Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2003
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.02.2003 – C-56/02
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2003:98
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 13. Februar 2003
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Artikel 187 Unterabsatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften.
2 Der deutsche Bundesfinanzhof fragt den Gerichtshof, ob derjenige, der Veredelungserzeugnisse enthaltende Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft einführt, auf die die Regeln über Rückwaren Anwendung finden könnten, auf jeden Fall verpflichtet ist, die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben notwendigen Tatsachen nachzuweisen, oder ob die Zollbehörden selbst die betreffenden Angaben beschaffen müssen, wenn der Importeur hierzu nicht in Lage ist.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Die auszulegende Vorschrift
3 Artikel 187 des Zollkodex der Gemeinschaften lautet wie folgt:
Die Artikel 185 und 186 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wieder ausgeführt worden waren.
Der gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag wird nach den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln berechnet, wobei der Zeitpunkt der Wiederausfuhr als Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.
4 Zum Verständnis des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift sind kurz die Bestimmungen darzustellen, die den aktiven Veredelungsverkehr und die Einfuhr von Erzeugnissen regeln.
b — Aktiver Veredelungsverkehr und Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen
5 Waren, die aus Ländern oder Gebieten außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, erhalten den Status einer Gemeinschaftsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben umfasst.
6 Für derartige Waren werden aber keine Einfuhrabgaben erhoben, wenn sie, zur Wiederausfuhr innerhalb einer durch die Zollbehörden festgelegten Frist bestimmt, einem oder mehreren Veredelungsvorgängen, d. h. der Bearbeitung, der Verarbeitung oder der Ausbesserung einschließlich Instandsetzung, unterzogen worden sind. Die genannten Vorgänge werden als aktive Veredelung bezeichnet, die daraus hervorgehenden Erzeugnisse sind so genannte Veredelungserzeugnisse. Die aktive Veredelung unterliegt auf jeden Fall einer Bewilligung, die derjenige beantragen muss, der die Veredelung durchführt oder durchführen lässt.
7 Darüber hinaus können auf Antrag des Beteiligten auch solche Gemeinschaftswaren von der Erhebung von Einfuhrabgaben befreit werden, die nach der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in dieses eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Es handelt sich dabei um die orzugsregelung für so genannte Rückwaren, die nur bei Waren angewandt wird, die innerhalb von drei Jahren in dem Zustand, in dem sie sich bei der Ausfuhr befunden haben, wieder eingeführt werden.
8 Handelt es sich bei den Rückwaren um Veredelungserzeugnisse, kann dementsprechend auch für sie die Vorzugsregelung der Befreiung von Einfuhrabgaben angewandt werden.
9 Die Befreiung gilt in diesem Fall allerdings nur für den Wert der in der Gemeinschaft erfolgten Veredelung, während für die Ware insoweit weiter Zoll anfällt, als sie aus dem Drittland herrührt. Der Einfuhrabgabenbetrag berechnet sich in diesen Fällen nach den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln und anhand der Bemessungsgrundlagen... für die Einfuhrwaren im Zeitpunkt der Wiederausfuhr.
C — Pflichten der Importeure und der Zollbehörden
10 Der Importeur ist verpflichtet, auf einem Vordruck, der dem amtlichen Muster entspricht und der ordnungsgemäß zu unterzeichnen ist, die für die Berechnung der Zollschuld durch die Zollbehörden notwendigen Angaben zu machen.
11 Ist er nicht in der Lage, alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, so sind die Zollbehörden verpflichtet, die Angaben und Unterlagen zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen.
12 Insbesondere haben die Zollbehörden, die die Zollanmeldung annehmen sollen, ein Zollverfahren des aktiven Veredelungsverkehrs bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr die Überwachungszollstelle um Übermittlung der für die Berechnung der Zollschuld notwendigen Angaben zu ersuchen. Bei Rückwaren, zu denen wie gezeigt auch Veredelungserzeugnisse gehören können, hat die Ausfuhrzollstelle der Wiedereinfuhrzollstelle auf deren Anfrage alle verfügbaren Auskünfte zu erteilen, um festzustellen, ob die Waren die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung erfüllen.
13 Die genannten Amtshilfepflichten finden ihre Grenze in der Geheimhaltungspflicht für ihrer Natur nach vertrauliche oder vertraulich mitgeteilte Angaben, die die Zollbehörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Behörde, die sie gemacht hat, weitergeben dürfen, es sei denn, die Zollbehörden sind im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu gehalten.
II — Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
14 Die IHW Rebmann GmbH (im Folgenden: Rebmann) führte in der Zeit vom 13. Dezember 1994 bis 17. März 1995 158 PKW mit Ursprung in Deutschland aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein. Die insgesamt 20 Sendungen wurden jeweils als Rückwaren deklariert und den zugehörigen Warenrechnungen mit dem Ausfuhrvermerk der deutschen Zollstellen vorgelegt.
15 Diese stellten fest, dass sich die Fahrzeuge im aktiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft befunden hatten und anschließend nach Prag exportiert worden waren. Da keine Anhaltspunkte für den auf die Gemeinschaft entfallenden Warenanteil an den Fahrzeugen vorlagen, erhob das Hauptzollamt Weiden Einfuhrabgaben auf der Grundlage des Gesamtwertes der Fahrzeuge.
16 Gegen diese Form der Berechnung erhob Rebmann Klage beim Finanzgericht München und machte geltend, dass die Zollschuld unter Ausschluss des in den Autos enthaltenen auf die Gemeinschaft entfallenden Warenanteils zu berechnen sei, sie selbst aber nicht über die zu dessen Bewertung notwendigen Tatsachen verfüge, da die aktive Veredelung durch ein anderes Unternehmen durchgeführt worden sei. Die Zollbehörden vertraten dagegen die Auffassung, dass es dem Importeur obliege, die für die Berechnung der Zollschuld notwendigen Tatsachen nachzuweisen, und dass es die Geheimhaltungspflicht verbiete, die durch den Exporteur der Veredelungserzeugnisse vertraulich mitgeteilten Tatsachen zu offenbaren.
17 Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass sich die Berechnung der Einfuhrabgaben hier nicht nach Artikel 187 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften richte, da die für die Berechnung des Drittstaatenanteils an den Waren notwendigen Tatsachen nicht zur Verfügung stünden.
18 Rebmann legte Revision zum Bundesfinanzhof ein und argumentierte, dass sie lediglich verpflichtet gewesen sei nachzuweisen, dass die Fahrzeuge seinerzeit im aktiven Veredelungsverkehr exportiert worden seien und sie bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft als Rückwaren anzumelden. Aufgrund dessen habe es den Zollbehörden oblegen, die Höhe der zu zahlenden Einfuhrabgaben unter Beachtung der Angaben des Exporteurs der Veredelungserzeugnisse zu berechnen.
19 Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids davon ab, ob die Auffassung des Finanzgerichts zutrifft, wonach der Antragsteller nicht nur verpflichtet ist nachzuweisen, dass es sich bei den zunächst im aktiven Veredelungsverkehr ausgeführten und dann wieder eingeführten Fahrzeugen um Rückwaren handelt, sondern auch die für die Berechnung der Einfuhrabgaben notwendigen Tatsachen anzumelden und zu belegen hat. Aus diesem Grund richtet er folgende Frage an den Gerichtshof:
Ist Artikel 187 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen, die als Rückwaren angemeldet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr auch die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrangaben erforderlichen Tatsachen angemeldet und nachgewiesen werden müssen, oder sind diese, sofern möglich, von der abfertigenden Zollstelle bei der überwachenden Zollstelle mittels des Formblatts INF 1 entsprechend dem in Artikel 613 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung vorgeschriebenen Verfahren zu erfragen?
III — Das Verfahren vor dem Gerichtshof
20 Die Kommission und Rebmann haben innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben.
21 Der Gerichtshof hat die am schriftlichen Verfahren Beteiligten und die deutsche Regierung um die Beantwortung verschiedener Fragen zur Auslegung bestimmter Vorschriften des Zollkodex der Gemeinschaften und der Vorschriften zu seiner Durchführung ersucht.
22 In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2003 haben Rebmann und die Kommission ihre Standpunkte mündlich erläutert.
IV — Untersuchung der Vorabentscheidungsfrage
A — Veredelungserzeugnisse als Rückwaren
23 Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft mit dem Ziel eingeführt werden, sie bestimmten Vorgängen zu unterziehen, die als aktive Veredelung bezeichnet werden, und sie wieder auszuführen, sind von den Einfuhrabgaben befreit. Werden sie aber wieder in die Europäische Union eingeführt und erlangen im Wege der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Status von Gemeinschaftswaren, entfällt der Grund für die Zollbefreiung, so dass der Importeur nunmehr die Abgabe zu entrichten hat, die zunächst nicht angefallen war.
24 Ebenfalls von Einfuhrabgaben befreit sind Gemeinschaftswaren, die nach ihrer Ausfuhr innerhalb von drei Jahren in das Zollgebiet zurückgelangen und in den freien Verkehr überführt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums verlieren exportierte Gemeinschaftswaren hingegen außer in Ausnahmefällen ihre Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und fallen unter die allgemeinen Zollbestimmungen.
25 Nun handelt es sich bei Veredelungserzeugnissen wie den Fahrzeugen im Ausgangsverfahren um komplexe und aus mehreren Komponenten zusammengesetzte Waren. Diese Komponenten sind auf der einen Seite Nichtgemeinschaftswaren, die ausschließlich zu Veredelungszwecken eingeführt, und auf der anderen Seite Gemeinschaftswaren, die diesen im Wege der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung hinzugefügt worden sind.
26 Gelangt das Veredelungserzeugnis in das Zollgebiet zurück, gilt es daher herauszufinden, welche Warenanteile den ursprünglich eingeführten Nichtgemeinschaftswaren entsprechen, da nur für diese eine Zollschuld entsteht.
27 Dies ist der Gehalt der oben unter Abschnitt I Buchstabe A zitierten Vorschrift.
B — Pflicht zum Nachweis der für die Berechnung der Einfuhrabgaben notwendigen Tatsachen
1. Grundsätzliche Pflicht des Importeurs
28 Ich hege nicht den geringsten Zweifel, dass grundsätzlich der Importeur des Veredelungserzeugnisses, das zunächst exportiert worden war, verpflichtet ist, die für die Berechnung der geschuldeten Abgaben notwendigen Tatsachen anzumelden und nachzuweisen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Systematik des Zollkodex der Gemeinschaften und insbesondere dem Wortlaut von dessen Artikel 62, sondern auch aus dem Geist der Regelung, da der Importeur oder sein Beauftragter die Waren und deren Eigenschaften, die bei der betreffenden Zollanmeldung anzugeben sind, am besten kennt.
2. Im Ausnahmefall Pflicht der Zollbehörden
29 Wie indessen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeigt, sind Fälle nicht außergewöhnlich, in denen der Importeur mangels Kenntnis außerstande ist, den Zollbehörden die zur Entscheidung über die Höhe der jeweiligen Abgaben notwendigen Informationen mitzuteilen. In diesen Fällen sind die zuständigen Stellen ausnahmsweise verpflichtet, die notwendigen Informationen einzuholen oder, falls sie ihnen schon vorliegen, einzusetzen.
30 Für diese Annahme sprechen zahlreiche Gründe, die sich einerseits aus dem Wortlaut der gemeinschaftlichen Zollregelung, andererseits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben.
a) Zollrecht
31 Gemäß Artikel 6 des Zollkodex, der Bestandteil von Titel I Kapitel 2 über allgemeine Vorschriften, insbesondere die Rechte und Pflichten der Personen nach dem Zollrecht, ist, muss, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, alle Angaben und Unterlagen liefern, die für die Entscheidung benötigt werden. Unbeschadet dessen bestimmt die Durchführungsverordnung in Artikel 2, dass, wenn eine Person hierzu nicht in der Lage ist, die Zollbehörden von Amts wegen verpflichtet sind, die Unterlagen und Angaben zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen.
32 Die letztgenannte Vorschrift ist maßgebend in konkreten Bereichen des gemeinschaftlichen Zollrechts, zu denen auch die für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Bestimmungen gehören.
i) Nachweis von Tatsachen im aktiven Veredelungsverkehr
33 Für Nichtgemeinschaftswaren, die zur späteren Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, werden gemäß dem Nichterhebungsverfahren, das für den hier interessierenden Fall mit der Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft endet, keine Einfuhrabgaben erhoben. Kehren dieselben Waren aber nach ihrer Ausfuhr nochmals in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurück, fallen für sie — wie bereits ausgeführt — Einfuhrabgaben in Bezug auf den Warenanteil an, der den in ihnen enthaltenen Nichtgemeinschaftswaren entspricht. Zu diesem Zweck hat der Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung der Überwachungszollstelle eine Abrechnung des Verfahrens vorzulegen, aus der sich die zur Berechnung der genannten Einfuhrabgaben notwendigen Angaben ergeben.
34 Jedoch sieht die Durchführungsverordnung vor, dass in bestimmten Fällen Informationen ohne Mitwirkung des Betroffenen im Wege der Amtshilfe ermittelt werden können. Geschieht die Wiedereinfuhr und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Beendigung des Nichterhebungsverfahrens, so ist ein Auskunftsblatt INF 1 auszustellen, dessen Angaben es den Zollbehörden ermöglichen, die Höhe der Einfuhrabgaben zu berechnen.
ii) Nachweis von Tatsachen im Rückwarenverfahren
35 In diesem Verfahren haben die Zollbehörden, die bei der ursprünglichen Ausfuhr tätig werden, eine Bescheinigung zu erteilen, die alle Angaben enthält, die als Nämlichkeitsnachweis im Falle der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft erforderlich sind und — ebenfalls auf Antrag des Ausführers — das Auskunftsblatt INF 3 auszustellen, das alle von den Zollbehörden zu demselben Zweck erfassten Angaben enthält.
36 Die Vorlage eines dieser beiden Dokumente ist unabdingbare Voraussetzung für die Nichterhebung von Einfuhrabgaben im Falle der Wiedereinfuhr der Waren; sie wird allerdings nicht verlangt, wenn die Wiedereinfuhrzollstelle anhand anderer ihr vorliegender, von der Ausfuhrzollstelle auf ihre Anfrage ausgestellter oder vom Beteiligten beigebrachter Beweisunterlagen feststellen kann, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses zollrechtlichen Vorzugsverfahrens erfüllt sind.
37 Bei Rückwaren erlegt der Gesetzgeber die Pflicht zum Nachweis der für die Nichterhebung maßgeblichen Gesichtspunkte dem Beteiligten auf, sieht aber zugleich die Möglichkeit der Beibringung dieser Daten durch die Zollbehörden selbst vor, sei es, weil sie ihnen selbst schon vorliegen oder weil sie vom Importeur angefordert werden. Daher erlegt die Durchführungsverordnung den Zollbehörden die Verpflichtung auf, ein Original und zwei Durchschriften des Auskunftsblatts INF 3 auszustellen, von denen das Original und eine Durchschrift dem Ausführer zur Vorlage bei der Wiedereinfuhrzollstelle ausgehändigt werden sollen und die zweite Durchschrift von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, in ihren Archiven einbehalten wird.
38 Weder der Zollkodex der Gemeinschaften noch die zu seiner Durchführung erlassene Verordnung sehen vor, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und den Gründen, weshalb der Abgabenpflichtige nicht in der Lage ist, die für die Nichterhebung erforderlichen Tatsachen nachzuweisen, dann, wenn die vom Importeur beschafften Daten nicht vorliegen, automatisch und aus rein formellen Gründen für die wieder eingeführten Waren Einfuhrabgaben zu bezahlen sein sollen, als handele es sich bei ihnen nicht um Rückwaren.
39 Vielmehr ist im aktiven Veredelungsverkehr vorgesehen, dass die für die Berechnung der Abgabenschuld erforderlichen Daten im Wege der Amtshilfe von den Zollstellen selbst eingeholt werden sollen, die im Rückwarenverfahren im Hinblick auf die Abgabenbefreiung auf die verfügbaren Daten zurückzugreifen haben, unabhängig davon, ob diese nun von dem Beteiligten beschafft worden sind oder nicht. Infolgedessen müssen die angeführten Vorschriften auch berücksichtigt werden, wenn es sich bei den Rückwaren um Veredelungserzeugnisse handelt, auf die Einfuhrabgaben entsprechend dem in ihnen vorhandenen Anteil an Drittlandwaren zu erheben sind.
40 Insgesamt bin ich daher der Auffassung, dass Artikel 187 des Zollkodex der Gemeinschaften grundsätzlich dem Beteiligten die Pflicht auferlegt, die zur Berechnung der Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse, die als Rückwaren angemeldet werden, notwendigen Tatsachen anzumelden und nachzuweisen, dass diese Verpflichtung aber ausnahmsweise die Zollbehörden, soweit ihnen die betreffenden Daten vorliegen, trifft, wenn der Beteiligte zu deren Beschaffung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande ist.
41 Die von der Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme vertretene strikte Auffassung zur Auslegung von Artikel 187 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften teile ich nicht. Die genannte Vorschrift verweist für die Berechnung des gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgabenbetrags auf die im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln. Es handelt sich demnach dem Wortlaut nach um eine unspezifische Verweisung nicht nur auf die materiellen Vorschriften über die Berechnung der Zollschuld, sondern ohne nähere Festlegung auch auf die geltenden Bestimmungen und somit auch auf die formellen Vorschriften. Der Wortlaut der Regelung enthält somit keinen Anhaltspunkt für die von der Kommission vorgeschlagene Differenzierung.
42 Vielmehr sind bei der Berechnung der für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen geschuldeten Abgaben die im aktiven Veredelungsverkehr geltenden Regeln, soweit anwendbar, heranzuziehen, zu denen auch die Festlegungen über das Verfahren gehören, das die Zollbehörden bei der Ermittlung der für die Berechnung notwendigen Tatsachen anzuwenden haben. Gründe, warum ein Rückgriff auf diese Vorschriften ausgeschlossen sein sollte, sind mir nicht ersichtlich und werden auch von der Kommission nicht angeführt, die sich ohne Begründung auf die Verneinung von deren Anwendbarkeit beschränkt.
43 Natürlich stellt auch der angebliche Unterschied zwischen Veredelungserzeugnissen, die im Anschluss an die aktive Veredelung in den freien Verkehr überführt werden, und solchen, die nach ihrer Ausfuhr als Rückwaren wieder eingeführt werden, keine angemessene Begründung dar.
44 Ein solcher Unterschied, wie ihn die Kommission behauptet, besteht in Wahrheit nicht. Dies gilt erstens deshalb, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber dies so nicht vorgesehen hat; anderenfalls hätte er in dem schon mehrfach erwähnten Artikel 187 Absatz 2 nicht bestimmt, dass bei der Berechnung der Einfuhrabgaben auf Veredelungserzeugnisse, die als Rückwaren wieder eingeführt werden, die Regeln des aktiven Veredelungsverkehrs angewendet werden müssen, also identische Regeln unabhängig davon gelten, ob die Veredelungserzeugnisse unmittelbar nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung oder erst nach einem weiteren Zwischenstadium in den freien Verkehr überführt werden.
45 Zweitens besteht zwischen den jeweiligen Veredelungserzeugnissen im Hinblick auf die Berechnung der Einfuhrabgaben auch in tatsächlicher Hinsicht kein Unterschied. In beiden Fällen sind sie aus Gemeinschaftswaren und Drittlandwaren zusammengesetzt, so dass es für die Feststellung der bei der Überführung in den freien Verkehr anzusetzenden Bemessungsgrundlage in beiden Fällen unerlässlich ist, den jeweiligen Warenanteil zu kennen, da nur für den zuletzt genannten eine Einfuhrabgabenpflicht besteht. Im Zusammenhang mit dieser Festlegung obliegt es zwar primär dem Abgabenpflichtigen selbst, die notwendigen Tatsachen anzumelden; ist er hierzu indessen nicht in der Lage, so ist kein Grund ersichtlich, warum die durch das Zollrecht selbst zum Ausgleich dieses Mankos vorgegebenen Instrumente nicht genutzt werden sollten.
46 Der Zeitablauf zwischen der aktiven Veredelung und der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse und die Personenverschiedenheit des Reimporteurs und des Bewilligungsinhabers für die aktive Veredelung und die Wiederausfuhr können zwar andere Folgen auslösen, lassen es aber, wenn man über die notwendigen Beurteilungselemente verfügt, keinesfalls zu, Einfuhrabgaben abweichend von dem an sich Geschuldeten so festzusetzen, als handele es sich nicht um Veredelungserzeugnisse.
b) Allgemeine Rechtsgrundsätze
47 Die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verkennt den Grundsatz von Treu und Glauben, wie er im Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Anmeldern zu beachten ist.
48 Zunächst ist es unverhältnismäßig, dem Importeur höhere Einfuhrabgaben abzuverlangen, wenn er unverschuldet nicht in der Lage ist, die für die ordnungsgemäße Berechnung notwendigen Daten zu beschaffen, diese aber gleichzeitig in einem Zollarchiv vorhanden sind und die für die Berechnung und Einziehung zuständige Zollbehörde selbst oder irgendeine andere in der Lage ist, sich die Daten im Wege der Amtshilfe zu verschaffen. Aus der Sicht des Einfuhrabgabepflichtigen stellen alle mit der Durchführung des gemeinschaftlichen Zollrechts befassten Stellen eine einheitliche juristische Person dar und müssen sich als zu ein und derselben Einrichtung gehörend untereinander verständigen, so dass es nicht angeht, dass die Daten, die einer Stelle bekannt sind, den anderen zum Nachteil des Betroffenen nicht zur Verfügung stehen sollen.
49 Diesen Sachverhalt zu ignorieren und, obwohl man über die einschlägigen Daten verfügt, die Tatsache, dass der Importeur nicht zu deren Beschaffung in der Lage ist, dazu auszunutzen, eine höhere Abgabe als die an sich geschuldete festzusetzen, stellt deshalb eindeutig einen Verstoß gegen den für das Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger maßgeblichen Grundsatz von Treu und Glauben dar.
50 Darüber hinaus enthält diese Abgabenerhebung, wie der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat, ein Sanktionselement, da die Abgabe nicht in dieser Höhe geschuldet ist. Ist den Zollstellen bekannt, dass es sich bei den Importwaren um Veredelungserzeugnisse handelt, und verfügen sie über die zur ordnungsgemäßen Berechnung der Einfuhrabgabe notwendigen Beurteilungselemente, so stellt die Entscheidung, die Importwaren so zu belasten, als enthielten sie keine abgabenfreien gemeinschaftlichen Anteile, der Sache nach eine Sanktion dar, die unter Missachtung all der Grundsätze und Grenzen verhängt wird, die die öffentliche Verwaltung bei der Ausübung ihrer Sanktionsgewalt zu beachten hat.
51 Sie verstößt gegen die Grundsätze der Gesetzlichkeit und der Bestimmtheit, nach denen die einer Ahndung unterworfenen Verhaltensweisen festgelegt sein müssen und eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand erfolgen muss, sowie gegen das Schuldprinzip, das eine Sanktion für unverschuldetes Verhalten verbietet.
52 Es handelt sich daher um eine willkürliche Sanktionierung ohne Rechtsgrundlage, die außerhalb jeglicher Verfahren und ohne Anhörung des Betroffenen oder die Möglichkeit, sich zu verteidigen, erfolgt.
53 Die von mir vorgeschlagene Lösung verkennt nicht die Förmlichkeit und Verfahrensgebundenheit des Zollrechts und führt auch entgegen der Kommission nicht zu Rechtsunsicherheit. Sie bildet vielmehr die ausgewogene Mitte zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und den zugunsten des Bürgers bestehenden Verfahrengarantien, oder — in den Worten der fünften Begründungserwägung des Zollkodex der Gemeinschaften — zwischen den Erfordernissen der Zollverwaltungen einerseits [...] und dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf gerechte und angemessene Behandlung andererseits.
54 Selbstverständlich ist der Importeur also verpflichtet nachzuweisen, dass es sich bei den einzuführenden Rückwaren um Veredelungserzeugnisse handelt, und den abgabebelasteten Warenanteil und die für die Berechnung der Zollschuld unverzichtbaren Tatsachen zu belegen. Sofern er aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen keinen dieser Punkte beweisen kann, die Verwaltung hingegen Kenntnis über sie hat oder sie sich zu verschaffen imstande ist, stellt die automatische Abrechnung auf der Grundlage des gesamten Warenwertes einen Verstoß gegen Buchstaben und Geist der gesetzlichen Regelung, weil sie einen unnötigen Formalismus darstellt, der zur Erreichung des Zieles des Gemeinschaftsgesetzgebers keineswegs erforderlich ist.
C — Durch die Geheimhaltungspflicht geschützte Angaben
55 Abschließend muss ich bekennen, dass ich die nach Auffassung der Kommission, der deutschen Regierung und des vorlegenden Gerichts aufgrund von Artikel 15 des Zollkodex der Gemeinschaften bestehenden Schwierigkeiten nicht nachvollziehen kann. Durch die dort geregelte Geheimhaltungspflicht werden ihrer Natur nach vertraulich oder vertraulich mitgeteilte Angaben vor einer Weitergabe durch die Behörden geschützt, es sei denn, es liegt eine Zustimmung der Person, die die Angaben gemacht hat, oder eine gerichtliche Anordnung vor oder die Weitergabe ist gesetzlich vorgeschrieben.
56 Die Bestimmung schränkt somit zwar die Nutzung von Daten durch die Zollstellen ein, bezieht sich aber keineswegs auf nicht vertrauliche Angaben und steht daher zu der von mir vorgeschlagenen Auslegung nicht im Widerspruch. Die Geheimhaltungspflicht steht den in diesen Schlussanträgen gemachten Darlegungen nicht generell entgegen, weil anderenfalls die von mir untersuchten Bestimmungen des Zollrechts sowie zahlreiche andere, die den Zollbehörden die Verwendung von ihnen bekannten Daten erlauben oder vorschreiben, aufgrund der Abstraktheit des Zollrechts der Gemeinschaften gegenstandslos wären.
57 Wie bereits ausgeführt, obliegt es dem Abgabenpflichtigen, die Tatsachen anzumelden und nachzuweisen, die für die Berechnung der bei der Einfuhr von Veredelungserzeugnissen als Rückwaren gesetzlich geschuldeten Einfuhrangaben notwendig sind. Ist er hierzu aus Gründen, die nicht seinem Willen unterliegen, nicht in der Lage, obliegt die Verpflichtung der Verwaltung, soweit ihr die betreffenden Angaben vorliegen oder ihr zugänglich sind und sofern die Angaben nicht einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder ihre Weitergabe Rechte Dritter verletzt.
V — Ergebnis
58 Nach alledem schlage ich vor, die durch den Bundesfinanzhof vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 187 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sieht als allgemeinen Grundsatz vor, dass es dem Beteiligten obliegt, bei der Einfuhr von Veredelungserzeugnissen, die als Rückwaren angemeldet werden, die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Abgaben notwendigen Tatsachen anzumelden und nachzuweisen; ausnahmsweise hat aber die Verwaltung die betreffenden Angaben, sofern sie ihr vorliegen oder ihr zugänglich sind, zu beschaffen, wenn der Verpflichtete aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen hierzu nicht in der Lage ist und die Angaben weder der Geheimhaltungspflicht unterliegen noch Rechte Dritter verletzen.