Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2001
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.10.2001 – C-366/00
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:587
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 25. Oktober 2001
1. Die Klage der Kommission richtet sich gegen die nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: Richtlinie 97/11).
2. Nach Artikel 3 der Richtlinie 97/11 war diese bis zum 14. März 1999 in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat Klage auf Feststellung erhoben, dass Luxemburg dadurch gegen den EG-Vertrag verstoßen hat, dass es die Richtlinie 97/11 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt hat, hilfsweise, dass es die Umsetzungsmaßnahmen nicht mitgeteilt hat.
3. Luxemburg bestreitet den Vorwurf nicht. Am 23. November 1999 hat es der Kommission einen Verordnungsentwurf übermittelt. Diesen hielt die Kommission für unzureichend und hat daher in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Januar 2000 Luxemburg eine zweimonatige Frist zur Erfüllung seiner Pflichten gesetzt. Mit Schreiben vom 17. April 2000 hat Luxemburg in Aussicht gestellt, dass die Großherzogliche Verordnung, die die Richtlinie umsetzen soll, voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 verabschiedet würde.
4. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine eventuelle Beseitigung der Vertragsverletzung nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keinen Einfluss auf die Begründetheit der Klage. Der Streitgegenstand wird durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt. Auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der gemäß Artikel 226 Absatz 2 EG gesetzten Frist behoben wird, besteht noch insofern ein Rechtsschutzinteresse, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder Einzelnen trifft.
5. Luxemburg bestreitet den Vorwurf nicht, die Richtlinie 97/11 nicht fristgemäß umgesetzt zu haben. Folglich ist entsprechend dem Antrag der Kommission zu erkennen.
6. Die Kommission hat außerdem beantragt, Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes trägt die unterliegende Partei die Kosten, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Ergebnis
7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, folgendermaßen zu entscheiden:
1. Es wird festgestellt, dass Luxemburg dadurch seine Vertragspflichten verletzt hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten innerhalb der festgesetzten Frist erlassen hat.
2. Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.