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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.04.2005 – C-276/03
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2005:229
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 14. April 2005
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz wird im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, was in Verfahren über staatliche Beihilfen eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (nunmehr Artikel 88 EG) darstellt.
2 Insbesondere: Kann diese Frist durch ein Auskunftsersuchen unterbrochen werden, das die Kommission an die nationalen Behörden gerichtet hat, die einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt haben, wenn dieses Unternehmen von dem Ersuchen keine Kenntnis hat?
3 Dieser Frage liegen gegensätzliche Auffassungen darüber zugrunde, welche Stellung ein Empfänger einer nicht angemeldeten staatlichen Beihilfe im Rahmen der Prüfung dieser Beihilfe durch die Kommission innehat.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
4 Artikel 88 EG sieht vor, dass die Kommission von staatlichen Beihilfen für Unternehmen zu unterrichten ist und diese zu überprüfen hat. Nach Artikel 88 Absatz 2 kann die Kommission, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, je nachdem zu welcher Ansicht sie gelangt, von einem Mitgliedstaat verlangen, eine bestimmte Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten.
5 Die Verordnung Nr. 659/1999 wurde erlassen, um im Hinblick auf die Erhöhung der Transparenz und Rechtssicherheit die kohärente Praxis, die die Kommission bei der Anwendung von Artikel 88 EG entwickelt und festgelegt hatte, zu kodifizieren. Sie trat am 16. April 1999 in Kraft.
6 Die Artikel 2 bis 9 der Verordnung betreffen das Verfahren bei angemeldeten Beihilfen. Nach Artikel 4 Absatz 4 hat die Kommission ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, wenn sie nach einer vorläufigen Prüfung feststellt, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Dieses in den Artikeln 6 und 7 geregelte Verfahren sieht die Abgabe von Stellungnahmen durch den Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten vor. Nach Artikel 7 Absatz 5 hat die Kommission eine Negativentscheidung zu treffen, wenn sie feststellt, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.
7 Die Artikel 10 bis 15 betreffen das Verfahren bei rechtswidrigen — d. h. in diesem Zusammenhang nicht angemeldeten — Beihilfen. Wenn die Kommission Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen hat, so hat sie diese Informationen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 unverzüglich zu prüfen. Falls erforderlich, hat die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte zu verlangen. Gegebenenfalls hat die Prüfung nach Artikel 13 Absatz 1 die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß den Artikeln 6 und 7 zur Folge.
8 Wenn die Kommission unter diesen Umständen eine Negativentscheidung trifft, so hat sie den Mitgliedstaat aufzufordern, die Beihilfe gemäß Artikel 14 zurückzufordern.
9 Artikel 15 bestimmt:
(1) Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.
(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist.
(3) Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.
10 Die in Artikel 15 enthaltene Frist war nicht Bestandteil der vorherigen Praxis, die in der Verordnung kodifiziert wurde. In der Begründung wird daher angeführt: Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in Bezug auf rechtswidrige Beihilfen eine Frist von zehn Jahren festgesetzt werden, nach deren Ablauf keine Rückforderung mehr angeordnet werden kann.
Sachverhalt und Verfahren
11 Die Scott SA (bis November 1987 Bouton Bouchard Scott SA, im Folgenden: Scott) ist ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich, das Haushalts- und Sanitärpapier herstellt.
12 Mit Vertrag vom 31. August 1987 verkauften die Stadt Orléans und das Departement Loiret an Scott ein 48 ha großes Grundstück im Gewerbegebiet von La Saussaye zu Vorzugsbedingungen (im Folgenden: streitige Beihilfe).
13 Im Anschluss an eine Beschwerde im Dezember 1996 ersuchte die Kommission die französischen Behörden mit Schreiben vom 17. Januar 1997 um weitere Auskünfte. Daran schloss sich ein Schriftwechsel an.
14 Mit Entscheidung vom 20. Mai 1998 beschloss die Kommission die Einleitung des in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen Verfahrens. Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 unterrichtete die Kommission die französischen Behörden von dieser Entscheidung.
15 Die anderen Beteiligten wurden von der Entscheidung am 30. September 1998 durch die Veröffentlichung des letztgenannten Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet. Scott wurde außerdem von den französischen Behörden am selben Tag telefonisch informiert.
16 Am 16. April 1999 trat die Verordnung Nr. 659/1999 in Kraft.
17 Am 12. Juli 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/14/EG (nachfolgend: streitige Entscheidung), in der festgestellt wird, dass die streitige Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, und ihre Rückforderung verlangt wird.
18 In der streitigen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass jede von ihr bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergriffene Maßnahme eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 darstelle. Die streitige Beihilfe sei am 31. August 1987 gewährt worden. Die erste von ihr ergriffene Maßnahme sei ein förmliches Auskunftsersuchen an die französischen Behörden vom 16. Januar 1997 gewesen. Mithin sei die zehnjährige Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf unterbrochen worden.
19 Die Kommission weist das Argument von Scott zurück, dass die Verjährungsfrist den Beihilfeempfänger schützen solle und folglich erst unterbrochen werde, wenn der Empfänger von einer Untersuchung unterrichtet werde.
20 Ferner vertritt die Kommission in ihrer Entscheidung die Ansicht, dass die Frage, wer letztlich in den Genuss der Verjährungsfrist komme, nichts mit deren Berechnungsweise zu tun habe. In Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 gehe es nicht um Dritte, sondern er beschränke sich auf die Beziehung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Sie treffe daher keine Informationspflicht gegenüber Dritten, die aus Artikel 15 keine besonderen Ansprüche herleiten könnten. In staatliche Beihilfen betreffenden Verfahren hätten Dritte lediglich die Verfahrensrechte, die sich aus Artikel 88 Absatz 2 EG ergäben. Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 nehme auf den Empfänger der Beihilfe nur Bezug, um den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Verjährungsfrist laufe, nämlich mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger ... gewährt wird.
21 Außerdem müsse der Empfänger einer Beihilfe überprüfen, ob die ihm gewährte Beihilfe gemeldet worden sei. Wenn sie nicht gemeldet und nicht genehmigt worden sei, dann bestehe keinerlei Rechtssicherheit.
Das angefochtene Urteil
22 Am 30. November 2000 erhob Scott beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit diese eine Rückforderung der streitigen Beihilfe verlangt.
23 Scott machte u. a. geltend, dass die Kommission gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass die in diesem Artikel enthaltene Verjährungsfrist durch das Auskunftsersuchen vom 17. Januar 1997, ein Ersuchen, das Scott nicht mitgeteilt worden sei, unterbrochen worden sei.
24 Die Kommission bekräftigte nochmals ihre Vorgehensweise in der streitigen Entscheidung, trug aber hilfsweise auch vor, dass die Verjährungsfrist nicht anwendbar gewesen sei, weil die Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 am 20. Mai 1998 getroffen worden sei.
25 Am 10. April 2003 erließ das Gericht erster Instanz ein Urteil, das nur das Vorbringen zu dem angeblichen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 659/1999 behandelte.
26 In den Randnummern 51 bis 54 prüfte das Gericht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift, wobei es feststellte, dass nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensvorschriften auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar seien, dass Artikel 15 keine Übergangsbestimmung in Bezug auf seine zeitliche Geltung enthalte und dass aus der streitigen Entscheidung eindeutig hervorgehe, dass die Kommission die Verordnung Nr. 659/1999 für anwendbar gehalten habe.
27 In den Randnummern 56 und 57 gelangte das Gericht zu der Ansicht, auch wenn die Verordnung nicht gegolten habe, als die Beihilfe am 31. August 1987 gewährt worden sei, so dass die in Artikel 15 enthaltene Verjährungsfrist nicht zu diesem Zeitpunkt habe ausgelöst werden können, sei dieser Tag gleichwohl als erster Tag der Frist zu nehmen, wenn Artikel 15 auf die Sachlage am 12. Juli 2000 angewendet werde. Dementsprechend seien die Ereignisse, die während des Laufs der Frist eingetreten seien, ebenfalls auf der Grundlage der Verordnung zu beurteilen.
28 In den Randnummern 58 bis 62 führte das Gericht Folgendes aus:
58 Zu dem Vorbringen der Klägerin, die von der Kommission zwischen Januar und August 1997 ergriffenen Maßnahmen könnten keine Unterbrechung der Verjährung nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 bewirken, weil sie seinerzeit keine Kenntnis von diesen Maßnahmen gehabt habe, ist festzustellen, dass mit Artikel 15 eine einheitliche Verjährungsfrist für die Rückforderung einer Beihilfe eingeführt worden ist, die gleichermaßen für den betreffenden Mitgliedstaat wie für Dritte gilt. Zu dem Vorbringen der Klägerin, die von der Kommission zwischen Januar und August 1997 ergriffenen Maßnahmen könnten keine Unterbrechung der Verjährung nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 bewirken, weil sie seinerzeit keine Kenntnis von diesen Maßnahmen gehabt habe, ist festzustellen, dass mit Artikel 15 eine einheitliche Verjährungsfrist für die Rückforderung einer Beihilfe eingeführt worden ist, die gleichermaßen für den betreffenden Mitgliedstaat wie für Dritte gilt.
59 An dem aufgrund von Artikel 88 Absatz 2 EG eingerichteten Verfahren sind in erster Linie die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt, wobei die Beteiligten, darunter der Beihilfeempfänger, einen Anspruch darauf haben, unterrichtet zu werden und Gelegenheit zu erhalten, ihren Standpunkt geltend zu machen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnrn. 16 und 17). Denn nach ständiger Rechtsprechung haben die Beteiligten im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen für die Kommission im Rahmen des gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleiteten Verwaltungsverfahrens (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvasrftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256, und vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 59). Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die potenziell Beteiligten einschließlich des Beihilfeempfángers von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie in Bezug auf eine rechtswidrige Beihilfe vor Eröffnung des Verwaltungsverfahrens ergreift.
60 Die Tatsache allein, dass die Klägerin nichts von der Existenz der Auskunftsersuchen wusste, die die Kommission ab dem 17. Januar 1997 an die französischen Behörden richtete ..., nimmt ihnen folglich nicht ihre Rechtswirkung gegenüber der Klägerin. Somit handelt es sich bei dem Schreiben vom 17. Januar 1997, das die Kommission vor der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens versendete und mit dem sie die französischen Behörden um zusätzliche Angaben ersuchte, gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 um eine Maßnahme, die die Verjährungsfrist von zehn Jahren, die im vorliegenden Fall am 31. August 1987 begonnen hat, vor ihrem Ablauf unterbrach, selbst wenn die Klägerin damals von dem Schriftwechsel nichts wusste.
61 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die betreffende Beihilfe der Kommission nicht gemeldet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jedoch der Begünstigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit einer Beihilfe berufen, wenn diese unter Beachtung des Artikels 88 EG gewährt worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51). Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer sollte nämlich normalerweise in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten worden ist.
62 Schließlich ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber vor dem 16. April 1999 keine Verjährungsfrist für Maßnahmen der Kommission in Bezug auf nicht angemeldete staatliche Beihilfen festgelegt hatte. Folglich konnte sich die Klägerin vor diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Verjährung einer nicht angemeldeten, 1987 gewährten Beihilfe weder auf berechtigtes Vertrauen noch auf die Rechtssicherheit berufen. Die Auslegung, die Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 oben in den Randnummern 50 bis 57 gegeben worden ist, und dessen Anwendung auf die von der Kommission am 17. Januar 1997 ergriffene Maßnahme nimmt der Klägerin daher nicht die Rechtssicherheit oder ein berechtigtes Vertrauen, das in den zehn Jahren nach Gewährung der fraglichen Beihilfe hätte entstehen können.
29 Das Gericht erster Instanz wies deshalb die Klage ab, soweit mit ihr ein Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 gerügt wurde, und setzte das Verfahren im Übrigen — d. h. soweit es andere Beihilfen, die ebenfalls Gegenstand der streitigen Entscheidung waren, und weitere Gründe, die für deren Nichtigkeit angeführt wurden, betraf — fort. Am 6. Februar 2004 ist dieses Verfahren bis zum Erlass des Urteils über das vorliegende Rechtsmittel ausgesetzt worden.
Rechtsmittelvorbringen
30 Mit seiner Rechtsmittelschrift beantragt Scott, das angefochtene Urteil aufzuheben, die streitige Entscheidung, soweit sie die Rückforderung der streitigen Beihilfe verlangt, für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und der ersten Instanz aufzuerlegen. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, und führt aus, dass auf jeden Fall eine Anzahl offener Fragen vom Gericht erster Instanz noch nicht behandelt worden sei.
31 Eine fundamentale Zone der Meinungsverschiedenheit liegt zwischen dem Vorbringen von Scott, dass die Verjährungsfrist den Schutz der Rechtsstellung von Beihilfeempfängern bezwecke, und der Aussage der Kommission, dass sowohl der Wortlaut als auch der Zusammenhang der Verordnung Nr. 659/1999 zeige, dass das durch sie festgelegte Verfahren die Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten regeln und keinen Schutz für Beihilfeempfänger vorsehen solle.
32 Insbesondere räumt Scott zwar ein, dass das Rechtsmittel eine einzige Streitfrage betreffe (ob die Verjährungsfrist durch eine Maßnahme auch dann unterbrochen werden kann, wenn der Empfänger von der Maßnahme keine Kenntnis hat), führt aber eine Anzahl von Argumenten an, die unter sechs Überschriften gegliedert werden. Das Vorbringen lässt sich kurz wie folgt zusammenfassen.
33 Scott trägt erstens vor, dass das Gericht erster Instanz die neu eingeführten Bestimmungen des Artikels 15 der Verordnung Nr. 659/1999 zu Unrecht so anwende, als gälten für sie die vorhergehende Rechtsprechung über die Durchführung von Verwaltungsverfahren, und dass es insbesondere Beihilfeempfänger zu Unrecht als bloße Informationsquellen ansehe und nicht zur Kenntnis nehme, dass Artikel 15 speziell bezwecke, eine Verjährungsfrist einzuführen, die dem Empfänger Rechtssicherheit garantiere.
34 Dadurch, erwidert die Kommission, werde kein besonderer Rechtsfehler aufgezeigt. Jedenfalls habe das Gericht die Verordnung im Rahmen seiner Befugnisse zutreffend ausgelegt und die bestehende Rechtsprechung zutreffend berücksichtigt. Weder Artikel 15 noch eine andere Bestimmung in der Verordnung Nr. 659/1999 oder den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Allgemeinen betreffe die Verhängung von Sanktionen gegen Unternehmen oder den Schutz ihrer Rechte. Außerdem sehe das angefochtene Urteil Beihilfeempfänger nicht als bloße Informationsquellen an, sondern wiederhole die bestehende und weiter maßgebliche Rechtsprechung, wonach diese im Wesentlichen diese Rolle spielten.
35 Scott trägt zweitens vor, dass das Gericht erster Instanz zu Unrecht angenommen habe, dass eine von der Kommission hinsichtlich der Beihilfe ergriffene Maßnahme, von der der Empfänger nichts wisse, die Verjährung gegenüber dem Empfänger unterbrechen könne, weil die Kommission nicht verpflichtet sei, den Empfänger von dieser Maßnahme vor Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 88 Absatz 2 zu unterrichten.
36 Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht seine Schlussfolgerung in Randnummer 60 des angefochtenen Urteils, dass ein dem Empfänger nicht bekanntes Ereignis die Verjährungsfrist unterbrechen könne, nicht allein aus dem letzten Satz der Randnummer 59, wonach sie den Empfänger von ihrem Ersuchen nicht zu unterrichten brauche, sondern aus allen Erwägungen zu dem System staatlicher Beihilfen zumindest in dieser gesamten Randnummer abgeleitet habe.
37 Drittens vertritt Scott die Ansicht, dass das Gericht erster Instanz zu Unrecht angenommen habe, dass Artikel 15 eine einheitliche Verjährungsfrist geschaffen habe, die gleichermaßen für den betreffenden Mitgliedstaat wie für Dritte gelte, oder dass es zumindest zu Unrecht angenommen habe, dass ein solcher Grundsatz bedeute, dass die Kenntnis des Mitgliedstaats und nicht die des Empfängers in dieser Hinsicht ausschlaggebend sei.
38 Die Kommission trägt vor, es gebe eine einheitliche Verjährungsfrist, die für alle Beteiligten zum selben Zeitpunkt unterbrochen werde. Alle von der Kommission ergriffenen Maßnahmen, auf die in der Verordnung Nr. 659/1999 verwiesen werde, richteten sich an den Mitgliedstaat, und deshalb unterbrächen solche Maßnahmen die Verjährungsfrist für alle.
39 Viertens macht Scott geltend, dass es das Gericht erster Instanz zu Unrecht als maßgeblich angesehen habe, dass Scott kein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt haben könne, dass die Beihilfe von Anfang an rechtmäßig gewährt worden sei; der Zweck von Artikel 15 bestehe vielmehr darin, in Fällen rechtswidriger Beihilfegewährung nach zehn Jahren Rechtssicherheit zu schaffen.
40 Nach Ansicht der Kommission ist der Hinweis auf berechtigtes Vertrauen, selbst wenn er nicht maßgeblich wäre, kein Grund für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils. Auf jeden Fall lasse sich Rechtssicherheit erst dann erlangen, wenn die Vorschrift, die Rechtssicherheit gewähre, erlassen worden und in Kraft getreten sei.
41 Fünftens beanstandet Scott, dass das Gericht erster Instanz sein Argument hinsichtlich des Wortlauts von Artikel 15 nicht geprüft habe. Artikel 15 erwähne eine Maßnahme, die ... ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ... ergreift, als ein die Verjährungsfrist unterbrechendes Ereignis. Diese Erwähnung lasse sich nur verstehen, wenn das Ersuchen der Kommission selbst die Verjährung nicht unterbreche.
42 Die Kommission rechtfertigt diese Erwähnung damit, dass z. B. ein einziges Ersuchen ihrerseits zu einer Vielzahl von Maßnahmen des Mitgliedstaats hinsichtlich verschiedener Einzelbeihilfen führen könne, die nach einer Beihilferegelung während eines Zeitraums gewährt worden seien.
43 Scott trägt sechstens vor, dass es das Gericht erster Instanz zu Unrecht als maßgeblich angesehen habe, dass Scott vor Einführung der Verjährungsvorschrift am 16. April 1999 keine Rechtssicherheit gehabt haben könne; diese Herangehensweise stehe im Widerspruch zu der Aussage, dass die Verordnung Nr. 659/1999 auf den in der angefochtenen Entscheidung behandelten Sachverhalt anwendbar sei.
44 Die Kommission weist erneut darauf hin, dass keine Rechtssicherheit entstehen könne, bevor die sie gewährende Vorschrift in Kraft getreten sei.
Würdigung
Vorbemerkungen
45 In der angefochtenen Entscheidung ging die Kommission davon aus, dass die Verjährungsfrist in Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden sei.
46 Dies wurde aus nahe liegenden Gründen von Scott nicht bestritten. In ihrer erstinstanzlichen Klagebeantwortung schränkte die Kommission ihren Standpunkt ein wenig ein, stellte aber die Anwendbarkeit von Artikel 15 auf einen Sachverhalt, bei dem die Zehnjahresfrist seit Gewährung der Beihilfe bereits vor Inkrafttreten der Verordnung abgelaufen war, nicht in Frage.
47 Das Gericht erster Instanz befasste sich trotzdem mit dieser Frage, bevor es die Argumente hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährungsfrist prüfte. Es ist offensichtlich, dass es, wenn die Verjährungsfrist nicht anwendbar wäre, unangebracht wäre, zu prüfen, ob diese unterbrochen worden ist. Das Gericht erster Instanz entschied, dass die Verjährungsfrist anwendbar sei, und fuhr dann mit den Feststellungen fort, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel angegriffen werden.
48 Man kann sich fragen, ob dies wirklich die richtige Herangehensweise gewesen ist. Die generelle Aussage, dass Verfahrensvorschriften für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren gelten, ist zwar zweifelsohne zutreffend. Es gibt jedoch, wie ein großer Teil des Vorbringens in der vorliegenden Rechtssache zeigt, ernsthafte begriffliche und praktische Schwierigkeiten, wenn vergangene Geschehnisse auf der Grundlage von Vorschriften bewertet werden, die es noch nicht gab, als sie sich ereigneten — und dies trifft insbesondere zu, wenn Fragen zur Rechtssicherheit, die bei der Verjährungsfrist im Mittelpunkt steht, auftreten.
49 Die Anwendbarkeit von Artikel 15 auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache ist jedoch kein Streitpunkt in diesem Rechtsmittelverfahren Ich werde deshalb meine Würdigung auf die Teile des angefochtenen Urteils beschränken, die angegriffen worden sind.
Die Streitfrage im Rechtsmittelverfahren
50 Wie beide Parteien einräumen, gibt es in dieser Rechtssache eine einzige Streitfrage, zu der es verschiedene Argumente gibt, die unterschiedliche Aspekte dieser Streitfrage ansprechen. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ist es möglicherweise vorzuziehen, diese Streitfrage ein wenig genauer zu formulieren, als Scott dies tut, und zwar wie folgt:
Gelangte das Gericht erster Instanz zu Recht zu der Ansicht, dass die Verjährungsfrist durch ein Auskunftsersuchen der Kommission an den Mitgliedstaat hinsichtlich der fraglichen Beihilfe unterbrochen werden konnte, obwohl der Beihilfeempfänger von dem Ersuchen nichts wusste, und war die Begründung, auf die es diese seine Ansicht stützte, zutreffend?
51 Hinsichtlich dieser Frage widerspricht Scott in einer Reihe von Punkten den Randnummern 58 bis 62 des angefochtenen Urteils. Sein Vorbringen ist unter sechs Überschriften gegliedert, die sich nicht an der Abfolge dieser Randnummern orientieren, sondern zahlreiche interne Querverweise enthalten. Ich halte es für das Einfachste, sie in einer Reihenfolge zu prüfen, die diejenige in dem angefochtenen Urteil widerspiegelt.
Einheitliche Verjährungsfrist
52 Der erste Punkt, dem Scott widerspricht, ist die Feststellung in Randnummer 58, dass mit Artikel 15 eine einheitliche Verjährungsfrist für die Rückforderung einer Beihilfe eingeführt worden ist, die gleichermaßen für den betreffenden Mitgliedstaat wie für Dritte gilt.
53 Zur Stützung seines Vorbringens, dass das Gemeinschaftsrecht anerkennt, dass verschiedene Beteiligte von verschiedenen Verjährungsfristen betroffen sein können, zitiert Scott die Schlussanträge des Generalanwalts Gand in der Rechtssache ACF Chemiefarma/Kommission, der — im Zusammenhang mit seinem Vorschlag, dass die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen für in der Vergangenheit begangene Verstöße einer Verjährungsfrist unterliegen solle, die sich von einem allgemeinen, in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten anerkannten Grundsatz ableite -ausführte, dass die Verjährung zu verschiedenen Zeitpunkten unterbrochen worden sein kann, und zwar für jedes Unternehmen an dem Tag, an dem ihm der Auftrag anlässlich der Nachprüfung vorgelegt wurde.
54 Diese Ansicht lässt sich jedoch meines Erachtens nicht als verbindliche Feststellung geltenden Gemeinschaftsrechts im Sinne der von Scott vertretenen Meinung heranziehen. Ich kritisiere zwar in keiner Weise die Begründung von Generalanwalt Gand, möchte aber darauf hinweisen, dass sein Vorschlag für eine Verjährungsfrist jedenfalls vom Gerichtshof in jener Rechtssache nicht übernommen wurde. Auch merkte er selbst an, dass seine Ansicht über verschiedene Unterbrechungen für verschiedene Unternehmen die bedauerliche und merkwürdige Konsequenz hätte, dass die Verhängung einer Geldbuße im Hinblick auf einen der fraglichen Verstöße gegenüber zwei von drei beteiligten Unternehmen, nicht aber gegenüber dem dritten wegen Verjährung ausgeschlossen wäre, bevor er mit der Schlussfolgerung fortfuhr: Da Sie [der Gerichtshof] jedoch im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung entscheiden, ist es Ihnen zweifellos nicht verwehrt, die gegen die einzelnen Unternehmen verhängte Geldbuße nach der individuellen Verantwortlichkeit festzusetzen und über das, was auf rein zufällige Anomalien zurückzuführen ist, hinwegzusehen. Allerdings maß er dieser Anomalie auch keine Bedeutung bei, da er eine pauschale Herabsetzung der Geldbuße für alle drei Unternehmen vorschlug. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass für Wettbewerbsverstöße und Geldbußen einerseits und die Rückforderung staatlicher Beihilfen andererseits unterschiedliche Erwägungen gelten können.
55 Für Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften wurde durch die Verordnung Nr. 2988/74 tatsächlich eine Verjährungsfrist eingeführt, und Scott beruft sich ferner auf die Artikel 2 und 3 dieser Verordnung, die Folgendes vorsehen:
Artikel 2Unterbrechung der Verfolgungsverjährung(1)Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird.Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:a)schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission sowie Entscheidungen der Kommission, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden;b)ihren Bediensteten erteilte schriftliche Aufträge der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission zur Vornahme von Nachprüfungen sowie Entscheidungen der Kommission, durch welche Nachprüfungen angeordnet werden;c)die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission;d)die Mitteilung der von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.(2)Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.(3)Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder Sanktion festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht.
Artikel 3Ruhen der VerfolgungsverjährungDie Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist.
56 Aus dem besonderen Hinweis in Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 2 Absatz 2 auf eine einheitliche Verjährungsfrist, deren Unterbrechungen für alle beteiligten Unternehmen gleichermaßen gelten, leitet Scott ab, dass das Fehlen eines solchen Hinweises in dem sonst sehr ähnlich formulierten Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 bedeuten müsse, dass im Rahmen der letztgenannten Vorschrift unterschiedliche Unterbrechungen für unterschiedliche Beteiligte gelten könnten.
57 Ich glaube jedoch nicht, dass Scott das gewünschte Ergebnis aus diesen Unterschieden im Wortlaut herleiten kann. Wenn eine Verjährungsfrist für Zwecke der Rechtssicherheit — die in vielfacher Hinsicht als das objektive Gegenstück zu dem mehr subjektiven Begriff des berechtigten Vertrauens angesehen werden kann — eingeführt wird, muss gewiss stets eine Vermutung dafür bestehen, dass die Frist gleichermaßen mit Wirkung für alle läuft. Die Tatsache, dass diese Vermutung in einem Fall ausdrücklich genannt wird, kann ihr nicht in anderen Fällen, in denen sie unausgesprochen bleibt, ihre Wirkung nehmen. Außerdem wäre, wenn sich derartige Umkehrschlüsse zulässigerweise aus einem Vergleich mit der Verordnung Nr. 2988/74 ableiten ließen, die Verjährungsfrist in der Verordnung Nr. 659/1999 auf die streitige Beihilfe überhaupt nicht anwendbar, da die letztgenannte Verordnung keine ausdrückliche Vorschrift enthält, die mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 2988/74 vergleichbar ist, der bestimmt: Diese Verordnung findet auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Zuwiderhandlungen Anwendung.
58 Es gibt in der Tat sehr zwingende Gründe der Verfahrenslogik, die die Möglichkeit ausschließen, dass die Verjährungsfrist gegenüber dem Mitgliedstaat unterbrochen wird, aber gegenüber dem Empfanger unbeschadet weiterläuft. So absurd die Vorstellung ist, dass im Gemeinschaftsrecht die Kommission dann zwar die Rückforderung der Beihilfe verlangen dürfte, gleichzeitig aber der Mitgliedstaat diesem Verlangen nicht nachkommen könnte, wäre bei dieser Hypothese doch kein anderes Ergebnis möglich.
59 Ich sehe deshalb keinen Grund, vom Wortlaut des Artikels 15, der ausschließlich auf eine oder die Frist in der Einzahl Bezug nimmt, abzuweichen oder diesen zu ergänzen oder den Grad der mit dieser Vorschrift angestrebten Rechtssicherheit herabzusetzen, was zwangsläufig der Fall wäre, wenn die Frist für verschiedene Beteiligte zu verschiedenen Zeiten enden könnte. Weder in Scotts Vorbringen zu diesem Punkt noch im Wortlaut von Artikel 15 oder in den Zielen der Verordnung Nr. 659/1999 gibt es einen Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils, dass es eine einheitliche Verjährungsfrist gibt, die gleichermaßen für alle Betroffenen gilt.
60 Die Hauptstoßrichtung des Vorbringens von Scott — die Scott unabhängig davon, ob eine einheitliche Verjährungsfrist oder unterschiedliche Fristen vorliegen, beibehält — ist, dass die Verjährungsfrist gegenüber dem Beihilfeempfänger — und folglich im Falle einer einheitlichen Frist auch gegenüber dem Mitgliedstaat — nicht durch ein Ereignis unterbrochen werden könne, das dem Empfänger nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Scott widerspricht daher dem entgegengesetzten Ergebnis in den Randnummern 59 und 60 des angefochtenen Urteils und trägt in dieser Hinsicht eine Reihe spezieller Argumente vor.
Anwendung alter Rechtsprechung auf neue Gesetze
61 In Randnummer 59 seines Urteils verweist das Gericht erster Instanz auf Rechtsprechung vor 1999. Scott trägt vor, dass das durch die Verordnung Nr. 659/1999 geschaffene System in vielerlei Hinsicht — insbesondere hinsichtlich der Einführung einer Verjährungsfrist — neu sei und nicht im Licht der Rechtsprechung zu der früheren Praxis auszulegen sei.
62 In dieser Hinsicht beruft sich Scott auf meine Schlussanträge in der Rechtssache C-99/98 (Österreich/Kommission) — dort war das streitige Verfahren vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 abgeschlossen und betraf deshalb nur die vorher bestehende Rechtslage -, in denen ich ausführte, dass die Neuregelung den Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter recht neuartig und auch andersartig regelt.
63 Dies trifft in der Tat zu, doch die Schlussfolgerung, die ich daraus zog, war nicht, dass frühere Rechtsprechung nicht mehr maßgeblich ist, sondern dass man sich, wenn die Verordnung Nr. 659/1999 eine neue Vorschrift eingeführt hat, zur Aufklärung über die vorherige Praxis nicht auf sie stützen kann und dass es gefährlich wäre, irgendeine ihrer einzelnen Bestimmungen isoliert heranzuziehen und zu behaupten, dass sie eine Kodifizierung der zuvor bestehenden Rechtslage darstellen.
64 Es ist allerdings klar, dass die Verordnung Nr. 659/1999 keinen vollständig neuen Rahmen für die Überwachung staatlicher Beihilfen schafft, sondern größtenteils den bereits bestehenden Rahmen in Form einer verbindlichen Rechtsetzung kodifiziert und klarstellt. Insoweit bleibt die frühere Rechtsprechung offensichtlich weiter maßgeblich. Und auch wenn Neuerungen in den bereits bestehenden Rahmen eingefügt werden, kann es gerade deshalb zulässig sein, sich auf diese Rechtsprechung zu berufen, weil die Neuerung in dem Zusammenhang ausgelegt werden muss, in den sie eingefügt worden ist.
65 Die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht erster Instanz in Randnummer 59 seines Urteils berief, betraf die Auslegung von Artikel 88 Absatz 2 EG. Auch wenn spätere Gesetze über die Anwendung einer Vertragsvorschrift unter bestimmten Umständen frühere Rechtsprechung zu dieser Vorschrift verdrängen können, gilt doch die Vermutung, dass dies nicht der Fall ist, solange dies nicht speziell nachgewiesen werden kann.
66 Meines Erachtens hat Scott nicht nachgewiesen, dass die Verordnung Nr. 659/1999 Neuerungen in einem Umfang vornimmt, dass die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht erster Instanz berief, oder die Schlussfolgerungen, die es aus dieser Rechtsprechung ableitete, verdrängt werden. Ich werde die Argumente von Scott nachstehend der Reihe nach prüfen.
Schutz des Beihilfeempfängers
67 Scotts zentrales Argument ist, dass die Verordnung Nr. 659/1999 oder zumindest viele ihrer Bestimmungen und insbesondere die Verjährungsfrist in Artikel 15 den Beihilfeempfänger schützen sollten, was eine erhebliche Verlagerung des Schwerpunkts sei, die eine Änderung in der Herangehensweise bei der Auslegung erfordere.
68 Dieses Argument wird meines Erachtens durch eine Lektüre der Verordnung nicht gestützt. Es fällt in der Tat auf, dass sich der Text in vollkommener Übereinstimmung mit der vom Gericht erster Instanz angeführten gefestigten Rechtsprechung überwiegend mit dem Verfahren als einer Angelegenheit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten befasst.
69 Artikel 1 Buchstabe h definiert Beteiligte als Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände. Der Empfänger ist einer unter mehreren Beteiligten und erfährt keine besondere Berücksichtigung.
70 Auf die Rechte der Beteiligten wird in der 8., 9. und 21. Begründungserwägung Bezug genommen, aber nur im Zusammenhang mit der Abgabe von Stellungnahmen im Verlauf des förmlichen Verfahrens und der Information über Entscheidungen, die gemäß diesem Verfahren getroffen werden. (Die 21. Begründungserwägung spricht jedoch eigens davon, dass weiterhin der Grundsatz [gilt], dass Entscheidungen über staatliche Beihilfen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet werden.) Die 14. Begründungserwägung, die die Verjährungsfrist betrifft, erwähnt lediglich die Rechtssicherheit. Die 16. Begründungserwägung stellt fest, dass alle Möglichkeiten festzulegen [sind], über die Dritte verfügen, um ihre Interessen bei Verfahren für staatliche Beihilfen zu vertreten, was darauf hindeutet, dass der normative Teil eine umfassende Regelung der Umstände enthalten wird, unter denen solche Interessen zu berücksichtigen sind.
71 Im normativen Teil werden die Beteiligten zum ersten Mal in Artikel 6 (förmliches Prüfverfahren) in dem Sinne erwähnt, dass sie berechtigt sind, Stellung zu nehmen — sobald das förmliche Verfahren eröffnet ist — und zu beantragen, dass ihre Identität dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekannt gegeben wird — eine Möglichkeit, die den Beihilfeempfänger offensichtlich nicht betrifft.
72 Weder in der Begründung noch im normativen Teil findet sich irgendwo ein Hinweis auf die Stellung anderer Beteiligter als des betreffenden Mitgliedstaats während der Phase — und um diese geht es im vorliegenden Fall —, die der Eröffnung des förmlichen Verfahrens vorausgeht.
73 Sonst regelt nur Artikel 20 die Rechte der Beteiligten. Er lautet:
(1) Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6 abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der Kommission gemäß Artikel 7 getroffenen Entscheidung.
(2) Jeder Beteiligte kann der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Bestehen für die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, so unterrichtet sie den betreffenden Beteiligten hiervon. Trifft die Kommission in einem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung, so übermittelt sie dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.
(3) Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine Kopie jeder nach den Artikeln 4 und 7, nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 getroffenen Entscheidung.
74 Ich finde darin keinen Hinweis auf ein systematisches Bestreben, die Interessen der Beihilfeempfänger zu schützen. Allerdings ist die Tatsache an sich, dass die Rechte der Beteiligten — von denen den Empfängern keine besondere Behandlung zuteil wird — in solch knappen Worten im Rahmen eines einzigen Artikels abgehandelt werden, vielsagend, vergleicht man sie mit den in der restlichen Verordnung überall anzutreffenden Verweisen auf die Rechte und Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten sowie das Verhältnis und das Zusammenwirken zwischen ihnen. Das gleiche Gesamtbild ergibt sich außerdem ebenso eindeutig aus der Formulierung des Artikels 88 Absatz 2 EG.
75 Alle anderen Hinweise in der Verordnung auf den Empfänger sind rein tatsächlicher Art, ohne Anspielung auf einen Schutz seiner Rechte.
76 Dies ist insbesondere in Artikel 15 der Fall, in dem der Empfänger nur zum Zweck der Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist erwähnt wird. Sonst ist der Wortlaut dieser Vorschrift neutral, wie von einer Bestimmung zu erwarten ist, die Rechtssicherheit für alle gewährleisten soll.
77 Scott argumentiert trotzdem, dass es der Zweck der Verjährungsfrist sein müsse, das Interesse des Empfängers zu schützen, da dieses im Wesentlichen das einzige Interesse sei, das nach Ablauf von zehn Jahren seit Gewährung der Beihilfe eines Schutzes bedürfe, und das einzige Interesse, dem der Fristablauf tatsächlich nutze. Zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe sei deren Rückforderung normalerweise nicht von Nachteil für den Mitgliedstaat, der sie gewährt habe, belaste aber immer den Empfänger.
78 Ganz abgesehen davon, dass eine Rückforderung auch nach zehn Jahren dem Interesse des Mitgliedstaats zuwiderlaufen kann — dieser wird nicht damit gerechnet haben, etwas zurückzuerhalten, sondern wünscht wahrscheinlich nicht, dass ein Unternehmen, ein Wirtschaftsbereich oder ein geografisches Gebiet, die er unterstützt hat, in Gefahr gerät -, und ganz abgesehen davon, dass das Interesse eines Wettbewerbers oder eines anderen Beteiligten an der Rückforderung der Beihilfe ebenso groß sein kann wie das Interesse des Empfängers daran, diese behalten zu können, gründet sich dieses Argument auf der — meines Erachtens falschen — Prämisse, dass das Ziel der Verjährungsfrist der Schutz des Interesses irgendeines Beteiligten sein müsse.
79 Das Ziel besteht vielmehr, wie aus der Verordnung eindeutig hervorgeht und von Scott selbst an anderer Stelle in seinen Ausführungen betont wird, darin, Rechtssicherheit zu schaffen. Dieses Ziel ist neutral und objektiv und nicht parteiisch und subjektiv.
80 Das Ende der — einheitlichen — Verjährungsfrist ändert die Rechtslage nicht nur für den Empfänger und den Mitgliedstaat, sondern auch für die Kommission und alle anderen, die zu der Gruppe der Beteiligten gehören, die in Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 659/1999 weit, aber nicht umfassend definiert wird. Nicht nur der betreffende Mitgliedstaat und der Beihilfeempfänger, sondern auch die geschäftlichen Konkurrenten und die örtlichen oder regionalen Behörden, für die sich die Gewährung der Beihilfe positiv oder negativ ausgewirkt hat, können sicher sein, dass diese von nun an als bestehende Beihilfe behandelt werden muss.
81 Unter diesem Blickwinkel muss das Vorbringen von Scott geprüft werden, dass das die Verjährung unterbrechende Ereignis, um irgendwelche Auswirkungen zu haben, dem Empfänger zur Kenntnis gebracht werden müsse.
82 Es liegt in der Natur von Fristen und Verjährungszeiträumen, dass sie unmittelbar oder mittelbar die Rechtsstellung einer Anzahl von Beteiligten beeinflussen. Der genaue Zeitpunkt der Ereignisse, die den Lauf der Frist auslösen oder ihn unterbrechen, wird nicht zwangsläufig jedem von ihnen automatisch und sofort zur Kenntnis gebracht. Es ist hingegen notwendig, dass ein solches Ereignis leicht feststellbar und einem objektiven Beweis zugänglich ist.
83 Ein Geschehen wie ein Auskunftsersuchen, das die Kommission an einen Mitgliedstaat gerichtet hat, ist zwar möglicherweise ursprünglich nur diesen Beteiligten bekannt, lässt sich aber von jedem anderen Beteiligten durch eine Anfrage feststellen, die — je nach dem Bedürfnis des Beteiligten nach Verschwiegenheit — entweder gegenüber der Kommission oder gegenüber dem Mitgliedstaat erfolgen kann. Sein Vorliegen lässt sich auch objektiv feststellen, zumindest wenn es Schriftform annimmt. (Wenn es sich nicht objektiv feststellen lässt, kann man sich natürlich in keiner Weise darauf stützen.)
84 Es trifft zu, dass in der vorliegenden Rechtssache von keinem Beteiligten erwartet werden konnte, dass er sich zu der maßgeblichen Zeit nach einer möglichen Unterbrechung der Verjährungsfrist erkundigte, da die Verordnung, die die Frist einführte und unterbrechende Ereignisse vorsah, erst etwa zwei Jahre später erlassen wurde. Diese Besonderheit, die eine unvermeidbare Folge der Anwendung der Verjährungsfrist im Hinblick auf Ereignisse ist, die vor ihrem Inkrafttreten stattfanden, kann jedoch die Art und Weise, in der die Verordnung auszulegen ist, nicht beeinflussen.
... oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission
85 Ein weiteres von Scott vorgebrachtes — wesentliches — Argument gründet sich auf den spezifischen Wortlaut von Artikel 15. Dieser Artikel legt, woran erinnert werden soll, fest, dass die Verjährungsfrist durch [j]ede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, unterbrochen werden soll. Wenn eine Maßnahme, die ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergreift, die Frist unterbrechen soll, so ist, so die Argumentation von Scott, anzunehmen, dass der Antrag allein dies nicht vermag.
86 Der fragliche Wortlaut würde sicherlich Scotts Vorbringen stützen, wenn es andere Hinweise gäbe, die in dieselbe Richtung deuteten — was ich aber, wie bereits gesagt, nicht glaube. Doch auch ohne derartige Hinweise ist seine Einbeziehung aus den Gründen, die Scott hervorhebt, rätselhaft.
87 Eine Erklärung, wenn auch nicht die befriedigendste, ist möglicherweise, dass es sich um ein Redaktionsversehen handelt. Die Kommission weist darauf hin, dass ihr ursprünglicher Vorschlag für eine Richtlinie des Rates keine Bestimmung über Verjährungsfristen enthalten habe und Artikel 15 vom Rat eingefügt worden sei. Sie weist außerdem darauf hin, dass Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 eine auffallende Ähnlichkeit mit den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 2988/74 aufweise. Es könnte zu vermuten sein, dass der fragliche Wortlaut von der einen Verordnung in die andere übernommen worden sei, ohne dass den Verfahrensunterschieden zwischen den für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften und den Vorschriften über staatliche Beihilfen volle Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. In Wettbewerbsangelegenheiten kann die Kommission auf Unternehmen unmittelbar oder durch die Einschaltung der Mitgliedstaaten einwirken, so dass der Wortlaut in diesem Fall passend ist; im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen ist der einzige Ansprechpartner der Kommission der Mitgliedstaat.
88 Jedoch lassen sich auch andere Erklärungen finden, die dem Satz gewisse — wenn vielleicht auch begrenzte — praktische Bedeutung einräumen.
89 Die Kommission weist z. B. darauf hin, dass sie ein allgemeines Ersuchen an einen Mitgliedstaat richten könne, eine Regelung auszusetzen, die Beihilfen einschließe, die — möglicherweise unterhalb der nationalen Ebene — in Abständen über einen Zeitraum hinweg gewährt würden. Dieses Ersuchen unterbreche die Verjährungsfrist für die in der Vergangenheit liegenden Beihilfen, nicht aber hinsichtlich aller Beihilfen, die nachfolgend gewährt würden, bevor die Regelung tatsächlich ausgesetzt werden könne. Im Hinblick auf die letztgenannten Beihilfen stelle die Maßnahme, die der Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergreife, das die Verjährung unterbrechende Ereignis dar.
90 Es könnte auch der Fall eintreten, dass das Ersuchen der Kommission in einer Form — vielleicht als Telefonanruf — ergeht, die sich nicht hinreichend belegen lässt, um rechtlich eine Berufung darauf zu ermöglichen, aber der Mitgliedstaat ihm trotzdem nachkommt. Die Maßnahme des Mitgliedstaats würde in diesem Fall die Verjährung unterbrechen.
91 Schließlich soll daran erinnert werden, dass Artikel 15 vorsieht, dass die Frist nach jeder Unterbrechung von neuem anläuft. Dies lässt es eindeutig als möglich erscheinen, dass die Verjährungsfrist wiederholt unterbrochen werden kann, und die Möglichkeit, dass eine oder mehrere die Verjährung unterbrechende Maßnahmen im Anschluss an die erste die Verjährung unterbrechende Maßnahme von dem Mitgliedstaat ergriffen werden könnten, erscheint in diesem Zusammenhang vollkommen plausibel.
92 Folglich glaube ich nicht, dass das auf den Wortlaut von Artikel 15 gestützte Argument von Scott die Schlussfolgerung in Randnummer 60 des angefochtenen Urteils entkräften kann, obwohl es besser gewesen wäre, wenn das Gericht erster Instanz auf dieses Argument eingegangen wäre, das es für wichtig genug gehalten hat, um es in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils zusammenzufassen.
Die Rolle des Empfängers als Informationsquelle und die Pflicht der Kommission zur Unterrichtung des Empfängers
93 Zwei abschließende Punkte, mit denen Scott Randnummer 59 des angefochtenen Urteils widerspricht, lassen sich sehr kurz abhandeln.
94 Das Gericht erster Instanz stellte fest, dass die Beteiligten im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen für die Kommission im Rahmen des ... Verwaltungsverfahrens [haben] und [d]ie Kommission ... nicht verpflichtet [ist], die potenziell Beteiligten einschließlich des Beihilfeempfängers von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie in Bezug auf eine rechtswidrige Beihilfe vor Eröffnung des Verwaltungsverfahrens ergreift.
95 Scott tritt dem Inhalt dieser Feststellungen nicht entgegen, sondern macht geltend, sie trügen nicht die in Randnummer 60 enthaltene Schlussfolgerung, dass die Tatsache, dass Scott nichts von der Existenz der Auskunftsersuchen der Kommission gewusst habe, diesen nicht ihre Rechtswirkung gegenüber Scott nehme.
96 Für mich ergibt eine Lektüre der einschlägigen Randnummern des angefochtenen Urteils eindeutig, dass die Schlussfolgerung in Randnummer 60 aus den gesamten Prämissen in den Randnummern 58 und 59 abgeleitet wurde. Die beiden wichtigsten unter diesen Prämissen sind die, dass es eine einheitliche Verjährungsfrist gibt, die gleichermaßen für alle Beteiligten gilt, und dass an dem Verfahren zur Prüfung und Überwachung staatlicher Beihilfen in erster Linie die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten beteiligt sind. Ich habe dargelegt, weshalb ich nicht der Auffassung bin, dass diese Prämissen irgendwie in Zweifel gezogen werden können. Die beiden weiteren Feststellungen, die Scott kritisiert, sind zwar für sich selbst nicht ausreichend, um das Ergebnis zu stützen, stimmen jedoch mit ihm vollkommen überein und tragen zu seiner Bestätigung bei.
Ergebnis hinsichtlich der Randnummern 58 bis 60 des angefochtenen Urteils
97 Ich gelange deshalb zu der Ansicht, dass die Begründung in den Randnummern 58 bis 60 des angefochtenen Urteils zutreffend und ausreichend ist, um zu der ebenfalls zutreffenden Schlussfolgerung zu führen, dass die Verjährungsfrist in Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 durch ein von der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen unterbrochen werden kann und die Unterbrechung Rechtswirkung gegenüber allen Beteiligten entfaltet, auch wenn der Beihilfeempfánger von dem Ersuchen nichts weiß.
98 Dies reicht meines Erachtens für die Schlussfolgerung aus, dass das Gericht erster Instanz keinen Rechtsirrtum begangen hat und das Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte. Trotzdem gibt es einige noch nicht behandelte Argumente hinsichtlich der Randnummern 61 und 62 des angefochtenen Urteils, auf die kurz eingegangen werden soll.
Berechtigtes Vertrauen
99 In Randnummer 61 hat das Gericht erster Instanz darauf hingewiesen, dass sich Scott, da die streitige Beihilfe nicht gemeldet worden sei, nicht auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe berufen könne und dass sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer vergewissern müsse, dass das richtige Verfahren eingehalten worden sei.
100 Scott trägt vor, dass man sich, wenn das Fehlen berechtigten Vertrauens auf die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe ein Vertrauen auf die Verjährungsfrist ausschlösse, praktisch nie auf diese Frist berufen könnte, da die Verjährungsfrist definitionsgemäß nur für Fälle rechtswidriger Beihilfen gelte, in denen der Empfänger kein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit haben könne. Das Gericht erster Instanz habe daher zu Unrecht das Vorliegen oder Fehlen berechtigten Vertrauens als für die Anwendung des Artikels 15 maßgebend angesehen.
101 Ich stimme weitgehend mit Scott überein. Der Hinweis auf berechtigtes Vertrauen ist in diesem Zusammenhang, in dem — gemäß der gefestigten Rechtsprechung, auf die sich das Gericht erster Instanz beruft — berechtigtes Vertrauen nicht vorkommen kann, deplatziert.
102 Jedoch bedeutet seine Einbeziehung, wie die Kommission vorträgt, nicht, dass das Urteil aufgehoben werden muss, solange er nicht ein notwendiger Teil der Begründung ist, durch die man zu dem juristischen Ergebnis gelangt, und ich bin, wie ich oben klargestellt habe, der Auffassung, dass man in Randnummer 60 zu diesem Ergebnis unabhängig davon und mit einer hinreichenden Begründung gelangt ist.
103 Der Hinweis auf berechtigtes Vertrauen ist deshalb, wie Scott vorträgt, für das angefochtene Urteil bedeutungslos. Aus dem gleichen Grund ist es bedeutungslos für das Rechtsmittel selbst.
104 Trotzdem möchte ich darauf hinweisen, dass die Erinnerung daran, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer sich vergewissern sollte, dass das ordnungsgemäße Verfahren eingehalten worden ist, als allgemeiner Hinweis im Kontext von Artikel 15 nicht ohne Bedeutung ist, insbesondere im Licht der Bedenken von Scott hinsichtlich der Kenntnis des Empfängers von dem die Verjährung unterbrechenden Ereignis.
Rechtssicherheit vor Einführung der Verjährungsfrist
105 In Randnummer 62 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht erster Instanz fest, dass sich Scott vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 hinsichtlich der Verjährung einer nicht angemeldeten, 1987 gewährten Beihilfe nicht auf die Rechtssicherheit habe berufen können und dass die Feststellung, dass die Verjährung durch das Ersuchen der Kommission unterbrochen worden sei, Scott deshalb nicht diese Sicherheit habe nehmen können.
106 Scott ist der Ansicht, dass das Gericht erster Instanz diesen Umstand zu Unrecht als maßgeblich angesehen habe und dass die Feststellung im Widerspruch zu dem vorhergehenden Ergebnis stehe, dass die Verordnung auf die Sachlage am 12. Juli 2000, dem Tag, an dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, anzuwenden sei, wobei der 31. August 1987 als Beginn der Verjährungsfrist zu nehmen sei.
107 Ich stimme damit überein, dass die Aussage in Randnummer 62, soweit sie die Rechtssicherheit betrifft, kein notwendiger Schritt in der Begründung für das in Randnummer 60 erreichte Ergebnis ist — was sich allerdings der Tatsache entnehmen lässt, dass diese Aussage nach diesem Ergebnis gemacht worden ist. Sie ist jedoch als allgemeine Anmerkung nicht bedeutungslos, da eine andere Bewertung erforderlich wäre, wenn die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch das Ersuchen der Kommission die Rechtssicherheit verletzt hätte.
108 Soweit es um Rechtssicherheit geht, nehme ich diese Aussage darüber hinaus zum Anlass, ganz einfach zu betonen, dass unter den ungewöhnlichen Umständen der vorliegenden Rechtssache Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirkung der Verjährungsfrist nicht vor dem Inkrafttreten der Richtlinie Nr. 659/1999 am 16. April 1999 eintreten konnte. Dies steht vollkommen im Einklang mit dem vorangehenden Ergebnis hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verjährungsfrist. Auch wenn Scott hinsichtlich des Erfordernisses der Kenntnis des Beihilfeempfängers Recht gehabt hätte, wäre dies für Scotts Argumentation unter den gegebenen Umständen nicht von Nutzen gewesen, da ihm die die Verjährung unterbrechende Maßnahme vor Eintritt der Rechtssicherheit mitgeteilt worden war. Denn kurz gefasst könnte gesagt werden, dass die Rechtssicherheit, die am 16. April 1999 eintrat, die Gewissheit einschloss, dass die Verjährungsfrist am 17. Januar 1997 unterbrochen worden war.
109 Folglich enthalten die Randnummern 61 und 62 des angefochtenen Urteils oder Scotts Vorbringen hinsichtlich dieser Randnummern nichts, was Anlass für eine Aufhebung des Urteils gäbe.
Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz und Kosten
110 Wenn das angefochtene Urteil aufgehoben wird, kann der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Satzung selbst über die erstinstanzliche Klage endgültig entscheiden, wenn diese zur Entscheidung reif ist.
111 In der vorliegenden Rechtssache beanspruchte das angefochtene Urteil nicht, eine abschließende Entscheidung zu sein, sondern befasste sich nur mit einer einzigen Streitfrage. Das Verfahren wurde im Übrigen fortgesetzt und ist in der Zwischenzeit bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt worden. Im Hinblick auf diese Vorgehensweise — die verwunderlich erscheinen mag, da sie, falls dem Rechtsmittel von Scott nicht stattgegeben wird, eine neue und etwas verspätete Prüfung der noch offenen Streitfragen erforderlich zu machen scheint — kann der Gerichtshof keine endgültige Entscheidung treffen.
112 Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung hat der Gerichtshof über die Kosten zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Artikel 69 § 2 ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Werden keine Kostenanträge gestellt, so trägt nach Artikel 69 § 5 jede Partei ihre eigenen Kosten.
113 In der vorliegenden Rechtssache bin ich der Ansicht, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Die Kommission hat jedoch keinen Kostenantrag gestellt, so dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
Schlussbemerkungen — praktische Erwägungen
114 Einige Gesichtspunkte der vorliegenden Rechtssache nehmen einen ziemlich surrealistischen Charakter an, wenn man bedenkt, dass es bei der Streitfrage darum geht, ob es für Zwecke der Rechtssicherheit maßgeblich ist, ob der Beihilfeempfänger von Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat und die eine Verjährungsfrist unterbrechen sollen, Kenntnis hatte oder nicht, wo diese Frist tatsächlich doch erst durch eine Regelung eingeführt wurde, nachdem alle maßgeblichen Zeitpunkte verstrichen waren.
115 Unter diesen Umständen lässt sich schwerlich einräumen, dass irgendein Ereignis oder die Kenntnis hiervon vor Einführung der Verjährungsfrist am 16. April 1999 überhaupt in irgendeiner Form Rechtssicherheit entstehen lassen konnte.
116 Ich habe oben angedeutet, dass die zutreffende Ansicht möglicherweise die gewesen wäre, dass die Verjährungsfrist unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache überhaupt nicht angewendet werden könne — eine Herangehensweise, die in der Tat zu demselben Ergebnis geführt hätte wie die Schlussfolgerung, dass sich Scott nicht auf ihren Ablauf berufen könne, da sie unterbrochen worden sei.
117 Da nun jedoch die Existenz der einschlägigen Verfahrensvorschriften bekannt ist, ist die Kenntnis von den Maßnahmen der Kommission für den Empfänger einer nicht angemeldeten Beihilfe eindeutig von großer praktischer Bedeutung, auch wenn sie, worauf ich in meiner Analyse hingewiesen habe, rechtlich bedeutungslos ist.
118 In dieser Hinsicht scheint es mir, ganz unabhängig von den in der Verordnung Nr. 659/1999 enthaltenen Vorschriften, zu den Aufgaben der Kommission im Rahmen ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns zu gehören, die Beihilfeempfänger von allen Maßnahmen zu unterrichten, die voraussichtlich die Verjährungsfrist unterbrechen, insbesondere wenn diese Frist bald abläuft und die Möglichkeit besteht, dass der Empfänger nicht auf anderem Wege vor Fristablauf von der Maßnahme erfährt.
119 Die Unterrichtung könnte die einfache Form einer sehr kurzen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union annehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kommission eine Anzahl von Gründen angeführt, weshalb eine solche Vorgehensweise seiner Ansicht nach nicht so zweckmäßig wäre, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat. Ich bin nicht davon überzeugt, dass die Schwierigkeiten so groß sind, wie er sie dargestellt hat. Eine kurze Mitteilung im Amtsblatt wäre ein einfacher und praktischer Schritt, der Probleme der Art, auf die Scott aufmerksam macht, vermeiden würde.
Ergebnis
120 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückweisen und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung über die in dessen Urteil nicht behandelten Streitfragen zurückverweisen sollte und dass die Parteien ihre eigenen Kosten für das Rechtsmittel tragen sollten.