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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.2002 – C-457/00
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2002:512
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 19. September 2002
1 In dieser Rechtssache beantragt Belgien die Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/856/EG der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack (im Folgenden: angefochtene Entscheidung oder Entscheidung).
2 In dieser Entscheidung hat die Kommission im Wesentlichen
(1) ihre frühere Entscheidung vom 16. September 1998 (im Folgenden: Entscheidung von 1998), keine Einwände gegen eine Kapitalbeteiligung Belgiens in Höhe von 350 Millionen BEF an Verlipack zu erheben, da diese Entscheidung auf falschen Informationen beruht habe, widerrufen;
(2) staatliche Beihilfen Belgiens an Verlipack in Höhe von insgesamt rund 607 Millionen BEF für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt;
(3) die Rückforderung dieser Beihilfen vom Empfänger angeordnet.
3 In der Entscheidung von 1998 war die Kommission hauptsächlich deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Kapitalbeteiligung in Höhe von 350 Millionen BEF mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers vereinbar sei, weil sie mit der Kapitalzuführung eines privaten Kapitalgebers in Höhe von 515 Millionen BEF einherging. Später fand die Kommission jedoch heraus, dass die belgischen Behörden dem betreffenden privaten Kapitalgeber vor seiner Kapitalzuführung zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 500 Millionen BEF gewährt hatten, die für seine Investition bei Verlipack verwendet werden sollten.
Hintergrund
Die Umstrukturierung von Verlipack im April 1997
4 Nach den Angaben in der angefochtenen Entscheidung war der Verlipack-Konzern (im Folgenden: Verlipack) zur maßgebenden Zeit, 1997, der größte belgische Hersteller von Behälterglas mit einem Marktanteil von 20 % in Belgien und 2 % in der Europäischen Union. Das Unternehmen hatte in seinen Werken in Ghlin, Jumet (beide in Wallonien) und Mol (in Flandern) 735 Beschäftigte.
5 Die belgischen Behörden hatten zum ersten Mal 1985 zugunsten von Verlipack eingegriffen. Die Aktiengesellschaften Verlipack Ghlin, Verlipack Jumet und Verlipack Mol wurden nämlich mit einer von der Kommission genehmigten Kapitalbeteiligung der belgischen Behörden von 49 % gegründet. 1989 erwarb die Wallonische Region die von den belgischen Behörden gehaltenen Aktien an Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet, während die entsprechenden Aktien an Verlipack Mol an die Flämische Region abgetreten wurden. Infolge verschiedener Kapitalaufstockungen durch den privaten Mehrheitseigner, den Beaulieu-Konzern (im Folgenden: Beaulieu), ging die Beteiligung der öffentlichen Hand schrittweise zurück.
6 1995 und 1996 erlitt Verlipack erhebliche Verluste, die auf schlechtes Management und insbesondere auf die niedrige Qualität seiner Produktion zurückzuführen waren. Beaulieu allein war nicht in der Lage, die erforderlichen beträchtlichen Investitionen zu finanzieren.
7 Im September 1996 schien sich die Lage mit dem Auftauchen des deutschen Industriekonzerns Heye-Glas (im Folgenden: Heye) zu ändern, der einer der größten europäischen Hersteller von Behälterglas und eines der weltweit in der Behälterglastechnologie führenden Unternehmen ist und mit Verlipack eine Vereinbarung über technische Hilfe schloss.
8 Im Dezember 1996 trat die Wallonische Region ihre auf 114 Millionen BEF veranschlagte Minderheitsbeteiligung an den beiden wallonischen Standorten an Beaulieu ab. Auf diese Weise wurden die wallonischen Standorte von Verlipack vorübergehend zu Gesellschaften ohne öffentliche Beteiligung.
9 Am 24. Januar 1997 gründete Beaulieu die Holdinggesellschaft Verlipack I, und am 11. April 1997 übernahm Heye eine Kapitalbeteiligung an dieser Holdinggesellschaft in der Weise, dass Beaulieu und Heye jeweils mit 515,25 Millionen BEF beteiligt waren (bei einem Gesamtkapital von 1030,5 Millionen BEF). Heye hielt jedoch eine Aktie mehr als Beaulieu, um die Gesellschaft kontrollieren zu können.
10 Ebenfalls am 11. April 1997 wurde die Holdinggesellschaft Verlipack II gegründet. Aktionäre von Verlipack II waren Verlipack I mit einer Beteiligung von 1030,5 Millionen BEF und die Wallonische Region. Diese legte 200 Millionen BEF Kapital ein und gewährte Verlipack II ein in Eigenkapital umwandelbares Darlehen (prêt participatif) in Höhe von 150 Millionen BEF. Nach der Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital erhöhte sich der Anteil der Wallonischen Region an Verlipack II auf 350 Millionen BEF oder 25,35 % des Gesamtkapitals von 1380,5 Millionen BEF. In diesen Schlussanträgen werde ich auf die Kapitaleinlage in Höhe von 200 Millionen BEF und das Darlehen in Höhe von 150 Millionen BEF durchweg als Kapitalzuführung der Wallonischen Region in Höhe von 350 Millionen BEF Bezug nehmen.
Die Entscheidung von 1998
11 Nach Beschwerden über Beihilfen der Wallonischen Region an Verlipack nahm die Kommission den Fall am 18. November 1997 in die Liste der nicht notifizierten Beihilfen auf.
12 Auf der Grundlage der von Belgien mit Schreiben vom 10. April 1997,4. September 1997, 10. April 1998, 18. Juni 1998 und 19. Juli 1998 offiziell übermittelten Angaben und nach Prüfung der Maßnahmen im Licht der Bestimmungen des Artikels 87 EG beschloss die Kommission am 16. September 1998, keine Einwände gegen die Kapitalbeteiligung in Höhe von 200 Millionen BEF und das später in Eigenkapital umgewandelte Darlehen in Höhe von 150 Millionen BEF zu erheben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen mit den Leitlinien für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen vereinbar seien und dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen entsprächen, vor allem weil gleichzeitig ein privater Kapitalgeber (Heye) eine Mehrheitsbeteiligung an Verlipack erworben habe und dadurch belegt worden sei, dass der Konzern als auf Sicht rentabel und als lebensfähig gegolten habe.
Die Heye von der SRIW vor der Umstrukturierung gewährten Darlehen
13 Später erhielt die Kommission durch eine neue Beschwerde und einen Presseartikel Kenntnis davon, dass die Kapitalzuführung von Heye zugunsten von Verlipack I vom 11. April 1997 in Wirklichkeit aus Mitteln stammte, die von der Wallonischen Region in Form zweier Darlehen der Société régionale d'investissement de Wallonie (im Folgenden: SRIW) bereitgestellt worden waren.
14 Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 ersuchte die Kommission die belgischen Behörden um Auskunft über die Behauptungen hinsichtlich der Gewährung der beiden Darlehen an Heye und unterrichtete sie davon, dass sie möglicherweise ihre Entscheidung vom 16. September 1998 widerrufen müsse, da diese auf falschen Informationen beruht haben könne.
15 Trotz der Einbeziehung von Heye erlitt Verlipack weiterhin dramatische Verluste. Am 7. Januar 1999 wurden die Einstellung der Tätigkeit des Werkes in Mol und ein Vergleichsantrag (concordat) für die Werke in Jumet und Ghlin bekannt gegeben. Am 11. Januar 1999 wurde Verlipack Mol für insolvent erklärt. Am 18. Januar 1999 wurden sechs weitere Unternehmen des Verlipack-Konzerns, nämlich Verlipack Jumet, Verlipack Ghlin, Verlipack Belgien, Verlipack Engineering, Verlimo und Imcourlease, für insolvent erklärt.
16 Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 13. Januar und 12. Februar 1999 um weitere Auskunft über die beiden Darlehen ersucht hatte, legten die belgischen Behörden die erbetenen genauen Angaben mit Schreiben vom 19. Februar 1999 vor. Diese Angaben lassen erkennen, dass die SRIW gemäß den Beschlüssen ihres Vorstands vom 8. Januar und 12. März 1997 Heye tatsächlich zwei Darlehen in Höhe von jeweils 250 Millionen BEF gewährt hatte.
17 Bei dem ersten Darlehen handelte es sich um eine am 27. März 1997 (und damit zwei Wochen vor der Investition von Heye in Verlipack I) aufgelegte Obligationsanleihe in Höhe von 250 Millionen BEF mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem festen Zinssatz von 5,10 % zuzüglich 1 % Risikoprämie. Der Darlehensvertrag enthielt eine Klausel über einen bedingten Forderungsverzicht. Danach mussten die von Heye geschuldeten Beträge, falls Verlipack II und die drei Betriebsgesellschaften SA Verlipack Jumet, SA Verlipack Ghlin und SA Verlipack Mol für insolvent erklärt würden, vom Zeitpunkt dieser Erklärung an der SRIW nicht mehr zurückgezahlt werden.
18 Das zweite Darlehen wurde einen Tag später, am 28. März 1997, gewährt, und zwar mit einer Laufzeit von zehn Jahren und Zinsen zum sechsmonatigen BIBORSatz, der jeweils am ersten Werktag des Halbjahres, in dem sie fällig wurden, galt, erhöht um 1,5 %. Es sah einen Tilgungsaufschub von drei Jahren ab Darlehensgewährung vor, so dass die Rückzahlungen erst vom 28. März 2000 an zu erfolgen hatten.
19 Beide Darlehensverträge enthielten identische Klauseln über die Zweckbestimmung und die sofortige Rückzahlbarkeit der Darlehen.
20 Nach den Zweckbestimmungsklauseln war der Gesamtbetrag der beiden Darlehen (500 Millionen BEF) für die Finanzierung der Bareinlage von Heye in Verlipack I zu verwenden. Die Anwendung dieser Klauseln sollte zu einer Kapitalaufstockung der SA Verlipack Ghlin in bar um mindestens 400 Mio. BEF und ... der Sa Verlipack Jumet in bar um mindestens 300 Mio. BEF sowie zu Investitionen durch die drei Betriebsgesellschaften der Gruppe gemäß Investitionsplan führen.
21 Nach den Klauseln über die sofortige Rückzahlbarkeit konnte die SRIW die sofortige Rückzahlung ihrer Darlehen u. a. in folgenden Fällen verlangen: erhebliche Ungenauigkeit der erteilten Auskünfte; die wenn auch nur teilweise Nichterfüllung einer das Darlehen betreffenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch [Heye]; Nichterfüllung der Zweckbestimmungsklausel (Finanzierungsgeschäfte) bis spätestens 31. Juli 1997 oder wenn die vorgesehenen Investitionen nicht bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von mindestens 80 % der vorgesehenen Beträge durchgeführt wurden...; freiwillige Liquidation der Gesellschaften SA Verlipack Jumet, SA Verlipack Ghlin und SA Verlipack Mol ...
22 Der belgischen Regierung zufolge kündigte die SRIW im Anschluss an die Anfang Januar 1998 eingetretene Insolvenz mehrerer Gesellschaften des Verlipack-Konzerns die beiden Darlehen mit Schreiben vom 20. Januar auf der Grundlage der Klauseln über die sofortige Rückzahlbarkeit. Die SRIW glaubte offenbar, dass die von Heye erteilten Auskünfte ungenau gewesen seien und dass Heye seinen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht nachgekommen sei. Sie erhob deshalb Klagen auf Rückzahlung vor Gerichten in Lüttich (Belgien) und Bückeburg (Deutschland).
Die angefochtene Entscheidung und die Nichtigkeitsklage
23 Die Kommission beschloss am 19. Mai 1999, das Verfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags zum Zweck des Widerrufs ihrer Entscheidung von 1998 einzuleiten, und teilte Belgien ihre Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen, mit Schreiben vom 1. Juni 1999 mit.
24 Nach Stellungnahmen Belgiens zur Eröffnung des Verfahrens, Stellungnahmen von zwei Beschwerdeführern und von Heye zu der Beihilfe und Bemerkungen Belgiens zu diesen letztgenannten Stellungnahmen erließ die Kommission am 4. Oktober 2000 die angefochtene Entscheidung.
25 In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest,
dass die von der Wallonischen Region im April 1997 vorgenommene Kapitalzuführung zugunsten von Verlipack sowie die beiden Darlehen, die im März 1997 von der SRIW an Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack vergeben wurden, aus öffentlichen Mitteln stammten (Begründungserwägung 98);
dass die Kapitalzuführung durch die Wallonische Region und die beiden Darlehen der Kommission hätten zusammen notifiziert werden müssen (Begründungserwägung 99);
dass Belgien es unterlassen habe, die Kommission von den beiden Darlehen zu unterrichten, und dass die Kommission aufgrund dieser fehlenden Information von ausschlaggebender Bedeutung keine korrekte Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen hätte gewährleisten können (Begründungserwägung 100);
dass Verlipack in Anbetracht der Zweckbestimmungsklauseln in den Darlehensverträgen als der wahre Begünstigte der Darlehen an Heye anzusehen sei (Begründungserwägung 111);
dass sich Belgien bei seiner Bereitstellung von neuem Kapital zugunsten von Verlipack wie auch bei der Gewährung der beiden Darlehen an Heye nicht wie ein privater Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhalten habe (Begründungserwägung 114);
dass die Obligationsanleihe in Höhe von 250 Millionen BEF angesichts der Verzichtsklausel und der schlechten Betriebsergebnisse von Verlipack eine Beihilfe an Verlipack in Höhe von 250 Millionen BEF dargestellt habe (Begründungserwägungen 114 und 115);
dass das zweite Darlehen an Heye in Höhe von 250 Millionen BEF zu günstigen Bedingungen, die von normalen Marktbedingungen abgewichen seien (Zinssatz von 4,92 % und 5,30 %, Tilgungsaufschub von drei Jahren, keine Sicherheiten), gewährt worden sei und auf der Grundlage eines Referenzzinssatzes von 7,21 % daher ein Beihilfeelement von brutto 2,85 % enthalten habe, was 7,125 Millionen BEF entspreche (Begründungserwägungen 117 und 118);
dass die Verlipack gewährte Beihilfe in Höhe von insgesamt 607,125 Millionen BEF (in Form der Kapitalzuführung in Höhe von 350 Millionen BEF, der Obligationsanleihe in Höhe von 250 Millionen BEF sowie des Beihilfeelements in dem zweiten Darlehen in Höhe von 7,125 Millionen BEF) keiner der Ausnahmen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG zugeordnet werden könne (Begründungserwägungen 119 bis 134).
26 Auf der Grundlage dieser Feststellungen erließ die Kommission folgende Entscheidung:
Artikel 1Die Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998, keine Einwände gegen die Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen Verlipack zu erheben, wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag widerrufen.
Artikel 2Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 8676273 EUR (350 Mio. BEF) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 3Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 6197338 EUR (250 Mio. BEF) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 4Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 6197338 EUR (250 Mio. BEF) enthält ein Beihilfeelement in Höhe von 176624 EUR (7,125 Mio. BEF), das mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.
Artikel 5(1)Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um vom Empfänger der in den Artikeln 2 bis 4 genannten Beihilfen, die ihm bereits unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden, diese zurückzufordern....
27 Belgien stützt seine Klage vom 18. Dezember 2000 auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Hauptklagegründe:
(1) Die Kommission habe die Artikel 87 und 295 EG verletzt, da die KapitalZuführung der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack und die beiden Heye von der SRIW gewährten Darlehen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Vertrages darstellten;
(2) die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie fehlerhafte Feststellungen getroffen und keine Gründe für einige ihrer Schlussfolgerungen angegeben habe.
28 Bevor ich diese Klagegründe untersuche, stelle ich fest, dass Belgien nicht bestreitet, dass es sich sowohl bei der Kapitalzuführung der Wallonischen Region als auch bei den von der SRIW bereitgestellten Darlehen um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG handelt. Auch geht Belgien weder gegen die Feststellungen über die Nichtanwendbarkeit des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG (Begründungserwägungen 119 und 134 der Entscheidung) noch gegen die Anordnung der Rückforderung der Beihilfe (Artikel 5 des verfügenden Teils der Entscheidung) vor.
Erster Teil des ersten Klagegnmdes: Die beiden Darlehen und die Kapitalzufuhr hätten getrennt beurteilt werden müssen und nicht als ein umfassendes Beihilfepaket
29 Obwohl dieses Argument nicht an erster Stelle des Vorbringens Belgiens steht, werde ich es doch zunächst prüfen, weil es meiner Meinung nach entscheidend für das Verständnis der angefochtenen Entscheidung und der anderen Argumente Belgiens ist.
30 Belgien trägt vor, die Kommission habe den Begriff der staatlichen Beihilfen insbesondere in den Begründungserwägungen 100, 112 und 141 der angefochtenen Entscheidung falsch angewandt, indem sie die beiden Darlehen, die die SRIW Heye gewährt habe, und die Kapitalzuführung der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack als ein umfassendes Beihilfepaket für Verlipack angesehen habe. Belgien argumentiert damit, dass die Darlehen und die Kapitalzuführung zwei verschiedenen Empfängern (Heye und Verlipack) von zwei verschiedenen Einheiten (von der SRIW und der Wallonischen Region) gewährt worden seien. Jede dieser Interventionen sei demnach bei der Prüfung der Frage, ob staatliche Beihilfen vorgelegen hätten, getrennt zu betrachten gewesen.
31 Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung ist im Licht der Leitlinien der Kommission für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen und des Artikels 9 der Verordnung Nr. 659/1999 zu lesen.
32 In den Leitlinien unterscheidet die Kommission u. a. folgende Fälle:
3.2. Es handelt sich nicht um staatliche Beihilfen, wenn neues Kapital für Unternehmen unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, annehmbar wären. Dies ist a priori der Fall:
...
bei einer Erhöhung der Beteiligung der öffentlichen Hand an Unternehmen, sofern die Bereitstellung von Kapital ... gleichzeitig mit der Bereitstellung von Mitteln durch private Anteilseigner erfolgt. Der Anteil des privaten Kapitalgebers muss von realer wirtschaftlicher Bedeutung sein;
...
3.4. Es ist nicht auszuschließen, dass bestimmte Beteiligungen nicht unter die in Ziffer 3.2 ... angegebenen Kategorien fallen und infolgedessen a priori nicht gesagt werden kann, ob sie eine Beihilfe darstellen oder nicht.
Es gibt jedoch Fälle, in denen die Vermutung besteht, dass es sich um eine Beihilfe handelt. Dies ist der Fall, wenn:
die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mit anderen Interventionen kombiniert wird, die ... gemeldet werden müssen.
...
33 Artikel 9 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt unter der Überschrift Widerruf einer Entscheidung:
Die Kommission kann ... eine ... Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. ...
34 In ihrer Entscheidung von 1998 gelangte die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu dem Ergebnis, dass die Kapitalzuführung durch die Wallonische Region in Höhe von 350 Millionen Euro mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers vereinbar sei, da gleichzeitig ein privater Kapitalgeber (Heye) eine Mehrheitsbeteiligung erwarb. Dieser Entscheidung zufolge ließ das parallele Engagement von Heye zudem darauf schließen, dass Verlipack auf Sicht rentabel und lebensfähig sei.
35 Die Kommission stützte sich demnach auf die beiden Kriterien der Ziffer 3.2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen, dass nämlich a) die Bereitstellung von Kapital durch die öffentliche Hand gleichzeitig mit der Bereitstellung von Mitteln durch einen privaten Kapitalgeber erfolgen muss und b) der Anteil des privaten Kapitalgebers von realer wirtschaftlicher Bedeutung sein muss. Da Heye gleichzeitig mit der Wallonischen Region neues Kapital in Höhe von 515 Millionen BEF bereitstellte und damit eine Mehrheitsbeteiligung an Verlipack erwarb, stellte die Kommission fest, dass die belgischen Behörden wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiger privater Kapitalgeber gehandelt hätten.
36 In der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission erstens aus, dass Belgien es unterlassen habe, die Kommission über das Bestehen der beiden Darlehen und der Verzichtsklausel zu informieren. Die Kommission bedauert, dass Belgien ihr die beiden Darlehen an Heye nicht notifiziert habe, da die Kommission aufgrund dieser fehlenden Information von ausschlaggebender Bedeutung keine korrekte und effiziente Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen [habe] gewährleisten [können] (Begründungserwägungen 99 und 100 der Entscheidung).
37 Zweitens wird in der Entscheidung betont, dass die Entscheidung von 1998 auf unrichtigen Informationen beruht habe, die ein für die ursprünglich positive Haltung der Kommission ausschlaggebender Faktor gewesen seien. Die Kommission sei davon ausgegangen, dass der private Kapitalgeber Heye ein gleich großes Risiko wie die Wallonische Region oder ein sogar noch darüber hinausgehendes Risiko übernommen habe, als er Verlipack Kapital in Höhe von 515 Millionen BEF zugeführt habe. Tatsächlich habe aber Wallonien (oder die SRIW) Heye vor dessen Kapitalzuführung zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 500 Millionen BEF gewährt, um seinen Anteil an Verlipack zu finanzieren. Über die Verzichtsklausel habe die SRIW zudem 50 % des Risikos der Kapitalzuführung von Heye zugunsten von Verlipack übernommen. Die angefochtene Entscheidung drückt dies so aus: Daher ist Heye in Bezug auf [einen Betrag von 250 Millionen BEF], der die Hälfte seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack darstellt, keinerlei Risiko eingegangen (Begründungserwägung 115 der angefochtenen Entscheidung).
38 Drittens waren im Licht der neuen Informationen, die der Kommission zur Verfügung standen, die Bedingungen der Ziffer 3.2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien nicht mehr erfüllt, und die Entscheidung von 1998 musste widerrufen werden. Die Kapitalzuführung der Wallonischen Region erfolgte nicht im Zusammenhang mit einer echten vergleichbaren Intervention eines normalen privaten Kapitalgebers. Die Kapitalzuführung von Heye wurde in Wirklichkeit über zwei Darlehen der wallonischen Behörden finanziert, und diese Behörden übernahmen 50 % des entsprechenden Risikos.
39 Viertens handelte es sich im Licht dieser neuen Tatsachen um eine Situation, die der Ziffer 3.4 erster Gedankenstrich der Leitlinien zuzuordnen war, weil nämlich die Intervention der wallonischen Behörden die Form des Erwerbs einer Beteiligung annahmen, die mit anderen Interventionen [hier den beiden Darlehen] kombiniert wird, die nach Artikel 88 Absatz 3 EG hätten notifiziert werden müssen. Die Darlehen und die Kapitalzuführung wurden von zwei Einrichtungen vorgenommen (der Wallonischen Region und der SRIW), die eng miteinander verbunden waren, sie erfolgten mehr oder weniger gleichzeitig, und, was am wichtigsten ist, aus den Zweckbestimmungsklauseln der beiden Darlehensverträge ergibt sich, dass beide dasselbe Ziel hatten, nämlich die Ermöglichung der Umstrukturierung von Verlipack, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand.
40 Meiner Ansicht nach hat die Kommission demnach ihre Leitlinien für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen und Artikel 9 der Verordnung Nr. 659/1999 fehlerfrei angewandt und in diesem Zusammenhang die Darlehen an Heye und die Kapitalzuführung zugunsten von Verlipack zu Recht als zwei Bestandteile eines Gesamtpakets angesehen.
41 Belgiens Argumentation, dass die beiden Darlehen und die Kapitalzuführung getrennt zu beurteilen gewesen seien, ist also zurückzuweisen.
Zweiter Teil des ersten Klagegrundes: Die beiden Heye von der SRIW gewährten Darlehen stellten keine Beihilfe zugunsten von Verlipack dar
42 Belgien greift die Schlussfolgerung der Kommission, die beiden Heye von der SRIW gewährten Darlehen stellten eine staatliche Beihilfe zugunsten von Verlipack dar, mit fünf Rügen an, die ich getrennt behandeln werde.
Erste Rüge: Die Vermutung in Begründungserwägung 99 der Entscheidung, dass die beiden Darlehen eine staatliche Beihilfe darstellten, verletze die Artikel 87 EG und 295 EG.
43 Belgien greift einen Satz in Begründungserwägung 99 der Entscheidung an, wo die Kommission ausführt: Es ist zu vermuten, dass die beiden Darlehen, die von der SRIW an Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack vergeben wurden, eine Beihilfe darstellen ...
44 Belgien zufolge lässt sich eine solche Vermutung nicht aus den Leitlinien für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen ableiten; außerdem nehme sie das Ergebnis der Untersuchung der Kommission vorweg und sei mit dem objektiven Begriff der Beihilfe in Artikel 87 EG und dem Grundsatz der Neutralität nach Artikel 295 EG unvereinbar.
45 Ich neige dazu, Belgien insoweit zuzustimmen, als die in diesem Satz verwendete Ausdrucksweise unglücklich ist, da sie die Vermutung nahe zu legen scheint, dass sich die Kommission ihre Meinung ohne Grund gebildet hat. Aus dem folgenden Teil der Entscheidung wird jedoch klar, dass die Kommission nicht so vorgegangen ist. Stattdessen werden dort die Bedingungen der Darlehen im Einzelnen untersucht, und nach umfassender Prüfung (Begründungserwägungen 101 bis 118) wird als Ergebnis festgestellt, dass diese Bedingungen nicht mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers vereinbar seien. Nichts in dieser Prüfung deutet darauf hin, dass die Kommission tatsächlich mit Vermutungen gearbeitet hat. Ich stimme daher der Kommission darin zu, dass der fragliche Satz als bloße Eingangsbemerkung zu lesen ist, die sich auf die Prüfung der Kommission und ihre Schlussfolgerungen nicht ausgewirkt hat. Es wäre daher verfehlt, die Entscheidung auf der Grundlage des Wortlauts dieses letztlich bedeutungslosen Satzes für nichtig zu erklären.
46 Die Rüge, die Vermutung in Begründungserwägung 99 der Entscheidung verletze die Artikel 87 EG und 295 EG, ist daher zurückzuweisen.
Zweite Rüge: Die SRIW habe wie ein privater Kapitalgeber gehandelt, als sie Heye die Darlehen gewährt habe.
47 Belgien macht geltend, die SRIW habe sich wie ein echter privater Kapitalgeber verhalten, als sie Heye die beiden Darlehen gewährt habe. Seiner Auffassung nach bestätigten seinerzeit verschiedene Faktoren sowohl die Glaubwürdigkeit von Heye als auch die Durchführbarkeit der geplanten Umstrukturierung von Verlipack. Was die Beziehungen zu Heye betreffe, so sei es Heye gewesen, der um die Darlehen nachgesucht habe, und die SRIW habe in einem Scheiben an Heye betont, dass ihre Rolle darin bestehe, industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten zu finanzieren, und nicht darin, Beihilfen zu gewähren; die SRIW habe im Übrigen auf detaillierte Informationen über die Kompetenz, die Prosperität, die Zahlungsfähigkeit und den guten Ruf von Heye zurückgreifen können. In Bezug auf die geplante Umstrukturierung von Verlipack habe die SRIW den Geschäftsplan für Verlipack sowie die weiteren von Heye übermittelten Dokumente gründlich geprüft, es sei eine parallele Finanzierung durch die beiden privaten Kapitalgeber Beaulieu und Heye sowie durch zwei Banken in Form von Darlehen vorgenommen worden, und es habe die Vereinbarung über technische Hilfe mit Heye, einem in der Behälterglastechnologie weltweit führenden Unternehmen, gegeben.
48 Ein erstes Problem in dieser Argumentationsreihe liegt darin, dass Belgien weder eine spezielle Passage der angefochtenen Entscheidung angreift noch irgendeinen speziellen Verstoß gegen eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts aufzeigt.
49 Ein zweites und tiefer greifendes Problem liegt darin, dass Belgien die beiden Darlehen isoliert betrachtet, obwohl sie zusammen mit der Kapitalzuführung zu prüfen sind (siehe oben).
50 Drittens ist daran zu erinnern, dass die Obligationsanleihe eine Verzichtsklausel enthielt. Überdies enthielten beide Darlehen Zweckbestimmungsklauseln zugunsten von Verlipack und für Heye günstige Zins-und Rückzahlungsbedingungen. Der entscheidende Punkt ist deshalb weniger die Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers Heye, sondern vielmehr, ob ein privater Kapitalgeber mit der Kenntnis der wallonischen Behörden von der finanziellen Situation von Verlipack Heye so ausgestaltete Darlehen gewährt hätte.
51 Viertens steht Belgiens Argumentation mit den günstigen Aussichten der geplanten Umstrukturierung von Verlipack im Widerspruch insbesondere zu einem am 9. Dezember 1996 aufgesetzten und dem Vorstand der SRIW am 7. Januar 1997 vorgelegten internen und vertraulichen Vermerk. Dieser Vermerk unterrichtet den Vorstand davon,
dass Heye mit der Übernahme von Verlipack enorme Risiken für seinen Ruf in der Industrie und enorme finanzielle Risiken eingehe;
dass Beaulieu trotz Investitionen in Höhe von 2 Milliarden BEF nicht in der Lage gewesen sei, eine bessere Produktqualität, eine normale Produktivität oder finanzielle Ergebnisse zu erreichen, die eine gewisse Hoffnung hinsichtlich der Zukunft von Verlipack zuließen, und deshalb seine Anstrengungen nicht fortsetzen könne;
dass angesichts der Schwierigkeiten, die erforderliche Produktqualität zu erreichen, zu befürchten sei, dass der von Heye aufgestellte Geschäftsplan zu optimistisch sei;
dass Verlipack nicht in der Lage sei, Bankdarlehensraten in Höhe von insgesamt 369 Millionen BEF zu zahlen, die Ende 1996 fällig würden; dass die Banken jedoch bereit seien, auf Rückzahlungsklagen zu verzichten, sofern die anderen Partner bei der Umstrukturierung ihre Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1996 träfen, so dass die Akte dringlich zu behandeln sei;
dass die Übernahme von Verlipack durch Heye angesichts der gegenwärtigen Lage von Verlipack und der Entwicklung seit 1985 (Verlipack habe in jedem Geschäftsjahr zwischen 1985 und 1996 Verluste angehäuft) die einzige und letzte Chance darstell[e], eine so gut wie unmittelbar bevorstehende Insolvenz zu verhindern.
52 Die Kommission bemerkte demnach zu Recht, dass die finanzielle Situation von Verlipack vor dem Eintritt von Heye nicht auf eine Lebensfähigkeit schließen ließ, und zweifelte berechtigterweise daran, dass sich... Heye... ohne die gewissermaßen seine gesamte Kapitaleinlage abdeckende öffentliche Intervention tatsächlich finanziell [bei Verlipack] engagiert hätte (Begründungserwägung 107 der Entscheidung).
53 Schließlich führte die SRIW im Laufe der Verhandlungen über die Darlehen in einem Schreiben vom 21. November 1996 an Heye aus, dass eine 50/50-Aufteilung einen guten Kompromiss darstellen dürfte, und forderte Heye auf, 50 % eines Risikos abzudecken, das Heye als gering einschätzt, da Heye selbst zuvor angegeben habe, dass, wenn Heye mit Verlipack verbunden wird, es sich nicht mehr um eine Firma mit hohem Risiko handelt. Daraus folgt, dass Heye die SRIW ersucht hatte, das Risiko seiner Investitionen bei Verlipack abzudecken, da er diese Gesellschaft als Risikogesellschaft ansah; die SRIW wollte jedoch nur 50 % dieses Risikos übernehmen, da das Auftauchen von Heye die mit Verlipack verbundenen Risiken verringern werde.
54 Angesichts der Prosperität und der Zahlungsfähigkeit von Heye ist es demnach in der Tat sehr wahrscheinlich, dass Heye zur Finanzierung [seiner] Beteiligung an Verlipack [einzig und allein zu dem Zweck) ein öffentliches Finanzinstitut in Anspruch genommen hat, [um] durch die Bedingungen der Darlehensverträge, die ihm von der SRIW gewährt wurden, ein Höchstmaß an Risiken auszuschalten (Begründungserwägung 106 der Entscheidung).
55 Daraus lässt sich meiner Ansicht nach der Schluss ziehen, dass sich die wallonischen Behörden des erheblichen Risikos eines Fehlschlags der Umstrukturierung von Verlipack bewusst waren und trotzdem damit einverstanden waren, 50 % dieses Risikos durch die Darlehens-Verzichtsklausel abzudecken und Heye zwei beträchtliche Darlehen mit sehr günstigen Zins- und Tilgungsbedingungen zu gewähren. Es scheint demnach klar, dass sie Heye die Darlehen nicht unter Umständen gewährten, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen privaten Kapitalgeber annehmbar wären.
56 Die Rüge, die SRIW habe wie ein privater Kapitalgeber gehandelt, als sie Heye die Darlehen gewährt habe, ist demnach zurückzuweisen.
Dritte Rüge: Die Kommission habe zu Unrecht den Schluss gezogen, dass Verlipack der wahre Begünstigte der in den Darlehen enthaltenen Beihilfe gewesen sei.
57 Belgien trägt vor, die Kommission habe einen Rechtsfehler und mehrere Beurteilungsfehler begangen, als sie Verlipack als den wahren Begünstigten der Beihilfe angesehen habe, die in den beiden Heye von der SRIW gewährten Darlehen enthalten gewesen sei.
58 Belgien beruft sich erstens darauf, dass die beiden Darlehen keine mittelbare staatliche Beihilfe für Verlipack darstellen könnten, da es sich nicht um Beihilfen zugunsten von Heye handele (dieses Vorbringen ergibt sich aus den nächsten beiden Rügen Belgiens, mit denen ich mich weiter unten auseinander setzen werde). Seiner Auffassung nach ist notwendige Vorbedingung für eine mittelbar über Dritte gewährte Beihilfe, dass diesen Dritten unmittelbar eine staatliche Beihilfe gewährt werde.
59 Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Belgien räumt ein, dass staatliche Beihilfen nach dem Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofes mittelbar über private Dritte gewährt werden könnten. Entgegen dem Vorbringen Belgiens folgt jedoch aus dem Urteil in der Rechtssache C-156/98, dass mittelbare staatliche Beihilfen nicht unbedingt voraussetzen, dass gegenüber dem direkten Adressaten der fraglichen Maßnahme eine unmittelbare staatliche Beihilfe gegeben ist. In dieser Rechtssache hatte Deutschland Investoren, die Beteiligungen an ostdeutschen Gesellschaften erwarben, eine Steuervergünstigung gewährt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Steuervergünstigung keine unmittelbare staatliche Beihilfe an die Investoren darstellte, da es sich um eine allgemeine Maßnahme handelte, die ohne Unterschied auf alle wirtschaftlich tätigen Personen anwendbar war; dennoch stellte sie eine mittelbare Beihilfe dar, da sie bestimmten, in den neuen Bundesländern ansässigen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. Daraus folgt, dass die Frage, ob Verlipack staatliche Beihilfen erhielt, getrennt und grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen ist, ob Heye staatliche Beihilfen erhielt.
60 Belgien macht zweitens geltend, die Kommission habe die ganz verschiedenen Merkmale und Ziele der Darlehen der SRIW an Heye einerseits und der anschließenden Kapitalzuführung von Heye an Verlipack andererseits nicht anerkannt. In Bezug auf die Darlehen habe Heye ein berechtigtes Interesse daran gehabt, die für die Investition in Verlipack erforderlichen Mittel als Darlehen aufzunehmen, und die SRIW habe ein berechtigtes Interesse daran gehabt, finanziellen Gewinn aus Darlehen an ein Unternehmen zu suchen, das in Wallonien investiere. Hinsichtlich der Kapitalzuführung von Heye zugunsten von Verlipack habe die Kommission verkannt, dass Heye mit eigenen Mitteln reale Risiken eingegangen sei. Im Gegenzug für die Kapitalzuführung habe er Aktien erhalten: Hätte Verlipack Gewinn erwirtschaftet, hätte Heye Dividenden erzielen können. Zudem wären die Auswirkungen auf den Wettbewerb die gleichen gewesen, wenn Heye die Kapitalzuführung zugunsten von Verlipack aus eigenen Mitteln finanziert hätte.
61 Auch diese Argumente müssen zurückgewiesen werden.
62 Erstens ergibt sich aus den Zweckbestimmungsklauseln in den beiden Darlehensverträgen, aus der Verzichtsklausel im Vertrag über die Obligationsanleihe und aus dem oben zusammengefassten internen Vermerk, dass das primäre Ziel der SRIW nicht in der Erzielung von Gewinn lag, sondern darin, Heye dazu zu bewegen, sich an der Umstrukturierung von Verlipack zu beteiligen. Um es mit den Worten der angefochtenen Entscheidung auszudrücken: Die beiden Darlehen wurden Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack gewährt (Begründungserwägung 108 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission betonte deshalb zu Recht die Verbindung zwischen den beiden Darlehen und der Kapitalzuführung durch Heye.
63 Weiterhin erhielt Heye zwar Aktien, die Dividenden hätten abwerfen können; aus der Verzichtsklausel ergibt sich jedoch, dass Heye das entsprechende Risiko einer Insolvenz von Verlipack nicht vollständig zu tragen hatte. Die Kommission stellte demnach zu Recht einen relativen Rückzug des Heye-Konzerns zum Zeitpunkt seines Eintritts in Verlipack (Begründungserwägung 106 der Entscheidung) und die Tatsache fest, dass Heye ... kein Risikokapital, sondern aus staatlichen Quellen stammende Mittel zugeführt hatte (Begründungserwägung 101).
64 Schließlich geht es nicht um die Frage, ob es dieselben schädlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt hätte, wenn Heye seine Kapitalzuführung zugunsten von Verlipack aus eigenen Mitteln finanziert hätte; der springende Punkt ist vielmehr der, ob Heye überhaupt irgendwelches Kapital bereitgestellt hätte, wenn die SRIW nicht die beiden fraglichen Darlehen gewährt hätte. In dieser Hinsicht bestätigt der oben zusammengefasste interne Vermerk die Zweifel der Kommission daran, dass sich der Heye-Konzern, dessen Beziehungen zu Verlipack zuvor auf technische Hilfe beschränkt waren, ohne die gewissermaßen seine gesamte Kapitaleinlage abdeckende öffentliche Intervention tatsächlich finanziell in dieser Gesellschaft engagiert hätte (Begründungserwägung 107 der Entscheidung).
65 Belgiens drittes Argument geht dahin, dass, sofern die Darlehen überhaupt eine Beihilfe enthalten hätten, Heye und nicht Verlipack als Begünstigter der Beihilfe angesehen werden müsse. Seiner Ansicht nach kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das Verhalten eines unabhängigen und vollständig in Privatbesitz stehenden Unternehmens dem Staat nicht zugerechnet werden. Heye könne nicht als Instrument der Wallonischen Region angesehen werden, da es Heye gewesen sei, der um die Darlehen nachgesucht habe. Die Verpflichtungen von Heye nach den Zweckbestimmungsklauseln in den Darlehensverträgen seien rein vertraglicher Natur und dürften in ihren Wirkungen deshalb nicht mit zwingenden Anweisungen verglichen werden, die der Staat von ihm kontrollierten öffentlichen Unternehmen gebe. Dieser Unterschied werde dadurch belegt, dass Heye seinen Verpflichtungen aus den Zweckbestimmungsklauseln nicht nachgekommen sei (und Belgien damit gezwungen habe, getrennte Prozesse gegen Heye anzustrengen). Es müsse zudem bedacht werden, dass Zweckbestimmungsklauseln wie die fraglichen in fast allen Darlehensverträgen zu finden seien. Wenn man Verlipack als den wahren Begünstigten der Beihilfe ansehe, habe dies schließlich zur Folge, dass es für Belgien unmöglich sei, die Beihilfe zurückzufordern. Es sei logisch und folge auch aus dem belgischen Zivilrecht, dass Belgien nicht unmittelbar von Verlipack Mittel zurückfordern könne, die es diesem Unternehmen nie übertragen habe. Die belgischen Behörden verfügten auch über keine Mittel, das private Unternehmen Heye dazu zu zwingen, seine Investition bei Verlipack wieder abzuziehen.
66 Diese dritte Argumentationsreihe ist ebenfalls zurückzuweisen.
67 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfen solche Beihilfen, die mittelbar über private Dritte gewährt werden, solange die jeweilige Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG a) aus staatlichen Mitteln finanziert wird und b) dem Staat zuzurechnen ist.
68 In Bezug auf die erste Voraussetzung bestreitet Belgien nicht, dass die Mittel der SRIW als staatliche Mittel anzusehen sind. Weiterhin stimme ich der Kommission darin zu, dass Heye [angesichts der Zweckbestimmungsklauseln in den Darlehensverträgen] die Mittel zu nichts anderem verwenden konnte, als sie ... sofort in die Verlipack-Standorte zu leiten (Begründungserwägung 109 der Entscheidung), und dass Heye nur als Mittler für die Weiterleitung dieser Mittel fungierte (Begründungserwägung 111 der Entscheidung). Die Kommission sah Verlipack demnach zu Recht als den wahren Empfänger der staatlichen Mittel an, die Heye von der SRIW gewährt wurden (Begründungserwägungen 110 und 111 der Entscheidung).
69 In Bezug auf die zweite Bedingung der Zurechenbarkeit zum Staat geht Belgien offenbar von der Prämisse aus, dass das Verhalten von Unternehmen dem Staat nur dann zugerechnet werden könne, wenn eine einseitige und verbindliche Anordnung des Staates nachgewiesen werde. Erstens ergibt sich aber aus dem kürzlich in der Rechtssache C-482/99 (Frankreich/Kommission) ergangenen Urteil, dass es für den Nachweis der Zurechenbarkeit ausreicht, im konkreten Fall aufzuzeigen, dass die Behörden am Erlass einer Maßnahme beteiligt waren oder dass es unwahrscheinlich ist, dass sie nicht beteiligt waren. Insbesondere in Bezug auf die Frage, ob das Verhalten privater Unternehmen dem Staat zuzurechnen ist, hat der Gerichtshof zweitens in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission) entschieden, dass eine steuerliche Maßnahme, die einen Anreiz für private Unternehmen bildet, in bestimmte andere Unternehmen zu investieren, eine staatliche Beihilfe zugunsten der Letztgenannten darstellen kann. Im vorliegenden Fall wurde Heye nicht nur ein Anreiz gegeben, Kapital zugunsten von Verlipack zuzuführen, sondern kraft der Zweckbestimmungsklauseln rechtlich dazu verpflichtet. Die Intervention der SRIW zugunsten von Verlipack und damit die Beteiligung des belgischen Staates ist daher viel unmittelbarer, als es die Intervention der deutschen Behörden zugunsten ostdeutscher Gesellschaften in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission) war. Daher können die Argumente Belgiens, dass die Verpflichtung von Heye nur vertraglicher Natur gewesen sei und dass Heye um die Darlehen nachgesucht habe, nicht akzeptiert werden.
70 Zudem mag es durchaus sein, dass die meisten Darlehensverträge Zweckbestimmungsklauseln enthalten. Normalerweise beziehen sich Zweckbestimmungsklauseln in Darlehensverträgen jedoch, wie die Kommission zu Recht bemerkt, auf Sicherheiten. Ein Wohnungsbaudarlehen sieht z. B. häufig vor, dass die Mittel in das Haus investiert werden müssen, das als Sicherheit für das Darlehen dient. Im vorliegenden Fall sollten mit den Zweckbestimmungsklauseln jedoch nicht die Darlehen an Heye abgesichert werden, sondern Heye sollte verpflichtet werden, die von der SRIW gewährten Mittel für die Umstrukturierung von Verlipack zu verwenden.
71 In Bezug auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Rückforderung der Beihilfe von Verlipack ist schließlich daran zu erinnern, dass Belgien nicht gegen die Anordnung der Rückforderung der Beihilfe vorgeht (Artikel 5 des verfügenden Teils der Entscheidung), sondern nur gegen die Feststellung, dass staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG vorlagen. Klar ist allerdings, dass wie auch immer geartete Schwierigkeiten hinsichtlich der Anforderung, eine Beihilfemaßnahme aufzuheben oder umzugestalten (vgl. den Wortlaut des Artikels 88 Absatz 2 EG) sich allenfalls auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, die Beihilfe zurückzufordern, auswirken können, keinesfalls aber auf die Rechtmäßigkeit der Einstufung der Maßnahme als Beihilfe.
72 Die Rüge, dass Verlipack nicht als der wahre Begünstigte der in den beiden Darlehen enthaltenen Beihilfe hätte angesehen werden dürfen, ist daher zurückzuweisen.
Vierte Rüge: Die Obligationsanleihe habe keine staatliche Beihilfe enthalten.
73 Belgien macht geltend, die Kommission habe die Obligationsanleihe in Höhe von 250 Millionen BEF zu Unrecht als Beihilfe angesehen.
74 Belgien wendet sich erstens gegen den letzten Satz der Begründungserwägung 115 der Entscheidung, in dem die Kommission auf die Verzichtsklausel im Vertrag über die Obligationsanleihe Bezug nimmt und Folgendes feststellt:
[K]ein Geldgeber hätte den Forderungsverzicht von 250 Mio. BEF akzeptiert, wenn es darum ging, die Kapitalaufstockung von Verlipack, dessen Betriebsergebnisse vor dem Eintritt von Heye unzweifelhaft die Schwierigkeiten dieser Gruppe gezeigt haben, indirekt zu finanzieren.
75 Belgien ist der Ansicht, dass diese Feststellung (die sich auf die finanzielle Situation von Verlipack im März 1997 bezieht) in völligem Widerspruch zu einer parallelen Aussage in der Entscheidung der Kommission von 1998 stehe, nach der Verlipack im April 1997 vernünftige Aussichten auf Rentabilität gehabt habe. Die Kommission habe demnach einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Argumentationsfehler begangen, den Begriff der staatlichen Beihilfe falsch angewandt und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.
76 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Beim Erlass ihrer Entscheidung von 1998 war die Kommission von den belgischen Behörden nicht über das Bestehen der beiden Darlehen, die Heye von der SRIW gewährt worden waren, und über den oben zusammengefassten internen Vermerk für die SRIW informiert worden. Diese Unterlassung der belgischen Behörden, die Kommission ordnungsgemäß zu informieren, war ein für deren Entscheidung von 1998 ausschlaggebender Faktor. Als die belgischen Behörden die Information übermittelten, widerrief die Kommission ihre Entscheidung von 1998 (Artikel 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung) und bewertete die Situation von Verlipack im Frühjahr 1997 erneut im Licht der ihr neu zur Verfügung stehenden Informationen. Auf der Grundlage dieser Neubewertung kam die Kommission fehlerfrei zu dem Schluss, dass die Betriebsergebnisse von Verlipack vor dem Auftauchen von Heye seine finanziellen Schwierigkeiten aufzeigten.
77 Belgien wendet sich zweitens gegen die Schlussfolgerung der Kommission, die Heye von der SRJW gewährte Obligationsanleihe in Höhe von 250 Millionen BEF müsse in vollem Umfang als staatliche Beihilfe angesehen werden.
78 Belgien räumt ein, dass ein Darlehen eine staatliche Beihilfe enthalten könne, wenn es — insbesondere hinsichtlich des berechneten Zinssatzes und der zur Deckung des Darlehens verlangten Sicherheiten — zu günstigeren Bedingungen gewährt werde, als sie das empfangende Unternehmen auf dem Markt erhielte. Seiner Auffassung nach hängt das in solchen Darlehen enthaltene Beihilfeelement jedoch ausschließlich von der finanziellen Situation des empfangenden Unternehmens ab. Sei dessen finanzielle Situation gesund, belaufe sich das Beihilfeelement lediglich auf den Unterschied zwischen dem Zinssatz, den das Unternehmen zahlen müsste, und dem tatsächlich gezahlten Zinssatz.
79 In dieser Hinsicht trägt Belgien vor, es habe die hervorragende finanzielle Situation von Heye und seine Kreditwürdigkeit klar nachgewiesen. Belgien bezieht sich auf ein Schreiben vom 9. Dezember 1996, in dem die Dresdner Bank ausführt:
Die finanzielle Situation von ... Heye ist vollständig gesund ... Wir gewähren Kreditfazilitäten von DM-Beträgen in zweistelliger Millionenhöhe ohne Sicherheiten ...
80 Weiterhin sei das Risiko, das die Verzichtsklausel im Vertrag über die Obligationsanleihe für die SRIW zur Folge gehabt habe, nicht so groß gewesen, wie es die Kommission einschätze. Denn ungeachtet der Insolvenz einiger Gesellschaften des Verlipack-Konzerns müsse Heye die Obligationsanleihe zurückzahlen, da die SRIW den Vertrag auf der Grundlage der sofortigen Rückzahlungsklausel mit Schreiben vom 20. Januar 1998 gekündigt habe, bevor allen Voraussetzungen für die Anwendung der Verzichtsklausel genügt worden sei.
81 Diese Argumente können nicht durchgreifen. Vorliegend ist die Verzichtsklausel der springende Punkt. Nach dieser Klausel waren die von Heye geschuldeten Beträge, falls Verlipack für zahlungsunfähig erklärt werden sollte, nicht mehr zurückzuzahlen. Das mit der Obligationsanleihe verbundene Risiko hing deshalb weniger von der finanziellen Situation von Heye, sondern vielmehr von der finanziellen Situation von Verlipack ab. Aus dem oben zusammengefassten internen Vermerk folgt, dass zu der Zeit, als die SRIW Heye die Obligationsanleihe gewährte, die finanzielle Situation von Verlipack schlecht war, eine Tatsache, deren sich die SRIW vollständig bewusst war. Die Kommission konnte deshalb zu dem Schluss gelangen, dass aufgrund der Verzichtsklausel und der schlechten finanziellen Situation von Verlipack ein erhebliches Risiko bestanden habe, dass Heye die Obligationsanleihe nicht zurückzahlen werde, und dass unter normalen Umständen kein Darlehensgeber ein solches Risiko eingegangen wäre. Da die Insolvenz von Verlipack zudem nicht unwahrscheinlich war, konnte die Kommission die Obligationsanleihe in vollem Umfang als staatliche Beihilfe ansehen.
82 In Bezug auf Belgiens zusätzliches Argument, die Kommission habe die Bedeutung der Verzichtsklausel überschätzt, ist erstens daran zu erinnern, dass Heye dem Standpunkt der SRIW, der Vertrag sei wirksam beendet worden, bevor die Verzichtsklausel rechtliche Wirkungen habe entfalten können, nicht zustimmt und dass die Verfahren der SRIW gegen Heye vor den Gerichten in Belgien und Deutschland noch anhängig sind. Zweitens durfte die Kommission, auch wenn diese nationalen Gerichte zu dem Schluss kommen sollten, dass Heye die Obligationsanleihe auf der Grundlage der Klausel über die sofortige Rückzahlbarkeit zurückzahlen muss, annehmen, dass in dem erheblichen Zeitraum, d. h., als die SRIW das Darlehen gewährte, das erhebliche Risiko bestanden habe, dass Heye nie gezwungen sein werde, das Darlehen zurückzuzahlen.
83 Die Rüge, die Obligationsanleihe in Höhe von 250 Millionen BEF enthalte überhaupt keine staatliche Beihilfe oder dürfe zumindest nicht in vollem Umfang als staatliche Beihilfe angesehen werden, ist demnach zurückzuweisen.
Fünfte Rüge: Das zweite Darlehen habe keine staatliche Beihilfe enthalten.
84 Belgien wendet sich dagegen, dass die Kommission in Begründungserwägung 117 der angefochtenen Entscheidung den in Belgien geltenden Standard-Referenzzinssatz von 7,21 % als normalen Marktzinssatz herangezogen und im Verhältnis zu diesem Zinssatz das im zweiten Darlehen enthaltene Beihilfeelement beurteilt habe.
85 Belgien beruft sich erstens darauf, dass die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt habe, da sie den Standard-Referenzzinssatz von 7,21 % angewandt habe, ohne sich mit mehreren überzeugenden Argumenten gegen die Verwendung dieses Zinssatzes auseinander zu setzen, die Belgien in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, vorgetragen habe.
86 Zweitens hat die Kommission nach Auffassung Belgiens Artikel 87 EG verletzt, da sie uneingeschränkt und unbedingt sowie unter Ausschluss aller anderen tatsächlichen Faktoren auf das Kriterium des Standard-Referenzzinssatzes von 7,21 % abgestellt habe, statt das Darlehen wirklichkeitsgerechter anhand der Frage nach dem Verhalten eines normalen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu beurteilen.
87 Drittens habe das zweite Darlehen tatsächlich dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprochen: Der in dem Darlehensvertrag festgelegte Zinssatz habe sich in der Nähe der von zwei belgischen Privatbanken angewandten Zinssätze bewegt; zudem zeige der Umstand, dass die Dresdner Bank Heye Kreditfazilitäten von DM-Beträgen in zweistelliger Millionenhöhe ohne Sicherheiten eingeräumt habe, dass sich die SRIW wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe, als sie keine Sicherheiten verlangt habe.
88 Diese Argumente sind zurückzuweisen.
89 Was Belgiens drittes Argument betrifft, mit dem ich mich zuerst befassen werde, so hat die Kommission in Begründungserwägung 117 der angefochtenen Entscheidung die normalen Marktbedingungen mit den Bedingungen des fraglichen Darlehens verglichen.
90 Dabei hat sie sich erstens auf den Standard-Referenzzinssatz von 7,21 % bezogen, der in Belgien galt, als die Darlehen gewährt wurden. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission regelmäßig Referenzzinssätze veröffentlicht, die zur Berechnung der Beihilfeelemente von Zinsvergünstigungsregelungen für Darlehen verwendet werden. Diese Zinssätze sollen die Durchschnittshöhe der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige (fünf bis zehn Jahre) mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Die Methode zur Berechnung des Referenzzinssatzes, die galt, als das fragliche Darlehen am 28. März 1997 gewährt wurde, wurde in einer Mitteilung der Kommission vom 10. August 1996 aufgestellt. Diese Methode stützte sich auf die Rendite der staatlichen Schuldverschreibungen am Sekundärmarkt zuzüglich eines für jeden Mitgliedstaat spezifischen Zuschlags und ergab für Belgien für März 1997 einen Standard-Referenzzinssatz von 7,21 %.
91 Es stimmt, dass die Kommission im August 1997 auf der Grundlage einer von der KPMG für die Kommission durchgeführten Studie von der früheren Methode zur Berechnung des Referenzzinssatzes Abstand nahm und stattdessen einen Referenzzinssatz zu verwenden begann, der auf der Grundlage des sogenannten Inter-Bank-Swap-Satzes für fünf Jahre berechnet und um einen Zuschlag erhöht wurde. Es stimmt auch, dass die Anwendung dieser neuen Methode zu einem Referenzzinssatz von weniger als 7,21 % geführt hätte. Diese neue Methode war jedoch erst vom 1. August 1997 an anwendbar. In der angefochtenen Entscheidung bezog sich die Kommission daher zu Recht auf den im März 1997 geltenden Standard-Referenzzinssatz, da ein Darlehen nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vom Standpunkt des Darlehensgebers zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung aus zu beurteilen ist und da nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz alle im selben Zeitraum gewährten Darlehen nach denselben Kriterien zu beurteilen sind.
92 Der Standard-Referenzzinssatz von 7,21 % war jedoch nicht der einzige Faktor, den die Kommission bei ihrem Vergleich zwischen den normalen Marktbedingungen und den Bedingungen des Darlehens heranzog. Begründungserwägung 117 der angefochtenen Entscheidung zufolge berücksichtigte die Kommission zudem die zehnjährige Laufzeit des Darlehens, den Tilgungsaufschub von drei Jahren, die veränderliche Zinsvergütung und den Umstand, dass keine Sicherheitsleistung von Heye für den bei der SRIW aufgenommenen Betrag vorgesehen war.
93 Alle diese Merkmale sind für die Entscheidung der Frage, ob das Darlehen eine staatliche Beihilfe enthielt, eindeutig von Belang. Für die verhältnismäßig lange Laufzeit des Darlehens müsste unter normalen Marktbedingungen ein höherer Zinssatz gezahlt werden. Der Tilgungsaufschub von drei Jahren und die veränderliche Zinsvergütung sind günstige Bedingungen, die Heye von einem normalen privaten Darlehensgeber kaum erhalten hätte. Das ungewöhnlichste Merkmal des Darlehens ist vielleicht der Umstand, dass die SRIW keine Sicherheit verlangte.
94 In Bezug auf diesen letzten Punkt ist der Umstand, dass die Dresdner Bank Heye Kreditfazilitäten von DM-Beträgen in zweistelliger Millionenhöhe ohne Sicherheiten eingeräumt habe, nicht direkt relevant. Nach dem Schreiben, auf das sich Belgien bezieht, war die Dresdner Bank Heyes Hauptbankverbindung, hatte die Dresdner Bank zu Heye seit Jahrzehnten hervorragende Geschäftsbeziehungen unterhalten und war ein beachtlicher Umsatz über die Dresdner Bank geflossen. Die Dresdner Bank stand daher zu Heye in einer ganz besonderen Beziehung, die nicht als geeigneter Bezugspunkt für die Beziehungen zwischen anderen normalen privaten Geldinstituten und Heye dienen kann. In dieser Hinsicht bezweifelt die Kommission zu Recht, dass ein gewöhnliches privates Geldinstitut ein Darlehen in Höhe von 250 Millionen BEF ohne Sicherheit gewährt hätte.
95 Da die Kommission nicht nur den Zinssatz, sondern auch andere Merkmale des zweiten Darlehens berücksichtigt hat, können auch Belgiens Argumente mit den angeblich vergleichbaren Zinssätzen für Darlehen, die von zwei Privatbanken gewählt worden seien, nicht durchgreifen. Entsprechend dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers ist die Kommission meiner Ansicht nach voll und ganz berechtigt, auch ein Darlehen mit einem völlig normalen Zinssatz als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn dieses Darlehen durch andere ungewöhnliche Merkmale wie das Fehlen jeder Sicherheit gekennzeichnet ist.
96 Im Licht der vorstehenden Erwägungen denke ich, dass die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ordnungsgemäß angewandt hat, indem sie alle relevanten Merkmale des Darlehensvertrags berücksichtigt hat. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gelangt ist, das Darlehen habe ein Beihilfeelement von brutto 2,85 % enthalten.
97 Aufgrund dieser Überlegungen lassen sich das erste und das zweite Argument Belgiens kürzer abhandeln. Belgiens zweites Argument, die Kommission habe ausschließlich auf das Kriterium des Standard-Referenzzinssatzes abgestellt, kann nicht durchgreifen, denn ich habe gerade aufgezeigt, dass die Kommission auch die anderen Merkmale des Darlehens berücksichtigt hat. Dasselbe gilt für das erste Argument Belgiens, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, denn die Kommission hat klar dargelegt, warum sie bei ihrer Beurteilung vom Referenzzinssatz von 7,21 % ausgehen musste und nicht einen auf der Grundlage einer noch nicht anwendbaren Methode berechneten Referenzzinssatz verwenden konnte.
98 Die Rüge, das zweite Darlehen habe keine staatliche Beihilfe enthalten, greift also nicht durch.
99 Daraus folgt, dass alle fünf Rügen, mit denen die Einstufung der beiden Heye von der SRIW gewährten Darlehen als staatliche Beihilfe angegriffen wird, zurückzuweisen sind.
Dritter Teil des ersten Klagegrundes: Die Kapitalzuführung der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack habe keine staatliche Beihilfe dargestellt
100 Belgien beruft sich erstens darauf, dass die Kommission den Begriff staatlicher Beihilfen falsch angewandt habe, als sie die beiden Heye von der SRIW gewährten Darlehen und die Kapitalzuführung der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack als ein umfassendes Beihilfepaket angesehen habe.
101 Diese Rüge habe ich oben bereits erörtert und zurückgewiesen.
102 Belgien macht zweitens geltend, die Kommission habe einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Natur der verschiedenen Interventionen der Wallonischen Region, der SRIW und von Heye untersucht habe.
103 In Bezug auf diesen Gesichtspunkt erörtert Belgien nicht die Merkmale der Kapitalzuführung der Wallonischen Region in Höhe von 350 Millionen BEF zugunsten von Heye, sondern wiederholt im Wesentlichen die oben zusammengefassten Argumente hinsichtlich der Unterschiede zwischen den beiden Darlehen an Heye und der Kapitalzuführung von Heye zugunsten von Verlipack. Aus den oben ausgeführten Gründen sind diese Argumente zurückzuweisen.
104 Belgien führt drittens aus, die Kommission habe einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, als sie die gleichzeitige, effektive Beteiligung des privaten Kapitalgebers Heye untersucht habe. Es ist daran zu erinnern, dass nach Ziffer 3.2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen eine Erhöhung von Beteiligungen der öffentlichen Hand an einer Gesellschaft keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn die Bereitstellung von Kapital gleichzeitig mit der Bereitstellung von Mitteln durch einen privaten Anteilseigner erfolgt und wenn dessen Anteil von realer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Belgien argumentiert, dass es sich bei der Kapitalzuführung von Heye zugunsten von Verlipack um eine echte Kapitalzuführung von realer wirtschaftlicher Bedeutung gehandelt habe, die ein glaubwürdiger privater Kapitalgeber gleichzeitig mit der Investition der Wallonischen Region vorgenommen habe.
105 In dieser Hinsicht greift Belgien, im Wesentlichen wiederum auf der Grundlage derselben Argumente, die Schlussfolgerungen an, dass a) die Heye von der SRIW gewährten Mittel angesichts der Zweckbestimmungsklausel lediglich über Heye Verlipack zugeführt worden seien und dass b) Heye angesichts der Verzichtsklausel nicht das volle Risiko seiner Investition zu tragen gehabt habe.
106 Aus den oben angeführten Gründen sind diese Argumente zurückzuweisen.
107 Demnach ist Belgiens erster Klagegrund, die beiden Darlehen und die Kapitalzuführung stellten keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG dar, zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
108 Belgien trägt vor, dass die Kommission die in Artikel 253 EG niedergelegte Begründungspflicht im Wesentlichen in vier Punkten verletzt habe.
109 Erstens beziehe sich der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lediglich auf Verlipack, ohne dass genau angegeben werde, welche der Konzerngesellschaften gemeint sei. Die Durchführung von Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfe sei daher unmöglich.
110 Meiner Ansicht nach ergibt sich aber sowohl aus dem Schriftwechsel während des Verwaltungsverfahrens, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat (in dem sich beide Seiten ohne Unterschied auf Verlipack bezogen), als auch direkt aus der angefochtenen Entscheidung eindeutig, dass die Beihilfe vom Verlipack-Konzern zurückzufordern war, der aus den beiden Holdinggesellschaften Verlipack I und II sowie ihren Tochtergesellschaften bestand.
111 Wenn Belgien in dieser Hinsicht ernsthafte Zweifel hat, so kann es zudem wie jeder Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Rückforderungsanordnung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stößt, diese Probleme der Kommission zur Prüfung unterbreiten. Die Kommission und Belgien müssen dann entsprechend der in Artikel 10 EG niedergelegten Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit redlich zusammenwirken, um alle Schwierigkeiten zu überwinden.
112 Das erste Argument, das die Ungewissheit in Bezug auf die Identität der Adressaten der Entscheidung betrifft, ist demnach zurückzuweisen.
113 Belgien trägt zweitens vor, dass Artikel 4 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung in sich widersprüchlich sei, da er bestimme, dass die staatliche Beihilfe in Höhe von ... 250 Mio. BEF ... ein Beihilfeelement in Höhe von ... 7,125 Mio. BEF [enthält].
114 Dieser Abschnitt enthält auch meiner Meinung nach einen Schreibfehler. Dieser Fehler ruft beim Leser der angefochtenen Entscheidung jedoch keinerlei Verwirrung hervor. Sowohl aus der logischen Struktur des verfügenden Teils als auch aus den ebenso eindeutigen Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich klar, dass sich Artikel 4 des verfügenden Teils tatsächlich auf das zweite Darlehen in Höhe von 250 Millionen BEF bezieht, das ein Beihilfeelement in Höhe von 7,125 Millionen BEF enthalte. Indem der Kommission dieser Schreibfehler unterlaufen ist, hat sie daher ihre Begründungspflicht nicht verletzt.
115 Das zweite Argument, das sich auf den inneren Widerspruch in Artikel 4 des verfügenden Teils bezieht, ist demnach zurückzuweisen.
116 Belgien argumentiert drittens, die angefochtene Entscheidung sei ein exaktes Abbild des von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. Mai 1999 über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG vertretenen Standpunkts. Daraus folge, dass die Kommission die Stellungnahmen Belgiens und der anderen interessierten Beteiligten offenbar nicht berücksichtigt und damit ihre Begründungspflicht verletzt habe.
117 Meiner Ansicht nach trifft es nicht zu, dass die angefochtene Entscheidung ein exaktes Abbild der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens ist. Zudem hat die Kommission in den Begründungserwägungen 36 bis 97 die von Belgien und den anderen interessierten Beteiligten vorgetragenen Argumente detailliert und objektiv zusammengefasst. Schließlich sind viele der Ausführungen in den Begründungserwägungen 98 bis 140 der Entscheidung, die die Beurteilung der Beihilfen durch die Kommission enthalten, eindeutig so formuliert, dass sie auf die von Belgien und den anderen interessierten Beteiligten im Laufe des Verfahrens, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorgetragenen Argumente entgegnen sollen.
118 Das dritte Argument ist demnach zurückzuweisen.
119 Belgien trägt viertens vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht begründet, warum die fraglichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
120 Belgien hat diesen Gesichtspunkt erst im Stadium der Erwiderung geltend gemacht. Seiner Auffassung nach ist dieses Vorbringen dennoch nicht ausgeschlossen. Die Verletzung der Begründungspflicht stelle einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel dar, der jederzeit auch von einer Partei gerügt werden könne.
121 In der vorliegenden Rechtssache ist es meiner Ansicht nach nicht erforderlich, zu entscheiden, ob der Gerichtshof die vorgetragene Verletzung der Begründungspflicht von Amts wegen berücksichtigen kann oder muss, da die Kommission ihrer Begründungspflicht eindeutig nachgekommen ist.
122 Was die beiden Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG betrifft, nämlich die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und die Verfälschung des Wettbewerbs, so ist es ständige Rechtsprechung, a) dass sich bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, und b) dass die Kommission diese Umstände darlegen muss, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen.
123 Die Kommission ist dieser Verpflichtung in Begründungserwägung 130 der angefochtenen Entscheidung nachgekommen, in der sie Folgendes ausführte:
Verlipack war auf dem Markt für Behälterglas tätig, an dem es einen Anteil von 20 % in Belgien und von 2 % in der Europäischen Union hatte. Mit einem Marktanteil von 13 % nimmt die Behälterglasindustrie den dritten Platz im Verpackungssektor ein, hinter Kunststoff mit 35 % und Papier-Pappe mit 32 % ... Die Jahre 1996, 1997 und 1998, d. h. der Zeitraum, in dem Belgien die Beihilfen an Verlipack gewährt hat, waren durch Preiseinbrüche gekennzeichnet, die Heye und der allgemeinen Ansicht der Branche zufolge 1997 nicht vorhersehbar waren. Der rasche Preisverfall bei Behälterglas setzte sich jedoch aufgrund des Wettbewerbs anderer Verpackungsprodukte (PET, Pappe und Dosen) sowie des Wegbrechens des russischen Marktes fort. In diesem konjunkturellen Umfeld hatte die Investition in Verlipack ein Ansteigen der Produktion dieser Gesellschaft zur Folge. Jede Beihilfe für dieses Unternehmen brachte daher die Gefahr mit sich, dass die Marktposition von Verlipack gegenüber seinen Wettbewerbern in der Europäischen Union beeinflusst wurde.
124 Daher ist das vierte Argument Belgiens, es sei nicht begründet worden, warum die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige und den Wettbewerb verfälsche, zurückzuweisen.
Ergebnis
125 Meiner Auffassung nach sollte der Gerichtshof daher
1. die Klage abweisen;
2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens auferlegen.