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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.2004 – C-28/03

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2004:367

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 10. Juni 2004

I — Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache hat das Symvoulio tis Epikrateias (der griechische Staatsrat) dem Gerichtshof eine Frage nach der Vereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften, die eine Vorzugsbehandlung von Forderungen der Arbeitnehmer gegen eine Versicherungsgesellschaft bei Zahlungsunfähigkeit gegenüber den Ansprüchen der Versicherten gegen eine solche Gesellschaft vorsehen, mit den Versicherungsrichtlinien der Gemeinschaft vorgelegt. Obwohl die Frage im Jahr 2001 in einer besonderen Richtlinie behandelt wurde, scheint das vorlegende Gericht auf diese Richtlinie nicht hingewiesen worden zu sein, vielleicht weil der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt zeitlich vor dem Erlass dieser Richtlinie lag.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht

2 Der Binnenmarkt für Versicherungsdienstleistungen wurde nach und nach durch drei Generationen von Richtlinien geschaffen, die die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung einerseits und die Lebensversicherung andererseits betreffen. Für die Regelung beider Versicherungszweige gelten die gleichen Grundprinzipien. Das erste dieser Prinzipien ist der Grundsatz der einheitlichen Zulassung, der seinerseits aus zwei Aspekten besteht: 1. Die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen im Binnenmarkt unterliegt der Zulassung durch einen Mitgliedstaat, und 2. eine solche Zulassung reicht aus, um diese Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft erbringen zu können. Das zweite Prinzip ist der Grundsatz der Kontrolle durch das Herkunftsland, der bedeutet, dass jeder Erbringer von Versicherungsdienstleistungen der Aufsicht nur des Mitgliedstaats unterliegt, in dem seine Hauptverwaltung ihren Sitz hat.

3 Die Vorschriften der Versicherungsrichtlinien, die für die vorliegende Rechtssache erheblich sind, sind diejenigen, mit denen die finanzielle Stabilität von Versicherungsgesellschaften gewährleistet werden soll: die Artikel 15,16 und 22 der Richtlinie 73/239 in der durch die Richtlinie 92/49 geänderten Fassung und die entsprechenden Vorschriften, Artikel 17, 18 und 26, der Richtlinie 79/267 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung. Da die Vorschriften in den Nicht-Lebensversicherungsrichtlinien und in den Lebensversicherungsrichtlinien fast gleichlautend sind und da die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage nicht von der genauen Formulierung abhängt, werde ich mich darauf beschränken, die Vorschriften der erstgenannten Richtlinie zu zitieren.

4 Die Artikel 15 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239 waren zu der hier maßgeblichen Zeit fast gleichlautend gefasst und bestimmen, dass der Herkunftsmitgliedstaat jedes Versicherungsunternehmen verpflichtet, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen und eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang seiner Geschäftstätigkeit ausreichende Solvabilitätsspanne zu bilden.

5 Nach Artikel 22 Absatz 1 kann die Zulassung, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt worden ist, in dessen Hoheitsgebiet die Hauptverwaltung ihren Sitz hat, unter bestimmten Umständen widerrufen werden. In diesem Fall trifft die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes u. a. alle erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Aktivwerte des Unternehmens.

6 Obwohl sie vom Symvoulio tis Epikrateias nicht erwähnt worden ist, sollte auch auf die Richtlinie 2001/17 hingewiesen werden, da sie ein wichtiges Element für die Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage darstellt. Artikel 10 und 11 dieser Richtlinie sehen Folgendes vor:

Artikel 10(Behandlung von Versicherungsforderungen)(1)Die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen wird von den Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden sichergestellt:a)Versicherungsforderungen haben ein absolutes Vorrecht auf Befriedigung aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen;b)Versicherungsforderungen haben ein Vorrecht auf Befriedigung aus dem gesamten Unternehmensvermögen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen; hiervon ausgenommen werden können nuri)Forderungen von Arbeitnehmern aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. eines Arbeitsverhältnisses,ii)...(2)Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Auslagen des Liquidationsverfahrens im Sinne ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften ganz oder teilweise Vorrang vor den Versicherungsforderungen haben.(3)...

Artikel 11(Eintreten eines Sicherungssystems)Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass Artikel 10 Absatz 1 nicht für Forderungen eines in diesem Mitgliedstaat errichteten Sicherungssystems gilt, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist.

B — Griechisches Recht

7 Die Versicherungsrichtlinien wurden im griechischen Recht durch die Präsidialverordnungen Nrn. 118/1985 und 252/1996 zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 400/1970 über das private Versicherungsunternehmen umgesetzt.8.Artikel 3 der gesetzesvertretenden Verordnung enthält das Erfordernis, dass der Betrieb eines Versicherungsunternehmens in Griechenland einer durch Entscheidung des Handelsministers erteilten Zulassung unterliegt. Er regelt auch die Voraussetzungen, unter denen eine Zulassung widerrufen werden kann. Artikel 3 Absatz 7 sieht vor: Mit dem endgültigen Widerruf der Zulassung eines Versicherungsunternehmens wird die Genehmigung für die Gründung von Amts wegen widerrufen und erfolgt die Auflösung des Unternehmens.9.Artikel 7 der gesetzesvertretenden Verordnung bestimmt: Versicherungsunternehmen mit Sitz in Griechenland sind verpflichtet, ausreichende technische Rückstellungen für alle Versicherungen zu bilden, die sie sowohl in Griechenland als auch in anderen Mitgliedstaaten über Zweigstellen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs abschließen. Diese technischen Rückstellungen müssen durch gleichwertige oder in derselben Währung ausgedrückte Vermögensgegenstände gedeckt sein.

10. Zusätzlich verpflichtet Artikel 8 Absatz 1 der gesetzesvertretenden Verordnung Versicherungsunternehmen mit Sitz in Griechenland zur Bildung eines Garantiefonds in Griechenland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, dem Vermögensgegenstände zu dem Zweck zur Verfügung gestellt werden, die Interessen derjenigen sicherzustellen, die aus einem Versicherungsvertrag Anspruch auf eine Leistung haben. Der Garantiefonds schließt die Vermögensgegenstände ein, die die technischen Rückstellungen des Artikels 7 der gesetzesvertretenden Verordnung decken, und die Vermögensgegenstände, die ein Viertel des in Artikel 20 Absatz 2 Abschnitt A Buchstabe e der gesetzesvertretenden Verordnung genannten Mindestbetrags decken.

11. Kommt ein Versicherungsunternehmen den oben genannten Artikeln 7 und 8 über technische Rückstellungen nicht nach, so kann der Handelsminister nach Artikel 9 Absatz 1 der gesetzesvertretenden Verordnung mit einer Entscheidung, die im Regierungsamtsblatt veröffentlicht wird, nachdem er die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen über Zweigstellen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, von seiner Absicht unterrichtet hat, einen Teil oder die Gesamtheit des verfügbaren Vermögens des Unternehmens in einen Garantiefonds einbringen, die freie Verfügung über einen Teil oder die Gesamtheit des Vermögens des Unternehmens untersagen, die Zulassung für bestimmte oder alle Versicherungszweige, die das Unternehmen betreibt, vorläufig oder endgültig widerrufen und alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der Interessen der Versicherten sowie aller anderen im Rahmen eines Versicherungsvertrags Berechtigten ergreifen.

12. Die Vorschrift, die im Ausgangsverfahren im Streit ist, ist Artikel 10 Absatz 1 der gesetzesvertretenden Verordnung in der durch Artikel 35 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 2496/1997 geänderten Fassung:

Die im Rahmen einer Versicherung Berechtigten und ihre Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger können in Bezug auf den Garantiefonds ein Vorrecht geltend machen, das Vorrang vor allen anderen allgemeinen oder besonderen Vorrechten außer dem Vorrecht des Artikels 12a Absatz 8 und dem Vorrecht für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme der Forderungen derjenigen hat, die das Recht auf Verwaltung und Bewirtschaftung des Versicherungsunternehmens ausüben.

Artikel 12a Absatz 8 sieht vor, dass für die Vergütungen und Auslagen des Liquidations- oder Konkursverwalters und des Abwicklers ein Vorrecht gilt.

13. Schließlich sei angemerkt, dass die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen im Jahr 1996 vom Handelsminister auf den Entwicklungsminister übertragen wurde.

III — Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage

14. Das Epikouriko Kefalaio ist eine nach griechischem Privatrecht errichtete juristische Person, die unter der Aufsicht und der Kontrolle des griechischen Handelsministers tätig ist. Sein Zweck besteht in der Zahlung einer Entschädigung im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung für Kraftfahrzeugunfälle in den Fällen, in denen keine Versicherungsdeckung besteht, u. a. wenn der Versicherer in Konkurs gefallen ist oder die Zulassung einer Versicherungsgesellschaft wegen eines Gesetzesverstoßes widerrufen worden ist. Hat das Epikouriko Kefalaio die Entschädigung gezahlt, so tritt es in alle Rechte der geschädigten Person aus dem Unfall gegenüber dem zur Entschädigung Verpflichteten oder dessen Versicherer ein.

15. Im Jahr 1995 widerrief der griechische Handelsminister die Zulassung für die Gründung und den Betrieb der Versicherungsgesellschaft Interkontinental A.E. endgültig und sperrte das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft in einem Garantiefonds. In der Folge gab der griechische Entwicklungsminister im November 1998 von den Vermögensgegenständen dieser Gesellschaft u. a. einen Betrag von 28967185 GRD zur bevorrechtigten Befriedigung der Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gemäß Artikel 10 Absatz 1 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 400/1970 in der Fassung des Artikels 35 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 2496/1997 frei.

16. Im Verfahren vor dem Symvoulio tis Epikrateias begehrt das Epikouriko Kefalaio die Nichtigerklärung der letztgenannten Entscheidung. Es macht geltend, mit der Freigabe des Betrags von 28967185 GRD aus dem Garantiefonds der Gesellschaft zur bevorrechtigten Befriedigung der Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis werde das Vermögen gemindert, aus dem seine eigenen Forderungen gegenüber der Interkontinental A.E. befriedigt würden. Seiner Ansicht nach läuft dies dem Ziel der Versicherungsrichtlinien zuwider, die Interessen der Versicherten zu schützen.

17. Das Symvoulio tis Epikrateias ist zu einem Ergebnis in Bezug auf die Vereinbarkeit des Artikels 35 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 2496/1997 mit den Versicherungsrichtlinien gelangt. In seinem Urteil hat es betont, dass ein wirksamer Schutz der Versicherten das grundlegende Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der nationalen Vorschriften, die diese in innerstaatliches Recht umsetzten, darstelle und dass die Verpflichtung zur Bildung von technischen Rückstellungen die wichtigste Garantie für die Wahrung der Rechte der Versicherten darstelle. Es hat daher die Auffassung vertreten, dass Artikel 35 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 2496/1997, nach dem Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Versicherungsunternehmen im Verhältnis zu den Forderungen der aus einer Versicherung Berechtigten und deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern bevorrechtigt aus dem Garantiefonds befriedigt würden, gegen die einschlägigen Vorschriften der Versicherungsrichtlinien der Gemeinschaft verstoße und dass die angefochtene Entscheidung, die auf Artikel 35 Absatz 9 gestützt worden sei, für nichtig zu erklären sei. Das Symvoulio tis Epikrateias hat jedoch in der Erwägung, dass gegenüber dieser Auslegung vernünftige Zweifel geäußert werden könnten, beschlossen, das weitere Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kann der nationale Gesetzgeber in Anbetracht der Regelung insbesondere in den Artikeln 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates und die Dritte Richtlinie 92/49/EWG des Rates ergänzten und geänderten Fassung sowie in den Artikeln 17 und 18 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) in der durch die Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates und die Dritte Richtlinie 92/96/EWG des Rates geänderten und ergänzten Fassung vorsehen, dass dann, wenn eine Versicherungsgesellschaft in Konkurs fällt oder sich in Liquidation befindet oder in eine ähnliche Lage der Zahlungsunfähigkeit gelangt ist, die Forderungen, die aus einem Arbeitsverhältnis mit dieser Gesellschaft herrühren, im Verhältnis zu den Forderungen der aus einer Versicherung Berechtigten und deren Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern bevorrechtigt aus den Vermögensgegenständen befriedigt werden, die zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gesellschaft gehören?

18. Das Epikouriko Kefalaio, die griechische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die griechische Regierung und die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung, die am 13. Mai 2004 stattgefunden hat, vertreten.

IV — Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage

19. An allererster Stelle ist festzustellen, dass die Versicherungsrichtlinien keine ausdrücklichen Regelungen in Bezug auf Versicherungsgesellschaften im Zustand der Zahlungsunfähigkeit enthalten. Derartige Regelungen wurden auf Gemeinschaftsebene erst mit dem Erlass der Richtlinie 2001/17 eingeführt. In der zweiten Begründungserwägung dieser Richtlinie wird ausdrücklich festgestellt, dass die Richtlinien im Versicherungsbereich ... keine Vorschriften für eine Koordinierung im Falle eines Liquidationsverfahrens enthalten und dass es im Interesse sowohl des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes als auch des Gläubigerschutzes [liegt], dass derartige Vorschriften erlassen werden. Daraus könnte ganz einfach im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass die Versicherungsrichtlinien den Erlass und die Anwendung nationaler Vorschriften über diese Materie nicht ausschließen.

20. Der Umstand, dass diese Materie in einem späteren Stadium auf Gemeinschaftsebene geregelt wurde, schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass die Versicherungsrichtlinien dahin ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindern, Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren streitige zu erlassen. Das vorlegende Gericht ist sogar gerade zu dieser Schlussfolgerung gelangt, als es angenommen hat, dass — da die Versicherungsrichtlinien die Interessen der Versicherten schützen sollen — eine nationale Vorschrift, die die Interessen anderer Personengruppen über diese Interessen stellt, mit diesen Richtlinien unvereinbar sein muss.

21. Bei der Entscheidung, ob es möglich ist, die Versicherungsrichtlinien in dieser Weise auszulegen, sind die Ziele dieser Richtlinie und insbesondere das Ausmaß der Harmonisierung, das mit ihnen erreicht weiden soll, zu berücksichtigen. Aus der ersten Begründungserwägung der Versicherungsrichtlinien geht eindeutig hervor, dass ihr Hauptziel darin besteht, den Versicherungsbinnenmarkt zu vollenden und es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, in der Gemeinschaft belegene Risiken und Verpflichtungen abzudecken. Oder mit ihnen soll, wie der Gerichtshof festgestellt hat, der freie Vertrieb von Versicherungsprodukten in der Gemeinschaft ... verwirklicht werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Richtlinien zu einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung [führen], um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt. Dies legt nahe, dass der Umfang der Harmonisierung, der durch die Richtlinien erreicht werden soll, auf das beschränkt ist, was notwendig ist, um den Zugang zum Versicherungsmarkt in der ganzen Gemeinschaft sicherzustellen, und sich daher nicht auf Aspekte erstreckt, die sich auf den Marktzugang nicht auswirken.

22. Einer der Hauptaspekte, die zu diesem Zweck harmonisiert werden sollten, waren nationale Rechtsvorschriften, mit denen die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität von Versicherungsgesellschaften gewährleistet werden sollte. Wie der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Kommission/Deutschland in Anbetracht der Sensitivität des Versicherungssektors aus der Sicht des Verbrauchers als Versicherungsnehmer und Versicherter ausgeführt hat, hatten alle Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften eingeführt, die die Versicherungsunternehmen zwingenden Regeln sowohl über ihre finanzielle Situation als auch über die von ihnen angewandten Versicherungsbedingungen und einer ständigen Aufsicht über die Einhaltung dieser Regeln unterwerfen. Derartige Regeln, die den freien Dienstleistungsverkehr beschränken konnten, konnten jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses unter der Voraussetzung gerechtfertigt werden, dass die Vorschriften des Niederlassungsstaats nicht ausreichen, um das notwendige Schutzniveau zu erreichen, das die Anforderungen des Bestimmungsstaats nicht über das Erforderliche hinausgehen. In dieser Situation konnte der Binnenmarkt im Versicherungssektor nur vollendet werden, wenn voneinander abweichende nationale Maßnahmen, die nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt waren und damit den freien Dienstleistungsverkehr weiter einschränken, durch Harmonisierung miteinander in Einklang gebracht wurden.

23. Während Unterschiede zwischen nationalen Vorschriften, die verhindern sollen, dass Fälle von Zahlungsunfähigkeit auftreten, wie z. B. die Verpflichtung, versicherungstechnische Rückstellungen und eine Solvabilitätsspanne zu bilden, Auswirkungen auf die Erlangung des Zugangs zu den Versicherungsmärkten anderer Mitgliedstaaten haben können, kann bei voneinander abweichenden nationalen Vorschriften über Fälle der Zahlungsunfähigkeit oder der Liquidation prima facie nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine derartige Wirkung entfalten, wie auch vom Vereinigten Königreich in dessen schriftlichen Erklärungen ausgeführt worden ist. Dies ist als solches ein klarer Hinweis darauf, dass Vorschriften über Zahlungsunfähigkeit nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Versicherungsrichtlinien fallen, so dass die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für den Erlass von Maßnahmen in diesem Zusammenhang behalten haben.

24. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts und des Epikouriko Kefalaio ist auf das Argument gestützt, dass — da die Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen letztlich die Interessen der Versicherungsnehmer und Versicherten schützen soll — dann, wenn eine Versicherungsgesellschaft sich im Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet, die Forderungen der Versicherungsnehmer und der Versicherten in Bezug auf die Vermögensgegenstände, die diese versicherungstechnischen Rückstellungen abdecken, eine bevorrechtigte Stellung genießen sollten. Auch wenn diese Auffassung recht logisch und annehmbar zu sein scheint, bleibt die Tatsache bestehen, dass sie sich weder auf den Wortlaut noch auf den Zweck der Versicherungsrichtlinien stützen lässt. Während die nationalen Rechtsvorschriften, die Gegenstand dieser Harmonisierung waren, in der Tat die Interessen der Verbraucher im Versicherungssektor schützen sollten und die Richtlinien nach dem Vorbild dieser Vorschriften ebenfalls ein ausreichendes Schutzniveau in der gesamten Gemeinschaft gewährleisten sollen, bestand die Hauptfunktion dieser Richtlinien in diesem Stadium des Harmonisierungsprozesses — ich wiederhole — darin, Hindernisse für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs zu beseitigen. Die Rechtsgrundlage der Richtlinien, die Artikel 57 Absatz 2 und 66 des EWG-Vertrags (jetzt Artikel 47 Absatz 2 EG und 55 EG), aufgrund deren der Rat dazu ermächtigt ist, Richtlinien zu erlassen, um es zu erleichtern, Tätigkeiten als Selbständiger (unter Einschluss juristischer Personen) aufzunehmen und auszuüben oder mit anderen Worten den Marktzugang zu erleichtern, deutet ebenfalls in diese Richtung.

25. Die griechische Regierung trägt vor, die Versicherungsrichtlinien sollten die Versicherten schützen, aber nur während des Zeitraums, in dem die Versicherungsgesellschaft normal arbeite. Ich glaube nicht, dass dies richtig ist. Die Verpflichtung einer Versicherungsgesellschaft, ausreichende technische Rückstellungen und eine Solvabilitätsspanne zu bilden, ist offenkundig eine Vorsichtsmaßnahme zum Schutz der Interessen u. a. der bei einer solchen Versicherungsgesellschaft Versicherten, ganz besonders dann, wenn die Gesellschaft in die Lage kommt, dass sie ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Diese Funktion steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Klassifizierung der Ansprüche verschiedener Gläubigergruppen. Auch wenn der Schutz der Verbraucherinteressen auf diesem Gebiet ein den Versicherungsrichtlinien zugrunde liegendes Ziel ist, so schließt dies nicht aus, dass die Interessen anderer Gläubigergruppen geschützt werden, wenn ein Fall der Zahlungsunfähigkeit eintritt.

26. Der Erlass der Richtlinie 2001/17 bestätigt diese Auffassung. Diese Richtlinie enthält nicht nur in Artikel 10 ausführliche Regelungen über die Klassifizierung von Forderungen gegen Versicherungsgesellschaften in Fällen der Liquidation, sondern in ihrer Präambel wird auch ausdrücklich festgestellt, dass die Versicherungsrichtlinien keine Vorschriften für eine Koordinierung im Falle eines Liquidationsverfahrens [enthalten]. Diese unmissverständliche Feststellung des Gemeinschaftsgesetzgebers über den Geltungsbereich der Versicherungsrichtlinien führt zu der unausweichlichen Schlussfolgerung, dass die Regelung dieser Materie vor dem Erlass der Richtlinie 2001/17 Sache der Mitgliedstaaten war.

27. Dem würde ich hinzufügen, dass — wo ich oben bemerkt habe, dass Vorschriften über die Zahlungsunfähigkeit von Versicherungsunternehmen den Marktzugang nicht berühren — die Richtlinie 2001/17 dieses Ziel als solches nicht verfolgt. Vielmehr wird sie als eine Maßnahme im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes dargestellt. Mit anderen Worten: Ich glaube nicht, dass der Erlass dieser Richtlinie der Anmerkung widerspricht, die ich in Nummer 23 dieser Schlussanträge gemacht habe.

28. Was den angeblichen Vorrang der Ansprüche der Versicherungsnehmer und der Versicherten angeht, ist es bezeichnend, dass die Richtlinie 2001/17 in ihrer zweiten Begründungserwägung von Gläubigerschutz im Allgemeinen spricht und dass bei den beiden durch Artikel 10 der Richtlinie vorgeschriebenen Klassifizierungssystemen, die als im Wesentlichen gleichwertig beschrieben werden, auch die Rechte anderer Gruppen von Gläubigern, einschließlich der Arbeitnehmer des Versicherungsunternehmens, berücksichtigt werden. Während das erste System Versicherungsforderungen ein absolutes Vorrecht auf Befriedigung nur aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen einräumt, räumt das zweite System Versicherungsforderungen ein relatives Vorrecht insoweit ein, als diese ein Vorrecht auf Befriedigung aus dem gesamten Unternehmensvermögen mit Ausnahme der Forderungen von vier anderen Gruppen von Gläubigern, einschließlich der Forderungen von Arbeitnehmern der Versicherungsgesellschaft, haben.

V — Ergebnis

29. Ich bin daher der Meinung, dass die vom Symvoulio tis Epikrateias vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten ist:

Artikel 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates und die Dritte Richtlinie 92/49/EWG des Rates ergänzten und geänderten Fassung sowie Artikel 17 und 18 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) in der durch die Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates und die Dritte Richtlinie 92/96/EWG des Rates geänderten und ergänzten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einen nationalen Gesetzgeber nicht daran hindern, wenn eine Versicherungsgesellschaft in Konkurs fällt oder sich in Liquidation befindet oder in eine ähnliche Lage der Zahlungsunfähigkeit gelangt ist, vorzusehen, dass Forderungen, die aus einem Arbeitsverhältnis mit dieser Gesellschaft herrühren, im Verhältnis zu den Forderungen der aus einer Versicherung Berechtigten und deren Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern bevorrechtigt aus den Vermögensgegenständen befriedigt werden, die zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gesellschaft gehören.