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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.04.2009 – C-416/07

Generalanwalt Inhaltsverzeichnis · ECLI:EU:C:2009:221

Zitiert 8+ Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

Inhaltsverzeichnis

I – Einleitung

II – Rechtlicher Rahmen

A – Tierschutz beim Transport

1 Richtlinie 91/628

2 Verordnung Nr. 1/2005

B – Tierschutz bei der Schlachtung

III – Vorverfahren und Klage der Kommission

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

V – Würdigung durch die Generalanwältin

A – Einleitung

B – Prüfung der Klagegründe im Zusammenhang mit dem Tierschutz beim Transport

1. Vorbemerkungen zur Zulässigkeit

2. Klagegrund bezüglich der Identifizierung und der Genehmigungen der Transportunternehmer

a) Vorbringen der Parteien

b) Zulässigkeit

i) Identifizierung der Transportunternehmer

ii) Genehmigungen der Transportunternehmer

c) Rechtliche Würdigung

i) Identifizierung der Transportunternehmer

ii) Genehmigungen der Transportunternehmer

d) Ergebnis der Prüfung

3 Klagegrund bezüglich der Kontrolle der Transportpläne

a) Vorbringen der Parteien

b) Zulässigkeit

c) Rechtliche Würdigung

d) Ergebnis der Prüfung

4 Klagegrund bezüglich des Fehlens von Ruheorten in den Häfen

a) Vorbringen der Parteien

b) Zulässigkeit

c) Rechtliche Würdigung

d) Ergebnis der Prüfung

5 Klagegrund bezüglich einer unzureichenden Kontrolle der Transportmittel und Tiere

a) Vorbringen der Parteien

b) Zulässigkeit

c) Rechtliche Würdigung

d) Ergebnis der Prüfung

6 Klagegrund bezüglich unzureichender Sanktionen bei wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften über den Tierschutz

a) Vorbringen der Parteien

b) Zulässigkeit

c) Rechtliche Würdigung

d) Ergebnis der Prüfung

7 Ergebnis der Prüfung der Klagegründe bezüglich des Tierschutzes beim Transport

C – Prüfung der Klagegründe bezüglich des Tierschutzes bei der Schlachtung

1. Einleitung

2. Klagegrund bezüglich der Betäubung der Tiere bei der Schlachtung

a) Vorbringen der Parteien

b) Rechtliche Würdigung

c) Ergebnis der Prüfung

3. Klagegrund bezüglich der Sicherstellung der erforderlichen Inspektionen und Kontrollen von Schlachthöfen

a) Vorbringen der Parteien

b) Rechtliche Würdigung

c) Ergebnis der Prüfung

4. Ergebnis der Prüfung der Klagegründe bezüglich des Tierschutzes bei der Schlachtung

D – Kosten

VI – Ergebnis

I – Einleitung

1. In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Kommission mit einer Klage nach Art. 226 EG die Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen einige Verpflichtungen aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Tierschutzes beim Transport und bei der Schlachtung, genauer aus der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(2) (im Folgenden: Richtlinie 91/628), aus der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97(3) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1/2005) sowie aus der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung(4) (im Folgenden: Richtlinie 93/119), verstoßen hat.

2. Die Kommission macht geltend, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Genehmigungen für Tiertransporte, der Kontrolle der Transportpläne, der Gewährleistung von Ruheorten für die Tiere in den Häfen, der Kontrolle der Transportmittel und der Tiere sowie der Gewährleistung wirksamer Sanktionen im Fall wiederholter Verstöße gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe, dass es bei der Betäubung von Tieren während der Schlachtung Unregelmäßigkeiten gegeben habe und dass die erforderlichen Inspektionen und Kontrollen der Schlachthöfe nicht durchgeführt worden seien. Zum Nachweis dieser Pflichtverstöße beruft sich die Kommission auf die Feststellungen im Rahmen von Kontrollbesuchen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt (im Folgenden: LVA) der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission zwischen 2002 und 2006 in der Hellenischen Republik durchgeführt hat.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Tierschutz beim Transport

3. Der Tierschutz beim Transport ist auf Gemeinschaftsebene in der Richtlinie 91/628 geregelt. Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 5. Januar 2007 durch die Verordnung Nr. 1/2005 aufgehoben.

1. Richtlinie 91/628

4. Art. 5 Teil A Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 91/628 bestimmt:

„A. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1. jeder Transportunternehmer:

a) i) gemeldet ist, so dass die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie seine Identität rasch feststellen kann;

ii) eine Genehmigung besitzt, die für alle Transporte von Wirbeltieren in einem der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannten Gebiete gilt und die erteilt wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung oder – bei einem in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen – von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Union, sofern der Verantwortliche des Transportunternehmens sich schriftlich verpflichtet, die Anforderungen der geltenden gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften einzuhalten.

In dieser Verpflichtung wird insbesondere klargestellt, dass

2. der Transportunternehmer

b) für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tiere, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, bei einer längeren Transportdauer als acht Stunden einen Transportplan nach dem Modell in Kapitel VIII des Anhangs festlegt, der der Gesundheitsbescheinigung während der Verbringung beigefügt wird und in dem auch etwaige Aufenthalts- und Umladeorte aufgeführt sind.

d) sich vergewissert,

i) dass das Original des unter Buchstabe b) genannten Transportplans

– von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird;

– der während der gesamten Dauer des Transports mitgeführten Gesundheitsbescheinigung beigefügt wird;

…“

5. Art. 8 der Richtlinie 91/628 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden gemäß den in der Richtlinie 90/425/EWG für die Kontrollen festgelegten Grundsätzen und Regeln die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durch folgende nicht diskriminierende Kontrollen gewährleisten:

a) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße;

b) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort;

c) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten;

d) Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten.

Diese Kontrollen müssen eine repräsentative Auswahl der Tiere erfassen, die pro Jahr in einem Mitgliedstaat transportiert werden und können gleichzeitig mit zu anderen Zwecken vorgenommenen Kontrollen durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats legt der Kommission einen jährlichen Bericht vor, in dem sie für jeden einzelnen der Buchstaben a), b), c) und d) die Anzahl der während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die Einzelheiten der festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angibt.

Ferner können auch während des Transports der Tiere Kontrollen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates Informationen vorliegen, die einen Verstoß vermuten lassen.

Kontrollen, die in nicht diskriminierender Weise von den mit der allgemeinen Gesetzesanwendung in einem Mitgliedstaat betrauten Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt werden, bleiben von diesem Artikel unberührt.“

6. Art. 9 der Richtlinie 91/628 bestimmt:

„(1) Stellt sich während des Transports heraus, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden bzw. nicht eingehalten wurden, so fordert die zuständige Behörde des Ortes, an dem diese Feststellung getroffen wird, die für das Transportmittel verantwortlichen Personen auf, alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Gewährleistung der artgerechten Behandlung der betroffenen Tiere für notwendig erachtet.

So kann die zuständige Behörde je nach den Umständen des Einzelfalles veranlassen, dass

a) die weitere Verbringung oder die Rücksendung der Tiere zum Versandort auf dem kürzesten direkten Wege erfolgt, sofern dies den Tieren kein unnötiges Leiden verursacht;

b) die Tiere in geeigneten Unterkünften angemessen versorgt werden, bis das Problem gelöst ist;

c) die Tiere so getötet werden, dass ihnen unnötige Leiden erspart werden. Für Bestimmungsort und Verwendung der Tierkörper gilt die Richtlinie 64/433/EWG.

Alle gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde über das ANIMO-Netz nach den – auch finanziellen – Einzelheiten bekannt gegeben, die gemäß dem Verfahren des Artikels 17 festzulegen sind.

(2) Kommt die für das Transportmittel verantwortliche Person den Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nach, so lässt diese die betreffenden Maßnahmen unverzüglich durchführen und treibt die hierbei entstehenden Kosten auf geeignete Weise bei.

(3) Die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mitzuteilen und zu begründen.

Auf Antrag sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten Entscheidungen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsmittel nach der Rechtsordnung des Bestimmungsmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind.

Bei Streitigkeiten können die beiden Parteien jedoch im gegenseitigen Einvernehmen den strittigen Fall innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat einem Sachverständigen, der in dem von der Kommission zu erstellenden Sachverständigenverzeichnis der Gemeinschaft aufgeführt ist, zur Beurteilung vorlegen.

Der Sachverständige ist gehalten, sein Gutachten innerhalb einer Frist von höchstens 72 Stunden abzugeben. Die Parteien richten sich nach dem Gutachten des Sachverständigen unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts.“

7. Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 bestimmt:

„Bei wiederholten Verstößen gegen diese Richtlinie oder bei einem Verstoß, der den Tieren schwere Leiden verursacht, ergreift ein Mitgliedstaat unbeschadet der übrigen vorgesehenen Sanktionen die erforderlichen Maßnahmen, um die festgestellten Missstände abzustellen; dies kann bis zur Aussetzung und zum Entzug der Genehmigung nach Artikel 5 Teil A Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer ii) gehen.

Die Mitgliedstaaten legen bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht fest, welche Vorkehrungen sie treffen, um die festgestellten Missstände abzustellen.“

8 Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 bestimmt:

„1. Die Anforderungen dieses Kapitels finden Anwendung auf den Transport der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tierarten mit Ausnahme des Lufttransports, der in Kapitel I Abschnitt E Nummern 27 bis 29 geregelt ist.

2. Tiere der unter Nummer 1 genannten Arten dürfen nicht länger als acht Stunden transportiert werden.

3. Die unter Nummer 2 genannte maximale Transportdauer kann verlängert werden, sofern das Transportfahrzeug folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt:

– ausreichend Einstreu am Boden des Transportfahrzeugs;

– die Futtermenge, die das Transportfahrzeug mitführt, muss den beförderten Tierarten und der Transportzeit angemessen sein;

– direkter Zugang zu den Tieren;

– Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepasst werden kann;

– bewegliche Trennwände zur Errichtung von Boxen;

– die Transportfahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Fahrtunterbrechungen einen Anschluss an die Wasserversorgung ermöglicht;

– bei Fahrzeugen, die für den Transport von Schweinen verwendet werden, muss zum Tränken der Tiere während des Transports ausreichend Wasser mitgeführt werden.

4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 3 genannten Fahrzeugs die folgenden:

a) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen nach einer Transportdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden.

b) Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden transportiert werden. Während des Transports muss die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein.

c) Einhufer, die als Haustiere gehalten werden (mit Ausnahme registrierter Equiden im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG), können für eine maximale Dauer von 24 Stunden transportiert werden. Dabei müssen die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden.

d) Alle anderen unter Nummer 1 genannten Tiere müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.

7. a) Übersteigt die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und die Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.

b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis 4.“

2. Verordnung Nr. 1/2005

9 Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„Für lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch.“

10 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„Als Transportunternehmer kommen nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind. Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.“

11 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„Transportunternehmer werden von der zuständigen Behörde nur zugelassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Antragsteller sind in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem sie die Zulassung beantragen, oder haben einen Vertreter in diesem Mitgliedstaat, wenn es sich um Antragsteller handelt, die in einem Drittland ansässig sind.

b) Die Antragsteller haben nachgewiesen, dass sie über ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen, um dieser Verordnung, gegebenenfalls auch den Leitlinien für bewährte Praktiken, nachzukommen.

c) Es ist nicht bekannt, dass die Antragsteller oder ihre Vertreter während eines Zeitraums von drei Jahren vor dem Tag der Antragstellung ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Verstöße zu vermeiden.“

12 Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„Die zuständige Behörde erteilt Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen, auf Antrag die Zulassung, sofern

a) sie die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 erfüllen und

b) die Antragsteller folgende Papiere eingereicht haben:

i) gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Absatz 2 für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen;

ii) gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 18 Absatz 2 für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen;

iii) Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen Transportunternehmer die Bewegungen der ihrer Verantwortung unterstehenden Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen, sowie ständigen Kontakt mit den auf langen Beförderungen eingesetzten Fahrern halten können;

iv) Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen.“

13 Art. 13 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„(3) Zulassungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde so erfasst, dass diese insbesondere bei Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung in der Lage ist, die betreffenden Transportunternehmer schnell zu identifizieren.

(4) Zulassungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank erfasst. Name und Zulassungsnummer des Transportunternehmers werden der Öffentlichkeit während der Geltungsdauer der Zulassung zugänglich gemacht. Vorbehaltlich der gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre gewähren die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit Zugang zu anderen Angaben im Zusammenhang mit der Zulassung des Transportunternehmers. Die Datenbank enthält auch Beschlüsse, die gemäß Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe c) und Artikel 26 Absatz 6 mitgeteilt wurden.“

14 Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„Die zuständige Behörde führt während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob bei der Beförderung die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V, eingehalten worden sind.“

15 Art. 25 („Sanktionen“) der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsregelungen und ihre Vorschriften zur Anwendung von Artikel 26 bis zum 5. Juli 2006 sowie unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.“

16 Art. 26 („Verstöße und Mitteilung von Verstößen“) der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„(1) Bei Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung trifft die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 7.

(2) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder dass ein Transportmittel mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht konform ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die dem Transportunternehmer die Zulassung erteilt bzw. den Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt hat, und – falls die Vorschriften dieser Verordnung vom Fahrer nicht eingehalten wurden – der Behörde, die seinen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, unverzüglich mit. Die Mitteilung umfasst alle maßgeblichen Daten und Unterlagen.

(3) Stellt eine zuständige Behörde am Bestimmungsort fest, dass mit der Beförderung gegen diese Verordnung verstoßen wurde, so teilt sie dies der zuständigen Behörde am Versandort unverzüglich mit. Die Mitteilung umfasst alle maßgeblichen Daten und Unterlagen.

(4) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder ein Transportmittel den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, oder erhält eine zuständige Behörde eine Mitteilung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3, so trifft sie gegebenenfalls folgende Maßnahmen:

a) Sie verpflichtet den betreffenden Transportunternehmer, die festgestellten Mängel zu beseitigen und Vorkehrungen zu treffen, um Wiederholungsfälle zu verhindern.

b) Der betreffende Transportunternehmer wird zusätzlichen Kontrollen unterzogen; insbesondere verlangt sie die Anwesenheit eines Tierarztes beim Verladen der Tiere.

c) Die Zulassung des Transportunternehmers bzw. die Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel wird entzogen bzw. ausgesetzt.

(5) Verstößt ein Fahrer oder Betreuer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 ist, gegen die Vorschriften dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde die Gültigkeit des Befähigungsnachweises aussetzen oder den Nachweis entziehen, insbesondere, wenn der Verstoß darauf hindeutet, dass dem Fahrer oder Betreuer die erforderlichen Kenntnisse und Informationen für den Transport von Tieren nach Maßgabe dieser Verordnung fehlen.

(6) Bei wiederholten oder ernsten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend verbieten, dass Tiere in seinem Hoheitsgebiet von dem betreffenden Transportunternehmer oder in dem betreffenden Transportmittel befördert werden, selbst wenn der Transportunternehmer bzw. das Transportmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, vorausgesetzt, alle Möglichkeiten im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 24 wurden ausgeschöpft.

(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Kontaktstellen gemäß Artikel 24 Absatz 2 unverzüglich über jeden Beschluss, der in Anwendung von Absatz 4 Buchstabe c) oder der Absätze 5 bis 6 des vorliegenden Artikels gefasst wird, unterrichtet werden.“

17 Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„Die zuständige Behörde überprüft durch nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren, ob die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten wurden. Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der jedes Jahr in den einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden. Die Zahl der Kontrollen wird erhöht, wenn festgestellt wird, dass die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wurden. Die Zahl der zu kontrollierenden Tiere und [die] der Kontrollen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 festgesetzt.“

18 Art. 33 der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„Die Richtlinie 91/628/EWG und die Verordnung (EG) Nr. 411/98 werden mit Wirkung vom 5. Januar 2007 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie und die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.“

19 Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„1.1 Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports.

1.2 Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht mehr als acht Stunden betragen.

1.3 Die unter Nummer 1.2 genannte maximale Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen des Kapitels VI erfüllt sind.

1.4 Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 1.3 genannten Fahrzeugs die Folgenden:

a) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden.

b) Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein.

c) Hausequiden können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei müssen die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden.

d) Alle anderen unter Nummer 1.1 genannten Tiere müssen nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.

1.7 a) Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4, ausgenommen die Beförderungsdauer- und Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.

b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer der Beförderung auf See entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 1.2 bis 1.4.“

B – Tierschutz bei der Schlachtung

20 Der Tierschutz bei der Schlachtung ist in der Richtlinie 93/119 geregelt.

21 Art. 3 der Richtlinie 93/119 bestimmt:

„Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.“

22 Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 93/119 bestimmt:

„Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind

d) gemäß Anhang D zu entbluten.“

23 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119 bestimmt:

„Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung bzw. Tötung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Die zuständige Behörde überprüft, ob die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang stehen, und versichert sich durch regelmäßige Kontrollen, dass sie in einwandfreiem Zustand sind und sich mit ihnen das genannte Ziel erreichen lässt.“

24 Art. 8 der Richtlinie 93/119 bestimmt:

„Für die Inspektion und Kontrolle von Schlachthöfen ist die zuständige Behörde verantwortlich, die jederzeit freien Zugang zu allen Teilen des Schlachthofes haben muss, um sich vergewissern zu können, dass die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden. Diese Inspektionen und Kontrollen können indessen im Rahmen von Kontrollen vorgenommen werden, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden.“

25 Anhang D der Richtlinie 93/119 enthält genauere Regeln für das Entbluten von Tieren. Nr. 1 dieses Anhangs bestimmt:

„Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.“

III – Vorverfahren und Klage der Kommission

26 Ab 1998 prüfte das LVA in der Hellenischen Republik im Rahmen von Kontrollbesuchen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Tierschutzes, insbesondere des Tierschutzes beim Transport und bei der Schlachtung, wirksam durchgeführt wurden. Im Zeitraum 2002 bis 2004 nahm das LVA folgende Kontrollbesuche vor:

– Kontrollbesuch Nr. 8729/2002 vom 18. bis 20. November 2002;

– Kontrollbesuch Nr. 9002/2003 vom 13. bis 17. Januar 2003;

– Kontrollbesuch Nr. 9176/2003 vom 21. bis 25. Juli 2003;

– Kontrollbesuch Nr. 9211/2003 vom 15. bis 19. September 2003;

– Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 vom 4. bis 8. Oktober 2004.

27 Da die Inspektoren des LVA bei mehreren Kontrollbesuchen in der Hellenischen Republik Unregelmäßigkeiten entdeckten, forderte die Kommission diesen Mitgliedstaat mit Mahnschreiben vom 13. Juli 2005 auf, die festgestellten Verstöße abzustellen. Die Hellenische Republik bestritt in ihrer Antwort vom 20. September 2005 die ihr vorgeworfenen Verstöße.

28 Nach einem Informationsaustausch mit der Hellenischen Republik und nach Durchführung des Kontrollbesuchs Nr. 8042/2006 vom 21. Februar bis 1. März 2006 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Hellenische Republik die geltend gemachten Verstöße nach wie vor nicht abgestellt habe. Sie sandte ihr daher am 4. Juli 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die bei der Hellenischen Republik am 5. Juli 2006 einging. In ihrem Antwortschreiben vom 4. September 2006 wies die Hellenische Republik die Ausführungen der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme zurück. Da die Kommission nach Ablauf der Frist, die sie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme für die Erfüllung der Verpflichtungen gesetzt hatte, d. h. nach dem 5. September 2006, und nach Durchführung des ergänzenden Kontrollbesuchs Nr. 8167/2006 vom 4. bis 15. September 2006 der Ansicht war, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme, hat sie am 11. September 2007 Klage gegen die Hellenische Republik erhoben.

29 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission,

1. festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii, 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b, 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich, 8, 9 und 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 und aus Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b(5) des Kapitels VII des Anhangs dieser Richtlinie sowie vom 5. Januar 2007 an aus den Art. 5 Abs. 4, 6 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1, 25, 26 und 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit

– jeder Tiertransportunternehmer eine Genehmigung der zuständigen Behörde besitzt und gemeldet ist, so dass die zuständige Behörde seine Identität rasch feststellen kann, insbesondere bei Nichteinhaltung der Regeln für eine gute Behandlung der Tiere während des Transports;

– die zuständigen Behörden obligatorische Kontrollen der Transportpläne/Transportkalender durchführen;

– Ruheorte für die Tiere nach dem Entladen aus den Schiffen in den Fährhäfen oder in deren Nähe vorgesehen werden;

– sichergestellt wird, dass die Kontrollen der Transportmittel und der Tiere tatsächlich durchgeführt werden;

– wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Vorschriften über den Schutz der Tiere während des Transports verhängt werden;

2. festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 5 Abs. 1 Buchst. d, 6 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/119 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,

– um die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sicherzustellen und

– geeignete Inspektionen und Kontrollen der Schlachthöfe sicherzustellen;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

30 Die Klageschrift der Kommission ist am 4. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen, die Klagebeantwortung am 26. November 2007. Die Kommission hat daraufhin eine Erwiderung eingereicht, die am 7. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die griechische Regierung eine am 20. März 2008 beim Gerichtshof eingegangene Gegenerwiderung. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 haben die Kommission und die griechische Regierung mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

V – Würdigung durch die Generalanwältin

A – Einleitung

31 Die vorliegende Rechtssache ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines angemessenen Tierschutzes beim Transport und bei der Schlachtung auf Gemeinschaftsebene von Bedeutung(6) . Eine angemessene Regelung dieses Bereichs und die Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften sind wichtig, um ein unnötiges Leiden von Tieren zu vermeiden. Zugleich trägt ein diesen Vorschriften entsprechendes Verhalten dazu bei, der Entwicklung von Krankheiten vorzubeugen(7), die infolge von Unregelmäßigkeiten beim Transport oder bei der Schlachtung auftreten könnten, und schützt dadurch mittelbar die Gesundheit der Personen, die das Fleisch der betreffenden Tiere verzehren. Der Bereich des Tierschutzes allgemein war in den letzten Jahren in der Gemeinschaft Gegenstand einer breiten öffentlichen Debatte(8), und auf dieser Grundlage hat die Kommission einen Aktionsplan für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren erstellt, in dem Leitlinien für die künftige Entwicklung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet vorgesehen sind(9) . Die Gemeinschaft bemüht sich somit kontinuierlich um eine Verbesserung des Tierschutzes(10) .

32 Die Kommission beantragt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Tierschutzes beim Transport und bei der Schlachtung, genauer aus der Richtlinie 91/628, der Verordnung Nr. 1/2005 und der Richtlinie 93/119, verstoßen hat. Die Kommission macht dabei nicht geltend, dass die Gemeinschaftsrichtlinien nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, sondern, dass in der Praxis gegen die Verpflichtungen aus diesen Rechtsvorschriften verstoßen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich nämlich, auch wenn die anwendbare nationale Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen auch aus einer Verwaltungspraxis ergeben(11) . Die Kommission muss in diesem Fall nachweisen, dass es sich hierbei um eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handelt(12) . Wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass sich bei den Behörden eines bestimmten Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, obliegt es diesem Mitgliedstaat, diese Angaben und deren Folgen substantiiert zu bestreiten(13) .

B – Prüfung der Klagegründe im Zusammenhang mit dem Tierschutz beim Transport

1. Vorbemerkungen zur Zulässigkeit

33 Im Rahmen der Klagegründe, die den Tierschutz beim Transport betreffen, beanstandet die Kommission Verstöße gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/628 und aus der Verordnung Nr. 1/2005, die die Richtlinie 91/628 mit Wirkung vom 5. Januar 2007 ersetzt und aufgehoben hat(14) . Insoweit ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1/2005 die Richtlinie 91/628 erst nach Ablauf der Frist von zwei Monaten ab Eingang der mit Gründen versehenen Stellungnahme, binnen deren ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen erfüllen muss, ersetzt und aufgehoben hat. Die Hellenische Republik erhielt die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission nämlich am 5. Juli 2006, so dass die darin gesetzte Frist von zwei Monaten für die Erfüllung der Verpflichtungen am 5. September 2006 ablief(15) . Die Verordnung Nr. 1/2005 trat am 5. Januar 2007 in Kraft; am 11. September 2007 hat die Kommission Klage erhoben.

34 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat(16) .

35 Zwar dürfen die in der Klageschrift gestellten Anträge grundsätzlich nicht über die im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Mahnschreiben gerügten Verstöße hinausgehen, doch kann die Kommission die Feststellung eines Verstoßes gegen diejenigen Verpflichtungen beantragen, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Gemeinschaftsrechtsakts ergeben und durch die Bestimmungen eines neuen Gemeinschaftsrechtsakts aufrechterhalten wurden(17) . Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen aus Bestimmungen des neuen Rechtsakts erstreckt werden, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind(18) .

36 Aus der Rechtsprechung geht somit hervor, dass sich die Zulässigkeit von Klagegründen, die auf neu in Kraft getretene Rechtsvorschriften gestützt werden, nach einem materiell-rechtlichen und nicht nach einem formell-rechtlichen Kriterium beurteilt. Enthält der neue Rechtsakt, der nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist und vor Klageerhebung in Kraft getreten ist, dieselben materiell-rechtlichen Verpflichtungen wie der Rechtsakt, den er ersetzt hat, sind Klagegründe, die auf den neuen Rechtsakt gestützt sind, nur zulässig, wenn dieser dem Mitgliedstaat dieselben Verpflichtungen auferlegt wie der zuvor geltende Rechtsakt. In der vorliegenden Rechtssache ist deshalb zu prüfen, ob die Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 91/628 ergeben, auf die sich die Kommission in der Klageschrift bezieht, eine Entsprechung in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 haben. Damit die Schlussanträge übersichtlicher sind, werde ich die Zulässigkeit der Bezugnahmen auf die einzelnen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 im Rahmen des jeweiligen Klagegrundes erörtern.

2. Klagegrund bezüglich der Identifizierung und der Genehmigungen der Transportunternehmer

a) Vorbringen der Parteien

37 Aufgrund der Feststellungen des LVA im Rahmen der Kontrollbesuche Nrn. 7273/2004 und 8042/2006 ist die Kommission der Ansicht, dass die griechische Regierung es unterlassen habe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass jeder Transportunternehmer eine ordnungsgemäße Genehmigung für den Transport von Tieren besitze und ordnungsgemäß gemeldet sei, so dass die zuständige Behörde rasch feststellen könne, ob ein bestimmter Transportunternehmer die Anforderungen an den Tierschutz beim Transport erfülle. Dadurch habe die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii sowie 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 91/628 und aus den Art. 6 Abs. 1 sowie 13 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen.

38 Die Inspektoren des LVA hätten im Rahmen des Kontrollbesuchs Nr. 7273/2004 festgestellt (Nrn. 5.3 und 6.3 des Kontr ollberichts), dass bestimmte Transportunternehmer keine Genehmigung besäßen oder dass ihre Genehmigung abgelaufen sei. Im Rahmen des Kontrollbesuchs Nr. 8042/2006 sei festgestellt worden (Nrn. 5.3 und 6.3 Kontrollberichts), dass trotz einiger Verbesserungen die Vorschriften über die Genehmigungen und die Identifizierung der Transportunternehmer nicht hinreichend beachtet worden seien. Zwar hätten Listen der Transportunternehmer vorgelegen, doch seien diese nicht immer aktualisiert gewesen.

39 Die griechische Regierung führt in ihrer Klagebeantwortung aus, dass die Entdeckung einer ungültigen Genehmigung im Rahmen des Kontrollbesuchs Nr. 7273/2004 ein Einzelfall sei, der noch keinen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen beweise; abgesehen davon hätten bereits die zuständigen nationalen Behörden diese ungültige Genehmigung entdeckt. Außerdem habe sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts getroffen. Sie habe die zuständigen Behörden in den einzelnen griechischen Präfekturen über die Empfehlungen der Inspektoren des LVA unterrichtet und Seminare für Transportunternehmer und Tierärzte organisiert, was beweise, dass sich die griechischen Behörden kontinuierlich um eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts bemüht hätten.

40 Die Kommission entgegnet hierauf in ihrer Erwiderung, dass die Organisation derartiger Seminare zwar eine positive Maßnahme sei, aber in keiner Weise die amtlichen Maßnahmen ersetzen könne, die die zuständigen nationalen Behörden hinsichtlich der Genehmigungen der Transportunternehmer hätten treffen müssen.

b) Zulässigkeit

41 Im Rahmen des Klagegrundes bezüglich der Identifizierung und der Genehmigungen der Transportunternehmer beanstandet die Kommission einen Verstoß gegen Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii der Richtlinie 91/628. Die Kommission macht in der Klageschrift geltend, dass Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2005 dieselbe Verpflichtung enthielten. Im Folgenden werde ich prüfen, ob dieses Vorbringen der Kommission zutrifft.

i) Identifizierung der Transportunternehmer

42 Nach Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 91/628 ist jeder Transportunternehmer zu melden, so dass die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie seine Identität rasch feststellen kann. Nach Auffassung der Kommission hat diese Bestimmung ihre Entsprechung in Art. 13 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2005. Nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2005 sind Zulassungen(19) von der zuständigen Behörde so zu erfassen, dass diese insbesondere bei Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung in der Lage ist, die betreffenden Transportunternehmer schnell zu identifizieren. Meines Erachtens lässt sich sagen, dass die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2005 mit der aus Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 91/628 identisch ist. Die Verpflichtungen beider Bestimmungen bezwecken die Führung eines Registers der Transportunternehmer, das die rasche Identifizierung eines Transportunternehmers ermöglicht, der die Anforderungen der Richtlinie oder der Verordnung nicht einhält. Ich halte die Bezugnahme der Kommission auf Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2005 in der Klageschrift deshalb für zulässig.

43 Etwas anderes gilt meines Erachtens für Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2005 . Nach dieser Bestimmung ist die zuständige Behörde verpflichtet, Zulassungen in einer elektronischen Datenbank zu erfassen(20) . Dies ist eine neue Verpflichtung, die in der Richtlinie 91/628 nicht vorgesehen ist. Ich halte die Bezugnahme der Kommission auf Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2005 daher für unzulässig.

ii) Genehmigungen der Transportunternehmer

44 Nach Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 91/628 muss jeder Transportunternehmer eine Genehmigung besitzen, die erteilt wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung oder – bei einem in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen – von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Union, sofern der Verantwortliche des Transportunternehmens sich schriftlich verpflichtet, die Anforderungen der geltenden gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften einzuhalten. Eine Entsprechung zu dieser Bestimmung sieht die Kommission in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 , der vorsieht, dass als Transportunternehmer nur Personen in Frage kommen, die von einer zuständigen Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 oder für lange Beförderungen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 entsprechend zugelassen sind, und dass eine Kopie dieser Zulassung der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt wird.

45 Aus beiden Bestimmungen – Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 91/628 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 – ergibt sich zwar, dass jeder Transportunternehmer eine von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung/Zulassung besitzen muss. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Verordnung Nr. 1/2005 in Art. 6 Abs. 1 nicht nur verlangt, dass der Transportunternehmer eine Zulassung besitzt, sondern auch, dass diese Zulassung gemäß Art. 10 Abs. 1 oder Art. 11 Abs. 1 der Verordnung erteilt wird. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt die Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern(21), Art. 11 Abs. 1 die Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen(22) . Die Richtlinie 91/628 enthält keine derartigen detaillierten Anforderungen bezüglich der Genehmigungen der Transportunternehmer. Da die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1/2005 detaillierter sind als die aus der Richtlinie 91/628, kann sich die Kommission meines Erachtens in der Klageschrift nicht auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 beziehen. Ich halte die Bezugnahme der Kommission auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 in der Klageschrift deshalb für unzulässig.

c) Rechtliche Würdigung

46 Im Hinblick auf die prozessuale Verteilung der Darlegungs- und Beweislast obliegt es der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG, Beweise für das Vorliegen eines Verstoßes durch einen Mitgliedstaat vorzulegen(23), während es Sache des beklagten Mitgliedstaats ist, sich substantiiert und ausführlich gegenüber den vorgelegten Daten und den sich daraus ergebenden Folgerungen zu verteidigen(24) . Zur Stützung des Klagegrundes bezüglich der Identifizierung und der Genehmigungen der Transportunternehmer beruft sich die Kommission auf die Feststellungen des LVA im Rahmen der Kontrollbesuche Nr. 7273/2004 (Nrn. 5.3 und 6.3 des Kontrollberichts) und Nr. 8042/2006 (Nrn. 5.3 und 6.3 des Kontrollberichts), so dass zu prüfen ist, ob sich aus den Tatsachen, die das LVA bei diesen Kontrollbesuchen festgestellt hat und auf die sich die Kommission beruft, die Begründetheit dieses Klagegrundes ergibt.

i) Identifizierung der Transportunternehmer

47 Nach Nr. 5.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 forderte das griechische Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung die zuständigen örtlichen Behörden auf, ihm die Listen der Transportunternehmer, die eine Genehmigung besaßen, zu schicken(25) . In dem Bericht heißt es, dass auf der Ebene des Ministeriums eine Liste sämtlicher Transportunternehmer zugänglich gewesen sei, deren Überprüfung gerade in Gang gewesen sei. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass alle zuständigen örtlichen Behörden, die besucht worden seien, über Listen verfügt hätten.

48 In Nr. 5.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 wird festgestellt, dass die vom Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung angeforderten Angaben zur Ladefläche der Fahrzeuge nicht für alle Transportunternehmer vorgelegen hätten; in der Präfektur Serres hätten für sämtliche Transportunternehmer die Angaben gefehlt, in der Präfektur Kilkis für einen von drei Transportunternehmern und in der Präfektur Messenien für beide Hauptimporteure von Rindern.

49 In Nr. 6.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 heißt es, dass die vom Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung vorgeschlagenen Maßnahmen nur eingeschränkt und unvollständig durchgeführt worden seien. Listen der Transportunternehmer hätten zwar zur Verfügung gestanden, sie seien allerdings nicht immer aktualisiert gewesen und hätten nicht alle Angaben enthalten, etwa die Angaben zur Ladefläche oder zur schriftlichen Erklärung des Betreffenden, dass er die Anforderungen der Richtlinie 91/628 einhalten werde.

50 Meines Erachtens genügen die Tatsachen, die aus den Nrn. 5.3 und 6.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 hervorgehen, aus mehreren Gründen nicht als Beweis dafür, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, sicherzustellen, dass die Identität von Transportunternehmern rasch festgestellt werden kann.

51 Erstens wird aus den angeführten Tatsachen deutlich, dass die Listen der Transportunternehmer sowohl auf der Ebene des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung als auch bei allen zuständigen örtlichen Behörden, die von den Inspektoren des LVA besucht wurden, zur Verfügung standen.

52 Zweitens ist zum Vorbringen der Kommission, dass die Listen der Transportunternehmer nicht aktualisiert gewesen seien, entsprechend den Ausführungen der griechischen Regierung in der Klagebeantwortung(26) und in der Gegenerwiderung(27) zu bemerken, dass dieses Vorbringen sehr ungenau ist. Die Kommission stützt sich auf allgemeine Behauptungen in Nr. 6.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006, z. B., dass die Listen der Transportunternehmer „nicht immer aktualisiert waren“ und „nicht alle Angaben enthielten“, ohne konkret und genau darzulegen, in wie vielen Fällen geprüfte Listen nicht aktualisiert gewesen seien(28) .

53 Drittens ist zum Vorbringen, dass die Listen der Transportunternehmer unvollständig seien, weil sie keine Angaben zur Ladefläche enthielten, darauf hinzuweisen, dass sich aus der Richtlinie 91/628 und der Verordnung Nr. 1/2005 keine Verpflichtung ergibt, im Rahmen der Registrierung der Transportunternehmer diese Angaben aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung des Verantwortlichen des Transportunternehmens, dass er die Anforderungen der geltenden gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften einhalten werde, ist nach Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 91/628 nur für eine Genehmigung erforderlich, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Union einem in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen erteilt; dieser Artikel sieht aber keine Verpflichtung vor, die schriftliche Erklärung der Liste der Transportunternehmer beizufügen. Auch die Verordnung Nr. 1/2005 enthält keine besonderen Vorschriften über eine Verpflichtung, Angaben zur Ladefläche zu machen.

54 Viertens muss die Kommission, wenn sie geltend macht, dass sich der Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung aus einer Verwaltungspraxis ergibt, nachweisen, dass es sich hierbei um eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handelt(29) . Die Kommission muss also nachweisen, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine verfestigte und fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. In der vorliegenden Rechtssache lässt sich den vorgelegten Beweisen jedoch keine verfestigte und fortbestehende Praxis entnehmen; die von der Kommission vorgelegten Beweise beziehen sich lediglich auf Feststellungen aus dem Jahr 2006 und nicht auf Feststellungen zu einem längeren Zeitraum, in dem sich eine verfestigte Praxis herausgebildet hätte.

55 Derjenige Teil des Klagegrundes, der die Identifizierung der Transportunternehmer betrifft und in dessen Rahmen die Kommission geltend macht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 91/628 und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen habe, ist meiner Auffassung nach daher als unbegründet zurückzuweisen.

ii) Genehmigungen der Transportunternehmer

56 Nach Nr. 5.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 entdeckten die zuständigen Behörden im Jahr 2004 Transportunternehmer ohne Genehmigung oder mit abgelaufener Genehmigung. Laut Nr. 6.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 gab es bei der Sicherstellung, dass die Transportunternehmer über eine Genehmigung verfügen, gewisse Fortschritte, obwohl die Rechtsvorschriften, die das System verbessern sollten, nicht wie ursprünglich vorgesehen erlassen wurden. In dieser Nummer des Berichts heißt es ferner, dass das Erfordernis, bei langen Beförderungen die Dauer des Transports zu überprüfen, in drei der vier überprüften Präfekturen nicht eingehalten worden sei.

57 Nach Nr. 5.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 forderte das griechische Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung die zuständigen örtlichen Behörden zum Zweck der Verbesserung des Genehmigungssystems auf, alle Transportunternehmer schriftlich darüber zu unterrichten, dass sie für die Verlängerung der Geltungsdauer ihrer Genehmigung verantwortlich seien, die Verlängerung spätestens einen Monat vor Ablauf der Genehmigung beantragen müssten und alle Änderungen bezüglich der Fahrer oder Fahrzeuge mitteilen müssten. In dem Bericht wird festgestellt, dass 49 von 54 zuständigen örtlichen Behörden geantwortet hätten, sie hätten die Transportunternehmer über ihre Verpflichtungen unterrichtet; auch in allen von den Inspektoren des LVA besuchten Präfekturen hätten die zuständigen Behörden Benachrichtigungen versandt. Aus der betreffenden Nummer des Kontrollberichts geht weiter hervor, dass in der Präfektur Lakonien allen Transportunternehmern, deren Genehmigung abgelaufen war, eine allgemeine Aufforderung zur Beantragung einer Verlängerung der Geltungsdauer ihrer Genehmigung geschickt wurde, dass aber nicht jedem einzelnen Transportunternehmer eine Aufforderung zugesandt wurde.

58 In Nr. 5.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 wird außerdem festgestellt, dass dem griechischen Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung kein Verstoß im Zusammenhang mit den Genehmigungen der Transportunternehmer mitgeteilt worden sei. In der Präfektur Lakonien sei einem Transportunternehmer eine Genehmigung erteilt worden, obwohl er keine schriftliche Erklärung im Sinne von Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 91/628 vorgelegt habe; die Vertreter der zuständigen örtlichen Behörden hätten erklärt, dass einige Transportunternehmer aus Drittländern ungültige Genehmigungen besäßen, die aber nicht von den zuständigen griechischen Behörden erteilt worden seien.

59 Nach Nr. 6.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 wurden die vom griechischen Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung vorgeschlagenen Maßnahmen nur eingeschränkt und unvollständig durchgeführt. Das Ministerium habe nicht dafür Sorge getragen, dass Transportunternehmer aus Drittländern eine gültige Genehmigung im Sinne von Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 91/628 besäßen.

60 Meines Erachtens beweisen die angeführten Tatsachen nicht, dass die Hellenische Republik, wie von der Kommission behauptet, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 91/628 bezüglich der Genehmigungen der Transportunternehmer verstoßen hat.

61 In Nr. 5.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 wird zwar erklärt, dass die zuständigen Behörden Transportunternehmer ohne Genehmigung oder mit abgelaufener Genehmigung entdeckt hätten, doch wird in diesem Kontrollbericht weder angegeben, wie viele Transportunternehmer in welchen und wie vielen Präfekturen überprüft wurden, noch, wie viele der überprüften Transportunternehmer keine oder eine abgelaufene Genehmigung besaßen. Die Kommission macht in der Klageschrift zwar geltend, dass es sich dabei nicht um einen „Einzelfall“(30) gehandelt habe, wie dies die griechische Regierung behaupte, sondern um eine „große Zahl individueller Fälle“(31), sie gibt aber weder an, wie viele solcher Fälle es gegeben habe, noch, in wie viel Prozent der Fälle die Transportunternehmer keine oder eine abgelaufene Genehmigung besessen hätten. Auch die Ausführungen in Nr. 6.3 dieses Kontrollberichts sind meiner Ansicht nach zu wenig konkret, als dass es möglich wäre, auf ihrer Grundlage das Vorbringen der Kommission zu belegen; ebenso wenig ergibt sich aus dem Bericht über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006, wie viele Transportunternehmer keine oder eine abgelaufene Genehmigung besaßen. Im Gegenteil, dem griechischen Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung war kein Verstoß im Zusammenhang mit den Genehmigungen der Transportunternehmer mitgeteilt worden, und der Bericht über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 nennt nur vereinzelte Fälle von Verstößen.

62 Die angeführten Feststellungen können meines Erachtens in keiner Weise beweisen, dass es eine verfestigte und allgemeine Verwaltungspraxis gab, mit der die griechischen Behörden gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hätten.

63 Derjenige Teil des Klagegrundes, der die Genehmigungen der Transportunternehmer betrifft und in dessen Rahmen die Kommission geltend macht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 91/628 verstoßen habe, ist deshalb meiner Auffassung nach als unbegründet zurückzuweisen.

d) Ergebnis der Prüfung

64 Meines Erachtens ist der Klagegrund, der die Identifizierung und die Genehmigungen der Transportunternehmer betrifft und in dessen Rahmen die Kommission geltend macht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii der Richtlinie 91/628 sowie Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen habe, als unbegründet zurückzuweisen.

3. Klagegrund bezüglich der Kontrolle der Transportpläne

a) Vorbringen der Parteien

65 Die Kommission wirft der Hellenischen Republik vor, sie habe es unterlassen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden obligatorische Kontrollen der Transportpläne für Tiertransporte durchführten. Die Hellenische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b, 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich, 8 Abs. 1 Buchst. b und d sowie 9 der Richtlinie 91/628 verstoßen. Die Kommission macht ferner einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 4 und 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 geltend.

66 Die Kommission trägt vor, dass die Inspektoren des LVA im Rahmen der Kontrollbesuche Nr. 9002/2003 (Nr. 5.4.2 des Kontrollberichts), Nr. 7273/2004 (Nrn. 5.3 und 6.4 des Kontrollberichts) und Nr. 8042/2006 (Nrn. 5.4.2 und 6.4 des Kontrollberichts) in einigen Transportplänen Unregelmäßigkeiten festgestellt hätten. Die Unregelmäßigkeiten hätten insbesondere darin bestanden, dass die Transportdauer in der Mehrzahl der überprüften Transportpläne für Tiere, die aus anderen Mitgliedstaaten zur Schlachtung in die Hellenische Republik befördert worden seien, zu lang gewesen sei.

67 Die griechische Regierung trägt vor, dass sie 2003 durch Runderlass ein angemessenes System für die Kontrolle der in den Transportplänen enthaltenen Informationen eingeführt habe. Zudem könnten die griechischen Behörden, wenn derartige Transportpläne von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten festgelegt worden seien, weder die Angaben in diesen Plänen noch die Kriterien überprüfen, die die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt hätten. Die griechischen Behörden könnten nur die Durchführung der Transportpläne überprüfen.

68 Die Kommission entgegnet auf dieses Argument der griechischen Regierung, dass durch die Kontrolle der Transportpläne die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 91/628 bezweckt werde. Die Kontrolle könne sich nicht auf die Prüfung des Vorhandenseins von Plänen oder die Überprüfung der darin enthaltenen Angaben beschränken, sondern umfasse auch die Prüfung, ob der Tiertransport im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Tierschutz beim Transport erfolge. Das werde auch durch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/628 bestätigt, der die Maßnahmen vorsehe, die zu treffen seien, wenn sich während des Transports herausstelle, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten würden. Die bloße Überprüfung der in den Transportplänen gemachten Angaben genügt daher offenkundig nicht, um die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/628 zu erfüllen. Was das Vorbringen der griechischen Regierung angehe, dass sie 2003 durch Runderlass ein angemessenes System für die Kontrolle der in den Transportplänen enthaltenen Informationen eingeführt habe, hätten die Inspektoren des LVA bei konkreten Überprüfungen festgestellt, dass diese Kontrollen nicht zufriedenstellend durchgeführt worden seien.

b) Zulässigkeit

69 Im Rahmen des Klagegrundes bezüglich der Kontrolle der Transportpläne macht die Kommission einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b, 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich, 8 Abs. 1 Buchst. b und d sowie 9 der Richtlinie 91/628 geltend. Außerdem beanstandet sie einen Verstoß gegen die Art. 5 Abs. 4 und 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005, die den genannten Bestimmungen der Richtlinie 91/628 entsprächen.

70 Nach Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 91/628 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Transportunternehmer für Tiere, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, bei einer längeren Transportdauer als acht Stunden einen Transportplan festlegt, der der Gesundheitsbescheinigung während der Verbringung beigefügt wird und in dem auch etwaige Aufenthalts- und Umladeorte aufgeführt sind. Dieser Transportplan wird nach dem Modell in Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie festgelegt. Dieser Anhang bestimmt den genauen Inhalt des Transportplans, der Angaben zum Transportunternehmer, zum Transportmittel, zu Art und Anzahl der Tiere, zum Versandort und zum Bestimmungsort, zur Route und zur Verbringungsdauer, die Nummer der Gesundheitsbescheinigung oder des Begleitdokuments, den Stempel des Tierarztes des Versandorts, den Stempel der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle, Datum und Uhrzeit des Versands, Datum und Uhrzeit der Ankunft, Namen und Unterschrift der für die Verbringung verantwortlichen Person sowie Angaben zu den Aufenthalts- oder Umladeorten enthalten muss. Nach Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/628 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Transportunternehmer sich vergewissert, dass das Original des Transportplans von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird.

71 Als Entsprechung zu den Bestimmungen der Richtlinie 91/628, die die Verpflichtung des Transportunternehmers zum Ausfüllen des Transportplans vorsehen, sieht die Kommission Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2005 an. Danach gelten für lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung über das Fahrtenbuch. Nach Nr. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 ist das Fahrtenbuch in folgende Abschnitte zu unterteilen: Planung, Versandort, Bestimmungsort, Erklärung des Transportunternehmers und Formular zur Meldung von Unregelmäßigkeiten. Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 regelt in gesonderten Abschnitten im Detail den Inhalt der einzelnen Abschnitte des Fahrtenbuchs.

72 Die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 verlangen mithin, dass der Transportunternehmer einen Transportplan festlegt, während die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 ihn dazu verpflichten, ein Fahrtenbuch anzulegen. Ein Vergleich zwischen den beiden Dokumenten ergibt, dass der in der Richtlinie 91/628 vorgesehene Transportplan weitgehend Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs entspricht, der die Planung des Transports betrifft. Die übrigen Teile des Fahrtenbuchs nach der Verordnung Nr. 1/2005 enthalten jedoch detailliertere Informationen als der Transportplan nach der Richtlinie 91/628. So enthält z. B. Abschnitt 2 des Fahrtenbuchs, der den Versandort betrifft, Namen und Anschrift des Tierhalters am Versandort; Abschnitt 3, der sich auf den Bestimmungsort bezieht, Angaben zum Tierhalter am Bestimmungsort oder zum amtlichen Tierarzt und Angaben zu den durchgeführten Kontrollen; Abschnitt 4 enthält eine gesonderte Erklärung des Transportunternehmers und Abschnitt 5 eine gesonderte Mitteilung über Unregelmäßigkeiten. Streng formal betrachtet trifft zwar zu, dass die Pflicht zur Festlegung eines Transportplans der Pflicht entspricht, Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs zu erstellen, der die Planung betrifft, doch ist zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch ein in sich geschlossenes Ganzes bildet und der Transportunternehmer durch die alleinige Erstellung von Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2005, auf den sich die Kommission bezieht, noch nicht erfüllt. Meines Erachtens ist deshalb die Berufung der Kommission auf einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2005 im Rahmen des Klagegrundes bezüglich der Kontrolle der Transportpläne unzulässig.

73 Die Kommission nimmt im Rahmen dieses Klagegrundes ferner auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 91/628 Bezug. Danach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie durch nicht diskriminierende Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort (Buchst. b) sowie der Angaben auf den Begleitdokumenten (Buchst. d) gewährleisten. Dieser Bestimmung entspricht nach Ansicht der Kommission Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 , wonach die zuständige Behörde während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen durchführt, um zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob bei der Beförderung die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V der Verordnung, eingehalten worden sind.

74 Zu den Kontrollpflichten lässt sich feststellen, dass die Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 der Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 91/628 nicht entspricht. Während sich die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/628 auf die Kontrolle der Transportmittel, der Tiere und allgemein der Angaben auf den Begleitdokumenten beziehen, betreffen die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1/2005 die Kontrolle der Beförderungs- und der Ruhezeiten sowie der Beachtung des allgemeinen Erfordernisses, bei der Beförderung die Vorschriften der Verordnung einzuhalten. Überdies bezieht sich die Kontrollpflicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 nur auf lange Beförderungen, während sich Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/628 nicht auf derartige Beförderungen beschränkt. Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen besteht darin, dass nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 die zuständige Behörde während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen durchführt, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/628 hingegen lediglich Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort (32) vorsieht. Ich halte die Bezugnahme der Kommission auf Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 daher für unzulässig.

75 Art. 9 der Richtlinie 91/628 regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden. Art. 9 Abs. 1 sieht vor, dass, wenn sich während des Transports herausstellt, dass die Bestimmungen der Richtlinie nicht eingehalten werden bzw. nicht eingehalten wurden, die zuständige Behörde des Ortes, an dem diese Feststellung getroffen wird, die für das Transportmittel verantwortlichen Personen auffordert, alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Gewährleistung der artgerechten Behandlung der betroffenen Tiere für notwendig erachtet. So kann die zuständige Behörde je nach den Umständen des Einzelfalls veranlassen, dass a) die weitere Verbringung oder die Rücksendung der Tiere zum Versandort auf dem kürzesten direkten Wege erfolgt, sofern dies den Tieren kein unnötiges Leiden verursacht; b) die Tiere in geeigneten Unterkünften angemessen versorgt werden, bis das Problem gelöst ist; c) die Tiere so getötet werden, dass ihnen unnötige Leiden erspart werden(33) . Die übrigen Absätze von Art. 9 der Richtlinie 91/628 enthalten Bestimmungen darüber, welche Folgen es hat, wenn die für das Transportmittel verantwortliche Person den Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt, sowie Bestimmungen über die Verfahren bei den nationalen Behörden. Die Kommission nennt im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung keine Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005.

c) Rechtliche Würdigung

76 Zur Stützung des Klagegrundes, der die Überprüfung der Transportpläne betrifft, verweist die Kommission in erster Linie auf Nr. 5.4.2 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 9002/2003, wonach die Begleitdokumente, die beim Transport von Tieren innerhalb der Hellenischen Republik mitgeführt wurden, keine Angaben über die Uhrzeit des Versands enthielten. Weiter geht aus dieser Nummer hervor, dass die Inspektoren des LVA auch in einigen von den zuständigen nationalen Behörden überprüften Dokumenten Unregelmäßigkeiten entdeckten. In den Kopien von Gesundheitsbescheinigungen und Transportplänen, die beim Transport von zur Schlachtung in der Hellenischen Republik bestimmten Tieren aus Spanien, Frankreich und den Niederlanden mitgeführt wurden, fanden sich nämlich Unstimmigkeiten und fehlten wesentliche Informationen. Die in der Mehrzahl der Transportpläne angegebenen Beförderungszeiten waren unstimmig und nicht einhaltbar. Eine Ruhepause (zwischen der Zwischenstation in Süditalien und dem Bestimmungsort in der Hellenischen Republik) war im Transportplan nicht eingetragen.

77 Die Kommission beruft sich ferner auf Nr. 5.4 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004(34), wonach das griechische Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung die zuständigen Behörden in den einzelnen Präfekturen aufforderte, für 2003 ein Kontrollprogramm vorzulegen; ein solches Programm legten nur sechs (und damit 11,1 %) der 54 Präfekturen vor. Darüber hinaus geht aus dieser Nummer hervor, dass in der Präfektur Fthiotida im zweiten Drittel 2003 92 % der Ladungen am Bestimmungsort kontrolliert wurden und im dritten Drittel 2003 83 %. In der Präfektur Karditsa seien Kontrollen am Versandort vorgenommen worden, in der Präfektur Larisa vierteljährlich drei bis fünf unangekündigte Kontrollen in Schlachthöfen, wobei aber lange Beförderungen nicht in die Kontrollen einbezogen worden seien. In der Präfektur Trikala seien Kontrollen beim Entladen nach langen Beförderungen erfolgt. Weiter ist Nr. 5.4 zu entnehmen, dass die nationalen Behörden im Jahr 2003 6 808 Fahrzeuge überprüften und drei Verstöße sowie 24 Unregelmäßigkeiten in Begleitdokumenten feststellten. Bei ihrem Kontrollbesuch stellten die Inspektoren des LVA noch einige weitere Unregelmäßigkeiten fest, die die zuständigen nationalen Behörden nicht bemerkt hatten(35) .

78 In Nr. 6.4 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 heißt es, dass die Mehrzahl der Präfekturen kein Programm für die Kontrolle der Transportpläne vorgelegt habe und dass in den überprüften Präfekturen keine Klarheit in der Frage herrsche, wie, und ob überhaupt, die Transportpläne zu kontrollieren seien(36) .

79 Die Kommission beruft sich ferner auf die Nrn. 5.4.2 und 6.4 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006. Nach Nr. 5.4.2 dieses Berichts erklärte in der Präfektur Kilkis die zuständige nationale Behörde, dass sie keinerlei Kontrolle von Transportplänen durchgeführt habe. In den Präfekturen Messenien, Lakonien, Thesprotien und Elis stellten die zuständigen nationalen Behörden bei Überprüfungen nicht fest, dass Transportpläne eine zu lange Transportdauer vorsahen oder Unregelmäßigkeiten aufwiesen. In der Präfektur Thesprotien behielten die zuständigen örtlichen Behörden die Originale der Transportpläne ein, statt sie den Transportunternehmern zurückzugeben, die sie der zuständigen Behörde am Herkunftsort hätten aushändigen müssen. In Patras hätten die zuständigen nationalen Behörden die Transportpläne nur bis zum Hafen kontrolliert, nicht aber auch für den restlichen Teil der Route bis zum Zielort; die zuständigen nationalen Behörden hätten daher auch nicht bemerkt, dass zahlreiche Transporte auf die Inseln Lesbos und Chios länger als zulässig gedauert hätten. In Nr. 6.4 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 heißt es, dass auch die zuständigen örtlichen Behörden, die ein Programm für die Kontrolle der Transportpläne erstellt hätten, nicht die gesetzten Ziele erreicht hätten, da sie sich in der Regel auf die in Schlachthöfen durchgeführten Kontrollen gestützt hätten, gelegentlich aber auch dann Kontrollen durchgeführt hätten, wenn diese nicht von besonderem Nutzen gewesen seien.

80 Aus den Bestimmungen, auf die sich die Kommission im Rahme n dieses Klagegrundes bezieht, ergibt sich, dass sie geltend macht, die Hellenische Republik habe gegen fünf Verpflichtungen verstoßen:

– dafür Sorge zu tragen, dass die Transportunternehmer einen Transportplan besitzen (Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 91/628);

– dafür Sorge zu tragen, dass die Transportpläne der Transportunternehmer ordnungsgemäß sind (Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/628);

– Transportmittel und Tiere bei der Ankunft am Bestimmungsort zu kontrollieren (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/628);

– die Angaben auf den Begleitdokumenten zu kontrollieren (Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 91/628);

– im Fall von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen zu treffen (Art. 9 der Richtlinie 91/628).

81 Das von der Kommission vorgelegte Beweismaterial lässt meines Erachtens nicht die Feststellung zu, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, dafür Sorge zu tragen, dass die Transportunternehmer einen Transportplan besitzen (Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 91/628). Aus keinem der Kontrollberichte geht hervor, dass die Transportunternehmer Transportpläne nicht besaßen . Deshalb meine ich, dass derjenige Teil des Klagegrundes, in dem die Kommission einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 91/628 geltend macht, als unbegründet zurückzuweisen ist.

82 Die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Transportpläne der Transportunternehmer ordnungsgemäß sind (Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/628), umfasst das Erfordernis, dass die Transportpläne alle erforderlichen Angaben enthalten und dass diese richtig und ordnungsgemäß sind (etwa dass die Beförderungszeiten nicht zu lang sind). Was einen Verstoß gegen diese Verpflichtung angeht, hat die Kommission zwar Beweise dafür vorgelegt, dass sich in Transportplänen Unregelmäßigkeiten zeigten. Diese Beweise sind meiner Ansicht nach jedoch nicht genau genug, um eine kontinuierliche und allgemeine Verletzung der Verpflichtungen der griechischen Behörden zu belegen. So haben die Inspektoren des LVA z. B. festgestellt, dass „einige Dokumente“ Unregelmäßigkeiten aufwiesen, dass die Beförderungszeiten „in der Mehrzahl der Transportpläne“ unstimmig und nicht realisierbar seien und dass „zahlreiche Transporte“ länger als zulässig gedauert hätten. Zweifellos haben sich in der Hellenischen Republik Unregelmäßigkeiten in Transportplänen gezeigt, doch aus dem Beweismaterial der Kommission wird nicht deutlich, wie viel Prozent der überprüften Fälle dies betrifft. Die Kommission hat meines Erachtens keine Angaben gemacht, die genau genug wären, um einen Pflichtverstoß bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Transportpläne zu belegen. Deshalb meine ich, dass derjenige Teil des Klagegrundes, in dem die Kommission einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/628 geltend macht, als unbegründet zurückzuweisen ist.

83 Hinsichtlich der Verpflichtung, Transportmittel und Tiere bei der Ankunft am Bestimmungsort zu kontrollieren (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/628), hat die Kommission meines Erachtens keine Beweise vorgelegt. In den angeführten Berichten wird an keiner Stelle ausdrücklich gesagt, dass die Fahrzeuge am Bestimmungsort nicht kontrolliert worden seien. Im Gegenteil, für die Präfektur Fthiotida findet sich im Beweismaterial die Angabe(37), dass im zweiten und im dritten Drittel 2003 92 % bzw. 83 % der Ladungen am Bestimmungsort kontrolliert worden seien. Daher ist derjenige Teil des Klagegrundes, in dem die Kommission einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/628 geltend macht, als unbegründet zurückzuweisen.

84 Auch derjenige Teil des Klagegrundes, in dem die Kommission einen Verstoß gegen die Verpflichtung geltend macht, die Angaben auf den Begleitdokumenten zu kontrollieren (Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 91/628), ist nach meiner Auffassung unbegründet. Obwohl die zuständigen nationalen Behörden in einzelnen Präfekturen im Jahr 2003 keine Kontrollprogramme vorlegten, geht aus Nr. 5.4 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 hervor, dass derartige Kontrollen in den von den Inspektoren des LVA besuchten Präfekturen erfolgten. Zwar stellten die zuständigen nationalen Behörden in einigen Fällen bestehende Unregelmäßigkeiten nicht fest, Kontrollen wurden aber durchgeführt – so findet sich für 2003 die eindeutige Angabe, dass 6 808 Kontrollen erfolgten. Derjenige Teil des Klagegrundes, in dem die Kommission einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 91/628 geltend macht, ist deshalb meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.

85 Was die Verpflichtung angeht, im Fall von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen zu treffen (Art. 9 der Richtlinie 91/628), hat die Kommission meiner Ansicht nach für diesen Teil des Klagegrundes keine Beweise vorgelegt. Die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dieser Bestimmung würde die Vorlage von Beweisen dafür voraussetzen, dass sich die zuständigen griechischen Behörden bei Feststellung von Verstößen nicht ordnungsgemäß verhielten. Die Kommission hat jedoch keine Beweise in Bezug darauf vorgelegt, in wie vielen Fällen und in welchen Präfekturen die zuständigen nationalen Behörden Verstöße feststellten und daraufhin nicht ordnungsgemäß eingriffen. Derjenige Teil des Klagegrundes, in dem die Kommission einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 9 der Richtlinie 91/628 geltend macht, ist deshalb meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.

d) Ergebnis der Prüfung

86 Der Klagegrund, der die Kontrolle der Transportpläne betrifft und in dessen Rahmen die Kommission Verstöße gegen die Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b, 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich, 8 Abs. 1 Buchst. b und d sowie 9 der Richtlinie 91/628 geltend macht, ist als unbegründet zurückzuweisen.

4. Klagegrund bezüglich des Fehlens von Ruheorten in den Häfen

a) Vorbringen der Parteien

87 Die Kommission wirft der Hellenischen Republik vor, die Kontrollbesuche Nr. 9211/2003 (Nr. 5.2.2 des Kontrollberichts) und Nr. 8042/2006 (Nr. 5.4.2 des Kontrollberichts) hätten ergeben, dass nicht dafür gesorgt worden sei, dass sich in den Fährhäfen oder deren Nähe Ruheorte befänden, an denen sich die Tiere nach dem Entladen aus dem Schiff zwölf Stunden hätten ausruhen können, wenn der Transport auf dem Seeweg länger als 29 Stunden gedauert habe. Die Kommission macht dabei in der Begründung ihrer Klage einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b(38) des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 bzw. einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Nr. 1.7 Buchst. b des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 geltend. Im Klageantrag begehrt sie allerdings nur die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628.

88 Zu einem der Häfen (Igoumenitsa) trägt die Kommission vor, dass es zwar Bereiche gebe, die als Ruheorte genutzt werden könnten, dass es aber nicht möglich sei, sie zu diesem Zweck zu nutzen, weil die zuständigen Behörden dies nicht erlaubt hätten. Die griechische Regierung habe in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zwar erklärt, dass sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, damit in diesem Hafen für Ruheorte gesorgt sei, sie habe dafür aber keine Beweise vorgelegt.

89 Die griechische Regierung trägt vor, dass die Kommission keinen konkreten Fall angeführt habe, in dem der Transport auf dem Seeweg zwischen zwei Gemeinschaftshäfen länger als 29 Stunden gedauert habe. Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 verlange von den Mitgliedstaaten nicht, dass sie dafür sorgten, dass sich in den Häfen Ruheorte befänden, er verpflichte vielmehr die Transportunternehmer, in ihrem Transportplan – der den Transport auf dem Seeweg einschließe – Aufenthalte an angemessenen Ruheorten vorzusehen. Zudem dauere der Transport zwischen einem griechischen und einem anderen Fährhafen in der Gemeinschaft in der Praxis nicht länger als 29 Stunden. Der Transport zwischen dem italienischen Hafen Bari und dem griechischen Hafen Igoumenitsa, dem größten griechischen Transithafen, dauere nicht länger als zehn oder elf Stunden, zwischen den Häfen Bari und Patras nicht länger als 15 Stunden.

90 Die Kommission widerspricht in ihrer Erwiderung dem Vorbringen der griechischen Regierung . Aus Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 gehe klar hervor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssten, dass sich in den Häfen oder in deren Nähe Ruheorte befänden. Darüber hinaus sei die Behauptung der griechischen Regierung, dass kein Transport zwischen griechischen und anderen Fährhäfen in der Gemeinschaft länger als 29 Stunden dauere, nicht zutreffend.

b) Zulässigkeit

91 Im Rahmen des Klagegrundes bezüglich des Fehlens von Ruheorten macht die Kommission einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 bzw. Nr. 1.7 Buchst. b des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 geltend. Die Kommission beruft sich jedoch nur in der Begründung der Klage auf einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Bestimmungen beider Rechtsakte; im Klageantrag macht sie hingegen nur einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 geltend, nicht aber auch einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Nr. 1.7 Buchst. b des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005.

92 Nach Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 muss beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nrn. 2 bis 4 des Anhangs.

93 Nach Nr. 1.7 Buchst. b des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 muss beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer der Beförderung auf See entspricht den allgemeinen Regeln der Nrn. 1.2 bis 1.4 dieses Kapitels des Anhangs I.

94 Ein Vergleich zwischen diesen beiden Bestimmungen lässt die Feststellung zu, dass sie dasselbe Erfordernis einer zwölfstündigen Ruhezeit beim Transport auf dem Seeweg im Linienverkehr enthalten, wenn die Fahrzeuge ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden(39) . Die Bezugnahme der Kommission auf Nr. 1.7 Buchst. b des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 wäre daher grundsätzlich zulässig. Die Kommission begehrt aber im Klageantrag selbst nicht die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dieser Nummer des Anhangs der Verordnung Nr. 1/2005. Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 für die Feststellung eines Pflichtverstoßes in der vorliegenden Rechtssache genügten und dass sie sich auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 nur beziehe, um ihr Vorbringen zu beweisen, dass die Hellenische Republik weiterhin gegen ihre Verpflichtungen verstoße. Im Rahmen dieses Klagegrundes werde ich deshalb nur prüfen, ob die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 verstoßen hat.

c) Rechtliche Würdigung

95 Im Rahmen des Klagegrundes bezüglich des Fehlens von Ruheorten in den Häfen ist zunächst zu klären, welche Verpflichtungen die Mitgliedstaaten nach Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 haben.

96 Erstens steht in dieser Bestimmung zwar nicht ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass sich in den Häfen Ruheorte befinden, doch ergibt sich diese Verpflichtung meiner Ansicht nach aus dem Erfordernis, dass nach dem Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden muss. Dem Vorbringen der griechischen Regierung, dass nach den genannten Bestimmungen nur die Transportunternehmer verpflichtet seien, in ihrem Transportplan – der den Transport auf dem Seeweg einschließe – Aufenthalte an angemessenen Ruheorten vorzusehen, kann meines Erachtens nicht gefolgt werden. Wenn es nicht möglich ist, die Transportdauer in die Transportdauer nach den Nrn. 2 bis 4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 einzubeziehen(40), müssen sich die Tiere in den Häfen und nicht an anderer Stelle während des Transports ausruhen können.

97 Zweitens ist die Behauptung der Kommission, Ruheorte seien dann erforderlich, wenn der Transport länger als 29 Stunden dauere, nicht zutreffend. Aus den Nrn. 2 bis 4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 geht hervor, dass die zulässige maximale Transportdauer variiert und von der Ausstattung des Fahrzeugs, in dem sich die beförderten Tiere befinden, sowie von der Art der beförderten Tiere abhängt(41) . Der Transport von Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind, darf grundsätzlich nicht länger als acht Stunden dauern(42) . Diese maximale Transportdauer kann verlängert werden, wenn die Fahrzeuge, in denen die Tiere befördert werden, bestimmten Anforderungen genügen, z. B. über ausreichend Einstreu, Futter und Wasser, Belüftung und Trennwände zur Errichtung von Boxen verfügen(43) . Wenn die Fahrzeuge diese Voraussetzungen erfüllen, beträgt die maximale Transportdauer für Tiere, die noch nicht abgesetzt sind, neun Stunden ; danach müssen die Tiere eine mindestens einstündige Ruhepause erhalten und können dann für weitere neun Stunden transportiert werden. Die maximale Transportdauer für Schweine und Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, beträgt 24 Stunden (44) . Alle anderen Tiere können 14 Stunden lang transportiert werden; danach müssen sie eine einstündige Ruhepause erhalten, um getränkt und nötigenfalls gefüttert zu werden, und können anschließend weitere 14 Stunden transportiert werden(45) .

98 Aus den Ausführungen in Nr. 97 dieser Schlussanträge wird deutlich, dass in bestimmten Fällen Tiere auch dann eine Ruhepause erhalten müssen, wenn der Transport auf dem Seeweg kürzer ist, und dass auch in diesen Fällen für Ruheorte in den Häfen zu sorgen ist(46) . Deshalb kann auch dem Vorbringen der griechischen Regierung nicht zugestimmt werden, dass Ruheorte nicht erforderlich seien, weil der Transport zwischen einem griechischen und einem anderen Fährhafen in der Gemeinschaft nicht länger als 29 Stunden dauere.

99 Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Kommission mit ihrem Vorbringen, es sei für Ruheorte in den Häfen oder in deren Nähe zu sorgen, wenn der Transport länger als 29 Stunden dauere, offenkundig auf die Dauer des Transports aller anderen Tierarten und nicht die spezifischen Bestimmungen über die Dauer des Transports von noch nicht abgesetzten Tieren, Schweinen und als Haustieren gehaltenen Einhufern abstellt; dabei berechnet sie die maximale Transportdauer nach der Formel „14 + 1 + 14“ (14 Stunden Transport + 1 Stunde Ruhepause + 14 Stunden Transport). Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Interboves(47) ergibt, ist diese Berechnung nicht richtig. Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache festgestellt, dass eine einstündige Ruhezeit auf offener See praktisch kaum eingelegt werden kann, weil sie voraussetzen würde, dass das Schiff nach 14 Stunden auf dem Meer für mindestens eine Stunde anlegt, bevor es für weitere 14 Stunden in See sticht(48) . Er hat deshalb entschieden, dass in diesem Fall die maximale Dauer des Transports auf dem Seeweg 28 Stunden beträgt(49) .

100 In der vorliegenden Rechtssache beruft sich die Kommission zur Stützung des Klagegrundes, der das Fehlen von Ruheorten betrifft, auf Nr. 5.2.2 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 9211/2003 und Nr. 5.4.2 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006.

101 Nach Nr. 5.2.2 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 9211/2003 gibt es in den griechischen Fährhäfen keine Ruheorte für Tiere. Die zuständigen nationalen Behörden haben versucht, dies damit zu rechtfertigen, dass die Beförderung auf dem Seeweg in die zulässige Gesamtdauer des Transports einbezogen werden könne, was aber nach Aussage der Inspektoren des LVA nicht immer möglich ist. In einigen Fällen, in denen Tiere von Süditalien in die Hellenische Republik befördert worden seien, habe der Transport auf dem Seeweg länger als maximal zulässig gedauert, so dass den Tieren eine Ruhepause hätte gewährt werden müssen.

102 In Nr. 5.4.2 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 wird konkret festgestellt, dass sich in den Häfen Patras und Piräus bzw. in deren Nähe keine Ruheorte für Tiere befänden. In der Nähe des Hafens Igoumenitsa gebe es zwar einen Bereich, der als Ruheort für beförderte Tiere genutzt werden könnte, doch die zuständigen Behörden hätten seine Nutzung zu diesem Zweck nicht erlaubt.

103 Aus den angeführten Kontrollberichten ergibt sich, dass die Hellenische Republik in keinem ihrer Häfen dafür gesorgt hat, dass Ruheorte für Tiere vorhanden sind. Ich halte den Klagegrund bezüglich des Fehlens von Ruheorten daher für begründet.

d) Ergebnis der Prüfung

104 Meines Erachtens hat die Hellenische Republik dadurch, dass sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Ruheorte für die Tiere nach dem Entladen aus den Schiffen in den Fährhäfen oder in deren Nähe vorgesehen werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 verstoßen.

5. Klagegrund bezüglich einer unzureichenden Kontrolle der Transportmittel und Tiere

a) Vorbringen der Parteien

105 Die Kommission trägt vor, aus den Berichten über die Kontrollbesuche Nr. 9211/2003 (Nr. 5.2.1), Nr. 7273/2004 (Nr. 5.5) und Nr. 8042/2006 (Nr. 5.5) gehe hervor, dass die Hellenische Republik keine angemessenen Maßnahmen zur Kontrolle der Transportmittel und Tiere ergriffen habe, um einen unzulässigen Transport von Tieren auf der Straße zu verhindern. Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Kommission geltend, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 91/628 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen habe.

106 Insbesondere sei in einigen griechischen Präfekturen – Achaia, Kilkis und Serres – eine Kontrolle der Transportmittel und Tiere nicht vorgesehen, entweder aus Personalmangel oder weil bereits in den griechischen Häfen Kontrollen durchgeführt worden seien. Das Pilotprogramm, das zusätzliche Kontrollen vorgesehen habe, habe nicht alle Regionen umfasst, etwa nicht Thessalien, wo beim Kontrollbesuch Nr. 9211/2003 Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien.

107 Die griechische Regierung macht geltend, Art. 8 der Richtlinie 91/628 und Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2005 seien dahin auszulegen, dass zur Feststellung eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen nachgewiesen werden müsse, dass überhaupt keine Kontrollen in Bezug auf den Tierschutz beim Transport erfolgten, und dass die zuständigen Behörden festlegen müssten, wie und wo diese Kontrollen durchgeführt würden. Art. 8 der Richtlinie 91/628 sehe nämlich verschiedene Kontrollarten vor, nicht nur die von der Kommission angeführte Kontrolle des Transports auf der Straße. Dass ein Pilotprogramm durchgeführt worden sei, in dessen Rahmen gemischte Teams in bestimmten Präfekturen Inspektionen vorgenommen hätten, dass Transportunternehmern Sanktionen auferlegt worden seien und dass verschiedene Verfahren der gegenseitigen Unterstützung mit bestimmten Mitgliedstaaten eingeleitet worden seien, zeige, dass die griechischen Behörden die nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlichen Kontrollen durchgeführt hätten. Als Beweis fügt die griechische Regierung der Klagebeantwortung Dokumente bei, die eine Auferlegung von Sanktionen und die Einleitung von Verfahren der gegenseitigen Unterstützung belegen(50) .

108 Die Kommission entgegnet darauf, dass die Kontrolle der Transportmittel und Tiere nur dann im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften stehe, wenn sie geeignet, ausreichend und wirksam sei. Die von den griechischen Behörden durchgeführten Kontrollen der Transportpläne seien weder wirksam noch geeignet in dem Sinne, dass sie einen unzulässigen Transport von Tieren auf der Straße verhindern würden.

b) Zulässigkeit

109 Im Rahmen des Klagegrundes bezüglich einer unzureichenden Kontrolle der Transportmittel und Tiere macht die Kommission geltend, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 91/628 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen habe.

110 Art. 8 der Richtlinie 91/628 bestimmt in Abs. 1 , dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie(51) durch folgende nicht diskriminierende Kontrollen gewährleisten: a) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße; b) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort; c) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten; d) Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten. Nach Abs. 2 müssen diese Kontrollen eine repräsentative Auswahl der Tiere erfassen, und nach Abs. 3 legt die zuständige Behörde der Kommission einen jährlichen Bericht über die durchgeführten Kontrollen vor. Abs. 4 bestimmt, dass auch während des Transports der Tiere Kontrollen vorgenommen werden können, und nach Abs. 5 bleiben Kontrollen, die von den mit der allgemeinen Gesetzesanwendung in einem Mitgliedstaat betrauten Behörden durchgeführt werden, von diesem Artikel unberührt.

111 Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 , der nach Ansicht der Kommission Art. 8 der Richtlinie 91/628 entspricht, bestimmt in Satz 1 , dass die zuständige Behörde durch nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren überprüft, ob die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten wurden. Nach Satz 2 sind diese Kontrollen an einer angemessenen Zahl der jedes Jahr in den einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere durchzuführen, nach Satz 3 wird die Zahl der Kontrollen erhöht, wenn festgestellt wird, dass die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wurden(52) .

112 Ein Vergleich zwischen diesen beiden Bestimmungen lässt die Feststellung zu, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/628 genau festlegt, wo die nicht diskriminierenden Kontrollen von Transportmitteln und Tieren durchzuführen sind: während des Transports auf der Straße, am Bestimmungsort, auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten; darüber hinaus bestimmt er, dass die zuständigen Behörden die Angaben auf den Begleitdokumenten kontrollieren müssen. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2005 hingegen enthält die allgemeine Regel, dass die zuständige Behörde nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren vornehmen muss. Vielleicht ließe sich argumentieren, dass diese beiden Bestimmungen nicht so unterschiedlich formuliert sind, dass sich dadurch der Inhalt der Verpflichtungen der zuständigen Behörden ändert, und dass diese nach beiden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren durchzuführen. Allerdings räumt Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2005 der zuständigen Behörde ein weiteres Ermessen bei der Entscheidung darüber ein, wo und wie sie diese Kontrollen durchführt. Die Kontrollarten nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/628 sind dagegen kumulativ vorgesehen, und die zuständige Behörde kann nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, welche dieser Kontrollarten sie anwendet und welche nicht. Die Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/628 und Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2005 können daher meines Erachtens nicht als völlig identisch angesehen werden; die Bezugnahme der Kommission auf Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2005 ist daher unzulässig.

113 Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/628, wonach die Kontrollen eine repräsentative Auswahl der Tiere erfassen müssen, entspricht Art. 27 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2005, wonach die Kontrollen an einer angemessenen Zahl der Tiere durchzuführen sind, so dass die Bezugnahme auf diese Bestimmung der Verordnung Nr. 1/2005 zulässig ist. Art. 8 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 91/628 hingegen entspricht nicht Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005(53) .

c) Rechtliche Würdigung

114 Im Rahmen dieses Klagegrundes beruft sich die Kommission auf die Feststellungen in Nr. 5.2.1 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 9211/2003, Nr. 5.5 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 und Nr. 5.5 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006.

115 Nach Nr. 5.2.1 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 9211/2003 werden in den griechischen Präfekturen Kontrollen nur in den Häfen und beim Grenzübertritt durchgeführt, nicht aber an anderen Stellen der Route. Die zuständigen Behörden haben auch nicht mit der Polizei vereinbart, dass diese die Kontrollen auf den Straßen erleichtert.

116 Aus Nr. 5.5 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 geht hervor, dass ein Treffen zwischen Vertretern des griechischen Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung sowie Vertretern des griechischen Ministeriums für öffentliche Ordnung einberufen wurde, um die Kontrollen auf den Straßen zu organisieren; mit diesen Kontrollen hätten erst nach Erlass einiger weiterer Rechtsmaßnahmen begonnen werden sollen(54) . Der Vertreter des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung hat eingeräumt, dass unzulässige Tiertransporte in Griechenland immer noch ein sehr verbreitetes Problem seien.

117 Nach Nr. 5.5 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 wies das griechische Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung vier Präfekturen (Kilkis, Serres, Thesprotien und Achaia) an, im Rahmen des Pilotprogramms mit Unterstützung der Polizei Kontrollen auf den Straßen durchzuführen. Die zuständigen Behörden in der Präfektur Serres teilten daraufhin mit, dass sie nicht beabsichtigten, derartige Kontrollen einzuführen, die zuständigen Behörden in der Präfektur Kilkis erklärten, dass ihnen das Personal für solche Kontrollen fehle, während in der Präfektur Thesprotien eine zweimalige Kontrolle vorgesehen war, die aber wegen anderer unvorhergesehener Aufgaben der Polizei nicht durchgeführt wurde. Die zuständigen Behörden in der Präfektur Achaia erklärten, dass sie die Kontrollen auf den Hafen Patras konzentrierten und keine Unterstützung durch die Polizei benötigten, da die Fahrzeuge von den Hafenbehörden angehalten würden.

118 Ferner geht aus Nr. 5.5 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 hervor, dass das griechische Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung alle 54 griechischen Präfekturen aufforderte, weitere Maßnahmen zur Verhinderung unzulässiger Transporte zu treffen. Auf diese Aufforderung reagierten nur 21 Präfekturen, 33 Präfekturen antworteten überhaupt nicht. Von den sieben Präfekturen, die die Inspektoren des LVA besucht hatten, antworteten zwei – Karditsa und Trikala – auf die Aufforderung. In der Präfektur Karditsa wurde gegen vier Transportunternehmer eine Geldstrafe verhängt, gegen einen von ihnen auch in der Präfektur Trikala.

119 Zu diesem Klagegrund ist zunächst klarzustellen, dass sich die Kommission in der Klageschrift, formal betrachtet, auf den gesamten Art. 8 der Richtlinie 91/628 bezieht, letztlich aber nur zwei Verstöße ausdrücklich anführt.

120 Zum einen legt die Kommission – wie die griechische Regierung zu Recht betont hat(55) – im Rahmen dieses Klagegrundes Beweise für einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628 vor, der Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße vorschreibt. Zum anderen legt sie Beweise dafür vor, dass die „weiteren Maßnahmen“(56), die das griechische Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung vorgeschlagen habe, nicht ergriffen worden seien.

121 Das Beweismaterial lässt nicht erkennen, welche „weiteren Maßnahmen“ hätten ergriffen werden sollen und ob dies an den Bestimmungsorten, den Versandorten oder den Aufenthaltsorten hätte geschehen sollen oder ob es um die Kontrolle der Angaben auf den Begleitdokumenten ging. Anhand dieser Beweise kann meines Erachtens nicht festgestellt werden, gegen welche Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 91/628 die Hellenische Republik verstoßen haben soll. Es sei darauf hingewiesen, dass ich bereits im Rahmen des Klagegrundes bezüglich der Kontrolle der Transportpläne festgestellt habe, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 91/628 verstoßen hat(57) . Der Klagegrund bezüglich einer unzureichenden Kontrolle der Transportmittel und Tiere ist somit in dem Teil zurückzuweisen, der sich auf den Verstoß gegen die Verpflichtung bezieht, „weitere Maßnahmen“ zu ergreifen(58) .

122 Ich werde die Prüfung im Rahmen dieses Klagegrundes deshalb darauf konzentrieren, ob die Hellenische Republik gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628 verstoßen hat.

123 Meiner Auffassung nach lässt sich anhand der dargelegten Informationen in den Kontrollberichten feststellen, dass der Klagegrund bezüglich einer unzureichenden Kontrolle der Transportmittel und Tiere in dem Teil, der sich auf die Kontrolle der Transportmittel und Tiere während des Transports auf der Straße bezieht, begründet ist. Aus den genannten Berichten ergibt sich nämlich, dass von 2003 bis 2006 Transportmittel und Tiere während des Transports auf der Straße kaum kontrolliert wurden. Kontrolliert wurde nur in den Häfen und beim Grenzübertritt, auf Straßen jedoch fast nirgendwo.

124 Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Kontrolle des Transports auf der Straße – der die am häufigsten genutzte Art des Tiertransports ist – umso wichtiger ist, weil diese Transportart für die Tiere in der Regel anstrengender ist als andere Transportarten und die Verhältnisse, in denen die zur Schlachtung bestimmten Tiere befördert werden, für gewöhnlich am schlechtesten sind(59) .

125 Zu dem Beweismaterial, das die griechische Regierung in der Klagebeantwortung zum Nachweis dessen vorgelegt hat, dass zum einen in den Präfekturen Achaia, Westattika, Thesprotien und Pella Sanktionen auferlegt wurden und zum anderen die griechischen Behörden verschiedene Verfahren der gegenseitigen Unterstützung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten einleiteten, ist zu bemerken, dass bis auf zwei Ausnahmen alle genannten Maßnahmen(60) nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist für die Erfüllung der Verpflichtungen, d. h. nach dem 5. September 2006, getroffen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage bei Ablauf der Frist zu beurteilen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde(61) . Der Gerichtshof kann somit im Verfahren nach Art. 226 EG keine Maßnahmen von Mitgliedstaaten berücksichtigen, die in der Zeit zwischen der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageerhebung getroffen wurden, sondern muss sich auf die Prüfung der Lage beschränken, wie sie bei Ablauf der Frist bestand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Die Hellenische Republik hat als Beweis für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nur zwei Fälle einer Auferlegung von Sanktionen vor Ablauf dieser Frist(62) vorgelegt, was meines Erachtens nicht als Beweis dafür reicht, dass sie ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628 erfüllt hat(63) .

d) Ergebnis der Prüfung

126 Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass Kontrollen der Transportmittel und der Tiere während des Transports auf der Straße durchgeführt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628 verstoßen. Im Übrigen ist der Klagegrund bezüglich einer unzureichenden Kontrolle der Transportmittel und Tiere als unbegründet zurückzuweisen.

6. Klagegrund bezüglich unzureichender Sanktionen bei wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften über den Tierschutz

a) Vorbringen der Parteien

127 Die Kommission macht geltend, dass im Rahmen der Kontrollbesuche Nr. 9002/2003 (Nr. 5.4.5 des Kontrollberichts), Nr. 9211/2003 (Nr. 5.4 des Kontrollberichts), Nr. 7273/2004 (Nr. 6.7 des Kontrollberichts) und Nr. 8042/2006 (Nr. 5.4.3 des Kontrollberichts) festgestellt worden sei, dass die Hellenische Republik es unterlassen habe, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Vorschriften über den Tierschutz beim Transport wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen die Zuwiderhandelnden verhängt werden. Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Kommission Verstöße gegen Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 sowie die Art. 25 und 26 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2005 geltend.

128 Nach Ansicht der griechischen Regierung stützt die Kommission ihre Behauptungen nicht auf konkrete Tatsachen. Die griechische Regierung trägt vor, dass die zuständigen Behörden gegen Zuwiderhandelnde wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängten, und legt als Beweis eine Liste von Personen vor, gegen die Verwaltungsstrafen verhängt wurden(64) .

b) Zulässigkeit

129 Im Rahmen des Klagegrundes bezüglich unzureichender Sanktionen bei wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften über den Tierschutz macht die Kommission einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 geltend. Dieser Bestimmung entsprächen Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2005 und, was wiederholte Verstöße angehe, Art. 26 Abs. 6 dieser Verordnung.

130 Nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 ergreift ein Mitgliedstaat bei wiederholten Verstößen gegen diese Richtlinie oder bei einem Verstoß, der den Tieren schwere Leiden verursacht, unbeschadet der übrigen vorgesehenen Sanktionen die erforderlichen Maßnahmen, um die festgestellten Missstände abzustellen; dies kann bis zur Aussetzung und zum Entzug der Genehmigung nach Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie gehen. Weiter bestimmt Art. 18 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht festlegen, welche Vorkehrungen sie treffen, um die festgestellten Missstände abzustellen.

131 Nach Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2005 legen die Mitgliedstaaten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen nach dieser Bestimmung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein(65) . Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten also eine allgemeine Verpflichtung, für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sorge zu tragen, und nicht eine Verpflichtung, für die Sanktionierung wiederholter Verstöße Sorge zu tragen, wie dies in Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 vorgesehen ist. Deshalb entspräche Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2005 allenfalls Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 91/628, wonach die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen müssen, um Verstöße natürlicher oder juristischer Personen gegen diese Richtlinie zu ahnden. Die Kommission beruft sich in ihrer Klage jedoch nicht auf einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1, sondern auf einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628. Da Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2005 Art. 18 Abs. 2 nicht entspricht, ist die Bezugnahme auf letztere Bestimmung meines Erachtens unzulässig.

132 Nach Art. 26 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2005 kann der betreffende Mitgliedstaat bei wiederholten oder ernsten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung vorübergehend verbieten, dass Tiere in seinem Hoheitsgebiet von dem betreffenden Transportunternehmer oder in dem betreffenden Transportmittel befördert werden, selbst wenn der Transportunternehmer bzw. das Transportmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind(66) .

133 Nach diesem Artikel der Verordnung hat ein Mitgliedstaat somit die Möglichkeit, dem Transportunternehmer die Beförderung von Tieren vorübergehend zu verbieten, während Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 den Mitgliedstaaten allgemein gestattet, Maßnahmen zu ergreifen, um die festgestellten Missstände abzustellen, was bis zur Aussetzung und zum Entzug der Genehmigung gehen kann. Die Möglichkeiten der Sanktionierung wiederholter Verstöße, die ein Mitgliedstaat nach Art. 26 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2005 hat, sind folglich begrenzter als die Sanktionsmöglichkeiten nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628; die weiter reichenden Sanktionsmöglichkeiten nach dieser Richtlinie umfassen aber a maiore ad minus ein vorübergehendes Verbot der Beförderung von Tieren, wie es in der Verordnung vorgesehen ist. Ich halte die Bezugnahme der Kommission auf Art. 26 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2005 daher für zulässig.

c) Rechtliche Würdigung

134 Um die Begründetheit dieses Klagegrundes darzutun, beruft sich die Kommission auf Nr. 5.4.5 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 9002/2003, Nr. 5.4 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 9211/2003, Nr. 6.7 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 und Nr. 5.4.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006.

135 Nach Nr. 5.4.5 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 9002/2003 hat das griechische Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung ein System zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Tierschutz beim Transport und bei der Schlachtung eingeführt. Dieses System beruht auf Kontrolllisten, in denen die während des Transports und der Schlachtung erfolgten Inspektionen eingetragen werden; anschließend werden Zusammenfassungen dieser Inspektionen erstellt. Nach diesem System wird ein erster Verstoß gegen die Vorschriften über den Tierschutz mit einer schriftlichen Verwarnung geahndet, ein zweiter Verstoß mit einer Verwaltungsstrafe(67), bei einem dritten Verstoß wird ein Strafverfahren eingeleitet.

136 Ferner geht aus Nr. 5.4.5 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 9002/2003 hervor, dass einige der von den nationalen Behörden durchgeführten Kontrollen überprüft wurden und dass dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden(68) .

137 Nach Nr. 5.4 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 9211/2003 wurden 2002 für 26 Verstöße 9 mündliche Verwarnungen und 16 schriftliche Verwarnungen erteilt und eine Verwaltungsstrafe verhängt. Weder 2001 noch 2002 wurde eine Transportgenehmigung ausgesetzt oder entzogen. Es wurde festgestellt, dass in einer Präfektur wegen Verstößen vier Geldstrafen in Höhe von 3 000 Euro vorgeschlagen, jedoch nicht verhängt wurden.

138 In Nr. 6.7 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 heißt es, dass das Sanktionssystem nicht wirksam sei, da die zugrunde liegenden Kontrollen unzulänglich seien, die Zahl der schriftlichen Verwarnungen niedrig sei und die Verfahren zur Durchsetzung der Sanktionen problematisch seien.

139 Nach Nr. 5.4.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 wies das Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung die zuständigen Behörden in den Präfekturen an, bei einem ersten Verstoß, der den Tieren kein schweres Leiden verursacht, eine schriftliche Verwarnung zu erteilen und bei einem erneuten Verstoß eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Ferner wurden die Behörden angewiesen, Transportunternehmern die Genehmigung zu entziehen, wenn sie nach Verhängung einer Verwaltungsstrafe erneut gegen die Gemeinschaftsvorschriften über den Tierschutz beim Transport verstoßen. Außerdem wurden die Behörden aufgefordert, eine solche Verwaltungsstrafe zu verhängen, wenn sich herausstellt, dass ein Tiertransport ohne die erforderliche Genehmigung oder mit einer abgelaufenen Genehmigung erfolgte. Als die Befolgung dieser Anweisungen des Ministeriums überprüft wurde, stellte sich heraus, dass im Hafen Patras bei Verstößen nur mündliche und keine schriftlichen Verwarnungen erteilt wurden oder dass andere Sanktionen auferlegt wurden(69) . Bei den Grenzkontrollen wurden nur mündliche Verwarnungen erteilt, und mitunter wurden Verstöße, die den Tieren schweres Leiden verursachten, nicht geahndet.

140 Dieser Klagegrund ist meines Erachtens unbegründet.

141 Erstens macht die Kommission im Rahmen dieses Klagegrundes geltend, dass wiederholte Verstöße nicht wirksam sanktioniert worden seien, und versucht, dies durch Bezugnahme auf verschiedene Berichte über Kontrollbesuche in der Hellenischen Republik zu beweisen. In diesem Beweismaterial vermischen sich jedoch Angaben zu lediglich einmaligen Verstößen mit Angaben zu wiederholten Verstößen. Die Kommission versucht also, wiederholte Verstöße auch durch Bezugnahme auf Fälle von lediglich einmaligen Verstößen zu beweisen. Zweitens sind die Angaben, die die Kommission in der Klageschrift macht und die sich aus den Kontrollberichten ergeben, ungenau und allgemein. In den Kontrollberichten wird an keiner Stelle genau angegeben, wie häufig Verstöße wiederholt wurden, ob es um wiederholte Verstöße desselben Zuwiderhandelnden ging und wie schwer die wiederholten Verstöße waren. Abgesehen davon ergibt sich aus dem von der Kommission vorgelegten Beweismaterial, dass einige Sanktionen auferlegt wurden, insbesondere wurden mündliche und schriftliche Verwarnungen erteilt.

d) Ergebnis der Prüfung

142 Meines Erachtens ist daher der Klagegrund bezüglich unzureichender Sanktionen bei wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften über den Tierschutz, in dessen Rahmen die Kommission geltend macht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 und Art. 26 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen habe, als unbegründet zurückzuweisen.

7. Ergebnis der Prüfung der Klagegründe bezüglich des Tierschutzes beim Transport

143 In Anbetracht des Gesagten bin ich der Auffassung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit Ruheorte für die Tiere nach dem Entladen in den Häfen oder in deren Nähe vorgesehen werden und damit sichergestellt wird, dass Kontrollen der Transportmittel und der Tiere während des Transports auf der Straße durchgeführt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628 verstoßen hat.

C – Prüfung der Klagegründe bezüglich des Tierschutzes bei der Schlachtung

1. Einleitung

144 In den Schlachthöfen in der EU werden jährlich ungefähr 360 Millionen Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen sowie ungefähr 4 Milliarden Stück Geflügel geschlachtet(70) . Um den Tieren bei der Schlachtung vermeidbares Leiden zu ersparen, müssen die Anlagen für die Betäubung der Tiere und die Schlachtung einwandfrei funktionieren und ordnungsgemäß instand gehalten werden. Derzeit gibt es verschiedene Betäubungsmethoden: Elektronarkose, stumpfer Schuss-Schlag, Betäubung mit Kohlendioxid oder Bolzenschuss(71) . In den letzten Jahren wurden in diesem Bereich jedoch zahlreiche Studien durchgeführt(72) und eine neue Technik eingeführt, weshalb einige der in der Richtlinie 93/119 genannten Methoden bereits heute veraltet sind. Da diese Richtlinie voraussichtlich durch eine neue Verordnung ersetzt werden wird(73), die hinsichtlich der Betäubungs- und Schlachtungsmethoden die neuen Forschungsergebnisse berücksichtigen wird, ist es umso wichtiger, dass die Mitgliedstaaten das in der der Richtlinie 93/119 vorgesehene Maß an Tierschutz bei der Schlachtung einhalten.

2. Klagegrund bezüglich der Betäubung der Tiere bei der Schlachtung

a) Vorbringen der Parteien

145 Die Kommission wirft der Hellenischen Republik vor, sie habe es unterlassen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sicherzustellen, und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 5 Abs. 1 Buchst. d und 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119 verstoßen.

146 Die Kommission führt aus, das LVA habe im Rahmen der Kontrollbesuche Nr. 9002/2003 (Nr. 5.4.4 des Kontrollberichts), Nr. 7273/2004 (Nr. 5.6 des Kontrollberichts) und Nr. 8042/2006 (Nr. 5.7 des Kontrollberichts) festgestellt, dass in einigen Schlachthöfen die Betäubung von Schweinen und Schafen unzureichend kontrolliert werde und dass es folglich möglich sei, dass die Tiere nicht wirksam betäubt worden seien. Weiter sei festgestellt worden, dass der Abstand zwischen der Betäubung und dem Entbluten zu groß sei, so dass die Tiere das Bewusstsein wiedererlangen könnten.

147 Im Rahmen des Kontrollbesuchs Nr. 8042/2006 habe das LVA erneut Unregelmäßigkeiten bei der Betäubung von Tieren festgestellt. Die Inspektoren des LVA hätten insbesondere festgestellt, dass die Anlagen für die Betäubung nicht instand gehalten würden und schlecht funktionierten und dass der Abstand zwischen der Betäubung und dem Entbluten zu groß sei. Die Kommission erklärt, dass es ihre Aufgabe sei, festzustellen, ob die notwendigen Anlagen für die Betäubung und Schlachtung rasch und effektiv genutzt würden, um den Tieren Leiden zu ersparen.

148 Die griechische Regierung trägt vor, dass die Behauptungen der Kommission ungenau und allgemein seien und auf keinen konkreten Fall eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht gestützt würden. Die festgestellten Unregelmäßigkeiten seien jedenfalls unbedeutend und beträfen nur Einzelfälle, in denen zudem angemessene Sanktionen auferlegt worden seien. Außerdem habe sie diese Unregelmäßigkeiten durch die Organisation verschiedener Fortbildungsseminare für Tierärzte abgestellt.

b) Rechtliche Würdigung

149 Nach Art. 3 der Richtlinie 93/119 müssen die Tiere beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 93/119 bestimmt, dass Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, gemäß Anhang D der Richtlinie zu entbluten sind. Dieser Anhang enthält genauere Regeln für das Entbluten von Tieren; nach Nr. 1 des Anhangs ist bei betäubten Tieren so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt; auf jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.

150 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119 sind Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere so zu konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung bzw. Tötung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Art. 6 Abs. 1 bestimmt weiter, dass die zuständige Behörde überprüft, ob die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang stehen, und versichert sich durch regelmäßige Kontrollen, dass sie in einwandfreiem Zustand sind und sich mit ihnen das genannte Ziel erreichen lässt.

151 Die Kommission macht somit im Rahmen dieses Klagegrundes einen Verstoß gegen drei Verpflichtungen geltend:

– die Verpflichtung, die Tiere beim Schlachten von Leiden zu verschonen (Art. 3 der Richtlinie 93/119);

– die Verpflichtung, die Tiere rasch und wirksam zu entbluten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Anhang D der Richtlinie 93/119);

– die Verpflichtung, die Anlagen für die Betäubung und Tötung einwandfrei instand zu halten und wirksam zu verwenden (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119).

152 Zum Nachweis der geltend gemachten Verstöße bezieht sich die Kommission auf die Feststellungen in mehreren Kontrollberichten.

153 Aus Nr. 5.4.4 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 9002/2003 geht hervor, dass in drei von den Inspektoren des LVA besuchten Schlachthöfen die Anlagen für die Betäubung der Tiere und ihre Instandhaltung im Wesentlichen den Gemeinschaftsvorschriften entsprachen, mit Ausnahme eines Schlachthofs für Schweine, in dem die Schweine mit einer Elektroschockanlage nicht wirksam betäubt wurden. In einem der Schlachthöfe dauerte das Anbinden, Betäuben und Entbluten von nur drei Kühen eine Stunde; zudem lag zwischen der Betäubung und der Schlachtung von zwei Rindern ein Abstand von 120 Sekunden, bei dem es möglich ist, dass das Tier das Bewusstsein wiedererlangt. Auch bei der Schlachtung von Schafen war der Abstand zwischen der Betäubung und der Schlachtung so lang (37 Sekunden), dass die Tiere möglicherweise das Bewusstsein wiedererlangten. Die Demonstration dieser Verfahren habe den Schluss zugelassen, dass die Verfahren Unregelmäßigkeiten aufwiesen und nicht routinemäßig durchgeführt würden.

154 Auch nach Nr. 5.6 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 zeigten sich in zahlreichen Schlachthöfen Unregelmäßigkeiten bei der Schlachtung. So gab es in der Präfektur Fthiotida in einem Schlachthof in den Bereichen für die zeitweilige Unterbringung der Tiere keine Tränkanlagen, außerdem waren die Böden nicht horizontal. In der Präfektur Larisa wurde festgestellt, dass ein Schlachthof, über den vor dem Kontrollbesuch mitgeteilt worden war, er sei nicht in Betrieb, tatsächlich doch in Betrieb war, dass aber die Ausrüstungen in diesem Schlachthof ungeeignet waren(74) . In einem anderen kontrollierten Schlachthof gab es keinen Strom für eine elektrische Betäubung. In der Präfektur Trikala wurden die Schweine in den von den Inspektoren des LVA besuchten Schlachthöfen nicht wirksam betäubt, der Abstand zwischen der Betäubung und der Schlachtung war zu groß. Auch Rinder wurden nicht wirksam betäubt, und eine Ersatzausrüstung für die Betäubung stand nicht zur Verfügung.

155 Auch Nr. 5.7 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 lassen sich zahlreiche Unregelmäßigkeiten bei der Schlachtung entnehmen. So stellten die Inspektoren des LVA in den Schlachthöfen, die sie in der Präfektur Kilkis kontrollierten, etliche Unregelmäßigkeiten fest(75) . Vergleichbar war die Lage in den Präfekturen Serres(76), Thesprotien(77), Messenien(78), Lakonien(79) und Elis(80) .

156 Was den Verstoß gegen die Verpflichtung angeht, die Tiere beim Schlachten von Leiden zu verschonen (Art. 3 der Richtlinie 93/119), halte ich diesen Vorwurf der Kommission für begründet. Aus den Nrn. 153 bis 155 dieser Schlussanträge geht hervor, dass in der Mehrzahl der von den Inspektoren des LVA kontrollierten Schlachthöfe Unregelmäßigkeiten in den Verfahren zur Betäubung der Tiere vorkamen, wodurch den Tieren Leiden verursacht wurde. Man kann dies auch als verfestigte Praxis bezeichnen, da es um zahlreiche Verstöße geht, die im Zeitraum 2003 bis 2006 festgestellt wurden. Bei den von den Inspektoren des LVA festgestellten Unregelmäßigkeiten handelt es sich auch um konkrete Unregelmäßigkeiten; dem Bericht lässt sich nämlich klar entnehmen, in welchen Präfekturen in von den Inspektoren besuchten Schlachthöfen Unregelmäßigkeiten zutage traten. In den Berichten wird in eindeutiger Weise angegeben, wie viele Schlachthöfe in welchen Präfekturen besucht wurden, und genau beschrieben, welche Unregelmäßigkeiten in diesen Schlachthöfen vorkamen. Deshalb kann dem Vorbringen der griechischen Regierung, die Behauptungen der Kommission seien ungenau und allgemein, nicht zugestimmt werden. Ebenso wenig kann meines Erachtens dem Vorbringen der griechischen Regierung gefolgt werden, dass sie diese Unregelmäßigkeiten durch die Fortbildung von Tierärzten abgestellt habe. Eine noch so gute Fortbildung von Tierärzten gewährleistet nämlich nicht, dass die Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Tierschutzes bei der Schlachtung in der Praxis eingehalten werden. Die Hellenische Republik hat daher meines Erachtens gegen die Verpflichtung aus Art. 3 der Richtlinie 93/119 verstoßen, die Tiere beim Schlachten von Leiden zu verschonen.

157 Für einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Tiere rasch und wirksam zu entbluten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Anhang D der Richtlinie 93/119), hat die Kommission meiner Auffassung nach keine Beweise vorgelegt. Die Mehrzahl der angeführten Unregelmäßigkeiten, die den Kontrollberichten entnommen sind, betrifft Unregelmäßigkeiten bei der Betäubung von Tieren, Unregelmäßigkeiten aufgrund zu großer Abstände zwischen der Betäubung und der Schlachtung sowie eine nicht ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlagen für die Betäubung und die Schlachtung. Nirgends wird in den Kontrollberichten jedoch gesagt, dass ein nicht ordnungsgemäßes Entbluten von Tieren festgestellt worden sei. Deshalb ist meines Erachtens derjenige Teil des Klagegrundes, in dessen Rahmen die Kommission geltend macht, die Hellenische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Anhang D der Richtlinie 93/119 verstoßen, als unbegründet zurückzuweisen.

158 Soweit es um den Verstoß gegen die Verpflichtung geht, die Anlagen für die Betäubung und Tötung einwandfrei instand zu halten und wirksam zu verwenden (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119), halte ich den Vorwurf der Kommission für begründet. Aus den Kontrollberichten werden zahlreiche Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Instandhaltung und der Verwendung dieser Anlagen deutlich. Aus den Kontrollberichten lässt sich ersehen, dass den Tieren Leiden gerade durch die schlechte Instandhaltung, das nicht ordnungsgemäße Funktionieren oder die nicht ordnungsgemäße Verwendung der Anlagen für die Betäubung und Tötung verursacht wurde. Diese Verstöße erfolgten auch über längere Zeit, nämlich von 2003 bis 2006. Die Hellenische Republik hat damit meines Erachtens gegen ihre Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119 verstoßen.

c) Ergebnis der Prüfung

159 Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sicherzustellen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119 verstoßen.

3. Klagegrund bezüglich der Sicherstellung der erforderlichen Inspektionen und Kontrollen von Schlachthöfen

a) Vorbringen der Parteien

160 Im Rahmen des Klagegrundes bezüglich der Sicherstellung der erforderlichen Inspektionen und Kontrollen der Schlachthöfe macht die Kommission geltend, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtung aus Art. 8 der Richtlinie 93/119 verstoßen habe.

161 Die Kommission trägt vor, dass im Rahmen der Kontrollbesuche Nr. 7273/2004 (Nr. 5.6 des Kontrollberichts) und Nr. 8042/2006 (Nr. 5.7 des Kontrollberichts) erhebliche Unregelmäßigkeiten in den Schlachthöfen festgestellt worden seien und dass die Hellenische Republik es unterlassen habe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Inspektion und Kontrolle der Schlachthöfe angemessen sichergestellt würden. Vor allem habe die griechische Regierung den von ihr angekündigten Aktionsplan für die Sicherstellung der Inspektionen der Schlachthöfe nicht vollständig durchgeführt. Dieser Plan habe eine neuerliche Inspektion aller Schlachthöfe in sämtlichen griechischen Präfekturen bis Ende 2001 vorgesehen. Außerdem habe die griechische Regierung nicht hinreichend mit den Inspektoren des LVA zusammengearbeitet. Die Kommission beruft sich auf einen Fall, in dem ein Schlachthof, den die Inspektoren hätten besuchen sollen, nicht zugänglich gewesen sei, weil das zuständige Veterinäramt der betreffenden Präfektur den Betrieb des Schlachthofs zwei Wochen vor dem Besuch des LVA ausgesetzt habe. Einige Schlachthöfe, in denen eine Kontrolle hätte durchgeführt werden sollen, seien aufgrund von Streiks, die erst am Tag vor dem Besuch angekündigt worden seien, nicht zugänglich gewesen.

162 Die griechische Regierung führt aus, dass sie Schwierigkeiten habe, genau zu erkennen, welche Pflichtverstöße ihr vorgeworfen würden. Jedenfalls könne ihr kein Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 8 der Richtlinie 93/119 vorgeworfen werden, da die zuständigen Tierärzte ordnungsgemäße Kontrollen durchgeführt hatten, Fortbildungsseminare organisiert worden seien und alle Schlachthöfe erneut überprüft worden seien.

163 Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen der griechischen Regierung und trägt vor, dass die Organisation von Seminaren zwar eine positive Maßnahme sei, aber sicherlich nicht die einzige Lösung in Bezug auf die streitige verfestigte Praxis sein könne.

b) Rechtliche Würdigung

164 Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Kommission geltend, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtung aus Art. 8 der Richtlinie 93/119 verstoßen habe, wonach für die Inspektion und Kontrolle von Schlachthöfen die zuständige Behörde verantwortlich ist, die jederzeit freien Zugang zu allen Teilen des Schlachthofs haben muss, um sich vergewissern zu können, dass die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden; diese Inspektionen und Kontrollen können indessen im Rahmen von Kontrollen vorgenommen werden, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden.

165 Zum Nachweis des Verstoßes der Hellenischen Republik gegen ihre Verpflichtungen bezüglich der Inspektion und Kontrolle von Schlachthöfen beruft sich die Kommission auf Nr. 5.6 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004, wonach das griechische Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung die zuständigen Behörden in den einzelnen Präfekturen am 11. Juli 2001 aufforderte, alle Schlachthöfen daraufhin zu inspizieren, ob sie die Bestimmungen der Richtlinie 93/119 einhielten. Die erste Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtung lief bis Ende 2001. Da die Inspektionspflicht innerhalb dieser Frist nicht erfüllt wurde, sandte das Ministerium den zuständigen Behörden in den einzelnen Präfekturen im August 2003 eine vervollständigte Kontrollliste und ein Muster für die Zusammenfassung von Inspektionsberichten und setzte eine neue Frist für die Durchführung der Inspektionen bis Ende Februar 2004. Im September 2004 forderte das Ministerium die zuständigen Behörden in den einzelnen Präfekturen auf, es bis zum 27. September 2004 über die Ergebnisse der durchgeführten Inspektionen zu unterrichten; bei Abschluss des Kontrollbesuchs Nr. 7273/2004, der vom 4. bis 8. Oktober 2004 dauerte, hatten die zuständigen Behörden in der Hälfte der Präfekturen jedoch immer noch keine Inspektionsergebnisse vorgelegt.

166 Nach Nr. 5.7 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 wurden die Fristen für die Vorlage der Inspektionsergebnisse erneut verlängert und als Fristende schließlich der 30. Juli 2005 festgelegt. Während des Kontrollbesuchs Nr. 7273/2004, der vom 21. Februar bis 1. März 2006 dauerte, teilte das griechische Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung mit, dass die zuständigen Behörden in 38 der 54 Präfekturen Inspektionen in den Schlachthöfen durchgeführt hätten. Diesem Kontrollbericht ist also zu entnehmen, dass in 70,37 % der Präfekturen Inspektionen durchgeführt wurden, in 29,63 % hingegen nicht.

167 Meines Erachtens lassen diese Angaben die Feststellung zu, dass der Klagegrund, mit dem die Kommission der Hellenischen Republik vorwirft, sie habe die Inspektionen in den Schlachthöfen nicht durchgeführt und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 93/119 verstoßen, begründet ist.

168 Zum einen wird aus den genannten Angaben deutlich, dass die Hellenische Republik es unterlassen hat, wirksame Inspektionen der Schlachthöfe sicherzustellen, da die Fristen für die Durchführung der Inspektionen wiederholt verlängert wurden und die zuständigen Behörden die Inspektionen nicht innerhalb des festgelegten zeitlichen Rahmens vornahmen. Zum anderen hatten die zuständigen Behörden erst nach mehreren Fristverlängerungen bzw., genauer, mehr als vier Jahre nach Ablauf der ersten Frist Ende 2001 Inspektionen in gerade einmal 70,37 % der Präfekturen durchgeführt. Diese Tatsachen beweisen, dass sich bei den griechischen Behörden eine verfestigte Praxis herausgebildet hatte, Schlachthöfe nicht zu inspizieren.

169 Was die fehlende Zusammenarbeit der griechischen Behörden mit den Inspektoren des LVA angeht, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 8 der Richtlinie 93/119 keine Verpflichtung zu einer Zusammenarbeit der zuständigen Behörden mit den Inspektoren des LVA ergibt(81) . Darüber hinaus hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die fehlende Zusammenarbeit der griechischen Behörden nicht als eigenständiger Klagegrund anzusehen sei(82) .

170 Meines Erachtens ist daher festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Inspektionen und Kontrollen der Schlachthöfe sicherzustellen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 93/119 verstoßen hat.

c) Ergebnis der Prüfung

171 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Inspektionen und Kontrollen der Schlachthöfe sicherzustellen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 93/119 verstoßen hat.

4. Ergebnis der Prüfung der Klagegründe bezüglich des Tierschutzes bei der Schlachtung

172 Auf der Grundlage der Prüfung der Klagegründe bezüglich des Tierschutzes bei der Schlachtung bin ich der Ansicht, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sowie Inspektionen und Kontrollen der Schlachthöfe sicherzustellen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 6 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/119 verstoßen hat.

D – Kosten

173 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

174 In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission nur teilweise obsiegt. Ich schlage daher vor, dass der Gerichtshof der Kommission und der Hellenischen Republik ihre eigenen Kosten auferlegt.

VI – Ergebnis

175 Nach alledem schlage ich vor, dass der Gerichtshof feststellt,

1. dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs und aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit

– Ruheorte für die Tiere nach dem Entladen aus den Schiffen in den Fährhäfen oder in deren Nähe vorgesehen werden und

– sichergestellt wird, dass Kontrollen der Transportmittel und der Tiere während des Transports auf der Straße durchgeführt werden;

2. dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 6 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,

– um die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sicherzustellen,

– um Inspektionen und Kontrollen der Schlachthöfe sicherzustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

(1) .

(2) – ABl. L 340, S. 17.

(3) – ABl. 2005, L 3, S. 1.

(4) – ABl. L 340, S. 21.

(5) – Die Kommission bezieht sich im Klageantrag und in der Klagebegründung durchweg auf „Nr. 7 Buchst. b“ des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628, was allerdings nicht ganz genau ist, weil diese Bestimmung unter Abschnitt 48 des Anhangs fällt, der die Überschrift „Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten“ trägt. Ganz genau ist es daher, diese Bestimmung als „Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b“ des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 anzuführen. So wird dieser Anhang auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezeichnet, vgl. u. a. Urteile vom 23. November 2006, ZVK (C‑300/05, Slg. 2006, I‑11169, Randnr. 1), und vom 9. Oktober 2008, Interboves (C‑277/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 1). In meinen Schlussanträgen verwende ich deshalb statt der Bezeichnung „Nr. 7 Buchst. b“ die genauere Bezeichnung „Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b“ des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628.

(6) – Der Tierschutz beim Transport und bei der Schlachtung im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ist Ausdruck des allgemeinen Bestrebens der Gemeinschaft um Schutz und Wohlergehen der Tiere. So sind nach dem Protokoll Nr. 33 über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam beigefügt wurde, die Mitgliedstaaten „in dem Wunsch, sicherzustellen, dass der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt wird“, über folgende dem EG-Vertrag beigefügte Bestimmung übereingekommen: „Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.“ Ergänzt sei, dass die Gemeinschaft im Rahmen der Bestrebungen um Tierschutz auch dem im Europarat angenommenen Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport beigetreten ist. Dies geschah durch den Beschluss des Rates vom 21. Juni 2004 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) (2004/544/EG) (ABl. L 241, S. 21).

(7) – Wilkins, D. B. (Hrsg.), Animal Welfare in Europe. European Legislation and Concerns , Kluwer Law International, London, Den Haag, Boston 1997, S. 4, erläutert, dass der Transport lebender Tiere von einem Mitgliedstaat in einen anderen die Ausbreitung von Krankheiten in der Gemeinschaft beeinflussen könne.

(8) – In diesem Zusammenhang sei hinzugefügt, dass in der öffentlichen Debatte häufig auch von „Tierrechten“ und nicht nur von Tierschutz gesprochen wird. Vgl. in diesem Sinne Brooman, S., Legge, D., „Animal transportation“, New Law Journal Practitioner , Nr. 6706/1995, S. 1131.

(9) – Vgl. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006‑2010, KOM(2006) 13 endg. Der Aktionsplan stellt als Hauptaktionsbereiche u. a. die Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren sowie die weitere Unterstützung internationaler Initiativen zur Sensibilisierung für und Konsensfindung über den Tierschutz in den Vordergrund.

(10) – Im Schrifttum so z. B. auch Marguenaud, J.-P., „Arrêt «Danske Svineproducenter»: la protection communautaire des animaux transportés“, Journal de droit européen , Nr. 151/2008, S. 206. Auch Nentwich, M., „Die Bedeutung des EG-Rechts für den Tierschutz“, in: Harrer, F., Graf, G. (Hrsg.), Tierschutz und Recht , Orac, Wien 1994, S. 87, weist darauf hin, dass die Gemeinschaft sehr aktiv im Bereich des Tierschutzes sei, in dem sie zahlreiche Vorschriften erlassen habe. Laut Caspar, J., Zur Stellung des Tieres im Gemeinschaftsrecht , Nomos, Baden-Baden 2001, S. 89, regelt das Gemeinschaftsrecht die wesentlichen Fragen des Tierschutzes. Bowles, D., Fisher, C., „Trade Liberalisation in Agriculture: The Likely Implications for European Farm Animal Welfare“, in: Bilal, S., Pezaros, P. (Hrsg.), Negotiating the Future of Agricultural Policies: Agricultural Trade and the Millenium WTO Round , Kluwer Law International, Den Haag 2000, S. 202, unterstreichen, dass die Tierschutzstandards in der EU gemeinhin höher seien als diejenigen in den mit ihr konkurrierenden Staaten.

(11) – Vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland (C‑387/99, Slg. 2004, I‑3751, Randnr. 42), vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C‑494/01, Slg. 2005, I‑3331, Randnr. 28), vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien (C‑278/03, Slg. 2005, I‑3747, Randnr. 13), und vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland (C‑441/02, Slg. 2006, I‑3449, Randnr. 47). Im Schrifttum vgl. z. B. Lenaerts, K., Arts, D., Maselis, I., Bray, R., Procedural Law of the European Union , 2. Auflage, Sweet & Maxwell, London 2006, S. 132, Randnr. 5-008; Karpenstein, P., Karpenstein, U., in: Grabitz, E., Hilf, M., Nettesheim, M. (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union , Beck, München 2008, Kommentar zu Art. 226, Randnr. 25.

(12) – Vgl. u. a. die in Fn. 11 angeführten Urteile Kommission/Deutschland vom 29. April 2004 (Randnr. 42), Kommission/Irland (Randnr. 28) und Kommission/Deutschland vom 27. April 2006 (Randnr. 50) sowie Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Belgien (C‑287/03, Slg. 2005, I‑3761, Randnr. 29), und vom 26. April 2007, Kommission/Italien (C‑135/05, Slg. 2007, I‑3475, Randnr. 21).

(13) – Vgl. u. a. Urteil Kommission/Irland (in Fn. 11 angeführt, Randnrn. 46 und 47) sowie Urteil Kommission/Italien (in Fn. 12 angeführt, Randnr. 32).

(14) – Vgl. Art. 33 der Verordnung Nr. 1/2005, der u. a. bestimmt, dass die Richtlinie 91/628 mit Wirkung vom 5. Januar 2007 aufgehoben wird und dass Verweise auf die aufgehobene Richtlinie als Verweise auf die Verordnung Nr. 1/2005 gelten.

(15) – Vgl. Randnr. 6 der Erwiderung der Kommission, in der diese genau erläutert, wann die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist für die Erfüllung der Verpflichtungen abgelaufen sei. In Randnr. 11 der Erwiderung erklärt sie außerdem, dass Randnr. 39 der Klageschrift einen Fehler enthalte, soweit es darin heiße, dass die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist für die Erfüllung der Verpflichtungen im November 2006 abgelaufen sei.

(16) – Vgl. Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland (C‑61/94, Slg. 1996, I‑3989, Randnr. 42), vom 9. November 1999, Kommission/Italien (C‑365/97, Slg. 1999, I‑7773, Randnr. 32), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C‑377/03, Slg. 2006, I‑9733, Randnr. 33). Im Schrifttum vgl. z. B. Lenaerts, K., Arts, D., Maselis, I., Bray, R., a. a. O. (Fn. 11), S. 159, Randnr. 5-052; Rideau, J., Picod, F., Code des procédures juridictionnelles de l’Union européenne , 2. Auflage, Litec, Paris 2002, S. 175; Karpenstein, P., Karpenstein, U., a. a. O. (Fn. 11), Kommentar zu Art. 226, Randnr. 17.

(17) – Vgl. Urteile Kommission/Italien (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 36), vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien (C‑363/00, Slg. 2003, I‑5767, Randnr. 22), und Kommission/Belgien (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 34). Vgl. ferner meine Schlussanträge vom 11. Juni 2008 in der Rechtssache Kommission/Italien (C‑275/07, Urteil vom 19. März 2009, Slg. 2009, I‑0000, Nr. 73). Im Schrifttum vgl. z. B. Lenaerts, K., Arts, D., Maselis, I., Bray, R., a. a. O. (Fn. 11), S. 158, Randnr. 5-048.

(18) – Vgl. Urteile Kommission/Italien (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 22) und Kommission/Belgien (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 34). Vgl. ferner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Italien (in Fn. 17 angeführt, Nr. 73).

(19) – Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2005 präzisiert, dass es um Zulassungen gemäß Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung geht. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung bestimmt die Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern, Art. 11 Abs. 1 die Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen.

(20) – Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt ferner, dass Name und Zulassungsnummer des Transportunternehmers der Öffentlichkeit während der Geltungsdauer der Zulassung zugänglich gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit vorbehaltlich der gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre Zugang zu anderen Angaben im Zusammenhang mit der Zulassung des Transportunternehmers gewähren und dass die Datenbank auch Beschlüsse enthält, die gemäß Art. 26 Abs. 4 Buchst. c und Art. 26 Abs. 6 mitgeteilt wurden.

(21) – Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 werden Transportunternehmer von der zuständigen Behörde nur zugelassen, wenn sie in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem sie die Zulassung beantragen, oder einen Vertreter in diesem Mitgliedstaat haben, falls es sich um Antragsteller handelt, die in einem Drittland ansässig sind; wenn sie nachgewiesen haben, dass sie über ausreichendes und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen, und wenn nicht bekannt ist, dass die Antragsteller oder ihre Vertreter während eines Zeitraums von drei Jahren vor dem Tag der Antragstellung ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben, es sei denn, der Antragsteller weist nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Verstöße zu vermeiden.

(22) – Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 erteilt die zuständige Behörde Transportunternehmern die Zulassung, sofern sie die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 erfüllen und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer sowie gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen, Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen Transportunternehmer die Bewegungen der Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen sowie ständigen Kontakt mit den auf langen Beförderungen eingesetzten Fahrern halten können, und Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen, eingereicht haben.

(23) – Vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 1997, Kommission/Niederlande (C‑157/94, Slg. 1997, I‑5699, Randnr. 59), vom 15. März 2001, Kommission/Frankreich (C‑147/00, Slg. 2001, I‑2387, Randnr. 27), Kommission/Irland (in Fn. 11 angeführt, Randnr. 41), vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C‑490/04, Slg. 2007, I‑6095, Randnr. 48), und vom 22. Dezember 2008, Kommission/Spanien (C‑189/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 82).

Im Schrifttum vgl. zur Beweislast der Kommission z. B. Cremer, W., in: Calliess, C., Ruffert, M. (Hrsg.), EUV/EGV. Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta. Kommentar , 3. Auflage, Beck, München 2007, S. 1991, Randnr. 33, der erläutert, dass die Klage begründet sei, wenn die von der Kommission behaupteten Tatsachen zuträfen und sich aus diesen Tatsachen ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ergebe, der dem beklagten Mitgliedstaat zuzurechnen sei; das Vorliegen der betreffenden Tatsachen müsse die Kommission beweisen. Eberhard, G., Riedl, E., in: Mayer, H. (Hrsg.), Kommentar zu EU- und EG-Vertrag , Manz, Wien 2005, Kommentar zu Art. 226, Randnr. 76, führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beweislast in Bezug auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht bei der Kommission liege.

(24) – Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 22. September 1988, Kommission/Griechenland (272/86, Slg. 1988, 4875, Randnr. 21), vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C‑119/04, Slg. 2006, I‑6885, Randnr. 41), und vom 14. Juni 2007, Kommission/Italien (C‑82/06, Slg. 2007, I‑83, Randnr. 35); vgl. ferner meine Schlussanträge vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache Kommission/Portugal (C‑265/06, Urteil vom 10. April 2008, Slg. 2008, I‑2245, Nr. 35).

(25) – Das griechische Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung forderte die zuständigen örtlichen Behörden laut dieser Nummer des Berichts auf, ihm die betreffenden Listen bis zum 20. Juni 2005 zu schicken. Aus der späteren Angabe im Bericht, dass die Listen zugänglich gewesen seien, ist jedoch nicht erkennbar, ob die zuständigen örtlichen Behörden diese Verpflichtung erfüllten.

(26) – Vgl. Randnr. 8 der Klagebeantwortung der griechischen Regierung.

(27) – Vgl. Randnr. 8 der Gegenerwiderung der griechischen Regierung.

(28) – In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass sich der Gerichtshof, wenn er einen Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung aufgrund einer Verwaltungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat feststellt, auf sehr konkrete Angaben zur Zahl der Fälle stützt, in denen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in der Praxis nicht beachtet wurden; vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2005, Kommission/Griechenland (C‑502/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8), und vom 29. März 2007, Kommission/Frankreich (C‑423/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).

(29) – Vgl. in diesem Sinne in Fn. 11 angeführte Urteile Kommission/Deutschland vom 29. April 2004 (Randnr. 42), Kommission/Irland (Randnr. 28) und Kommission/Deutschland vom 27. April 2006 (Randnr. 50) sowie in Fn. 12 angeführte Urteile Kommission/Belgien (Randnr. 29) und Kommission/Italien (Randnr. 21).

(30) – Vgl. Randnr. 7 der Klagebeantwortung der griechischen Regierung.

(31) – Vgl. Randnr. 43 der Klageschrift der Kommission.

(32) – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628 verpflichtet zwar zu Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße , die Kommission bezieht sich aber im Rahmen dieses Klagegrundes nur auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie. Vgl. Randnr. 49 der Klageschrift.

(33) – Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/628 sieht außerdem vor, dass für Bestimmungsort und Verwendung der Tierkörper die Richtlinie 64/433/EWG gilt (Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch [ABl. Nr. 121, S. 2012]) und dass alle gemäß Unterabs. 2 getroffenen Maßnahmen von der zuständigen Behörde über das ANIMO-Netz nach den – auch finanziellen – Einzelheiten bekannt gegeben werden, die gemäß dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie festzulegen sind.

(34) – Auf diese Nummer des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 verweist die Kommission in ihrer Klageschrift zwar nicht ausdrücklich, ich gebe aber ihren Inhalt wieder, da er im Rahmen dieses Klagegrundes von Bedeutung ist.

(35) – In der Präfektur Larisa z. B. wurden in zahlreichen Transportplänen zu lange Beförderungszeiten angegeben, in der Präfektur Fthiotida fehlten in den Transportplänen wesentliche Angaben.

(36) – Die Kommission verweist auch auf Nr. 5.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004, aus der hervorgehe, dass die Transportpläne nur in einer der vier überprüften Präfekturen kontrolliert würden, und zwar in Fhtiotida. Aus dieser Nummer ergibt sich jedoch nicht das von der Kommission Behauptete, sondern vielmehr, dass in der Präfektur Fthiotida die eidesstattlichen Erklärungen der Transportunternehmer bezüglich ihrer üblichen Routen überprüft wurden; aus der genannten Nummer ist hingegen nicht ersichtlich, dass nur in dieser Präfektur die Transportpläne kontrolliert wurden.

(37) – Vgl. Nr. 77 dieser Schlussanträge.

(38) – Zur richtigen Zitierweise von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 vgl. Fn. 5 dieser Schlussanträge.

(39) – [Diese Fußnote betrifft nur die slowenische Fassung der Schlussanträge.]

(40) – Hierzu näher Nr. 97 dieser Schlussanträge.

(41) – Im Schrifttum weist Radford, M., „Animal passions, animal welfare and European policy making“, in: Craig, P., Harlow, C. (Hrsg.), Lawmaking in the European Union , Kluwer Law International, London 1998, S. 424, im Zusammenhang mit den maximalen Tiertransportzeiten darauf hin, dass die Mitgliedstaaten in dieser Frage beim Erlass der Richtlinie 91/628 sehr unterschiedliche Standpunkte vertreten hätten.

(42) – Vgl. Nr. 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628.

(43) – Zu den genauen Bestimmungen über die zusätzlichen Voraussetzungen, die von den Fahrzeugen zu erfüllen sind, vgl. Nr. 3 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628.

(44) – Vgl. Nr. 4 Buchst. b und c des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628.

(45) – Vgl. Nr. 4 Buchst. d des Kapitels VII des Anhangs des Richtlinie 91/628.

(46) – In der Praxis wird auch zu berücksichtigen sein, dass es bisweilen schwierig ist, eine Ruhepause genau dann zu gewähren, wenn die für die jeweilige Tierart maximal zulässige Transportdauer endet; wenn z. B. der Seetransport von Schweinen 23 Stunden und das Entladen eine halbe Stunde dauert, muss für einen Ruheort für die Tiere in der Nähe des Hafens gesorgt sein. Ferner ist zu beachten, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 2006, ZVK (C‑300/05, Slg. 2006, I‑11169), entschieden hat, der Transport Verladen und Entladen der Tiere umfasst; dadurch verlängert sich die Gesamtdauer des Transports weiter.

(47) – Urteil Interboves (in Fn. 5 angeführt).

(48) – Urteil Interboves (in Fn. 5 angeführt, Randnr. 30). Vgl. ferner Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 13. März 2008 in der Rechtssache Interboves (Nr. 33), wonach bei einem Transport auf dem Seeweg die einstündige Ruhezeit keinen Sinn ergibt.

(49) – Urteil Interboves (in Fn. 5 angeführt, Randnr. 32).

(50) – Es handelt sich um folgende Entscheidungen über die Auferlegung von Sanktionen: Nr. 1537 vom 17. März 2006, Nr. 2324 vom 19. April 2007, Nr. 5505 vom 24. September 2007, Nr. 1556 vom 23. August 2006, Nr. 16 vom 8. Januar 2007 und Nr. 2961 vom 2. Oktober 2006. Folgende Dokumente belegen Verfahren der gegenseitigen Unterstützung mit anderen Mitgliedstaaten: Nr. 308252 vom 25. September 2006, Nr. 308313 vom 14. November 2006, Nr. 261133 vom 7. März 2007, Nr. 304840 vom 12. Juni 2007, Nr. 304908 vom 24. Juli 2007 und Nr. 304856 vom 25. Juni 2007.

(51) – Weiter bestimmt Art. 8 Abs. 1, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung gemäß den in der Richtlinie 90/425/EWG für die Kontrollen festgelegten Grundsätzen und Regeln gewährleisten (Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [ABl. L 224, S. 29]).

(52) – Weiter bestimmt Art. 27 Abs. 1, dass diese Zahl nach dem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/1005 festgesetzt wird.

(53) – Die Entsprechung zu Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/628 könnte Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 sein, auf den sich die Kommission aber nicht bezieht.

(54) – In Nr. 5.5 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 wird nicht gesagt, um welche Maßnahmen es sich handelt.

(55) – Vgl. Randnr. 16 der Klagebeantwortung der griechischen Regierung.

(56) – Vgl. Nr. 118 dieser Schlussanträge.

(57) – Zur Unbegründetheit desjenigen Teils des Klagegrundes, der sich auf den Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/628 bezieht, vgl. Nr. 83 dieser Schlussanträge, zur Unbegründetheit desjenigen Teils des Klagegrundes, der sich auf den Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 91/628 bezieht, vgl. Nr. 84.

(58) – In diesem Zusammenhang möchte ich ergänzen, dass dem Vorbringen der griechischen Regierung, zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/628 müsse nachgewiesen werden, dass überhaupt keine Kontrollen von Transportmitteln und Tieren erfolgten, und die zuständigen Behörden hätten freies Ermessen bei der Entscheidung darüber, wie und wo diese Kontrollen durchgeführt würden, nicht zugestimmt werden kann. Die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a bis d der Richtlinie 91/628 genannten Kontrollarten sind kumulativ und nicht alternativ anzuwenden; mit der Anwendung nur einer dieser Kontrollarten erfüllen die Mitgliedstaaten nicht alle Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/628.

(59) – Vgl. Wilkins, D. B., a. a. O. (Fn. 7, S. 3 und 4).

(60) – Genannt werden folgende Fälle: Erstens eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 2 935 Euro wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628, die am 17. März 2006 in der Präfektur Achaia wegen Überladung eines Fahrzeugs und Fehlens einer Fläche, auf der die Tiere ihre natürliche Haltung hätten einnehmen können, verhängt wurde, und zweitens eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1 000 Euro wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628, die am 23. August 2006 wegen eines nicht ordnungsgemäßen Systems für das Tränken von Rindern und wegen einer defekten Anlage für das Tränken von Schafen verhängt wurde.

(61) – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2000, Kommission/Griechenland (C‑384/97, Slg. 2000, I‑3823, Randnr. 35), vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande (C‑152/98, Slg. 2001, I‑3463, Randnr. 21), vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien (C‑423/00, Slg. 2002, I‑593, Randnr. 14), vom 24. Juni 2004, Kommission/Niederlande (C‑350/02, Slg. 2004, I‑6213, Randnr. 31), vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien (C‑254/05, Slg. 2007, I‑4269, Randnr. 39), vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C‑152/05, Slg. 2008, I‑39, Randnr. 15), und vom 10. April 2008, Kommission/Portugal (C‑265/06, Slg. 2008, I‑2245, Randnr. 25).

(62) – Vgl. Fn. 60 dieser Schlussanträge.

(63) – In der mündlichen Verhandlung hat die Hellenische Republik erklärt, die Verstöße seien vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist für die Pflichterfüllung festgestellt worden, sie hat aber keine Beweise hierfür vorgelegt, so dass diesem Vorbringen meines Erachtens nicht gefolgt werden kann.

(64) – Die griechische Regierung verweist auf die in Fn. 50 dieser Schlussanträge angeführten Entscheidungen, durch die die Sanktionen auferlegt wurden.

(65) – Weiter bestimmt dieser Artikel, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Sanktionsregelungen und ihre Vorschriften zur Anwendung von Art. 26 bis zum 5. Juli 2006 sowie unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mitteilen.

(66) – Weiter bestimmt Art. 26 Abs. 6, dass dieses Verbot nur möglich ist, wenn alle Möglichkeiten im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs gemäß Art. 24 der Verordnung ausgeschöpft wurden. Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung gelten die Verfahrens- und Mitteilungsvorschriften der Richtlinie 89/608/EWG (Richtlinie des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten [ABl. L 351, S. 34]), nach Art. 24 Abs. 2 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die Daten einer im Zusammenhang mit dieser Verordnung eingerichteten Kontaktstelle, einschließlich (soweit vorhanden) einer elektronischen Postanschrift sowie jede Änderung dieser Daten; die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die Daten der einzelnen Kontaktstellen mit.

(67) – Bei Verstößen gegen die Vorschriften über den Tierschutz beim Transport sind Geldstrafen in Höhe von 3 000 bis 15 000 Euro sowie die Aussetzung oder der Entzug der Transportgenehmigung vorgesehen; bei Verstößen gegen die Vorschriften über den Tierschutz bei der Schlachtung Geldstrafen in Höhe von 1 500 bis 3 000 Euro.

(68) – Diese Unregelmäßigkeiten umfassten z. B. eine Ladung von 2 345 Schweinen aus den Niederlanden, von denen bei der Ankunft 184 tot und 150 in schlechtem Zustand waren. Die zuständige örtliche Behörde teilte dies dem griechischen Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung mit, das die zuständigen niederländischen Behörden und die Kommission benachrichtigte.

(69) – In Nr. 5.4.3 des Berichts über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 wird nicht gesagt, um welche Sanktionen es sich handelt.

(70) – Die Angaben sind der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, KOM(2008) 553 endg., S. 3, entnommen.

(71) – Vgl. Nr. 1 A des Anhangs C der Richtlinie 93/119.

(72) – So z. B. Wilkins, D. B., a. a. O. (Fn. 7), dem zufolge aufgrund der Studien über die Betäubungsmethoden viel mehr etwa über die Strommenge, die erforderlich ist, damit das Tier bewusstlos wird, über die Konstruktion von Bolzenschussgeräten und über die Verwendung von Kohlendioxid für die Betäubung von Schweinen bekannt ist.

(73) – Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (in Fn. 70 angeführt, S. 3).

(74) – Genauer gesagt, in diesem Schlachthof fehlten Anbindevorrichtungen für die betäubten Tiere, Anzeigegeräte für Spannung oder Strom, es gab keine Ersatzausrüstung für die Betäubung, und die Zangen für Elektroschocks wurden nicht angemessen gereinigt.

(75) – Zu diesen Unregelmäßigkeiten gehörte, dass Rinder nicht wirksam betäubt wurden, die Anbindevorrichtungen unzureichend instand gehalten und gereinigt wurden, die Anlagen für die Betäubung aller Tierarten unzureichend instand gehalten wurden, die Bolzenschussgeräte nicht ordnungsgemäß funktionierten und die elektrischen Anlagen für die Betäubung von Schafen nicht funktionierten; eine geeignete Ersatzausrüstung für die Betäubung stand nicht zur Verfügung.

(76) – In der Präfektur Serres war in einem von drei besuchten Schlachthöfen der Bereich für kranke Tiere ungeeignet und die Öffnung zum Kanal bedeckt, außerdem funktionierten die Tränkanlagen nicht. In einem anderen Schlachthof war die Anlage für die Betäubung kleiner Wiederkäuer ungeeignet. In einem Schlachthof für Geflügel wurden grobe und ungeeignete Vorrichtungen für das Fesseln des Geflügels entdeckt, das Wasser im Wasserbad für die Betäubung von Geflügel floss über den Rand des Bades. Bei der Betäubung war die Stromstärke zu gering, so dass das Geflügel nicht wirksam betäubt wurde.

(77) – In zwei in der Präfektur Thesprotien besuchten Schlachthöfen entdeckten die Inspektoren des LVA, dass die Betäubungsanlage ungeeignet war, eine Ersatzausrüstung für die Betäubung fehlte, die Ruheorte für die Tiere schlecht instand gehalten wurden und Tränkanlagen fehlten. In einem der Schlachthöfe wurde für die Schlachtung ein späterer Zeitpunkt als der tatsächliche eingetragen, da sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht genehmigt war.

(78) – In der Präfektur Messenien entdeckten die Inspektoren des LVA, dass der Abstand zwischen der Betäubung und der Schlachtung zu groß war und dass keine Ersatzausrüstung für die Betäubung vorhanden war.

(79) – In der Präfektur Lakonien stellten die Inspektoren des LVA in einem neueren Schlachthof fest, dass der Abstand zwischen der Betäubung und der Schlachtung von Schweinen zu groß war, dass die Bolzenschussgeräte nicht ordnungsgemäß instand gehalten wurden und dass die Messgeräte für die Elektronarkose nicht funktionierten.

(80) – In der Präfektur Elis wurde festgestellt, dass in einem Schlachthof der Abstand zwischen der Betäubung und dem Entbluten zu groß war und dass der Strommesser falsche Daten anzeigte.

(81) – Eine solche Verpflichtung könnte allenfalls Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie entnommen werden, wonach der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung gewährt. Einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 93/119 macht die Kommission aber nicht geltend, so dass dieser Artikel im Rahmen der Prüfung der Klagegründe nicht berücksichtigt werden kann.

(82) – Im Übrigen beruft sich die Kommission zwar in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bezüglich der fehlenden Zusammenarbeit der griechischen Behörden auf einen Verstoß gegen Art. 10 EG, macht aber in der Klageschrift nicht mehr geltend, gegen diesen Artikel sei verstoßen worden. Dies lässt den Schluss zu, dass die Kommission die rechtliche Grundlage der Klage gegenüber derjenigen der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeschränkt hat. Auch Art. 10 EG kann deshalb im Rahmen der Prüfung der Klagegründe nicht berücksichtigt werden.