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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.04.2008 – C-389/05

Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2008:183

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1 Im vorliegenden Verfahren, das eine Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik gemäß Art. 226 EG zum Gegenstand hat, ist der Gerichtshof abermals dazu aufgerufen, die französische Regelung über die künstliche Besamung von Rindern, die insbesondere durch das Dienstleistungsmonopol gekennzeichnet ist, das auf regionaler Grundlage für die Tätigkeit der Besamung weiblicher Tiere dieser Art zugelassenen Stationen verliehen wird, im Licht des Gemeinschaftsrechts zu prüfen(2) .

2 Nachdem der Gerichtshof bereits Anlass gehabt hat, diese Regelung im Zusammenhang mit Art. 37 EG‑Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 33 EG) betreffend staatliche Handelsmonopole(3) und Art. 86 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 EG‑Vertrag (jetzt Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG) betreffend den Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch ein Unternehmen, das über ausschließliche Rechte verfügt(4), und den Richtlinien 77/504/EWG(5) und 87/328/EWG(6) betreffend reinrassige Zuchtrinder(7) zu behandeln, muss er dies nun in Verbindung mit den Art. 43 EG und 49 EG betreffend die Niederlassungsfreiheit bzw. den freien Dienstleistungsverkehr tun(8) . Die Kommission beantragt nämlich die Feststellung, dass der beklagte Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus den erwähnten Artikeln dadurch verletzt hat, dass er die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung von Rindern den in Frankreich zugelassenen Besamungsstationen vorbehalten hat.

3 Im Laufe des Verfahrens hat die Französische Republik die von der Kommission beanstandete Regelung dadurch geändert, dass sie daraus die Aspekte entfernt hat, die Gegenstand der von der Kommission mit dieser Klage erhobenen Rügen sind. Die französische Regierung erklärt jedoch, dass die auf Gesetzgebungsebene vorgenommenen Änderungen nicht dazu bestimmt gewesen seien, das nationale Recht den Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG anzupassen, sondern nur dazu, das Recht den geänderten Anforderungen des Sektors anzugleichen. Nach Ansicht dieser Regierung wies die vorhergehende Regelung nicht die von der Kommission angeführten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Punkte auf.

4 Mit dem vorliegenden Verfahren soll somit eine Vertragsverletzung festgestellt werden, die vom beklagten Staat bestritten wird und jedenfalls nicht mehr besteht.

II – Nationales Recht

5 Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2006‑11 vom 5. Januar 2006 über die landwirtschaftliche Orientierung(9), des Dekrets Nr. 2006‑1548 des Präsidenten der Republik vom 7. Dezember 2006 über die Identifizierung der Zuchttiere für die Zwecke der Gesundheitsüberwachung der Fortpflanzungstätigkeiten und die genetische Verbesserung dieser Tiere(10) und des Dekrets Nr. 2006‑1662 des Präsidenten der Republik vom 21. Dezember 2006 über die Identifizierung und die genetische Verbesserung der Tiere(11) am 1. Januar 2007 – diese Bestimmungen haben die französische Regelung der künstlichen Befruchtung der Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen tief greifend geändert – wurde die künstliche Befruchtung der Rinder in Frankreich durch folgende Bestimmungen geregelt:

– die Art. L.653‑1 bis L.653‑10 des Code rural (Landwirtschaftsgesetzbuch), die gemäß dem Gesetz Nr. 98‑565 vom 8. Juli 1998(12) die entsprechenden bereits im Gesetz Nr. 66‑1005 vom 28. Dezember 1966 über die Tierzucht(13) enthaltenen und durch das Gesetz Nr. 98‑565 aufgehobenen Bestimmungen kodifizieren;

– die Durchführungsbestimmungen in den Art. R.*653‑102 bis R.*653‑114 des Code rural, die durch das Dekret des Premierministers Nr. 2003‑851 vom 1. September 2003(14) die entsprechenden bereits im Dekret Nr. 69‑258 des Premierministers vom 22. März 1969 über die künstliche Befruchtung(15), aufgehoben durch das Dekret Nr. 2003‑851, enthaltenen Bestimmungen kodifizieren;

– das Dekret des Ministers für Landwirtschaft vom 17. April 1969 über die Betriebsgenehmigungen für die Besamungsstationen(16) in der durch das Dekret des Ministers für Landwirtschaft vom 12. November 1969(17) und das Dekret des Ministers für Landwirtschaft und Forsten vom 24. Januar 1989(18) geänderten Fassung;

– das Dekret des Ministers für Landwirtschaft und Forsten vom 21. November 1991 über die Ausbildung der Besamungstechniker und der Stationsleiter sowie die Vergabe der entsprechenden Lizenzen(19) in der durch das Dekret des Ministers für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 30. Mai 1997(20) geänderten Fassung;

– das Dekret des Ministers für Landwirtschaft und Fischerei vom 27. Dezember 2000 über die Besamung von Rindern durch die Züchter(21) .

6 Aufgrund dieser Regelung, wie sie aus der Beschreibung durch die französische Regierung hervorgeht, unterliegt der Betrieb der Stationen für die künstliche Befruchtung von Rindern der Zulassung durch das Ministerium (Art. L.653‑5 Code rural). Es wird unterschieden zwischen Stationen, die mit der Samenproduktion betraut sind, und solchen, die die Besamung vornehmen, doch können beide Arten von Tätigkeit in ein und derselben Station ausgeübt werden. Die Produktionstätigkeit besteht in der Haltung einer Reserve von männlichen Zuchtrindern, in der Erprobung der Zuchtrinder sowie in der Gewinnung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Abgabe des Samens. Die Besamungstätigkeiten bestehen darin, dass die Befruchtung der weiblichen Tiere mit von den Produktionsstationen geliefertem Samen gewährleistet wird (Art. R.*653‑103 Code rural).

7 Die Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb einer Befruchtungsstation kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden. Für die Erteilung solcher Zulassungen wird nicht zwischen französischen Staatsbürgern und Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterschieden (Art. 1 des Dekrets vom 17. April 1969 in der geänderten Fassung).

8 Jede Besamungsstation (im Folgenden: BS) ist für ein Gebiet tätig, das in der Entscheidung über ihre Zulassung festgelegt wird, innerhalb dessen sie allein zum Tätigwerden berechtigt ist. Die Züchter, die sich im Tätigkeitsgebiet einer BS befinden, können jedoch verlangen, dass diese ihnen Samen aus Produktionsstationen ihrer Wahl liefert (Art. L.653‑7 Code rural).

9 Jeder andere Wirtschaftsteilnehmer als eine BS, der Samen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einführt, ist verpflichtet, dieses Material bei einer zugelassenen Produktionsstation oder einer entsprechenden BS seiner Wahl abzuliefern (Art. 10 des Dekrets vom 17. April 1969 in der geänderten Fassung). Der Samen ist in einem Depot aufzubewahren, für das ein über eine Lizenz verfügender Stationsleiter verantwortlich ist; was die BS angeht, so kann es sich um das „Haupt“‑Depot oder eines der „Neben“‑Depots handeln, die über das der BS zugewiesene Gebiet verteilt sind und die sich auch in einem landwirtschaftlichen Betrieb befinden können (Art. 7 des Dekrets vom 17. April 1969 in der geänderten Fassung). Aus gesundheitlichen Gründen ist jedoch die Überführung des aus einer anderen zugelassenen BS oder einem anderen Mitgliedstaat stammenden oder unmittelbar aus einem Drittland eingeführten Samens in das Hauptdepot der BS vorgeschrieben: Das Material wird für die Zwecke der Lagerung bei der BS abgeliefert, die es in das Nebendepot der Bestimmung weiterleitet (Art. 6 der Verordnung vom 27. Dezember 2000).

10 Die Besamung kann nur von Inhabern einer Lizenz als BS‑Leiter oder als Besamungstechniker unter der Aufsicht einer zugelassenen BS, die örtlich zuständig ist, und unter der technischen Verantwortung des Leiters der BS durchgeführt werden (Art. L.653‑4 und R*653‑102 Code rural sowie Art. 1 des Dekrets vom 21. November 1991 in der geänderten Fassung)(22) . Die Lizenz als Besamungstechniker wird vom Präfekten gegen Vorlage einer Bescheinigung über die Eignung für die Tätigkeit eines Besamungstechnikers für die betreffende Art und einer Bescheinigung des Direktors der zuständigen zugelassenen BS, mit der bescheinigt wird, dass der Antragsteller für die Besamungstätigkeit dessen Aufsicht unterliegt, erteilt. Bei Wirtschaftsteilnehmern, die nicht bei der BS als Arbeitnehmer beschäftigt sind, insbesondere bei freiberuflich tätigen Tierärzten, wird diese Bescheinigung nach Abschluss eines Vertrags zwischen dem Präsidenten der BS und dem Betroffenen erteilt, der die technischen, verwaltungsmäßigen und finanziellen Bedingungen festzulegen hat, unter denen der Betroffene die Besamung unter Beachtung des geltenden Rechts praktiziert (Art. 2 des Dekrets vom 21. November 1991 in der geänderten Fassung).

11 Die von den französischen Behörden im Jahr 2006 erlassenen Bestimmungen haben mit Wirkung vom 1. Januar 2007 den geschilderten rechtlichen Rahmen tief greifend geändert. Insbesondere wurde die Regelung der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit der zugelassenen BS aufgehoben und durch eine Regelung ersetzt, die nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Behörde die Ausübung der künstlichen Besamung von Wiederkäuern im öffentlichen Deckdienst in allen Teilen des französischen Hoheitsgebiets durch Wirtschaftsteilnehmer, die über eine gesundheitsrechtliche Zulassung (agrément) als Station für die Gewinnung oder Lagerung von Samen verfügen, oder durch Besamungstechniker, die über eine Bescheinigung der Eignung für die Besamung verfügen, die von einer vom Ministerium für Landwirtschaft bestellten Bewertungsstation erteilt worden ist, gestattet. „Zu dem Zweck, einen Beitrag zur Raumordnung zu leisten und die genetische Vielfalt zu erhalten“, wurde ein Universaldienst für den Vertrieb von Samen und die Besamung eingerichtet, der von durch Ausschreibung ausgewählten Wirtschaftsteilnehmern, die für bestimmte Zeit eine Zulassung für eine oder mehrere geografische Gebiete erhalten haben, durchgeführt wird. Mit der Beseitigung der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit der zugelassenen BS ist auch die Verpflichtung zur Aushändigung des Samens an die örtlich zuständige BS und seiner Lagerung dort entfallen.

III – Verfahren und Anträge der Parteien

12 Aufgrund einer Beschwerde eines auf dem Sektor der künstlichen Befruchtung von Rindern tätigen Unternehmens übersandte die Kommission der Französischen Republik am 3. April 2003 ein Mahnschreiben, mit dem sie dieser die Verletzung der Art. 43 EG und 49 EG wegen Behinderung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf diesem Sektor zur Last legte, die sich ihrer Ansicht nach zum einen aus dem geografischen Monopol ergab, das den zugelassenen BS für die Ausübung der Tätigkeit des Vertriebs von Samen und der Besamung verliehen wurde, und zum anderen aus den einschränkenden und willkürlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz als Besamungstechniker.

13 Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 bestritt die französische Regierung die Stichhaltigkeit dieser Rügen. Sie machte geltend, dass keine Diskriminierung von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten aufgrund der Staatsangehörigkeit in Bezug auf den Erwerb einer Genehmigung für die Eröffnung und den Betrieb einer BS oder einer Lizenz als Leiter einer BS oder als Besamungstechniker praktiziert worden sei; die ausschließliche geografische Zuständigkeit der BS betreffe nicht den Vertrieb des Samens, sondern nur die Besamung; diese ausschließliche Zuständigkeit sei durch Ziele des Allgemeininteresses – Gesundheitsschutz, Verbesserung und Erhaltung der genetischen Eigenschaften der Rinder und Raumordnung – gerechtfertigt und beachte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch die Lizenzregelung für Besamungstechniker sei durch Ziele des Allgemeininteresses – Schutz der Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, Schutz der Personen, die die Besamung vornehmen, genetische Eigenschaften der Rinder und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse – gerechtfertigt und entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

14 Am 19. Dezember 2003 übersandte die Kommission der Französischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie die im Mahnschreiben enthaltenen Rügen bestätigte und erläuterte. Insbesondere legte sie dar, dass das Ziel der Verbesserung und Wahrung der genetischen Eigenschaften der Rinder nicht in Anspruch genommen werden könne, um Hemmnisse der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen, da die auf die Erreichung dieser Ziele gerichteten nationalen Bestimmungen durch Gemeinschaftsrichtlinien vollständig harmonisiert worden seien; was die anderen Ziele des Allgemeininteresses angehe, auf die sich dieser Mitgliedstaat berufen habe, gehe die fragliche nationale Regelung über das hinaus, was zu deren Erreichung erforderlich sei.

15 In ihrem Antwortschreiben vom 17. März 2004 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme trat die Französische Republik allen Rügen entg egen.

16 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 27. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17 Die Kommission beantragt,

– festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie die Ausübung der mit der künstlichen Besamung von Rindern verbundenen Tätigkeiten den in Frankreich zugelassenen BS vorbehalten hat, insbesondere dadurch, dass sie eine allgemeine Regelung der ausschließlichen geografischen Zuständigkeit für die BS erlassen und die Ausübung der künstlichen Besamung vom Besitz einer Lizenz als Besamungstechniker abhängig gemacht hat;

– der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

18 Die Französische Republik beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

IV – Rechtliche Prüfung

19 Vorab sei daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können(23) . Daher ist die Änderung der Regelung der künstlichen Befruchtung der Wiederkäuer im öffentlichen Deckdienst, die in Frankreich 2006 vorgenommen wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft trat, für das vorliegende Verfahren unerheblich.

A – Zum Bestehen von Hemmnissen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Vorbringen der Parteien

a) Zur Niederlassungsfreiheit

20 Die Kommission macht geltend, dass die Vergabe ausschließlicher Rechte für die Ausübung der Tätigkeiten des Vertriebs von Samen und der Besamung in einem bestimmten geografischen Gebiet allein an zugelassene BS die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Frankreich zum Zweck der Durchführung dieser Tätigkeiten de facto verhindere oder außerordentlich erschwere. Die gleiche Wirkung habe ferner der Umstand, dass die Lizenz als Besamungstechniker nicht von Tierärzten für die Zwecke der Ausübung der Besamungstätigkeit im Rahmen der freien Berufsausübung erworben werden könne, wenn diese nicht zuvor einen Vertrag mit dem Präsidenten einer BS geschlossen hätten, dessen Inhalt nicht von vornherein festgelegt worden sei, sondern den Verhandlungen zwischen den Parteien überlassen werde, wodurch es zu einer willkürlichen Praxis komme, die von der Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Rahmen abschrecke. Die Verpflichtung zur Lagerung des Samens bei einer BS stelle, sofern sie nicht durch die Umstände, unter denen die Dienstleistung erbracht werde, auf der Ebene des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sei, ein zusätzliches Hindernis für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Bereich des Vertriebs von Samen dar.

21 Die Kommission erinnert daran, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine nationale Regelung ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit anwendbar sei, nicht ausschließe, dass diese Regelung sich als Verstoß gegen Art. 43 EG erweise, da sie geeignet sei, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsbürger zu behindern oder von ihr abzuschrecken(24) .

22 Die französische Regierung bestreitet, dass die geografische Ausschließlichkeit für unbegrenzte Zeit zugunsten der zugelassenen BS geeignet sei, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten de facto zu behindern oder außerordentlich zu erschweren. Insbesondere gebe es in Frankreich Gebiete ohne eine zugelassene BS, in denen die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eine BS nach Beantragung der entsprechenden Zulassung eröffnen und betreiben könnten, und die Erteilung dieser Zulassung unterliege den gleichen Voraussetzungen für inländische Wirtschaftsteilnehmer und solchen aus anderen Mitgliedstaaten.

23 Die Pflicht eines selbständigen Besamungstechnikers, einen Vertrag mit einer zugelassenen BS abzuschließen, behindere die freiberufliche Ausübung der Besamungstätigkeit durch die Ärzte nicht. Dieser Vertrag, in dem die technischen, verwaltungsmäßigen und finanziellen Voraussetzungen, unter denen der selbständige Wirtschaftsteilnehmer die Besamungstätigkeit durchzuführen habe, klargestellt würden, solle die Einhaltung des geltenden Rechts und eine ordnungsgemäße Unterrichtung der BS über die Natur und den Inhalt der von diesem Wirtschaftsteilnehmer erbrachten Dienstleistungen gewährleisten. Grundsätzlich könne daher jeder Wirtschaftsteilnehmer, ob aus dem Inland oder aus anderen Mitgliedstaaten, der über die erforderliche berufliche Befähigung verfüge, die Lizenz als Besamungstechniker beantragen und erhalten und in Wettbewerb zu den zugelassenen BS treten.

24 Die französische Regierung räumt jedoch ein, dass die nationale Regelung ein Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit mit sich bringe. Gleichwohl nehme diese Regelung keine diskriminierende Unterscheidung zwischen inländischen Wirtschaftsteilnehmern und solchen aus anderen Mitgliedstaaten vor.

b) Zum freien Dienstleistungsverkehr

25 Die Kommission führt aus, dass die Pflicht zur Lagerung des Samens bei den zugelassenen BS, die allein berechtigt seien, den Züchtern Samen auszuhändigen, eine Beschränkung der freien Erbringung der „Dienstleistung des Vertriebs“ dieses Materials darstelle, die nach dem Vorbringen der Kommission aus „der Gesamtheit der Tätigkeiten für die Beförderung und den Absatz eines Produkts von seiner Herstellung bis zu seinem Erwerb durch den Endverbraucher besteht“. Auf das Vorbringen der französischen Regierung, die Richtlinie 88/407/EWG(25) schreibe den Mitgliedstaaten vor, diese Verpflichtung vorzusehen, erwidert die Kommission, dass die Pflicht zur Lagerung des Samens, der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt sei, die von dieser Richtlinie aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorgeschrieben werde, nur gefrorenen Samen und die Phase vor dessen Versand vom Herstellungsort aus betreffe, während die von der Französischen Republik eingeführte Verpflichtung in einer Pflicht zur Lagerung in der auf diesen Versand folgenden Phase bestehe.

26 Ferner werde die freie Erbringung der Dienstleistung der Besamung dadurch behindert, dass jeder, der diese Tätigkeit ausüben wolle, zunächst einen Vertrag mit dem Präsidenten einer zugelassenen BS schließen müsse, um die notwendige Lizenz als Besamungstechniker zu erhalten. Der Abschluss eines solchen Vertrags sei de facto dem Gutdünken und dem guten Willen der Präsidenten der BS überlassen, die sich jedoch weigerten, Verträge mit selbständigen Besamungstechnikern abzuschließen, die nicht bei der betreffenden BS als Arbeitnehmer beschäftigt seien. Zwar sei es legitim, die Erteilung einer Lizenz als Besamungstechniker von der Prüfung der Befähigung des Antragstellers durch die Veterinärbehörden abhängig zu machen, nicht legitim sei es jedoch, diese Erteilung auch vom Abschluss eines Vertrags mit einer BS abhängig zu machen, einer Voraussetzung, die nichts mit der Prüfung der Befähigung des Antragstellers zu tun habe und die sich in Wirklichkeit als willkürlich erwiesen habe. Diese Voraussetzung solle das Monopol bei der Erbringung der Dienstleistung der Besamung aufgrund der geografischen Ausschließlichkeit zugunsten der zugelassenen BS verfestigen.

27 Ein zusätzliches Hemmnis für den freien Dienstleistungsverkehr ergebe sich daraus, dass es den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistungserbringern wegen der Verpflichtung, den Samen bei den zugelassenen BS zu lagern, die allein berechtigt seien, ihn den Züchtern auszuhändigen, unmöglich sei, die Dienstleistungen des Vertriebs des Samens und der Besamung zusammen anzubieten.

28 Die französische Regierung räumt ein, dass die fragliche nationale Regelung Hemmnisse für die Freiheit der Dienstleistung der Besamung enthalte, bestreitet jedoch, dass sie auch Hemmnisse für die Freiheit der Erbringung der Dienstleistung des Vertriebs des Samens umfasse. Diese Regelung erlaube es den Züchtern, den Lieferanten von Samen unmittelbar auszuwählen und die örtlich zuständige BS zu veranlassen, die Besamung mit dem von diesem Lieferanten angebotenen Samen vorzunehmen.

2. Würdigung

29 Die Beanstandungen, die die Kommission gegen den beklagten Mitgliedstaat geltend macht, konzentrieren sich auf drei Gesichtspunkte der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden französischen Regelung für die künstliche Befruchtung von Rindern: die den BS verliehene geografische Ausschließlichkeit auf dem Sektor der künstlichen Befruchtung von Rindern, die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz als Besamungstechniker, genauer, das Erfordernis des vorherigen Abschlusses eines Vertrags mit einer zugelassenen BS für die selbständigen Besamungstechniker(26), und die Pflicht zur Aushändigung und Lagerung des Samens bei einer zugelassenen BS nach dessen Versand von der Erzeugungsstelle.

30 Aus allen diesen Gesichtspunkten folgen nach Ansicht der Kommission Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, und zwar sowohl in Bezug auf die Dienstleistung des Vertriebs von Samen als auch für die der Besamung.

a) Beanstandungen in Bezug auf die Dienstleistungen des Vertriebs des Samens

31 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass es sehr problematisch ist, für die Frage, ob aufgrund der erwähnten Gesichtspunkte Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorliegen, auf die Dienstleistung abzustellen, die die Kommission in ihren Schriftsätzen als „Dienstleistung des Vertriebs“ des Samens bezeichnet. Diese Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass es der Kommission meines Erachtens nicht gelungen ist, hinreichend klar und genau zu verdeutlichen, worin diese Dienstleistung besteht. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in der Klageschrift stellt sie klar, dass unter „Dienstleistung des Vertriebs“ die „Gesamtheit der Tätigkeiten für die Beförderung und den Absatz eines Produkts von seiner Herstellung bis zu seinem Erwerb durch den Endverbraucher“ zu verstehen sei. Diese allzu vage Definition wird auch nicht klarer durch die weitschweifigen Erklärungen der Kommission in der schriftlichen Antwort auf eine entsprechende Frage des Gerichtshofs: Sie stellt dort eine „technische“ und eine „wirtschaftliche“ Auffassung von der Vertriebsdienstleistung einander gegenüber, wobei dieser Begriff manchmal im Plural verwendet wird, sie greift auf den viel weiteren Vertriebsbegriff als eine „gewerbliche Tätigkeit, die von einem Erzeuger, einem Zwischenhändler, einem Großhändler, einem Einzelhändler oder einer Genossenschaft ausgeführt werden kann“, zurück, sie erwägt die „Möglichkeit für einen Wirtschaftsteilnehmer, der über eine geeignete berufliche Befähigung verfügt, seine Dienstleistungen den in Frankreich niedergelassenen Züchtern anzubieten“, wobei sie sich eine Reihe möglicher Tätigkeiten „vorstellt“, von denen bisher nicht feststeht, dass sie tatsächlich anderswo als in Frankreich angeboten werden, und führt aus: „Der Begriff der gewerblichen Vertriebsdienstleistung ist seiner Natur nach vielgestaltig und immateriell.“

32 Das Fehlen einer hinreichend deutlichen und klaren Beschreibung der Dienstleistung – außer der Dienstleistung der Besamung –, deren Erbringung in Frankreich durch Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten die nationale Regelung über die künstliche Befruchtung der Rinder behindern oder von der sie abschrecken soll, schließt meines Erachtens in diesem Punkt die Feststellung einer Vertragsverletzung des beklagten Staates aus.

33 In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass nach der Rechtsprechung sowohl die mit Gründen versehene Stellungnahme als auch dementsprechend die Vertragsverletzungsklage, die nicht auf andere Behauptungen und Gründe gestützt werden kann als diese Stellungnahme, eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten müssen, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des diesem Staat vorgeworfenen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht richtig erfassen können, da nur so der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt(27) .

34 Zum anderen ergibt sich aus Art. 38 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Rechtsprechung dazu, dass die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein muss, um dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen. Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben(28) .

35 Daher stelle ich fest, dass in Ermangelung der notwendigen Klarheit und Genauigkeit die Beanstandungen der Kommission in Bezug auf angebliche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in Bezug auf die Dienstleistung (oder die Dienstleistungen) des Vertriebs von Samen als unzulässig zurückzuweisen sind.

36 Daher werde ich in den vorliegenden Schlussanträgen insbesondere die Fragen nach der Verpflichtung zur Aushändigung und Lagerung des Samens bei einer zugelassenen BS nach ihrem Versand aus der Produktionsstation nicht behandeln(29) . Zudem hat die Kommission die Beanstandung dieser Verpflichtung in der Klageschrift und in der Erwiderung so unklar formuliert, dass auch aus diesem Grund festzustellen ist, dass die oben in den Nrn. 33 und 34 aufgeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

37 Ich werde mich vielmehr auf die gerügten Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Zusammenhang mit der Dienstleistung der Besamung konzentrieren, die sich daraus ergeben sollen, dass den zugelassenen BS die ausschließliche geografische Zuständigkeit für die Erbringung dieser Dienstleistung verliehen worden ist, die sich aus der Verpflichtung, mit einer zugelassenen BS einen Vertrag zu schließen, um die Lizenz als Besamungstechniker erhalten zu können (im Folgenden auch: die streitige nationale Regelung), ergeben sollen.

b) Beanstandungen in Bezug auf die Dienstleistung der Besamung

i) Vorerwägungen

38 Die beiden in der vorstehenden Nummer erwähnten Aspekte der streitigen nationalen Regelung stellen meines Erachtens zwei Seiten ein und derselben Münze dar.

39 Wie der Gerichtshof im Urteil Centre d’insémination de la Crespelle(30) ausgeführt hat, „sind den [BS] durch die nationalen Rechtsvorschriften, wonach ihr Betrieb genehmigungspflichtig ist und jede Station ein bestimmtes Gebiet ausschließlich versorgt, ausschließliche Rechte eingeräumt worden“. Diese nationalen Vorschriften stellen „zugunsten dieser Unternehmen Monopole nebeneinander …, die territorial begrenzt sind, in ihrer Gesamtheit aber das ganze Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfassen“.

40 Die in der fraglichen Regelung vorgesehene Möglichkeit, dass die Besamungstätigkeiten von Personen durchgeführt werden, die als Inhaber einer Lizenz als Besamungstechniker nicht bei einer zugelassenen BS als Arbeitnehmer beschäftigt sind, scheint auf den ersten Blick im Widerspruch zu der ausschließlichen geografischen Zuständigkeit zu stehen, die den BS für die Besamung verliehen worden ist. In Wirklichkeit erweist sich dieser Widerspruch als ein scheinbarer, da sich aus der Regelung ergibt, dass die von den erwähnten Personen vorgenommene Besamung gleichwohl unter der Aufsicht der örtlich zuständigen zugelassenen BS und unter der technischen Überwachung des Leiters dieser BS stattfinden muss und dass die technischen und finanziellen neben den administrativen Modalitäten dieser Besamung von dem Wirtschaftsteilnehmer nicht selbständig festgelegt werden können, sondern mit dem Präsidenten der BS vereinbart worden sein müssen. Unter diesen Umständen dürfte eine Erbringung der Dienstleistung der Besamung durch andere Wirtschaftsteilnehmer als die BS in wirklich unabhängiger Form kaum vorstellbar sein und wäre im Übrigen mit der erwähnten ausschließlichen Befugnis unvereinbar. Vielmehr könnten diese Wirtschaftsteilnehmer diese Dienstleistung keineswegs im Wettbewerb zur BS und auf der Grundlage eines Werkvertrags mit einem Züchter als Kunden erbringen, sondern sie könnten sie, wenn sie über die entsprechende Lizenz verfügen, als – und sei es freie – Mitarbeiter der BS erbringen(31) .

41 Daher verstärkt die Verpflichtung, mit der BS einen Vertrag zu schließen, als Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz als Besamungstechniker nicht nur, wie die Kommission geltend macht, die ausschließliche geografische Zuständigkeit, die den BS verliehen worden ist, sondern stellt meines Erachtens einen davon untrennbaren Gesichtspunkt im Rahmen eines Systems dar, das dadurch, dass die Besamungsdienstleistung den zugelassenen BS vorbehalten wird, gleichwohl erlauben will, dass die Besamung im Rahmen dieses Vorbehalts und nicht darüber hinaus auch von befähigten Personen durchgeführt wird, die jedoch nicht notwendigerweise in die Organisation einer BS eingegliedert sind.

42 Im Übrigen führt die französische Regierung in ihren Schriftsätzen eindeutig aus, dass Art. L.653‑7 des Code rural den BS ein „ausschließliches Recht“ verleiht, das sie selbst als „geografisches Monopol“ für die Besamungstätigkeit bezeichnet, nachdem sie in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission ausgeführt hatte, dass die Verpflichtung für den Besamungstechniker, einen Vertrag mit einer zugelassenen BS zu schließen, die „unmittelbare Folge der ausschließlichen rechtlichen Zuständigkeit für eine Zone“ darstellt, die der Letzteren verliehen worden ist.

43 Daher bin ich der Ansicht, dass die beiden in Rede stehenden Grundsätze gemeinsam zu prüfen sind, und zwar sowohl im Hinblick auf die Frage, ob Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorliegen, als auch für die Würdigung der von der französischen Regierung für die Rechtfertigung solcher möglicher Beschränkungen angeführten Gründe.

44 Bekanntlich verbietet das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht generell, eine bestimmte wirtschaftliche Betätigung einer Monopolregelung zu unterwerfen. Dies wird insbesondere durch Art. 31 Abs. 1 EG bestätigt, wo lediglich eine Umformung der staatlichen Handelsmonopole vorgeschrieben ist, und durch Art. 86 Abs. 1, der es den Mitgliedstaaten generell verbietet, in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, dem Vertrag widersprechende Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, was notwendigerweise voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten bestimmten Unternehmen ausschließliche Rechte gewähren und ihnen ein Monopol verleihen können(32) .

45 Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, bedeutet dies nicht, dass alle besonderen oder ausschließlichen Rechte notwendigerweise mit dem EG‑Vertrag vereinbar sind(33) .

46 In Bezug auf Dienstleistungsmonopole wie die, von denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass sie sich aus der den zugelassenen BS nach der streitigen nationalen Regelung verliehenen ausschließlichen geografischen Zuständigkeit ergeben, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sie zwar nicht in den Anwendungsbereich von Art. 37 EG‑Vertrag fallen, der den Handel mit Waren betrifft, jedoch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs im Sinne von Art. 30 EG‑Vertrag verstoßen, wenn sie einen mittelbaren Einfluss auf den Handel dadurch ausüben, dass sie eingeführte Erzeugnisse zugunsten einheimischer Erzeugnisse diskriminieren(34) . Insbesondere im Urteil Sociéte coopérative d’amélioration de l’élevage et d’insémination artificielle du Béarn hat der Gerichtshof festgestellt, dass die vom vorlegenden Gericht dargestellten und die während des Verfahrens vor dem Gerichtshof bekannt gewordenen Umstände nicht für die Feststellung ausreichten, dass Rechtsvorschriften, wie sie in Frankreich für die künstliche Besamung von Rindern galten, die ein Gebietsmonopol zugunsten der BS aufstellten, mittelbar eine Monopolisierung schafften, die den freien Warenverkehr behinderte, da es jedem einzelnen Tierzüchter freistand, bei der BS, zu der er gehörte, die Lieferung von Samen aus der BS seiner Wahl in Frankreich oder im Ausland zu beantragen(35) .

47 Der Gerichtshof hat im Urteil Centre d’insémination de la Crespelle daran erinnert, dass die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 EG‑Vertrag als solche noch nicht mit Art. 86 EG‑Vertrag unvereinbar ist und dass ein Mitgliedstaat nur dann gegen die Verbote dieser beiden Bestimmungen verstößt, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung des ihm übertragenen ausschließlichen Rechts seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. Im konkreten Fall hat der Gerichtshof die französische Regelung geprüft, durch die BS geschaffen wurden, die allein befugt waren, innerhalb eines abgegrenzten Gebiets tätig zu werden, und die diesen Stationen die Befugnis einräumte, zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, wenn Züchter in dem Gebiet, für das die BS ausschließlich zuständig war, die Lieferung von Samen verlangten, der aus zugelassenen Produktionsstationen ihrer Wahl stammte, und er hat festgestellt, dass es diese Regelung zwar den BS überließ, diese Kosten festzusetzen, sie aber nicht dazu veranlasste, eine unverhältnismäßig hohe Kostenerstattung zu fordern und damit ihre beherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen(36) .

48 Im vorliegenden Verfahren ist der Gerichtshof nun aufgerufen, unmittelbar (da es sich nicht um ein Vorabentscheidungsersuchen, sondern um ein Vertragsverletzungsverfahren handelt) die Vereinbarkeit der streitigen nationalen Regelung, die eine Vielzahl territorialer Dienstleistungsmonopole einführt, mit anderen Bestimmungen des EG‑Vertrags zu prüfen, die die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr im Rahmen der Gemeinschaft gewährleisten (Art. 43 EG und 49 EG). Daher bedeutet der Umstand, dass der Gerichtshof in den angeführten Urteilen nicht die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit den in diesen Urteilen genannten Bestimmungen des EG‑Vertrags festgestellt hat, nicht, dass es im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stünde, wenn der Klage der Kommission im vorliegenden Verfahren stattgegeben würde.

49 Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Verleihung ausschließlicher Rechte zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch einen Mitgliedstaat nach Gemeinschaftsrecht auf der Grundlage der Art. 43 EG und 49 EG prüfen kann.

50 Im Urteil ERT(37) hat der Gerichtshof nicht nur festgestellt, dass ein Dienstleistungsmonopol, wie im konkreten Fall ein Monopol auf dem Fernsehsektor in Griechenland, durch die Art und Weise, in der es ausgestaltet ist oder ausgeübt wird, insbesondere gegen die Vorschriften des EG‑Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen kann. Er hat unter Berufung auf das Urteil Sacchi(38) auch festgestellt, dass „das Gemeinschaftsrecht der Einräumung eines Fernsehmonopols aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nichtwirtschaftlicher Art nicht entgegensteht“. Die Notwendigkeit, im Sinne der Bestimmungen des EG‑Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr tragfähige Rechtfertigungsgründe für die Einrichtung eines Dienstleistungsmonopols durch einen Mitgliedstaat vorzubringen, ergibt sich klarer aus dem Urteil Kommission/Niederlande(39), das einen Monat nach dem Urteil ERT ergangen ist und in dem es heißt: „Die Beantwortung der Frage, ob ein Mitgliedstaat bestimmte Dienstleistungen dem freien Wettbewerb entziehen kann, hängt … davon ab, ob die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die dadurch geschaffen würden, durch [zwingende] Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können.“

51 So hat der Gerichtshof im Urteil Läärä u. a(40) festgestellt, dass eine nationale Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten für jedermann mit Ausnahme der zugelassenen öffentlich‑rechtlichen Einrichtung verbot, die keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bedeutete und die unterschiedslos alle Wirtschaftsteilnehmer betraf, die möglicherweise an der Ausübung dieser Tätigkeit interessiert waren, unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen waren, ein Hemmnis für den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne von Art. 59 EG‑Vertrag bedeutet, da sie die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar daran hindert, selbst Geldspielautomaten der Allgemeinheit zur entgeltlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen, und daher nur dann mit dem EG‑Vertrag vereinbar sein kann, sofern sie nicht unter eine der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen fällt (sofern sie im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist), wenn sie durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

52 Die vorstehenden Erwägungen lassen bereits erkennen, zu welchem Ergebnis ich in den folgenden Absätzen in Bezug auf das Vorliegen von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im vorliegenden Verfahren gelangen werde.

ii) Niederlassungsfreiheit

53 Nach der Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen(41) .

54 Die französische Regierung geht zwar entgegen der Kommission davon aus, dass die geografische Ausschließlichkeit zugunsten der BS und die Voraussetzung des Abschlusses eines Vertrags mit der örtlich zuständigen BS als Voraussetzung für die Erteilung der Lizenz als Besamungstechniker den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten zur Tätigkeit der künstlichen Besamung von Rindern nicht vollständig verhindere, räumt jedoch ein, dass diese Ausschließlichkeit und diese Voraussetzung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellten.

55 Mit dieser Einstufung bin ich ohne Weiteres einverstanden.

56 Im Urteil Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti(42) hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine nationale Regelung, die das Recht, bestimmte Beratungs‑ und Beistandstätigkeiten in Steuerfragen auszuüben, ausschließlich bestimmten Einrichtungen vorbehielt, die strikte Voraussetzungen erfüllten, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellte, weil sie geeignet war, die Ausübung des Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten zustehenden Rechts, sich zur Erbringung der fraglichen Dienstleistungen in dem betreffenden Staat niederzulassen, zumindest zu erschweren. Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer dargelegt hat(43), brachte diese nationale Regelung eine solche Beschränkung u. a. deshalb mit sich, weil sie diesen Einrichtungen eine ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Beratungsaufgaben zuwies und zwei Sektoren schuf, einen mit freiem Zugang und einen, der auf die erwähnten Einrichtungen beschränkt war und den übrigen Wirtschaftsteilnehmern, die über die einschlägigen beruflichen Fähigkeiten verfügten, unabhängig davon, ob sie Inländer waren oder aus anderen Mitgliedstaaten kamen, nicht zugänglich war.

57 Erst recht ist also meines Erachtens im vorliegenden Fall auf das Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zu schließen. Die geografische Ausschließlichkeit für die zugelassenen BS begrenzte die Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer, die über die Zulassung für die Eröffnung und den Betrieb solcher Stationen im französischen Hoheitsgebiet verfügten, und verringerte diese Zahl auf eine einzige in dem Teil dieses Hoheitsgebiets, das in der Ministerialerlaubnis bezeichnet war. Die unbestimmte Dauer dieser Ausschließlichkeit, die die französische Regierung nicht bestritten hat, verstärkte das Hindernis für den Zugang anderer Wirtschaftsteilnehmer einschließlich derjenigen aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt für die Besamung und zementierte und schützte die Stellung der bereits auf dem betreffenden Markt tätigen inländischen Wirtschaftsteilnehmer.

58 Durch die den für die Dienstleistung der Besamung zugelassenen BS verliehene Ausschließlichkeit und die damit zusammenhängende Notwendigkeit für Besamungstechniker, die nicht organisch in die Struktur einer zugelassenen BS eingegliedert waren, ihre Tätigkeit unter der Leitung und Aufsicht der für das Gebiet zuständigen BS und unter der technischen Verantwortung des Leiters der BS auszuüben, und somit die Unmöglichkeit, selbständig mit dem Züchter als Kunden die Art und Weise und die wirtschaftlichen Bedingungen der Leistung, die Gegenstand eines Vertrags mit der BS sein mussten, festzulegen, war es ausgeschlossen, sich in Frankreich für die selbständige Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers niederzulassen.

59 Die in Rede stehende geografische Ausschließlichkeit und die damit verbundene Verpflichtung, einen Vertrag mit der BS zu schließen, um eine Lizenz als Besamungstechniker erhalten zu können, stellten daher meines Erachtens ein ernsthaftes Hemmnis für den Zugang zum Markt für die Besamung in Frankreich und somit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG dar, unbeschadet des Umstands, dass diese Maßnahmen unterschiedslos auf inländische Wirtschaftsteilnehmer und auf Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten anwendbar waren(44) . Das Fehlen einer Diskriminierung je nach dem Herkunftsstaat des Wirtschaftsteilnehmers ist nämlich nur in dem Sinne erheblich, als es die Berücksichtigung anderer als der in Art. 46 Abs. 1 EG aufgeführten Gründe des öffentlichen Interesses zur Rechtfertigung der erwähnten Beschränkung für die Zwecke der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen nationalen Regelung mit Art. 43 EG erlaubt.

c) Freier Dienstleistungsverkehr

60 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen(45) .

61 Aus der Beschreibung der streitigen nationalen Regelung geht hervor, dass ein grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer, der die Besamung als freie Dienstleistung in Frankreich praktizieren wollte, in diesem Land eine Lizenz als Besamungstechniker beantragen und erhalten musste. Auch unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Lizenz sei bemerkt, dass bereits das Erfordernis der Lizenz als solches nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs(46) eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellte, da es geeignet war, die Erbringung der Dienstleistung der Besamung in Frankreich durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene und dort bereits rechtmäßig tätige Wirtschaftsteilnehmer zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

62 Eine weitere abschreckende Wirkung ergab sich aus der Notwendigkeit, die Besamungstätigkeit unter der Leitung und der Aufsicht der örtlich zuständigen BS und unter der technischen Verantwortung des Leiters dieser BS auszuführen und mit der BS selbst die Einzelheiten auch finanzieller Art dieser Vorgänge vertraglich zu vereinbaren, so dass es unmöglich wurde, die Besamungstätigkeit selbständig im Wettbewerb mit den BS zu betreiben.

63 Die in Rede stehende geografische Ausschließlichkeit und die damit verbundene Verpflichtung, einen Vertrag mit der BS zu schließen, um eine Besamungslizenz erhalten zu können, stellte daher meines Erachtens ein ernsthaftes Hindernis für die Freiheit der Dienstleistung der Besamung in Frankreich im Sinne von Art. 49 EG unbeschadet des Umstands dar, dass diese Maßnahmen unterschiedslos auf inländische Wirtschaftsteilnehmer und Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten anwendbar waren. Das Fehlen einer Diskriminierung je nach dem Mitgliedstaat der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers ist nämlich nur in dem Sinne erheblich, dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen nationalen Regelung mit Art. 49 EG auch andere Gründe des Allgemeininteresses berücksichtigt werden können, als sie in Art. 46 Abs. 1 EG – der aufgrund der Verweisung in Art. 55 EG auch im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbar ist – zur Rechtfertigung der erwähnten Beschränkung aufgeführt sind.

B – Zu den von der französischen Regierung vorgebrachten Rechtfertigungsgründen

64 Nach ständiger Rechtsprechung können unterschiedslos für alle im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats geltende Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs behindern oder von ihr abschrecken können, gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist(47), soweit keine gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen vorliegen, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsehen(48) .

65 Die Akten des Ausgangsverfahrens enthalten nichts, was eine diskriminierende Anwendung der in Rede stehenden beschränkenden Maßnahmen beweisen würde. Die Kommission ist dem Vortrag der französischen Regierung, dass diese unterschiedslos für inländische Wirtschaftsteilnehmer und Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten gälten, nicht entgegengetreten.

66 Ich prüfe daher nunmehr, ob die Gründe, auf die sich die französische Regierung zur Rechtfertigung der streitigen nationalen Regelung beruft, den oben in Nr. 64 aufgeführten Kriterien entsprechen.

67 Diese Regierung beruft sich in ihrer Gegenerwiderung auf den Schutz der genetischen Eigenschaften der Rinder, die Erfordernisse der Raumordnung und den Gesundheitsschutz.

1. Zum Schutz der genetischen Eigenschaften der Rinder

68 Die französische Regierung macht geltend, dass die streitige nationale Regelung der Aufwertung der genetischen Eigenschaften der Rinder diene und dass der Gerichtshof bereits im Urteil Nilsson u. a.(49) anerkannt habe, dass der Schutz dieser Eigenschaften einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses darstelle. Zwar hätten die Richtlinien 77/504 und 87/328 die Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr von reinrassigen Zuchtrindern und von deren Samen harmonisiert, sie hätten jedoch nicht die Bedingungen für die Besamung der weiblichen Rinder harmonisiert.

69 Die französische Regierung beruft sich auf die Durchführung von Programmen zur Zuchtwahl und genetischen Erhaltung in ihrem Hoheitsgebiet und macht geltend, dass die den zugelassenen BS erteilte geografische Ausschließlichkeit und die Voraussetzungen für die Erteilung der Besamungstechnikerlizenz das einzige Instrument darstellten, um eine genaue und vollständige Sammlung der genetischen Daten über die Rinder, unabhängig von der Verfolgung des Ziels der genetischen Verbesserung dieser Art, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen hätten es nämlich erlaubt, bei einer einzigen Stelle alle Daten über die Paarungen zu zentralisieren, zu denen es durch die in einem bestimmten Gebiet, das durch das Ausschließlichkeitsrecht gedeckt sei, durchgeführten Besamungen komme.

70 Die Kommission erwidert, dass das Ziel des Schutzes der genetischen Eigenschaften der Rinder in einen Rahmen wie denjenigen der züchterischen und genealogischen Voraussetzungen gehöre, der, wie der Gerichtshof im Urteil Centre d’insémination de la Crespelle(50) ausgeführt habe, auf Gemeinschaftsebene völlig harmonisiert worden sei. In Wirklichkeit bestehe kein Zusammenhang zwischen diesem Ziel und den Bedingungen des Besamungsakts, der keine Auswirkungen auf die Qualität und Herkunft des Samens habe und allenfalls Erwägungen des Gesundheitsschutzes voraussetze.

71 Die Berufung auf die vollständige Harmonisierung, die nach dem erwähnten Urteil in Bezug auf die tierzüchterischen und genealogischen Voraussetzungen auf Gemeinschaftsebene durchgeführt worden ist, erscheint mir nicht zutreffend.

72 In Randnr. 33 des Urteils Centre d’insémination de la Crespelle hat der Gerichtshof ausgeführt: „Was die Gründe in Bezug auf die genetische Verbesserung des Rinderbestands angeht, [verpflichtet] die Richtlinie 87/328, durch die die tierzüchterischen Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersamen beseitigt werden sollen, die Mitgliedstaaten in Art. 2 Abs. 1 ..., alle Hindernisse dafür zu beseitigen, dass Rindersamen, der aus anderen Mitgliedstaaten unter den in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen eingeführt wird, in ihr Hoheitsgebiet verbracht und dort verwendet wird. Außerdem darf die Vermarktung des Samens reinrassiger Tiere nach Art. 2 der Richtlinie 91/174(51) aus genealogischen Gründen weder untersagt noch eingeschränkt oder behindert werden.“ Der Gerichtshof hat daraus geschlossen: „Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die züchterischen und genealogischen Voraussetzungen auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert worden sind.“

73 Diesen Erwägungen lässt sich meines Erachtens entnehmen, dass die auf diese Weise vom Gerichtshof festgestellte vollständige Harmonisierung nationale Maßnahmen betrifft, die darauf gerichtet sind, tierzüchterische oder genealogische Anforderungen durch Beschränkungen der Einfuhr, der Vermarktung und der Verwendung von Rindersamen zu beschränken(52) . Zum anderen hat der Gerichtshof sowohl im Urteil Gervais u. a.(53) wie auch im Urteil Nilsson u. a.(54) ausgeführt, dass die Richtlinien 77/504 und 87/328 die Harmonisierung der Voraussetzungen für die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder und ihres Samens zur Zucht bezwecken, um die aus tierzüchterischen Gründen bestehenden Beschränkungen des freien Handels mit Rindersamen zu beseitigen. Der Gerichtshof hat daraus zum einen geschlossen, dass „ein Erfordernis, das die Kontrolle oder Überprüfung der Einfuhren von Rindersamen aus tierzüchterischen oder genealogischen Gründen bezweckt oder bewirkt, nur im Einklang mit diesen Richtlinien aufgestellt werden [darf]“(55), und zum anderen, dass „[d]iese Richtlinien ... jedoch weder die Bedingungen der Einbringung des Samens oder der Ausbildung der Besamungstechniker noch im Übrigen die Ausstellung von Bescheinigungen oder Lizenzen für den Zugang zu den gesetzlich geregelten Tätigkeiten der Besamungstechniker [regeln]“(56) .

74 Der vorliegende Fall betrifft im Kern Beschränkungen des Kreises der Personen, die dazu berechtigt sind, die Einbringung des Samens vorzunehmen – also die Bedingungen der Einbringung des Samens oder der Ausbildung der Besamungstechniker –, nicht aber solche in Bezug auf den verwendeten Samen; die Kommission behauptet von diesen Beschränkungen nicht, dass mit ihnen bezweckt sei, eine Kontrolle der genetischen Qualität der Zuchttiere in einer in den Gemeinschaftsrichtlinien nicht vorgesehenen Weise vorzunehmen(57) .

75 Wie die französische Regierung meine auch ich nicht, dass die durch die Richtlinien 77/504, 87/328 und 91/174 erfolgte Harmonisierung die Mitgliedstaaten daran hindert, sich zur Rechtfertigung nationaler Maßnahmen, die wie hier die Dienstleistung der Besamung von Rindern regeln, ohne Beschränkungen für die Einfuhr, die Vermarktung oder die Verwendung von Rindersamen aus anderen Mitgliedstaaten mit sich zu bringen, auf tierzüchterische oder genealogische Anforderungen zu berufen.

76 Ob die Bedingungen für die Einbringung des Samens tatsächlich einen Einfluss auf die Erhaltung und die Verbesserung der genetischen Eigenschaften der Rinder haben können, ist eine andere Frage. Die Parteien nehmen hierzu entgegengesetzte Standpunkte ein, die Kommission verneint diese Frage, die französische Regierung bejaht sie. Allerdings halte ich es nicht für erforderlich, dass der Gerichtshof diesen Streitpunkt eher technischer Art entscheidet.

77 Es genügt meines Erachtens die Feststellung, dass entsprechend dem Vorbringen der französischen Regierung die streitige nationale Regelung Zielen des Schutzes der genetischen Eigenschaften der Rinder diente, da sie auf die Zentralisierung der Sammlung der Informationen über die im jeweiligen Gebiet vorgenommenen Paarungen durch künstliche Besamung , die für die Durchführung der Programme für die Zuchtwahl und die genetische Erhaltung notwendig sind, gerichtet war.

78 Allerdings kann ich nicht erkennen, weshalb eine solche zentralisierte Sammlung von Informationen nicht durch weniger beschränkende Maßnahmen als das regionale Monopol für die Besamungsdienstleistung, das den zugelassenen BS anvertraut ist, sollte durchgeführt werden können. Die Einführung von Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer, die die künstliche Besamung von Rindern betreiben, die Informationen betreffend die durchgeführten Paarungen an eine dafür bestimmte Stelle zu übermitteln, dürfte das Gleiche ermöglichen wie die zentralisierte Sammlung dieser Informationen, ohne jedoch ernsthafte Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zu schaffen, die sich aus diesem Monopol ergeben.

79 Ich stimme daher mit der Kommission überein, wenn sie ausführt, dass die streitige nationale Regelung in jedem Fall über das hinausgeht, was zur Erreichung des damit verfolgten Ziels des Schutzes der genetischen Eigenschaften der Rinder erforderlich ist.

2. Zu den Erfordernissen der Raumordnung

80 Die französische Regierung macht geltend, dass die fragliche Regelung außerdem ein Ziel der Raumordnung verfolge und dass der Gerichtshof bereits im Urteil TK‑Heimdienst(58) anerkannt habe, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses darstelle. Zur Erreichung dieses Ziels sei es erforderlich, dass die Züchter sich des Besamungsdienstes zu einheitlichen Bedingungen im gesamten französischen Hoheitsgebiet bedienen könnten.

81 Diese Dienstleistung sei jedoch ohne eine geografische Ausschließlichkeit für ihre Ausübung wenig einträglich und werde in den Gebieten, die durch eine geringe Zahl von Zuchtbetrieben gekennzeichnet seien und die ungefähr drei Viertel des französischen Hoheitsgebiets ausmachten, nicht angeboten. Die Erhaltung der Viehzucht in diesen Gebieten, die durch klimatische und geografische Bedingungen gekennzeichnet seien, die jeder Art von Ackerbau entgegenstünden, habe die Erhaltung landwirtschaftlicher Tätigkeit und die Herstellung von Qualitätserzeugnissen mit hohem Mehrwert, wie Bergkäse, erlaubt.

82 Hierzu genügt meines Erachtens die bereits von der Kommission gemachte Bemerkung, dass dieses Vorbringen der französischen Regierung durch keinerlei Informationen oder statistische Angaben gestützt wird, die seine Würdigung erlaubten. Somit ist nicht substantiiert dargetan, dass die geografische Ausschließlichkeit zugunsten der zugelassenen BS erforderlich ist, um das Angebot der Dienstleistung der Besamung in allen Gebieten Frankreichs zu gewährleisten.

83 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erfordernisse der Raumordnung abstrakt geeignet sind, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen, jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass solche Erfordernisse im vorliegenden Fall bestehen und die Einrichtung einer Gesamtheit von gebietsmäßig begrenzten Monopolen für die Erbringung der Dienstleistung der Besamung notwendig machen können.

84 Außerdem kann, wie die Kommission geltend macht, die in Rede stehende Rechtfertigung jedenfalls nicht für diejenigen Gebiete Frankreichs gelten, die nicht die von der französischen Regierung erwähnten Merkmale aufweisen.

3. Zum Gesundheitsschutz

85 Die französische Regierung beruft sich ferner auf Gründe des Schutzes der Gesundheit von Tieren und von Menschen.

86 Erstens entspreche die Regelung der beruflichen Befähigung der Personen, die die Besamung durchführten, der Sorge um den Schutz der Gesundheit der Tiere, da bei der Vornahme der Besamung Gesundheits‑ und Hygieneregeln sowohl bei der Behandlung des Samens als auch beim Kontakt mit dem Tier berücksichtigt werden müssten. Notwendig sei eine vollständige Beherrschung dieses Vorgangs, um Verletzungen des besamten Tieres zu verhindern. Ferner habe bereits die Auswahl der Paarung einen Einfluss auf die Gesundheit dieses Tieres, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Fruchtbarkeit durch unsachgemäße abgewogene Kreuzungen geschädigt werden könne.

87 Zweitens sei die Lizenzregelung für Besamungstechniker mit der Prüfung der Eignung für die Tätigkeit des Besamungstechnikers notwendig gewesen, um auch die Gesundheit der Person zu gewährleisten, die die Besamung vornehme, da dieser Vorgang sowohl wegen des Kontakts mit einem schweren Tier als auch wegen der Verwendung von flüssigem Stickstoff, der sehr gefährlich sei, weil er bei Berührung schwere Verbrennungen verursachen könne, Gefahren berge.

88 Schließlich habe die Lizenzregelung Zielen des Schutzes der Gesundheit von Personen auch unter dem Gesichtspunkt der Nahrungsmittelsicherheit gedient, da sie zur Gewährleistung des Erfordernisses der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse beitrage, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(59) anerkannt worden sei. Der Grundsatz der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gelte auch für den Samen, der ein lebendes biologisches Erzeugnis darstelle, das am Anfang des Vorgangs der Vermehrung von Zuchttieren stehe, und die nationale Regelung verpflichte den Besamungstechniker, die Feststellung der Identität der zu besamenden weiblichen Tiere zu überprüfen(60) und einen Besamungsbericht abzufassen, der u. a. Angaben über die Identität des Bullen und des weiblichen Tieres und die Anzahl der Dosen des verwendeten Samens enthalte(61) . Die BS hätten die Rückverfolgbarkeit des Samens dadurch gewährleistet, dass sie für die Überwachung der Dokumentation, des physischen Zustands und der Identität des Samens, unabhängig von seiner Herkunft, gesorgt hätten.

89 Es ist offensichtlich, dass, wie die Kommission ausgeführt hat, die in den Nrn. 86 und 87 wiedergegebenen Erwägungen nicht die in Rede stehenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können. Wie der Bevollmächtigte der Kommission in der Sitzung bestätigt hat, wird nämlich mit dem vorliegenden Verfahren weder der Französischen Republik das Recht abgesprochen, eine Lizenz als Besamungstechniker zu verlangen, noch die Voraussetzung für die Erteilung dieser Lizenz, eine Bescheinigung über die Eignung für die Tätigkeit als Besamungstechniker vorzulegen. Beanstandet werden vielmehr die geografische Ausschließlichkeit, die den zugelassenen BS verliehen wird, und der Abschluss eines Vertrags mit einer zugelassenen BS als Voraussetzung für die Erteilung der Lizenz. Die französische Regierung erläutert nicht, weshalb ohne diese Maßnahmen und trotz der durch die nationale Regelung vorgeschriebenen Prüfung der Eignung für die Tätigkeit als Besamungstechniker, von der die Erteilung einer entsprechenden Lizenz abhängt, die Gesundheit von Menschen und Tieren aufs Spiel gesetzt würde.

90 Zum Erfordernis der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse genügt die Feststellung, dass weder die von der französischen Regierung angeführten Verpflichtungen der Besamungstechniker noch die Kontrollen des Samens durch die zugelassenen BS zwingend die geografische Ausschließlichkeit zugunsten der Letztgenannten für die Besamungsdienstleistung voraussetzen. Solche Verpflichtungen und Kontrollen erscheinen mir auch in einer Regelung, die eine solche Ausschließlichkeit nicht vorsieht, sehr gut vorstellbar und durchführbar.

91 Daher bin ich der Ansicht, dass die Gründe, die die französische Regierung im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung der streitigen nationalen Regelung anführt, nicht den von der oben in Nr. 64 angeführten Rechtsprechung aufgestellten Kriterien genügen und daher nicht die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können, die sich aus dieser Regelung für die Dienstleistung der künstlichen Besamung der Rinder ergeben. Deshalb stelle ich fest, dass der Klage der Kommission stattzugeben ist, soweit sie diese Beschränkungen betrifft.

V – Kosten

92 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.

93 Wenn, wie ich vorschlage, der Klage nur teilweise, und zwar insoweit stattgegeben wird, als sie die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in Bezug auf die Dienstleistung der künstlichen Besamung von Rindern betrifft, und nicht auch hinsichtlich der angeblichen Beschränkungen dieser Freiheiten in Bezug auf die Dienstleistung des Vertriebs von Rindersamen, erscheint es mir billig, die Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen. Konkret schlage ich vor, dem beklagten Mitgliedstaat zwei Drittel der gesamten Kosten und der Kommission das verbleibende Drittel aufzuerlegen.

VI – Ergebnis

94 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor,

– festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie den zugelassenen Besamungszentren in ihrem Hoheitsgebiet das ausschließliche Recht verliehen hat, die Dienstleistung der künstlichen Besamung von Rin dern in dem Gebiet zu erbringen, das in der Entscheidung festgelegt ist, mit der deren Eröffnung und Betrieb genehmigt werden, und im Zusammenhang damit die Erteilung der Lizenz als Besamungstechniker vom Abschluss eines Vertrags zwischen dem Präsidenten einer dieser Stationen und dem Lizenzantragsteller abhängig macht;

– die Klage im Übrigen als unzulässig abzuweisen;

– der Französischen Republik zwei Drittel der gesamten Kosten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das verbleibende Drittel der Kosten aufzuerlegen.

(1) .

(2) – Ich möchte sogleich klarstellen, dass ich, um mich weitestgehend an die in der in Rede stehenden französischen Regelung verwendete Terminologie zu halten –, die mitunter zwischen „mise en place“ und „insémination“ unterscheidet, wobei dem letztgenannten Begriff eine weitere Bedeutung beigemessen wird –, in den vorliegenden Schlussanträgen den Begriff „Besamung“ verwende, um die Einbringung des bei den männlichen Rindern entnommenen Spermas in die Geschlechtsorgane der weiblichen Tiere dieser Art zu bezeichnen, und den Begriff „Befruchtung“, der ein Synonym darstellen könnte, in einem im Vergleich dazu weiteren Sinne allgemein im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten, die der künstlich herbeigeführten Vermehrung der Rinder dienen, einschließlich der Tätigkeiten der Erzeugung dieses Materials.

(3) – Urteile vom 28. Juni 1983, Société coopérative d’amélioration de l’élevage et d’insémination artificielle du Béarn (271/81, Slg. 1983, 2057), und vom 7. Dezember 1995, Gervais u. a. (C‑17/94, Slg. 1995, I‑4353).

(4) – Urteil vom 5. Oktober 1994, Centre d’insémination de la Crespelle (C‑323/93, Slg. 1994, I‑5077).

(5) – Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206, S. 8).

(6) – Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167, S. 54).

(7) – Urteil Gervais u. a.

(8) – Auch in dem mit dem Urteil Gervais u. a. abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren ist dem Gerichtshof die Frage nach der Vereinbarkeit der erwähnten Regelung mit den Bestimmungen des EG‑Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 52 und 59 EG‑Vertrag, nach Änderung jetzt Art. 43 EG und 49 EG) vorgelegt worden. Der Gerichtshof hat jedoch hierzu nicht Stellung genommen und festgestellt, dass diese Bestimmungen im konkreten Fall keine Anwendung finden konnten, da es sich bei den Situationen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens waren, um rein inländische Sachverhalte handelte.

(9) – JORF vom 5. Januar 2006, S. 229.

(10) – JORF vom 8. Dezember 2006, S. 18620.

(11) – JORF vom 23. Dezember 2006, S. 19479.

(12) – Gesetz über den Gesetzgebungsteil des VI. Buchs (neu) des Code rural (JORF vom 9. Juli 1998, S. 10458).

(13) – JORF vom 29. Dezember 1966, S. 11619.

(14) – Dekret betreffend den Verordnungsteil des VI. Buchs des Code rural und zur Änderung des Verordnungsteils des II. und III. Buchs dieses Codes (JORF vom 6. September 2003, S. 15405).

(15) – JORF vom 23. März 1969, S. 2948.

(16) – JORF vom 30. April 1969, S. 4349.

(17) – JORF vom 19. November 1969, S. 11256.

(18) – JORF vom 31. Januar 1989, S. 1469.

(19) – JORF vom 6. Dezember 1991, S. 15936.

(20) – JORF vom 1. Juni 1997, S. 8791.

(21) – JORF vom 27. Januar 2001, S. 1477.

(22) – Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens können die Bestimmungen vernachlässigt werden, die es unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, dass die Züchter die Besamung an ihren Zuchttieren selbst vornehmen (es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Dienstleistung, die Dritten erbracht wird); das Gleiche gilt für die Bestimmungen, die die ausnahmsweise aus therapeutischen Gründen von Tierärzten durchgeführte Besamung zulassen, auch wenn diese nicht über eine Lizenz eines Besamungstechnikers verfügen, bei Tieren, die sie in Pflege haben (eindeutig ein unbedeutender Ausnahmetatbestand).

(23) – Urteile vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland (C‑347/88, Slg. 1990, I‑4747, Randnr. 40), und vom 13. September 2007, Kommission/Italien (C‑260/04, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(24) – Urteil vom 31. März 1993, Kraus (C‑19/92, Slg. 1993, I‑1663, Randnr. 32), und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999, Vlaamse Televisie Maatschappij/Kommission (T‑266/97, Slg. 1999, II‑2329, Randnr. 113).

(25) – Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194, S. 10).

(26) Den Schriftsätzen und den mündlichen Ausführungen der Kommission lässt sich entnehmen, dass entgegen dem, was aus den Anträgen in der Klageschrift hervorgeht, nicht das Erfordernis einer Lizenz als Besamungstechniker an sich Gegenstand der Beanstandungen ist.

(27) – Urteil vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑98/04, Slg. 2006, I‑4003, Randnr. 18).

(28) – Vgl. für eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 226 EG, Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Spanien (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

(29) – Nebenbei sei bemerkt, dass der Gerichtshof im Urteil Centre d’insémination de la Crespelle (Randnrn. 28 bis 40) die Verpflichtung für die Wirtschaftsteilnehmer, die Samen aus anderen Mitgliedstaaten einführen, aus der französischen Regelung, den Samen bei einer zugelassenen Besamungs‑ oder Erzeugungsstation zu lagern, im Licht der Art. 30 und 36 EG‑Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 28 EG und 30 EG) zu untersuchen hatte.

(30) – Ebd., Randnr. 17.

(31) – Es sei bemerkt, dass gemäß Art. 4 des Dekrets des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und ländliche Angelegenheiten vom 20. Februar 2003 betreffend die Tarifbedingungen für die Besamung von Rindern dur ch zugelassene Besamungsstationen (JORF vom 23. Februar 2003, S. 3290) die Besamung den Züchtern von der BS unabhängig von der Stellung des Besamungstechnikers, der sie durchführte, als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter in Rechnung gestellt wurde.

(32) – Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich (C‑159/94, Slg. 1997, I‑5815, Randnr. 44).

(33) – Urteile vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission (C‑202/88, Slg. 1991, I‑1223, Randnr. 22), und vom 25. Juli 1991, Kommission/Niederlande (C‑353/89, Slg. 1991, I‑4069, Randnr. 34).

(34) – Urteile Société coopérative d’amélioration de l’élevage et d’insémination artificielle du Béarn (Randnrn. 8 bis 10) und Gervais u. a. (Randnrn. 35 bis 36).

(35) – Urteil Société coopérative d’amélioration de l’élevage et d’insémination artificielle du Béarn, Randnrn. 11 und 12, auf die auch im Urteil Gervais u. a., Randnr. 37, Bezug genommen worden ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Frage, ob der Betrieb der zugelassenen Stationen in der Praxis auf eine Diskriminierung zum Nachteil der eingeführten Erzeugnisse hinausläuft, im Licht von Art. 30 EG‑Vertrag zu beurteilen ist und eine Beurteilung des Sachverhalts voraussetzt, die Sache des vorlegenden Gerichts ist (es handelte sich nämlich wie in der Rechtssache Société coopérative d’amélioration de l’élevage et d’insémination artificielle du Béarn um ein Vorabentscheidungsverfahren und nicht, wie in der vorliegenden Rechtssache, um ein Vertragsverletzungsverfahren).

(36) – Urteil Centre d’insémination de la Crespelle (Randnrn. 13, 18 und 21).

(37) – Urteil vom 18. Juni 1991 (C‑260/89, Slg. 1991, I‑2925, Randnrn. 10 bis 12 und 20).

(38) – Urteil vom 30. April 1974 (155/73, Slg. 1974, 409, Randnr. 14). Hervorhebung nur hier.

(39) – Randnr. 35.

(40) – Urteil vom 21. September 1999 (C‑124/97, Slg. 1999, I‑6067, Randnrn. 28 bis 30).

(41) – Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank (C‑442/02, Slg. 2004, I‑8961, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung)

(42) – Urteil vom 30. März 2006 (C‑451/03, Slg. 2006, I‑2941, Randnr. 34)

(43) – Schlussanträge vom 28. Juni 2005 in der Rechtssache Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti (Nrn. 42 und 44).

(44) – Urteil Kraus, Randnr. 32.

(45) – Urteile vom 25. Juli 1991, Säger (C‑76/90, Slg. 1991, I‑4221, Randnr. 12), vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, Slg. 1999, I‑1271, Randnr. 21), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C‑433/04, Slg. 2006, I‑10653, Randnr. 28), und vom 11. Juni 2007, ITC (C‑208/05, Slg. 2007, I‑181, Randnr. 55).

(46) – Vgl. insbesondere Urteile vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland (205/84, Slg. 1986, 3755, Randnr. 28), Säger (Randnr. 14), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I‑3803, Randnr. 15), vom 9. März 2000, Kommission/Belgien (C‑355/98, Slg. 2000, I‑1221, Randnr. 35), und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien (C‑134/05, Slg. 2007, I‑6251, Randnr. 23).

(47) – Vgl. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, I‑4165, Randnr. 37), vom 4. Juli 2000, Haim (C‑424/97, Slg. 2000, I‑5123, Randnr. 57), Analir u. a., Randnr. 25, vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien (C‑439/99, Slg. 2002, I‑305, Randnr. 23), und CaixaBank, Randnr. 17.

(48) – Urteile vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich (C‑255/04, Slg. 2006, I‑5251, Randnr. 43), und vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich (C‑257/05, Slg. 2006, I-134, Randnr. 23).

(49) – Urteil vom 19. November 1998 (C‑162/97, Slg. 1998, I‑7477).

(50) – Randnr. 33.

(51) – Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85, S. 37).

(52) – Allerdings handelt es sich, wie die französische Regierung ausführt und wie die Kommission anerkennt, allein um Samen, der reinrassigen Zuchtrindern entnommen wurde, so dass die in Rede stehende Harmonisierung in jedem Fall Maßnahmen in Bezug auf Samen von gemischtrassigen Rindern nicht erfasst.

(53) Randnr. 32.

(54) – Randnr. 29.

(55) – Urteil Nilsson u. a., Randnr. 29.

(56) – Urteil Gervais u. a. Randnr. 32.

(57) – Im Urteil Nilsson u. a. (Randnr. 30) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass in Anbetracht der durch die Richtlinien 77/504 und 87/328 vorgenommenen Harmonisierung „das Erfordernis einer Genehmigung für die Tätigkeiten der Besamung nicht zu dem Zweck aufgestellt werden [darf], eine Kontrolle der genetischen Qualität der Zuchttiere auf eine in den Richtlinien nicht vorgesehene Art durchzuführen“.

(58) – Urteil vom 13. Januar 2000 (C‑254/98, Slg. 2000, I‑151, Randnr. 34).

(59) – Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).

(60) – Die französische Regierung verweist hierfür auf das Dekret vom 2. August 1983 über die Festlegung der Tätigkeit der Besamungstechniker (JORF vom 10. August 1983, S. 7442).

(61) – Art. 15 des Dekrets vom 17. April 1969 in der geänderten Fassung.