Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2001
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.06.2001 – C-212/00
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2001:320
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 7. Juni 2001
I — Einleitung
1 Ist eine Regelung eines Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, nach der die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz für einen Haushaltsvorstand von der Voraussetzung abhängt, dass der Betroffene mit Familienangehörigen zusammenwohnt, wobei in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Familienangehörige nicht berücksichtigt werden? So lautet im Wesentlichen die Frage, die das Tribunal de travail Mons (Belgien) nach Artikel 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt hat; sie betrifft insbesondere die Auslegung der Artikel 1 Buchstabe f und 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), sowohl in ihrer am 1. Dezember 1990 geltenden Fassung als auch in der späteren, durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, die am 1. Februar 1997 in Kraft getreten ist.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
2 Bei dieser Frage hat vor allem Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 118/97 maßgebende Bedeutung. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren Artikel 1 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen (ABl. L 143, S. 1). Um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich betonen, dass sich Verweisungen auf Artikel 1 Buchstabe f im vorliegenden Zusammenhang auf die Bestimmung in ihrer ursprünglichen Untergliederung beziehen; sie sind daher als Verweisungen auf Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i zu verstehen.
3 Nach dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Familienangehöriger... jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.
4 Der unverändert gebliebene Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
5 Zur Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit heißt es in Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der ebenfalls nicht geändert worden ist:
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Land, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, sofern die Familienangehörigen bei der Berechnung dieser Leistungen berücksichtigt werden.
6 Obwohl er nur Familienleistungen betrifft, ist schließlich auch Artikel 74 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 118/97 (der im Wesentlichen mit dem früheren Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1390/81 geänderten Fassung übereinstimmt) zu berücksichtigen, der wie folgt lautet:
Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, hat... für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
B — Nationales Recht
7 Nach Artikel 66 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Moniteur belge vom 31. Dezember 1991, S. 29888, im Folgenden: Königliche Verordnung) wird die Arbeitslosenunterstützung nur den Arbeitslosen gewährt, die tatsächlich in Belgien wohnen. Soweit sie unterhaltspflichtig sind, erhalten sie Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz für einen Haushaltsvorstand. Artikel 110 Absatz 1 der Königlichen Verordnung bestimmt dazu:
Ein unterhaltspflichtiger Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer,
1. der mit einem Ehegatten zusammenwohnt, der weder über ein berufliches Einkommen noch über Ersatzeinkünfte verfügt; in diesem Fall werden etwaige Einkünfte weiterer Personen, mit denen der Arbeitnehmer zusammenwohnt, nicht berücksichtigt;
2. der nicht mit einem Ehegatten zusammenwohnt, sondern ausschließlich
a) mit einem oder mehreren Kindern, sofern er für mindestens eines dieser Kinder Anspruch auf Kindergeld hat oder keines von ihnen über ein berufliches Einkommen oder Ersatzeinkünfte verfügt;
b) mit einem oder mehreren Kindern und anderen Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades, sofern er für mindestens eines dieser Kinder Anspruch auf Kindergeld hat und die anderen Verwandten oder Verschwägerten über kein berufliches Einkommen oder Ersatzeinkünfte verfügen;
c) mit einem oder mehreren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades, die über kein berufliches Einkommen oder Ersatzeinkünfte verfügen;
3. allein wohnt und durch eine gerichtliche Entscheidung oder eine notarielle Urkunde aufgrund eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.
8 Außerdem bestimmt Artikel 114 Absatz 3 der Königlichen Verordnung:
Bei unterhaltspflichtigen Arbeitnehmern wird der Grundtagessatz der Arbeitslosenunterstützung während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit um einen Zuschlag für den Verlust des einzigen Einkommens erhöht, der auf 5 % des durchschnittlichen Tageslohns festgesetzt wird.
9 Zum Begriff des Zusammenwohnens, auf den Artikel 110 der Königlichen Verordnung abstellt, heißt es in Artikel 59 der Ministerialverordnung vom 26. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu der Königlichen Verordnung (Moniteur belge vom 25. Januar 1992, S. 1593, im Folgenden: Ministerialverordnung):
Unter Zusammenwohnen ist zu verstehen, dass zwei oder mehr Personen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und grundsätzlich gemeinsam über Fragen der Haushaltsführung entscheiden.
Es wird angenommen, dass auch Haushaltsangehörige zusammenwohnen, die
1. ihren Wehrdienst oder Zivildienst ableisten;
2. sich in den ersten zwölf Monaten in Haft befunden haben oder in einer Pflegeeinrichtung oder Anstalt für geistig Behinderte untergebracht waren;
3. aus beruflichen Gründen vorübergehend einen anderen Aufenthaltsort haben.
III — Sachverhalt und Vorlagefrage
10 Herr Stallone, der aus Italien stammt, erhielt erstmals am 20. Februar 1978 in Belgien Arbeitslosenunterstützung, nachdem er dort vom 16. Mai 1977 bis zum 19. Februar 1978 berufstätig gewesen war. Wie sich aus den Akten ergibt, stellte Herr Stallone, der von 1991 bis 1993 Arbeitslosenunterstützung zum Satz für nicht unterhaltspflichtige Personen bezogen hatte, am 20. September 1993 beim Office national de l'emploi (Nationales Arbeitsamt, im Folgenden: ONEM) einen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosenunterstützung in Höhe des für einen Haushaltsvorstand vorgesehenen Satzes, wobei er angab, dass er für seine Ehefrau und seine Kinder nach wie vor unterhaltspflichtig sei, obwohl diese nach Italien zurückgekehrt seien und seit 1991 dort wohnten. Das ONEM, das im Ausgangsverfahren Beklagter ist, lehnte diesen Antrag unter Berufung auf die oben wiedergegebenen nationalen Rechtsvorschriften und insbesondere auf Artikel 110 der Königlichen Verordnung ab. Herr Stallone erfuhr am 1. Dezember 1993 von dieser Ablehnungsentscheidung, als er sich bei der für die Auszahlung zuständigen Stelle meldete.
11 Am 2. Dezember 1993 erhob Herr Stallone gegen die Ablehnungsentscheidung eine Klage, auf die die vorliegende Rechtssache zurückgeht. In Anbetracht des offenbaren Widerspruchs zwischen dem Gemeinschaftsrecht, das bei der Festsetzung des Betrages der Leistungen bei Arbeitslosigkeit ein Wohnerfordernis für Familienangehörige im zuständigen Mitgliedstaat verbietet, und den belgischen Rechtsvorschriften über Arbeitslosigkeit, nach denen für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zum Satz für Haushaltsvorstände vorausgesetzt wird, dass die Familienangehörigen des Betroffenen in Belgien wohnen, hat das nationale Gericht es für angebracht gehalten, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist es mit den europäischen Verträgen und den europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere den Artikeln 1 Buchstabe f und 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 in ihrer aktuellen oder seit dem 1. Dezember 1990 geltenden Fassung vereinbar, dass Artikel 110 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zu einem vorteilhaften Satz von einem Zusammenwohnen mit bestimmten Familienangehörigen abhängig macht und nicht nur davon, dass der Unterhalt überwiegend oder ganz bestritten wird?
IV — Rechtliche Würdigung
A — Einleitung
12 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Vorabentscheidungsfrage im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 1 Buchstabe f und 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung als auch in der der Verordnung Nr. 118/97 einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Gewährung eines erhöhten Satzes (des Satzes für Haushaltsvorstände) bei der Arbeitslosenunterstützung für Unterhaltspflichtige von der Voraussetzung abhängt, dass der arbeitslose Arbeitnehmer im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats mit Familienangehörigen zusammenwohnt. Wie bereits erwähnt, sind die oben wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 in der Zeit vom 1. Dezember 1990 bis heute, die für das vorlegende Gericht von besonderem Interesse ist, praktisch unverändert geblieben, so dass die Antwort auf die Vorlagefrage von den Änderungen durch die Verordnung Nr. 118/97 nicht berührt wird.
B — Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71
13 Die belgische Regierung wendet zunächst ein, die Verordnung Nr. 1408/71 sei nicht anwendbar, da es im Fall des Herrn Stallone um einen rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalt gehe. Er habe nämlich aufgrund einer ausschließlich in Belgien ausgeübten Erwerbstätigkeit Arbeitslosenunterstützung erhalten, wobei er in seinem entsprechenden Antrag angegeben habe, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und einem Kind in Belgien lebe. Die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer könne ihm jedoch nicht allein deshalb zuerkannt werden, weil seine Familie nach Italien zurückgekehrt sei.
14 Dieser Einwand steht meines Erachtens in Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und zur Rechtsprechung des Gerichtshofes. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Koordinierungsverordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht auf die Wanderarbeitnehmer stricto sensu oder auf Ortsveränderungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang [stehen], beschränkt seien, sondern für alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gälten, die im Rahmen der für Arbeitnehmer geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit versichert seien. Der Gerichtshof hat weiter festgestellt (worauf auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat), dass Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, als Arbeitnehmer oder Selbständigen im Sinne der Verordnung definiere und Artikel 2 Absatz 1 bestimme, dass die Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige gelte, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten. Außerdem erfassen die Vorschriften über die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 in der ursprünglichen Fassung auch die Fälle, in denen die Familienangehörigen des Arbeitnehmers innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Daher fällt ein Arbeitnehmer wie Herr Stallone, der in einem Mitgliedstaat Arbeitslosenunterstützung erhält und somit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 versichert ist und dessen Familienangehörige in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, auch dann in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung, wenn er seine Erwerbstätigkeit ausschließlich in dem Mitgliedstaat ausgeübt hat, der die Leistungen erbringt.
C — Die aus den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften abzuleitenden Grundsätze
15 Im Rahmen der materiellen Prüfung der Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1408/71 bildet; nach dieser Bestimmung kann der Rat Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit beschließen, um so die in Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verankerte Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft auch in dieser Hinsicht zu fördern. Für die Arbeitnehmer soll nämlich sichergestellt werden, dass ihre Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen keine ungerechtfertigten Beschränkungen infolge einer möglichen Zu- oder Abwanderung erfahren, um so zu vermeiden, dass die Ausübung der Freizügigkeitsrechte durch die Befürchtung solcher Beschränkungen weniger attraktiv gemacht oder behindert werden könnte.
16 Um dieses Ergebnis zu erreichen, orientieren sich die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auch in diesem Bereich am tragenden Grundsatz der im EG-Vertrag geregelten Freiheiten, nämlich dem Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Wenn in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich der Grundsatz der Gleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer mit den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats erwähnt wird, so wird damit nur der in Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag sowie in allgemeinerer Form in Artikel 6 EG-Vertrag (ursprünglich Artikel 7 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) enthaltene Grundsatz des Verbotes jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung bekräftigt.
17 Wie allgemein bekannt ist und vom Gerichtshof immer wieder bestätigt wird, hat der Grundsatz der Gleichbehandlung eine außerordentlich weitreichende Bedeutung, die über das bloße Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit hinausgeht und sich auf sämtliche Beschränkungen erstreckt, denen die Arbeitnehmer (und allgemein alle Personen, denen die Freizügigkeitsrechte zustehen) nur deshalb ausgesetzt sind, weil sie von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag eine besondere Ausprägung erfährt, nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen von Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen. Die Gleichbehandlung muss in vollem Umfang sichergestellt sein und schließt daher auch ein strenges Verbot jeder nationalen Maßnahme ein, durch die die Ausübung der Freizügigkeitsrechte ausschließlich oder vorwiegend für Gemeinschaftsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, rechtlich oder tatsächlich verhindert oder erschwert wird, unabhängig davon, ob die Maßnahme diese Wirkung direkt und offensichtlich entfaltet oder ob es sich um eine indirekte oder verschleierte Diskriminierung handelt.
18 Gerade in diesem Zusammenhang sind auch verschiedene Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 wie insbesondere die Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i, 68 Absatz 2, 73 und 74 zu sehen, die verhindern sollen, dass ein Mitgliedstaat einem Wanderarbeitnehmer Sozialleistungen allein deshalb verweigern kann, weil seine Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem wohnen, der für die Auszahlung der Leistungen zuständig ist. Wie nämlich die spanische Regierung bemerkt, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben hat, würde eine solche Verweigerung ein Hindernis für die Freizügigkeit darstellen, weil das Problem, dass die Familienangehörigen außerhalb des für die Auszahlung bestimmter Sozialleistungen zuständigen Mitgliedstaats wohnen, regelmäßig bei Wanderarbeitnehmern auftritt und die gegenteilige Lösung daher die Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten könnte, von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch zu machen.
19 Nach dieser Klärung des Inhalts und der Bedeutung der maßgebenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erscheint es mir nicht schwierig, die streitigen belgischen Rechtsvorschriften, insbesondere Artikel 110 Absatz 1 der Königlichen Verordnung, auf ihre Vereinbarkeit mit diesen Gemeinschaftsbestimmungen hin zu untersuchen, soweit darin vorgesehen ist, dass bei der Berechnung der Arbeitslosenunterstützung für in Belgien wohnende Arbeitnehmer der erhöhte Satz für Haushaltsvorstände nur gewährt wird, wenn der Ehegatte oder andere unterhaltsberechtigte Familienangehörige mit dem Arbeitnehmer zusammenwohnen. Eine solche Voraussetzung scheint mir in offenem Widerspruch sowohl zu den eben dargestellten allgemeinen Grundsätzen in diesem Bereich als auch zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 zu stehen, in denen diese Grundsätze konkretisiert werden; sie bewirkt nämlich, auch wenn sie unterschiedslos anwendbar ist, in Wirklichkeit eine Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer, da — wie bereits erwähnt — vor allem bei diesen Arbeitnehmern die Situation eintritt, dass ihre Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, so dass die Voraussetzung nicht erfüllt ist.
20 Die belgische Regierung und das ONEM erheben allerdings gegen diese Schlussfolgerung eine ganze Reihe von Einwänden, die nunmehr untersucht werden sollen, wobei zu unterscheiden ist zwischen den Argumenten, die sich ausschließlich auf Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen, und denen, die zusätzlich auf die Besonderheiten der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften abstellen.
D — Die Argumente zu Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71
1. Anwendungsbereich der Bestimmung
21 Das ONEM macht zunächst geltend, Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Bestimmung nur eine Benachteiligung derjenigen Wanderarbeitnehmer verhindern solle, deren Familienangehörige nicht gemeinsam mit ihnen abwandern konnten, sondern im Herkunftsland bleiben mussten; bei Herrn Stallone gehe es dagegen um den anders gelagerten Fall, dass sich der Wanderarbeitnehmer zunächst mit seiner ganzen Familie in einen anderen Mitgliedstaat begebe und die Familienangehörigen später in ihr Herkunftsland zurückkehrten. In einem solchen Fall liege keine Beschränkung der Freizügigkeit vor, da die Familie und nicht der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandere.
22 Dieser Einwand stimmt ersichtlich in Teilen mit demjenigen überein, den ich bereits in Bezug auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 geprüft und zurückgewiesen habe. Aber auch wenn man hiervon ebenso wie von der Tatsache absieht, dass der Einwand, wie noch darzustellen sein wird, mit anderen zur Verteidigung der belgischen Regelung vorgebrachten Argumenten in Widerspruch steht, muss ich gestehen, dass mir nicht recht verständlich ist, auf welcher Grundlage die vom ONEM vorgeschlagene Unterscheidung beruht. Da der Wortlaut von Artikel 68 Absatz 2 keine entsprechenden Anhaltspunkte enthält, ist anzunehmen, dass es sich um eine willkürliche Auslegung dieser Bestimmung handelt, die umso fragwürdiger ist, als sie auf Gesichtspunkten beruht, die den nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Auslegung von Bestimmungen zur Erleichterung der Freizügigkeit in der Gemeinschaft maßgebenden Grundsätzen diametral entgegengesetzt sind. Es liegt auf der Hand, dass diese Auffassung zu einer völlig ungerechtfertigten Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Bestimmung führt, die — wie auch das ONEM anerkennt — gerade die Freizügigkeit garantieren soll, indem sie die mit ihrer Ausübung verbundenen Unannehmlichkeiten in den gar nicht so seltenen Fällen abmildert, in denen es zu einer Trennung der Familienangehörigen kommt. In diesem Zusammenhang ist der Zeitpunkt der Trennung (bereits bei der Abwanderung des Arbeitnehmers oder erst später) offensichtlich ebenso unerheblich wie das Bestimmungsland (Rückkehr in das Herkunftsland oder Abwanderung in ein anderes Land) oder die Gründe für die Trennung (familiäre Gründe, Studium, Krankheit usw.).
2. Die Problematik der nach der Bestimmung erforderlichen Kontrollen
23 Um zu begründen, dass Artikel 68 Absatz 2 im Fall des Herrn Stallone nicht anwendbar sei, beruft sich das ONEM zusätzlich auf die administrativen Schwierigkeiten, die ihm entstehen würden, wenn Wanderarbeitnehmern in der Situation des Herrn Stallone aufgrund dieser Bestimmung Arbeitslosenunterstützung zum Satz für Haushaltsvorstände gewährt würde; es verfüge nicht über geeignete Mittel, um zu prüfen, ob der Unterhalt der in ihr Herkunftsland zurückgekehrten Familienangehörigen tatsächlich von dem Betroffenen bestritten werde.
24 Insoweit ist vor allem daran zu erinnern, dass — wie der Prozessbevollmächtigte von Herrn Stallone in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat — Artikel 84 der Verordnung Nr. 1408/71 mit der Überschrift Zusammenarbeit der zuständigen Behörden vorsieht, dass sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung unterstützen, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Das ONEM hätte daher die Möglichkeit, die Amtshilfe der zuständigen italienischen Einrichtung in Anspruch zu nehmen, um zu prüfen, ob der Unterhalt der Familienangehörigen des Herrn Stallone tatsächlich von diesem bestritten wird. Abgesehen davon ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die vom ONEM für den Fall der in ihr Herkunftsland zurückgekehrten Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers angeführten Schwierigkeiten durch nichts von den Problemen unterscheiden, die auftreten können, wenn sich diese Familienangehörigen dem Wanderarbeitnehmer von Anfang an nicht anschließen konnten oder wollten, wobei das ONEM diesen letzteren Fall, wie bereits erwähnt, als klar von Artikel 68 Absatz 2 erfasst ansieht. Schließlich ist zu bemerken, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten wahrscheinlich geringer sind als diejenigen, denen das ONEM bei der Kontrolle der Voraussetzung des Zusammenlebens der Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft begegnet, die das belgische Recht, wie sogleich zu zeigen sein wird, aufstellt, denn die hierfür erforderlichen Untersuchungen können sich als komplexer erweisen als die Prüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit, bei der es nur darum geht, festzustellen, ob die Familienangehörigen über eigene Einkünfte verfügen. Selbst wenn die Kontrollen mit den vom ONEM behaupteten Schwierigkeiten verbunden sein sollten, könnte dies für sich genommen jedenfalls nicht eine nach dem Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung rechtfertigen: Bekanntlich kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner eigenen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen.
E — Die Argumente zu den Besonderheiten der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften
1. Die Bedeutung der Rechtssache Acciardi
25 Zur Beantwortung der Frage des belgischen Gerichts haben sowohl dieses als auch verschiedene Verfahrensbeteiligte auf ein Urteil des Gerichtshofes verwiesen, das die Beurteilung der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften als diskriminierend vollauf zu bestätigen scheint. Es handelt sich dabei selbstredend um das Urteil Acciardi, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass Artikel 68 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorbehaltlich Satz 2 dieser Bestimmung einer Vorschrift... entgegensteht, nach der die einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistungen ohne Berücksichtigung seines in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Ehegatten berechnet werden (Randnr. 27). Nach Auffassung der belgischen Regierung und des ONEM bestehen jedoch zwischen der Rechtssache Acciardi und dem hier zu beurteilenden Fall zwei wichtige Unterschiede, die deren Heranziehung im vorliegenden Verfahren ausschlössen. Da beide behaupteten Unterschiede Gesichtspunkte betreffen, auf die von belgischer Seite großer Wert gelegt wird, ist eine besonders eingehende Untersuchung angebracht.
a) Die Zahl der Familienangehörigen
26 Das ONEM macht zunächst geltend, dass nach dem der Rechtssache Acciardi zugrunde liegenden niederländischen Gesetz die Höhe der Leistungen von der Zahl der Familienangehörigen abhängig gewesen sei; es habe also genau der Tatbestand des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgelegen, der nationale Rechtsvorschriften betreffe, nach denen sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet und der aus diesem Grund ausdrücklich die Berücksichtigung auch der im Ausland wohnenden Personen vorschreibe. Im Fall des Artikels 110 Absatz 1 der Königlichen Verordnung sei die Arbeitslosenunterstützung zum Satz für Haushaltsvorstände, wenn sie einmal bewilligt worden sei, nicht von der Zahl der Familienangehörigen abhängig, die mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebten; vielmehr reiche es für die Bewilligung aus, dass der Arbeitnehmer mit einer der in der Bestimmung genannten Personen zusammenwohne, wobei diese Person nicht einmal zum Familienkreis gehören müsse (Artikel 110 Absatz 1 sehe — wie dargestellt — unter bestimmten Voraussetzungen sogar den Fall eines allein lebenden Arbeitnehmers vor). Ob es sich dabei um eine oder mehrere Personen handele und ob diese Personen Familienangehörige seien, sei für die Gewährung und die Höhe der fraglichen sozialen Vergünstigung unerheblich, da es allein darauf ankomme, dass der Arbeitnehmer nicht mit einer Person zusammenwohne, die über ein berufliches Einkommen oder Ersatzeinkünfte verfüge. Artikel 110 Absatz 1 der Königlichen Verordnung falle daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der, wie bereits erwähnt, ausschließlich Rechtsvorschriften betreffe, nach denen sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet.
27 Ich habe allerdings den Eindruck, dass sich die niederländischen Rechtsvorschriften, die der Rechtssache Acciardi zugrunde lagen, nicht wesentlich von den belgischen Bestimmungen unterscheiden. Es scheint mir jedoch nicht erforderlich, auf diesen Punkt näher einzugehen, da ich der Ansicht bin, dass die eben dargestellte Rechtsauffassung den Wortlaut von Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 überspannt und zu einer Auslegung führt, die in ihrer extremen und ungerechtfertigten Beschränkung in krassem Gegensatz zu den dargelegten Zielen der Gemeinschaftsbestimmungen steht und sich gänzlich über die Grundsätze hinwegsetzt, die der Gerichtshof in seiner ständigen und eindeutigen Rechtsprechung für die Auslegung der Bestimmungen zur Erleichterung der Freizügigkeit aufgestellt hat. Nach dieser Auffassung würde Artikel 68 Absatz 2 verlangen, dass in nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe sozialer Vergünstigungen von der Größe der Familie abhängt, alle unterhaltsberechtigten Familienangehörigen unabhängig von ihrem Wohnort zu berücksichtigen sind; dagegen dürften diese Familienangehörigen nicht berücksichtigt werden, wenn verhindert werden solle, dass die Zuerkennung der sozialen Vergünstigung durch ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat beeinflusst werden könnte. Auf diese Weise würde eine Bestimmung, die — wie das ONEM selbst einräumt — die Wanderarbeitnehmer schützen soll und die daher bei der Erhöhung der Leistungssätze jede Beschränkung wegen des Wohnorts der Familienangehörigen ausschließt, dazu berechtigen, die Gewährung des vergünstigten Satzes gerade aus diesem Grund abzulehnen. Würde die belgische Regelung einen besonderen Satz für Haushaltsvorstände vorsehen, dessen Höhe von der Zahl der Familienangehörigen abhinge, so müssten bei der Berechnung auch die im Ausland wohnenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen berücksichtigt werden; ist dagegen die Höhe des Satzes einheitlich, so soll es sogar zulässig sein, die Leistungen ganz abzulehnen. Dieses Ergebnis erscheint mir so widersinnig, dass jedes weitere Argument überflüssig ist, um zu beweisen, dass die dargestellte Rechtsauffassung dem Sinn und Zweck des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und ganz allgemein der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit völlig zuwiderläuft. Wenn sowohl die Logik des Systems als auch Anhaltspunkte in den einzelnen Bestimmungen (Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, aber auch die Definition des Begriffes des Familienangehörigen in Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i) eindeutig dafür sprechen, dass ein Wanderarbeitnehmer nicht deshalb benachteiligt werden darf, weil seine Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, dann muss eine Auslegung, die mit diesen Anhaltspunkten in Einklang stehen und sich nicht auf bloße Wortspielereien beschränken soll, zwangsläufig anerkennen, dass die Bestimmung der Leistungshöhe anhand der Zahl der Familienangehörigen als ein Mehr auch die Gewährung der Leistung als ein Weniger einschließen muss.
b) Die Voraussetzung des Zusammen-wohnens
28 Der zweite Unterschied zwischen der Rechtssache Acciardi und dem hier zu untersuchenden Sachverhalt besteht nach Auffassung der belgischen Regierung und des ONEM darin, dass sich die Rechtssache Acciardi auf eine nationale Rechtsvorschrift bezogen habe, nach der die Höhe der Leistungen ausdrücklich davon abhängig gewesen sei, dass die Familienmitglieder in dem Mitgliedstaat wohnten, der die Leistungen erbrachte, während die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende belgische Regelung verlange, dass die Familienangehörigen im zuständigen Mitgliedstaat mit dem arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer zusammenwohnten. Es handele sich dabei um eine ganz anders gelagerte Voraussetzung, die nicht mit der des Wohnorts zusammenfalle, weil sie auch dann nicht vorliegen könne, wenn alle betroffenen Personen im selben Mitgliedstaat wohnten. Daher bewirke die Voraussetzung auch keine Diskriminierung zwischen Wanderarbeitnehmern und sonstigen Arbeitnehmern, sondern gelte gleichermaßen für alle in Belgien wohnenden Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und unabhängig davon, ob die Familienangehörigen, die nicht mit dem Arbeitnehmer zusammenwohnten, ihre Wohnung in Belgien oder anderswo hätten.
29 Gegen diese Auffassung ist zunächst einzuwenden, wie das auch im Vorlageurteil geschieht, dass sie anscheinend in Widerspruch zu Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 steht, der offensichtlich allgemeine Bedeutung für den vorliegenden Bereich hat und der in Bezug auf Rechtsvorschriften, nach denen eine Person... nur dann als Haushaltsangehöriger oder Familienangehöriger angesehen [wird], wenn sie mit dem Arbeitnehmer... in häuslicher Gemeinschaft lebt, vorschreibt, dass diese Voraussetzung bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der Unterhalt der betreffenden Person von dem Arbeitnehmer bestritten wird. Verlangt man also ein Zusammenwohnen wie in der streitigen belgischen Vorschrift, so liegt darin ein Verstoß gegen diese Verpflichtung.
30 Von belgischer Seite wird hierauf erwidert, Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil er Rechtsvorschriften betreffe, nach denen eine Person... nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen [wird], wenn sie mit dem Arbeitnehmer... in häuslicher Gemeinschaft lebt, während die belgische Regelung die Gewährung des erhöhten Satzes für einen Haushaltsvorstand auch in Fällen vorsehe, in denen keine tatsächliche häusliche Gemeinschaft bestehe. Das gelte insbesondere für die in Artikel 59 Absatz 2 der Ministerialverordnung genannten Fallgruppen, d. h. für Personen, die ihren Wehrdienst oder Zivildienst ableisteten, die sich in Haft oder in einer vergleichbaren Situation befänden, oder die aus beruflichen Gründen vorübergehend einen anderen Aufenthalt hätten.
31 Abgesehen davon, dass das Argument in dieser Form in Widerspruch mit dem sogleich zu untersuchenden Vorbringen steht, das sich gerade auf die Voraussetzung des Zusammenwohnens stützt, um die Gewährung der streitigen sozialen Vergünstigung zu rechtfertigen, möchte ich bemerken, dass es einen Gesichtspunkt vernachlässigt, der mir entscheidend zu sein scheint: In Wirklichkeit liegt nämlich auch in den angeführten Fällen ein Zusammenwohnen vor, das jedoch auf dem Gesetz und nicht auf der tatsächlichen Lage beruht. Anders ausgedrückt begründet Artikel 59 Absatz 2 der Ministerialverordnung eine gesetzliche Vermutung des Zusammenwohnens, durch die die genannten Personen mit Zusammenwohnenden gleichgestellt werden; gerade weil es sich um eine gesetzliche Vermutung handelt, bedarf es hierfür keiner tatsächlichen Feststellungen. In diesen Fällen liegt mit Sicherheit kein tatsächliches Zusammenwohnen vor, sondern es wird durch die Rechtsvorschriften ein solches fingiert. Das bedeutet jedoch, dass die genannten Fallgruppen nicht etwa Ausnahmen darstellen, sondern vielmehr den Grundsatz des Zusammenwohnens bestätigen, weil das Gesetz auf die Vermutungstatbestände zurückgreift, um die Auswirkungen bestimmter Situationen zu beheben und gleichzeitig den Grundsatz aufrechtzuerhalten. Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 ist daher auch auf die streitigen nationalen Rechtsvorschriften uneingeschränkt anwendbar.
32 Die belgische Regierung und das ONEM wenden weiter ein, dass die genannte Gemeinschaftsbestimmung nur von Leben in häuslicher Gemeinschaft spreche, während in den belgischen Rechtsvorschriften von Zusammenwobnen die Rede sei; sie enthielten damit eine zusätzliche, anders gelagerte Voraussetzung, die das Leben in häuslicher Gemeinschaft näher qualifiziere, da sie wesentlich deutlicher und direkter auf den Gedanken der familiären Gemeinschaft abstelle, d. h. auf einen Kreis von Personen, die — wie sich aus Artikel 59 des Ministerialdekrets ergebe — nicht nur in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebten, sondern auch gemeinsam über familiäre Fragen entschieden. Mir scheint jedoch, dass auch diese Unterscheidung, die im Laufe des Verfahrens eine bedeutende Rolle gespielt hat, nicht geeignet ist, die belgische Regelung in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen.
33 Ich möchte vor allem darauf hinweisen, dass das Leben in häuslicher Gemeinschaft zwar nicht unbedingt ein Zusammenwohnen darstellt, wie das auch die belgische Regelung anerkennt, dass aber umgekehrt aus dem Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft nicht notwendigerweise auf das Fehlen einer familiären Verbindung geschlossen werden kann. Es kann nämlich keineswegs ausgeschlossen werden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnende Mitglieder einer Familie eine Gemeinschaft bilden können, in der — auch wenn das durch die Entfernung zwar weniger einfach, aber zumal bei den heutigen Verhältnissen sicherlich möglich ist — die wesentlichen Probleme der Familie gemeinsam erörtert und gelöst werden. Der wirklich entscheidende Punkt ist dabei meines Erachtens weniger die Tatsache des Lebens in häuslicher Gemeinschaft, die als solche allenfalls eine Vermutung begründen kann, sondern vielmehr der animus, der Wille zur Aufrechterhaltung der Einheit und des Zusammenhalts der Familie. Insoweit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Familie, die aus berechtigten Gründen gezwungen ist, getrennt zu leben, aber dennoch die familiäre Gemeinschaft aufrechterhalten und bewahren will, dieses Ziel bisweilen sogar in höherem Maße und besser erreichen kann als manche Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben oder bei denen dies vermutet wird. Sie wird jedenfalls mit Sicherheit insoweit eine größere Aussicht auf Erfolg haben als eine Familie, der eine Person angehört, die — um ein Beispiel aus Artikel 59 der Ministerialverordnung zu wählen, das in der mündlichen Verhandlung wiederholt aufgegriffen wurde — sich in Haft befindet oder in einer Anstalt untergebracht ist, möglicherweise wegen einer Tat oder eines Vergehens gegen die (eigene) Familie, und die dennoch nach den belgischen Vorschriften als zusammenwohnend angesehen wird. Aber selbst wenn man nicht auf derart extreme — wenn auch nicht undenkbare — Fälle zurückgreifen will, so beweisen doch gerade die Beispiele aus Artikel 59 der Ministerialverordnung, dass nicht immer ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft erforderlich ist, um von Zusammenwohnen sprechen zu können; wenn der Gesetzgeber es für notwendig gehalten hat, einen solchen Vermutungstatbestand zu schaffen, um berechtigte Belange zu befriedigen, dann muss dieser Weg erst recht im Fall von Trennungen eingeschlagen werden, die durch die Ausübung der Freizügigkeit herbeigeführt wurden, um so die nationalen Rechtsvorschriften in Einklang mit den Gemeinschaftsbestimmungen zu bringen. Ich will damit sagen, dass die fraglichen belgischen Rechtsvorschriften im Licht der in diesem Bereich geltenden Grundsätze und Regelungen so ausgelegt werden müssen, dass entsprechend Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 die Voraussetzung des Zusammenwohnens für Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers, die in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, ebenso wie in den Fällen des Artikels 59 der Ministerialverordnung als erfüllt anzusehen ist.
34 Andernfalls kann ich bei allem Verständnis für die rechtspolitischen Entscheidungen des belgischen Staates nur meine bereits zuvor begründete Auffassung wiederholen, nach der die Voraussetzung des Zusammenwohnens gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Wie alle anderen Verfahrensbeteiligten und auch das vorlegende Gericht hervorheben, läuft sie nämlich darauf hinaus, den Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern im Ergebnis eine Voraussetzung aufzuerlegen, die der des Wohnorts im zuständigen Mitgliedstaat ähnlich ist (und in mancher Hinsicht sogar noch strenger ist als diese), und damit eine Beschränkung einzuführen, die das Gemeinschaftsrecht bei der Gewährung sozialer Vergünstigungen für Arbeitnehmer streng untersagt. In diesem Zusammenhang gelten somit dieselben Grundsätze wie beim Verbot des Wohnerfordernisses, weil die Voraussetzung des Zusammenwohnens entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung und des ONEM die Wanderarbeitnehmer und die übrigen Arbeitnehmer nicht in gleicher Weise betrifft und daher eine verschleierte Diskriminierung aufgrund des Wohnorts bewirkt.
35 Das ONEM bestreitet allerdings — wie bereits erwähnt — das Vorliegen einer solchen Diskriminierung und erhebt sogar den umgekehrten Vorwurf. Nach seiner Auffassung würde gerade die Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auf Arbeitnehmer in der Situation des Herrn Stallone zu diskriminierenden Ergebnissen führen. Eine solche Ausdehnung würde nämlich eine Diskriminierung zu Lasten derjenigen belgischen Arbeitnehmer bewirken, deren unterhaltsberechtigte Familienangehörige zwar nicht mit ihnen zusammenwohnten, aber ebenfalls in Belgien wohnhaft seien; im Unterschied zu den Wanderarbeitnehmern hätten solche Arbeitnehmer nämlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung zum Satz für einen Haushaltsvorstand. Indem die belgische Regelung die Gewährung dieses Satzes für alle Arbeitnehmer von denselben Voraussetzungen abhängig mache, vermeide sie eine solche Diskriminierung.
36 Meines Erachtens verkennt diese Argumentation erneut die Tatsache, dass die beiden genannten Fallgestaltungen nicht gleich sind und dass sie gerade deshalb nach anerkannten Grundsätzen nicht gleichbehandelt werden dürfen. Insbesondere bleibt der Umstand unberücksichtigt, dass in einem Fall eine Abwanderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgt ist, im anderen Fall dagegen nicht. Im Übrigen hat der Gerichtshof gerade aus diesem Grund in seiner ständigen und allgemein bekannten Rechtsprechung festgestellt, dass die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 nicht für Sachverhalte gelten, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, und dass folglich die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf den Sachverhalt eines Arbeitnehmers, der von dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft nie Gebrauch gemacht hat, nicht anwendbar [ist]. Diese Regelung schließt es daher nicht aus, dass ein Arbeitnehmer, der kein Wanderarbeitnehmer ist, keinen Anspruch auf eine soziale Vergünstigung hat, die in demselben Mitgliedstaat ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammender Arbeitnehmer gerade deshalb beanspruchen kann, weil er Wanderarbeitnehmer ist.
37 Ich kann daher abschließend feststellen, dass die der Vorlagefrage zugrunde liegenden nationalen Bestimmungen im Licht der vorstehenden Erwägungen eine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung enthalten.
V — Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Artikel 1 Buchstabe f und 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung als auch in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind so auszulegen, dass sie vorbehaltlich des Artikels 68 Absatz 2 Satz 2 einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in Artikel 110 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der belgischen Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit entgegenstehen, nach der die Gewährung eines erhöhten Satzes der Arbeitslosenunterstützung für einen arbeitslosen Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen von der Voraussetzung abhängt, dass der Betroffene im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats mit Familienangehörigen zusammenwohnt.