Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1999
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.07.1999 – C-362/98
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1999:349
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 1. Juli 1999
1. Mit der von ihr am 9. Oktober 1998 gegen die Italienische Republik erhobenen Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307, S. 1; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, indem er nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder es jedenfalls unterlassen hat, die Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Sie beantragt ferner, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. In ihrer Klageschrift schildert die Kommission die verschiedenen Etappen des nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) vorgesehenen Vorverfahrens. Zur Begründetheit ihrer Klage trägt sie vor, die Italienische Republik habe dadurch, daß sie nicht die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen erlassen habe, sowohl gegen Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen, der ihr für den Erlaß dieser Maßnahmen eine Frist bis zum 23. November 1995 gelassen habe, als auch gegen Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) und gegen Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG).
3. In ihrer am 29. Januar 1999 eingereichten Klagebeantwortung bestreitet die Italienische Republik weder den ordnungsgemäßen Ablauf des Vorverfahrens noch das tatsächliche Vorliegen der Vertragsverletzung.
4. Sie weist lediglich darauf hin, daß die Einleitung des Verfahrens zur Umsetzung der Richtlinie erst im Mai 1998 möglich geworden sei, als das Gemeinschaftsgesetz 1995/1997 in Kraft getreten sei, und daß dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.
5. Die Kommission hat die Einreichung eines Erwiderungsschriftsatzes für überflüssig gehalten; beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
6. Aufgrund dessen kann ich Ihnen nur vorschlagen, der Klage der Kommission insgesamt unter dem Vorbehalt, daß mir die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 13 der Richtlinie ausreichend erscheint, stattzugeben.
Ergebnis
7. Ich schlage daher vor,
1) festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und/oder die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat,
2) der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.