Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2005
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 13.09.2005 – C-547/03
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2005:544
Schlussanträge der frau generalanwalt
Christine Stix-Hackl
vom 13. September 2005
I — Einleitung
1 Dieses Rechtsmittelverfahren betrifft eine für die Praxis des Gerichts erster Instanz wesentliche verfahrensrechtliche Frage, und zwar, unter welchen Bedingungen das Gericht eine Klage als offensichtlich unzulässig zurückweisen kann. Es geht also um die Auslegung der Verfahrensvoraussetzungen von Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Verfahrensordnung).
2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Überprüfung eines Beschlusses des Gerichts erster Instanz betreffend die Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der diese einen Vertrag mit einer Forschungseinrichtung geschlossen hat.
II — Rechtlicher Rahmen
3 Die Verfahrensordnung in der zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt anwendbaren Fassung bestimmt in ihrem Artikel 111:
Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Anhörung des Generalanwalts ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
4 Artikel 64 der Verfahrensordnung sieht u. a. vor:
§ 1
Prozessleitende Maßnahmen sollen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten. Sie werden vom Gericht nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen.
§ 2
Prozessleitende Maßnahmen haben insbesondere zum Ziel:
a) den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern;
b) die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern;
c) die Tragweite der Anträge und des Vorbringens der Parteien zu verdeutlichen und die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären;
d) die gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern.
§ 3
Zu den prozessleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem:
a) Fragen an die Parteien;
b) die Aufforderung an die Parteien, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen;
c) Informations- oder Auskunftsverlangen an die Parteien oder Dritte;
d) die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache;
e) die Ladung der Bevollmächtigten der Parteien oder der Parteien selbst zu Sitzungen.
§ 4
Jede Partei kann in jedem Verfahrensstadium den Erlass oder die Abänderung prozessleitender Maßnahmen vorschlagen. In diesem Fall werden die anderen Parteien angehört, bevor diese Maßnahmen angeordnet werden.
Wenn die Umstände des Verfahrens dies erfordern, unterrichtet das Gericht die Parteien von den geplanten Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen.
…
III — Sachverhalt
5 Das Asian Institute of Technology (AIT) ist eine in Thailand niedergelassene, nicht gewinnorientierte Einrichtung für technologische Studien und Forschung. Das Center for Energy-Environment Research and Development (CEERD) war bis 2001 eine Abteilung des AIT ohne Rechtspersönlichkeit. Sein Leiter (Direktor) war bis zum 31. Dezember 2001 Herr Thierry Lefèvre.
6 Im Rahmen des Programms Asia-Invest Kontakte zwischen Unternehmen hat die Kommission am 10. April 2001 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht (EUROPEAID/11244/C/G).
7 CEERD hat am 19. November 2001 einen Vorschlag eingereicht, der von Herrn Lefèvre als Leiter unterschrieben war.
8 Die Kommission hat nach entsprechender Prüfung des Vorschlags beschlossen, den Vertrag mit CEERD zu schließen. Der Vertrag vom 27. Februar 2002 wurde von Herrn Lefèvre in seiner Eigenschaft als Leiter des CEERD unterschrieben. Ein Vorschuss von 27481,88 Euro wurde auf ein Konto der Foundation for International Human Resource Development (FIHRD) bei der Thai Farmers Bank überwiesen.
9 Am 17. Juli 2002 richtete der Anwalt des AIT ein Schreiben an die Kommission (Dienststelle EuropeAid), um Auskünfte über das Projekt mit der Bezeichnung Facilitating the Dissemination of European Clean Technologies in Thailand (Förderung der Verbreitung sauberer europäischer Technologien in Thailand) zu verlangen. In diesem Schreiben machte der Anwalt des AIT darauf aufmerksam, dass CEERD nur eine Abteilung des AIT ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei. Außerdem sei Herr Lefèvre als Direktor mit 31. Dezember 2001 ausgeschieden.
10 Auf dieses Schreiben richtete Herr E. W. Muller, Direktor des Amtes für Zusammenarbeit der Kommission (EuropeAid), am 21. Juli 2002 folgendes Schreiben an den Anwalt des AIT:
Auf Ihre Bitte erteile ich Ihnen folgende Auskünfte:
Der oben genannte Vertrag wurde am 22. Februar 2002 von mir und Herrn Eich von EuropeAid einerseits sowie am 27. Februar 2002 von Professor Thierry Lefèvre, Direktor des Center for Energy-Environment Research and Development, andererseits unterzeichnet;
der Gesamtbetrag des Projekts beläuft sich auf 68704,70 [Euro], von denen ein Betrag von 34352,35 [Euro] den von der Europäischen Kommission zu diesem Projekt geleisteten Zuschuss darstellt;
80 % des Gemeinschaftszuschusses, d. h. 27481,88 [Euro] wurden als Vorschuss gezahlt. Der Rest, d. h. 6870,47 [Euro], wird ausgezahlt, wenn das Projekt abgeschlossen ist;
der Durchführungszeitraum des Projekts beträgt fünfzehn Monate und endet am 28. Mai 2003;
die Anlage zu diesem Schreiben gibt Ihnen Aufschluss über den Verbleib des Betrages;
der Vertrag wurde im Anschluss an die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Asia-Invest-Programm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2001 mit der gleichen Gegenstandsbezeichnung wie der oben genannten geschlossen;
die Bewilligung der Verträge ist Ergebnis von Beratungen innerhalb eines Prüfungsausschusses, und die Verträge müssen anschließend von der vertragschließenden Behörde, also von der Europäischen Kommission, genehmigt werden.
IV — Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und der angefochtene Beschluss
11 Am 23. September 2002 hat das AIT beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2000 betreffend den Abschluss des Vertrages mit Herrn Lefèvre, dem Leiter des CEERD/FIHRD, eingereicht (Rechtssache T-287/02). Desgleichen hat das AIT eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2002 betreffend den Vertrag mit dem CEERD eingereicht (Rechtssache T-288/02).
12 Am 20. Dezember 2002 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht, in der sie u. a. die Verbindung der beiden Verfahren beantragte. Das AIT hat sich dagegen ausgesprochen.
13 Des Weiteren hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung die Einrede der Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-288/02 erhoben und das damit begründet, dass der Vertrag das AIT nicht unmittelbar und individuell betreffe und die Entscheidung der Kommission keine das AIT beschwerende Maßnahme sei.
14 Im Laufe des Verfahrens in der Rechtssache T-288/02 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, ihr bestimmte Schriftstücke zu übermitteln. Die Kommission ist dem am 22. Juli 2003 nachgekommen, woraufhin das Gericht das AIT aufgefordert habe, zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung zu nehmen. Das AIT ist dem fristgerecht nachgekommen.
15 Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat das Gericht gemäß Artikel 113 und 114 seiner Verfahrensordnung die Klage in der Rechtssache T-287/02 als unzulässig zurückgewiesen.
16 Mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 hat das Gericht gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung die Klage in der Rechtssache T-288/02 als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
17 Das Gericht begründete seine Vorgangsweise damit, dass es durch die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien genügend informiert sei und daher kein mündliches Verfahren eröffnete.
18 Das Gericht stützte sich dabei auf die ständige Rechtsprechung, wonach natürliche oder juristische Personen nach Artikel 230 Absatz 4 EG nur solche Handlungen anfechten können, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, sodass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändern.
19 Nach Auffassung des Gerichts gehe aus den Akten hervor, dass die Kommission die Entscheidung in vollem Bewusstsein des Umstandes getroffen habe, dass der Vertragspartner eine von dem AIT verschiedene Einrichtung sei und dass das CEERD sowie dessen Leiter nicht mehr mit dem AIT verbunden seien.
20 Der Vorschlag vom 19. November 2001, insbesondere dessen Teil II, weist ausdrücklich auf die Überleitung des CEERD zur FIHRD sowie darauf hin, dass Herr Lefèvre nicht mehr bei dem AIT beschäftigt sei. Der Entscheidung der Kommission lag also weder Irrtum noch bewusste Täuschung zugrunde.
21 Die Entscheidung sei daher an das CEERD/FIHRD und nicht an das AIT gerichtet. Der Vertrag lege dem AIT keine Verpflichtungen auf und verleihe ihm auch keine Rechte. Die Entscheidung betreffe das AIT daher nicht. Das AIT könne daher nicht behaupten, dass die angefochtene Entscheidung eine Handlung sei, die bindende rechtliche Wirkungen entfalte, sodass sie seine Interessen beeinträchtige, indem sie seine rechtliche Situation spürbar verändere.
22 Das Gericht hat die Klage daher als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
V — Das Rechtsmittel: Anträge und Rechtsmittelgründe
23 Das AIT hat am 22. Dezember 2003 ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T-288/02, Asian Institute of Technology (AIT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt.
24 Das AIT beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2003 aufzuheben;
die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
andernfalls die mündliche Verhandlung zu eröffnen;
sodann die Entscheidung der Kommission vom 22. oder 27. Februar 2002, einen Forschungsvertrag mit Herrn Lefèvre zu schließen, der sich als Direktor des Center for Energy-Environment Research and Development bezeichnet, für nichtig zu erklären.
25 Hinsichtlich der Aufhebung des Beschlusses stützt das AIT sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf drei Rechtsmittelgründe. Erstens rügt das AIT Verfahrensfehler, weil das Gericht erster Instanz die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen habe. Zweitens rügt das AIT Beurteilungsfehler bei der Zulässigkeitsprüfung im Hinblick auf Artikel 230 Absatz 4 EG. Drittens macht das AIT, hilfsweise, die Verletzung von Rechten aus der Europäischen Grundrechte-Charta geltend.
VI — Zum Antrag betreffend die Aufhebung des Beschlusses
A — Der erste Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen der Parteien
a) AIT
26 Das AIT stützt seinen Antrag auf Aufhebung des streitigen Beschlusses auf drei Rechtsmittelgründe.
27 Erstens stützt das AIT sein Rechtsmittel mit Verfahrensfehlern. Das Gericht erster Instanz habe die Klage des AIT in der Rechtssache T-288/02 als offensichtlich unzulässig abgewiesen, indem es sich auf Artikel 111 seiner Verfahrensordnung gestützt habe. Eine offensichtliche Unzulässigkeit könne nur zu Verfahrensbeginn eingewandt werden und sich keinesfalls aus einer weiteren Beweisaufnahme ergeben. Sei die Klage hingegen nicht offensichtlich unzulässig, und werde sie erst infolge einer Beweiserhebung festgestellt, falle sie unter deren Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichts und nicht unter Artikel 111. Bei nicht offensichtlicher Unzulässigkeit sei es garantiert, dass der Wegfall der mündlichen Verhandlung, im Gegensatz zu Artikel 111 der Verfahrensordnung, wonach diese automatisch entfalle, im Ermessen des Gerichts liege. Vorliegend habe das Gericht eine offensichtliche Unzulässigkeit von den Ergebnissen einer weiteren Beweisaufnahme abhängig gemacht und so dem Rechtsuchenden das Recht auf mündliche Anhörung genommen.
b) Kommission
28 Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für nicht begründet. So weist sie insbesondere darauf hin, dass sie die Einrede der Unzulässigkeit in ihrer Klagebeantwortung erhoben habe. Im Übrigen habe das AIT zu den vorgelegten Schriftstücken in seiner Erwiderung lange Ausführungen gemacht. Darüber hinaus ergebe sich die Unzulässigkeit der Klage nicht aus den im Juli 2003 von der Kommission vorgelegten Schriftstücken, sondern aus der Klagebeantwortung und aus den dieser beigelegten Schriftstücken.
2. Würdigung
29 Im Rahmen der Würdigung des ersten Rechtsmittelgrundes, in der es um die Frage der rechtsrichtigen Anwendung von Artikel 111 der Verfahrensordnung geht, ist der Sinngehalt dieser Vorschrift zunächst aus ihrem Wortlaut zu erschließen.
30 Im Zentrum steht dabei der Wortsinn des Terminus offensichtlich. Diese nähere Qualifizierung der Unzulässigkeit kann zweierlei bedeuten. Zum einen könnte das ausgehend von einem formalen Verständnis so ausgelegt werden, dass damit gemeint ist, dass die Unzulässigkeit dergestalt ist, dass sie augenscheinlich, vielleicht sogar auf den ersten Blick, besteht. Zum anderen könnte offensichtlich, und dafür sprechen auch einige andere Sprachfassungen, im Sinne von sehr stark oder gravierend verstanden werden. Die Bestimmung könnte dann also einem materiellen Konzept folgen, in dem Sinn, dass davon klare, unzweifelhafte Fälle erfasst würden.
31 Da der Wortlaut von Artikel 111 der Verfahrensordnung in beide Richtungen deutbar ist, soll in einem zweiten Schritt der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nachgegangen werden.
32 Um die historische Entwicklung nachzuzeichnen, ist auf die Zeit vor Errichtung des Gerichts erster Instanz zurückzugehen. Denn bereits die erste Verfahrensordnung des Gerichts aus 1991 enthielt eine im Wesentlichen gleich lautende Bestimmung. Diese entsprach inhaltlich Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes aus 1991.
33 Da die hier verfahrensgegenständliche Vorschrift parallel zu Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gestaltet wurde, empfiehlt es sich, hier den Wortlaut der davor geltenden Fassung, also der gemeinsamen Vorläuferbestimmung in den so genannten Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 1979 wiederzugeben:
Ist der Gerichtshof für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig, so kann er die Klage durch begründeten Beschluss als unzulässig abweisen. Diese Entscheidung kann bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei ergehen.
34 Aus dieser Vorschrift geht klar hervor, dass die Entscheidung über die Unzulässigkeit, selbst wenn sie offensichtlich ist, mittels Beschluss nur eine Befugnis, aber keine Verpflichtung darstellte. Des Weiteren lässt sich der Bestimmung entnehmen, dass eine solche Entscheidung auch in einem sehr frühen Stadium gefasst werden konnte. Eine Verpflichtung dazu bestand nicht.
35 Die späteren Fassungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes wie auch die des Gerichts folgten diesem Grundgedanken, wählten jedoch eine allgemeinere Formulierung. Sie erlauben eine Entscheidung ohne die Fortsetzung des Verfahrens.
36 Über das Verfahrensstadium, in dem ein solcher Beschluss über die offensichtliche Unzulässigkeit getroffen werden kann, treffen die Verfahrensordnungen, und das gilt für die ursprüngliche wie die hier anzuwendende Fassung, keine nähere Regelung.
37 Dem Wortlaut wie der Entstehungsgeschichte lässt sich allerdings entnehmen, dass die Möglichkeit der Entscheidung in einer frühen Phase des Verfahrens und mittels Beschluss der Verfahrensbeschleunigung dient. Es kann in solchen Fällen auf das ordentliche Verfahren verzichtet und von einem abgekürzten Verfahren Gebrauch gemacht werden. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
38 Der Verfahrensordnung lassen sich aber auch nicht weitere Voraussetzungen entnehmen, unter denen ein Beschluss auf Artikel 111 gestützt werden kann.
39 Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes liefert zwar keine ausdrücklichen Präjudizien, doch lassen sich ihr Hinweise für die Auslegung von Artikel 111 der Verfahrensordnung entnehmen.
40 Aus dem Urteil des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache Alexopoulou, die allerdings die offensichtliche Unbegründetheit betrifft, lässt sich aber ein starkes Indiz dafür ableiten, dass der Gerichtshof dem materiellen Konzept folgt.
41 Maßgeblich für die Offensichtlichkeit war für den Gerichtshof dort nämlich der Grad der Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Dieser Grundgedanke, zwar judiziert zur Unbegründetheit, lässt sich jedoch auch auf die Unzulässigkeit übertragen. Das würde bedeuten, dass es hierbei auf den Grad der Abweichung von den vom Gemeinschaftsrecht geforderten Voraussetzungen ankommt.
42 Dass der Gerichtshof aber auch hinsichtlich der Unzulässigkeit eher dem materiellen Konzept zuneigt, zeigt die Rechtssache Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi.
43 In jenem Rechtsmittelverfahren überprüfte der Gerichtshof zwar nicht, in welchem Zeitpunkt das Gericht seinen auf Artikel 111 der Verfahrensordnung gestützten Beschluss fasste, sondern ob die in dieser Bestimmung normierte Voraussetzung eingehalten wurde, dass der Generalanwalt anzuhören ist.
44 Wie das diesbezügliche Verfahren vor dem Gericht aber zeigt, entschied dieses mittels Beschluss nach Artikel 111 der Verfahrensordnung erst, nachdem es eine Aufforderung zur Klarstellung an die Parteien richtete.
45 Auch in dem Verfahren vor dem Gericht, das dem Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache Infrisa zugrunde lag, richtete das Gericht an die Parteien eine Frage, bevor es mit Beschluss nach Artikel 111 der Verfahrensordnung entschied.
46 Aber selbst wenn man dem formellen Konzept folgt, d. h. auf die prozessuale Situation abstellt, ist das Vorgehen des Gerichts in dem hier anhängigen Verfahren dennoch von Artikel 111 der Verfahrensordnung gedeckt.
47 Denn der hier anzuwendenden Fassung der Verfahrensordnung kann, wie oben dargelegt, nicht entnommen werden, dass für die Beurteilung der Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit nur der erste Schriftsatz, d. h. nur die Klageschrift, heranzuziehen ist.
48 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Ergreifung von prozessleitenden Maßnahmen im Sinne von Artikel 64 der Verfahrensordnung der Anwendung von Artikel 111 entgegensteht. Ein derartiger Ausschluss ist aber weder den Voraussetzungen über solche Maßnahmen noch denen über die Entscheidung nach Artikel 111 zu entnehmen.
49 Aus der in Artikel 64 § 1 normierten Zielsetzung, dass prozessleitende Maßnahmen u. a. die Vorbereitung der Entscheidungen gewährleisten sollen, und aus dem Umstand, dass keine Einschränkung auf bestimmte Kategorien von Entscheidungen vorgesehen ist, lässt sich ableiten, dass prozessleitende Maßnahmen auch der Vorbereitung einer Entscheidung nach Artikel 111 der Verfahrensordnung dienen können.
50 Artikel 64 § 2 Buchstabe c konkretisiert das insoweit, als prozessleitende Maßnahmen u. a. zum Ziel haben, die Tragweite der Anträge und des Vorbringens der Parteien zu verdeutlichen und die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären.
51 Da das Gericht einen Beschluss nach Artikel 111 der Verfahrensordnung nicht nur vor Einlangen der Klagebeantwortung treffen kann, sondern auch in einem späteren Stadium, wäre es sinnwidrig, dem Gericht ein passives Abwarten des weiteren Verfahrens zu gestatten, nicht aber auch prozessleitende Maßnahmen treffen zu dürfen.
52 Im Ergebnis bedeutet das, dass das Kriterium der Offensichtlichkeit nicht nur dann erfüllt ist, wenn das aus Schriftsätzen hervorgeht, die in einem sehr frühen Verfahrensstadium eingereicht werden. Offensichtlichkeit kann also auch dann vorliegen, wenn sie sich erst in einem späteren Stadium ergibt, einschließlich des Falles, dass sie sich aus bestimmten Schriftstücken ergibt, die erst über Aufforderung des Gerichts vorgelegt werden.
53 In dem hier zu prüfenden Verfahren vor dem Gericht hat dieses von der Kommission den Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung von Beihilfen im Rahmen von Asia-Invest sowie den vollständigen Vorschlag des CEERD verlangt.
54 Da Teile dieser Schriftstücke schon der Klageschrift beigelegt waren, handelt es sich genau genommen um eine Vervollständigung der Klageschrift.
55 Der Frage, was bereits aus der Klageschrift hervorgeht, und ob die Aufforderung des Gerichts mit genau diesem Inhalt erforderlich gewesen war, ist hier nicht weiter nachzugehen. Sie steht der Anwendung von Artikel 111 der Verfahrensordnung jedenfalls nicht entgegen.
56 Diese Aufforderung nach Artikel 64 der Verfahrensordnung entspricht einem korrekten Vorgehen eines entscheidenden Organs, dem im Übrigen auch ein kontradiktorisches Element innewohnt.
57 Wenn das AIT nämlich rügt, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, so ist dazu zu bemerken, dass Artikel 111 der Verfahrensordnung nicht vorsieht, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Im Übrigen kann der Grundsatz eines kontradiktorischen Verfahrens auch ohne mündliche Verhandlung gewahrt werden. Das zeigt gerade das Vorgehen des Gerichts im streitigen Verfahren, in dem diesem Grundsatz auf schriftliche Weise entsprochen wurde. So hat das Gericht das AIT aufgefordert, zu bestimmten Punkten, insbesondere zur Unzulässigkeit, Stellung zu nehmen. Davon hat das AIT auch Gebrauch gemacht. Dem AIT wurde also nicht nur die Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt zu erläutern, sondern das AIT hat diese Gelegenheit auch wahrgenommen.
58 Wenn das AIT jedoch vorbringt, dass das Gericht nach Artikel 113 der Verfahrensordnung hätte vorgehen müssen, so wird dabei verkannt, dass auch diese Bestimmung keine mündliche Verhandlung garantiert. Denn aus dem dortigen Verweis auf Artikel 114 § § 3 und 4 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass das Gericht von einer mündlichen Verhandlung absehen kann.
59 Da das Gericht seine Entscheidung bereits anhand der ihm vorgelegten Schriftstücke treffen konnte und eine mündliche Verhandlung keinen weiteren Erkenntniswert gehabt hätte, kann das Vorgehen des Gerichts, nach Artikel 111 der Verfahrensordnung zu entscheiden, nicht beanstandet werden.
60 Das Gericht hat demnach bei der Anwendung seiner Verfahrensordnung keinen Rechtsfehler begangen.
61 Der erste Rechtsmittelgrund ist demzufolge unbegründet.
B — Der zweite Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen der Parteien
a) AIT
62 Als zweiten Rechtsmittelgrund rügt das AIT Beurteilungsfehler bei der Zulässigkeitsprüfung im Hinblick auf Artikel 230 Absatz 4 EG. Das Gericht habe die Begründung seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft auf Randnummer 9 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache IBM/Kommission gestützt.
63 Da das AIT nicht der Empfänger der Entscheidung, den Vertrag zu schließen, gewesen sei, hätte das Gericht das Kriterium des Urteils Plaumann mit den Lockerungen anwenden müssen, mit denen der Gerichtshof diese Rechtsprechung versehen habe, um Artikel 173 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) weniger restriktiv auszulegen. Denn das CEERD/FIHRD, mit dem die Kommission den Vertrag geschlossen habe, sei ein Wettbewerber, und noch dazu ein unlauterer, von CEERD/AIT. Die Zuteilung des Vertrages an CEERD/FIHRD durch die Kommission, die das AIT den Genuss seiner Wettbewerbsvorteile gekostet habe, die sich daraus ergäben, dass CEERD/AIT eine seiner Abteilungen sei, beeinträchtige das AIT wesentlich in seiner Wettbewerbsstellung. Die angefochtene Entscheidung greife auch in das Recht des AIT ein, seinen Namen und sein Logo CEERD zu benutzen, wodurch seine Lage im Vergleich zu der aller anderen Wirtschaftsteilnehmer herausgehoben werde. Der beanstandete Vertrag betreffe das AIT unmittelbar und individuell, weil er, auch wenn das AIT kein Kaufmann sei, wesentlich dessen Wettbewerbsstellung beeinträchtige. Das AIT habe seine Verfahrensrechte, die sich aus der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ergäben, nicht wahrgenommen. Im Übrigen setze der zweite Vertrag aus 2002 den Vertrag aus 2000 nur fort.
b) Kommission
64 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der zweite Rechtsmittelgrund als neues Vorbringen unzulässig sei, weil das AIT diese Argumente vor dem Gericht nicht vorgebracht habe.
65 Jedenfalls sei der zweite Rechtsmittelgrund aber unbegründet. Der Umstand, dass der Abschluss des Vertrages mit CEERD/FIHRD das AIT in seiner Wettbewerbsstellung beeinträchtigt habe, individualisiere das AIT im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht ausreichend. Die Auswirkungen auf die Stellung auf dem Markt rühre nicht von der Entscheidung der Kommission her, sondern von der Verwendung der Bezeichnung durch einen ehemaligen Mitarbeiter.
66 Das Argument, wonach der am 27. Februar 2002 geschlossene Vertrag nur den mit dem AIT geschlossenen Vertrag vom 4. Juli 2000 fortsetze, entbehre jeder Grundlage, weil beide Verträge voneinander unabhängig seien. Das zeigten verschiedene Umstände, wie etwa die Durchführung eines eigenen Verfahrens sowie der andere Gegenstand der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
67 Was das auf das Urteil in der Rechtssache Codorniu gestützte Argument angehe, betont die Kommission, dass der mit CEERD geschlossene Vertrag das AIT nicht der Bezeichnung CEERD beraube. Im Übrigen sei der Vertrag bereits beendet. Das Verhalten von Herrn Lefèvre sei durch thailändische Gerichte zu klären.
2. Würdigung
a) Zulässigkeit
68 Hinsichtlich der Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem die Entscheidung des Gerichts in Bezug auf ihre Begründung gerügt wird. Die von AIT vorgebrachten Argumente betreffen die Auslegung von Artikel 230 Absatz 4 EG durch das Gericht. Solche Rechtsmittelgründe, die sich auf die rechtliche Beurteilung der Vorgehensweise des Gerichts beziehen, sind aber naturgemäß neu, weil sie vor dem Gericht gar nicht vorgebracht werden konnten.
69 Der zweite Rechtsmittelgrund ist also zulässig.
b) Begründetheit
70 Wenn das AIT rügt, dass die Bezugnahme des Gerichts in Randnummer 27 seines Beschlusses auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache IBM unzutreffend ist, so ist dazu zu bemerken, dass dieses Zitat von seinem rechtlichen Hintergrund her unpassend ist.
71 Denn jenes Urteil betraf Handlungen in mehrphasigen Verfahren, wobei es um die Frage ging, welche der Maßnahmen der Kommission einen anfechtbaren Akt darstellt.
72 Die anderen Judikaturzitate in Randnummer 27, mit denen die ständige Rechtsprechung belegt werden soll, erweisen sich hingegen insoferne als passender, als sie im Wesentlichen folgenden Rechtssatz zum Ausdruck bringen:
Natürliche oder juristische Personen können nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages allerdings nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, sodass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändern.
73 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die in den Randnummern 28 bis 30 des Beschlusses enthaltene rechtliche Argumentation des Gerichts zutreffend ist. Auf den faktischen Hintergrund betreffend die verschiedenen Schriftstücke ist in diesem Rechtsmittelverfahren hingegen nicht einzugehen.
74 Die Beurteilung des Gerichts in Randnummer 30, wonach die von der Kommission getroffene Entscheidung an das CEERD/FIHRD gerichtet war, ist rechtsrichtig.
75 Zu untersuchen ist, ob die Beurteilung des Gerichts rechtsrichtig war, wonach diese Entscheidung gegenüber dem AIT nicht die Voraussetzung erfüllte, bindende rechtliche Wirkungen zu entfalten, sodass sie dessen Interessen beeinträchtigte, indem sie dessen rechtliche Situation spürbar veränderte.
76 Im Zuge seiner Argumentation verweist das AIT diesbezüglich auf eine Reihe von Urteilen des Gerichts und des Gerichtshofes.
77 Das AIT begründet seine Auffassung einmal damit, dass das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen Metropole télévision u. a. eine andere Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits erfordert hätte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es in jenem Verfahren um Dritte ging, die in einem Verwaltungsverfahren, und zwar auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, über bestimmte Verfahrensrechte verfügen. Dort wirkte sich die Entscheidung der Kommission auf die Wettbewerbsstellung aus.
78 Ferner begründet das AIT seine Auffassung mit dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Kruidvat. Zwar trifft zu, dass der Umstand, dass ein Kläger nicht an dem Verfahren vor der Kommission teilgenommen habe, noch nicht per se zur Unzulässigkeit der Klage führt. Doch betonte das Gericht in seinem damaligen Urteil auch, dass es für die Klagebefugnis nicht ausreiche, dass der Kläger im Wettbewerb mit Dritten stehe. Ähnlich wie in dem dort streitigen Verfahren bestehe nämlich kein Unterschied zwischen dem AIT und den zahlreichen anderen Wirtschaftsteilnehmern auf dem Parallelmarkt.
79 Des Weiteren versucht das AIT die Rechtsfehlerhaftigkeit des Beschlusses unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Codorniu zu begründen.
80 Die einzige Parallele, die sich zeigt, besteht darin, dass es auch dort um den Schutz einer Bezeichnung ging. Im Unterschied zu jenem Verfahren erfolgte der behauptete Eingriff in das Namensrecht jedoch dort durch ein Organ der Gemeinschaft und nicht wie hier durch einen Dritten. Dass der Entscheidung der Kommission die Wirkung eines Eingriffs in das Namensrecht zukäme, vermeint aber nicht einmal das AIT.
81 Die von AIT angeführte Rechtssache Cook unterscheidet sich von dem hier anhängigen Rechtsstreit dadurch, dass es dort um ein Beihilfeverfahren geht, für das besondere Regelungen betreffend die Rechtsstellung von dritten Unternehmen gelten.
82 Das von AIT letztlich herangezogene Urteil in der Rechtssache Groupement des agences de voyages vermag die Argumentation, wonach das Gericht die Klagebefugnis rechtsfehlerhaft beurteilt habe, ebenso wenig zu stützen. Denn dem Groupement wurde die Klagebefugnis gerade deswegen nicht zuerkannt, weil es an der Ausschreibung nicht teilnahm. Hingegen wurde die Klagebefugnis der Vereinigung der Agenturen, welche an der Ausschreibung teilnahm, anerkannt.
83 Der zweite Rechtsmittelgrund ist demzufolge unbegründet.
C — Der dritte Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen der Parteien
a) AIT
84 Hilfsweise macht das AIT als dritten Rechtsmittelgrund die Verletzung des Rechts des AIT auf einen wirksamen Rechtsbehelf geltend, der in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt sei. Des Weiteren macht das AIT eine Verletzung seiner Urheberrechte geltend, wie sie Artikel 17 Absatz 2 der Charta garantiere. Schließlich träfe Drittstaaten nicht die Verpflichtung zur Einrichtung wirksamer Rechtsbehelfe, weshalb der tragende Grund für die Ablehnung der Aktivlegimitation im Urteil in der Rechtssache Unión de Pequeños Agricultores vorliegend nicht greife.
b) Kommission
85 Die Kommission weist darauf hin, dass das AIT nicht dargelegt habe, dass es eines wirksamen Rechtsbehelfes beraubt worden wäre, weil das AIT in Thailand Rechtsschutz hätte suchen können. Das AIT behaupte lediglich, dass nationale Rechtsbehelfe nicht wirksam seien, ohne das zu belegen. Im Übrigen würde das dazu führen, dass Personen aus Drittstaaten, in denen kein wirksamer Rechtsschutz besteht, besser gestellt würden als Personen innerhalb der EU, wo eine solche Verpflichtung besteht.
2. Würdigung
86 Die Rechtsmittelführerin macht mit ihrem Rechtsmittel auch die Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und die Verletzung seiner Urheberrechte durch das Gericht geltend.
87 Im vorliegenden Fall wurde die Verletzung dieser Rechte mit der Verletzung der Grundrechte-Charta begründet. Da die Charta jedoch keinen rechtlich verbindlichen Charakter aufweist, war auch das Gericht nicht daran gebunden.
88 Als Rechtsgrundlage für ein Gebot auf einen wirksamen Rechtsbehelf wären allenfalls die sich aus der EMRK ableitbaren Vorgaben in Betracht gekommen, welche auch die Gemeinschaftsorgane, einschließlich des Gerichts, binden. Ein entsprechendes Vorbringen ist jedoch nicht erfolgt.
89 Der dritte Rechtsmittelgrund ist demzufolge unbegründet.
VII — Zu den anderen Anträgen
A — Vorbringen der Parteien
90 Das AIT bringt vor, dass CEERD/FIHRD über keine Rechtspersönlichkeit verfüge. Deswegen habe die Kommission den Grundsatz der guten Verwaltung, und zwar von Nummer 2 Absatz 2 der Guidelines for applicants des Asia-Invest-Programms, verletzt, nach dem Verträge nur mit solchen Einrichtungen geschlossen werden dürfen, die nach ihrem jeweiligen nationalen Recht Rechtspersönlichkeit haben und deren Satzungen überprüft worden seien.
91 Nach Auffassung der Kommission ist die FIHRD eine juristische Person. Dass CEERD eine Abteilung der FIHRD sei, ändere an der Stellung der Vertragsparteien nichts. Es handle sich dabei um ein Problem zwischen AIT, FIHRD und Herrn Lefèvre. Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass die Gemeinschaftsgerichte mittels Nichtigerklärung des Vertrages der Verwendung von Bezeichnungen kein Ende machen könnten.
B — Würdigung
92 Wie schon aus den beim Gericht vorgelegten Dokumenten hervorgeht, verfügt die Einrichtung, mit der die Kommission einen Vertrag geschlossen hat, nämlich FIHRD, über die erforderliche Rechtspersönlichkeit. Auf den rechtlichen Status des CEERD für sich allein genommen kommt es hier nicht an.
93 Das AIT hat im Übrigen nicht dargelegt, dass die Kommission es unterlassen hat, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen korrekten Vertragsabschluss vorliegen.
94 Insgesamt konnte das AIT nicht darlegen, dass die Kommission den Grundsatz der guten Verwaltung verletzt hat. Diese weiteren Anträge sind daher als unbegründet zurückzuweisen.
VIII — Kosten
95 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das AIT mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
IX — Ergebnis
96 Aus alledem folgt, dass dem Gerichtshof vorgeschlagen wird, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das AIT trägt die Kosten des Verfahrens.