Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2000

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.03.2000 – C-160/99

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2000:179

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 30. März 2000

1. In dieser Rechtssache beantragt die Kommission, festzustellen, daß Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) verstoßen hat, daß es Artikel 257 Absatz 1 des französischen Zollkodex in bezug auf die durch Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung erfaßten Gemeinschaftsreeder unverändert beibehalten hat.

2. Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt:

Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gilt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Seeverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats (Seekabotage) für Gemeinschaftsreeder, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, sofern diese Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen, um zur Kabotage in diesem Mitgliedstaat zugelassen zu werden; hierin eingeschlossen sind die in EUROS registrierten Schiffe, sobald dieses Register vom Rat gebilligt ist.

3. Artikel 6 enthält einige Sonderregelungen in bezug auf Frankreich; der einschlägige Teil lautet wie folgt:

(1) Folgende Seeverkehrsdienstleistungen im Mittelmeerraum und entlang der Küste Spaniens, Portugals und Frankreichs werden im Wege einer Sonderregelung von der Anwendung dieser Verordnung zeitweilig ausgenommen:

Kreuzfahrten bis zum 1. Januar 1995;

Beförderung strategischer Güter (Erdöl, Erdölerzeugnisse und Trinkwasser) bis zum 1. Januar 1997;

Beförderungsleistungen durch Schiffe von weniger als 650 BRZ bis zum 1. Januar 1998;

Linienpassagier- und -fährdienste bis zum 1. Januar 1999.

(2) Inselkabotage im Mittelmeerraum und Kabotage mit den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira, Ceuta und Melilla, den französischen Inseln vor der Atlantikküste und den französischen überseeischen Departements werden im Wege einer Sonderregelung von der Anwendung dieser Verordnung zeitweilig bis zum 1. Januar 1999 ausgenommen.

(3) ...

4. Die französischen Rechtsvorschriften über Seekabotage finden sich im französischen Zollkodex vom 11. Mai 1977. Nach Artikel 257 Absatz 1 des Zollkodex sind die zwischen den Häfen des französischen Mutterlandes durchgeführten Transporte Schiffen unter französischer Flagge vorbehalten. Der für die Handelsmarine zuständige Minister kann jedoch einem ausländischen Schiff gestatten, einen bestimmten Transport zu übernehmen.

5. Frankreich räumt ein, daß der Kodex in seiner derzeitigen Fassung nicht mit der Verordnung vereinbar ist und daß über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kodex noch nicht abgestimmt worden sei. Frankreich beruft sich jedoch auf zwei tatsächlich ergriffene Maßnahmen. Zum einen sei im Bulletin officiel des douanes Nr. 1139 vom 19. März 1993 ein Rundschreiben veröffentlicht worden, das den Inhalt der Verordnung wiedergebe (Rundschreiben 93-S-030 vom 19. März 1993). Zweitens enthalte eine Fußnote zu Artikel 257 des Kodex eine Verweisung auf die Verordnung, in der ihr vollständiger Titel genannt werde (aber auch nicht mehr).

6. Die Kommission entgegnet, daß weder durch das Rundschreiben noch durch die Fußnote die unterbliebene Änderung des Kodex geheilt werden könne. Dem stimme ich zu. Nur die Änderung der gegen die Verordnung verstoßenden Rechtsvorschriften kann die Vertragsverletzung beenden. Wie der Gerichtshof entschieden hat, läßt sich die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, auch soweit diese unmittelbar anwendbar sind, nur durch verbindliches innerstaatliches Recht ausräumen, das denselben rechtlichen Rang hat wie die zu ändernden Bestimmungen. Es liegt auf der Hand, daß das Rundschreiben die unterbliebene Änderung des Kodex nicht ersetzen kann.

7. Was die Fußnote zu Artikel 257 des Kodex angeht, die auf die Verordnung verweist, so ist dieses Vorgehen in meinen Augen völlig unzureichend, weil nämlich der Artikel einfach mit der Verordnung unvereinbar ist. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, erfordern die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes auf den vom Gemeinschaftsrecht erfaßten Gebieten eine eindeutige Formulierung der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten ..., die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Einhaltung sicherzustellen. Diese Erfordernisse werden von den Vorschriften des Kodex offensichtlich nicht erfüllt.

Ergebnis

8. Dementsprechend müßte der Gerichtshof meines Erachtens

1. feststellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) verstoßen hat, daß sie Artikel 257 Absatz 1 des französischen Zollkodex in bezug auf die durch Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung erfaßten Gemeinschaftsreeder unverändert beibehalten hat;

2. der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen.