Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.02.2000 – C-400/97

ECLI:EU:C:2000:87

Zitiert von 3 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal Superior de Justicia del País Vasco in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Administración del Estado

gegen

Juntas Generales de Guipúzcoa,Diputación Foral de Guipúzcoa,Streithelfer: Gobierno Vasco(C-400/97)Juntas Generales de Álava,Diputación Forai de Álava,Streithelfer: Gobierno Vasco(C-401/97)Juntas Generales de Vizcaya,Streithelfer: Gobierno Vasco,Diputación Forai de Vizcaya,(C-402/97)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG)

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts A. Saggio

folgenden

Beschluß

Mit Beschlüssen vom 30. Juli 1997, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Dezember 1997, hat das Tribunal Superior de Justicia del País Vasco dem Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Mit am 14. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Schreiben vom 8. Februar 2000 hat das Tribunal Superior de Justicia del País Vasco dem Gerichtshof mitgeteilt, daß es im Anschluß an die Rücknahme der Klage durch die Klägerin der Ausgangsverfahren seine Vorabentscheidungsersuchen vom 30. Juli 1997 nicht mehr aufrechterhalte.

Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssachen anzuordnen.

Die Auslagen der spanischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

Die verbundenen Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97 werden im Register des Gerichtshofes gestrichen.