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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 19.04.2007 – C-145/06

Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2007:237

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge der Generalanwältin

Eleanor Sharpston

vom 19. April 2007

1 Die Commissione tributaria provinciale di secondo grado di Trento möchte mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof wissen, ob es nach der Richtlinie 2003/96 zulässig ist, dass die Mitgliedstaaten eine eigene Steuerregelung für Mineralölerzeugnisse, die nicht als Kraftoder Heizstoff verwendet werden, einführen oder beibehalten. Die konkreten Produkte, um deren Besteuerung es im Ausgangs -verfahren geht, sind Schmieröle.

2 Die Vorgängerrichtlinie der Richtlinie 2003/96, die Richtlinie 92/81, sah vor, dass die Mitgliedstaaten Mineralöle, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreien. In einem im Jahr 2001 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hat der Gerichtshof festgestellt, dass Italien durch die Beibehaltung einer Verbrauchsteuer auf Schmieröle u. a. gegen das nach dieser Richtlinie geltende Gebot einer Steuerbefreiung verstoßen hat.

3 Die fragliche italienische Rechtsvorschrift wurde nicht aufgehoben; jedoch ist die Richtlinie 92/81 jetzt durch die Richtlinie 2003/96 aufgehoben und ersetzt worden. Nach der neuen Richtlinie sind Energieerzeugnisse, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausdrücklich ausgeschlossen.

Das einschlägige Recht

Die Richtlinie 92/12

4 Seit den 90er-Jahren wurde die Harmonisierung der Besteuerung von Mineralölen auf Gemeinschaftsebene durch eine Familie von Richtlinien geregelt. Die Richtlinie 92/12, die noch immer in Kraft ist, kann als Mutterrichtlinie angesehen werden. Sie enthält die allgemeinen Regelungen für Mineralöle und andere Produkte (Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren), die den Verbrauchsteuern und ... anderen indirekten Steuern [unterliegen], die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden.

5 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt: Die besonderen Vorschriften über die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern auf steuerpflichtige Waren werden in besonderen Richtlinien niedergelegt. Die spezifischen (oder, um die Familienmetapher weiterzuführen, die Tochter-)Richtlinien für Mineralöle waren ursprünglich die Richtlinien 92/81 (zur Festlegung der Besteuerungsstruktur) und 92/82 (zur Festlegung der Steuersätze).

6 Art. 3 der Richtlinie 92/12 lautet:

(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:

Mineralöle,

...

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.

(3) Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

...

Die Kombinierte Nomenklatur

7 Die Bestimmungen in den Tochterrichtlinien der Richtlinie 92/12 verweisen auf Code-Nummern der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die KN wurde ursprünglich mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführt, um im Hinblick auf verschiedene Erfordernisse der Gemeinschaft eine Waren-Nomenklatur zu schaffen. Die Liste der Codes für die verschiedenen Waren war in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 enthalten. Die KN wird seither durch Änderungen des Anhangs I regelmäßig aktualisiert. Schmieröle jedoch wie die, um deren Besteuerung es in den Ausgangsverfahren geht, werden seit jeher unter dem KN-Code 2710 geführt.

Die Richtlinien 92/81 (Strukturen) und 92/82 (Sätze)

8 Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/81 galten als Mineralöle die Erzeugnisse des KN-Codes 2710, womit auch Schmieröle erfasst waren. Art. 2 Abs. 2 bestimmte: Die Mineralöle unterliegen, soweit für sie in der Richtlinie [92/82] keine Steuersätze festgelegt sind, der Verbrauchsteuer, falls sie zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden. ...

9 Die Mitgliedstaaten waren gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/81 verpflichtet, nicht als Kraftstoff für Motoren oder zu Heizzwecken verwendete Mineralöle von der harmonisierten Verbrauchsteuer unter den Voraussetzungen [zu befreien], die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -Vermeidung oder Missbrauch festlegen.

10 In der Richtlinie 92/82 waren die Mindestverbrauchsteuersätze festgelegt, die die Mitgliedstaaten auf Mineralöle zu erheben hatten. In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie waren die Mineralöle aufgeführt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Schmieröle gehörten nicht dazu.

Die Richtlinie 2003/96

11 Am 1. Januar 2004 wurden die Richtlinien 92/81 und 92/82 durch die Richtlinie 2003/96 aufgehoben und ersetzt. Gleichzeitig wurde die Harmonisierungsregelung ausgedehnt, um außer Mineralölen weitere Energieerzeugnisse und elektrischen Strom einzubeziehen und dadurch dazu beizutragen, die im Protokoll von Kyoto festgelegten Ziele zu erreichen. Die neue Richtlinie sah Mindestdurchschnittssteuersätze vor, die es den Mitgliedstaaten erlaubten, mit Hilfe unterschiedlicher Steuersätze flexibel zu reagieren. Damit wurde dem Wunsch der Mitgliedstaaten entsprochen, für diese Erzeugnisse Steuern unterschiedlicher Art einzuführen oder beizubehalten.

12 Im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es: Für Energieerzeugnisse sollten im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Es entspricht daher der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu ... anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen. Elektrischer Strom, der in ähnlicher Weise verwendet wird, sollte ebenso behandelt werden.

13 Art. 1 der Richtlinie 2003/96 verpflichtet die Mitgliedstaaten, nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zu erheben.

14 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie bestimmt, dass als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie die Erzeugnisse der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715 gelten. Schmieröle fallen, wie gesagt, unter den KN-Code 2710.

15 In Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 heißt es jedoch ausdrücklich, dass sie u. a. nicht gilt für folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom:

für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

....

16 Art. 3 der Richtlinie 2003/96 bestimmt: Die in der Richtlinie 92/12/EWG genannten Begriffe Mineralole und Verbrauchsteuern, soweit diese auf Mineralöle Anwendung finden, sind dahin gehend auszulegen, dass sie alle Energieerzeugnisse, den elektrischen Strom und alle nationalen indirekten Steuern nach Artikel 2 bzw. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie umfassen.

17 Art. 14 der Richtlinie sieht u. a. für die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff unter bestimmten Voraussetzungen eine obligatorische Steuerbefreiung vor.

18 Nach Art. 24 der Richtlinie sind in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats überführte Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind bzw. in Spezialcontainern mitgeführt werden und dem Betrieb der Anlagen, mit denen diese Container ausgestattet sind, während der Beförderung dienen, ... in den anderen Mitgliedstaaten von der Verbrauchsteuer befreit.

19 In Art. 30 heißt es:

[D]ie Richtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG [werden] ab dem 31. Dezember 2003 aufgehoben.

Alle Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Richtlinie.

Das italienische Recht

20 Nach Art. 21 Abs. 2 des Decreto legislativo Nr. 504 unterliegen die Erzeugnisse des KN-Codes 2710 (wozu Schmieröle gehören), die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, einer Verbrauchsteuer, für die der gleiche Satz gilt wie für entsprechenden Heiz- oder Kraftstoff.

21 In Art. 62 Abs. 1 dieses Decreto legislativo heißt es: Die Schmieröle (KN-Codes 27 10 00 87 bis 27 10 00 98) unterliegen unbeschadet der Besteuerung nach Art. 21 Abs. 2 einer Verbrauchsteuer, auch wenn sie nicht zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder nicht als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.

22 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-437/01 festgestellt, dass Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 und Art. 8 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 92/81 in deren geänderter Fassung verstoßen hat, dass es mit dieser Regelung eine Verbrauchsteuer auf Schmieröle in den Fällen beibehalten hat, in denen diese Öle nicht zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder nicht als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden. Der Gerichtshof stellte fest, dass Schmieröle nur der Verbrauchsteuer unterliegen dürfen, wenn sie zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden. Andernfalls sind sie zwingend von der harmonisierten Verbrauchsteuer zu befreien.

23 Aus den Akten, insbesondere aus den von Italien und der Kommission eingereichten schriftlichen Erklärungen, ergibt sich, dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs, mit denen die inländische Besteuerung von Schmierölen mit den Erfordernissen der geltenden Richtlinien in Einklang gebracht werden sollte, aus Gründen, die hier nichts zur Sache tun, niemals in Kraft getreten sind. Das Decreto legislativo Nr. 504 galt daher selbst nach Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96 im innerstaatlichen Recht fort, was zu der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage geführt hat.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

24 Im Jahr 2004 sandte die zuständige italienische Steuerbehörde, die Agenzia delle Dogane — Ufficio di Trento (Zollamt Trient) der Fendt Italiana Srl (im Folgenden: Fendt) zwei Bescheide, in denen sie für den Verbrauch von Schmierölen zwischen Dezember 2003 und Juli 2004 die Zahlung ausstehender Steuern und von Geldbußen verlangte.

25 Fendt focht diese Bescheide in erster Instanz vor dem zuständigen italienischen Gericht, der Commissione tributaria provinciale di Trento, an, die die Klage abwies. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Richtlinie 2003/96 für keine anderen Energieerzeugnisse gelte als solche, die als Kraftoder Heizstoff verwendet würden. Das Besteuerungssystem für andere Erzeugnisse sei ausschließlich durch nationales Recht, d. h. Art. 62 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 504, geregelt.

26 Fendt legte gegen diese Entscheidungen beim vorlegenden Gericht Berufung ein, das der Ansicht ist, dass es angesichts des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-437/01 und des Sinns und Zwecks der mit der Richtlinie 2003/96 eingeführten Änderungen des gemeinschaftlichen Besteuerungssystems für Mineralöle unklar sei, ob Art. 62 des Decreto legislativo Nr. 504 mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und ob es den Mitgliedstaaten nunmehr freistehe, diese Erzeugnisse nach nationalem Recht zu besteuern. Deshalb hat es in beiden Rechtssachen das Verfahren ausgesetzt und gleichlautende Fragen nach der Vereinbarkeit der in Art. 62 des Decreto legislativo Nr. 504 enthaltenen Steuerregelung mit der Richtlinie 2003/96 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

27 Die beiden Rechtssachen sind danach mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Mai 2006 verbunden worden.

28 Schriftliche Erklärungen sind von Zypern, Italien und der Kommission eingereicht worden. Fendt und die Kommission haben in der Sitzung am 15. Februar 2007 mündliche Ausführungen gemacht.

Die Vorlagefragen

Vorbemerkungen

29 Die Kommission hat zutreffend bemerkt, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit der Vorschriften eines nationalen Gesetzes mit Gemeinschaftsvorschriften befugt ist, worum er vom vorlegenden Gericht aber ausdrücklich ersucht worden ist. Daher sind die Fragen so aufzufassen, dass mit ihnen eine Entscheidung begehrt wird, ob die Richtlinie 2003/96, die Mineralöle, die zu anderen Zwecken denn als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, von ihrem Anwendungsbereich ausschließt, verbietet, dass ein Mitgliedstaat eine derartige Verwendung der Verbrauchsteuer unterwirft.

30 Diese Frage kann anhand der Informationen in den Vorlageentscheidungen (so knapp sie auch sein mögen) beantwortet werden, wobei die von Italien und der Kommission eingereichten Erklärungen eine hilfreiche Ergänzung sind.

Vorbringen der Beteiligten

31 Alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben (die Kommission, Zypern und Italien), machen geltend, dass Mineralöle, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96 nicht mehr (wie bis dahin durch Art. 8 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 92/81 vorgeschrieben gewesen sei) von einer Besteuerung durch die Mitgliedstaaten befreit seien. Art. 2 Abs. 4 Buchst, b erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 schließe Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, und damit die bis dahin von der Steuer befreiten Öle vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Sie könnten demzufolge einer nationalen Besteuerung unterworfen werden.

32 Fendt hat keine schriftlichen Erklärungen eingereicht. In meiner nachstehenden rechtlichen Würdigung werde ich auf die verschiedenen Argumente eingehen, die das Unternehmen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.

Rechtliche Würdigung

33 Ich stimme mit der Kommission, Zypern und Italien darin überein, dass die Richtlinie 2003/96 das nach der Richtlinie 92/81 für Mineralöle einschließlich Schmieröle geltende gemeinschaftliche Besteuerungssystem dahin gehend geändert hat, dass diese Öle nicht mehr von einer Besteuerung auf nationaler Ebene befreit sein müssen.

34 Die Richtlinie 2003/96 nimmt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 4 Buchst, b Energieerzeugnisse, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden (und somit Schmieröle, soweit diese bestimmungsgemäß, d. h. als Schmiermittel, verwendet werden), von ihrem Anwendungsbereich aus. Für diese Auffassung spricht auch der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie.

35 Art. 14 der Richtlinie sieht jedoch für Energieerzeugnisse, die u. a. als Kraftstoff verwendet werden, in Abweichung von dem (in Art. 1 der Richtlinie enthaltenen) Grundsatz, dass eine derartige Verwendung von Energieerzeugnissen zu besteuern ist, unter bestimmten Umständen eine Steuerbefreiung vor. Damit erkennt die Richtlinie zwar an, dass derartige Erzeugnisse in ihren Anwendungsbereich fallen, sieht aber für sie eine Steuerbefreiung vor, wenn sie auf eine ganz bestimmte Art und Weise verwendet werden. Art. 14 funktioniert also völlig anders als Art. 2 Abs. 4, wonach eine Verwendung von Energieerzeugnissen zu anderen Zwecken denn als Kraft- oder Heizstoff von der Richtlinie überhaupt nicht erfasst wird.

36 Mineralöle, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, sind nicht, wie die Kommission und Zypern hervorgehoben haben, in dem Verzeichnis der Ausnahmen in Art. 14 aufgeführt, sie gehörten jedoch zu den Ausnahmen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/81 (neben Mineralölen, die unter ähnlichen Umständen als Kraft- oder Heizstoff verwendet wurden wie einige der jetzt nach Art. 14 der Richtlinie 2003/96 steuerfreien Mineralöle).

37 Die Gesetzesmaterialien bestätigen, dass der Gesetzgeber knapp ein Jahr vor Erlass der Richtlinie 2003/96 tatsächlich die Absicht hatte, die Besteuerung von Mineralölen, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, von der Gemeinschaftsharmonisierung auszunehmen.

38 Fendt hat in der mündlichen Verhandlung anerkannt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96 auf Energieerzeugnisse beschränkt war, die als Kraft- oder Heizstoff verwendet wurden. Gerade deshalb sei Art. 30 der Richtlinie, so Fendt, dahin auszulegen, dass nur diejenigen Bestimmungen der Richtlinien 92/81 und 92/82 aufgehoben würden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96 fielen. Die in der Richtlinie 92/81 enthaltene Ausnahmeregelung für Mineralöle, die nicht als Kraftoder Heizstoff verwendet würden, sei demzufolge in Kraft geblieben. Fendt hat versucht, seine Auslegung der Tragweite der Aufhebung auf die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott im Fall Alevizos zu stützen.

39 Ich teile Fendts Auffassung nicht, dass Art. 30 der Richtlinie 2003/96 lediglich die Vorschriften der früheren Richtlinien aufgehoben habe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96 fielen, und dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/81 daher weiterhin in Kraft sei. Der Wortlaut von Art. 30 ist klar und ohne irgendwelche Einschränkungen. Seine einzige normale Bedeutung ist die, dass die Richtlinien 92/81 und 92/82 in ihrer Gesamtheit aufgehoben werden. Hätte der Gesetzgeber einige Vorschriften dieser Richtlinien von der Aufhebung ausnehmen wollen, so hätte er das ohne weiteres tun können, indem er in Art. 30 der Richtlinie 2003/96 die Vorschriften aufgeführt hätte, die nicht aufgehoben werden sollten. Die einzige Frage, die Art. 30 anfänglich offengelassen hat, war, wie die in anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien zu verstehen sind. Diese Unklarheit wurde durch das Hinzufügen eines zweiten Absatzes zu Art. 30 beseitigt.

40 Im Fall Alevizos ging es um eine Vorschrift, die u. a. bestimmte: Die die Verbrauchsteuern betreffenden Bestimmungen der folgenden Richtlinien verlieren am 31. Dezember 1992 ihre Gültigkeit ... Generalanwältin Kokott stellte fest, dass der Wortlaut der Vorschrift es im Unklaren lasse, welche Bestimmungen genau ihre Gültigkeit verlieren sollten, welche Waren betroffen sein sollten und ob den genannten Richtlinien überhaupt noch ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibe. Sie kam zu dem Ergebnis, dass sich die Änderungsvorschrift nur auf die Waren beziehe, um die es in der Richtlinie gehe, die diese Vorschrift enthalte. Der Anwendungsbereich der Änderungsrichtlinie bestimme also den Umfang der Änderung.

41 Im Fall Alevizos ging es jedoch um eine ganz andere Situation als in den vorliegenden Fällen. Im Fall Alevizos war es nicht ganz klar, welche Vorschrift für welche Waren ihre Gültigkeit verlieren sollte. Daher war eine Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs geboten, insbesondere deshalb, weil die jüngere Richtlinie nur bestimmte Waren erfasste, während die früheren Richtlinien nicht so begrenzt waren. In den vorliegenden Fällen ist jedoch der Umfang der in Art. 30 der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Aufhebung völlig klar: [D]ie Richtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG [werden] aufgehoben. Wollte man den Umfang dieser Aufhebung als auf diejenigen Vorschriften beschränkt verstehen, die in den Anwendungsbereich der Aufhebungsrichtlinie fallen, so würde das dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 30 zuwiderlaufen. Außerdem decken die aufgehobenen Richtlinien einen engeren Produktbereich (Mineralöle) ab als die Richtlinie 2003/96 (Energieerzeugnisse und elektrischer Strom).

42 Ist die Bedeutung einer Vorschrift unklar, ist sie natürlich unter Berücksichtigung ihres Regelungszusammenhangs auszulegen. Etwas völlig anderes ist es, zu behaupten, dass es eine allgemeine Auslegungsregel gebe, dass in Fällen, in denen durch eine Maßnahme neue Vorschriften festgelegt werden und eine frühere Maßnahme eindeutig generell aufgehoben wird, die Aufhebung trotzdem auf diejenigen Bestimmungen der aufgehobenen Maßnahme begrenzt sei, die in den Anwendungsbereich der neu festgelegten Vorschriften fallen. Ein solcher Ansatz wäre unhaltbar und würde die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigen.

43 Fendt erinnert außerdem daran, dass Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/96 die Besteuerung von Energieerzeugnissen sei, um dazu beizutragen, die im Protokoll von Kyoto festgelegten Ziele zu erreichen. Daher sei die Schlussfolgerung unlogisch, dass mit der Richtlinie 2003/96 die Befugnis zur Besteuerung von Mineralölerzeugnissen wieder eingeführt worden sei, die nicht als Kraftoder Heizstoff verwendet würden und umweltschonend seien. Ferner macht Fendt geltend, dass nach Art. 24 der Richtlinie 2003/96 speziell Kraftstoff, der sich in Behältern eines Nutzfahrzeugs befinde, das für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sei, von der Steuer in dem Mitgliedstaat befreit sei, in dem das Fahrzeug zwar hergestellt worden sei, wo der Kraftstoff aber nicht verbraucht werde und die Umwelt daher nicht belaste. Wenn die Richtlinie 2003/96 für Schmieröle gelten würde, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet würden, so hätte sie diese Verwendung logischerweise auch von der Steuer befreien müssen, da auch diese Verwendung die Umwelt nicht belaste. Im Umkehrschluss spreche das Fehlen einer entsprechenden Steuerbefreiung dafür, dass die Richtlinie 2003/96 die zuvor in der Richtlinie 92/81 vorgesehene Steuerbefreiung für Mineralöle, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet würden, unberührt gelassen habe.

44 Meiner Ansicht nach sprechen weder der Zusammenhang noch Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/96 für Fendts Auslegung. Vor allem sehe ich keinen Widerspruch zwischen dem Ziel, die im Protokoll von Kyoto festgelegten Ziele zu erreichen (auf die im 7. Erwägungsgrund der Richtlinie hingewiesen wird), und der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Mineralöle zu besteuern, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. Solche Öle werden vielmehr zum Schmieren des Motors und anderer Fahrzeugteile verwendet, die Kohlendioxid in der Atmosphäre freisetzen. Im ersten Satz des 22. Erwägungsgrundes heißt es eindeutig: Für Energieerzeugnisse sollten im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Angesichts dessen entspricht es in der Tat der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen ... zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff ... vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen.

45 Die Folge der Aufhebung der Richtlinie 92/81 und des ausdrücklichen Ausschlusses von Energieerzeugnissen, die nicht als Kraftoder Heizstoff verwendet werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96 ist, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Öle zu besteuern, die zu solchen Zwecken verwendet werden, vorausgesetzt, dass derartige Steuern die allgemeinen Vorschriften des EG-Vertrags beachten (insbesondere Art. 25 EG und Art. 90 EG, wonach Ein- und Ausfuhrzölle zwischen den Mitgliedstaaten und eine diskriminierende Besteuerung von Waren anderer Mitgliedstaaten verboten sind). Es ist ein allgemeiner Grundsatz der gemeinschaftlichen Harmonisierung, dass für die Regelung von Aspekten, die von einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme nicht erfasst sind, weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sind. Daher steht es diesen frei, diese Aspekte im Rahmen der ihnen vom EG-Vertrag gesetzten Grenzen zu regeln.

46 Aufgrund dieses allgemeinen Grundsatzes braucht nach keiner Vorschrift gesucht zu werden, die die Mitgliedstaaten nach der Aufhebung der Richtlinie 92/81 ausdrücklich ermächtigt, Mineralöle zu besteuern, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden.

47 Die Kommission und Zypern berufen sich jedoch ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 als Ermächtigungsgrundlage für die Mitgliedstaaten, Energieerzeugnisse zu besteuern, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96 fallen. Sie argumentieren im Wesentlichen wie folgt: Wenn die fraglichen Schmieröle nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet würden, fielen sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96 (die die Richtlinien 92/81 und 92/82 ersetzt habe). Sie seien deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 keine Mineralöle im Sinne der einschlägigen Richtlinien. Deshalb fielen sie unter Art. 3 Abs. 3 der letztgenannten Richtlinie und könnten darum von einem Mitgliedstaat besteuert werden.

48 Diese Argumentation verwechselt die Definition von Mineralölen mit deren spezifischer Verwendung. Bei näherer Betrachtung wird deutlich, dass die fraglichen Schmieröle von der Definition von Mineralölen in der Richtlinie 2003/96 erfasst werden, auch wenn ihre spezifische Verwendung (zu anderen Zwecken denn als Kraftoder Heizstoff) sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließt.

49 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 bestimmt, dass die Richtlinie u. a. auf Mineralöle im Sinne der Definition in den einschlägigen Richtlinien Anwendung findet. Die ursprünglich einschlägige Richtlinie war die Richtlinie 92/81. Solange diese Richtlinie in Kraft war, war es klar, dass Schmieröle unter die Definition von Mineralölen fielen und demzufolge von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 erfasst wurden. Art. 3 der Richtlinie 2003/96 bestimmt jedoch: Die in der Richtlinie 92/12 ... genannten Begriffe Mineralole und ... sind dahin gehend auszulegen, dass sie alle Energieerzeugnisse, den elektrischen Strom ... nach Artikel 2 ... dieser Richtlinie umfassen.

50 Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96 ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 daher folgendermaßen zu verstehen: Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren: Energieerzeugnisse und elektrischen Strom .... Schmieröle sind Energieerzeugnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96. Sie sind daher Mineralöle im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 in der neuen Fassung des Art. 3 der Richtlinie 2003/96. Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 können die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Absatz 1 [von Art. 3] genannten Waren erheben. Da die fraglichen Schmieröle jedoch unter Art. 3 Abs. 1 fallen, kann die Befugnis nach Art. 3. Abs. 3 für sie nicht in Anspruch genommen werden.

51 Die Tatsache, dass die Richtlinie 92/12 keine ausdrückliche Vorschrift enthält, nach der die Mitgliedstaaten berechtigt wären, Mineralöle, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, zu besteuern, steht daher, wie gesagt, der Erhebung derartiger Steuern durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen.

Ergebnis

52 Ich schlage daher vor, auf die Vorlagefragen folgendermaßen zu antworten:

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verbietet den Mitgliedstaaten nicht, auf den Verbrauch von Mineralölen einschließlich Schmierölen, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, eine Verbrauchsteuer zu erheben.