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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.06.2007 – C-82/06

ECLI:EU:C:2007:349

Zitiert von 2 Entscheidungen

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverpflichtung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung und gegen Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) – Verpflichtung zur Übermittlung von Abfallbewirtschaftungsplänen

Tenor§

Tenor§

1 Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie

– den Abfallbewirtschaftungsplan für die Provinz Rimini gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung,

– die Abfallbewirtschaftungspläne unter Einbeziehung der Deponien und sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen für die Region Latium gemäß Art. 7 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 in ihrer durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung,

– die Abfallbewirtschaftungspläne für die Regionen Friaul-Julisch Venetien und Puglia sowie für die Autonome Provinz Bozen-Südtirol und die Provinz Rimini gemäß Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle

nicht erstellt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

2 Die Italienische Republik trägt die Kosten.