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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.06.2001 – C-457/99

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:335

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 14. Juni 2001

I — Sachverhalt, Verfahren und Anträge

1 Nachdem die Kommission die Klage teilweise zurückgenommen hat, macht sie mit diesem Vertragsverletzungsverfahren die fehlende Umsetzung einer Richtlinie geltend.

2 Die Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG war spätestens am 1. April 1998 umzusetzen.

3 Die Kommission erhielt keine Mitteilung der Hellenischen Republik über die Umsetzung. Daher übersandte sie am 16. Juli 1998 ein Mahnschreiben mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Dieses blieb unbeantwortet. Am 18. Januar 1999 erging daher eine begründete Stellungnahme an die Hellenische Republik, in der eine letzte Umsetzungsfrist von zwei Monaten festgesetzt wurde. Auch diese Stellungnahme blieb unbeantwortet. Daher reichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren gegen die Hellenische Republik ein, das am 1. Dezember 1999 in der Kanzlei des Gerichtshofes registriert wurde.

4 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1. festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen hat;

2. der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

5 Die Hellenische Republik beantragt, die Klage zurückzuweisen.

II — Rechtliche Würdigung

Parteienvortrag

6 Die Kommission stellt fest, nach Artikel 249 Absatz 3 EG und Artikel 10 EG seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um Richtlinien vor Ablauf der in ihnen vorgesehenen Fristen in innerstaatliches Recht umzusetzen. Auch seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Maßnahmen der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Diese Fristen seien abgelaufen, ohne dass die Hellenische Republik der Kommission die Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie im innerstaatlichen Recht mitgeteilt habe.

7 Die Hellenische Republik teilt mit, dass die Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung der genannten Richtlinie weit fortgeschritten seien und der Erlass entsprechender Rechtsvorschriften bevorstehe.

Würdigung

8 Zu dem im Rahmen des Vertrags Verletzungsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt bei Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten ab dem 18. Januar 1999 war dem Klagevorwurf — selbst unter Berücksichtigung eventueller Fristverlängerungen wegen des Postlaufs — unstreitig noch nicht abgeholfen. Die Hellenische Republik ist daher antragsgemäß zu verurteilen.

9 Die Kostenfolge hinsichtlich des noch anhängigen Antrags ergibt sich aus Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung. Der Hellenischen Republik sind gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung auch die Kosten im Hinblick auf die von der Kommission zurückgenommenen Klageanträge aufzuerlegen, da auch diese auf eine verspätete Umsetzung von Richtlinien zurückzuführen waren.

III — Ergebnis

10 Es wird daher vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen hat.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.