Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.2003 – C-222/01
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2003:375
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 26. Juni 2003
1 Mit Beschluss vom 24. April 2001 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts über das externe Versandverfahren gemäß Artikel 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen betreffen insbesondere die Entstehung einer Zollschuld nach der Zollkontrolle bestimmter Waren und die Erstattung der Einfuhrabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Im Rahmen dieser Schlussanträge geht es um gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, die Entstehung einer Zollschuld, die Person des Steuerschuldners und die Erstattung der Einfuhrabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände.
3 Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist die Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren auf den vorliegenden Sachverhalt zeitlich anwendbar. Artikel 12 der Verordnung bestimmt, soweit hier von Interesse: Sollen Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieser Verordnung mit einer Versandanmeldung T 1 zum Versand anzumelden. ... Die Versandanmeldung T 1 ist von demjenigen, der die Abfertigung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt, oder seinem befugten Vertreter zu unterzeichnen; sie ist der Abgangszollstelle in mindestens drei Exemplaren vorzulegen.
4 Außerdem bestimmt Artikel 18 der Verordnung Nr. 222/77: Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluss gesichert. ... Die Abgangszollstelle kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Versandanmeldung T 1 oder in den Begleitpapieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.
5 Artikel 19 der Verordnung Nr. 222/77 lautet: Die dem Hauptverpflichteten oder seinem Vertreter von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T 1 müssen die Waren bei der Beförderung begleiten. Artikel 20 der Verordnung Nr. 222/77 bestimmt: Die Exemplare des Versandscheins T 1 sind in jedem Mitgliedstaat den Zollstellen auf Verlangen vorzulegen; die Zollstellen können prüfen, ob noch ein ordnungsmäßiger Verschluss vorliegt. Die Waren werden nicht beschaut, es sei denn, dass der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, die zu Missbräuchen führen könnte.
6 Die Entstehung der Zollschuld ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld geregelt.
7 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gilt als Zollschuld... die Verpflichtung einer Person, die sich aus den geltenden Vorschriften ergebenden Eingangsabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) für eingangs- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu entrichten. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung lautet, soweit hier von Interesse, dass eine Einfuhrzollschuld u. a. entsteht, wenn eingangsabgabenpflichtige Waren der zollamtlichen Überwachung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung oder eines Zollverfahrens, das eine zollamtliche Überwachung einschließt, entzogen werden.
8 Bezüglich der Person des Steuerschuldners ist die Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988 über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen einschlägig. Für den vorliegenden Fall kommt insbesondere Artikel 4 der Verordnung in Betracht, der Folgendes bestimmt:
1. Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 entstanden, so ist zur Erfüllung dieser Schuld die Person verpflichtet,
die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.
Ferner sind nach den geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Erfüllung dieser Zollschuld gesamtschuldnerisch verpflichtet:
a) Personen, die an der Entziehung aus zollamtlicher Überwachung beteiligt waren, sowie Personen, die die betreffende Ware erworben haben oder im Besitz hatten;
b) alle weiteren Personen, die für diese Entziehung verantwortlich sind.
2. Ferner ist die Person gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet, die die Verpflichtungen einzuhalten hat, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer eingangsabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das diese Ware überführt worden ist, ergeben.
9 Hinsichtlich der Erstattung der Einfuhrabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände schließlich ist die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 einschlägig. Artikel 13 der Verordnung bestimmt: Die Eingangsabgaben können außer in den in den Abschnitten A bis D[] genannten Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.
Nationales Recht
10 § 10 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes 1980 (TabStG) bestimmt: Werden Tabakwaren oder Zigarettenhüllen in das Erhebungsgebiet [der Verbrauchsteuer] eingeführt, gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die persönliche Haftung, den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlass und die Erstattung die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Das gilt auch dann, wenn Zoll nicht zu erheben ist.
Sachverhalt und Verfahren
11 Gemäß dem Vorlagebeschluss kontaktierte ein Osteuropäer im Juni 1992 (über einen Mittelsmann) einen verdeckt ermittelnden Zollfahndungsbeamten, um ihm einen Container mit zur Ausfuhr nach Polen bestimmten Zigaretten der Marke Golden American ohne Steuerbanderolen zum Kauf anzubieten. Sie vereinbarten, dass die Bezahlung und die Übergabe der Zigaretten am 16. Juli 1992 auf dem Gelände einer Spedition in Nettetal-Kaldenkirchen (Deutschland) erfolgen sollten.
12 Am 9. Juli 1992 ließ die Rothmans Manufacturing, die später von der British American Tobacco Manufacturing (im Folgenden: BAT) übernommen wurde, auf Weisung einer schweizerischen Gesellschaft des Konzerns beim niederländischen Zollamt Zevenaar eine Sendung mit 11000000 Zigaretten der Marke Golden American zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen. Die Frist zur Wiedergestellung der Waren wurde auf den 16. Juli 1992 bestimmt. Als Empfänger war im Versandschein eine Firma in St. Petersburg eingetragen. Diese stimmte jedoch mit den Angaben im Lieferschein und in der Rechnung nicht überein. Der Versandschein enthielt keine Angaben zur Nationalität und Identität des Beförderungsmittels.
13 Gemäß den Angaben des Fahrers des LKW, der mit den Zigaretten beladen war, wurden ihm die Zoll- und Transportpapiere während des Transports dreimal von den Osteuropäern abgenommen und anschließend wieder zurückgegeben. Er könne jedoch nicht sagen, ob diese Papiere ausgetauscht oder verändert worden seien.
14 Der LKW wurde am 16. Juli 1992, wie mit dem verdeckten Ermittler verabredet, auf den Hof der Spedition gebracht. Dort öffnete ihn der Fahrer mit einem Bolzenschneider und entlud ihn teilweise. Dieser Vorgang wurde von mehreren ebenfalls verdeckt ermittelnden Zollfahndungsbeamten beobachtet.
15 Die Waren im LKW wurden stichprobenweise überprüft. Dabei ergab sich, dass sich in sämtlichen Kartons Zigaretten ohne Steuerzeichen befanden. Daraufhin wurden der Fahrer und sein Beifahrer festgenommen. In der Hosentasche des Fahrers wurde eine abgerissene niederländische Zollplombe gefunden. Der LKW und die Ladung wurden beschlagnahmt und die Zigaretten später vernichtet.
16 Das Hauptzollamt Krefeld (HZA) ging von einer Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung durch die BAT aus und verlangte deshalb von ihr die Entrichtung von Tabaksteuer in Höhe von 1436776 DM. Am 24. November 1992 beantragte die BAT beim HZA den Erlass dieser Summe und berief sich dabei insbesondere darauf, dass hier besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorlägen.
17 Das HZA lehnte den Antrag mit Beschluss vom 14. Januar 1993, geändert am 4. Mai 1993, ab. Die BAT erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht Düsseldorf auf Erstattung der von ihr gezahlten Verbrauchsteuer. Die Klage wurde abgewiesen. Die BAT legte beim Bundesfinanzhof Revision ein, wobei sie einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1430/79 geltend machte.
18 Da die Lösung dieses bei ihm anhängigen Rechtsstreits nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine Auslegung der entsprechenden Gemeinschaftsregelung erfordert, hat er dem Gerichtshof mit Beschluss vom 24. April 2001 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wird eine zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen, dass der Versandschein T 1 zeitweilig von der Sendung entfernt wird?
2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die unter Nummer 1 gestellte Frage verneint:
Ist eine zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, indem der zu ihrer Nämlichkeitssicherung angebrachte Zollverschluss geöffnet und die Ware teilweise entladen wurde, ohne dass die Sendung zuvor ordnungsgemäß wieder gestellt wurde, obwohl der Vorgang von unerkannt tätig gewordenen Zollfahndungsbeamten mit den betreffenden Personen verabredet und in allen Einzelheiten beobachtet worden ist?
3. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine der unter Nummern 1 und 2 gestellten Fragen bejaht:
Liegen besondere Umstände im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vor, wenn ein als verdeckter Ermittler tätig gewordener Zollfahndungsbeamter Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren provoziert hat? Schließt die betrügerische Absicht oder das offensichtlich fahrlässige Verhalten von Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bei der Erfüllung seiner im gemeinschaftlichen Versandverfahren übernommenen Pflichten bedient, eine Erstattung der durch die Entziehung der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstandenen Abgaben an den Hauptverpflichteten aus?
19 Im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof haben die BAT und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht und am 6. Februar 2003 mündlich verhandelt.
Rechtliche Würdigung
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
20 Bevor ich mich der Prüfung der Vorlagefragen zuwende, möchte ich — ebenso wie die Kommission — darauf hinweisen, dass sich der Ausgangsrechtsstreit auf die Entrichtung von Verbrauchsteuern bezieht, die nach nationalen und nicht etwa nach gemeinschaftlichen Vorschriften vorgesehen sind. Daraus könnten sich Zweifel daran ergeben, ob der Gerichtshof befugt ist, sich zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts über die Entstehung einer Zollschuld, zur Person des Steuerschuldners und zur Erstattung der Einfuhrabgaben zu äußern.
21 Gemäß den Angaben des vorlegenden Gerichts gilt die gemeinschaftsrechtliche Regelung jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des Verweises in § 10 Absatz 1 TabStG. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich [w]eder aus dem Wortlaut des Artikels 177 noch aus dem Zweck des durch diesen Artikel eingeführten Verfahrens ..., dass die Verfasser des Vertrages solche Vorlagen von der Zuständigkeit des Gerichtshofes ausschließen wollten, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um die auf einen rein internen Sachverhalt dieses Staates anwendbaren Vorschriften zu bestimmen. Es besteht im Gegenteil für die Gemeinschaftsrechtsordnung ein offensichtliches Interesse daran, dass jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, eine einheitliche Auslegung erhält, damit künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden.
22 Wenn diese Rechtsprechung auch in verschiedener Hinsicht zweifelhaft sein mag, hat sie der Gerichtshof doch — auch in jüngerer Zeit — wiederholt bestätigt. Daher ist festzustellen, dass der Gerichtshof befugt ist, auf die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs zu antworten.
Zur ersten Frage
23 Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das zeitweilige Entfernen des Versandscheins T 1 von der zum externen Versandverfahren abgefertigten Ware als ein der zollamtlichen Überwachung Entziehen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2144/87 anzusehen ist.
24 Die BAT schlägt vor, diese Frage zu verneinen, und macht hierzu geltend, dass die zuständige Zollbehörde durch das zeitweilige Entfernen des Versandscheins T 1 nicht an den erforderlichen Überwachungsmaßnahmen gehindert werde. Das Versandgut werde dadurch weder in unzulässiger Weise behandelt, noch werde dadurch die Gestellung der Ware und deren Prüfung bei der Bestimmungsstelle vereitelt.
25 Die Kommission ist anderer Ansicht. Die zollamtliche Überwachung sei nur dann effizient, wenn die zuständigen Beamten während des Versandverfahrens jederzeit in der Lage seien, gleichzeitig den zollamtlichen Verschluss und die Versand- und Transportpapiere zu überprüfen. Das Argument des vorlegenden Gerichts, dass von einem der zollamtlichen Überwachung Entziehen nicht die Rede sein könne, weil während des zeitweiligen Entfernens des Versandscheins T 1 keine effiziente Überprüfung vorgenommen worden sei, sei nicht stichhaltig. Die Zollschuld entstehe nämlich, wenn die Ware etwaigen Überprüfungen entzogen werde, ohne dass es erforderlich sei, dass die Überprüfungen tatsächlich vorgenommen würden.
26 Ich möchte zunächst bemerken, dass der Gerichtshof im Urteil Liberexim unlängst unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung zum Gemeinsamen Zollkodex festgestellt hat, dass der Begriff der zollamtlichen Überwachung Entziehen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2144/87 so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftliehen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Außerdem heißt es in diesem Urteil, dass es für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nicht erforderlich ist, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern dass nur objektive Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
27 Der Gerichtshof hat in jenem Fall vor allem festgestellt, dass die begangenen Unregelmäßigkeiten, die darin bestanden hätten, Verschlüsse aufzubrechen sowie Waren abzuladen und in den Verkehr zu bringen, [die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hätten], so dass sie dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nicht mehr [unterlägen]. [D]agegen wäre die zuständige Zollbehörde nicht deswegen an einer Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgabe gehindert worden, weil zuvor in einem anderen Mitgliedstaat die ursprüngliche Zugmaschine ohne Bruch etwaiger Verschlüsse und ohne Ent- oder Umladen der Waren gegen eine neue ausgetauscht wurde.
28 In Bezug auf den vorliegenden Fall stelle ich fest, dass das zeitweilige Entfernen des Versandscheins T 1 von der zum externen Versandverfahren abgefertigten Ware als ein der zollamtlichen Überwachung Entziehen anzusehen ist, wenn der Versandschein im Fall einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden nicht kurzfristig vorgelegt werden konnte.
29 Ich stimme nämlich mit der Kommission darin überein, dass für die zollamtliche Überwachung während des Versandverfahrens eine gleichzeitige Überprüfung der zollamtliche Verschlüsse (und gegebenenfalls der Waren) und der Transportpapiere erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die beförderten Waren dem entsprechen, was in der Zollerklärung angegeben ist und zum Versandverfahren abgefertigt wurde. Das kommt in Artikel 20 der Verordnung Nr. 222/77 klar zum Ausdruck, wonach [d]ie Exemplare des Versandscheins T 1 in jedem Mitgliedstaat den Zollstellen auf Verlangen vorzulegen [sind]; die Zollstellen können prüfen, ob noch ein ordnungsmäßiger Verschluss vorliegt. Die Waren werden nicht beschaut, es sei denn, dass der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, die zu Missbräuchen führen könnte.
30 Außerdem reicht es meines Erachtens für ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung aus, wenn die Ware etwaigen zollamtlichen Überprüfungen objektiv entzogen wurde, unabhängig davon, ob sie von der zuständigen Behörde tatsächlich vorgenommen worden wären. Ich sehe nämlich keinen Anlass für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2144/87 zugunsten von Steuerpflichtigen, die gegen die gemeinschaftliche Vorschriften über das Versandverfahren verstoßen.
31 Aufgrund dieser Erwägungen bin ich daher der Ansicht, dass auf die erste Frage zu antworten ist, dass das zeitweilige Entfernen des Versandscheins T 1 von der zum externen Versandverfahren abgefertigten Ware als ein der zollamtlichen Überwachung Entziehen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2144/87 anzusehen ist, wenn der Versandschein im Fall einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden nicht kurzfristig vorgelegt werden kann.
Zur zweiten Frage
32 Die zweite Frage ist, wie gesagt, nur für den Fall gestellt worden, dass der Gerichtshof die erste Frage verneinen sollte. In Anbetracht meines Ergebnisses zur ersten Frage will ich für den Fall, dass der Gerichtshof meinen vorstehenden Ausführungen nicht zustimmen sollte, nur hilfsweise kurz auf die zweite Frage eingehen.
33 Mit dieser Frage begehrt das nationale Gericht Aufschluss über die Frage, ob im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens der Bruch des Zollverschlusses und das Entladen eines Teiles der Ware als ein der zollamtlichen Überwachung Entziehen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2144/87 anzusehen sind, wenn diese Maßnahmen mit den verdeckt ermittelnden Zollfahndungsbeamten verabredet waren und von diesen in allen Einzelheiten beobachtet wurden.
34 Die BAT macht dazu geltend, dass ein der zollamtlichen Überwachung Entziehen dann ausgeschlossen sei, wenn die Zollverwaltung — wie im vorliegenden Fall — den Bruch des Zollverschlusses und das Entladen der Ware überwacht und die Situation mit mehreren eingriffsbereiten Beamten unter Kontrolle gehabt habe.
35 Ich bin allerdings mit der Kommission der Meinung, dass ein der zollamtlichen Überwachung Entziehen nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Bruch des Zollverschlusses und das Entladen der Ware mit den verdeckt ermittelnden Zollfahndungsbeamten verabredet waren und vor deren Augen erfolgten. Ein derartiges Entziehen könnte nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Bruch des Zollverschlusses und das Entladen der Ware gemäß den Regeln des externen Versandverfahrens mit Zustimmung und unter Aufsicht der hierzu zuständigen Zollbehörden anstatt der in die vermutete Schmugglerbande eingeschleusten Ermittler stattgefunden hätte.
36 Daher bin ich der Ansicht, dass auf die vorliegende Frage zu antworten ist, dass im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens der Bruch des Zollverschlusses und das Entladen eines Teiles der Ware auch dann als ein der zollamtlichen Überwachung Entziehen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2144/87 anzusehen sind, wenn diese Maßnahmen mit den verdeckt ermittelnden Zollfahndungsbeamten verabredet waren und von diesen während der ganzen Zeit beobachtet wurden.
Zur dritten Frage
37 Sollte der Gerichtshof eine der beiden Fragen bejahen, möchte das vorlegende Gericht mit der dritten Frage wissen, a) ob eine Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigende besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorliegen, wenn ein als verdeckter Ermittler tätig gewordener Zollfahndungsbeamter Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren provoziert hat, und b) ob die betrügerische Absicht oder das offensichtlich fahrlässige Verhalten von Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bei der Erfüllung seiner im gemeinschaftlichen Versandverfahren übernommenen Pflichten bedient, eine Erstattung der durch die Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstandenen Abgaben an den Hauptverpflichteten ausschließt.
38 Beide Parteien verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung und auf den Grundsatz der Billigkeit, auf dem Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 beruhe, und schlagen im Wesentlichen vor, die Frage zu a zu bejahen.
39 Beide Parteien stimmen außerdem bezüglich der Frage zu b darin überein, dass bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Artikels 13 nur eine mit betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig begangene Handlung des Hauptverpflichteten verhindern kann, dass diesem die Zollabgaben erstattet werden. Die Kommission erklärt jedoch außerdem, dass das nationale Gericht auch prüfen müsse, ob der Hauptverpflichtete nicht bei der Auswahl des Transportunternehmens, dessen er sich zur Durchführung des Versandverfahrens bedient habe, offensichtlich fahrlässig gehandelt habe, und sie hat hinsichtlich der Sorgfalt der BAT einige Zweifel.
40 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 bestimmt, dass [d]ie Eingangsabgaben ... bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden [können], sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass diese Vorschrift eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel [ist], die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlass der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll. Außerdem hat er erklärt, dass der fragliche Artikel dann Anwendung finden [soll], wenn die Umstände, die die Beziehung zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und der Verwaltung bestimmen, sich so darstellen, dass es unbillig wäre, diesem Wirtschaftsteilnehmer einen Nachteil aufzuerlegen, den er normalerweise nicht erlitten hätte.
41 Nach diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof später, was den vorliegenden Fall unmittelbar berührt, im Urteil De Haan, auf das die Parteien des Verfahrens verweisen, festgestellt, dass die Erfordernisse von Ermittlungen der Zoll- oder Polizeibehörden, wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und wenn er über den Verlauf der Ermittlungen nicht unterrichtet worden ist, einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 [begründen]. Denn es mag zwar gerechtfertigt sein, dass die nationalen Behörden die Begehung von Zuwiderhandlungen oder Ordnungswidrigkeiten absichtlich nicht verhindern, um besser ein Netz zerschlagen, Betrüger ermitteln und Beweise finden oder untermauern zu können, doch widerspricht es dem Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 [] zugrunde liegenden Ziel der Billigkeit, dem Abgabenschuldner die Zollschuld aufzubürden, die sich aus diesen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Zuwiderhandlungen ergibt, und ihn dadurch in eine Lage zu bringen, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist.
42 In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist auf die Frage zu a zu antworten, dass besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79, die eine Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigen, vorliegen, wenn ein als verdeckter Ermittler tätig gewordener Zollfahndungsbeamter Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren provoziert hat.
43 Bezüglich der Frage zu b muss ich zudem den Beteiligten zustimmen, dass sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift im Sinne der Rechtsprechung eindeutig ergibt, dass nur eine mit betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig begangene Handlung des Hauptverpflichteten verhindern kann, dass diesem die Zollabgaben erstattet werden. Die Frage, ob der Hauptverpflichtete offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, insbesondere bei der Auswahl des Transportunternehmens, dessen er sich zur Durchführung des Versandverfahrens bedient hat, muss natürlich das nationale Gericht unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts beantworten.
44 Auf die Frage zu b ist daher zu antworten, dass die betrügerische Absicht oder das offensichtlich fahrlässige Verhalten von Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bei der Erfüllung seiner im gemeinschaftlichen Versandverfahren übernommenen Pflichten bedient, eine Erstattung der durch die Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstandenen Abgaben an den Hauptverpflichteten nicht ausschließt.
I — Ergebnis
45 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs folgendermaßen zu antworten:
1. Das zeitweilige Entfernen des Versandscheins T 1 von der zum externen Versandverfahren abgefertigten Ware ist als ein der zollamtlichen Überwachung Entziehen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2144/87 anzusehen, wenn der Versandschein im Fall einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden nicht kurzfristig vorgelegt werden kann.
2. Im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens sind der Bruch des Zollverschlusses und das Entladen eines Teiles der Ware auch dann als ein der zollamtlichen Überwachung Entziehen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2144/87 anzusehen, wenn diese Maßnahmen mit den verdeckt ermittelnden Zollfahndungsbeamten verabredet waren und von diesen während der ganzen Zeit beobachtet wurden.
3. Besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79, die eine Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigen, liegen vor, wenn ein als verdeckter Ermittler tätig gewordener Zollfahndungsbeamter Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren provoziert hat. Die betrügerische Absicht oder das offensichtlich fahrlässige Verhalten von Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bei der Erfüllung seiner im gemeinschaftlichen Versandverfahren übernommenen Pflichten bedient, schließt eine Erstattung der durch die Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstandenen Abgaben an den Hauptverpflichteten nicht aus.