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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.12.2000 – C-361/00

ECLI:EU:C:2000:717

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In der Rechtssache C-361/00 P(R)

Cho Yang Shipping Co. Ltd mit Sitz in Seoul (Südkorea), Prozessbevollmächtigte: Solicitors N. Bromfield und C. Thomas, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte De Bandt, Van Hecke, Lagae und Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II (Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551) wegen Aufhebung dieses Beschlusses sowie wegen

Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 1999/243/EG der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 — Trans-Atlantic Conference Agreement)(ABl. 1999, L 95, S. 1), soweit der Rechtsmittelführerin in Artikel 8 dieser Entscheidung eine Geldbuße von 13750000 EUR auferlegt wird, bis zum Erlass des Endurteils in der Rechtssache T-191/98 (Atlantic Container Line u. a./Kommission) einschließlich eines Urteils über ein etwaiges Rechtsmittel und

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts F. G. Jacobs

folgenden

Beschluss§

1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 29. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Cho Yang Shipping Co. Ltd gemäß Artikel 225 EG und Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II (Cho Yang Shipping/Kommission, Sig 2000, II-2551; nachfolgend: angefochtener Beschluss) eingelegt. Mit diesem Beschluss ist ihr Antrag, den Vollzug der Entscheidung 1999/243/EG der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 — Trans-Atlantic Conference Agreement) (ABl. 1999, L 95, S. 1; nachfolgend: angefochtene Entscheidung) auszusetzen, soweit ihr in Artikel 8 dieser Entscheidung eine Geldbuße von 13750000 EUR auferlegt wird, zurückgewiesen worden.

2 Neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt die Rechtsmittelführerin,

den Vollzug der angefochtenen Entscheidung, soweit ihr in deren Artikel 8 eine Geldbuße von 13750000 EUR auferlegt wird, bis zum Erlass des Endurteils in der Rechtssache T-191/98 (Atlantic Container Line u. a./Kommission) einschließlich eines Urteils über ein etwaiges Rechtmittel auszusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

3 Darüber hinaus beantragt sie, Ausführungen zur Behandlung vertraulicher Angaben, die der dieses Verfahren abschließende Beschluss enthalten könnte, machen zu dürfen.

4 Die Kommission hat eine schriftliche Stellungnahme eingereicht, die am 20. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist.

Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren

5 Der rechtliche Rahmen, der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und das Verfahren vor dem Gericht sind in dem angefochtenen Beschluss wie folgt dargestellt:

1 Die Antragstellerin war eine der fünfzehn Reedereien, die an dem Trans-Atlantic Agreement (im Folgenden: TAA), einer am 31. August 1992 in Kraft getretenen Vereinbarung über die Linienschifffahrt auf der Transatlantikroute zwischen Nordeuropa und den USA, beteiligt waren.

2 Die Kommission erließ am 19. Oktober 1994 die Entscheidung 94/980/EG in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/734.446 — Trans-Atlantic Agreement) (ABl. L 376, S. 1), in der sie einerseits feststellte, dass bestimmte Vorschriften des TAA, insbesondere die Vorschriften über bestimmte Landtransportdienste innerhalb der Gemeinschaft, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstoßen, und es andererseits ablehnte, auf diese Vorschriften Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) anzuwenden. Mit der Entscheidung 94/980 wurden den betroffenen Unternehmen vor allem Preisabsprachen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung wie die in dem TAA enthaltenen Bestimmungen haben, untersagt.

3 Nach Abschluss zahlreicher Unterredungen mit der Kommission meldeten die Mitglieder des TAA am 5. Juli 1994 bei der Kommission eine neue Vereinbarung mit der Bezeichnung Trans-Atlantic Conference Agreement (im Folgenden: TACA) an, die das TAA ersetzen sollte und am 24. Oktober 1994 in Kraft trat.

4 Die Kommission erließ am 16. September 1998 die [angefochtene] Entscheidung.

5 Nach den Artikeln 1, 2 und 3 der [angefochtenen] Entscheidung haben die Mitglieder des TACA gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 verstoßen, indem sie eine Vereinbarung getroffen haben, durch die sie verschiedene wettbewerbswidrige Tätigkeiten entfalteten.

6 Nach den Artikeln 5 und 6 der [angefochtenen] Entscheidung haben die Antragstellerin und die anderen Mitglieder des TACA gegen Artikel 86 EGVertrag (jetzt Artikel 82 EG) und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie die Wettbewerbsstruktur des Marktes in einer Weise verändert haben, dass ihre gemeinsame beherrschende Stellung verstärkt wurde, und indem sie die Verfügbarkeit und inhaltliche Gestaltung von Servicekontrakten Einschränkungen unterworfen haben.

7 Artikel 8 der [angefochtenen] Entscheidung setzt gegen die Mitglieder des TACA wegen der in den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung festgestellten Verstöße eine Geldbuße fest, die sich der Antragstellerin gegenüber auf 13750000 EUR beläuft. Artikel 10 der Entscheidung sieht vor, dass die in Artikel 8 festgesetzten Geldbußen binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der [angefochtenen] Entscheidung einzuzahlen sind. Vom Ablauf dieser Frist an werden automatisch 7,5 % Zinsen geschuldet.

8 Mit Schreiben vom 25. September 1998 gab die Kommission der Antragstellerin die [angefochtene] Entscheidung bekannt. Sie wies in diesem Schreiben darauf hin, dass sie im Fall einer Klageerhebung durch die Antragstellerin während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbuße absehen würde, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu 5,5 % verzinst und spätestens zu diesem Zeitpunkt eine ihren Anforderungen entsprechende Bankbürgschaft für die Hauptschuld zuzüglich Zinsen gestellt würde.

9 Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 2. Dezember 1998, davon befreit zu werden, eine Bankbürgschaft stellen oder die Geldbuße zahlen zu müssen.

10 Mit Klageschrift, die am 7. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin zusammen mit elf anderen am TACA beteiligten Reedereien nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage auf Nichtigerklärung der [angefochtenen] Entscheidung erhoben (Rechtssache T-191/98).

11 Die Kommission lehnte den Antrag mit Schreiben vom 9. Juni 1999 ab, erklärte aber, dass sie bereit sei, Folgendes zu akzeptieren:

a) eine zeitlich (z. B. auf ein Jahr) befristete Bankbürgschaft, die unter Verwendung des beigefügten Musters für eine Bankbürgschaft gestellt wird;

b) eine Regelung, wonach die Gesellschaft zur Ratenzahlung berechtigt ist, vorausgesetzt, es werden Verzugszinsen berechnet und für die Restschuld besteht eine normale Bankbürgschaft.

12 Das dem Schreiben als Anlage beigefügte Bankbürgschaftsmuster sieht vor, dass die Bürgschaft zunächst eine Dauer von einem Jahr hat und sich automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von der Bank widerrufen wird. Im Fall des Widerrufs hat die Antragstellerin innerhalb von 15 Tagen die Geldbuße zuzüglich der fälligen Zinsen zu zahlen.

13 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz, der am 19. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Artikel 242 EG beantragt,

den Vollzug der [angefochtenen] Entscheidung, soweit ihr in deren Artikel 8 eine Geldbuße in Höhe von 13,75 Mio. EUR auferlegt wird, bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung in der Rechtssache T-191/9 8 und in jedem damit im Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren und bis zum Erlass des Beschlusses, der das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließt, auszusetzen;

die Kommission zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu verurteilen.

...

15 Die Kommission hat am 29. Oktober 1999 eine schriftliche Stellungnahme eingereicht.

16 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung bestimmte schriftliche Fragen zu beantworten.

17 Die Parteien haben am 12. November 1999 mündlich verhandelt. Während der Verhandlung ist die Antragstellerin aufgefordert worden, ihre Antworten auf die ihr gestellten schriftlichen Fragen zu ergänzen. Am 3. Dezember 1999 hat die Kommission eine Stellungnahme zu den ergänzenden Antworten, die die Antragstellerin am 26. November 1999 bei der Kanzlei eingereicht hat, abgegeben.

18 Am 7. Dezember 1999 hat der Richter der einstweiligen Anordnung die Antragstellerin aufgefordert, sich ihrerseits zu bestimmten Fragen zu äußern, die die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 1999 aufgeworfen hat. Die Antragstellerin hat mit Schreiben, das am 15. Dezember 1999 bei der Kanzlei eingegangen ist, geantwortet.

19 Mit Beschluss vom selben Tag in der Rechtssache T-191/98 R II (Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 1999, II-3909) hat der Richter der einstweiligen Anordnung den Vollzug der angefochtenen Entscheidung bis zum Erlass des Beschlusses, der das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließt, ausgesetzt und die Vorlage des von einem international angesehenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüften und bestätigten Jahresabschlusses für das am 31. Dezember 1999 beendete Wirtschaftsjahr einschließlich eines Schreibens des genannten Unternehmens verlangt, in dem bestätigt wird, dass der betreffende Jahresabschluss den Betrag der in der [angefochtenen] Entscheidung gegen die Antragstellerin festgesetzten Geldbuße einschließlich Zinsen wiedergibt. In Nummer 3 des Tenors dieses Beschlusses ist festgestellt worden, dass auf die gegen die Antragstellerin festgesetzte Geldbuße bis zum Abschluss dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes weiterhin gemäß Artikel 10 der [angefochtenen] Entscheidung Zinsen in Höhe von 7,5 % fällig werden.

20 Am 31. März 2000 hat die Antragstellerin in der Kanzlei den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Seo II &c Company eingereicht, der ihren Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1999 enthält. Die Kommission hat mit Schreiben, das am 19. April 2000 bei der Kanzlei eingegangen ist, zu diesem Jahresabschluss Stellung genommen.

Der angefochtene Beschluss

6 Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.

7 Erstens hat er den Antrag der Rechtsmittelführerin auf einstweilige Anordnungen für die Zeit bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-191/98 für offensichtlich unzulässig erklärt. Zur Begründung hat er in Randnummer 41 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der Richter der einstweiligen Anordnung nicht zuständig sei für den Erlass einstweiliger Anordnungen, die Wirkungen erzeugen sollten, bis ein Urteil des Gerichtshofes über ein eventuelles Rechtsmittel gegen ein Endurteil des Gerichts ergehe.

8 In Randnummer 42 hat er sodann festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantrage, soweit ihr in deren Artikel 8 eine Geldbuße in Höhe von 13750000 EUR auferlegt werde, obwohl die Kommission in ihrem Bekanntgabeschreiben vom 25. September 1998 darauf hingewiesen habe, dass sie im Fall einer Klage von einer Beitreibung der Geldbuße absehen würde, wenn die Rechtsmittelführerin eine Bankbürgschaft über den Betrag der Geldbuße einschließlich Zinsen stellen würde. Daher könne der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sinnvollerweise nur auf eine Befreiung von der Obliegenheit gerichtet sein, zur Abwendung der sofortigen Beitreibung der mit der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen. Wenn nicht der Grundsatz des Artikels 242 EG, dass Klagen keine aufschiebende Wirkung haben, ausgehöhlt werden solle, könne dem Antrag der Rechtsmittelführerin nur stattgegeben werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen (Beschlüsse vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 48).

9 In Randnummer 43 hat der Richter der einstweiligen Anordnung weiter ausgeführt, da die Kommission das Vorliegen eines Fumus boni iuris bejaht habe, sei zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerin den Beweis dafür erbracht habe, dass es ihr unmöglich sei, die geforderte Bankbürgschaft zu stellen, ohne ihre Existenz zu gefährden, und ob damit die Dringlichkeit gegeben sei. Zu diesem Zweck sei anhand der objektiven wirtschaftlichen Lage der Rechtsmittelführerin zu prüfen, ob die Schreiben, mit denen die Banken die Übernahme der beantragten Bürgschaft abgelehnt hätten, erheblich seien.

10 Um eine solche Prüfung vorzunehmen, die nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung mit einer aufwendigen Analyse zahlreicher buchhalterischer und finanzieller Daten verbunden ist, ist unter Berücksichtigung des kurz bevorstehenden Abschlusses des Wirtschaftsjahres 1999 die Rechtsmittelführerin mit dem Beschluss Cho Yang Shipping/Kommission vom 15. Dezember 1999 aufgefordert worden, vor dem 1. April 2000 den Abschluss für das vergangene Wirtschaftsjahr vorzulegen.

11 Nach dieser Prüfung hat der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 45 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keinen ihr drohenden Schaden glaubhaft gemacht habe, der die beantragte Aussetzung des Vollzugs rechtfertigen würde.

12 Dazu hat er in den Randnummern 46 und 47 ausgeführt, dass die Schwierigkeiten, auf die sich die Rechtsmittelführerin berufe, auf Ereignisse zurückzuführen seien, die vor Erlass der angefochtenen Entscheidung lägen. Denn sie sei seit 1995 stark überschuldet gewesen. Ihre finanzielle Lage habe sich 1996 verschlechtert und zudem unter der Wirtschafts- und Finanzkrise in Asien 1997 gelitten.

13 Jedoch hat er in Randnummer 48 festgestellt, dass sich die Lage der Rechtsmittelführerin seit 1998 erheblich verbessert habe. Zunächst habe sie 1997 und 1998 ihre Verbindlichkeiten um mehr als 16 % und 1998 und 1999 um mehr als 34 % abgebaut. 1999 hätten sie 557 Mrd. KRW (koreanische Won) betragen, also etwa die Hälfte derer im Wirtschaftsjahr 1997. Dann sei sie dank des zwischen der Seoul Bank und der Cho Yang Group vereinbarten Umstrukturierungsplans am Ende des Wirtschaftsjahres 1999 in der Lage gewesen, den Verlustvortrag von 480 Mrd. KRW aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr auszugleichen, und sie habe ein Betriebsergebnis von 46 Mrd. KRW und einen Reingewinn von mehr als 253 Mrd. KRW vorweisen können. Im Lauf dieses Wirtschaftsjahres sei ihr Eigenkapital von minus 427 Mrd. KRW auf 96 Mrd. KRW angewachsen, wodurch ihr Verschuldungsgrad (Verbindlichkeiten/Eigenkapital) auf 6 gesunken und damit fast fünfmal niedriger gewesen sei als der 1996 ermittelte. Ihre Zinslast sei von 117 Mrd. KRW auf 73 Mrd. KRW zurückgegangen. Im Laufe des zweiten Halbjahres 1999 habe sie bessere Ergebnisse zu verzeichnen gehabt, als sie bei der Stellung ihres Antrags auf Aussetzung des Vollzugs erwartet habe.

14 In Randnummer 49 hat der Richter der einstweiligen Anordnung anerkannt, dass trotz dieser positiven Entwicklungen die sofortige Verwertung der Schiffe und des Immobilienvermögens der Rechtsmittelführerin nicht genügend flüssige Mittel für die Zahlung der Geldbuße erbringen würde. Er hat jedoch hinzugefügt, dass die Rechtsmittelführerin Beteiligungen an den Gesellschaften Dong Seoul und Dong Young Shipping besitze, die im Rahmen des Umstrukturierungsplans zur baldigen Veräußerung vorgesehen seien und deren Wert den Betrag der Geldbuße bei weitem übersteige.

15 Schließlich hat er in Randnummer 50 darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin nunmehr über einen positiven Cashflow verfüge. Die im Wirtschaftsjahr 1999 erwirtschafteten Geldmittel hätten zwar nicht den Betrag erreicht, der für die Zahlung der Geldbuße erforderlich sei, sie hätten es ihr aber ermöglichen müssen, sich eine Bankbürgschaft oder jedenfalls das nötige Kapital zu beschaffen, um die Geldbuße zahlen zu können. Die Weigerungen der Banken, an die sie sich gewandt habe, aus der Zeit vor der Veröffentlichung des Jahresabschlusses 1999 seien in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

16 In Randnummer 51 ist der Richter der einstweiligen Anordnung zu dem Schluss gekommen, dass es der Rechtsmittelführerin in dieser Lage nicht unmöglich sei, eine Bankbürgschaft zu stellen, ohne ihre Existenz zu gefährden. Angesichts der allgemeinen Verbesserung ihrer Lage werde ihr der Vollzug der angefochtenen Entscheidung vor Erlass des Urteils voraussichtlich keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen, wenn diese Entscheidung durch das Gericht für nichtig erklärt werde. Daher liege keine Dringlichkeit vor.

17 Im Übrigen hat er festgestellt, dass es die Interessenabwägung verbiete, dem Antrag der Rechtsmittelführerin stattzugeben. Denn das allgemeine Interesse an der Befolgung der angefochtenen Entscheidung, das mit der Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen zusammenhänge, überwiege das individuelle Interesse der Rechtsmittelführerin, der kein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden mehr drohe.

Das Rechtsmittel

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin

18 Zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft sich die Rechtsmittelführerin auf vier Gründe, nämlich auf eine Verfälschung der dem Präsidenten des Gerichts vorgelegten Beweise, auf einen Verfahrensverstoß des Präsidenten, auf einen Rechtsfehler, der ihm bei der Anwendung des Kriteriums für die Aussetzung des Vollzugs unterlaufen sei, und auf einen Rechtsfehler bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit.

19 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass der Richter der einstweiligen Anordnung die ihm vorgelegten Beweise bei der Beurteilung der Dringlichkeit und bei der Interessenabwägung verfälscht habe.

20 So räumt die Rechtsmittelführerin zwar ein, dass sich ihre finanzielle Lage allgemein verbessert habe, wirft aber dem Richter der einstweiligen Anordnung vor, bei der Beschreibung ihrer Lage im Jahr 1999 insbesondere auf ihr Betriebsergebnis, das ihre erhebliche Zinslast nicht berücksichtige, und auf ihren Reingewinn abgestellt zu haben, der nicht wegen Gewinnen aus betrieblicher Tätigkeit positiv ausgefallen sei, sondern allein wegen des Verkaufs von Vermögenswerten, der gemäß dem Umstrukturierungsplan erfolgt sei und dessen Erlös unmittelbar an die Banken gezahlt worden sei, um ihre Verschuldung bei diesen abzubauen.

21 Damit habe der Richter der einstweiligen Anordnung die Zinsen, die sie wegen ihrer erheblichen Bankschuld trage, und den wichtigsten Indikator für ihre Fähigkeit, regelmäßig Gewinne zu erzielen, außer Acht gelassen, nämlich die Tatsache, dass sie, wenn man einmal von dem außergewöhnlichen Umstand des Verkaufs von Vermögenswerten absehe, 1999 einen ordentlichen Verlust in Höhe von 7 Mrd. KRW (4 Mio. EUR) erlitten habe.

22 Ihre finanzielle Lage bleibe daher trotz der Verbesserungen, die durch die Umsetzung des noch bis Ende 2002 durchzuführenden Umstrukturierungsplans erzielt worden seien, sehr instabil.

23 Auch die Schlussfolgerung des Richters der einstweiligen Anordnung, dass sie in naher Zukunft aus dem Verkauf ihrer Beteiligungen an Dong Young Shipping und Dong Seoul Geldmittel erzielen würde, die den Betrag der Geldbuße bei weitem überstiegen, nach der Schätzung im Umstrukturierungsplan nämlich 4 Mrd. KRW (3 Mio. EUR) und 80 Mrd. KRW (63 Mio. EUR), sei eine Verfälschung von Beweisen.

24 Wie zum einen aus Anmerkung 5 zu ihrem geprüften Abschluss für das Wirtschaftsjahr 1999 hervorgehe, seien diese Beteiligungen bei der Seoul Bank bis zu einem Höchstbetrag von 70,202 Mrd. KRW verpfändet. Der aus dem Verkauf dieser Beteiligungen erzielte Erlös könne daher nicht zur Bezahlung der von der Kommission verhängten Geldbuße verwendet werden.

25 Zum anderen seien ihr, wie aus ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts ersichtlich sei, von der Seoul Bank neue Fristen für den Verkauf ihrer Beteiligungen an Dong Young Shipping und Dong Seoul eingeräumt worden, nämlich Juni 2000 und Juni 2001, da sie vor Ende 1998 entgegen dem Umstrukturierungsplan keinen Käufer für diese Beteiligungen habe finden können. Erst am 17. August 2000 sei es ihr schließlich gelungen, ihre Beteiligungen an Dong Young Shipping für einen Betrag von 5,25 Mrd. KRW (4 Mio. EUR) zu verkaufen, der an die Seoul Bank weitergegeben worden sei. Ihre Beteiligungen an Dong Seoul habe sie noch immer nicht verkaufen können. Über den Erlös aus diesem Verkauf werde sie frühestens ein Jahr nach Erlass des angefochtenen Beschlusses verfügen können.

26 Der Richter der einstweiligen Anordnung habe die ihm vorgelegten Beweise auch dadurch verfälscht, dass er daraus auf der Grundlage eines Kriteriums, das von keiner ihrer Banken angewandt worden sei, und ungeachtet des Verhaltens der Banken ihr gegenüber den Schluss gezogen habe, dass sie nunmehr in der Lage sein müsste, eine Bankbürgschaft oder ein Darlehen zu erhalten, um die Geldbuße zahlen zu können.

27 Sie habe aber bewiesen, dass ihre Hausbank, die Seoul Bank, und drei weitere Banken es im November 1998 sowie im Juli und im August 1999 aus jeweils den gleichen Gründen abgelehnt hätten, eine Bankbürgschaft für sie zu stellen, nämlich zum einen wegen der sehr niedrigen Deckungsquote zwischen den von ihr gestellten Sicherheiten und ihren bestehenden Darlehen — diese Quote sei deutlich niedriger als in den von den Banken angewandten Leitlinien gefordert — und zum anderen deswegen, weil ihre Verbindlichkeiten ihr eingezahltes Kapital überstiegen und weil das Verhältnis ihrer Verbindlichkeiten zu ihrem Eigenkapital deutlich höher sei als in einer normalen Lage. Die Banken hätten es zudem 1999 abgelehnt, ihr künftig eine neue Kreditlinie zu eröffnen.

28 Entgegen den Feststellungen des Richters der einstweiligen Anordnung könne sie nicht deshalb eine Bankbürgschaft erhalten, weil ihre Geldmittel nicht in vollem Umfang in ihrer Zinslast aufgegangen seien. Denn diese Geldmittel würden verwendet, um die bestehenden Darlehen zurückzuzahlen. Die Tatsache, dass ihre Banken es erneut abgelehnt hätten, die auf der Grundlage ihres geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 beantragte Bankbürgschaft für sie zu stellen, bestätige, dass die Schlussfolgerung des Richters der einstweiligen Anordnung falsch sei.

29 Die Verfälschung der Beweise hinsichtlich der drei Schlüsselfragen, nämlich nach ihren Ergebnissen im Wirtschaftsjahr 1999, nach dem Verkauf ihrer Beteiligungen an Dong Young Shipping und Dong Seoul und nach ihrer Möglichkeit, eine Bankbürgschaft oder ein Darlehen zu erhalten, entwerte die Schlussfolgerung des Richters der einstweiligen Anordnung, dass im vorliegenden Fall keine Dringlichkeit vorliege, und seine Interessenabwägung in vollem Umfang. Denn bei der Zurückweisung des bei ihm anhängigen Antrags auf Aussetzung sei er der Ansicht gewesen, dass mangels der Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für sie ihr Interesse lediglich darin bestehe, die sofortige Zahlung der Geldbuße zu verhindern.

30 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, dass der Richter der einstweiligen Anordnung einen Verfahrensverstoß begangen habe, indem er der Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gegeben habe, schriftlich oder mündlich zu ihrer finanziellen Lage nach der Erstellung des geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 Stellung zu nehmen. Dieser Verstoß habe ihre gemeinschaftsrechtlich geschützten Verteidigungsrechte und den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

31 Dazu macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der eingeschränkte Umfang eines Rechtsmittels beim Gerichtshof auf der Annahme beruhe, dass die Parteien Gelegenheit gehabt hätten, alle entscheidungserheblichen Fragen vor dem Gericht zu erörtern.

32 Sie habe nach der Übermittlung ihres geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 an den Richter der einstweiligen Anordnung erwartet, wie die Kommission Stellung dazu nehmen zu können oder vom Richter der einstweiligen Anordnung aufgefordert zu werden, eine Reihe detaillierter Fragen nach der Entwicklung ihrer finanziellen Lage zu beantworten. Zumindest habe sie mit einer mündlichen Verhandlung gerechnet, wie sie vom Richter der einstweiligen Anordnung ausdrücklich in Betracht gezogen worden sei, da der angefochtene Beschluss ihre Rechtsstellung berührt habe, indem er die mit dem Beschluss Cho Yang Shipping/Kommission vom 15. Dezember 1999 gewährte Aussetzung beendet habe.

33 Dieser Verfahrensverstoß habe ihr die Möglichkeit genommen, den Richter der einstweiligen Anordnung von der Begründetheit ihres Vorbringens insbesondere hinsichtlich der den ersten Rechtsmittelgrund betreffenden Punkte zu überzeugen, und er habe ihr vor allem die Gelegenheit genommen, ihm den wichtigsten Beweis dazu vorzulegen, ob es ihr möglich gewesen sei, nach der Erstellung des geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 eine Bankbürgschaft oder ein Darlehen zu erhalten, nämlich die neuen Ablehnungsschreiben der vier Banken. Ganz allgemein habe sie dem Richter der einstweiligen Anordnung die Fortschritte in ihrem Umstrukturierungsprozess nicht vortragen können.

34 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass dem Richter der einstweiligen Anordnung bei der Anwendung des Kriteriums für die Aussetzung des Vollzugs insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als er bei der Prüfung der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine Befreiung von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft rechtfertigten, einen unangemessen einschränkenden Ansatz gewählt habe.

35 Bei der Beurteilung des Vorliegens solcher Umstände hätte er folgende drei Umstände berücksichtigen müssen.

36 Erstens habe noch kein unabhängiges und unparteiisches Gericht entsprechend den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts festgestellt, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege.

37 Dies sei für die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Zahlung einer von der Kommission im Bereich des Wettbewerbs verhängten Geldbuße auszusetzen, besonders wichtig. Denn die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung in der Zeit, in der das Gericht sein Urteil noch nicht erlassen habe, laufe darauf hinaus, ein Unternehmen für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln zu bestrafen, bevor eine solche Verletzung von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht festgestellt worden sei.

38 Allein die Aussetzung einer von der Kommission wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße ohne die Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, während der gesamten Dauer des gerichtlichen Verfahrens wahre die Verteidigungsrechte und den Zugang zu den Gerichten in vollem Umfang. Im Übrigen habe die DSR-Senator Lines GmbH nach dem Beschluss DSR-Senator Lines/Kommission eine Klage gegen die fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht und dabei geltend gemacht, dass die Nichtaussetzung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße.

39 Zweitens sei das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Höhe der Geldbuße noch nicht abgeschlossen.

40 Wenn Klage nach Artikel 229 EG erhoben worden sei, verfüge der Gemeinschaftsrichter über eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, die es ihm erlaube, die von der Kommission verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zu verringern.

41 Dass letztlich der Gemeinschaftsrichter die angemessene Höhe der Geldbuße bestimme, die gegen ein Unternehmen verhängt worden sei, das gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe, sei ein bedeutender Umstand, der vom Richter der einstweiligen Anordnung bei seiner Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs einer solchen Geldbuße berücksichtigt werden müsse.

42 Drittens verschiebe die Aussetzung der Beitreibung einer Geldbuße lediglich den Zeitpunkt, zu dem ein Geldbetrag gezahlt werde, ohne dabei den freien Wettbewerb oder Dritte zu beeinträchtigen.

43 Der Richter der einstweiligen Anordnung müsse diesem wichtigen Umstand bei seiner Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs Rechnung tragen. Zumindest dürfe er im Hinblick auf die Aussetzung der Beitreibung einer Geldbuße keine einschränkendere Haltung einnehmen als im Fall einer nicht den Nachweis außergewöhnlicher Umstände erfordernden Aussetzung des Vollzugs von anderen Maßnahmen, zu denen die Kommission die Unternehmen verpflichten könne, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln zu beenden.

44 Die Berücksichtigung dieser drei Umstände hätte den Richter der einstweiligen Anordnung zu einer weniger einschränkenden Haltung in Bezug auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führen müssen.

45 Die Tatsache, dass sie sich im vorliegenden Fall offenkundig in finanziellen Schwierigkeiten befinde, dass ihre Tätigkeit einem Umstrukturierungsplan unterliege, den ihre Hausbank gemäß den Anweisungen einer Regierungsbehörde vorgeschrieben habe, und dass sie die Unmöglichkeit beweisen könne, eine Bankbürgschaft über den Betrag der Geldbuße nebst Zinsen zu erhalten, begründe außergewöhnliche Umstände, die die Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der von der Kommission verhängten Geldbuße rechtfertigten.

46 Mit dem vierten und letzten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, dass der Richter der einstweiligen Anordnung dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass er sich für nicht zuständig für den Erlass einstweiliger Anordnungen gehalten habe, die Wirkungen erzeugen sollten, bis das Urteil des Gerichtshofes über ein Rechtsmittel gegen ein Endurteil des Gerichts ergehe.

47 Diese Auffassung sei zumindest insofern rechtsfehlerhaft, als sie die Aussetzung der Beitreibung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße betreffe. In diesem Bereich liege es im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, dass das Gericht dafür zuständig sei, eine Aussetzung des Vollzugs bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen das Urteil zur Hauptsache zu gewähren. Sobald ein Rechtsmittel eingelegt sei, sei der Gerichtshof zuständig, die Aussetzung zu modifizieren oder zu beenden, wenn sich die Umstände geändert hätten.

48 Aus den Artikeln 83 § 1 und 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folge wohl, dass dieser bis zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht dafür zuständig sei, eine Aussetzung des Vollzugs zu gewähren. Um den wirksamen Schutz der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten, sei es mithin unabdingbar, dass das Gericht zumindest die Aussetzung des Vollzugs einer Bußgeldentscheidung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen sein Urteil zur Hauptsache anordnen könne.

Das Vorbringen der Kommission

49 Die Kommission erinnert einleitend daran, dass sie nicht die sofortige Zahlung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße gefordert habe. Das von dieser eingeleitete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffe daher ausschließlich die Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung könne aber einem Antrag auf Befreiung von einer solchen Obliegenheit nur unter außergewöhnlichen Umständen stattgegeben werden, wenn die Stellung einer solchen Bürgschaft objektiv unmöglich sei oder sie an sich der Rechtsmittelführerin einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen würde.

50 Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund der Verfälschung ihm vorgelegter Beweise durch den Richter der einstweiligen Anordnung unzulässig und jedenfalls unbegründet.

51 Die zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Argumente liefen in Wirklichkeit auf die Feststellung hinaus, dass sich der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung der finanziellen Lage der Rechtsmittelführerin getäuscht habe oder dass er einigen der im angefochtenen Beschluss angeführten Gesichtspunkte eine größere und anderen eine geringere Bedeutung hätte beimessen müssen. Eine solche Frage könne aber nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein.

52 Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin habe der Richter der einstweiligen Anordnung die ihm vorgelegten Beweise nicht verfälscht, und der angefochtene Beschluss sei im Hinblick auf diese Beweise in vollem Umfang gerechtfertigt.

53 So sei die relative finanzielle Genesung der Rechtsmittelführerin nicht ausschließlich aus ihrem Betriebsergebnis und ihrem Reingewinn für das am 31. Dezember 1999 abgeschlossene Wirtschaftsjahr gefolgert worden. Der Richter der einstweiligen Anordnung habe eine Vielzahl von Gesichtspunkten berücksichtigt, darunter auch die deutliche Verbesserung der Vermögenswerte der Rechtsmittelführerin und des Verhältnisses ihrer Verbindlichkeiten zu ihren Eigenmitteln, den erheblichen Rückgang ihrer Verbindlichkeiten und der Zinsen auf die Bankschuld, die guten Ergebnisse des zweiten Halbjahres 1999 und die dank der Umstrukturierung verwirklichte Sanierung.

54 Auf jeden Fall bestätigten die Ergebnisse des geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 die drastische Verbesserung der finanziellen Lage der Rechtsmittelführerin. Ihr ordentlicher Verlust im Jahr 1999 in Höhe von 7 Mrd. KRW müsse mit dem von 1998 verglichen werden, der über 100 Mrd. KRW betragen habe. Dieser Verlust zeige, dass die Rechtsmittelführerin im zweiten Halbjahr 1999 einen Gewinn erzielt habe, da der Verlust im ersten Halbjahr 1999 auf 9 Mrd. KRW geschätzt worden sei.

55 Dem Rückgang der Schulden der Rechtsmittelführerin und folglich auch ihrer Zinsbelastung, auf den der angefochtene Beschluss verweise, komme insoweit eine besondere Bedeutung zu, als er ihr erlaube, ihr positives Betriebsergebnis in ordentliche Gewinne umzuwandeln. Ihre Zinslast habe sich seit 1997 halbiert, und im zweiten Halbjahr 1999 sei insofern eine beträchtliche Verbesserung eingetreten.

56 Auch der wahrscheinliche Verkauf ihrer Beteiligungen an Dong Seoul und Dong Young Shipping stelle nur einen der Aspekte dar, denen der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung ihrer finanziellen Lage Rechnung getragen habe. Dieser Verkauf sei nur auf das Vorbringen hin erwähnt worden, dass der Wert ihrer Schiffe und ihres Immobilienvermögens unter dem der Bankdarlehen liege, für die sie als Sicherheit dienten. Im Übrigen würde die Einzahlung des Verkaufserlöses ihre Eigenkapitalsituation weiter verbessern und ihre Zinslast verringern, was die Schlussfolgerung des Richters der einstweiligen Anordnung bestätige. Außerdem seien nur 70 der 84 Mrd. KRW, mit denen die Rechtsmittelführerin aus dem Verkauf rechne, dem Schuldenabbau zugedacht.

57 Zudem seien die Geldmittel, über die sie verfüge, nur ein Anhaltspunkt dafür, dass sich ihre finanzielle Lage verbessert habe und dass sie auf eine positivere Haltung ihrer Banken hoffen könne, wenn diese vor die Wahl gestellt seien, sie zu unterstützen oder es zum Insolvenzverfahren für sie kommen zu lassen.

58 Der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass der Richter der einstweiligen Anordnung einen Verfahrensverstoß begangen habe, indem er der Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gegeben habe, Stellung zu ihrer finanziellen Lage nach der Erstellung des geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 zu nehmen, ist nach Ansicht der Kommission unbegründet.

59 Der Zweck der vorläufigen Aussetzung der angefochtenen Entscheidung durch den Beschluss Cho Yang Shipping/Kommission vom 15. Dezember 1999 und der Aufforderung zur Vorlage des geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 habe darin bestanden, es dem Richter der einstweiligen Anordnung zu ermöglichen, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage endgültiger Zahlen statt von Schätzwerten der Parteien zu beurteilen. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, Punkte zu erörtern, die schon zuvor eingehend geprüft worden seien. Die Kommission habe sich deshalb darauf beschränkt, darzulegen, weshalb die endgültigen Zahlen ihre Ausführungen bestätigten. Jedenfalls hätte die Rechtsmittelführerin jede sachdienliche Stellungnahme zu diesem Abschluss anlässlich seiner Übermittlung an den Richter der einstweiligen Anordnung abgeben können.

60 Desgleichen hätte sie dem Präsidenten des Gerichts alle zusätzlichen Informationen über die Durchführung ihrer Umstrukturierung und die neuen Schreiben, mit denen die Banken die Stellung einer Bankbürgschaft abgelehnt hätten, übermitteln können, wenn sie es für zweckmäßig gehalten habe.

61 Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler des Richters der einstweiligen Anordnung bei der Anwendung des Kriteriums für die Aussetzung des Vollzugs gerügt wird, ist nach Ansicht der Kommission unzulässig, da die Rechtsmittelführerin vor dem Richter der einstweiligen Anordnung nicht geltend gemacht habe, dass die einschränkende Rechtsprechung zu der Möglichkeit, die Zahlung einer Geldbuße auszusetzen, ohne dass eine Bankbürgschaft gestellt werden müsse, grundsätzlich falsch sei.

62 Jedenfalls aber sei dieser Rechtsmittelgrund, selbst wenn er als zulässig anerkannt werde, unbegründet. Denn der Richter der einstweiligen Anordnung habe sich darauf beschränkt, das in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verankerte Kriterium der außergewöhnlichen Umstände anzuwenden.

63 Solange noch kein unabhängiges und unparteiisches Gericht das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft festgestellt habe und das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Höhe der wegen dieses Verstoßes verhängten Geldbuße noch nicht abgeschlossen sei, könne die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße ohne Aussetzung für den Fall, dass ein Rechtsmittel bei einem unabhängigen Gericht eingelegt werde, gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder den entsprechenden tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen, wenn diese Verpflichtung zur sofortigen Zahlung zur Folge hätte, dass dem betroffenen Unternehmen dadurch der Zugang zu den Gerichten insbesondere deswegen verwehrt würde, weil die Zahlung der Geldbuße zum Insolvenzverfahren über sein Vermögen führen würde.

64 So verhalte es sich jedoch hier nicht. Die Aussetzung der Beitreibung der Geldbuße sei von ihr selbst unter der Bedingung gewährt worden, dass eine Bankbürgschaft gestellt werde. Zudem könne das betroffene Unternehmen beim Richter der einstweiligen Anordnung einen Beschluss erreichen, mit dem die Obliegenheit zur Stellung dieser Bürgschaft ausgesetzt werde, wenn es nachweisen könne, dass außergewöhnliche Umstände, d. h. ein tatsächliches Unvermögen, eine solche Bürgschaft zu stellen, vorlägen.

65 Die Klage von DSR-Senator Lines beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betreffe die ganz andere Frage, ob die Gemeinschaftsgerichte die Finanzkraft des Konzerns, zu dem das betroffene Unternehmen gehöre, auch dann berücksichtigen könnten, wenn dieses eine eigenständige juristische Person sei.

66 Im Übrigen sei das Argument, dass die Aussetzung der Beitreibung einer Geldbuße keine direkte Auswirkung auf den Wettbewerb habe, insoweit in zweifacher Hinsicht unzulässig, als es nicht gegenüber dem Präsidenten des Gerichts geltend gemacht worden sei und als es darauf gerichtet sei, seine Interessenabwägung in Frage zu stellen.

67 Jedenfalls wende der Richter der einstweiligen Anordnung für die Aussetzung der Beitreibung einer Geldbuße und für die Aussetzung des Vollzugs von anderen Maßnahmen, zu denen die Kommission ein Unternehmen verpflichten könne, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln zu beenden, dasselbe Kriterium an, nämlich die Erforderlichkeit der Aussetzung zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens. Die Obliegenheit, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachzuweisen, um die Aussetzung der Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft zu erreichen, sei schlicht darauf zurückzuführen, dass die Beitreibung der Geldbuße bereits ausgesetzt sei und die Aussetzung der Obliegenheit zur Stellung einer Sicherheit nur ausnahmsweise gewährt werden könne.

68 Der auf einen angeblichen Rechtsfehler des Richters der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit gestützte vierte und letzte Rechtsmittelgrund ist nach Ansicht der Kommission unbegründet, da der Präsident des Gerichts nicht befugt sei, einstweilige Anordnungen mit Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen das Endurteil des Gerichts zu erlassen. Denn wenn die Rechtssache vor den Gerichtshof gelangt sei, sei es dessen Sache, über die Aussetzung der Entscheidung der Kommission bis zum Erlass des Urteils zu entscheiden.

69 Die Auffassung, dass der Richter der einstweiligen Anordnung für die Aussetzung der Beitreibung einer Geldbuße bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuständig sein müsse, sei allerdings nicht abwegig.

70 Selbst wenn sich der Richter der einstweiligen Anordnung aber über seine Zuständigkeit für die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs mit Wirkung bis zum Erlass des endgültigen Urteils des Gerichtshofes getäuscht haben sollte, habe dies jedenfalls keine Auswirkung auf das Ergebnis des Rechtsmittels, da er das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Erforderlichkeit einer Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen habe.

71 Da die schriftlichen Erklärungen der Parteien alle erforderlichen Informationen enthielten, um über das Rechtsmittel zu entscheiden, gebe es keinen Anlass, mündlich zu verhandeln.

Würdigung

72 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Rechtsmittel gemäß Artikel 225 EG und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt sein muss.

73 Für die Tatsachenfeststellung und -Würdigung ist allein das Gericht zuständig, sofern nicht aus den ihm vorgelegten Akten folgt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind.

74 Außerdem ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -Würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Beschluss vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P[R], Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I-4147, Randnr. 68).

75 Vor diesem Hintergrund sind die Rechtsmittelgründe zu prüfen.

76 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Richter der einstweiligen Anordnung habe die Beweise verfälscht, die ihm zu ihren Ergebnissen im Jahr 1999, zum Verkauf ihrer Beteiligungen an Dong Young Shipping und Dong Seoul und zu ihrer Möglichkeit, eine Bankbürgschaft oder ein Darlehen zu erhalten, vorgelegt worden seien.

77 Weder aus den Ausführungen der Rechtsmittelführerin noch aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass die Feststellungen, die der Richter der einstweiligen Anordnung zu den genannten drei Gesichtspunkten getroffen hat, sachlich falsch sind.

78 Außerdem hat der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Prüfung, ob sich die finanzielle Lage der Rechtsmittelführerin so verbessert hat, dass sie eine Bankbürgschaft stellen kann, ohne ihre Existenz zu gefährden, entgegen deren Rechtsmittelvorbringen ihre Zinslast berücksichtigt und sich nicht ausschließlich auf das Betriebsergebnis und den Reingewinn im Jahr 1999 gestützt.

79 Denn für die Schlussfolgerung, dass die Rechtsmittelführerin finanziell wieder relativ gesund sei, hat er in Randnummer 48 des angefochtenen Beschlusses auf eine Vielzahl von Gesichtspunkten abgestellt wie die deutliche Verbesserung ihrer Vermögenswerte und ihres Verschuldungsgrads, den erheblichen Rückgang ihrer Verbindlichkeiten und der Schuldzinsen, den Umstand, dass im zweiten Halbjahr 1999 bessere Ergebnisse erzielt wurden als vorgesehen, und die dank der Umstrukturierung verwirklichte Sanierung.

80 Hinsichtlich der Beteiligungen der Rechtsmittelführerin an Dong Young Shipping und Dong Seoul hat er sich in Randnummer 49 des angefochtenen Beschlusses auf die Feststellung beschränkt, dass der Wert dieser Beteiligungen den Betrag der Geldbuße bei weitem übersteige, selbst wenn sie Schwierigkeiten haben sollte, die Beteiligungen zu verkaufen.

81 Daher kann die Beweiswürdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung, wonach der Wert dieser Beteiligungen und der 1999 erwirtschaftete positive Cashflow angesichts der Verbesserung der finanziellen Lage der Rechtsmittelführerin sie in die Lage versetzen müssten, eine Bankbürgschaft oder jedenfalls das Kapital zu erhalten, um die Geldbuße zahlen zu können, aus den oben in den Randnummern 72 bis 74 genannten Gründen im Rahmen des Rechtsmittels nicht überprüft werden.

82 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

83 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Richter der einstweiligen Anordnung habe einen Verfahrensverstoß begangen, indem er ihr keine Gelegenheit gegeben habe, schriftlich oder mündlich zu ihrer finanziellen Lage nach der Erstellung des geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 Stellung zu nehmen.

84 Hierzu genügt der Hinweis, dass sie gegenüber dem Präsidenten des Gerichts zur Entwicklung ihrer finanziellen Lage sowohl mündlich als auch schriftlich Stellung nehmen konnte. Die vom Richter der einstweiligen Anordnung vorgenommene Prüfung ihres geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999, dem sie alle Erklärungen, die sie für sachdienlich hielt, beifügen konnte, stellte daher den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens dar, in dem sie mehrfach Ausführungen zu ihrer finanziellen Lage machen konnte.

85 Daher liegt in der Entscheidung des Präsidenten des Gerichts, dass es nach der Übermittlung ihres geprüften Abschlusses für das Wirtschaftsjahr 1999 weder erforderlich sei, eine neue mündliche Verhandlung anzusetzen noch sie schriftlich zu diesem Abschluss zu befragen, keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte oder des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.

86 Auch der zweite Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen.

87 Mit ihrem drittem Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Richter der einstweiligen Anordnung vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass er das Vorliegen etwaiger außergewöhnlicher Umstände, die eine Befreiung von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft rechtfertigten, unangemessen einschränkend beurteilt habe.

88 Einem Antrag auf Befreiung von der Obliegenheit, zur Abwendung der sofortigen Beitreibung einer von der Kommission verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, kann nur stattgegeben werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Möglichkeit, die Stellung einer Bürgschaft zu verlangen, ist für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nämlich ausdrücklich in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und sachgerechten Vorgehensweise der Kommission (siehe zuletzt Beschluss DSR-Senator Lines/Kommission, Randnr. 48).

89 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat daher zu Recht geprüft, ob solche außergewöhnlichen Umstände hier vorlagen, und er ist aus den oben in den Randnummern 78 bis 80 genannten Gründen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsmittelführerin eine Bankbürgschaft stellen kann, ohne ihre Existenz zu gefährden.

90 Dabei ist daran zu erinnern, dass das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Aussetzung der Zahlung der Geldbuße bezweckt, sondern die Befreiung der Rechtsmittelführerin von der Obliegenheit, als Alternative zur sofortigen Zahlung der Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen.

91 Die Rechtsmittelführerin hat nicht dargelegt, warum die Nichtaussetzung ihrer Obliegenheit, als Alternative zur sofortigen Zahlung der Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, gegen die tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstößt, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

92 Durch die Möglichkeit, die Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der gegen ein Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße zu erreichen, zu der die Möglichkeit für dieses Unternehmen hinzukommt, nachzuweisen, dass außergewöhnliche Umstände eine Befreiung von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft rechtfertigen, wird u. a. berücksichtigt, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die genannten Regeln noch nicht von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht festgestellt worden ist und dass die Höhe der Geldbuße noch nicht endgültig festgesetzt ist.

93 Daher hat der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung, ob Umstände vorliegen, die eine Befreiung von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft rechtfertigen, keinen Rechtsfehler begangen.

94 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

95 Mit ihrem vierten und letzten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass der Präsident des Gerichts dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass er sich für nicht zuständig für den Erlass einstweiliger Anordnungen gehalten habe, die Wirkungen erzeugen sollten, bis das Urteil des Gerichtshofes über ein Rechtsmittel gegen ein Endurteil des Gerichts ergehe.

96 Aus den Artikeln 242 EG und 243 EG geht hervor, dass die Aussetzung der Durchführung einer Handlung — wie auch der Erlass einstweiliger Anordnungen — nur im Rahmen einer Rechtssache zulässig ist, die beim Gerichtshof oder beim Gericht anhängig ist.

97 Aus Artikel 107 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ist ersichtlich, dass die einstweilige Anordnung mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft tritt, wenn der Beschluss des Präsidenten des Gerichts keine ausdrückliche Befristung enthält.

98 Schließlich steht gemäß Artikel 53 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes im Fall eines Rechtsmittels die Entscheidung über alle Anträge einer Partei auf Aussetzung des Vollzugs oder auf einstweilige Anordnungen dem Gerichtshof zu.

99 Daraus folgt, dass der Präsident des Gerichts allein dafür zuständig ist, im Rahmen eines beim Gericht anhängigen Verfahrens den Vollzug einer Handlung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss auszusetzen, ohne dass er die Wirkungen eines solchen Beschlusses auf ein etwaiges Rechtsmittel erstrecken kann, das beim Gerichtshof eingelegt werden könnte, und dass allein dieser für die Entscheidung über alle im Rahmen eines Rechtsmittels gestellten Anträge auf Aussetzung des Vollzugs zuständig ist.

100 Daher ist das Gericht, wie der Präsident des Gerichts in Randnummer 41 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, nicht zuständig für den Erlass einstweiliger Anordnungen, die Wirkungen erzeugen sollen, bis ein Urteil des Gerichtshofes über ein eventuelles Rechtsmittel gegen ein Endurteil des Gerichts ergeht.

101 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

102 Nach alledem greifen die Gründe, auf die sich die Rechtsmittelführerin beruft, nicht durch, so dass ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kosten

103 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Cho Yang Shipping Co. Ltd trägt die Kosten.