Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.11.1999 – C-258/98
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1999:582
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 25. November 1999
I — Einleitung
1 Die Pretura Florenz (Italien) bittet um genauere Angaben dazu, wie das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache Job Centre (im folgenden: Urteil Job Centre II) auszulegen ist und welche Folgen diese Rechtsprechung für die innerstaatliche Rechtsordnung hat.
Konkret ist sich das vorlegende Gericht nicht sicher, ob sich der einzelne vor Gericht auf die in den Artikeln 96 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) enthaltenen Verbote berufen kann, so daß das nationale Gericht entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet lassen muß. Das vorlegende Gericht fragt sich ferner, ob bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts eine mit Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 des Vertrages unvereinbare Situation schaffen.
II — Sachverhalt
2 Giovanni Carra, Alessandra Colombo und Barbara Gianassi sind des nach Artikel 110 des Strafgesetzbuchs und den Artikeln 1, 11 und 27 des Gesetzes Nr. 264 vom 29. April 1949 (im folgenden: Gesetz von 1949) strafbaren Deliktes angeklagt, gemeinschaftlich in Gewinnerzielungsabsicht die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausgeübt zu haben; die beiden Erstgenannten zumindest ab Dezember 1993 und die Letztgenannte zumindest ab April 1994. Die angeblich verletzten Vorschriften behalten das ausschließliche Recht zur Stellenvermittlung den staatlichen Arbeitsvermittlungsstellen vor.
3 In der mündlichen Verhandlung beantragte die Verteidigung Freispruch, da die strafrechtlichen Sanktionen, die in den genannten Vorschriften vorgesehen seien, aufgrund des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Job Centre II unanwendbar geworden seien.
III — Die anwendbare nationale Regelung
4 In Italien gilt für den Arbeitsmarkt das System der obligatorischen Vermittlung, das von Arbeitsämtern verwaltet wird. Dieses System ist im Gesetz von 1949 geregelt, dessen Artikel 11 Absatz 1 bestimmt:
Die Ausübung der Vermittlungstätigkeit ist verboten, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt, sofern die Arbeitsvermittlung den zugelassenen Stellen übertragen ist.
5 Jede gegen diese Vorschrift verstoßende Arbeitsvermittlung und die Einstellung von Arbeitnehmern ohne Einschaltung des Arbeitsamtes werden gemäß dem Gesetz von 1949 mit strafrechtlichen oder Verwaltungssanktionen geahndet. Außerdem können Arbeitsverträge, die unter Verstoß gegen diese Regelung geschlossen worden sind, auf Beschwerde des Arbeitsamtes und auf Antrag der Staatsanwaltschaft gerichtlich für ungültig erklärt werden. Die Beschwerde muß innerhalb eines Jahres nach Einstellung des Arbeitnehmers eingereicht werden.
6 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 1369 vom 23. Oktober 1960 verbietet die Vermittlung und die Einschaltung von Mittelspersonen bei Arbeitsverhältnissen. Er lautet:
Der Unternehmer darf weder unmittelbar noch im Wege der Untervergabe, noch in anderer Form, auch nicht an Genossenschaften, die Ausführung reiner Arbeitsleistungen durch Arbeitskräfte, die vom Auftragnehmer oder Vermittler eingestellt und entlohnt werden, vergeben; dabei ist ohne Bedeutung, welche Art von Arbeit oder Dienstleistung diese Arbeitsleistungen umfassen.
Der Unternehmer darf ebenfalls nicht Vermittler, gleich, ob sie angestellt, Dritte oder Gesellschaften oder sogar Genossenschaften sind, mit Arbeiten betrauen, die im Akkord von Arbeitnehmern auszuführen sind, die von solchen Vermittlern angestellt und entlohnt werden.
7 Nach Artikel 2 dieses Gesetzes werden Verstöße gegen dieses Verbot unbeschadet der bei Verstoß gegen das Gesetz von 1949 vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen mit Geldstrafen geahndet.
Nach dem Gesetz Nr. 196 vom 24. Juni 1997 (im folgenden: Gesetz von 1997), das Vorschriften über die Beschäftigungsförderung enthält, dürfen nur Unternehmen, die in die Register des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit eingetragen sind und eine von diesem Ministerium erteilte Erlaubnis besitzen, die Tätigkeit der Vermittlung von Leiharbeitnehmern ausüben.
8 Das Decreto legislativo Nr. 469 vom 23. Dezember 1997 (im folgenden: Dekret von 1997), das am 9. Januar 1998 in Kraft getreten ist, überträgt den Regionen und kommunalen Körperschaften Funktionen und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsmarkts. Nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Dekrets kann die Tätigkeit der Vermittlung von Stellengesuchen und -angeboten nach Erteilung einer Erlaubnis durch das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit von Unternehmen und Unternehmensgruppen, von Genossenschaften mit einem eingezahlten Kapital von mindestens 200 Mio. ITL und von nichtkommerziellen Einrichtungen mit einem Vermögen von mindestens 200 Mio. ITL ausgeübt werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 13 findet das Gesetz von 1949 mit späteren Änderungen und Ergänzungen auf die zur Vermittlung von Stellengesuchen und -angeboten befugten Personen keine Anwendung.
IV — Die Vorabentscheidungsfragen
9 Die Pretura Florenz hat mit Beschluß vom 20. Juni 1998 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Haben die Artikel 86 und 90, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 11. Dezember 1997 ausgelegt worden sind, unmittelbare Wirkung in dem Sinn, daß sie den Mitgliedstaat verpflichten, die Arbeitsvermittlung nicht allgemein und absolut zu verbieten, und daß sie folglich das Gericht verpflichten, jede private Arbeitsvermittlung als nicht strafbar anzusehen, so daß die entsprechenden Strafvorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht anzuwenden sind?
2. Sind die Artikel 86 und 90 dahin auszulegen, daß ein System, wie es sich aus den mit dem Gesetz Nr. 196 vom 24. Juni 1997 und dem Decreto legislativo Nr. 469 vom 23. Dezember 1997 eingeführten Rechtsänderungen ergibt, einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt?
V — Ausführungen der Beteiligten
10 Die italienische Regierung macht geltend, die beiden Vorabentscheidungsfragen seien unzulässig, da sie offensichtlich nicht erheblich seien.
Was die erste Frage betreffe, so sei die nationale Regelung auf das Urteil Job Centre II hin durch das Dekret von 1997 geändert worden, mit dem das bis dahin geltende absolute Verbot aufgehoben worden sei. Die im Gesetz von 1949 vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen seien auf Personen, die wie die Angeklagten des Ausgangsverfahrens vor Inkrafttreten des Dekrets eine Tätigkeit der Vermittlung von Stellengesuchen und -angeboten ausgeübt hätten, nicht mehr anwendbar.
Die zweite Frage sei unzulässig, da ihre Formulierung eine Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich mache. Zudem sei diese Regelung aufgrund des Rückwirkungsverbots auf den streitigen Sachverhalt nicht anwendbar.
11 Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt aus, daß Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dann, wenn er im Zusammenhang mit Artikel 86 angewandt werde, Rechte begründen könne, auf die sich der einzelne vor den nationalen Gerichten berufen könne. Es sei daher Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil Job Centre II aufgestellt habe, vorlägen, und, wenn ja, die Anwendung der betreffenden strafrechtlichen Vorschriften abzulehnen.
Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage hat sich die Regierung des Vereinigten Königreichs nicht geäußert.
12 Nach Auffassung der Kommission sind die drei im Urteil Job Centre II festgelegten Kriterien als kumulativ anzusehen. Ferner hätten die Artikel 90 Absatz 1 und 86 des Vertrages unmittelbare Wirkung, und der Vorrang des Gemeinschaftsrechts führe dazu, daß mit diesem unvereinbare strafrechtliche Vorschriften nicht anwendbar seien. Was die zweite Frage betreffe, so seien die Artikel 90 Absatz 1 und 86 des Vertrages dahin auszulegen, daß ihre unmittelbare Wirkung nicht automatisch bedeute, daß jede private Tätigkeit der Vermittlung von Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt zulässig sei. Außerdem müsse der Gerichtshof die Frage für unzulässig erklären, da Angaben zum Zeitraum, in dem die Angeklagten tätig gewesen seien, fehlten.
VI — Prüfung der ersten Vorabentscheidungsfrage
13 Mit ihrer ersten Frage möchte die Pretura zunächst wissen, ob die Artikel 90 und 86 des Vertrages, ausgelegt im Licht des von ihr zitierten Urteils, unmittelbare Wirkung haben.
14 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß das in Artikel 86 enthaltene Verbot auch im Rahmen des Artikels 90 unmittelbare Wirkung hat und für den einzelnen Rechte begründet, die die nationalen Gerichte zu wahren haben.
Zu demselben Ergebnis gelangen implizit auch verschiedene andere Urteile.
15 In der Rechtssache Job Centre II hatte die Corte d'appello Mailand dem Gerichtshof drei Fragen vorgelegt, von denen die dritte im wesentlichen mit der heute zu beantwortenden übereinstimmt.
Generalanwalt Eimer hat sich in seinen am 15. Mai 1997 verlesenen Schlußanträgen in dem vorstehend dargestellten Sinne geäußert. Insbesondere hat er in Nummer 59 ausgeführt:
Das vorlegende Gericht fragt schließlich, ob Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 des Vertrages unmittelbare Wirkung hat. Dies ist zu bejahen. Es ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß sich die einzelnen Rechtssubjekte vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmungen berufen können und daß letztere demgemäß gehalten sind, innerstaatliche Vorschriften außer Anwendung zu lassen, die mit den genannten Bestimmungen unvereinbar sind.
Wenn sich der Gerichtshof in seinem Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage befaßt hat, ob sich der einzelne unmittelbar auf das betreffende Verbot berufen konnte, liegt dies wahrscheinlich daran, daß er davon ausging, daß sich die Bejahung dieser Frage aus den übrigen Rechtsgrundsätzen und aus seiner eigenen Rechtsprechung ergab.
16 Somit ist der Pretura Florenz in bezug auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, daß das Verbot, das sich aus Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 ergibt, unmittelbare Wirkung in dem Sinne hat, daß es für den einzelnen Rechte begründet, die die nationale Gerichte zu schützen haben.
17 Das vorlegende Gericht fragt in seiner ersten Frage weiter, ob diese unmittelbare Wirkung das nationale Gericht verpflichtet, jede private Arbeitsvermittlung als nicht strafbar anzusehen, so daß die entsprechenden Strafvorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht anzuwenden sind.
18 Die Antwort auf diese zweifache Frage findet sich ebenfalls in der Rechtsprechung des Gerichtshofes.
19 Insoweit ist daran zu erinnern, daß ein mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattetes Unternehmen im Besitz einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages ist und daß das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich dieses Monopol erstreckt, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann.
20 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 86 des Vertrages nicht jede beherrschende Stellung als solche verbietet, sondern untersagt, daß eine derartige Stellung mißbräuchlich ausgenutzt wird. Auf die gleiche Weise ist im Rahmen des Artikels 90 Absatz 1 nicht die beherrschende Stellung, die sich aus der Ausübung ausschließlicher Rechte ergibt, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sondern der Umstand, daß ein Unternehmen, dem derartige Rechte eingeräumt wurden, durch die anwendbaren Rechtsvorschriften veranlaßt wird, seine beherrschende Stellung mißbräuchlich auszunutzen.
21 In bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Tätigkeit, also die Vermittlung von Stellenangeboten und -gesuchen, hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß ein Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 vorliegt, wenn die staatlichen Vermittlungsstellen zwangsläufig gegen Artikel 86 des Vertrages verstoßen müssen, was insbesondere der Fall ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die staatlichen Vermittlungsstellen sind offenkundig nicht in der Lage, für alle Arten von Tätigkeiten die auf dem Arbeitsmarkt bestehende Nachfrage zu befriedigen;
die tatsächliche Ausübung der Vermittlungstätigkeiten wird privaten Unternehmen durch die Beibehaltung von Gesetzesbestimmungen unmöglich gemacht, die diese Tätigkeiten bei strafrechtlichen oder Verwaltungssanktionen verbieten;
die betreffenden Vermittlungstätigkeiten können sich auf Angehörige oder das Gebiet anderer Mitgliedstaaten erstrecken.
22 Dem Urteil Job Centre II läßt sich also entnehmen, daß nicht der Umstand mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, daß durch Gesetzesbestimmungen, die privaten Unternehmen bei strafrechtlichen oder Verwaltungssanktionen die Tätigkeit der Vermittlung von Stellengesuchen und -angeboten verbieten, diese Tätigkeit ausschließlich bestimmten öffentlichen Einrichtungen übertragen wird, sondern der Umstand, daß dieses Monopol in einer Situation ausgeübt wird, in der die staatlichen Vermittlungsstellen offenkundig nicht in der Lage sind, für alle Arten von Tätigkeiten die auf dem Arbeitsmarkt bestehende Nachfrage zu befriedigen. Damit das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung gelangt, ist darüber hinaus erforderlich, daß sich die betreffenden Vermittlungstätigkeiten auf Angehörige oder das Gebiet anderer Mitgliedstaaten erstrecken können.
Ganz offensichtlich sind also die drei Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil Job Centre II aufgestellt hat, kumulativ. Sie spiegeln die notwendigen Voraussetzungen des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung, der Zuerkennung ausschließlicher Rechte und der Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten wider.
23 Wenn, wie dies anscheinend der Fall ist, die italienische Regelung, die die betreffende Tätigkeit staatlichen Vermittlungsstellen vorbehält und über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, von strafrechtlichen oder Verwaltungssanktionen begleitet ist, wird das vorlegende Gericht noch prüfen müssen, ob die mit dem gesetzlichen Monopol ausgestatteten Stellen in der Lage sind, für alle Arten von Tätigkeiten die auf dem Arbeitsmarkt bestehende Nachfrage zu befriedigen, und ob sich die betreffenden Vermittlungstätigkeiten auf Angehörige oder das Gebiet anderer Mitgliedstaaten erstrecken können.
24 Für den Fall, daß diese Umstände vorliegen, möchte die Pretura noch wissen, welche Folgen der Vorrang des Gemeinschaftsrechts für das innerstaatliche Recht hat.
25 Es genügt, an die Worte des Gerichtshofes vom 13. Juli 1972 in seinem Urteil Kommission/Italien zu erinnern. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, daß sich aus dem Gemeinschaftsrecht für die nationalen Behörden ohne weiteres das Verbot [ergibt], eine mit dem Vertrag für unvereinbar erklärte nationale Vorschrift anzuwenden, sowie gegebenenfalls die Verpflichtung, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern.
Der Gerichtshof hat die Folgen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts besonders klar und kategorisch im Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache Simmenthai erläutert. Er hat festgestellt: Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede — auch spätere — entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet läßt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßte.
26 Mit anderen Worten, der Vorrang des Gemeinschaftsrechts erfordert im vorliegenden Fall, daß das nationale Gericht, wenn es feststellt, daß die drei im Urteil Job Centre II aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, davon absieht, innerstaatliche Vorschriften, gleich welcher Art, anzuwenden, die sich als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erweisen.
27 Die italienische Regierung spricht sich nachdrücklich dafür aus, diese Frage für unzulässig zu erklären, da die im Gesetz von 1949 vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen nicht auf Personen anwendbar seien, die wie die Angeklagten des Ausgangsverfahrens vor Inkrafttreten des Dekrets von 1997 eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt hätten. Meines Erachtens enthalten die Akten nicht genug Angaben, damit die Vorschriften des Dekrets von 1997 eindeutig im Sinne einer Straf freistellung ausgelegt werden könnten, den die italienische Regierung ihnen beimißt. Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, über die Anwendbarkeit und den Umfang dieser Sanktionsregelung im innerstaatlichen Recht zu entscheiden.
28 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich vor, daß der Gerichtshof auf die erste Vorabentscheidungsfrage der Pretura Florenz antwortet, daß das Verbot, daß sich aus den Artikeln 90 Absatz 1 und 86 des Vertrages ergibt, dahin auszulegen ist, daß es für den einzelnen Rechte begründet, die die nationalen Gerichte zu wahren haben. Ein nationales Gericht kann daher gehalten sein, eine innerstaatliche Regelung, die mit diesem Verbot unvereinbar ist, unangewendet zu lassen.
Im übrigen verstößt ein Mitgliedstaat gegen Artikel 90 Absatz 1, wenn er eine Lage schafft, in der die staatlichen Vermittlungsstellen zwangsläufig gegen Artikel 86 verstoßen müssen. Dies gilt insbesondere, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind: offenkundiges Unvermögen, die Nachfrage zu befriedigen; Verbot der privaten Ausübung der Vermittlungstätigkeit und Möglichkeit einer Erstreckung auf Angehörige oder das Gebiet anderer Mitgliedstaaten.
VII — Prüfung der zweiten Vorabentscheidungsfrage
29 Mit seiner zweiten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag einer Regelung wie derjenigen entgegenstehen, die durch das Gesetz von 1997 und das Dekret von 1997 eingeführt worden ist.
30 Die Pretura erläutert nicht die konkreten Aspekte der Regelung von 1997, die das Unternehmen, das Inhaber ausschließlicher Rechte ist, dazu zwingen könnten, seine beherrschende Stellung mißbräuchlich auszunutzen. Sie erklärt auch nicht, weshalb sie meint, daß die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht erheblich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sei, dessen Sachverhalt sich vor dem Erlaß dieser Regelung zugetragen hat.
31 Daher könnte man diese zweite Frage für unzulässig erklären, da das nationale Gericht nicht hinreichend genau den rechtlichen Rahmen beschrieben hat, in den sich die erbetene Auslegung einfügen soll, und nicht nachgewiesen hat, daß die erwartete Antwort für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits objektiv erforderlich ist.
32 Da die Antwort auf die zweite Frage meines Erachtens auf jeden Fall nicht von der Antwort abweichen kann, die ich für die erste Frage vorschlage, halte ich es für besser, auf diese zu verweisen. Dabei berücksichtige ich besonders die konkrete Formulierung der Vorabentscheidungsfrage, den abstrakten Charakter, den die Antwort haben muß, und die Vermutung, die für Entscheidungserheblichkeit der Vorabentscheidungsfragen spricht, die die nationalen Gerichte dem Gerichtshof vorlegen.
33 Eine nationale Regelung wie diejenige, die durch das Gesetz von 1997 und das Dekret von 1997 eingeführt worden ist, ist demnach unvereinbar mit dem Verbot, daß sich aus Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 des Vertrages ergibt, wenn die drei oben genannten Bedingungen erfüllt sind: offenkundiges Unvermögen, die Nachfrage zu befriedigen; Verbot für den einzelnen, die Vermittlungstätigkeit auszuüben, und Möglichkeit einer Erstreckung auf Angehörige oder das Gebiet anderer Mitgliedstaaten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese drei Bedingungen erfüllt sind.
VII — Ergebnis
34 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich vor, daß der Gerichtshof die Fragen, die ihm die Pretura circondariale Florenz zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, wie folgt beantwortet:
1. Das Verbot, das sich aus den Artikeln 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) ergibt, ist dahin auszulegen, daß es für den einzelnen Rechte begründet, die die nationalen Gerichte zu wahren haben. Ein nationales Gericht kann daher gehalten sein, eine innerstaatliche Regelung, die mit diesem Verbot unvereinbar ist, unangewendet zu lassen.
2. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages, wenn er eine Lage schafft, in der die staatlichen Vermittlungsstellen zwangsläufig gegen Artikel 86 des Vertrages verstoßen müssen. Dies gilt insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die staatlichen Vermittlungsstellen sind offenkundig nicht in der Lage, für alle Arten von Tätigkeiten die auf dem Arbeitsmarkt bestehende Nachfrage zu befriedigen;
die tatsächliche Ausübung der Vermittlungstätigkeiten wird privaten Unternehmen durch die Beibehaltung von Gesetzesbestimmungen unmöglich gemacht, die diese Tätigkeiten bei strafrechtlichen oder Verwaltungssanktionen verbieten;
die betreffenden Vermittlungstätigkeiten können sich auf Angehörige oder das Gebiet anderer Mitgliedstaaten erstrecken.