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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 10.05.2001 – C-297/00
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2001:269
Schlussanträge der Generalanwältin
Christine Stix-Hackl
vom 10. Mai 2001
I — Sachverhalt, rechtlicher Rahmen und Vorverfahren
1 Mit ihrer am 3. August 2000 beim Gerichtshof eingegangenen Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG beanstandet die Europäische Kommission, dass das Großherzogtum Luxemburg nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 zur Änderung der Richtlinie 94/5 8/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (im Folgenden: Richtlinie) zeitgerecht in nationales Recht umzusetzen.
2 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens zum 1. Juli 1999 oder binnen eines Jahres nach Annahme dieser Richtlinie in Kraft, je nachdem, welcher Termin früher liegt. Die Richtlinie war am 25. Mai 1998 verabschiedet worden, so dass die Frist zu ihrer Umsetzung am 25. Mai 1999 abgelaufen ist.
3 Nachdem die Kommission bis zu diesem Datum keine Mitteilung über nationale Umsetzungsmaßnahmen seitens der luxemburgischen Regierung erhalten hatte und auch sonst diesbezüglich über keine Informationen verfügte, forderte sie die Beklagte mit Schreiben vom 20. August 1999 auf, binnen zwei Monaten dazu Stellung zu nehmen.
4 Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, richtete die Kommission am 24. Januar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 226 EG an das Großherzogtum Luxemburg, in der sie es dazu aufforderte, die notwendigen Maßnahmen binnen einer Frist von zwei Monaten zu ergreifen.
5 Mit ihrem Antwortschreiben vom 13. April 2000 übermittelte die luxemburgische Regierung die Texte des Gesetzes vom 9. November 1990 über die Einrichtung eines öffentlichen Seeregisters sowie zweier großherzoglicher Verordnungen vom 29. Januar 1997 und 13. September 1999, aus denen hervorgehe, dass das internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen), der STCW-Code und die technischen Anhänge in luxemburgisches Recht umgesetzt seien, womit den inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend entsprochen werde.
6 Da diese Rechtsvorschriften nach Auffassung der Kommission die Vorgaben der Richtlinie nicht erfüllen und die luxemburgische Regierung der Kommission in der Folge keine weiteren Maßnahmen übermittelte, erhob die Kommission Klage beim Gerichtshof.
7 Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge:
feststellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 zur Änderung der Richtlinie 94/58/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten sowie gegen Artikel 249 EG verstoßen hat, dass es die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgerecht erlassen hat
das Großherzogtum Luxemburg zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilen.
8 Das Großherzogtum Luxemburg beantragt:
das Verfahren bis zu einer Klagerücknahme durch die Kommission auszusetzen
beziehungsweise
die Klage abzuweisen.
II - Zur Vertragsverletzung
Parteienvortrag
9 Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, dass das Großherzogtum Luxemburg seiner sich aus Artikel 249 Absatz 3 EG, Artikel 10 EG sowie aus Artikel 2 der gegenständlichen Richtlinie ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, fristgerecht alle zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und diese unverzüglich der Kommission mitzuteilen. In Bezug auf das Vorbringen der luxemburgischen Regierung räumt sie ein, dass eine Richtlinie zwar prinzipiell auch durch die Inkorporation eines völkerrechtlichen Vertrages wie des STCW-Abkommens in die nationale Rechtsordnung umgesetzt werden könne, sie ist jedoch der Auffassung, dass den dabei gemäß Gemeinschaftsrecht bestehenden Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustandes im vorliegenden Fall nicht entsprochen werde. Dies zeige sich schon daran, dass die luxemburgische Regierung an der Umsetzung der Richtlinie arbeite.
10 Das Großherzogtum Luxemburg macht geltend, die Verpflichtungen aus der Richtlinie bereits durch die Umsetzung des STCW-Übereinkommens, des STCW-Codes sowie der technischen Anhänge weitgehend erfüllt zu haben und weist darauf hin, dass das Gesetzgebungsverfahren für die notwendige vollständige Umsetzung der Richtlinie im Gange sei. Unter Bezugnahme auf den der Duplik als Anlage beigefügten Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, in der Fassung der Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 verweist die luxemburgische Regierung schließlich darauf, dass dieser Entwurf in Kürze gemäß dem nationalen Verfahren verabschiedet werde und ersucht die Kommission, das Verfahren einzustellen.
Würdigung
11 Indem die luxemburgische Regierung nicht bestreitet, dass es noch einer spezifischen Umsetzung der Richtlinie durch den Erlass entsprechender Rechtsvorschriften bedürfe, bestreitet sie im Ergebnis auch nicht, den Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht fristgerecht nachgekommen zu sein.
12 Ob und in welchem Umfang durch die Umsetzung des STCW-Übereinkommens eine Parallelumsetzung der Richtlinie stattgefunden habe, braucht insoweit nicht näher erörtert zu werden.
13 Insoferne die luxemburgische Regierung auf den mittlerweile erstellten Entwurf zur Umsetzung der gegenständlichen Richtlinie verweist und dessen baldige Verabschiedung gemäß dem nationalen Verfahren in Aussicht stellt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zum einen festzuhalten, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung allein anhand der Lage zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist zu beurteilen ist, zum anderen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichtbeachtung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
14 Darüber hinaus ist eine auf Artikel 226 EG gestützte Klage nur auf eine objektive Feststellung der Vertragsverletzung gerichtet und bedarf keines Beweises eines Untätigbleibens oder einer ablehnenden Haltung des betroffenen Mitgliedstaats. Vorbringen wie der Hinweis auf die Fortschritte im Gesetzgebungsverfahren, mit denen die luxemburgische Regierung im vorliegenden Fall ein redliches und fortgesetztes Bemühen um die Umsetzung der Richtlinie darzulegen bestrebt ist, sind somit bei objektivem Bestehen einer Vertragsverletzung zum verfahrensrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt ohne Belang für das Ergebnis des Vertragsverletzungsverfahrens.
15 Zum Antrag der luxemburgischen Regierung auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Klagerücknahme durch die Kommission ist zu bemerken, dass die Kommission in Beantwortung des in der Duplik erwähnten Ersuchens um Klagerücknahme zwar mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 an den Gerichtshof ihre Bereitschaft signalisiert hat, die Klage zurückzunehmen, sobald der in Rede stehende Entwurf endgültig angenommen und kundgemacht ist, dass Letzteres jedoch offenbar bisher nicht geschehen ist.
16 Es ist also festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen. Somit liegt eine Vertragsverletzung vor, und die Klage der Kommission ist begründet.
III - Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
IV — Ergebnis
18 Im Licht dieser Erwägungen wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 zur Änderung der Richtlinie 94/5 8/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten sowie gegen Artikel 249 EG verstoßen hat, indem es nicht fristgerecht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.