Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.02.2006 – C-546/03
ECLI:EU:C:2006:132
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld (ABl. L 186, S. 1) – Verspätete Zahlung eines Teils der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften im Fall der Nacherhebung von Zöllen – Weigerung, die infolge der verspäteten Gutschrift auf dem Konto der Kommission geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen
Tenor§
Tenor§
1) Das Königreich Spanien hat
a) dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld und seit dem 1. Januar 1994 aus Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verstoßen, dass es die in diesen Vorschriften vorgesehenen Fristen für die nachträgliche buchmäßige Erfassung der bei Bestehen einer Zollschuld zu entrichtenden Abgaben nicht eingehalten und dadurch die Bereitstellung der Eigenmittel verzögert hat, und
b) dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und seit dem 31. Mai 2000 aus Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass es der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht die aufgrund dieser Verzögerung angefallenen Verzugszinsen gezahlt hat.
2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
3) Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.