Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.05.2001 – C-416/98

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2001:301

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 31. Mai 2001

1 Unter Berufung auf Artikel 181 EGVertrag (jetzt Artikel 238 EG) und eine in dem Subventionsvertrag, den sie 1985 mit der Gesellschaft griechischen Rechts Nea Energeiaki Technologia EPE geschlossen hat, vereinbarte Schiedsklausel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei Ihnen, die Beklagte zur Erstattung des gesamten Betrags zu verurteilen, der an sie gezahlt worden ist, erhöht um vertragliche und gesetzliche Zinsen. Die Kommission stützt ihren Klageantrag auf Artikel 9 des Subventionsvertrags und Artikel 147 des griechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

2 Stellt es nach griechischem Recht eine arglistige Täuschung dar, wenn eine Vertragspartei es unterlässt, ihrem Vertragspartner anzuzeigen, dass ihre finanzielle Situation zur Zeit des Vertragsabschlusses es ihr nicht erlaubt, den Vertrag zu erfüllen? Dies ist im Wesentlichen die Rechtsfrage, die zu Ihrer Beurteilung vorgelegt wird.

3 Da der Rechtsstreit privatrechtlich ist und seine Lösung nur die beiden oben erwähnten Parteien betrifft, werde ich die Beschreibung des rechtlichen, tatsächlichen und prozessualen Rahmens sowie die Argumente der Parteien auf das erforderliche Minimum beschränken. Eine ausführlichere Darstellung findet sich im Sitzungsbericht, der den Parteien zugestellt worden ist.

I — Der rechtliche Rahmen

Der Subventionsvertrag

4 Artikel 1 und Anhang I A Nummern 1 und 2 des Subventionsvertrags sehen vor, dass die Beklagte sich verpflichtet, ein Insel Kea genanntes Projekt zu realisieren, das das Ziel hat:

eine Windkraftanlage mit einer Leistungsfähigkeit von 300 kW auf einer griechischen Insel spätestens am 1. Januar 1986 zu errichten;

während zwei Jahren vom 1. Januar 1986 an zu zeigen, dass das System funktioniert,

es bei Ablauf dieser Frist, nämlich am 1. April 1988, der gewerblichen Nutzung zugunsten der Kunden zu übergeben.

5 Artikel 3 des Subventionsvertrags legt die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft auf 40 % der effektiven, von der Kommission geprüften und gebilligten Ausgaben für das Projekt, höchstens aber 46000000 GRD vor Steuern, fest.

6 Gemäß Anhang II, I § 1 Buchstabe a Absatz 1 und 2 des Subventionsvertrags verpflichtet sich die Kommission, innerhalb von dreißig Tagen nach der Unterzeichnung des Vertrages an die Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 13800000 GRD zu zahlen, was 30 % des Höchstbetrags des Zuschusses entspricht. Nach diesen Bestimmungen können dieser Vorschuss sowie alle angefallenen Zinsen nur für die Zwecke der Realisierung des Projekts verwendet werden.

7 Artikel 8 des Subventionsvertrags sieht folgendes vor:

Falls der Vertragspartner eine der Verpflichtungen, die ihm aufgrund des vorliegenden Vertrages obliegen, nicht einhält, kann der Vertrag ohne weiteres von der Kommission nach Zustellung eines Mahnschreibens per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, dem nicht innerhalb einer Frist von einem Monat Folge geleistet wird, aufgelöst werden. Der Vertrag kann auch aufgelöst werden, wenn der Vertragspartner falsche Erklärungen abgegeben hat, um den finanziellen Beitrag zu erhalten, soweit sie ihm zurechenbar sind. In diesen Fällen muss der Vertragspartner die als finanzieller Beitrag gezahlten Beträge der Kommission sofort zuzüglich der Zinsen seit Ablauf der oben genannten Frist von einem Monat erstatten. Der Zinssatz ist derjenige der Europäischen Investitionsbank, der am Tag der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des finanziellen Beitrags für das Projekt gültig ist.

8 Artikel 9 des Subventionsvertrags lautet:

Der vorliegende Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des in Anhang I definierten Arbeitsprogramms uninteressant geworden ist, weil z. B. technische oder finanzielle Schwierigkeiten erwartet werden oder die geschätzten Kosten des Projekts erheblich überschritten worden sind. In diesem Fall kann die Kommission die Erstattung der gesamten oder eines Teils der zur Unterstützung gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen seit der Kündigung des Vertrages fordern, wenn das Programm bei Kündigung Ergebnisse hervorgebracht hat, die gewerblich ausgenutzt werden können. Der Zinssatz ist derjenige der [EIB], der am Tag der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des finanziellen Beitrags für das Projekt gültig ist. Die Erstattung muss nach den in den Absätzen 2.1 und 2.2 des Anhangs II vorgesehenen Modalitäten erfolgen.

9 Artikel 13 des Subventionsvertrags stellt klar, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausschließlich zuständig ist, über Streitigkeiten betreffend die Gültigkeit, die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages zu entscheiden. Artikel 14 des Subventionsvertrags sieht vor, dass das griechische Recht das anwendbare Recht ist.

Das griechische Recht

10 Artikel 147 BGB bestimmt:

Wer durch arglistige Täuschung zu einer Willenserklärung veranlasst worden ist, hat das Recht, die Nichtigerklärung des Aktes zu verlangen. Bei einer an einen anderen gerichteten Erklärung kann die Nichtigerklärung, wenn die Täuschung von einem Dritten begangen worden ist, nur verlangt werden, wenn derjenige, gegenüber dem die Erklärung abgegeben worden ist, oder jede andere Person, die daraus unmittelbar Rechte erworben hat, den Betrug kannte oder hätte kennen müssen.

11 Nach Artikel 157 BGB [erlischt d]as Recht, die Nichtigerklärung zu verlangen,... nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Rechtsakt. Wenn der Irrtum, die Täuschung oder die Drohungen nach dem Akt fortgedauert haben, beginnt die Frist von zwei Jahren an dem Tag zu laufen, an dem diese Situation geendet hat. In jedem Fall ist die Nichtigkeitsklage nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Akt unzulässig.

12 Gemäß Artikel 249 BGB [dauert d]ie Verjährungsfrist der Ansprüche... zwanzig Jahre, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung.

13 Artikel 345 BGB sieht vor:

Bei Geldschulden hat der Gläubiger das Recht, bei Verzug durch das Gesetz oder den Rechtsakt festgesetzte Verzugszinsen zu fordern, ohne einen Schaden beweisen zu müssen. Der Gläubiger, der darüber hinaus einen weiteren tatsächlichen Schaden beweist, hat das Recht, auch diesen ersetzt zu verlangen, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Bestimmung.

14 Artikel 346 BGB lautet:

Der Schuldner einer Geldschuld schuldet, auch wenn er nicht in Verzug ist, gesetzliche Zinsen seit der Zustellung der Klage betreffend die fällige Schuld.

II — Sachverhalt

15 Gemäß dem Subventionsvertrag hat die Kommission am 16. Juli 1985 an die Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 13800000 GRD auf die versprochene finanzielle Unterstützung gezahlt.

16 Nachdem sie festgestellt hatte, dass keiner der im Subventionsvertrag vorgesehenen Realisierungsschritte durchgeführt worden war, hat die Kommission von der Beklagten seit dem Datum der Vertragsunterzeichnung bis 1988 mehrfach verlangt:

ihre Verpflichtungen zu erfüllen;

mit den vorgesehenen Arbeiten zu beginnen und

ihr den Bericht über den Fortgang der Arbeiten und Kopien der Genehmigungen für die Realisierung des Projekts zu schicken.

17 In Beantwortung dieser verschiedenen Anfragen hat die Beklagte immer wieder angegeben, dass der Beginn der Arbeiten unmittelbar bevorstehe, ohne jedoch die von der Kommission erbetenen Unterlagen zu schicken.

18 Mit Schreiben vom 22. Februar 1989 hat die Kommission der Beklagten mitgeteilt, dass sie gemäß Artikel 8 des Vertrages eine Frist von einem Monat setze, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, andernfalls der Vertrag aufgelöst werde.

19 Nach Ablauf dieser Frist hat die Kommission am 17. Mai 1989 einen Rückzahlungsbescheid erlassen. Dieser hatte keinen Erfolg. Daher wurde die Beklagte mit Einschreiben vom 23. Januar 1990 gemahnt, ihre Schuld binnen fünfzehn Tagen zu erfüllen.

20 Mit Schreiben vom 26. Juni 1989 und mit ergänzendem Schreiben vom 21. September 1989 hat die Beklagte auf das Schreiben der Kommission vom 22. Februar 1989 geantwortet. In ihren Schreiben hat sie die Gründe angegeben, aus denen das Projekt nicht habe durchgeführt werden können, und erhebliche Ausgaben im Rahmen der Vorbereitung des Projekts geltend gemacht.

21 Folglich hat sie vorgeschlagen, dass diese Ausgaben von ihrer Schuld abgezogen würden. Sie hat außerdem darum gebeten, dass ihr erlaubt werde, die Summe von 10000000 GRD zurückzuerstatten, die von den von der Kommission gezahlten Summen noch verfügbar sei, und dass der Subventionsvertrag gemäß seinem Artikel 9 beendet werde.

22 Die Kommission hat den Vorschlag der Beklagten akzeptiert und am 27. März 1990 einen Rückzahlungsbescheid über den Betrag von 9257051 GRD zuzüglich 241500 GRD für Bankzinsen, also insgesamt 9498551 GRD erlassen. Sie hat eine Zahlungsfrist bis zum 15. Mai 1990 gesetzt.

23 Dieser Betrag ist von der Beklagten trotz zahlreicher Aufforderungen der Kommission nicht gezahlt worden.

24 Am 29. Mai 1998 hat die Beklagte der Kommission mitgeteilt, dass sie die geforderten Summen nicht zahlen könne. Sie hat außerdem offen gelegt, dass sie sich schon seit langem in Liquidation befinde. Sie erbat neue Fristen und schlug der Kommission vor, die Zahlung eines Betrages von 4000000 GRD zu akzeptieren.

III — Anträge der Parteien

25 Mit der vorliegenden Klage, die am 20. November 1998 in das Register des Gerichtshofes eingetragen wurde, beantragt die Kommission:

die Klage insgesamt zuzulassen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie den gesamten finanziellen Beitrag zu zahlen, den sie von der Gemeinschaft erhalten hat, und die von der Kommission akzeptierte Vereinbarung als nichtig anzusehen, weil sie durch arglistige Täuschung erlangt wurde, d. h., die Beklagte zu verurteilen, die gesamte Hauptschuld in Höhe von 13800000 GRD zuzüglich Zinsen nach den Bestimmungen des Subventionsvertrags zu zahlen, die sich zur Zeit der Klageerhebung auf 24382218 GRD belaufen, also die Gesamtsumme von 38182218 GRD, zuzüglich der nach griechischem Recht geschuldeten Prozesszinsen, und zwar bis zur vollständigen Begleichung ihrer Schuld, oder wenigstens auf der Grundlage des Zinssatzes der [EIB] berechnete Zinsen für den Zeitraum von der Klageerhebung bis zur vollständigen Begleichung der Schuld durch die Beklagte;

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag zu zahlen, der sich aus der Vereinbarung vom 27. März 1990 ergibt, d. h. 9498551 GRD zuzüglich der auf die Hauptsumme (9257051 GRD) geschuldeten Zinsen, die sich gemäß den Bestimmungen des Subventionsvertrags bei Klageerhebung auf 14643006 GRD belaufen, also den Gesamtbetrag von 24141557 GRD, zuzüglich der nach griechischem Recht geschuldeten Prozesszinsen bis zur Begleichung der Schuld, oder wenigstens auf der Grundlage des Zinssatzes der [EIB] berechnete Zinsen für den Zeitraum Klageerhebung bis zur vollständigen Begleichung der Schuld durch die Beklagte;

in beiden Fällen die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Kommission einschließlich der Honorare ihrer Beauftragten verurteilen.

26 Die Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen;

ganz hilfsweise sie zu verurteilen, an die Klägerin 3986545 GRD ohne Zinsen zu zahlen;

die Klägerin zur Tragung der Kosten der Beklagten einschließlich der Anwaltshonorare verurteilen.

IV — Der Antrag der Kommission

Parteivorbringen

27 Die Kommission macht geltend, das Angebot der Beklagten, die Vereinbarung vom 27. März 1990 zu schließen, aufgrund von Behauptungen der Letztgenannten angenommen zu haben, sie verfüge über 10000000 GRD. Dieser Betrag habe angeblich den Rest des Vorschusses von 13800000 GRD dargestellt. Die Annahme des genannten Angebots sei außerdem unter der stillschweigenden, aber eindeutigen und unbestreitbaren auflösenden Bedingung erfolgt, dass der erwähnte Betrag tatsächlich gezahlt werde.

28 Die Klägerin beruft sich zum Beweis auf die Schreiben der Beklagten vom 29. Mai 1998. Aus diesen gehe hervor, dass die Beklagte zur Zeit des Angebots offensichtlich nicht die Absicht gehabt habe, einen Teil des Vorschusses zurückzuzahlen, sondern dass es ihr ausschließliches Ziel gewesen sei, die Klägerin zu täuschen, um einem Aufschub der Rückzahlung und schließlich eine Reduzierung ihrer Schuld zu erhalten. Im Rahmen dieser Strategie habe die Beklagte sich gehütet, die Kommission darüber zu informieren, dass sie in Liquidation sei.

29 Daher seien die Annahme des Angebots der Beklagten durch die Kommission und die damit verbundene Reduzierung der Forderung der Gemeinschaft ungültig. Die Kommission sei von der Beklagten im Sinne von Artikel 147 BGB arglistig getäuscht worden. Folglich sei die Vereinbarung als null und nichtig anzusehen und die Beklagte zu verurteilen, ihr den gesamten Vorschuss, d. h. 13800000 GRD zuzüglich vertraglicher Zinsen und gesetzlicher Verzugszinsen zu erstatten.

30 Die Beklagte bestreitet, dass die Vereinbarung vom 27. März 1990 durch arglistige Täuschung zustande gekommen sei.

31 Ihr Plan zur Erstattung des Betrages von 10000000 GRD, der sich in ihrem Schreiben vom 26. Juni 1989 finde, sei nur Ausdruck ihres Wunsches gewesen, den Subventionsvertrag einzuhalten, so wie sie ihn gesehen und geglaubt habe, dass er durchgeführt werden könne. Das Geld sei nicht verfügbar gewesen, sondern hätte aufgetrieben werden müssen. Daraus ergebe sich, dass die Auflösung des Subventionsvertrags unter Anwendung seines Artikels 9 nicht unter der Bedingung, stillschweigend oder nicht, der Zahlung dieses Betrages erfolgt sei.

32 Sollte der Gerichtshof jedoch annehmen, dass die Kommission durch arglistige Täuschung dazu veranlasst worden sei, das Angebot in den Schreiben vom 26. Juni und 21. September 1989 anzunehmen, sei das Recht, den Rechtsakt deswegen anzufechten, verjährt. Nach Artikel 157 BGB erlösche das Recht, die Nichtigerklärung zu verlangen, mit Ablauf von zwei Jahren.

Würdigung

Das griechische Recht — Artikel 147 BGB

33 Die arglistige Täuschung im Sinne von Artikel 147 BGB hat zwei Tatbestandsmerkmale: unredliche Handlungen oder Machenschaften und eine besondere Absicht ihres Urhebers.

34 Das erste Tatbestandsmerkmal erfüllt nach einer ständigen Rechtsprechung der griechischen Gerichte jedes Verhalten, das darauf abzielt, eine irrige Vorstellung oder Wahrnehmung durch die Behauptung falscher Tatsachen oder durch das Unterdrücken oder die nur teilweise Offenbarung wahrer Tatsachen zu erzeugen oder zu verstärken. Inwieweit Tatsachen zu offenbaren oder der anderen Partei bestimmte Informationen mitzuteilen sind, hängt vom Vertragstyp, von Treu und Glauben, den guten Sitten und der Verkehrssitte ab. Bei Handelsgeschäften, namentlich bei Übernahme eines Handelsrisikos, geht die Verpflichtung zur Unterrichtung über die finanzielle Lage einer der Parteien weiter als sonst.

35 Das zweite Tatbestandsmerkmal erfüllt die Arglist des Urhebers, d. h. die Kenntnis oder wenigstens das Bewusstsein, dass sein Verhalten arglistig ist, sowie die Billigung der Täuschung. Der Begriff der arglistigen Täuschung schließt also selbst grobe Fahrlässigkeit des Urhebers aus.

36 Ein Rechtsakt kann nach der Rechtsprechung wegen arglistiger Täuschung im Übrigen nur für nichtig erklärt werden, wenn zwischen der Täuschung durch den Urheber und dem Zustandekommen des Aktes ein Kausalzusammenhang besteht. Der Akt kann nicht für nichtig erklärt werden, und der Täuschende haftet nicht, wenn er beweist, dass die Täuschung den Vertragswillen des Opfers nicht beeinflusst hat und dass dieses den Vertrag auch ohne das arglistige Verhalten geschlossen hätte.

37 Schließlich wird arglistige Täuschung nach griechischem Recht nicht vermutet, sondern muss von demjenigen bewiesen werden, der sie behauptet.

Die Anwendbarkeit des Artikels 147 BGB auf den Rechtsstreit

38 Die Kommission behauptet, dass die Vereinbarung vom 27. März 1990 ungültig sei. Sie habe das Angebot infolge der Täuschung durch die Beklagte über ihre finanzielle Situation angenommen. Die Beklagte habe nämlich angegeben, dass sie den Restbetrag von 10000000 GRD aus den von der Gemeinschaft gezahlten Summen besitze und daher in der Lage sei, diesen Restbetrag an die Kommission zurückzuzahlen. Die Klägerin macht außerdem geltend, dass die Beklagte wichtige Tatsachen wie das gegen sie eröffnete Liquidationsverfahren unterdrückt habe.

39 Nach Auffassung der Kommission sind diese Tatsachen, die der Beklagten zu der Zeit, als sie die Vereinbarung angeboten habe, bekannt gewesen seien, absichtlich verheimlicht worden. Die Kommission hätte das Angebot niemals angenommen, wenn sie Kenntnis von diesen Tatsachen gehabt hätte.

40 Die Beklagte gibt zu, dass sie zu der Zeit, als sie die Vereinbarung angeboten habe, nicht über den Betrag verfügt habe, den sie an die Klägerin zu zahlen vorgeschlagen habe.

41 Angesichts des sehr weiten Begriffes der unredlichen Verhaltensweise im griechischen Recht — jedes Verhalten, das darauf abzielt, eine irrige Vorstellung oder Wahrnehmung zu erzeugen oder zu verstärken, kann eine arglistige Täuschung darstellen —, ist dieses materielle Tatbestandsmerkmal im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beklagte die Klägerin über die tatsächlichen Summen, über die sie verfügte und die sie zu zahlen vorschlug, getäuscht hat.

42 Nach Ansicht der Kommission war das Verhalten der Beklagten arglistig, weil sie versuchte, die Zustimmung der Kommission zu einer Reduzierung ihrer Schuld zu erlangen, ohne über die Beträge zu verfügen, die sie der Kommission zu zahlen vorschlug. Die falsche Darstellung ihrer finanziellen Situation genügt nach Ansicht der Kommission als Beweis dafür, dass die Beklagte nicht die Absicht gehabt habe, die Rückzahlung vorzunehmen, zu der sie sich verpflichtet habe.

43 Die Beklagte bestreitet, nicht die Absicht gehabt zu haben, ihre Schuld zu erfüllen. Sie behauptet im Gegenteil, ihr Wille, ihre Verpflichtungen einzuhalten, lasse sich daraus ableiten, dass sie sich mit der Vereinbarung, die sie der Kommission am 26. Juni 1989 vorgeschlagen habe, um eine Reduzierung ihrer vertragsgemäßen Schulden bemüht habe. Hätte sie überhaupt nicht die Absicht gehabt, ihre Schulden zurückzuzahlen, hätte sie sich auch nicht um die Reduzierung der Forderung der Kommission bemühen müssen.

44 Die Kommission hat ihr Vorbringen nicht belegt und auch keinen Beweis dafür angetreten, dass sich die Beklagte in einer finanziellen Situation befunden habe, die die in ihrem Schreiben vom 26. Juni 1989 vorgeschlagene Rückzahlung völlig illusorisch oder unmöglich gemacht hätte. Ebenso wenig wird das Datum der Zahlungseinstellung der Beklagten präzisiert. Auch legt die Kommission keine Buchungsbelege vor, die bewiesen, dass die Beklagte z. B. zu dem Zeitpunkt, als sie den Vorschlag für die Vereinbarung vorlegte, über keine eintreibbaren Forderungen gegen Dritte noch über irgendeinen Kredit verfügt habe.

45 Damit hat die Kommission den Beweis für die Arglist der Beklagten nicht erbracht. Daher ist der Tatbestand des Artikels 147 BGB nicht erfüllt.

V — Der Hilfsantrag der Kommission

Parteivorbringen

46 Falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die Annahme der Vereinbarung vom 27. März 1990 durch die Kommission gültig sei und die Gemeinschaft binde, macht die Kommission hilfsweise geltend, dass die Beklagte den sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Betrag, d. h. die Summe von 9498551 GRD zuzüglich der in Artikel 9 des Subventionsvertrags vorgesehenen Zinsen sowie der gesetzlichen Verzugszinsen, zu zahlen habe.

47 Der zwischen den Parteien geschlossene Subventionsvertrag sei gemäß der Vereinbarung vom 27. März 1990 auf der Grundlage seines Artikels 9 gekündigt worden. Diese Bestimmung sehe ausdrücklich vor, dass die Kommission die Erstattung der gesamten oder eines Teils der zur Unterstützung gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen ab Kündigung des Vertrages fordern könne. Der Zinssatz sei danach derjenige der EIB, der am Tag der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des finanziellen Beitrags für das Projekt gültig sei.

48 Weiter müsse die Beklagte gemäß Artikel 346 BGB auf ihre gesamte Schuld ab Klageerhebung bis zur vollständigen Begleichung ihrer Schuld Prozesszinsen oder anderenfalls Verzugszinsen zum Zinssatz der EIB zahlen.

49 Die Beklagte erkennt ihre Schuld und die Gültigkeit der Vereinbarung vom 27. März 1990 dem Grunde nach an, macht aber geltend, dass sie im Rahmen des Subventionsvertrags höhere Ausgaben gehabt habe, als sie sie der Kommission in ihren Schreiben vom 26. Juni und 21. September 1989 angezeigt habe. Die angezeigten und dann im Rahmen der Vereinbarung vom 27. März 1990 von der Kommission gebilligten Ausgaben entsprächen ihren Steuererklärungen, nicht aber der vertraglichen Wirklichkeit. Es sei ihr jedoch unmöglich, für die zusätzlichen Ausgaben Beweis zu erbringen.

50 Außerdem müsse der Zinssatz, falls der Gerichtshof einem der Anträge der Kommission stattgeben sollte, derjenige sein, den die EIB anwende. Jedoch sei der Antrag der Kommission auf Prozesszinsen nicht begründet. Da Prozesszinsen zwischen den Parteien nicht vorgesehen gewesen seien, könne die Beklagte auf der Grundlage von Artikel 346 BGB hierzu nicht verurteilt werden.

Würdigung

51 Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 27. März 1990 sowohl über den Grund der Geldschuld der Beklagten als auch über ihren Betrag und über die geschuldeten Zinsen verständigt.

52 Da der Antrag auf Änderung des Betrages der Schuld der Beklagten nicht belegt ist, sollte ihm nicht stattgegeben werden.

53 Daraus ergibt sich, dass die Vereinbarung vom 27. März 1990 als gültig anzusehen und anzuwenden ist.

54 Daher schlage ich vor, die Beklagte zu verurteilen, an die Kommission den der am 27. März 1990 geschlossenen Vereinbarung entsprechenden Betrag, nämlich die Summe von 9498551 GRD zu zahlen.

55 Was den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vertraglichen und der Prozesszinsen auf ihre gesamte Schuld betrifft, so sieht Artikel 9 des Subventionsvertrags ausdrücklich vor, dass die Kommission die Erstattung der gesamten oder eines Teils der Beihilfebeträge zuzüglich der Verzugszinsen ab Kündigung des Subventionsvertrags fordern kann. Dieser Artikel sieht außerdem vor, dass der Zinssatz derjenige der EIB ist, der am Tag der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des finanziellen Beitrags für das Projekt gültig ist.

56 Im Urteil 272/1994 hat der griechische Areios Pagos entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz nach Artikel 346 BGB subsidiär geschuldet wird, falls die Parteien sich nicht über einen vertraglichen Zinssatz geeinigt haben. Wenn die Parteien hingegen einen vertraglichen Zinssatz festgesetzt haben, hat dieser nach dem erwähnten Urteil selbst dann Vorrang, wenn der vertragliche Zinssatz niedriger als der gesetzliche ist.

57 Die Bestimmungen des Subventionsvertrags geben den im vorliegenden Fall anwendbaren Verzugszinssatz ausdrücklich an.

58 Daher sollte dem auf den Subventionsvertrag gestützten Antrag der Kommission stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der entsprechenden Verzugszinsen verurteilt werden.

59 Folglich schlage ich vor, die Beklagte zur Zahlung von 9498551 GRD zuzüglich der auf der Grundlage des von der EIB am Tag der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des finanziellen Beitrags für das Projekt Insel Kea angewendeten Zinssatzes berechneten Zinsen ab Kündigung des Subventionsvertrags bis zur vollständigen Begleichung der Schuld durch die Beklagte zu verurteilen.

60 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Beklagten beantragt hat und diese unterlegen ist, sollte sie zur Tragung der Kosten verurteilt werden.

Ergebnis

61 Daher schlage ich vor, die Gesellschaft griechischen Rechts Nea Energeiaki Technologia EPE zu verurteilen:

an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den sich aus der Vereinbarung vom 27. März 1990 ergebenden Betrag, d. h. 9498551 GRD, zuzüglich der auf der Grundlage des von der Europäischen Investitionsbank am Tag der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des finanziellen Beitrags für das Projekt Insel Kea angewendeten Zinssatzes berechneten Zinsen, ab Kündigung des Subventionsvertrags bis zur vollständigen Begleichung der Schuld durch die Beklagte zu zahlen;

die Kosten zu tragen.