Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.2006 – C-257/05
ECLI:EU:C:2006:785
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – In den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenes Erfordernis des Gesellschaftssitzes oder einer Niederlassung im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln und Druckgeräten („Kesselprüfstelle“) ausüben zu können
Tenor§
Tenor§
1 Die Republik Österreich verstößt gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG, indem sie in § 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz) vorschreibt, dass nur Antragsteller mit Sitz in Österreich als Kesselprüfstelle zugelassen werden können.
2 Die Republik Österreich trägt die Kosten.