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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.2001 – C-123/00
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2001:24
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 16. Januar 2001
1 Das Tribunal de première instance Brüssel (Belgien) ersucht gemäß Artikel 234 EG um Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG, um entscheiden zu können, ob die belgischen Vorschriften, die den Verkauf von Brot mit einem Salzgehalt von mehr als 2 % verbieten und die, wie die Vorschriften, die die Angaben Voll- und pasteurisiert auf den Verpackungen von Frischmilch vorschreiben, die Werbung für Lebensmittel verbieten, mit der besondere Eigenschaften suggeriert werden, obwohl auch gleichartige Erzeugnisse sie aufweisen, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung darstellen.
I — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
2 Frau Bellamy, Geschäftsführerin der English Shop Wholesale SA, die Lebensmittel aus dem Vereinigten Königreich einführt und sie in Belgien im Einzelhandel verkauft, wurde im Dezember 1998 in Abwesenheit dafür verurteilt, 1994 und 1995 gegen die Königliche Verordnung vom 2. September 1985 über Brot und andere Bäckereierzeugnisse (nachfolgend: Königliche Verordnung von 1985), die Königliche Verordnung vom 17. April 1980 über die Werbung für Lebensmittel (nachfolgend: Königliche Verordnung von 1980) und Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher (nachfolgend: Gesetz von 1977) verstoßen zu haben.
Die Verstöße bestanden darin, Brot entgegen Artikel 3 Nummer 2 der Königlichen Verordnung von 1985 mit einem Salzgehalt von 2,88 % verkauft zu haben, durch die Angabe, eine Milch enthalte weder Zusatznoch Konservierungsstoffe, pasteurisierte frische Vollmilch entgegen Artikel 4 Nummer 2 der Königlichen Verordnung von 1980 so dargeboten zu haben, als ob sie besondere Eigenschaften besäße, und Milch mit dem Namen Breakfast Milk ohne die Bezeichnung pasteurisierte frische Vollmilch verkauft zu haben.
3 Frau Bellamy legte Einspruch gegen das Urteil ein und machte geltend, die Anschuldigungen seien mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 28 EG, nicht vereinbar.
II — Die Vorlagefragen
4 Zur Lösung des Rechtsstreits hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Artikel 1 Nummer 3 und 8 der Königlichen Verordnung vom 2. September 1985 über Brot und andere Bäckereierzeugnisse sowie Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf Lebensmittel und andere Erzeugnisse, soweit sie es untersagen, Brot in den Verkehr zu bringen, dessen Kochsalzgehalt, ausgedrückt in Natriumchlorid und bezogen auf die Trockenmasse, 2 % übersteigt, mit Artikel 28... vereinbar und können sie nach Artikel 30 [des Vertrages über die Europäische Union] gerechtfertigt sein?
2. Sind die Artikel 1 Nummer 3 und 8 der Königlichen Verordnung vom 2. September 1985 über Brot und andere Bäckereierzeugnisse sowie Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf Lebensmittel und andere Erzeugnisse mit Artikel 28 des Vertrages über die Europäische Union vereinbar und können sie nach Artikel 30 dieses Vertrages gerechtfertigt sein?
3. Sind die Artikel 4 Nummer 2 und 5 der Königlichen Verordnung vom 17. April 1980 über die Werbung für Lebensmittel und Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf Lebensmittel und andere Erzeugnisse mit Artikel 28 des Vertrages über die Europäische Union vereinbar und können sie nach Artikel 30 dieses Vertrages gerechtfertigt sein?
5 Ich möchte darauf hinweisen, dass sich die Vorlageentscheidung, obwohl in ihr um Auslegung der Artikel 28 und 30 des Vertrages über die Europäische Union ersucht wird, in Wirklichkeit auf die Artikel 28 und 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in ihrer Fassung gemäß dem Vertrag von Amsterdam bezieht.
III — Das Verfahren vor dem Gerichtshof
6 Im vorliegenden Verfahren haben die Einspruchsführerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission schriftliche Erklärungen innerhalb der dafür nach Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Frist eingereicht. Da keine der Beteiligten beantragt hat, mündliche Ausführungen machen zu dürfen, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 104 § 4 seiner Verfahrensordnung beschlossen, keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
IV — Prüfung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen
A — Die erste Vorlagefrage
7 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 28 EG den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen es in seinem Hoheitsgebiet verboten ist, Brot und andere Bäckereierzeugnisse mit einem Salzgehalt von mehr als 2 % in der Trockenmasse zu verkaufen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind. Bejahendenfalls möchte es wissen, ob eine solche Regelung gemäß Artikel 30 EG gerechtfertigt sein kann.
8 Artikel 28 EG verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Nach Artikel 30 EG stehen die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die u. a. zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigt sind und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
9 Laut der Vorlageentscheidung stellt sich die erste Frage deshalb, weil die Geldbuße gegen Frau Bellamy wegen Verstoßes gegen die Artikel 1 Nummer 3 und 8 der Königlichen Verordnung von 1985 und gegen Artikel 14 des Gesetzes von 1977 verhängt wurde. Um der Klarheit willen muss ich darauf hinweisen, dass sich die Anforderung hinsichtlich des maximalen Salzgehalts von Brot in Artikel 3 Nummer 2 der Königlichen Verordnung von 1985 findet und nicht in Artikel 1 Nummer 3 oder Artikel 8.
10 Diese Frage ist vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-17/93 beantwortet worden, das auf eine Vorlage eines anderen belgischen Gerichts erging, das mit einem gleich gelagerten Sachverhalt wie hier befasst war.
11 In diesem Urteil hat der Gerichtshof bestätigt, dass es in Ermangelung gemeinsamer oder harmonisierter Vorschriften über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Brot und anderen Bäckereierzeugnissen Sache der Mitgliedstaaten ist, alle Vorschriften über die Merkmale der Zusammensetzung, die Herstellung und das Inverkehrbringen zu erlassen, soweit diese Vorschriften nicht geeignet sind, zu Diskriminierungen importierter Erzeugnisse zu führen oder die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu behindern.
12 Die Verpflichtung, einen maximalen Salzgehalt in der Trockenmasse nicht zu überschreiten, leistet dem Vorschub, dass in einem Mitgliedstaat Brot und andere Bäckereierzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht in den Verkehr gebracht werden können. Wenn nämlich nicht die gleichen Herstellungskriterien gelten, erfordert die Erfüllung dieser Verpflichtung eine Herstellung, die je nach dem Bestimmungsland der Erzeugnisse unterschiedlich ist, so dass der Verkehr mit diesen behindert wird.
Daher komme ich zu dem Ergebnis, dass es eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des nunmehrigen Artikels 28 EG darstellt, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die das Inverkehrbringen von Brot und anderen Bäckereierzeugnissen verbieten, deren Salzgehalt in der Trockenmasse die Höchstgrenze von 2 % überschreitet, auf Erzeugnisse angewandt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind.
13 Meiner Ansicht nach ist auch die rechtliche Begründung zutreffend, mit der es der Gerichtshof verneint hat, dass die belgische Regelung durch das Vorbringen der für die Gesundheitspolitik zuständigen nationalen Behörden, dass nach der niederländischen Norm über den Salzgehalt von Brot die tägliche Salzzufuhr 3,1 g betragen würde und dies zu hoch sei, mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt werden könne.
Nach dem genannten Urteil wird mit derart allgemeinen Überlegungen nicht dargetan, dass eine Erhöhung des Salzverbrauchs in dem erwähnten Ausmaß eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. Außerdem reiche zwar das bloße Bestehen einer Gefahr für die Verbraucher aus, um die Rechtsvorschriften als mit den Erfordernissen des nunmehrigen Artikels 30 EG vereinbar anzusehen die Gefahr sei jedoch nicht anhand allgemeiner Überlegungen, sondern auf der Grundlage von relevanten wissenschaftlichen Untersuchungen zu beurteilen. Da keine entsprechenden Daten mitgeteilt worden seien, auf die sich der belgische Gesetzgeber gestützt habe, komme der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass, anstatt das Inverkehrbringen von Brot mit einem Salzgehalt von mehr als 2 % zu verbieten und mit Strafsanktionen zu belegen, eine geeignete Etikettierung hätte vorgeschrieben werden können, die den Verbrauchern die gewünschten Informationen über die Zusammensetzung des Erzeugnisses geliefert hätte. Diese Lösung hätte dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entsprochen und den freien Warenverkehr in geringerem Maße eingeschränkt.
14 In der vorliegenden Rechtssache sind neue Argumente weder dafür vorgebracht worden, dass die Regelung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, noch dafür, dass sie gemessen an diesem Zweck verhältnismäßig ist. Folglich ist festzustellen, dass Artikel 28 EG den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen es in seinem Hoheitsgebiet verboten ist, Brot und andere Bäckereierzeugnisse mit einem Salzgehalt von mehr als 2 % in der Trockenmasse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, in den Verkehr zu bringen, und dass eine solche Regelung nicht gemäß Artikel 30 EG zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.
B — Die zweite Vorlagefrage
15 Ich muss gestehen, dass ich der Fassung der zweiten Frage, die, abgesehen von der fehlenden Bezugnahme auf den maximalen Salzgehalt von Brot, mit der ersten übereinstimmt, etwas ratlos gegenüberstehe.
Nach Durchsicht der in der Vorlageentscheidung angeführten nationalen Rechtsvorschriften, stelle ich Folgendes fest: Artikel 1 Absatz 3 der Königlichen Verordnung von 1985 definiert besondere Brotsorten. Nach Artikel 8 werden Verstöße gegen diese Verordnung gemäß dem Gesetz über den Schutz der Verbraucher ermittelt, verfolgt und geahndet. Artikel 14 dieses Gesetzes bestimmt, dass mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis sechs Monaten und/oder einer Geldbuße von fünfzig bis tausend Franken bestraft wird, wer Lebensmittel und andere Erzeugnisse, die von diesem Gesetz erfasst werden, herstellt oder einführt und wer solche Erzeugnisse, ohne Hersteller oder Importeur zu sein, absichtlich in den Verkehr bringt.
Das nationale Gericht fragt, ob diese Regelung mit Artikel 28 EG vereinbar ist und ob sie gemäß Artikel 30 EG gerechtfertigt sein kann.
16 Wie die Kommission in ihren Erklärungen zutreffenderweise ausführt, ist der Beschreibung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht zu entnehmen, dass es bei dem zu entscheidenden Rechtsstreit weder um die anwendbaren Rechtsvorschriften noch um die Art der Strafen für die Urheber von Verstößen und auch nicht um die Höhe der Geldbußen oder um die Definition von Brot geht.
17 Der Gerichtshof hat die Notwendigkeit hervorgehoben, dass das vorlegende Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen erforderlich erscheint. Er hat ferner entschieden, dass ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, und zu dem Zusammenhang zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften unerlässlich ist.
18 Da das vorlegende Gericht keine solchen Erläuterungen vorgenommen hat und Frau Bellamy und die English Shop Wholesale SA beschuldigt werden, gegen das Verbot nach Artikel 3 Nummer 2 der Königlichen Verordnung von 1985 verstoßen zu haben, was bereits Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist, bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof die zweite Frage nicht zu beantworten hat.
C — Die dritte Vorlagefrage
19 Mit dieser — umzuformulierenden — Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 28 EG einer Regelung entgegensteht, die es wie Artikel 4 Nummer 2 der Königlichen Verordnung von 1980 verbietet, ein Markenerzeugnis so darzubieten, dass der Eindruck erweckt wird, es besitze besondere Eigenschaften, obwohl alle gleichartigen Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Ferner möchte es wissen, ob Artikel 28 EG die Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Artikel 5 der Königlichen Verordnung von 1980 verbietet, nach der zur Verhinderung eines Irrtums des Verbrauchers über die Art des Lebensmittels bei jeder Werbung für Lebensmittel in deutlicher Weise eine eventuell durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegte Bezeichnung zu verwenden ist. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob eine solche nationale Regelung gemäß Artikel 30 EG gerechtfertigt sein kann.
20 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich daraus ergeben, dass Waren bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach dem nunmehrigen Artikel 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern diese Vorschriften nicht durch einen Zweck gerechtfertigt sind, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.
Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass sich aus Artikel 28 EG ergibt, dass die Anwendung einer in Ermangelung gemeinsamer oder harmonisierter Vorschriften erlassenen nationalen Regelung auf Erzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten, wo sie rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, eingeführt werden, mit dem Vertrag nur insoweit vereinbar ist, als sie notwendig ist, um im nunmehrigen Artikel 30 EG aufgeführten Gründen des Gemeinwohls oder zwingenden Erfordernissen, unter anderem der Lauterkeit des Handelsverkehrs und dem Verbraucherschutz, gerecht zu werden.
Der Rückgriff auf Artikel 30 EG ist aber nicht mehr gerechtfertigt, wenn Richtlinien der Gemeinschaft nach Artikel 100 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG) die zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Menschen und Tieren erforderlichen Maßnahmen harmonisieren und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung aufstellen. Der von diesen Harmonisierungsrichtlinien gezogene Rahmen ist maßgeblich für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlass der Schutzmaßnahmen.
21 Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausführt, stellt die Richtlinie 79/112/EWG die erste Stufe des Harmonisierungsprozesses zur schrittweisen Beseitigung aller Hindernisse für den freien Lebensmittelverkehr dar, die sich aus unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten über die Etikettierung ergeben. Auf gleiche Weise harmonisiert die Richtlinie 92/46/EWG die Vorschriften über die Wärmebehandlung von für den Konsum bestimmter Milch und fasst in ihrem Anhang C Kapitel III die Vorschriften über die Aufmachung und Verpackung zusammen.
22 Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/112 dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Her-stellungs- oder Gewinnungsart, ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt und iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.
23 Indem Artikel 4 Nummer 2 der Königlichen Verordnung von 1980 es verbietet, in der Werbung für ein Lebensmittel den Eindruck zu erwecken, es besitze besondere Eigenschaften, obwohl in Wirklichkeit alle gleichartigen Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen, übernimmt er die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 79/112 enthaltene Regelung in das nationale Recht.
24 Daher stehen Artikel 28 EG und Artikel 2 der Richtlinie 79/112 einer nationalen Bestimmung wie Artikel 4 Nummer 2 der Königlichen Verordnung von 1980 nicht entgegen.
25 Im Ausgangs verfahren wurde die Verpflichtung nach Artikel 5 der Königlichen Verordnung von 1980, zur Verhinderung einer Irreführung in jeder Werbung eine festgelegte Bezeichnung zu verwenden, auf pasteurisierte Vollmilch mit dem Namen Breakfast Milk angewandt, da bei dieser die Angabe frische pasteurisierte Vollmilch unterlassen worden sei.
26 Wie die Kommission entnehme ich dem vom vorlegenden Gericht dargelegten Sachverhalt, dass im konkreten Fall Artikel 5 der Königlichen Verordnung auf die Etikettierung der Verpackung der Milch angewandt wurde. Die auferlegte Verpflichtung bezieht sich auf die Eigenschaften des Erzeugnisses und nicht auf die Werbung. Die vom Erzeugnis an sich und seiner Verpackung zu unterscheidende Werbung würde eine der in Randnummer 16 des Urteils Keck und Mithouard angeführten Verkaufsmodalitäten darstellen, die nicht unter Artikel 28 EG fiele.
27 Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 79/112 gehört die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses zu den zwingenden Angaben, die die Etikettierung des Lebensmittels enthalten muss. Wenn also Artikel 5 der Königlichen Verordnung von 1980 auf die Etikettierung eines Lebensmittels angewandt wird, so handelt es sich dabei um nichts anderes als um die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.
28 Zu prüfen bleibt noch, ob die Gemeinschaftsregelung dem entgegensteht dass ein Mitgliedstaat vorschreibt, dass Milch, die unter dem Namen Breakfast Milk in den Verkehr gebracht wird, in ihrer Verkehrsbezeichnung die Angaben Voll- und pasteurisiert enthalten muss.
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 kann eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 sind als Verkehrsbezeichnungen für Milcherzeugnisse die Bezeichnungen zu verwenden, die in Artikel 3 aufgeführt sind, dessen Absatz 1 vorschreibt, dass die Verkehrsbezeichnung für die Milch anzugeben hat, ob es sich um Rohmilch, Vollmilch, teilentrahmte Milch (fettarme Milch) oder entrahmte Milch (Magermilch) handelt.
29 Was die Verpflichtung anbelangt, dass die Angabe pasteurisiert auf der Verpackung angebracht sein muss, so ist es nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 79/112 erforderlich, dass die Verkehrsbezeichnung eine Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die besondere Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverförmig, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert) enthält oder durch sie ergänzt wird, sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen.
Auch wenn der Vorgang der Pasteurisierung nicht unter den Beispielen angeführt ist, stimme ich der Kommission darin zu, dass er als besondere Behandlung des Lebensmittels anzusehen ist, deren fehlende Erwähnung in der Verkehrsbezeichnung den Verbraucher irreführen könnte.
30 Außerdem haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Richtlinie 92/46 dafür zu sorgen, dass Konsummilch nur vermarktet wird, wenn sie u. a. auf die in Anhang C Kapitel I Abschnitt A vorgesehene Weise bearbeitet, gemäß Anhang C Kapitel IV etikettiert und in dem Betrieb, in dem sie letztmals behandelt wurde, gemäß Anhang C Kapitel III umhüllt worden ist. Anhang C Kapitel III dieser Richtlinie, der die Umhüllung und Verpackung regelt, schreibt in Nummer 5 vor, dass der Inhaber bzw. Geschäftsführer des Betriebes zum Zweck der Kontrolle auf der Umhüllung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis neben den in Kapitel IV vorgesehenen Angaben außerdem sichtbar und in gut leserlicher Form die Art der bei der Milch vorgenommenen Wärmebehandlung und die sonstigen Angaben anbringen muss, anhand deren der Zeitpunkt der Wärmebehandlung der Rohmilch und die vorgeschriebene Lagerungstemperatur der pasteurisierten Milch bestimmt werden können.
31 Angesichts dieser Bestimmungen komme ich zu dem Ergebnis, dass das Erfordernis nach Artikel 5 der Königlichen Verordnung von 1980 dem Gemeinschaftsrecht seit dem Zeitpunkt nicht entgegensteht, zu dem die Angaben Voll- und pasteurisiert durch die Verordnung Nr. 2597/97 und durch die zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassenen Richtlinien 79/112 und 92/46 vorgeschrieben wurden.
Deshalb ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Artikel 28 EG und Artikel 5 der Richtlinie 79/112 einer nationalen Vorschrift wie Artikel 5 der Königlichen Verordnung vom 17. April 1980 nicht entgegenstehen, nach der bei jeder Werbung für Lebensmittel in deutlicher Weise eine eventuell durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegte Bezeichnung der Ware zu verwenden ist.
V — Ergebnis
32 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal de première instance Brüssel zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 28 EG steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen es in seinem Hoheitsgebiet verboten ist, Brot und andere Bäckereierzeugnisse mit einem Salzgehalt von mehr als 2 % in der Trockenmasse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, in den Verkehr zu bringen. Eine solche Regelung ist nicht gemäß Artikel 30 EG zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt.
2. Artikel 28 EG und Artikel 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür stehen einer nationalen Vorschrift wie Artikel 4 Nummer 2 der Königlichen Verordnung vom 17. April 1980 nicht entgegen, nach der Werbung verboten ist, die Lebensmitteln besondere Eigenschaften zuschreibt, obwohl alle gleichartigen Erzeugnisse dieselben Eigenschaften aufweisen.
Artikel 28 EG und Artikel 5 der Richtlinie 79/112 stehen einer nationalen Vorschrift wie Artikel 5 der Königlichen Verordnung vom 17. April 1980 nicht entgegen, nach der bei jeder Werbung für Lebensmittel in deutlicher Weise eine eventuell durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegte Bezeichnung zu verwenden ist, wie z. B. die Angaben Voll- und pasteurisiert für ein Erzeugnis mit entsprechenden Eigenschaften.