragen 1 und 2 zulässig. Ein ausländisches Urteil könne nicht anerkannt werden, wenn es mit gemeinschaftsrechtlich geschützten Rechten unvereinbar sei. Es sei deshalb erforderlich, daß der Gerichtshof, indem er Artikel 27 des Übereinkommens auslege, gleichzeitig eine Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Vertrages — hier der Artikel 30 bis 36 (nach Änderung jetzt Artikel 28, 29 und 30 EG; Artikel 31 bis 33 und 35 EG-Vertrag aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) und 86 — im Rahmen des Artikels 177 des Vertrages vornehme.

77 Außerdem bestünden genügend Elemente, die es erforderlich machten, daß der Gerichtshof das Problem nochmals betrachte. Die aktuellen Vorlagefragen würden in einem ganz anderen Zusammenhang gestellt als die Fragen in dem ursprünglichen Urteil. So habe den ersten Vorlagefragen ein rein italienischer Streit zugrunde gelegen, während es im vorliegenden Fall um eine Vollstreckbarerklärung gehe, die internationale Merkmale aufweise und direkt den innergemeinschaftlichen Handel betreffe.

78 Zur Zeit des ersten Vorlage Verfahrens sei nach der italienischen Rechtsauffassung zudem ebenso wie nach der französischen der Schutz für einzelne Teile der Karosserie möglich gewesen. Diese Möglichkeit habe die Corte Suprema di Cassazione 1996 ausgeschlossen, was im übrigen auch der englischen, spanischen und deutschen Auffassung entspreche. Im vorliegenden Verfahren gehe es zusätzlich zum Schutz der Muster und Modelle auch um Urheberrechte.

79 Außerdem sei das ursprüngliche Urteil zu einer Zeit gefällt worden, als man davon ausgegangen sei, eine Harmonisierung der nationalen Gesetze stünde unmittelbar bevor.

80 Als weiteren wichtigen Grund für eine erneute Prüfung des Problems nennen die Beklagten die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach eine Unterscheidung zwischen Bestehen und Ausübung eines Schutzrechts nicht mehr getroffen bzw. der Begriff der Ausübung weit ausgedehnt werde.

81 Die französische Regierung trägt vor, nach dem Wortlaut des Protokolls seien die Fragen 1 und 2 unzulässig. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens sei von den Regeln des Vertrages zu unterscheiden. Aus Artikel 4 des Protokolls ergebe sich im übrigen, daß es sich bei dem Vorabentscheidungsverfahren des Übereinkommens um eine Lex specialis handele. Aus Artikel 5 ergebe sich zwar, daß es möglich sei, sich auf Artikel 177 und die entsprechende Rechtsprechung zu berufen, wenn man die Grenzen und Modalitäten festlegen wolle, in denen der Gerichtshof seine Kompetenz zur Vorabentscheidung im Rahmen des Übereinkommens ausübe. Die Rechtsprechung zu Artikel 177 bestimme aber, daß der Gerichtshof es ablehne, auf Fragen zu antworten, die für die Lösung des jeweiligen Rechtsfalls nicht notwendig sei.

82 Da im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht nur mit der Vollstreckung eines Urteils im Rahmen des Übereinkommens befaßt sei, könne es nur eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorlegen.

83 Der Gerichtshof müsse die Vorlagefragen auch deshalb als unzulässig ansehen, weil er im Urteil Cicra bereits auf diese Fragen geantwortet habe.

84 Die Kommission — wie auch die niederländische Regierung — weist außerdem darauf hin, daß der Vorlagebeschluß nur wenige Fakten und Angaben zum französischen Urteil und dem zugrunde liegenden Rechtsstreit enthalte. Sie trägt z. B. vor, es würden keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Schutzrechte auch gegenüber französischen Firmen, die in Frankreich Ersatzteile herstellen, geltend gemacht werden könnten. Auch würde nicht angegeben, ob Renault die Lieferung von Ersatzteilen an bestimmte Verteiler ablehne oder die Preise zu einem exzessiv hohen Niveau festlege. Die Kommission stellt sich deshalb die Frage, ob eine Beantwortung der Vorlagefragen überhaupt möglich sei.

85 Außerdem stellt sie fest, daß die Fragen 1 und 2 die Artikel 30 bis 36 und 86 des Vertrages betreffen und deshalb auf der Grundlage des Artikels 177 und nicht wie geschehen auf der Grundlage des Artikels 2 des Protokolls hätten gestellt werden müssen. Würde man die Fragen deshalb aber als unzulässig abweisen, so wäre dies ein zu großer Formalismus und würde dem Geist der Zusammenarbeit zwischen nationalen Gerichten und dem Gerichtshof zuwiderlaufen. Die Rolle des Gerichtshofes bei der Auslegung sei auch in beiden Verfahren — Artikel 177 des Vertrages bzw. Artikel 2 des Protokolls — vergleichbar. Es sei auch aus prozeßökonomischen Gründen wünschenswert, daß der Gerichtshof auf die ihm gestellten Fragen antworte, da ansonsten der zuständige Richter nochmals im Rahmen des Artikels 177 Fragen vorlegen würde. Dies würde das Verfahren verzögern und dem Ziel des Übereinkommens zuwiderlaufen.

Stellungnahme

86 Nach Artikel 2 des Protokolls ist der Richter befugt, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Übereinkommens vorzulegen. Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Ordnung nach Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens. Wie gesehen, kann dieser Begriff auch grundlegende Prinzipien des Gemeinschaftsrechts umfassen. Der zuständige Richter kann somit zumindest Fragen bezüglich des gemeinschaftsrechtlichen Umfangs des Begriffs der öffentlichen Ordnung an den Gerichtshof richten, d. h. er kann fragen, welche grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechts zur öffentlichen Ordnung eines Staates gehören. Daraus folgt aber nicht zwingend, daß er auch Auskunft über die Auslegung der entsprechenden Gemeinschaftsprinzipien und der Regelungen des EG-Vertrags begehren kann.

87 Betrachtet man aber Sinn und Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens, die darin bestehen, dem vorlegenden Richter zu ermöglichen, den ihm übertragenen Rechtsstreit zu lösen, so könnte in diesem Zusammenhang auch eine Auslegung der entsprechenden Vorschriften des EG-Vertrags notwendig sein. Wenn der Begriff der öffentlichen Ordnung auch gemeinschaftsrechtliche Prinzipien umfaßt, so ist der Richter im Rahmen des Übereinkommens unter Umständen verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Anerkennung eines ausländischen Urteils gegen diese Prinzipien verstößt. Dazu bedarf er aber mitunter einer Auslegung der entsprechenden Regelungen des EG-Vertrags durch den Gerichtshof. Darüber hinaus wäre es — wie auch die Kommission vorträgt — ein zu großer Formalismus, diese Vorlagefragen nur deshalb als unzulässig anzusehen, weil sie nicht auf Artikel 177 EG-Vertrag gestützt sind. Dies wäre auch aus prozeßökonomischen Gründen nicht sinnvoll.

88 Hier sei nochmals darauf hingewiesen, daß die vorliegenden Betrachtungen nur hilfweise für den Fall angestellt werden, daß der Gerichtshof eine abweichende Antwort zur Frage 3 geben sollte.

Zur Beantwortung der Frage 1

Parteienvortrag

89 Die Klägerin verweist hier auf das Urteil Cicra aus dem Jahre 1988 und die dort vom Gerichtshof getroffenen Feststellungen, wonach sich der Schutz von Mustern und Modellen mangels einer Rechtsvereinheitlichung nach nationalem Recht bestimme. Der Gerichtshof sei damals zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bestimmungen über den freien Warenverkehr der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegenstünden, nach denen der Hersteller von Kraftfahrzeugen als Inhaber eines Geschmacksmusterrechts an Ersatzteilen befugt sei, Dritten die Herstellung der geschützten Teile zu untersagen.

90 Da die vorliegenden Fragen ähnlich formuliert seien und die Parteien und die Problematik im vorliegenden Fall identisch mit denen im Urteil Cicra von 1988 seien, müsse der Gerichtshof auch auf die Fragen ebenso antworten wie in dem Urteil Cicra. An der rechtlichen Situation habe sich insofern nichts geändert, als die Festsetzung der Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes von Mustern und Modellen auch nach Erlaß der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen Sache der Mitgliedstaaten sei. Die Klägerin bezieht sich hierbei auf Artikel 14 der Richtlinie, der für eine mindestens dreijährige Übergangsphase die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen bestätige. Auch aus der zwanzigsten Begründungserwägung, wonach die Bestimmungen in Artikel 14 keinesfalls als Hindernis für den freien Verkehr ausgelegt werden dürften, ergebe sich nichts anderes. Es werde lediglich an die Artikel 30 und 36 des Vertrages erinnert, die immer noch Anwendung fänden.

91 Die Klägerin weist außerdem darauf hin, daß die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen schon auf das Jahr 1985 zurückgingen. Was die vom vorlegenden Gericht angesprochenen Urteile angehe, so könnten auch diese zu keiner anderen Schlußfolgerung Anlaß geben.

92 Die Beklagten tragen zunächst vor, daß es dem Sinn und Zweck des Schutzes für Muster und Modelle widerspreche, wenn auch Einzelteile der Karosserie geschützt würden. Es gehe darum, eine neue Idee bzw. ein neues Design in seiner Gänze zu schützen und somit den Wettbewerb anzuregen. Bei Teilen wie Autoersatzteilen, die eine genaue Nachbildung der Originale sein müßten, sei im Falle eines Schutzes aber gerade kein Wettbewerb mehr möglich. Dem Inhaber des Rechts werde somit ein doppeltes Monopol und mehr als nur der Ausgleich für die Investitionskosten gewährt. Dabei würden auch Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.

93 Die Gewährung des Schutzes für einzelne Teile der Karosserie müsse als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag angesehen werden. Diese sei auch nicht nach Artikel 36 gerechtfertigt, da sie eine verschleierte Beschränkung des Handels darstelle. Dies begründen die Beklagten damit, daß ein Mißbrauch eines solchen Schutzes vorliege, wenn er für eine Sache gewährt werde, die eigentlich nicht für einen solchen Schutz geeignet sei. Dies gelte um so mehr, als der französische Richter nicht nachgeprüft habe, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Schutzes gegeben gewesen seien.

94 Auch wenn der Gerichtshof in seinem Urteil Cicra entschieden habe, es sei Sache des nationalen Gesetzgebers zu entscheiden, welche Teile geschützt werden könnten, so weisen die Beklagten darauf hin, daß diese Entscheidungsfreiheit nicht so weit gehe, daß der Schutz auch für Produkte gewährt werde, die nach Sinn und Zweck des Muster- bzw. Urheberschutzes nicht schutzwürdig seien.

95 Was die Richtlinie 98/71 angeht, so beziehen sich die Beklagten auf deren Sinn und Zweck, d. h. die Liberalisierung des Marktes zu fördern. Da auch diese Richtlinie keine Harmonisierung im hier streitigen Bereich der Autoersatzteile gebracht habe, wird der Gerichtshof gebeten, die Fragen im Sinne der Beklagten zu beantworten und dem Mißstand auf diesem Gebiet ein Ende zu machen.

96 Die niederländische Regierung verweist zunächst auf das Urteil Cicra und untersucht dann, ob die im Vorlagebeschluß genannten neueren Urteile des Gerichtshofes etwas am damaligen Ergebnis ändern können. Sie gelangt zu dem Ergebnis, daß das nicht der Fall sei, da sich aus den Angaben im Vorlagebeschluß nicht ergebe, daß die französische Regelung zum gewerblichen und geistigen Eigentum diskriminierend sei.

97 Die Kommission macht zunächst allgemeine Ausführungen zu den Artikeln 30 und 36 und stellt dann unter Bezugnahme auf das Urteil Cicra fest, daß der Gerichtshof bereits entschieden habe, daß hier keine verschleierte Beschränkung des Handels bestehe. Es habe inzwischen auch keine Änderung der Rechtsprechung bzw. Gesetzgebung gegeben, so daß sich an dem damaligen Ergebnis etwas ändern könnte. Die diesbezüglich im Vorlagebeschluß genannten Urteile seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

98 Was die Richtlinie 98/71 angehe, so enthalte sie eine Festschreibung der bisherigen Situation, wonach die Gewährung der Schutzrechte Sache der Mitgliedstaaten sei.

Stellungnahme

99 Da die Formulierung der Frage 1 in der Rechtssache Cicra fast vollständig mit der Formulierung der hier vorliegenden übereinstimmt, hat der Gerichtshof die Frage 1 des vorlegenden Gerichts bereits in seinem Urteil Cicra beantwortet, wobei er zu dem Ergebnis gelangt ist, daß keine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht besteht. Es wird nun vorgetragen, daß sich aus der neueren Rechtsprechung eine andere Tendenz ablesen lasse. Im Vorlagebeschluß wird hier einerseits auf das Urteil in der Rechtssache C-30/90 verwiesen. Das vorlegende Gericht stellt vor allem auf eine Formulierung ab, wonach die Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere Artikel 222, wonach dieser Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt läßt, ... jedoch nicht dahin ausgelegt werden [können], daß sie dem nationalen Gesetzgeber auf dem Gebiet des gewerblichen und kommerziellen Eigentums die Befugnis vorbehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes ... verstoßen würden.

100 Daraus läßt sich jedoch nicht ableiten, daß der Schutz des gewerblichen Eigentums eingeschränkt würde. Vielmehr fährt der Gerichtshof fort, daß Einfuhrverbote und -beschränkungen, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt seien, nach Artikel 36 EG-Vertrag nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zulässig seien, daß sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung, noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Genau diesen Punkt hat der Gerichtshof aber bereits im Urteil Cicra in der Rechtssache 53/87 geprüft mit dem Ergebnis, daß nach dem Akteninhalt das ausschließliche Recht an Teilen der Karosserie nicht darauf abziele, die einheimischen Erzeugnisse zu begünstigen. Insofern geht das Urteil von 1992 in seiner Prüfung nicht weiter als das Urteil Cicra von 1988.

101 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß in der Rechtssache C-30/90 vor allem beanstandet wurde, daß die inländischen Bestimmungen zwischen der Herstellung eines Erzeugnisses im Inland und der Einfuhr dieses Erzeugnisses aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterscheiden und die Einfuhr schlechterstellen. Aufgrund dieser Diskriminierung hat der Gerichtshof dann entschieden, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 des EG-Vertrags verstoßen habe. Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts — die allerdings nicht sehr ausführlich sind — geht jedoch nicht hervor, daß im vorliegenden Fall eine solche Diskriminierung ausländischer Ersatzteilhersteller gegeben ist.

102 Außerdem wird auf das Urteil in der Rechtssache C-350/92 verwiesen. In diesem Urteil ging es um die Frage, ob der Rat eine Verordnung über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel erlassen konnte, obwohl es nach einem Urteil aus dem Jahre 1992 — dem Urteil in der Rechtssache C-30/90 — Sache des nationalen Gesetzgebers war, die Bedingungen und Modalitäten des durch das Patent verliehenen Schutzes festzulegen. Nach Meinung des Gerichtshofes wird weder durch Artikel 222 noch durch Artikel 36 des Vertrages dem nationalen Gesetzgeber die Befugnis zur Regelung des Kernbereichs des Patentrechts vorbehalten und jede Maßnahme der Gemeinschaft in diesem Bereich ausgeschlossen.

103 Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber eine bestimmte Harmonisierungsmaßnahme vornehmen durfte. Das Problem ist vielmehr, daß auch nach Erlaß der Richtlinie 98/71 für den Bereich der Ersatzteile keine Harmonisierung besteht. Auch dieses Urteil deutet somit nicht auf eine Änderung der Rechtsprechung gegenüber dem Urteil Cicra von 1988 hin.

104 Auch hinsichtlich der Gesetzgebung hat sich die Situation seit 1988 nicht geändert, denn nach Artikel 14 der Richtlinie 98/71 wird — wie bereits erwähnt — der hier streitige Bereich ausdrücklich aus der Harmonisierung ausgenommen. Das heißt, die bisherige Situation wird bestätigt.

105 Nach Meinung der Beklagten liege ein weiterer Unterschied zu der Ausgangssituation der Rechtssache Cicra darin, daß es im vorliegenden Fall auch um die Gewährung von Urheberrechten gehe. Hierzu ist jedoch auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80 zu verweisen. Dort hat der Gerichtshof ausgeführt:

Nach Artikel 36 des Vertrages stehen jedoch die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Formulierung schließt den durch das Urheberrecht gewährten Schutz ein ...

106 Es ist somit im Bereich der Artikel 30 und 36 keine Unterscheidung zwischen dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums und den Urheberrechten zu treffen. Aus diesem Grunde ist kein Unterschied in der Rechtsprechung, der Gesetzgebung oder im Sachverhalt zu erkennen, der es rechtfertigen würde, von der Entscheidung in der Rechtssache Cicra abzuweichen.

Zur Beantwortung der Frage 2

Parteienvortrag

107 Die Klägerin verweist auch in diesem Zusammenhang auf das Urteil Cicra aus dem Jahre 1988. Soweit der Gerichtshof dort entschieden habe, eine beherrschende Stellung könne allein aus der Tatsache resultieren, daß ein Geschmacksmusterrecht an Teilen der Karosserie bestehe, trägt die Klägerin vor, daß dies nicht der Fall sei. Hierzu macht sie geltend, der Automobilmarkt sei von dem der Ersatzteile nicht zu trennen. Auf diesem Gesamtmarkt herrsche ein starker Konkurrenzkampf, aber es bestehe nicht automatisch eine beherrschende Stellung aufgrund des Geschmacksmusterrechts für einzelne Karosserieteile. Mangels einer beherrschenden Stellung könne diese auch nicht mißbraucht werden.

108 In seinem Urteil Cicra — so die Klägerin weiter — habe der Gerichtshof zwischen dem Besitz und der Ausübung eines Rechts unterschieden und mehrere Beispiele für eine mißbräuchliche Ausübung der beherrschenden Stellung genannt. Keiner dieser Punkte sei der Klägerin im Urteil Cicra vorgeworfen worden. So habe die Klägerin ihr Schutzrecht des gewerblichen und geistigen Eigentums niemals benutzt, um eine Diskriminierung vorzunehmen oder den Wettbewerb zu verfälschen. Das Schutzrecht sei nur Ausgleich für die hohen Investitionskosten, die bei den Beklagten nicht anfielen. Der von den Beklagten geltend gemachte Vorteil für den Verbraucher bestehe in der Praxis nicht für den Verbraucher, sondern allenfalls für den Werkstattbesitzer, der die Teile kaufe und später einbaue, jedoch die reduzierten Preise nicht weitergebe.

109 Das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil Magill bestätige die Prinzipien aus dem Urteil Cicra von 1988 und beziehe sich sogar ausdrücklich darauf sowie auf das Urteil in der Rechtssache 238/87. Im Urteil Magill habe der Gerichtshof festgehalten, daß die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen mißbräuchliches Verhalten darstellen könne. Diese außergewöhnlichen Umstände bestünden in der Markteinführung eines neuen Produkts, für das eine potentielle große Nachfrage bestehe, im Fehlen einer Begründung für die Ablehnung der Vergabe von Lizenzen und schließlich in der Schaffung eines abgeleiteten Marktes, auf dem jeder Wettbewerb ausgeschlossen sei. Die normale Ausübung ausschließlicher Rechte durch den Inhaber eines Schutzrechts für Muster und Modelle, die darin bestehe, sich der Herstellung der Teile durch Dritte zu widersetzen, könne in keinem Fall die im Urteil Magill erwähnten außergewöhnlichen Umstände darstellen.

110 Die Beklagten beziehen sich im Rahmen der Frage 2 nicht auf die im Urteil Cicra als mißbräuchlich aufgeführten Verhaltensweisen. Es gehe vorliegend vielmehr darum, zu bestimmen, ob die systematische Vergabe von Geschmacksmusterrechten für Ersatzteile oder das systematische juristische Vorgehen gegen unabhängige Hersteller von Ersatzteilen nicht einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen könnten. Zweitens sei zu fragen, ob die Hersteller — selbst wenn deren Rechte anerkannt würden — nicht verpflichtet seien, Lizenzen für die Herstellung der Ersatzteile zu vergeben. Ein Unternehmen in einer beherrschenden Stellung habe eine besondere Verantwortung, weshalb ihm jedwede Einschränkung des Wettbewerbs untersagt sei.

111 Ein Geschmacksmuster, das nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle und auf mißbräuchliche Weise erlangt worden sei, könne nicht dieselbe Funktion erfüllen, wie die vom Gerichtshof im Urteil Cicra erwähnten Rechte. Dies gelte um so mehr, als es nicht um ein einzelnes Geschmacksmuster gehe, sondern um eine weit verbreitete Praxis. Die Rechte würden außerdem mißbräuchlich in Frankreich erlangt, ohne daß die Voraussetzungen geprüft würden, um dann auf andere Mitgliedstaaten ausgedehnt zu werden.

112 Die Beklagten gehen anschließend ausführlich auf das Urteil Magill ein und gelangen zu dem Ergebnis, daß die Ähnlichkeiten zwischen der tatsächlichen Situation, die dem Urteil Magill zugrunde lag, und der hier zugrunde liegenden jede weitere Ausführung überflüssig machten. Der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung müsse somit bejaht werden.

113 Auch die belgische und die niederländische Regierung gehen in diesem Zusammenhang auf die Urteile Volvo und Magill ein. Belgien gelangt dabei zu dem Ergebnis, daß die Beantwortung der Fragen in dem Urteil Cicra nicht geändert werden müsse.

114 Die niederländische Regierung weist darauf hin, daß im Vorlagebeschluß nur wenige Informationen gegeben würden. Es sei aber wenig wahrscheinlich, daß im vorliegenden Fall die Einführung eines neuen Produkts behindert werde, indem die Vergabe von Lizenzen abgelehnt werde. Außerdem erforderten Forschung und Entwicklung erhebliche Investitionen, so daß der Inhaber des Rechts ein berechtigtes Interesse daran habe, diese Kosten zurückzuerlangen. Habe er diese Möglichkeit nicht, gebe es erhebliche Preiserhöhungen. Bezüglich der Frage, ob die Hersteller sich einen abgeleiteten Markt unter Ausschluß jedweden Wettbewerbs vorbehielten, ist nach Meinung der niederländischen Regierung zwischen dem Herstellungsmarkt für Ersatzteile, dem Markt für deren Verkauf sowie dem Markt für deren Verbrauch zu unterscheiden. Die Herstellung sei durch das ausschließliche Geschmacksmusterrecht geschützt. Bezüglich des Verkaufs verweist die niederländische Regierung zusätzlich auf die Verordnung (EG) Nr. 1475/95. Ob die Ausübung einer marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig sei, müsse danach beurteilt werden, ob die Freiheit des (zugelassenen) Vertriebes und anderer Anbieter garantiert sei.

115 Die Hersteller — so scheine es — reservierten den Markt für den Verbrauch der Ersatzteile. Diese müßten aber auch unabhängigen Reparaturwerkstätten zur Verfügung stehen. Letztendlich sei es Sache des nationalen Richters zu überprüfen, ob die Tatsachen es erlaubten, auf einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu schließen.

116 Die Kommission schließlich verweist zur Beantwortung der Frage 2 auf das Urteil Cicra von 1988 und ein weiteres Urteil aus diesem Jahr, das Urteil Volvo in der Rechtssache 238/87. Sie gelangt zu dem Ergebnis, daß nach den — sehr wenigen — Informationen in der Vorlagefrage der Klägerin keine der in den genannten Urteilen als mißbräuchlich aufgezählten Verhaltensweisen vorgeworfen werden könne. Außerdem sei der Umfang der Vorlagefragen im vorliegenden Fall viel begrenzter als in der Rechtssache Volvo. Frage 2 müsse demnach dahin gehend beantwortet werden, daß kein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliege.

Stellungnahme

117 Auch die Formulierung dieser zweiten Frage stimmt weitgehend mit der zweiten Frage in der Rechtssache Cicra überein. Es ist deshalb auch hier zunächst auf dieses Urteil hinzuweisen, in dem der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, daß der bloße Erwerb von Geschmacksmusterrechten an Teilen der Karosserie von Kraftfahrzeugen keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages darstellt. Der Gerichtshof führt als Beispiele mißbräuchlicher Verhaltensweisen bei der Ausübung des ausschließlichen Rechts die willkürliche Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, die Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise oder die Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren, an, sofern diese Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Solche Verhaltensweisen sind im vorliegenden Fall — soweit es sich aus den wenigen Angaben im Vorlagebeschluß ergibt — ebenfalls nicht festzustellen. Die Frage 2 im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren müßte demnach gemäß dem damaligen Urteil beantwortet werden.

118 Die Beklagten sehen aber den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auch darin, daß ausschließliche Schutzrechte für Ersatzteile gewährt werden, die an sich keinen selbständigen ästhetischen Wert darstellten. Wie bereits mehrfach angesprochen, ist die Festsetzung der Voraussetzungen für die Gewährung der Schutzrechte für Muster und Modelle Sache der Mitgliedstaaten. Erwirbt nun ein Hersteller gemäß der Regelung im jeweiligen Mitgliedstaat Schutzrechte an Karosserieteilen, so stellt dies keinen Mißbrauch dar, auch wenn die Beklagten der Meinung sind, diese Teile seien nicht schutzwürdig. Auch die Richtlinie 98/71 hat an dieser Situation nichts geändert, denn nach Artikel 14 behalten die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften über die Benutzung des Musters eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform bei, solange nicht auf Vorschlag der Kommission Änderungen dieser Richtlinie angenommen worden sind.

119 Was die von den Beklagten angeführte Erteilung von Zwangslizenzen angeht, so hat der Gerichtshof ebenfalls im Jahre 1988 in der Rechtssache 238/87 entschieden, daß die Befugnis des Inhabers eines geschützten Musters, Dritte an der Herstellung und dem Verkauf oder der Einfuhr der das Muster verkörpernden Erzeugnisse ohne seine Zustimmung zu hindern, gerade die Substanz seines ausschließlichen Rechts darstellt. Daraus folgt, daß eine dem Inhaber des geschützten Musters auferlegte Verpflichtung, Dritten eine Lizenz für die Lieferung von Erzeugnissen, die das Muster verkörpern, zu erteilen, diesem Inhaber selbst dann, wenn dies gegen angemessene Vergütung erfolgen würde, die Substanz seines ausschließlichen Rechts nehmen würde und daß die Weigerung, eine solche Lizenz zu erteilen, als solche keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann. Die Klägerin im vorliegenden Fall wäre demnach auch nicht zu einer Erteilung von Zwangslizenzen verpflichtet.

120 Die Beklagten tragen jedoch vor, aus dem Urteil Magill könne man ableiten, daß im vorliegenden Fall ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bejaht werden müsse. Dem Magill-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Drei Fernsehgesellschaften, deren Programm die meisten Haushalte in Irland und 30 % bis 40 % der Haushalte in Nordirland empfangen konnten, ließen lediglich ihre eigenen Programme veröffentlichen und widersetzten sich ihrer Wiedergabe durch Dritte unter Berufung auf den urheberrechtlichen Schutz ihrer wöchentlichen Programmvorschauen nach nationalem Recht. Zum Teil veröffentlichten sie entweder ihre wöchentlichen Fernsehprogrammführer selbst bzw. durch eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft. Es gab somit in der entscheidungserheblichen Zeit in Irland und Nordirland keinen umfassenden wöchentlichen Fernsehprogrammführer.

121 Das Gericht erster Instanz hatte entschieden, auch wenn die Ausübung des ausschließlichen Rechts der Vervielfältigung des geschützten Werkes als solche nicht mißbräuchlich sei, so gelte dies doch dann nicht, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergebe, daß mit den Bedingungen und Modalitäten der Ausübung dieses Rechts in Wirklichkeit ein Ziel verfolgt werde, das in offensichtlichem Widerspruch zu den Zwecken des Artikels 86 stehe. In einem solchen Fall entspreche die Ausübung des Urheberrechts nicht mehr der wesentlichen Funktion dieses Rechts im Sinne des Artikels 36 EG-Vertrag, die darin bestehe, den Schutz der Rechte an dem geistigen Werk und die Vergütung der schöpferischen Tätigkeit unter Beachtung der Zwecke insbesondere des Artikels 86 sicherzustellen. Das Gericht leitete daraus her, daß der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in diesem Fall bewirke, daß dieses einer dem freien Warenverkehr und der Wettbewerbsfreiheit zuwiderlaufenden Inanspruchnahme einer nationalen Vorschrift über das geistige Eigentum vorgehe.

122 Das Gericht bejahte einen solchen Mißbrauch, da die Fernsehanstalten dadurch, daß sie sich die ausschließliche Befugnis zur Veröffentlichung ihrer wöchentlichen Fernsehprogrammvorschauen vorbehalten hätten, verhindert hätten, daß ein neues Erzeugnis, nämlich eine umfassende Fernsehzeitschrift, die mit ihrer eigenen in Wettbewerb hätte treten können, auf den Markt komme. Sie hätten ihr Urheberrecht an den Programmvorschauen auf diese Weise ausgeübt, um sich ein Monopol auf dem abgeleiteten Markt der wöchentlichen Fernsehprogrammführer in Irland und Nordirland zu sichern. Dieses Urteil wurde vom Gerichtshof bestätigt.

123 Selbst wenn die Unterscheidung zwischen Bestehen und Ausübung von gewerblichen Schutzrechten insofern nicht mehr vorgenommen wird, als Beschränkungen des freien Warenverkehrs durch die Funktion des Warenzeichenrechts für gerechtfertigt gehalten werden, hat der Gerichtshof im Urteil Magill unter Bezugnahme auf das Urteil Volvo nochmals bestätigt, daß die Voraussetzungen des Schutzes eines Immaterialgüterrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung zwar nach nationalem Recht bestimmt werden und das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Urhebers gehört, so daß die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte. Der Gerichtshof fährt dann — wiederum unter Bezugnahme auf das Urteil Volvo — fort, daß die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein mißbräuchliches Verhalten darstellen kann. Es hat somit im Urteil Magill keine Änderung der Rechtsprechung im Vergleich zum Urteil Volvo gegeben. Dort hat der Gerichtshof aber bereits entschieden, daß die Weigerung, eine solche Lizenz zu erteilen, im Fall der Autoersatzteile keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt.

124 Für die besonderen Umstände in der Rechtssache Magill hat der Gerichtshof einen solchen Mißbrauch bestätigt. Er hebt dabei insbesondere hervor, daß es nach den Feststellungen des Gerichts keinen tatsächlichen oder potentiellen Ersatz für einen wöchentlichen Fernsehprogrammführer gab, der es dem Verbraucher gestattet hätte, im voraus zu planen, welche Sendungen er ansehen möchte und wie er seine Freizeitaktivitäten dementsprechend ausrichte. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß nach Feststellung des Gerichts eine besondere, ständige und regelmäßige potentielle Nachfrage der Verbraucher bestanden habe.

125 Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, daß die Ausübung der Schutzrechte die Einführung eines völlig neuen Produkts verhindert. Die Autoersatzteile können kein solches neues Produkt darstellen, da sie gerade mit den Originalteilen identisch sein müssen. Aus diesem Grunde ergibt sich auch aus dem Urteil Magill nicht, daß die Frage 2 anders beantwortet werden müßte als in den Urteilen Cicra und Volvo von 1988.

126 Zusammenfassend zu Frage 1 und 2 kann somit festgehalten werden, daß die Artikel 30 bis 36 des Vertrages so auszulegen sind, daß sie den Inhaber eines gewerblichen oder geistigen Schutzrechts in einem Mitgliedstaat nicht hindern, das entsprechende absolute Recht geltend zu machen, um Dritten die Herstellung und den Vertrieb sowie die Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat von Einzelteilen zu verbieten, die in ihrer Gesamtheit die Karosserie eines bereits auf den Markt gebrachten Kraftfahrzeugs bilden, d. h. von Einzelteilen, die zum Verkauf als Ersatzteile bestimmt sind, wenn dies auf nicht diskriminierende Art und Weise geschieht.

127 Ebenso ist der bloße Erwerb von Geschmacksmusterrechten an Teilen der Karosserie von Kraftfahrzeugen kein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag. Gleiches gilt für die Ausübung des mit diesen Schutzrechten verbundenen ausschließlichen Rechts, wenn es nicht zu mißbräuchlichen Verhaltensweisen wie etwa der Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise bzw. der willkürlichen Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, führt.

128 Wie bereits erwähnt, hat auch die Richtlinie 98/71 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen keine Änderung der Rechtslage im Bereich der Autoersatzteile bewirkt, da für diesen Bereich ausdrücklich eine Übergangsfrist vorgesehen ist, während der die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften beibehalten. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Stand-still-Klausel, die — solange nicht Änderungen der Richtlinie angenommen worden sind — eine Änderung der nationalen Regelungen nur in eine Richtung erlaubt, wenn dadurch die Liberalisierung des Handels ermöglicht wird.

129 Im Rahmen der vorgesehenen späteren Änderung der Richtlinie wird der Gesetzgeber zu prüfen haben, ob nicht in der Tat die Erteilung von Zwangslizenzen in Betracht gezogen werden sollte. Dies schiene vor allem deshalb sinnvoll, weil nicht alle Ersatzteile für das gesamte äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs von Bedeutung sind und mitunter auch die geistige Leistung an der designmäßigen Gestaltung der Einzelteile variiert und im Einzelfall mitunter nicht so groß ist, daß sie die Beschränkung des freien Handels rechtfertigen könnte. Doch solange eine entsprechende europäische Regelung nicht erfolgt ist, muß vom obigen Ergebnis ausgegangen werden. Das heißt, daß — unter Zugrundelegung der beschränkten tatsächlichen Angaben — keine Fehlinterpretation der Artikel 30 bis 36 und 86 durch das französische Gericht erkennbar ist, die im übrigen — selbst wenn sie vorläge — keine so schwerwiegende Verletzung allgemeiner, grundlegender Rechtsprinzipien wäre, daß dadurch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründet werden könnte.

F — Ergebnis

130 Aufgrund der vorhergehenden Überlegungen wird folgende Beantwortung der Vorlagefragen vorgeschlagen:

Das Urteil eines Gerichts eines Mitgliedstaats verstößt in einem anderen Mitgliedstaat nicht deshalb gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 27 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, weil es ein gewerbliches oder geistiges Eigentumsrecht an Einzelteilen, die in ihrer Gesamtheit die Karosserie eines bereits in den Verkehr gebrachten Kraftfahrzeugs bilden, anerkennt und dem Inhaber eines solchen ausschließlichen Rechts dadurch Schutz gewährt, daß es Dritten, also Wirtschaftsteilnehmern eines anderen Mitgliedstaats, die Herstellung und den Vertrieb dieser Einzelteile in dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil erlassen wurde, die Einfuhr in diesen Mitgliedstaat oder die Ausfuhr aus diesem Mitgliedstaat untersagt und diese Verhaltensweise mit Sanktionen belegt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsordnung des anderen Mitgliedstaats — des Vollstreckungsstaats — eine solche Möglichkeit nicht vorsieht, oder wenn im zu vollstreckenden Urteil das Gemeinschaftsrecht falsch ausgelegt wäre, da ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nur in Ausnahmefällen, d. h. nur bei Verletzung grundlegender Rechtsprinzipien, vorliegt.