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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 06.05.2004 – C-183/02
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2004:292
Schlussanträge der Generalanwältin
Juliane Kokott
vom 6. Mai 2004
I — Einleitung
1 Die Comunidad Autónoma del País Vasco (im Folgenden: Baskenland) und das Territorio Historio de Álava, eine im Baskenland gelegene Selbstverwaltungskörperschaft mit eigenen Rechtssetzungsbefugnissen im Bereich des Steuerrechts (im Folgenden: Álava), haben in den 90er Jahren zwei Industrieansiedlungen in Álava durch Zuwendungen und Steuervorteile gefördert.
2 Zum einen errichtete die Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) eine Kühlschrankfabrik in Álava. Zum anderen siedelte sich dort die Ramondin SA bzw. die Ramondin Cápsulas SA mit ihrem Werk zur Herstellung von Verschlusskapseln für Wein- und Schaumweinflaschen an.
3 In beiden Fällen beanstandete die Kommission die Fördermaßnahmen als rechtswidrige staatliche Beihilfen und ordnete ihre Rückforderung an. Das Gericht hob die Entscheidung der Kommission bezüglich der Vergünstigungen für Demesa mit Urteil vom 6. März 2002 teilweise auf. In einem weiteren Urteil vom selben Tag wies es die Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Maßnahmen zugunsten von Ramondin ab.
4 Mit den vorliegenden vier Rechtsmitteln wenden sich die begünstigten Unternehmen und Álava gegen die erstinstanzlichen Urteile, soweit sie die Entscheidungen nicht aufgehoben haben. In allen vier Verfahren ist die Beurteilung einer von Álava eingeräumten Steuergutschrift in Höhe von 45 % des bei der Betriebsansiedlung investierten Betrages streitig. In den Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P, die die Beihilfe für Ramondín betreffen, geht es außerdem noch um die Rechtmäßigkeit einer Ermäßigung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zugunsten neu gegründeter Unternehmen.
5 Obwohl die Verfahren vor dem Gerichtshof bisher nicht verbunden worden sind, bietet es sich an, die Rechtsmittel gemeinsam in einem Schlussantrag zu untersuchen, da sich in allen Verfahren weitgehend dieselben Rechtsfragen stellen. Im Kern geht es vor allem darum, ob die Kommission und das Gericht die von Álava gewährten Steuervergünstigungen zu Recht als staatliche Beihilfen eingeordnet haben, ob die Kommission ermessensmissbräuchlich gehandelt und ob sie den Vertrauensschutz verkannt hat.
II — Die streitigen Steuervergünstigungen
6 In Randnummer 8 des Urteils Demesa und Randnummer 4 des Urteils Ramondín gibt das Gericht die in Álava geltende Regelung über die Steuergutschrift von 45 % des Investitionsvolumens wie folgt wieder:
Die Sechste Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 (Regionalgesetz) vom 20. Dezember 1994 über den Vollzug des Haushalts 1995 der Provinz Álava (Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava [BOTHA] ... Nr. 5 vom 13. Januar 1995) bestimmt:
Für die über 2,5 Mrd. ESP hinausgehenden Kosten für Investitionen in neue Sachanlagen, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1995 angefallen sind, wird gemäß der Entscheidung der Diputación Foral de Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral de Álava bestätigten Investitionsbetrags gewährt, um die sich die geschuldete Körperschaftsteuer ermäßigt.
Die wegen unzureichender Investitionen nicht angewandten Abzüge von der Steuer können innerhalb von neun Jahren nach dem Jahr der Entscheidung der Diputación Foral vorgenommen werden.
In dieser Entscheidung werden auch die Fristen und Höchstgrenzen für den jeweiligen Fall festgelegt.
Die im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen gewährten Vorteile schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus.
Die Diputación Foral de Álava kann ferner die Dauer des Investitionsprozesses bestimmen und in der Vorbereitungsphase getätigte Investitionen in die Beihilfe für das Investitionsvorhaben einbeziehen.“
7 Ferner sieht Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 (BOTHA Nr. 90 vom 9. August 1996) unter bestimmten Bedingungen eine gestaffelte, für mehrere Jahre geltende Ermäßigung der steuerlichen Bemessungsgrundlage vor.
III — Sachverhalt und Verfahren in den Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P (Demesa)
A — Sachverhalt, Verwaltungsverfahren und Entscheidung der Kommission
8 Der Sachverhalt und das Verfahren bis zum Erlass der Entscheidung der Kommission lassen sich — soweit es für die Rechtsmittel darauf ankommt — wie folgt zusammenfassen.
9 Am 13. März 1996 unterzeichneten die baskischen Behörden und die Daewoo Electronics Co. Ltd, die Muttergesellschaft der Demesa, eine Vereinbarung, mit der sich Daewoo Electronics verpflichtete, im Baskenland ein Werk für die Herstellung von Kühlschränken zu errichten. Im Gegenzug verpflichteten sich die baskischen Behörden, das Vorhaben mit einer Reihe von Zuschüssen zu unterstützen. Es sollten Investitionen in Höhe von 11835600000 ESP (rund 71 Mio. Euro) getätigt und 745 Arbeitsplätze geschaffen werden. Demesa begann im November 1996 mit der Errichtung des Werkes.
10 Neben den vom Baskenland gewährten Zuschüssen, auf die es im Rahmen des Rechtsmittels nicht mehr ankommt, gewährte Álava der Demesa mit Entscheidung Nr. 737/1997 vom 21. Oktober 1997 eine Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags gemäß der Norma Foral Nr. 22/1994.
11 Nachdem die Kommission im Juni 1996 Beschwerden von mehreren Verbänden von Haushaltsgeräteherstellern erhalten hatte, leitete sie ein Verwaltungsverfahren ein, das am 24. Februar 1999 mit Erlass der Entscheidung 1999/718/EG abgeschlossen wurde.
12 In Artikel 1 Buchstabe d der Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Steuergutschrift in Höhe von 45 % eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe ist. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung hat Spanien die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Begünstigten die durch die Gutschrift erlangten Vorteile wieder zu entziehen.
B — Urteil des Gerichts
13 In den Randnummern 144 bis 170 des Urteils Demesa weist das Gericht die zur Anfechtung der vorgenannten Bestimmungen der Entscheidung vorgetragenen Klagegründe zurück. Es stellt insbesondere fest, dass die Kommission die Maßnahme zu Recht als selektiv angesehen habe, da den Behörden Alavas ein gewisses Ermessen bei der Entscheidung über die Gewährung der Steuergutschrift zukomme und da sie nur große Unternehmen begünstige, die Investitionen in Höhe von mindestens 2,5 Mrd. ESP tätigen könnten. Ferner lehnt das Gericht eine Rechtfertigung der Maßnahme durch das Wesen und den Aufbau des Steuersystems ab.
14 In den Randnummern 233 bis 239 stellt das Gericht fest, dass die Begünstigten sich im Zusammenhang mit der Steuergutschrift nicht erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können.
C — Rechtsmittel und Verfahren vor dem Gerichtshof
15 Demesa (Rechtssache C-183/02 P) und Álava (Rechtssache C-187/02 P) legten jeweils am 16. Mai 2002 Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 ließ der Gerichtshof das Baskenland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge Álavas in der Rechtssache C-187/02 P zu. Die Rechtsmittelführer beantragen in den Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P,
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 aufzuheben,
2. entsprechend den Anträgen in erster Instanz zu entscheiden, insbesondere, die Artikel 1 Buchstabe d und 2 der Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1999 aufzuheben,
3. hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und
4. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
16 Das Baskenland beantragt in der Rechtssache C-187/02 P,
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002 aufzuheben, soweit es feststellt, dass die Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags gemäß der Norma Foral von Álava 22/1994 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 darstellt und
2. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
17 Die Kommission beantragt in den Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P,
1. die Rechtsmittel zurückzuweisen und
2. den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
18 Demesa stützte ihr Rechtsmittel ursprünglich auf drei Gründe, nämlich 1. die rechtsfehlerhafte Qualifikation der Steuergutschrift als staatliche Beihilfe, 2. die rechtsfehlerhafte Qualifikation als neue Beihilfe und 3. die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 hat Demesa den ersten und zweiten Rechtsmittelgrund zurückgenommen.
19 Álava hat zunächst ebenfalls die von Demesa als ersten und zweiten Rechtsmittelgrund geltend gemachten Rechtsfehler gerügt, den ersten Rechtsmittelgrund dann aber teilweise und den zweiten vollständig mit Schreiben vom 20. Februar 2004 wieder zurückgenommen. Darüber hinaus stützt Álava sein Rechtsmittel auf einen Begründungsmangel des Urteils bei der Prüfung des angeblichen Ermessensmissbrauchs durch die Kommission.
IV — Sachverhalt und Verfahren in den Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P (Ramondín)
A — Sachverhalt, Verwaltungsverfahren und Entscheidung der Kommission
20 1997 beschloss Ramondín, seine Industrieanlagen für die Fertigung von Verschlusskapseln für Flaschen von Logroño (Comunidad Autónoma de La Rioja, im Folgenden: La Rioja) nach Laguardia in Álava zu verlegen. Mit dem Beschluss Nr. 738/1997 gewährte Álava Ramondín eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des für die Ansiedlung in Álava aufgewandten Investitionsbetrages. Ramondin kam als neu gegründetes Unternehmen zudem in den Genuss der Ermäßigung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
21 Aufgrund einer Beschwerde La Riojas wegen dieser Fördermaßnahmen führte die Kommission ein Verwaltungsverfahren durch, das am 22. Dezember 1999 durch den Erlass der Entscheidung 2000/795/EG abgeschlossen wurde.
22 In Artikel 2 Buchstaben a und b der Entscheidung erklärte die Kommission die Beihilfe zugunsten von Ramondin in Form einer Ermäßigung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und — teilweise — die in der Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags liegende Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung ist Spanien verpflichtet, die Beihilfe zurückzufordern.
B — Urteil des Gerichts
23 Das Gericht wies die Klagen Ramondins und Alavas ab. Zur Begründung führt es in den Randnummern 23 bis 65 des Urteils ebenso wie in der zitierten Passage des Urteils Demesa aus, dass die Kommission die Steuergutschrift zu Recht als eine Maßnahme mit selektivem Charakter angesehen habe, die nicht aufgrund des Wesens und des Aufbaus des Steuersystems gerechtfertigt sei.
24 Ferner weist das Gericht den Klagegrund zurück, dass die Kommission einen Ermessensmissbrauch begangen habe, indem sie die Maßnahme im Rahmen der Beihilfeaufsicht untersucht habe, anstatt Harmonisierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 96 EG und 97 EG vorzuschlagen (Randnrn. 84 und 85 des Urteils).
C — Rechtsmittel und Verfahren vor dem Gerichtshof
25 Ramondin (Rechtssache C-186/02 P) and Álava (Rechtssache C-188/02 P) legten im 15. bzw. 16. Mai 2002 Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein. Mit Beschluss vom 6. März 2003 ließ der Gerichtshof La Rioja als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P zu. Die Rechtsmittelführer beantragen in den Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P,
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 aufzuheben,
2. die Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 aufzuheben, soweit sie darin die in den Normas Forales Nrn. 22/1994 und 24/1996 vorgesehenen steuerlichen Beihilfen zugunsten der Ramondín SA und der Ramondín Cápsulas SA für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und Spanien verpflichtet, diese zurückzufordern,
3. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
26 Die Kommission beantragt in den Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P ebenso wie La Rioja,
1. die Rechtsmittel zurückzuweisen und
2. den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
27 Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 hat Ramondín drei von ursprünglich vier Rechtsmittelgründen wieder zurückgenommen. Nur den Vorwurf, dass die Kommission angeblich ermessensmissbräuchlich gehandelt habe, indem sie im Rahmen der Beihilfeaufsicht tatsächlich die Harmonisierung des Steuerrechts betrieb, erhält Ramondín aufrecht.
28 Nach einer mit Schreiben vom 20. Februar 2004 mitgeteilten Teilrücknahme stützt Álava sein Rechtsmittel in der Rechtssache C-188/02 P auf dieselben Gründe, an denen es auch in der Rechtssache C-187/02 P noch festhält.
V — Rechtliche Würdigung
A — Zur Verletzung von Artikel 87 EG
1. Vorbringen der Parteien
29 In den zwei Verfahren C-187/02 P und C-188/02 P wird mit jeweils denselben Argumenten geltend gemacht, die Kommission und das Gericht hätten einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Steuergutschrift und — in der Rechtssache C-188/02 P — auch die Ermäßigung der steuerlichen Bemessungsgrundlage als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingeordnet hätten.
30 Dabei haben die Rechtsmittelführer ursprünglich die Feststellungen des Gerichts zum selektiven Charakter der Maßnahmen und zu ihrer Rechtfertigung aufgrund des Wesens und des Aufbaus des Steuersystems angegriffen.
31 In ihrer Rücknahmeerklärung führen sie übereinstimmend aus, der Rechtsmittelgrund werde teilweise zurückgenommen. Hintergrund der Teilrücknahme sei, dass die Kommission nach den hier streitigen Entscheidungen zwei weitere Entscheidungen erlassen habe, in denen sie die Regelungen über die Steuergutschrift und die Ermäßigung der steuerlichen Bemessungsgrundlage als solche als staatliche Beihilfen qualifiziert habe. Gegen diese Entscheidungen sind vier Klagen (u. a. eingelegt von Álava) vor dem Gericht erster Instanz anhängig. Mit der Teilrücknahme wollen die Rechtsmittelführerinnen verhindern, dass der Gerichtshof die Beihilferegime bereits anlässlich der vorliegenden, konkrete Einzelbeihilfen betreffenden Verfahren auf einen Verstoß gegen Artikel 87 EG untersucht. Vielmehr soll nach ihrem Willen zuerst das Gericht die streitigen Steuer Vorschriften in den Verfahren beurteilen, die diese Regelungen unmittelbar betreffen.
32 Die Rechtsmittelführer erläutern, der Klagegrund werde nur insoweit aufrechterhalten, als eine fehlerhafte Anwendung von Artikel 87 EG gerügt werde, allerdings in einem früheren Stadium als bei der Qualifikation der Maßnahmen als Beihilfe. Der Gerichtshof solle prüfen, ob die Maßnahmen als steuerrechtliche Regelungen, mit denen industriepolitische Ziele verfolgt würden, überhaupt in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG fielen.
33 Das Gericht habe zwar festgestellt, dass diese Umstände den Maßnahmen nicht den Beihilfecharakter nähmen. Es habe dieses Argument aber unter einem falschen Gesichtspunkt, nämlich im Rahmen des Tatbestands des Artikels 87 EG gewürdigt. Vorrangig sei die Frage, ob das Beihilferecht vor Erlass der Schlussfolgerungen des Rates Wirtschafts- und Finanzfragen vom 1. Dezember 1997 und der Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 1998 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung überhaupt schon auf derartige steuerrechtliche Regelungen anwendbar gewesen sei.
34 Die Kommission und La Rioja vertreten in ihren Stellungnahmen zu der Teilrücknahme die Ansicht, dass die Rechtsmittelführer ihre ursprünglichen Argumente nur umformuliert hätten. Sie heben hervor, es sei nicht notwendig, dass das Gericht zunächst über die Qualifikation der Beihilferegime entscheide. Die Rechtsmittelführer verfolgten das Ziel, die Entscheidung über die Kernfrage so lange wie möglich hinaus zu zögern. Der Gerichtshof solle den Rechtsstreit jetzt in der Sache entscheiden, damit seine Rechtsauffassung in den Verfahren vor dem Gericht, die bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in den vorliegenden Fällen ausgesetzt seien, berücksichtigt werden könne.
2. Würdigung
35 Die Ausführungen der Rechtsmittelführer zu ihrer Teilrücknahme sind alles andere als klar — dies gilt besonders für die ergänzenden Erläuterungen des Vertreters von Álava in den mündlichen Verhandlungen. Soweit ersichtlich beanstanden sie jedoch nicht mehr die Feststellung des Gerichts, dass es sich bei der Steuergutschrift und der Ermäßigung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um selektive Maßnahmen und damit um Maßnahmen zugunsten bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG handelt, die nicht durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sind.
36 Zwar hat der Vertreter Álavas in den mündlichen Verhandlungen jeweils auf eine Passage in der Rechtsmittelschrift verwiesen, die im Kontext zu den Ausführungen zum selektiven Charakter der Maßnahme steht. An diesen Stellen wird betont, dass die Mindestinvestition, die Voraussetzung für die Gewährung der Steuergutschrift ist, ein objektives Kriterium bildet, das Ausdruck einer bestimmten wirtschaftspolitischen Entscheidung ist. Dieses Argument wird aber durch die Teilrücknahmeerklärung in einen ganz neuen Zusammenhang gestellt. Es soll jetzt belegen, dass steuerrechtliche Regelungen, die eine wirtschaftspolitische Zielsetzung verfolgen, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG fallen.
37 Der Wille der Rechtsmittelführer, die Frage der Selektivität der Beihilferegelungen in den vorliegenden Verfahren nicht mehr aufzuwerfen, kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie auf den vermeintlichen logischen Vorrang der Prüfung des Beihilferegimes am Maßstab des Artikels 87 EG in den sich unmittelbar darauf beziehenden Verfahren vor dem Gericht verweisen.
38 Der Gerichtshof ist an diesen Parteiwillen gebunden und kann in den vorliegenden Rechtssachen nicht mehr prüfen, ob die Qualifikation als selektive Maßnahme in den Entscheidungen der Kommission und den Urteilen des Gerichts frei von Rechtsfehlern ist.
39 Aus prozessökonomischer Sicht mag es bedauerlich sein, dass diese Rechtsfrage, die für zahlreiche beim Gericht anhängige Verfahren vorgreiflich ist, nicht schon jetzt abschließend geklärt wird. Das Verfahrensrecht räumt dem Gerichtshof jedoch kein Ermessen für die Zulassung der Rücknahme eines Rechtsmittels ein. Nach Artikel 118 in Verbindung mit Artikel 78 der Verfahrensordnung hat die (vollständige) Rücknahme eines Rechtsmittels vielmehr automatisch die Streichung der Rechtssache zur Folge. Daraus ergibt sich in entsprechender Anwendung auf eine Teilrücknahme, dass der Gerichtshof über die zurückgenommenen Teile ebenfalls nicht mehr in der Sache entscheiden darf. Dies ist letztlich Ausdruck der Dispositionsmaxime.
40 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es durch diese Verfahrensänderung nicht zu einer Verzögerung bei der Durchführung des Beihilferechts der Gemeinschaft kommt, wie die Kommission andeutet. Sofern nicht einer der anderen Rechtsmittelgründe durchgreift, werden die in diesen Verfahren streitigen Entscheidungen mit Erlass des Urteils des Gerichtshofes insoweit bestandskräftig, wie das Gericht sie nicht aufgehoben hat. Die von ihnen erfassten Beihilfen müssen damit definitiv zurückgezahlt werden, selbst wenn sich in anderen Verfahren vor dem Gericht herausstellen sollte, dass die angewandten steuerrechtlichen Regelungen tatsächlich keine Beihilfen beinhalteten. Da Klagen vor den Gemeinschaftsgerichten keine aufschiebende Wirkung haben, müssen ohnehin alle Entscheidungen, in denen die Kommission die Rückforderung einer Beihilfe anordnet, ungeachtet der Klageerhebung sofort vollzogen werden, wenn die Aussetzung der Vollziehung nicht gerichtlich angeordnet worden ist.
41 Zu klären bleibt, ob der Teil dieses Rechtsmittelgrundes, den die Rechtsmittelführer laut ihrer Rücknahmeerklärung aufrechterhalten, tatsächlich bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht war oder ob darin ein unzulässiges neues Angriffsmittel liegt.
42 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Befugnisse des Gerichtshofes im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte.
43 Die Rechtsmittelführer haben zwar bereits in erster Instanz vorgetragen, dass es sich bei den streitigen Regelungen um Bestimmungen des Steuerrechts handelt, die Ausdruck einer wirtschaftspolitischen Entscheidung sind. Ferner haben sie ihre Klagen darauf gestützt, dass die Maßnahmen jedenfalls aufgrund des Wesens und des Aufbaus des Steuersystems gerechtfertigt seien.
44 Das Gericht befasst sich in beiden angefochtenen Urteilen mit den wirtschaftspolitischen Erwägungen, die den Regelungen Alavas zugrunde liegen sollen. Jedoch würdigt es diese Ziele — entsprechend dem Vorbringen der Kläger — im Rahmen der Beurteilung der Selektivität der Regelungen (Randnr. 51 des Urteils Ramondín) bzw. der Rechtfertigung aufgrund des Wesens oder des Aufbaus des Steuersystems (Randnrn. 167 und 168 des Urteils Demesa).
45 In keinem der erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger aber behauptet, die steuerrechtlichen Regelungen seien als solche schon dem Anwendungsbereich des Beihilferechts entzogen. Auch die These, dass Artikel 87 EG erst seit den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 1997 und seit der Veröffentlichung der zitierten Mitteilung der Kommission auf steuerrechtliche Vorschriften Anwendung fände, ist vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden, sondern erstmals in den Erklärungen über die Teilrücknahme der Rechtsmittel.
46 Die Rechtsmittelführer beschränken ihr Rechtsmittel durch die Rücknahmeerklärungen somit nicht auf bestimmte bereits vorgetragene Aspekte des Rechtsmittelgrundes der Verletzung von Artikel 87 EG. Sie tragen vor dem Gerichtshof vielmehr ein neues Angriffsmittel vor.
47 Der Rechtsmittelgrund der Verletzung von Artikel 87 EG in der Fassung, die er durch die Rücknahmeerklärungen erhalten hat, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
48 Nur hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelgrund, selbst wenn er zulässig wäre, in der Sache nicht durchgreifen würde.
49 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe nicht nur positive Subventionen, also Zuwendungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat.
50 Derartige staatliche Vergünstigungen sind nicht deswegen von vornherein von der Anwendung der Beihilfevorschriften ausgenommen, weil sie dem Bereich der Wirtschaftspolitik oder der Steuergesetzgebung zuzuordnen sind. Insbesondere in dem Urteil Banco Exterior de España, das 1994, also vor der Gewährung der Steuervergünstigungen an Demesa und Ramondin, ergangen ist, hat der Gerichtshof keinen Zweifel daran gelassen, dass steuerrechtliche Regelungen staatliche Beihilfen beinhalten können. Er führt darin aus, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag [jetzt Artikel 87 EG] ist.
51 Für die Anwendung von Artikel 87 EG auf nationale Steuergesetze bedurfte es auch keiner weiteren Akte des Rates oder der Kommission. Die Tatsache, dass die Kommission möglicherweise erst zu einem bestimmten Zeitpunkt begonnen hat, steuerliche Bestimmungen systematisch auf Verstöße gegen die Artikel 87 EG zu untersuchen, schließt es nicht aus, auch schon vor diesem Zeitpunkt gewährte Steuervergünstigungen am Maßstab der Beihilfevorschriften zu messen.
B — Ermessensmissbrauch
1. Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes
52 Ramondin stützt sein Rechtsmittel (Rechtssache C-186/02 P) darauf, dass das Gericht den Klagegrund des Ermessensmissbrauchs zu Unrecht zurückgewiesen habe. Álava trägt diesen Rechtsmittelgrund sowohl in der Rechtssache C-187/02 P als auch in der Rechtssache C-188/02 P vor und rügt in diesem Zusammenhang zudem das Fehlen einer ausreichenden Begründung in den Urteilen des Gerichts.
53 Dazu ist vorab festzustellen, dass Álava diese Rügen in der Rechtssache T-127/99 in erster Instanz nicht vorgetragen hat und dass sich das Gericht im Urteil Demesa demzufolge auch nicht damit befasst hat. Daher ist der entsprechende Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-187/02 P aus den in Nummer 42 dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
54 In der Rechtssache T-92/00 hat Álava entgegen der Behauptung der Kommission den entsprechenden Klagegrund bereits in der Klageschrift angeführt. Außerdem hat Ramondin seine Klage (Rechtssache T-103/00) von Anfang an auf Ermessensmissbrauch gestützt, und das Gericht hat diesen Klagegrund im Urteil Ramondin behandelt, nachdem die beiden Rechtssachen verbunden worden sind. Álava kann mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C-188/02 P, das sich gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 richtet, folglich die Feststellungen des Gerichts zu diesem Klagegrund angreifen, ohne dass dadurch der Streitgegenstand gegenüber der erstinstanzlichen Verfahren erweitert würde.
2. Vorbringen der Parteien
55 In den Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, es gehe der Kommission tatsächlich nicht um eine Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung zwischen Unternehmen. Vielmehr wolle sie die Unterschiede der nationalen Steuersysteme harmonisieren. Die für die Steuerharmonisierung einschlägige Rechtsgrundlage der Artikel 96 EG und 97 EG setze jedoch ein Handeln des Rates voraus, zu dem der Rat offenbar nicht bereit sei. Das Gericht habe in Randnummer 85 des Urteils Ramondín zu Unrecht festgestellt, dass die Kläger keine Anhaltspunkte dafür dargelegt hätten, dass die Kommission tatsächlich ein unzulässiges Ziel mit ihrer Entscheidung verfolgt habe. Es sei nur oberflächlich auf die von Álava vorgetragenen Gründe für einen Ermessensmissbrauch eingegangen.
56 Die Kommission meint, unterstützt von La Rioja, die Rechtsmittelführer hätten keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Kommission zu anderen Zielen als den angegebenen von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht hätte. Ihre Thesen beruhten auf reinen Spekulationen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung der Kommission auf eine Harmonisierung der Steuersysteme abziele.
3. Würdigung
57 Wie das Gericht in Randnummer 84 des Urteils Ramondín zutreffend festgestellt hat, ist eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.
58 Diese Rechtsansicht greifen die Rechtsmittelführer letztlich auch gar nicht an. Sie meinen aber, sie hätten — entgegen den Feststellungen des Gerichts — tatsächlich entsprechende Indizien vorgetragen. Ob jedoch in erster Instanz Indizien für einen Ermessensmissbrauch dargelegt worden sind, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung, für deren Überprüfung der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG und Artikel 58 Absatz 1 der Satzung nicht zuständig ist. Folglich ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
59 Álava macht außerdem einen Begründungsmangel im Urteil Ramondín geltend. Das Gericht sei nur oberflächlich auf die Gründe eingegangen, auf die die Kommission sich u. a. in ihrer Entscheidung 93/337/EWG vom 10. Mai 1993 (im Folgenden: Entscheidung 93/337) und in dem Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97 berufen habe.
60 Das Gericht hat die Zurückweisung dieses Arguments in Randnummer 87 des Urteils Ramondin jedoch ausreichend begründet. Zu einer weiter gehenden Begründung war es schon deswegen nicht verpflichtet, weil die Motive der Kommission, auf die Álava verweist, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erlass der hier streitigen Entscheidung stehen. Die Entscheidung 93/337 betraf vielmehr eine baskische Steuerbeihilfenregelung. Auf diese Regelung bezog sich auch das Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97.
61 Folglich ist der Rechtsmittelgrund der fehlerhaften Beurteilung des Ermessensmissbrauchs insgesamt zurückzuweisen.
C — Vertrauensschutz
62 In der Rechtssache C-183/02 P rügt Demesa, das Gericht habe den Klagegrund der Verletzung des Vertrauensschutzes zu Unrecht zurückgewiesen. Zwar sei ihr die ständige Rechtsprechung bekannt, dass sich der Empfänger einer Beihilfe nicht auf sein berechtigtes Vertrauen berufen könne, wenn die Beihilfe nicht gemäß Artikel 88 EG bei der Kommission angemeldet worden sei. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass die Einordnung der Steuergutschrift als staatliche Beihilfe selbst für einen sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer nicht vorhersehbar gewesen sei. Dies zeige sich zum einen daran, wie umstritten die Frage der Selektivität der Maßnahme sei. Zum anderen habe die Kommission ihre Entscheidung 93/337 bezüglich der baskischen Beihilferegelung in erster Linie auf einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und nicht auf einen Verstoß gegen Artikel 87 EG gestützt. Im Übrigen sei die Kommission in der Folge untätig geblieben, obwohl ihr die fraglichen Steuerregelungen bekannt gewesen seien.
63 Die Kommission meint dagegen, es habe zahlreiche Hinweise dafür gegeben, dass die streitigen Regelungen als selektive Maßnahmen einzuordnen seien. So seien ähnliche Regelungen in der Entscheidung 93/337 als rechtswidrige staatliche Beihilfen eingeordnet worden. Die vermeintliche Untätigkeit sei in Fällen von nicht angemeldeten Beihilfen ohne Belang.
64 Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, kann der Empfänger einer Beihilfe nur auf ihre Ordnungsmäßigkeit vertrauen, wenn diese unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 88 EG gewährt worden ist.
65 Die in Artikel 88 Absatz 3 EG normierte Pflicht zur Anmeldung von Beihilfen hat gerade auch den Sinn, etwaige Zweifel am Beihilfecharakter einer Maßnahme auszuräumen. Kommt der Mitgliedstaat der Anmeldepflicht nicht nach, kann ein Beihilfeempfänger sich gegenüber der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe, nicht unter Berufung auf seine rechtsirrige Auslegung des Artikels 87 EG auf Vertrauensschutz berufen.
66 Schützenswertes Vertrauen kann höchstens dann gegeben sein, wenn der Begünstigte aufgrund konkreter Tatsachen oder Äußerungen der Kommission davon ausgehen konnte, dass ein ihm von staatlichen Stellen gewährter Vorteil nicht als Beihilfe anzusehen sei.
67 Die Feststellungen der Kommission in der Entscheidung 93/337 bilden keinen entsprechenden Umstand. Denn zum einen bezog sich die Entscheidung nicht unmittelbar auf die von Álava erlassenen Regelungen. Zum anderen kam die Kommission in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die baskischen Vorschriften Regelungen über staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG beinhalten, wie das Gericht in Randnummer 237 des Urteils Demesa zu Recht ausgeführt hat.
68 Schließlich begründet auch die vermeintliche Untätigkeit der Kommission keinen Vertrauenstatbestand. Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass die hier maßgeblichen Regelungen erst mit der Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994 (veröffentlicht am 13. Januar 1995) eingeführt worden sind. Die darauf gestützte Entscheidung Álavas über die Gewährung der Steuergutschrift an Demesa erging am 21. Oktober 1997. Die Kommission hat die streitige Entscheidung am 24. Februar 1999 erlassen. Demesa hat nicht dargelegt, in welchen dieser Zeiträume die Kommission trotz Kenntnis der Beihilfen übermäßig lange untätig gewesen wäre.
69 Der Rechtsmittelgrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist daher zurückzuweisen.
VI — Kosten
70 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihren Rechtsmitteln unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
71 Nach Artikel 69 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als ein Mitgliedstaat oder ein Organ seine eigenen Kosten trägt. Demgemäß sollten dem Baskenland in der Rechtssache C-187/02 P und La Rioja in den Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P ihre eigenen Kosten auferlegt werden.
VII — Ergebnis
72 Im Ergebnis schlage ich vor, wie folgt über die Rechtsmittel zu entscheiden:
Rechtssache C-183/02 P (Demesa/Kommission)
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Daewoo Electronics Manufacturing Espana SA trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtssache C-186/02 P (Ramondín SA u. a./Kommission)
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Comunidad Autònoma de La Rioja trägt ihre eigenen Kosten.
Rechtssache C-187/02 P (Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava/Kommission)
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Comunidad Autónoma del País Vasco trägt ihre eigenen Kosten.
Rechtssache C-188/02 P (Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava/Kommission)
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Comunidad Autónoma de La Rioja trägt ihre eigenen Kosten.