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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.10.2001 – C-37/00

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2001:554

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 18. Oktober 2001

1 In dieser Rechtssache geht es um die Bestimmung des Gerichtsstands nach Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens für ein arbeitsrechtliches Verfahren. Die vom Hoge Raad der Nederlanden (oberster Gerichtshof der Niederlande) vorgelegte Frage betrifft einen Arbeitsvertrag zwischen einer schottischen Gesellschaft und einem in Deutschland wohnenden deutschen Staatsangehörigen, der von 1987 bis 1993 zumindest zeitweise auf Schiffen und Bohreinrichtungen auf oder über dem niederländischen Festlandsockel und anschließend für mehrere Monate auf einem Kranschiff in den dänischen Hoheitsgewässern beschäftigt war.

Das Brüsseler Übereinkommen

2 Da das Ausgangsverfahren im Jahr 1994 eingeleitet wurde, ist das Brüsseler Übereinkommen in der durch das Übereinkommen über den Beitritt Spaniens und Portugals, das am 26. Mai 1989 in Donostia — San Sebastián unterzeichnet wurde, geänderten Fassung anzuwenden.

3 Nach Artikel 1 ist das Brüsseler Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. In Bezug auf den Gerichtsstand sieht Artikel 2 als allgemeinen Grundsatz vor, dass Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Nach Artikel 3 können Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur entsprechend den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des Titels über die Zuständigkeit verklagt werden. Von diesen Vorschriften ist hier Artikel 5 einschlägig.

4 Er sieht u. a. Folgendes vor:

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre [vor dem Beitrittsübereinkommen von 1989 endete Artikel 5 Nummer 1 damit]; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand;

...

5 Bis 1989 galt das Brüsseler Übereinkommen nach seinem Artikel 60 für das europäische Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten, und speziellere Bestimmungen regelten seine Geltung oder mögliche Geltung für verschiedene andere abhängige Gebiete. Dieser Artikel wurde allerdings durch Artikel 21 des Beitrittsübereinkommens von 1989 aufgehoben, und seither gibt es keine spezielle Vorschrift mehr zum räumlichen Geltungsbereich.

Das niederländische Recht

6 Das niederländische Gesetz von 1992 über Bergbauarbeit in der Nordsee (Wet arbeid mijnbouw Noordzee, im Folgenden: WAMN) trat am 1. Februar 1993 in Kraft.

7 Artikel 2 dieses Gesetzes sieht vor, dass das niederländische Arbeitsvertragsrecht einschließlich der entsprechenden Regeln des internationalen Privatrechts auf Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern auf einer Bergbaueinrichtung (mijnbouwinstallatie) auf oder über dem niederländischen Teil des Festlandsockels anwendbar ist. Der Hoge Raad erläutert dazu, dass der Begriff Bergbaueinrichtung Bohrschiffe und alle festen oder (verankerten) schwimmenden Einrichtungen zur Durchführung von Bodenuntersuchungen oder zur Gewinnung von Bodenschätzen umfasst und dass der Begriff Festlandsockel so zu verstehen ist, wie er im Genfer Übereinkommen über den Festlandsockel von 1958 definiert wurde, d. h. im Wesentlichen als die an die Küste grenzenden Unterwasserzonen außerhalb des Küstenmeeres bis zu einer Tiefe von 200 Metern. (Dieses Übereinkommen wurde am 29. April 1958 unterzeichnet und trat am 10. Juni 1964 in Kraft; das spätere Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichnet wurde und eine etwas abweichende Definition enthält, trat erst am 16. November 1994 in Kraft und wurde von den Niederlanden erst am 28. Juni 1996 ratifiziert.) Artikel 2 WAMN bestimmt außerdem, dass die von solchen Arbeitnehmern verrichtete Arbeit für die Anwendung des internationalen Privatrechts als in den Niederlanden verrichtete Arbeit anzusehen ist.

8 Artikel 10 Absatz 1 WAMN erklärt für Rechtsstreitigkeiten, die derartige Arbeitsverträge betreffen, den Kantonrechter von Alkmaar für zuständig. Der Hoge Raad weist jedoch darauf hin, dass es in den amtlichen Erläuterungen zu diesem Artikel heiße, dass er von den Regelungen des Brüsseler Übereinkommens nicht abweichen könne und dass daher, sofern der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässig [sei], der Arbeitnehmer... Artikel 10 nicht heranziehen [könne] und... seine Ansprüche in diesem Staat geltend machen [müsse].

Das Verfahren

9 Herr Weber ist ein deutscher Staatsangehöriger, der von Juli 1987 bis Dezember 1993 bei der Universal Ogden Services Ltd (im Folgenden: Ogden) als Koch beschäftigt war. Er hatte seinen Wohnsitz in Deutschland, und zwar sowohl während dieser Beschäftigungszeit als auch bei der Einleitung des Ausgangsverfahrens im Jahr 1994. Ogden ist eine in Aberdeen niedergelassene schottische Gesellschaft (offensichtlich aber eine Tochtergesellschaft einer wesentlich größeren multinationalen Gesellschaft).

10 Vor den nationalen Gerichten wird noch über einige tatsächliche Umstände der Beschäftigung von Herrn Weber gestritten; unstreitig scheint aber zu sein, dass er bis zum 21. September 1993 zumindest einen Teil seiner Arbeit für Ogden im niederländischen Gebiet des Festlandsockels auf Schiffen oder Einrichtungen verrichtete, die von der WAMN erfasst wurden (oder von deren Inkrafttreten an erfasst werden sollten). Vom 21. September bis zum 30. Dezember 1993 wurde er von Ogden auf einem Kranschiff in den dänischen Hoheitsgewässern beschäftigt.

11 Am 29. Juni 1994 erhob Herr Weber gegen Ogden auf der Grundlage von Artikel 10 WAMN eine arbeitsrechtliche Klage vor dem Kantonrechter von Alkmaar. Dieser erklärte sich für zuständig; seine Entscheidung wurde jedoch auf ein von Ogden eingelegtes Rechtsmittel hin von der Rechtbank aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass nur die Beschäftigung nach Inkrafttreten der WAMN am 1. Februar 1993 herangezogen werden könne und dass für diesen Zeitraum der mehr oder weniger durchgehenden Beschäftigung über drei Monate in den dänischen Hoheitsgewässern gegenüber den vorangegangenen, nicht durchgehenden Beschäftigungszeiten im niederländischen Gebiet des Festlandsockels mehr Gewicht beizumessen sei. Anschließend legte Herr Weber Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad ein.

12 Da der Hoge Raad der Auffassung ist, dass die unteren Instanzen bei ihren Entscheidungen zu Unrecht das Brüsseler Übereinkommen außer Acht gelassen hätten und der Rechtsstreit nicht ohne Auslegung des Artikels 5 Nummer 1 dieses Übereinkommens entschieden werden könne, hat er um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

a) Ist eine Arbeit, die über dem niederländischen Teil des Festlandsockels unter der Nordsee von einem Arbeitnehmer im Sinne der Wet arbeid mijnbouw Noordzee (WAMN) verrichtet wird, für die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens als Arbeit, die in den Niederlanden verrichtet wird, anzusehen oder einer solchen gleichzustellen?

b) Wenn ja, ist dann für die Beantwortung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in den Niederlanden verrichtet hat, auf die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses oder nur auf dessen letzten Abschnitt abzustellen?

c) Ist für die Beantwortung der Frage b zwischen der Zeit, in der die WAMN noch nicht in Kraft war — und das niederländische Recht damit für einen Fall wie den vorliegenden noch kein örtlich zuständiges niederländisches Gericht bestimmt hatte —, und der Zeit nach Inkrafttreten der WAMN zu unterscheiden?

13 Schriftliche Erklärungen sind von den Parteien des Ausgangsverfahrens, von der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie von der Kommission eingereicht worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

Analyse

14 Die Fragen des Hoge Raad werfen zwei Probleme auf. Das erste betrifft das zuständige Gericht des Ortes, an dem ein Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet — was, wie sich erweisen wird, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten betrifft —, und das zweite betrifft die Bestimmung dieses Ortes, unter besonderer Berücksichtung der Bedeutung des Begriffes gewöhnlich. Im Zusammenhang mit dem zweiten Problembereich spielen auch die zeitlichen Aspekte des Inkrafttretens eines nationalen Gesetzes, das ein bestimmtes Gericht für zuständig erklärt, eine Rolle.

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten

15 Die Frage ist die, ob für die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens ein Gericht eines Vertragsstaats als zuständiges Gericht des Ortes angesehen werden kann, der nicht zu seinem Festlandgebiet oder zu seinen Hoheitsgewässern gehört, sondern sich auf oder über dem diesem Staat zustehenden Teil des Festlandsockels befindet. Mit Ausnahme von Ogden haben alle diejenigen, die Erklärungen abgegeben haben, diese Frage bejaht.

16 Bei den Überlegungen zu dieser Frage sollte man erstens im Auge behalten, dass es in der vorliegenden Rechtssache zwar um den Erfüllungsort eines Arbeitsvertrags geht, das Übereinkommen aber auch andere Anknüpfungspunkte für die zuständigen Gerichte enthält, weshalb die Frage von größerer Bedeutung sein kann, und zweitens, dass die Antwort in keiner Weise das Herrn Weber nach Artikel 2 des Übereinkommens zustehende grundlegende Recht berührt, Ogden vor den Gerichten des Staates zu verklagen, wo sie ihre Niederlassung hat, d. h. in Schottland.

17 Ergänzend zum Brüsseler Übereinkommen wurde auf das Übereinkommen über den Festlandsockel, das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und auf das Seerechtsübereinkommen Bezug genommen.

18 Mir scheint, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, auf die sich die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission in gewissem Maße stützen, als solche hier nicht berücksichtigt werden können, da dieses Übereinkommen erst nach der Einleitung des Ausgangsverfahrens in Kraft trat und von den Niederlanden erst zwei Jahre danach ratifiziert wurde. Da sich seine Bestimmungen aber nicht sehr von denen des Übereinkommens über den Festlandsockel unterscheiden, können die vorgebrachten Argumente auf das letztgenannte Übereinkommen übertragen werden.

19 Diese Argumente betreffen die Hoheitsrechte über den Festlandsockel, die dem Küstenstaat nach dem Völkerrecht zustehen.

20 Einerseits sieht das Übereinkommen über den Festlandsockel vor, dass der Küstenstaat für die Erforschung des Festlandsockels und für die Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer Hoheitsrechte über denselben [ausübt] (Artikel 2 Absatz 1), dass diese Rechte von keiner ausdrücklichen Erklärung abhängen (Artikel 2 Absatz 3) und dass der Küstenstaat berechtigt [ist], auf dem Festlandsockel die zu seiner Erforschung und zur Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer erforderlichen Anlagen und sonstigen Vorrichtungen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben (Artikel 5 Absatz 2), wobei diese Anlagen und Vorrichtungen der Hoheitsgewalt des Küstenstaats unterstehen (Artikel 5 Absatz 4).

21 Zudem hieß es bereits in der Truman-Deklaration vom 28. September 1945, dass der Festlandsockel als Fortsetzung des Festlandgebiets des Küstenstaats anzusehen ist und damit von Natur aus diesem zusteht. Im Jahr 1969 sah der Internationale Gerichtshof in seiner Entscheidung über den Festlandsockel unter der Nordsee dieses Dokument als Ausgangspunkt für das positive Recht in diesem Bereich an und entschied, dass der Festlandsockel, über den der Küstenstaat Rechte ausüben könne, eine Verlängerung seines Landgebiets in und unter der See darstelle und dass diese Rechte ipso facto und ab initio bestehen, und zwar kraft seiner Hoheitsgewalt über das Festland als deren Fortsetzung.

22 Andererseits sind die betreffenden Rechte eindeutig auf die Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Reichtümer beschränkt und berühren weder die Rechtsstellung der darüber befindlichen Gewässer als Hohe See noch die Rechtsstellung des Luftraums über diesen Gewässern (Artikel 3 des Übereinkommens über den Festlandsockel). Auch haben Anlagen und Vorrichtungen auf dem Festlandsockel nicht die Rechtsstellung von Inseln, sie haben kein eigenes Küstenmeer, und sie beeinflussen die Abgrenzung des Küstenmeeres des Küstenstaats nicht (Artikel 5 Absatz 4). Daraus schließt Ogden, dass diese Hoheitsrechte begrenzt seien und nicht dazu führen könnten, dass der Festlandsockel oder darauf befindliche Anlagen oder Vorrichtungen als Teil des Hoheitsgebiets des Küstenstaats anzusehen seien. Da Verträge grundsätzlich im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei anwendbar seien (Artikel 29 des Wiener Übereinkommens) und sich dem Brüsseler Übereinkommen nichts entnehmen lasse, was auf eine abweichende Absicht hindeute, müsse der Festlandsockel von seinem Anwendungsbereich ausgenommen werden.

23 Diese Überlegungen zum Hoheitsgebiet sind zwar nicht ohne Bedeutung, meiner Ansicht nach wäre es jedoch verkehrt, das Problem als eines des räumlichen Anwendungsbereichs des Brüsseler Übereinkommens anzusehen.

24 Der Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens wird in Artikel 1 allein nach sachlichen Anknüpfungspunkten festgelegt. In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit ist das Übereinkommen nach Artikel 2 immer dann anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat wohnende Person vor dem Gericht eines Vertragsstaats verklagt wird, so wie es hier der Fall ist. Insoweit hat das Übereinkommen keinen speziellen räumlichen Anwendungsbereich, ungeachtet des Artikels 60 in den vor 1989 anzuwendenden Fassungen. Diese Vorschrift betraf nur die Anwendbarkeit in bestimmten Gebieten, die in unterschiedlicher Form mit den Vertragsstaaten verbunden waren. Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit betraf dies die Frage, ob die für diese Gebiete zuständigen Gerichte als Gerichte eines Vertragsstaats und ob dort wohnende Personen als in einem Vertragsstaat wohnhaft anzusehen waren. Artikel 60 hatte keinen Einfluss auf die Festlegung der für einen bestimmten Ort zuständigen Gerichte oder der örtlichen Zuständigkeit irgendeines Gerichts.

25 Diese Festlegung muss meiner Meinung nach in erster Linie dem nationalen Recht vorbehalten bleiben, vorausgesetzt, dass die nationale Regelung keiner völkerrechtlichen Regelung widerspricht.

26 Zwar ist der Gerichtshof bestrebt, die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens so weit wie möglich autonom auszulegen und nicht auf nationales Recht zurückzugreifen. Nicht immer ist dies aber die beste Lösung, und sie wird vom Gerichtshof auch nicht immer angewandt. So nimmt das Übereinkommen selbst Bezug auf nationales Recht, etwa in den Artikeln 52 und 53, die die Bestimmung des Wohnsitzes betreffen. Auch ist bei der Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 der Erfüllungsort für einen Arbeitsvertrag nach einheitlichen Kriterien auf der Grundlage des Systems und der Zielsetzung des Übereinkommens zu bestimmen. Doch geht es hier nicht darum, den Erfüllungsort eines Vertrages zu bestimmen (darum geht es in der zweiten Frage des Hoge Raad und damit werde ich mich später befassen), sondern um die Festlegung der für einen bestimmten Ort zuständigen Gerichte.

27 In Bezug auf das Festlandgebiet eines Vertragsstaats kann es keinen Streit geben. Es ist nicht Aufgabe des Brüsseler Übereinkommens, die örtliche Zuständigkeit einzelner Gerichte festzulegen. Allein das innerstaatliche Recht hat zu entscheiden, ob innerhalb eines gegebenen Staates für einen bestimmten Ort beispielsweise die Gerichte Englands, Schottlands oder Nordirlands oder die eines der deutschen Länder oder einer bestimmten Region Spaniens örtlich zuständig sind und welches einzelne Gericht dann innerhalb dieser Gebiete zu entscheiden hat. Aus dem Bericht über das Beitrittsübereinkommen von 1989 scheint auch klar hervorzugehen, dass es den Vertragsstaaten ungeachtet der Aufhebung des Artikels 60 weiterhin gestattet sein sollte, in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens auf andere Gebiete, für die sie verantwortlich sind, zu erstrecken.

28 In Bezug auf das niederländische Gebiet des Festlandsockels scheint das niederländische Recht, so wie es in der WAMN kodifiziert wurde, den Kantonrechter Alkmaar als erstinstanzliches Gericht für das betroffene Gebiet für zuständig zu erklären, und zwar hinsichtlich arbeitsrechtlicher Streitfälle, die auf die Beschäftigung auf dort befindlichen Bergbaueinrichtungen zurückgehen. Da das Übereinkommen über den Festlandsockel dem Küstenstaat für Bergbauzwecke Hoheitsrechte über den Festlandsockel verleiht und Bergbauanlagen und -einrichtungen als seiner Hoheitsgewalt unterworfen ansieht, steht diese Regelung offenbar völlig im Einklang mit dem Völkerrecht.

29 Daran ändert auch nichts, dass die Rechte des Küstenstaats begrenzt sind und dass die Oberflächengewässer den rechtlichen Status der Hohen See besitzen. Die fragliche Hoheitsgewalt gehört eindeutig zu den Rechten, die das Übereinkommen über den Festlandsockel schon vor der Unterzeichnung des Brüsseler Übereinkommens verliehen hat. Somit waren die niederländischen Gerichte beim Inkrafttreten des Brüsseler Übereinkommens bereits für Bergbauarbeiten und -einrichtungen auf dem Festlandsockel zuständig. Es ist schwer zu verstehen, wie Streitigkeiten, auch arbeitsrechtliche, die auf die genannten Arbeiten zurückgehen, von dieser Zuständigkeit ausgenommen gewesen sein sollten, auch wenn für sie kein spezielles Gericht für zuständig erklärt worden war.

30 Anders könnte es sich dagegen z. B. in dem Fall verhalten, dass ein Schiff, das die Flagge eines anderen Staates führt, auf der Hohen See über dem Festlandsockel fährt. Nach dem Übereinkommen über die Hohe See muss der Flaggenstaat über die seine Flagge führenden Schiffe seine Hoheitsgewalt und seine Kontrolle in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten tatsächlich ausüben (Artikel 5 Absatz 1), und diese Schiffe unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt (Artikel 6 Absatz 1). Die Beurteilung würde sicher auch anders ausfallen, wenn das nationale Recht ein bestimmtes Gericht für einen Ort auf Hoher See für zuständig erklärte, an dem weder diesem Staat noch irgendeinem anderen Staat Rechte nach dem Völkerrecht zustehen. Andere internationale Übereinkommen können allerdings eine spezielle Gerichtsbarkeit der Gerichte des Küstenstaats begründen.

31 Das für den niederländischen Teil des Festlandsockels zuständige Gericht ist damit nicht unter allen Umständen der Kantonrechter Alkmaar oder auch nur irgendein anderes niederländisches Gericht, und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass das niederländische Recht dies vorsieht. Die Bestimmung dieses Gerichts als zuständiges Gericht für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung auf Bergbaueinrichtungen in diesem Gebiet steht jedoch voll und ganz mit dem Völkerrecht in Einklang.

32 Es gibt daher meiner Meinung nach keinen Grund, bei der Anwendung des Brüsseler Übereinkommens den Kantonrechter Alkmaar nicht als Gericht für den Ort der Erfüllung eines Arbeitsvertrags anzusehen, wenn es sich bei diesem Ort um eine Bergbaueinrichtung im niederländischen Gebiet des Festlandsockels der Nordsee handelt und das niederländische Recht dieses Gericht für zuständig erklärt, derartige Streitigkeiten zu entscheiden.

Der Ort, an dem ein Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet

33 Herr Weber wurde offenbar von Ogden zwischen 1987 und 1993 auf verschiedenen Schiffen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des niederländischen Teils des Festlandsockels beschäftigt. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen gehen die jeweiligen Zeiträume nicht klar hervor, über die wohl im Ausgangsverfahren noch gestritten wird. Nach den Tatsachenfeststellungen der Rechtbank Alkmaar für die Zeit vom 1. Februar bis zum 21. September 1993 hat er aber offenbar zumindest in diesem Zeitraum mit Unterbrechungen in dem fraglichen Gebiet gearbeitet. Vom 21. September bis zum 30. Dezember 1993 arbeitete er auf einem Kranschiff in den dänischen Hoheitsgewässern.

34 Der Hoge Raad möchte wissen, ob er für die Entscheidung der Frage, wo Herr Weber gewöhnlich seine Arbeit im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens verrichtete, auf die gesamte Dauer oder nur auf den letzten Abschnitt des Arbeitsverhältnisses abzustellen hat.

35 Der Gerichtshof hatte bisher dreimal über die Bestimmung des Arbeitsortes in Fällen zu entscheiden, in denen der Arbeitnehmer an mehreren Orten arbeitete, für die verschiedene Gerichte zuständig waren: Six Constructions, Mulox und Rutten. Die Rechtssachen Six Constructions und Mulox betrafen zwar eine frühere Fassung des Brüsseler Übereinkommens, die keine spezielle Regelung in Bezug auf Arbeitsverträge enthielt; aus dem Urteil Rutten geht aber klar hervor, dass diese Urteile und die frühere Rechtsprechung, auf die sie sich stützen, für die Auslegung der nach 1989 anwendbaren Fassung weiterhin heranzuziehen sind.

36 In der Rechtssache Six Constructions bestand die Arbeit aus Aufträgen, die in verschiedenen Ländern ausgeführt worden waren, von denen keines Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens war. Der Arbeitnehmer kehrte zwar regelmäßig nach Belgien zurück, wo er eingestellt worden war, aber nur, um der dortigen Niederlassung seines Arbeitgebers Bericht zu erstatten. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht anwendbar sei, da der Erfüllungsort des Vertrages in keinem der Vertragsstaaten liege, und dass sich die gerichtliche Zuständigkeit daher gemäß Artikel 2 nach dem Wohnsitz des Beklagten richte.

37 In den Rechtssachen Mulox und Rutten verfügte der Arbeitnehmer dagegen jeweils über ein Büro in einem der Vertragsstaaten, von dem aus er Geschäftsreisen unternahm, die einen bedeutenden Teil seiner Arbeitszeit einnahmen und ihn in verschiedene Länder führten, von denen einige Vertragsstaaten waren. Der Gerichtshof hat den Erfüllungsort des Vertrages in der Rechtssache Mulox als Ort [bestimmt], an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, und in der Rechtssache Rutten als den Ort ..., den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat.

38 Auf den ersten Blick könnte die Form, in der der Hoge Raad seine Frage gestellt hat, erstaunen. Es mag selbstverständlich erscheinen, dass die Dauer einer Tätigkeit zu berücksichtigen ist, wenn es darum geht, wo diese Tätigkeit gewöhnlich verrichtet wird.

39 Abgesehen von der Frage des Inkrafttretens der WAMN, die Gegenstand der dritten Vorlagefrage ist und die ich noch behandeln werde, kann diese Formulierung zum Teil durch das Urteil Mulox veranlasst sein, in dem es heißt, das vorlegende Gericht [dürfe] berücksichtigen ..., dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung, die zum Ausgangsverfahren geführt hat, seine Tätigkeit ausschließlich im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats verrichtete. Wenn andere maßgebende Faktoren fehlen, ist dieser Ort für die Anwendung des Artikel[s] 5 Nr. 1 des Übereinkommens als der Erfüllungsort für eine Verpflichtung anzusehen, die einer auf einen Arbeitsvertrag gestützten Klage zugrunde liegt.

40 Auf jeden Fall ist die Frage nach dem gewöhnlichen Arbeitsort unter den gegebenen Umständen nicht leicht zu beantworten, wie auch immer sie formuliert ist, und es empfiehlt sich, diesen Punkt auf einer breiten Basis zu untersuchen, um eine möglichst hilfreiche Orientierung zu bieten.

41 Die genauen Umstände der Beschäftigung von Herrn Weber wurden nicht endgültig festgestellt, aber es sieht so aus, dass seine Lage in einer Hinsicht eher vergleichbar ist mit der des Arbeitnehmers in der Rechtssache Six Constructions als mit der der Arbeitnehmer in den Rechtssachen Mulox und Rutten. Insbesondere verfügte er offenbar nicht über ein Büro, von dem aus er arbeitete, sondern verrichtete seine Arbeit auf verschiedenen Schiffen und Einrichtungen, auf die er von Zeit zu Zeit geschickt wurde, wobei er die verbleibende Zeit zweifellos nach seinem Belieben verbrachte. Es ist daher nicht einfach, den vorliegenden Fall auf der Grundlage der Entscheidungen in den letzten beiden Fällen zu lösen. In der Rechtssache Six Constructions hatte der Gerichtshof dagegen auf der Grundlage zu entscheiden, dass der Vertrag vollständig außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten erfüllt wurde, so dass kein Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, innerhalb dieser Staaten ausgemacht werden konnte. Im vorliegenden Fall kommen die Gerichte zweier Länder — die niederländischen und die dänischen — in Betracht. Trotzdem können bestimmte Grundsätze, die der Gerichtshof in allen drei Rechtssachen formuliert hat, helfen, die richtige Herangehensweise zu finden.

42 Als Vorbemerkung sei daran erinnert, dass der Erfüllungsort eines Arbeitsvertrags anhand der vom Gerichtshof aufgrund der Systematik und der Zielsetzung des Brüsseler Übereinkommens festgelegten einheitlichen Kriterien zu bestimmen ist, auch wenn es natürlich allein dem nationalen Gericht obliegt, die Tatsachen im Licht dieser Kriterien zu untersuchen. Bei der Aufstellung dieser einheitlichen Kriterien hat der Gerichtshof eine Reihe von Erwägungen angestellt, die am umfassendsten im Urteil Rutten dargestellt sind.

43 Erstens rechtfertigt sich die Regel des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens durch eine besonders enge Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem Gericht, das am ehesten dazu berufen ist, sich mit ihm zu befassen; im Fall von Arbeitsverträgen sind dazu die Gerichte des Ortes, an dem die Arbeit verrichtet wird, am besten geeignet.

44 Zweitens muss das Bestreben berücksichtigt werden, dem Arbeitnehmer als schwächerer Vertragspartei einen angemessenen Schutz angedeihen zu lassen. Ein solcher Schutz ist am ehesten gewährleistet, wenn Streitigkeiten in die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes fallen, an dem er seine Verpflichtungen erfüllt und an dem es für ihn (in aller Regel) mit den geringsten Kosten verbunden ist, eine Klage zu erheben oder sich gegen eine Klage zu verteidigen.

45 Drittens ist es wichtig, eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, wenn die Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet wird; Artikel 5 Nummer 1 kann daher nicht den Gerichten aller betroffenen Vertragsstaaten eine konkurrierende Zuständigkeit zuweisen.

46 Der Gerichtshof ist daher im Urteil Rutten zu dem Schluss gelangt, dass der Ort zu bestimmen ist, mit dem der Rechtsstreit die engste Verknüpfung aufweist, wobei dem Erfordernis, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Vertragspartei angemessenen Schutz zu gewähren, gebührend Rechnung zu tragen ist.

47 Ich möchte allerdings hinzufügen (und hier weiche ich in gewissem Maße von der Ansicht der Regierungen der Niederlande und des Vereinigten Königreichs ab), dass diese letzte Erwägung nicht so weit gehen kann, dass der Arbeitnehmer den Gerichtsstand wählen könnte oder anzunehmen wäre, dass der Gerichtsstand danach zu bestimmen ist, was für ihn am günstigsten wäre. Im Gegenteil, im Hinblick auf die zur Gewährleistung der Rechtssicherheit erforderlichen einheitlichen Kriterien und zur Vermeidung einer Häufung von Gerichtsständen ist diese Frage möglichst abstrakt und unabhängig von der Lage des konkreten Arbeitnehmers zu behandeln. Auch bedeutet die notwendige Verknüpfung zwischen der Streitigkeit und dem für die Entscheidung zuständigen Gericht nicht unbedingt, dass ein Gericht des Staates, dessen Recht der Vertrag unterliegt, zuständig ist, so wünschenswert dieses Ergebnis zweifellos auch sein mag.

48 Es ist klar, dass es für das nationale Gericht sehr schwer sein wird, zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, ohne genauer festzustellen, wo Herr Weber während seiner Beschäftigungszeit tatsächlich seine Arbeit verrichtet hat und insbesondere in welchen Zeiträumen er in den verschieden Hoheitsgewässern oder Zonen des Festlandsockels gearbeitet hat (oder sogar in Gebieten, über die kein Staat die Hoheitsgewalt beanspruchen kann, so dass die Flagge des Schiffes oder der Schiffe, auf dem oder auf denen er gearbeitet hat, von Bedeutung sein könnte).

49 Auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen kann sich herausstellen, dass er in der Zeit zwischen 1987 und 1993, insgesamt betrachtet, den größten Teil seiner Arbeit in einem Gebiet verrichtet hat, das der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterliegt, oder unter Umständen, die die Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats begründen. Wenn dem so ist, spricht meiner Ansicht nach eine starke Vermutung dafür, dass dies der Staat ist, in dem die Arbeit in dieser Zeit gewöhnlich verrichtet wurde, auch wenn es dort keinen speziellen gewöhnlichen Arbeitsort gab.

50 Es ist durchaus denkbar, dass diese Vermutung in einer Situation, die eher derjenigen in den Rechtssachen Mulox und Rutten entspricht, widerlegt werden kann, wenn Herr Weber etwa einen beruflichen Stützpunkt hatte, an dem er arbeitete oder von dem aus er zu verschiedenen Einsätzen aufbrach oder geschickt wurde und zu dem er dann zurückkehrte. Einem derartigen tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit könnte auch dann entscheidendes Gewicht beizumessen sein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit überwiegend in einem anderen Vertragsstaat verbracht hat; dabei wären allerdings alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, u. a. nicht nur die an jedem Ort verbrachte Zeit, sondern auch die Art und die Bedeutung der jeweils geleisteten Arbeit. Im vorliegenden Fall gibt es allerdings keinen Hinweis auf irgendeinen Umstand, dem gegenüber einer eindeutig überwiegenden Arbeitszeit im Bereich der Hoheitsgewalt eines einzelnen Vertragsstaats größeres Gewicht zukommen könnte.

51 Sollte allerdings das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zeiträume, die der Arbeitnehmer im Bereich der Hoheitsgewalt verschiedener Staaten verbracht hat, insgesamt weitgehend vergleichbar sind, so müsste meiner Meinung nach die zweite Alternative zum Tragen kommen, die Artikel 5 Nummer 1 in Bezug auf Arbeitsverträge aufstellt. Es sei daran erinnert, dass der Erfüllungsort eines individuellen Arbeitsvertrags dort ist, [wo] der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand. Diese Alternativen schließen sich meiner Ansicht nach notwendigerweise gegenseitig aus; das Übereinkommen geht davon aus, dass unter bestimmten Umständen ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht festgestellt werden kann und dass in diesen Fällen die Klage entweder nach Artikel 2 oder, dies allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer klagt, vor dem Gericht des Ortes der einstellenden Niederlassung zu erheben ist. Die letztgenannte Möglichkeit scheidet allerdings aus, wenn ein gewöhnlicher Arbeitsort festgestellt werden kann.

52 Die Angelegenheit darf nicht als rein mathematische Frage aufgefasst werden. Eine schwierigere Situation wäre es, wenn sich herausstellen sollte, dass Herr Weber — in zeitlicher Hinsicht — weniger als die Hälfte seiner Arbeit im Bereich der Hoheitsgewalt eines Staates verrichtet hat, der verbleibende — und überwiegende — Rest in zeitlicher und örtlicher Hinsicht aber nur fragmentarischen und vereinzelten Charakter hatte. In diesem Fall hätte er in einem Gebiet einen wesentlichen Teil seiner Arbeit verrichtet, der den Anteil seiner Arbeit in jedem anderen Gebiet deutlich überträfe, aber doch weniger als die Hälfte seiner Beschäftigungszeit ausmachte.

53 Mir scheint, dass das nationale Gericht in einem solchen Fall (der noch rein hypothetisch ist) alle Begleitumstände genauer untersuchen müsste. Wenn der fragliche Anteil z. B. die grundlegende Arbeit des Arbeitnehmers darstellte und durchgehend an einem Ort verrichtet wurde, während alle anderen Einsätze untergeordneter oder vorübergehender Natur waren, dann kann man diesen Ort zu Recht als den Ort ansehen, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wurde. Wenn dagegen alle Einsätze des Arbeitnehmers von gleich vorübergehender und unbeständiger Natur waren und es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass ein größerer Anteil der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterliegt als der irgendeines anderen Vertragsstaats, dann lässt sich eine solche Schlussfolgerung meiner Meinung nach nicht so einfach ziehen.

54 Auf der Grundlage dieser eher allgemeinen Überlegungen wende ich mich nun der Frage nach der Bedeutung der letzten Beschäftigungsperiode zu, die den Gegenstand der zweiten Frage des Hoge Raad bildet.

55 Wie ich oben schon ausgeführt habe, bin ich im Allgemeinen der Auffassung, dass aus dem Begriff gewöhnlich folgt, dass die gesamte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist. In aller Regel würde man den Wortsinn dieses Begriffes negieren, wenn man nur die letzten Monate einer sich über fünf Jahre erstreckenden Beschäftigungszeit berücksichtigen würde, und genau dasselbe gilt, wenn man diesen Begriff weit im Sinne von hauptsächlich auslegen würde, so wie ich es in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Mulox und Rutten empfohlen habe.

56 Das heißt nicht, dass nicht unter bestimmten Umständen die letzte Beschäftigungszeit stärker zu berücksichtigen sein kann als vorangegangene Beschäftigungszeiten, worauf Ogden in ihren Erklärungen hingewiesen hat. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer nach einer langen Beschäftigungszeit in einem Vertragsstaat an eine Zweigniederlassung desselben Arbeitgebers in einem anderen Vertragsstaat versetzt werden. Sollte dieser Wechsel nur vorübergehender Natur sein und der Arbeitnehmer auf seine frühere Stelle zurückkehren, so kann dieser Wechsel keinen unmittelbaren Einfluss darauf haben, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtete. Wenn dagegen der Wechsel als dauerhafter Karriereschritt anzusehen war und einen Wohnortwechsel und andere endgültige Veränderungen mit sich brachte, dann kann der gewöhnliche Arbeitsort von diesem Wechsel an in dem anderen Vertragsstaat liegen. Eine dauerhafte Beschäftigung an einem Ort nach einer Folge von verschiedenen vorübergehenden Beschäftigungen kann zu einem ähnlichen Ergebnis führen, und es sind noch andere Situationen dieser Art vorstellbar. Der Gerichtshof hat derartige Umstände in der Rechtssache Mulox berücksichtigt, wobei allerdings hervorzuheben ist, dass seine Verweisung auf den Vertragsstaat, in dem die Arbeit bei Klageerhebung ausschließlich verrichtet wurde, andere Umstände ergänzt hat, wie z. B. den Ort, an dem der Arbeitnehmer vom Beginn seiner Beschäftigung an seinen Wohnsitz und sein Büro unterhielt.

57 Im vorliegenden Fall kann nur das nationale Gericht feststellen, ob die Umstände der Beschäftigung von Herrn Weber in den dänischen Hoheitsgewässern diese in einer Weise und in einem Umfang von den vorangegangenen Einsätzen abheben, dass sie ungeachtet ihrer kurzen Dauer im Vergleich zur Gesamtbeschäftigungszeit einen neuen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens begründen konnten. Sofern dies allerdings nicht der Fall ist, ist die gesamte Beschäftigungszeit bei der Bestimmung dieses Ortes heranzuziehen.

Inkrafttreten der WAMN

58 Der Hoge Raad weist darauf hin, dass das niederländische Recht vor dem 1. Februar 1993 kein Gericht für örtlich zuständig erklärt hat, um Fälle wie den vorliegenden zu entscheiden, während der Vertrag überwiegend vor diesem Datum erfüllt wurde. Das Gericht möchte wissen, ob bei der Bestimmung des Ortes, an dem Herr Weber gewöhnlich seine Arbeit verrichtete, zu unterscheiden ist zwischen der Zeit, in der die WAMN den Kantonrechter Alkmaar als zuständiges Gericht festlegt hatte, und der Zeit davor. Mit dieser Frage zieht es offensichtlich die Möglichkeit in Betracht, dass die Zeiten vor dieser Festlegung nicht zu berücksichtigen sind.

59 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission messen dem Inkrafttreten der WAMN keine Bedeutung bei, da es sich dabei um eine Frage des innerstaatlichen Rechts handele, die keinen Einfluss auf die einheitliche Auslegung des Brüsseler Übereinkommens haben könne. Ogden und die niederländische Regierung treten dieser Ansicht entgegen, weil der Kantonrechter vor dem genannten Datum für das betroffene Gebiet nicht zuständig gewesen sei. Herr Weber weist darauf hin, dass die WAMN einen lang dauernden Prozess abgeschlossen habe und dass es vor ihrem Inkrafttreten bereits niederländisches Recht zum Schutz von Arbeitnehmern auf dem Festlandsockel gegeben habe.

60 Ich stimme grundsätzlich der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission zu. Die Frage nach dem Ort, an dem ein Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist eine Tatsachenfrage (die nach einheitlichen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist) und wird nicht von dem nationalen Recht, das das für diesen Ort zuständige Gericht bestimmt, berührt. Dieser tatsächliche Umstand ist insofern bedeutsam, als sich danach das für ein Verfahren zuständige Gericht bestimmt, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren eingeleitet wird. Dass das betreffende Gericht unzuständig gewesen wäre, wenn das Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet worden wäre, beeinträchtigt seine Zuständigkeit zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verfahrenseinleitung nicht.

61 Zwar enthält das Brüsseler Übereinkommen hierzu keine Vorschrift. Doch ist das Übereinkommen nach Artikel 54 auf Verfahren anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten in einem bestimmten Staat eingeleitet werden, mit der Folge, dass der Gerichtsstand nach den Regelungen des Übereinkommens zu bestimmen ist, auch wenn die Tatsachen, die dieser Bestimmung zugrunde liegen, schon zu einer Zeit eingetreten sind, in der es nicht anwendbar war. Dieser Grundsatz ist mutatis mutandis anzuwenden, wenn einem Gericht im Geltungsbereich des Übereinkommens neue örtliche oder sachliche Zuständigkeiten zugewiesen werden, und in der Tat ist kaum vorstellbar, wie es anders sein könnte.

62 In der vorliegenden Rechtssache gibt es daher offensichtlich keinen Anlass, die Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten der WAMN bei der Beantwortung der Frage außer Acht zu lassen, ob der Ort, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wurde, der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts unterlag. Auf jeden Fall unterliegen, wie ich bereits ausgeführt habe, Bergbauarbeiten und -einrichtungen im niederländischen Gebiet des Festlandsockels seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über den Festlandsockel eindeutig der niederländischen Hoheitsgewalt.

Ergebnis

63 Meiner Meinung nach sollte der Gerichtshof auf die Fragen des Hoge Raad wie folgt antworten:

1. Die Gerichte des Küstenstaates sind für die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens als Gerichte des Erfüllungsortes eines Arbeitsvertrags anzusehen, wenn die Arbeit gewöhnlich auf oder über dem diesen Staat zustehenden Teil des Festlandsockels unter Umständen verrichtet wird, unter denen das Völkerrecht diesem Staat die Hoheitsgewalt über die Tätigkeiten, zu denen die Arbeit zählte, und/oder über die Einrichtungen, auf denen sie verrichtet wurde, zuweist. Dem nationalen Recht bleibt es überlassen, das in dieser Hinsicht örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.

2. Zur Bestimmung des Ortes, an dem ein Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, ist grundsätzlich die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses heranzuziehen. Dem letzten Beschäftigungsabschnitt kann allerdings ein größeres Gewicht zukommen, wenn die Arbeit in dieser Zeit an einem neuen, dauerhaften Ort verrichtet wurde.

3. Die Bestimmung dieses Ortes ist eine Tatsachenfeststellung, die das nationale Gericht nach den vom Gerichthof aufgestellten einheitlichen Kriterien zu treffen hat. Sie wird von Änderungen des nationalen Rechts in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates nicht beeinflusst.