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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.2003 – C-423/01
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2003:120
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 27. Februar 2003
1 Frisches Fleisch zur menschlichen Ernährung wird in den Mitgliedstaaten verschiedenen harmonisierten Hygieneuntersuchungen und -kontrollen unterzogen. Diese Untersuchungen und Kontrollen werden insbesondere im Rahmen der Schlachtung und der Zerlegung durchgeführt. Die Bedingungen der Finanzierung dieser Maßnahmen sind ebenfalls gemeinschaftsrechtlich harmonisiert worden.
2 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof ersucht, zu entscheiden, ob die für den Fall, dass die Zerlegung in dem Betrieb erfolgt, in dem geschlachtet worden ist, vorgesehene Ermäßigung der Gebühr für die Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung voraussetzt, dass der Schlachthof und der Zerlegungsbetrieb demselben Eigentümer zuzuordnen sind. Das vorlegende Gericht fragt außerdem, nach welchen Kriterien die Höhe der Ermäßigung zu bestimmen ist.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
3 Das einschlägige Gemeinschaftsrecht besteht aus den Vorschriften über die Untersuchung von frischem Fleisch und den Vorschriften über die Finanzierung dieser Untersuchungen.
1. Die Vorschriften über die Untersuchung
4 Die Vorschriften über die Untersuchung von frischem Fleisch finden sich in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates (im Folgenden: Richtlinie 64/433).
5 Die Richtlinie 64/433 soll die Unterschiede zwischen den Gesundheitsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fleisch beseitigen, um den freien Handelsverkehr mit Fleisch zu fördern. Sie nimmt daher eine Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die darauf abzielt, die hygienischen Bedingungen für Fleisch in den Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben sowie für die Lagerung und Beförderung von Fleisch zu vereinheitlichen.
6 Zu diesem Zweck enthält Artikel 2 der Richtlinie 64/433 einige Begriffsbestimmungen. Nach Buchstabe k dieses Artikels ist unter einem Betrieb ein zugelassener Schlachtbetrieb, zugelassener Zerlegungsbetrieb, zugelassenes Kühl- und Gefrierhaus oder ein aus diesen Betrieben bestehender Gebäudekomplex zu verstehen.
7 Nach Artikel 3 Absatz 1 Abschnitte A und B der Richtlinie 64/433 müssen die Schlachtung und die Zerlegung in einem Schlachtbetrieb oder einem Zerlegungsbetrieb erfolgen, die unter den in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zugelassen worden sind. Außerdem müssen systematische Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen der Schlachtung und der Zerlegung durchgeführt werden. Diese Untersuchungen und Kontrollen sind von einem amtlichen Tierarzt unter den in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Bedingungen durchzuführen.
8 Nach Anhang I der Richtlinie betreffen diese Untersuchungen und Kontrollen zum einen die Einhaltung der Hygienevorschriften für das Personal, die Räume, die Einrichtungsgegenstände und die Arbeitsgeräte in den Betrieben und zum anderen den Gesundheitszustand des Fleisches. So werden nach der Schlachtung u. a. alle Teile des Tieres auf ihre Genusstauglichkeit hin untersucht. Bei der Zerlegung muss der Inhaber des Zerlegungsbetriebs, dessen Eigentümer oder sein Vertreter jederzeit dem mit der Überwachung beauftragten amtlichen Tierarzt die Herkunft des in seinen Betrieb verbrachten Fleisches und der geschlachteten Tiere nachweisen können. Außerdem überwacht der amtliche Tierarzt den Ein- und Ausgang von frischem Fleisch und führt Untersuchungen des im Zerlegungsbetrieb vorhandenen frischen Fleisches sowie des frischen Fleisches vor der Zerlegung und beim Ausgang aus dem Betrieb durch.
9 Die Richtlinie 64/433 sieht außerdem in Artikel 10 vor, dass jeder Mitgliedstaat ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe aufstellt, das die Veterinärkontrollnummer jedes Betriebes enthält. Dieses Verzeichnis wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt. Bei Hygienemängeln kann die Zulassung ausgesetzt oder entzogen werden.
10 Die Veterinärkontrollnummern der Schlacht- und Zerlegungsbetriebe befinden sich nach Maßgabe der Richtlinie 64/433 auch auf den Begleitdokumenten des Fleisches und auf den Verpackungsetiketten.
2. Die Vorschriften über die Finanzierung
11 Die harmonisierten Vorschriften über die Finanzierung der Untersuchungen und Kontrollen von frischem Fleisch sind in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates (im Folgenden: Richtlinie 85/73) enthalten.
12 Die Harmonisierung dieser Vorschriften soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern, die durch die Erhebung unterschiedlich hoher Gebühren in den einzelnen Mitgliedstaaten verursacht werden könnten.
13 Die Richtlinie 85/73 schreibt den Mitgliedstaaten daher vor, eine Gemeinschaftsgebühr für die Kosten zu erheben, die durch die harmonisierten Untersuchungen und Kontrollen entstehen.
14 Nach Artikel 5 der Richtlinie 85/73 muss die Gemeinschaftsgebühr die Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen zu tragen hat, nämlich die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. Die direkte oder indirekte Erstattung der Gebühren ist untersagt.
15 Die Höhe dieser Gebühr ist in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73 bestimmt. Nach Nummer 1 dieses Kapitels erheben die Mitgliedstaaten für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten die dort nach Tierart, Alter und Gewicht festgelegten Pauschalbeträge.
16 Hinsichtlich der Untersuchungskosten im Zusammenhang mit der Zerlegung bestimmt Anhang A Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 85/73 Folgendes:
Die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der insbesondere in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433/EWG... genannten Zerlegung werden wie folgt finanziert:
a) entweder pauschal durch einen pauschalen Aufschlag von 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird.
Dieser Betrag kommt zu den unter Nummer 1 genannten Beträgen hinzu;
b) oder durch Erhebung der tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis.
Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so werden die in Unterabsatz 1 genannten Beträge um bis zu 55 % verringert.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Regelung auf Stundenbasis, so muss er der Kommission gegenüber den Nachweis erbringen können, dass sich mit der Erhebung der Gebühr nach Buchstabe a) die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen.
17 Nach Anhang A Kapitel I Nummer 4 der Richtlinie 85/73 können die Mitgliedstaaten zur Deckung höherer Kosten die in Kapitel I Nummern 1 und 2 Buchstabe a vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben, wenn die Untersuchungskosten u. a. wegen Uneinheitlichkeit der Schlachttiere, häufigen Verzögerungen der Schlachtungen, Wartezeiten des Untersuchungspersonals und Wegezeiten erhöht sind. Die Mitgliedstaaten können auch eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt.
18 Nach Anhang A Kapitel I Nummer 5 der Richtlinie 85/73 können die Mitgliedstaaten von den in Nummern 1 und 2 Buchstabe a dieses Kapitels vorgesehenen Pauschalbeträgen auch nach unten abweichen. Die Abweichung ist entweder generell, wenn die Lebenshaltungskosten und die Lohnkosten erheblich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegen, oder unter bestimmten Bedingungen für einen bestimmten Betrieb zulässig. Insbesondere muss die Regelmäßigkeit der Schlachtungen in Bezug auf die Zahl und die Art der Tiere es ermöglichen, den Einsatz des Untersuchungspersonals zu planen und Wartezeiten zu vermeiden. Diese Abweichungen dürfen auf keinen Fall dazu führen, dass die in Nummern 1 und 2 Buchstabe a genannten Beträge um mehr als 55 % gesenkt werden.
19 Nach Anhang A Kapitel I Nummer 6 der Richtlinie 85/73 werden die genannten Gebühren im Schlachthof oder im Zerlegungsbetrieb erhoben. Sie gehen zu Lasten des Inhabers oder des Eigentümers, der die Schlacht- oder Zerlegungstätigkeiten durchführt, wobei der Inhaber oder Eigentümer die für den betreffenden Arbeitsvorgang erhobene Gebühr auf die natürliche oder juristische Person abwälzen kann, für deren Rechnung diese Arbeitsvorgänge durchgeführt werden. Im Fall von Betrieben, die in einer Betriebsstätte mehrere Vorgänge abwickeln, sowie Betrieben, die in mehreren Betriebsstätten mehrere Vorgänge abwickeln, können die Mitgliedstaaten an einem Ort eine einmalige, die verschiedenen Beträge umfassende Gesamtgebühr erheben.
B — Nationales Recht
20 Das Fleischhygienegesetz vom 8. Juli 1993 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1996 sieht in § 24 vor, dass die kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt und die Gebühren nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen werden.
21 Die Richtlinie 85/73 wurde in Rheinland-Pfalz durch das Landesgesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1998 und die Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 umgesetzt.
22 Nach der Landesverordnung betrug die Gebühr für Untersuchungen und Kontrollen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben einschließlich der Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigungen je Tonne angeliefertes Fleisch mit Knochen, das zum Zerlegen bestimmt ist, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 5,76 DM, was gemäß den Feststellungen des vorlegenden Gerichts nach den damals geltenden Umrechnungskursen 3 ECU entspricht.
23 Teil 3 laufende Nummer 6.4 des Anhangs der Landesverordnung bestimmt:
Werden Amtshandlungen im Sinne der lfd. Nr. 6 in dem Betrieb vorgenommen, in dem das Fleisch gewonnen wurde, so sind die Gebühren nach lfd. Nr. 6.1 bis 6.3 angemessen zu reduzieren, höchstens jedoch um 55 v. H.
II — Sachverhalt und Verfahren
24 Die Emil Färber GmbH & Co. (im Folgenden: Färber) betreibt im Gebiet der Stadt Neustadt/Weinstraße einen zugelassenen Zerlegungsbetrieb für Fleisch. Im selben Gebäude befindet sich der Schlachthof der Schlachthof-Betriebs-GmbH, einer mit Färber nicht identischen Gesellschaft, aus dem Färber einen Teil des von ihr zerlegten Fleisches bezieht.
25 Die Stadt Neustadt/Weinstraße forderte von Färber für die 1999 in deren Zerlegungsbetrieb durchgeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen zum Satz von 5,76 DM berechnete Gebühren.
26 Färber legte bei der Stadt Widerspruch gegen die Höhe der Gebühren ein. Nach dessen Zurückweisung erhob sie beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Anfechtungsklage. Sie machte geltend, dass ein Teil des in ihrem Betrieb zerlegten Fleisches aus dem im selben Gebäude untergebrachten Schlachthof stamme, so dass die Gebühren für die Kontrolle dieses Fleisches nach der Landesverordnung um 55 % reduziert werden müssten. Ihr Zerlegungsbetrieb und der Schlachthof seien als ein einziger Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 64/433 anzusehen.
27 Die Stadt wandte gegen dieses Vorbringen ein, dass ein Schlachthof und ein Zerlegungsbetrieb nur dann als ein einziger Betrieb anzusehen seien, wenn sie von derselben natürlichen oder juristischen Person betrieben würden.
III — Vorlagefragen
28 Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ist der Ansicht, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits wegen der Übereinstimmung von Teil 3 laufende Nummer 6.4 des Anhangs der Landesverordnung mit Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 von der Auslegung der letztgenannten Vorschrift abhänge.
29 Das Gericht hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Vorschrift in Nummer 2 Unterabsatz 2 des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG dahin auszulegen, dass als Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wird, auch ein Betrieb anzusehen ist, der sich zwar in demselben Gebäude befindet wie der Zerlegungsbetrieb, dessen Inhaber jedoch eine andere natürliche oder juristische Person ist als der Inhaber des Zerlegungsbetriebs ?
2. Welche Kriterien sind maßgebend für die Entscheidung des Gebührengläubigers, in welchem Umfang er die in Nummer 2 Unterabsatz 2 Anhang A Kapitel I der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Reduzierung der Gebühren um bis zu 55 % gewährt?
Darf dabei insbesondere der geringere Zeitaufwand des Personals, das die Kontrollen oder Untersuchungen durchführt, auch dann berücksichtigt werden, wenn die Gebühren hierfür durch einen pauschalen Aufschlag nach Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Anhang A Kapitel I der oben genannten Richtlinie bemessen werden?
Kann außerdem, falls Frage 1 positiv beantwortet wird, bei der Ermäßigung der Gebühr dennoch berücksichtigt werden, dass die in einem Gebäude befindlichen Betriebe rechtlich verschiedenen Inhabern zuzuordnen sind, und darf dies grundsätzlich dazu führen, dass in diesen Fällen eine geringere Reduzierung gewährt wird als in den Fällen, in denen sich Schlachtbetrieb und Zerlegungsbetrieb nicht nur in demselben Gebäude befinden, sondern zudem auch von derselben natürlichen oder juristischen Person betrieben werden?
IV — Beantwortung der Vorlagefragen
A — Zwr ersten Vorlagefrage
30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn der Zerlegungsbetrieb und der Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wird, nicht derselben natürlichen oder juristischen Person gehören.
31 Die Kommission trägt vor, das Eigentum an dem betreffenden Schlachthof und Zerlegungsbetrieb stelle kein geeignetes Kriterium dar. Deren geografische Nähe zueinander genüge nicht, um einen Anspruch auf die streitige Ermäßigung zu begründen. Dazu sei vielmehr erforderlich, dass der Schlachthof und der Zerlegungsbetrieb eine Produktionseinheit bildeten und koordiniert betrieben würden. Jeder Teilbetrieb müsste daher zumindest einen Teil der relevanten Produktionsschritte in Hinblick auf den jeweils anderen planen, organisieren und ausführen, und es müssten sich daraus veterinärmedizinische Vorteile ergeben.
32 Die schwedische Regierung vertritt die Auffassung, dass der Anspruch auf Ermäßigung nur bestehe, wenn der Schlachthof und der Zerlegungsbetrieb von derselben natürlichen oder juristischen Person betrieben würden. Da eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Hygieneanforderungen gewährleistet sein müsse, dürfe es in jedem Betrieb nur eine verantwortliche natürliche oder juristische Person geben. Ließe man es zu, dass ein Schlachthof und ein Zerlegungsbetrieb, die verschiedene Eigentümer hätten, einen einzigen Betrieb darstellten, so würde dies Zweifel daran wecken, wer für den jeweiligen Arbeitsvorgang verantwortlich sei. Die Rückverfolgbarkeit des Fleisches wäre ebenfalls eingeschränkt, da der Schlachthof und der Zerlegungsbetrieb das Fleisch mit derselben Nummer kennzeichnen würden.
33 Ich bin mit Färber der Meinung, dass die erste Vorlagefrage zu bejahen ist. Der Auslegungsmethode des Gerichtshofes entsprechend stütze ich diese Beurteilung auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, deren Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmungen gehören, verfolgt werden.
1. Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen
34 Diese Bestimmungen sind zum einen Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 und zum anderen Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 64/433.
35 Was Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 angeht, so ist festzustellen, dass diese Bestimmung keine Voraussetzung oder Einschränkung dahin gehend enthält, dass sie nur anwendbar ist, wenn der Zerlegungsbetrieb und der Schlachthof derselben natürlichen oder juristischen Person gehören. Die einzige vom Gemeinschaftsgesetzgeber aufgestellte Voraussetzung ist die, dass die Zerlegung in dem Betrieb stattfindet, in dem das Fleisch gewonnen wird. Das einzige ausdrücklich vorgesehene Kriterium ist also der Ort der Zerlegung, ohne dass auf das Eigentum am Schlachthof und am Zerlegungsbetrieb abgestellt würde.
36 Was Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 64/433 betrifft, so schließe ich mich der vom vorlegenden Gericht und allen Verfahrensbeteiligten geäußerten Auffassung an, dass er für die Auslegung der Richtlinie 85/73 heranzuziehen ist. Diese Richtlinie ist nämlich u. a. auch auf die in der Richtlinie 64/433 vorgesehenen Kontrollen und Untersuchungen anwendbar, und es gibt keine andere Definition des Begriffes Betrieb in den anderen Rechtsakten über Hygienekontrollen, deren Finanzierung ebenfalls von der Richtlinie 85/73 gedeckt wird, als die des Artikels 2 Buchstabe k.
37 Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 64/433 nimmt ebenso wenig auf das Eigentum Bezug und sieht lediglich vor, dass der Begriff Betrieb sowohl einen zugelassenen Schlachtbetrieb und einen zugelassenen Zerlegungsbetrieb als auch ein zugelassenes Kühl- und Gefrierhaus und einen aus diesen Betrieben bestehenden Gebäudekomplex erfasst. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat also nicht verlangt, dass dieser Gebäudekomplex eine bestimmte rechtliche Form hat.
38 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fassungen des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 64/433 in den meisten anderen Amtssprachen Begriffe verwenden, die mit denen der französischen Fassung semantisch völlig übereinstimmen.
39 Daraus folgt, dass die von der Stadt Neustadt/Weinstraße vertretene und von der schwedischen Regierung geteilte Auffassung, wonach die Anwendung der in Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 vorgesehenen Ermäßigung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der im selben Gebäude betriebene Zerlegungs- und der Schlachtbetrieb derselben natürlichen oder juristischen Person gehören, im Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen keine Grundlage findet.
40 Diese Auslegung der genannten Bestimmungen nach ihrem Wortlaut wird durch ihren rechtlichen Kontext bestätigt.
2. Der Kontext der einschlägigen Bestimmungen
41 Ich werde zunächst den rechtlichen Kontext des Anhangs A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 und dann den des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 64/433 prüfen.
a) Der Kontext des Anhangs A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73
42 Zwei Gesichtspunkte erscheinen mir erwähnenswert: Der eine ist historischer Natur, der andere steht im Zusammenhang mit der Systematik des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie.
43 Was zunächst den historischen Zusammenhang angeht, so ist daran zu erinnern, dass die Entstehungsgeschichte des auszulegenden Textes einen der Gesichtspunkte darstellt, die der Gerichtshof berücksichtigen kann, um die sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegung zu bestätigen. Im vorliegenden Fall übernimmt Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73 im Wesentlichen die Entscheidung 88/408/EWG des Rates. Der fünften Begründungserwägung dieser Entscheidung lässt sich entnehmen, dass die getrennte Festsetzung einer Gebühr für die Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schlachtung, der Zerlegung und der Einlagerung den Fällen Rechnung tragen sollte, in denen diese drei Arbeitsvorgänge nicht im Schlachthof stattfinden. Der entscheidende Gesichtspunkt für die separate Festsetzung der Gebührenhöhe für jeden dieser drei Arbeitsvorgänge war daher allein der Ort, an dem diese durchgeführt werden sollten, unabhängig von jeder Erwägung im Hinblick auf das Eigentum an den verschiedenen Betrieben.
44 Sodann zeigt die Systematik des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73 meines Erachtens, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht wollte, dass die Ermäßigung der Untersuchungsgebühr davon abhängt, ob der Schlacht-, der Zerlegungsund der Einlagerungsbetrieb derselben oder aber verschiedenen juristischen Personen gehören.
45 Wie oben ausgeführt, sieht Anhang A Kapitel I Nummern 4 und 5 der Richtlinie 85/73 nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten von den genannten Pauschalbeträgen, die in Kapitel I Nummern 1 und 2 Buchstabe a für die Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Schlachtung und der Zerlegung vorgesehen sind, entweder für einen bestimmten Betrieb oder generell nach oben oder nach unten abweichen können. Unter den in den Nummern 4 und 5 für diese Abweichungen genannten Voraussetzungen wird nirgends auf das Eigentum an dem betreffenden Schlacht- oder Zerlegungsbetrieb Bezug genommen. Sämtliche angeführten Kriterien betreffen die Bedingungen, unter denen die Schlachtungen erfolgen oder unter denen die Untersuchungen durchgeführt werden, oder die Lebenshaltungs- und Lohnkosten in dem betreffenden Mitgliedstaat.
46 Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber der Auffassung war, dass die in Anhang A Kapitel I Nummern 4 und 5 der Richtlinie 85/73 vorgesehenen Erhöhungen und Ermäßigungen unabhängig davon vorgenommen werden können, ob der Schlachthof und der Zerlegungsbetrieb demselben Eigentümer zuzuordnen sind, so ist ein solches Kriterium erst recht für die Gewährung der in Kapitel I Nummer 2 vorgesehenen Ermäßigung irrelevant, die nur die vom Zerlegungsbetrieb geschuldete Gebühr betrifft.
47 Diese Analyse wird durch die Vorschriften über die Erhebung dieser Gebühren bestätigt. Wie wir gesehen haben, sieht Anhang A Kapitel I Nummer 6 der Richtlinie 85/73 vor, dass die Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachtung, der Zerlegung und der Einlagerung jeweils im Schlachthof, im Zerlegungsbetrieb und im Kühlhaus erhoben werden. Nach Nummer 6 Buchstabe a Satz 2 wird das Eigentum am Schlachthof, am Zerlegungsbetrieb und am Kühlhaus nur für die Bestimmung des Gebührenschuldners am jeweiligen Erhebungsort herangezogen. Es stellt jedoch kein geeignetes Kriterium für die Bestimmung dar, ob die Mitgliedstaaten eine Gesamtgebühr erheben können. Nummer 6 Buchstabe b sieht nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten im Fall von Betrieben, die in einer Betriebsstätte mehrere Vorgänge abwickeln, sowie Betrieben, die in mehreren Betriebsstätten mehrere Vorgänge abwickeln, an einem Ort eine einmalige, die verschiedenen Beträge umfassende Gesamtgebühr erheben können. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat demnach die Erhebung einer Gesamtgebühr nicht davon abhängig gemacht, dass der Schlachthof, der Zerlegungsbetrieb und das Kühlhaus denselben Eigentümer haben.
48 Die Systematik der Richtlinie 85/73, wie ich sie soeben beschrieben habe, wird durch die Systematik der Richtlinie 64/433 bestätigt.
b) Die Systematik der Richtlinie 64/433
49 In der Richtlinie 64/433 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Hygieneanforderungen, die bei der Schlachtung, der Zerlegung und der Einlagerung zu beachten sind, so festgelegt, als handele es sich um selbständige Arbeitsvorgänge. Insbesondere hat er verlangt, dass jeder dieser Arbeitsvorgänge in einem zugelassenen Betrieb und unter der Verantwortung des Inhabers des Schlachthofs, Zerlegungsbetriebs oder Kühlhauses oder dessen Eigentümers oder seines Vertreters durchgeführt wird. Er hat vorgeschrieben, dass jedem Betrieb eine Veterinärkontrollnummer erteilt wird. Schließlich hat er die Zulassung allgemeinen Bedingungen, die für alle Arten von Betrieben gelten, und besonderen Bedingungen unterworfen, die speziell für Schlachthöfe, für Zerlegungsbetriebe und für Kühlhäuser gelten.
50 Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass einem Betrieb, der einem Eigentümer zuzuordnen ist und in dem Schlacht- und Zerlegungstätigkeiten vorgenommen werden, zwei Zulassungen — die eine für den Schlachthof und die andere für den Zerlegungsbetrieb — erteilt werden müssen. Ferner kann jede dieser Zulassungen unabhängig von der anderen wegen Verstoßes gegen die Hygienevorschriften ausgesetzt oder zurückgezogen werden.
51 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung sehr klar dargelegt und anders als die schwedische Regierung vorgetragen hat, steht die Annahme, dass ein Schlachthof und ein Zerlegungsbetrieb, die verschiedenen Eigentümern zuzuordnen sind, einen einheitlichen Betrieb darstellen, auch nicht dem Umstand entgegen, dass beide über eine eigene Zulassung verfügen. Die Annahme kann auch keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des für die Einhaltung der Hygieneanforderungen der Richtlinie 64/433 im Schlachthof und im Zerlegungsbetrieb Verantwortlichen hervorrufen, da die Schlachtung und die Zerlegung unter der Verantwortung des Inhabers oder des Eigentümers des betreffenden Schlachthofs oder Zerlegungsbetriebs durchgeführt werden müssen.
52 Aus alledem leite ich ab, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht wollte, dass die Anwendung der in der Richtlinie 64/433 vorgesehenen gesundheitlichen Maßnahmen und der Regeln für die Finanzierung dieser Maßnahmen in der einen oder anderen Weise davon abhängt, ob der betreffende Schlachthof und der betreffende Zerlegungsbetrieb derselben natürlichen oder juristischen Person gehören.
53 Schließlich entspricht diese Auffassung meines Erachtens den Zielen des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.
3. Die Ziele der einschlägigen Vorschriften
54 Die Richtlinie 85/73 bezweckt, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die durch die Erhebung unterschiedlich hoher Gebühren in den einzelnen Mitgliedstaaten verursacht werden könnten. Insbesondere wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Vermarktung seiner nationalen Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt dadurch begünstigt, dass er die durch die Durchführung der harmonisierten Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Kosten ganz oder zum Teil übernimmt. Zu diesem Zweck hat der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Kosten der Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Schlachtung und der Zerlegung Pauschalbeträge festgesetzt. Er hat auch vorgesehen, dass die Möglichkeit, von diesen Beträgen nach unten abzuweichen, von bestimmten Voraussetzungen abhängt. Die genannte Zielsetzung erfordert somit, dass die Kriterien für die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
55 Infolgedessen darf der in der Richtlinie 85/73 wiederholt verwendete Begriff Betrieb, der für die Anwendung des Anhangs A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie entscheidend ist, nicht von sprachlichen oder rechtlichen Besonderheiten der verschiedenen Mitgliedstaaten abhängen; er muss vielmehr eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung haben. Diese Erwägung stellt einen weiteren Grund dafür dar, auf die Definition des Begriffes Betrieb in Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 64/433 zurückzugreifen. Es wäre daher nicht folgerichtig, diesen Begriff vom Begriff Eigentum abhängig zu machen, der nach Artikel 295 EG in die Gesetzgebungsbefugnis der Mitgliedstaaten fällt.
56 Mit anderen Worten würde das mit der Richtlinie 85/73 verfolgte Ziel beeinträchtigt, wenn der Begriff Betrieb für ihre Anwendung vom Eigentum an dem betreffenden Schlachthof und Zerlegungsbetrieb abhinge, da die Frage, ob diese beiden Betriebe derselben natürlichen oder juristischen Person gehören, in den verschiedenen Mitgliedstaaten trotz gleicher Sachlage unterschiedlich beantwortet werden könnte.
57 Schließlich beeinträchtigt die Lösung, zu der diese Auffassung führt, entgegen dem Vorbringen der schwedischen Regierung nicht die Rückverfolgbarkeit des Fleisches. Das Erfordernis der Rückverfolgbarkeit, dessen Bedeutung vom Gemeinschaftsgesetzgeber bekräftigt worden ist, lag bereits einigen Anforderungen der Richtlinie 64/433 zugrunde, wie z. B. der Mitteilung des Verzeichnisses der von einem Mitgliedstaat zugelassenen Betriebe an die anderen Staaten der Gemeinschaft und an die Kommission sowie die Erwähnung der Veterinärkontrollnummer auf den Begleitdokumenten des vermarkteten Fleisches. Diese Anforderungen ermöglichen es, die verschiedenen Schritte der Verarbeitung des Fleisches zu verfolgen und zu überprüfen, ob sie in einem zugelassenen Betrieb stattgefunden haben, der die Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft beachtet. Wie oben ausgeführt, steht die Annahme, dass ein zugelassener Schlachthof und ein zugelassener Zerlegungsbetrieb, die verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen gehören, einen einzigen Betrieb im Sinne des Anhangs A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 darstellen, dem Umstand nicht entgegen, dass jeder von ihnen über eine Zulassung und über einen Verantwortlichen verfügt.
58 Unter diesen Umständen besteht meines Erachtens die einzige Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die in Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 vorgesehene Ermäßigung der Gebühr für die Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung darin, dass der Zerlegungsbetrieb in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex betrieben wird wie der Schlachthof.
59 Daraus leite ich entgegen dem Vorbringen der Kommission ab, dass die Entstehung des Anspruchs auf diese Ermäßigung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Schlachthof und der Zerlegungsbetrieb so koordiniert betrieben werden, dass zumindest ein Teil der relevanten Produktionsschritte jedes der beiden Teilbetriebe im Hinblick auf den jeweils anderen geplant, organisiert und ausgeführt wird und sich daraus veterinärmedizinische Vorteile ergeben.
60 Ferner entspricht eine solche Voraussetzung nicht dem Anwendungsbereich der streitigen Ermäßigung. Diese Ermäßigung betrifft nämlich — anders als die in Anhang A Kapitel I Nummer 5 der Richtlinie 85/73 vorgesehene — die Gebühr für die Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung. Sie kommt daher a priori nur dem Inhaber oder dem Eigentümer des Zerlegungsbetriebs zugute. Es wäre somit unlogisch, den Anspruch auf diese Ermäßigung an die Bedingung zu knüpfen, dass der Schlachthof seine Tätigkeit ganz oder zum Teil im Hinblick auf die vom Zerlegungsbetrieb erbrachten Leistungen plant, organisiert und ausführt. Die Koordinierung der Tätigkeiten des Zerlegungsbetriebs mit denen des Schlachthofs gehört meiner Meinung nach zu den Kriterien, die der Bemessung der zu gewährenden Ermäßigung dienen und die Gegenstand der zweiten Vorlagefrage sind.
61 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn der Zerlegungsbetrieb und der Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wird, nicht derselben natürlichen oder juristischen Person gehören.
B — Zur zweiten Vorlagefrage
62 Diese Frage besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Kriterien der Gebührengläubiger bei der Festlegung der Höhe der in Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 vorgesehenen Ermäßigung berücksichtigen muss.
63 Nach Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 kann der Gläubiger der Gebühr für die Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung die in Unterabsatz 1 genannten Beträge um bis zu 55 % verringern. Die Wendung um bis zu 55 % bedeutet, dass diese Ermäßigung innerhalb der Grenzen des genannten Prozentsatzes variieren kann.
64 Es steht fest, dass die streitige Bestimmung die Kriterien nicht nennt, die bei der Festlegung der Höhe dieser Ermäßigung zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien können meiner Ansicht nach jedoch aus der Systematik der Richtlinien 85/73 und 64/433 abgeleitet werden. Da diese Richtlinien Gemeinschaftsrecht darstellen, ist es Sache des Gerichtshofes, dem vorlegenden Gericht die Kriterien im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 177 EGVertrag (jetzt Artikel 234 EG) an die Hand zu geben, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Andernfalls könnte die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 85/73 beeinträchtigt werden. Würden die Modalitäten für die Berechnung dieser Ermäßigung dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wäre nämlich nicht auszuschließen, dass die Ermäßigung auf eine Gebühr hinausliefe, die unter den tatsächlichen Kosten der Untersuchungen und Kontrollen im betreffenden Zerlegungsbetrieb läge. Dies hätte zur Folge, dass die Vermarktung des in diesem Betrieb zerlegten Fleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt ungerechtfertigt begünstigt würde.
65 Die Kommission schlägt vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass sich der Umfang der streitigen Ermäßigung im Wesentlichen nach dem Grad der Integration der betreffenden Betriebsteile, nach den damit verbundenen veterinärmedizinischen Vorteilen und, soweit dies nicht bereits im Rahmen der Gebührenberechnung berücksichtigt werde, an der geringeren Arbeitsbelastung der die Kontrollen durchführenden Einrichtungen ausrichten müsse.
66 Diese Antwort erscheint mir unbefriedigend, da die genannten Kriterien nicht hinreichend genau sind und nicht klar erkennen lassen, wie die streitige Ermäßigung zu berechnen ist. Ebenso wie Färber bin ich der Ansicht, dass die gesparten Kosten für das mit den Kontrollen und Untersuchungen betraute Personal ein geeignetes Kriterium darstellen. Diese Auffassung stützt sich auf folgende Überlegungen.
67 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt werden, dass sie die gesamten durch die Hygienekontrollen und -Untersuchungen entstehenden Kosten decken. Nach Artikel 5 der Richtlinie 85/73 bestehen diese Kosten zum einen aus den Personalkosten, d. h. den Gehältern der Angehörigen der Untersuchungsstelle und den entsprechenden Sozialabgaben, und zum anderen aus den durch die Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. Daraus leite ich ab, dass sich die Ermäßigung der Gebühr für Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung logischerweise nach dem Umfang richten muss, in dem sich die Personal- und die Verwaltungskosten für diese Kontrollen und Untersuchungen verringern, wenn der Zerlegungsbetrieb in der Nähe des Schlachthofs liegt.
68 Sodann ist eine solche Nähe unbestreitbar geeignet, die Kosten zu verringern. Wie wir gesehen haben, ist die nach der Richtlinie 64/433 für die Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schlachtung und der Zerlegung erforderliche Qualifikation die gleiche, da diese Untersuchungen und Kontrollen in beiden Fällen von einem amtlichen Tierarzt vorzunehmen sind. Darüber hinaus sind diese Kontrollen und Untersuchungen vor Ort durchzuführen, da sie die Räume und die Ausrüstung des Schlachthofs und des Zerlegungsbetriebs sowie das dort befindliche Fleisch betreffen. Schließlich wiederholen sich die Untersuchungen und Hygienekontrollen, die im Rahmen der Schlachtung einerseits und der Zerlegung andererseits vorgesehen sind, in gewissem Umfang. Der Tierarzt muss nämlich im Rahmen der Schlachtung alle Teile des geschlachteten Tieres eingehend kontrollieren, um das Fleisch auf seine Genusstauglichkeit zu prüfen. Im Rahmen der Zerlegung muss er nach Anhang I Kapitel x der Richtlinie 64/433 vor der Zerlegung eine erneute Hygienekontrolle und -Untersuchung des frischen Fleisches durchführen.
69 Daraus folgt, dass die Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung von dem Tierarzt durchgeführt werden können, der die Hygienemaßnahmen im Rahmen der Schlachtung vorgenommen hat, wenn sich der Zerlegungsbetrieb in der Nähe des Schlachthofs befindet. Darüber hinaus kann ihr Ablauf erheblich erleichtert oder beschleunigt werden, wenn die Organisation der Tätigkeit des Zerlegungsbetriebs im Verhältnis zu derjenigen des Schlachthofs es dem Tierarzt ermöglicht, das Fleisch von seiner Untersuchung nach der Schlachtung bis zu seiner Zerlegung zu verfolgen. Daraus ergeben sich ein Zeitgewinn und eine Verringerung der Personalkosten sowie der durch die Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, wie z. B. der Wegekosten.
70 Schließlich kann die Ersparnis an Personal- und Verwaltungskosten geschätzt und dadurch der Wert der vom Gebührengläubiger zu gewährenden Ermäßigung bestimmt werden. Für diese Schätzung müssen nämlich zum einen die Personal- und Verwaltungskosten bekannt sein, die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen im betreffenden Zerlegungsbetrieb entstehen, und zum anderen muss bekannt sein, wie hoch diese Kosten wären, wenn sich dieser Betrieb nicht in der Nähe des Schlachthofs befände. Die Feststellung dieser beiden Gruppen von Daten scheint mir keine ernsthaften Schwierigkeiten aufzuwerfen.
71 Meine Auffassung, dass die streitige Ermäßigung entsprechend der Verringerung der durch die Untersuchungen und Kontrollen im betreffenden Zerlegungsbetrieb entstehenden Personal- und Verwaltungskosten zu gewähren ist, wird durch die in Anhang A Kapitel I Nummer 5 der Richtlinie 85/73 angeführten Bedingungen bestätigt. Wie ich bereits gesagt habe, betreffen diese Bedingungen, an die das Recht der Mitgliedstaaten geknüpft ist, von den in Anhang A Kapitel I Nummern 1 und 2 Buchstabe a vorgesehenen Pauschalbeträgen nach unten abzuweichen, insbesondere die Lohnkosten und die Vorausplanung des Untersuchungspersonals. Zwar enthält auch diese Bestimmung keine Kriterien für die Berechnung der Verringerung der Pauschalbeträge; sie sieht nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten von diesen Beträgen bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten — allerdings nicht um mehr als 55 % — nach unten abweichen können: Doch erscheint es mir folgerichtig, dass die Kriterien für die Berechnung der vorgesehenen Ermäßigung den Voraussetzungen für die Entstehung des Ermäßigungsanspruchs entsprechen:
72 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bin ich der Ansicht, dass sich die streitige Ermäßigung nach der durch die Nähe zum Schlachthof verursachten Verringerung der Lohnkosten und der Verwaltungskosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen bei der Zerlegung entstehen, richten muss.
73 Mit dem zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein geringerer Zeitaufwand des die Untersuchungen und Kontrollen durchführenden Personals auch dann berücksichtigt werden darf, wenn die Gebühr pauschal auf 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird, festgesetzt worden ist.
74 Ebenso wie die beiden Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen zur zweiten Vorlagefrage eingereicht haben, bin ich der Meinung, dass die streitige Ermäßigung auch in diesem Fall, und zwar nach denselben Kriterien zu gewähren ist. Nach Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 kann die Ermäßigung nämlich die in Unterabsatz 1 genannten Beträge betreffen. Daraus folgt, dass diese Ermäßigung — unter den gleichen Bedingungen — nicht nur auf die in Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten tatsächlichen Kosten auf Stundenbasis, wenn die zuständigen Behörden solche für das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon festgesetzt haben, sondern auch auf den in Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Pauschalbetrag von 3 ECU/t anwendbar sein soll.
75 Mit dem dritten Teil der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, falls die erste Frage bejaht wird, bei der Ermäßigung der Gebühr dennoch berücksichtigt werden kann, dass die im selben Gebäude untergebrachten Schlacht-und Zerlegungsbetriebe demselben Eigentümer zuzuordnen sind, und ob dies eine höhere Ermäßigung rechtfertigen kann, als wenn sie verschiedenen Eigentümern zuzuordnen wären.
76 Die Zuordnung des Schlachthofs und des Zerlegungsbetriebs zu demselben Eigentümer stellt meines Erachtens weder eine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die streitige Ermäßigung dar, noch darf sie bei der Bemessung dieser Ermäßigung berücksichtigt werden.
77 Die Tatsache, dass der Schlachthof und der Zerlegungsbetrieb denselben Eigentümer haben, kann als solche nicht zu einer Verringerung der in Artikel 5 der Richtlinie 85/73 genannten Kosten führen. Zwar kann das Eigentumsrecht an beiden Betrieben es seinem Inhaber ermöglichen, deren Arbeitsweise so zu organisieren, dass der Ablauf der Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung erheblich erleichtert und beschleunigt wird. Dies wird von den zuständigen Behörden jedoch über die Verringerung der durch diese Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Personal- und Verwaltungskosten berücksichtigt.
78 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass sich die streitige Ermäßigung nach den Personal- und Verwaltungskosten richten muss, die bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung aufgrund der räumlichen Nähe von Schlacht- und Zerlegungsbetrieb eingespart werden.
V — Ergebnis
79 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinar- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73 zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675 und 91/496 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn der Zerlegungsbetrieb und der Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wird, nicht derselben natürlichen oder juristischen Person gehören.
2. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Ermäßigung muss sich nach den Personal- und Verwaltungskosten richten, die bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung aufgrund der räumlichen Nähe von Schlacht- und Zerlegungsbetrieb eingespart werden.