Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2007
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 10.07.2007 – C-260/06
Generalanwältin Verica Trstenjak · ECLI:EU:C:2007:423
Schlussanträge der Generalanwältin
Verica Trstenjak
vom 10. Juli 2007
I — Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft zwei Fragen, die die Cour d'appel de Montpellier (Frankreich) vorgelegt hat. Sie gehen dahin, ob ein Mitgliedstaat von einem Weinbauern verlangen kann, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen (im Folgenden: Zulassung) für die Einfuhr eines im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu erwirken, obwohl dieses Erzeugnis einem bereits im Bestimmungsgebiet zugelassenen Referenzerzeugnis gleicht.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Direction régionale de l'agriculture et de la forêt (Regionaldirektion für Landwirtschaft und Forsten, im Folgenden: DRAF) sowie den Weinbauern Escalier und Bonnarel, die in Frankreich in einem Grenzgebiet zu Spanien ansässig sind, vor der Cour d'appel Montpellier um eine zur Bewährung ausgesetzte Geldstrafe wegen Besitzes und Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln zur Verwendung in der Landwirtschaft, für die in Frankreich keine Zulassung besteht. Diese Erzeugnisse, die in Spanien gekauft wurden, da sie dort viel billiger sind, waren ausschließlich für ihre Reben bestimmt. Es soll im Übrigen in Frankreich bereits gleiche Erzeugnisse geben.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
1. Der EG-Vertrag
3 Art. 28 EG lautet: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
4 Art. 30 EG lautet: Die Bestimmungen [von] Artikel 28 ... stehen Einfuhr-, Ausfuhrund Durchfuhrverboten oder -beschränkun-gen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
2. Die Richtlinie 91/414/EG
5 Die Richtlinie 91/414/EG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln harmonisiert die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Anwendung und die Überwachung der Pflanzenschutzmittel.
6 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 bestimmt: Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie ... zugelassen haben ...
7 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 bestimmt u. a.: Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist von demjenigen, der für das erste Inverkehrbringen im Gebiet eines Mitgliedstaats verantwortlich ist, oder in seinem Namen bei den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats, in dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll, zu beantragen. Die erste Zulassung erfordert eine umfassende Bewertung der Eigenschaften des Erzeugnisses.
8 Die Richtlinie 91/414 enthält jedoch keine Regelung über die Voraussetzungen für die Erteilung von Zulassungen in Fällen von Paralleleinfuhren, d. h., wenn ein Wirtschaftsteilnehmer versucht, ein in einem Staat zugelassenes Erzeugnis in einen anderen Staat einzuführen, in dem ein gleiches Erzeugnis bereits zugelassen ist.
B — Nationales Recht
9 Nach Art. L.253-1 des Code rural (Landwirtschaftsgesetzbuch) sind dem Endanwender das Inverkehrbringen, die Anwendung und der Besitz von Pflanzenschutzmitteln, für die keine Zulassung für das Inverkehrbringen vorliegt, verboten.
10 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Zulassungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in Frankreich sind im Dekret Nr. 94-359 vom 5. Mai 1994, das zum Zweck der Umsetzung der Richtlinie 91/414 erlassen wurde, festgelegt.
11 Durch das Dekret Nr. 2001-317 vom 4. April 2001 wurde ein vereinfachtes Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit Herkunft aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt. Nach Art. 4 dieses Dekrets kann die Zulassung für das Inverkehrbringen eines in das französische Hoheitsgebiet eingeführten Erzeugnisses aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Umwelt ... wegen fehlender Gleichheit im Sinne von Art. 1 mit dem Referenzerzeugnis ... versagt oder zurückgenommen werden.
12 Nach dem Anhang der Verordnung vom 17. Juli 2001 über die Anwendung des Dekrets Nr. 2001-317 zur Einführung eines vereinfachten Zulassungsverfahrens im Rahmen der Paralleleinfuhr von Pflanzenschutzmitteln ist bei der Stellung eines Antrags auf eine Zulassung u. a. die Handelsbezeichnung, die in Frankreich für das Erzeugnis, das Gegenstand des Antrags ist, vorgeschlagen wird, anzugeben.
III — Die Ausgangsverfahren und das Vorabentscheidungsersuchen
13 Die Ausgangsverfahren beruhen auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Weinbauern mit Sitz im Languedoc-Roussillon, der Grenzregion zu Spanien, und der DRAF.
A — Fall von Herrn Escalier (Rechtssache C-260/01)
14 Am 6. Mai 2003 kontrollierten Bedienstete der DRAF Lagerräume für Schädlingsbekämpfungsmittel spanischer Herkunft zur landwirtschaftlichen Verwendung in dem von Herrn Escalier bewirtschafteten Betrieb und erstellten ein Protokoll wegen der Delikte der Anwendung solcher Erzeugnisse, für die keine Zulassung erteilt worden sei, und des Besitzes zum Zweck ihrer Anwendung. Am 7. Januar kam die DRAF zu dem Schluss, dass es erforderlich sei, gegen Herrn Escalier ein Strafverfahren einzuleiten. Am 15. Juni 2005 erklärte das Tribunal de grande instance de Carcassonne Herrn Escalier für der erwähnten Delikte schuldig und verurteilte ihn auf Bewährung zu einer Geldstrafe von 1500 Euro. Das Gericht ordnete auch die auszugsweise Veröffentlichung des Urteils in Regionalzeitungen auf Kosten des Verurteilten an. Herr Escalier legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel bei der Cour d'appel de Montpellier ein.
B — Fall von Herrn Bonnarel (Rechtssache C-261/01)
15 Am 17. April 2003 kontrollierten Bedienstete der DRAF Lagerräume für Schädlingsbekämpfungsmittel spanischer Herkunft zur landwirtschaftlichen Verwendung in dem von Herrn Bonnarel bewirtschafteten Betrieb und erstellten ein Protokoll über die Beschlagnahme dieser Erzeugnisse, für die keine Zulassung erteilt worden war. Am 2. Juli 2003 erstellten sie ein Protokoll, mit dem das Delikt des Besitzes dieser Erzeugnisse zum Zweck ihrer Anwendung festgestellt wurde. Die DRAF kam daraufhin zu dem Schluss, dass es erforderlich sei, gegen Herrn Bonnarel ein Strafverfahren einzuleiten. Am 15. Juni 2005 erklärte das Tribunal de grande instance de Carcassonne Herrn Bonnarel für des erwähnten Delikts schuldig und verurteilte ihn auf Bewährung zu einer Geldstrafe von 1500 Euro. Das Gericht ordnete auch die auszugsweise Veröffentlichung des Urteils in Regionalzeitungen auf Kosten des Verurteilten an. Herr Bonnarel legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel bei der Cour d'appel de Montpellier ein.
C — Vorlagefragen
16 Die Cour d'appel de Montpellier stellte Folgendes fest: Das vom französischen Gesetzgeber festgelegte Zulassungsverfahren habe den Zweck, zu verhindern, dass Erzeugnisse in den Verkehr gebracht würden, die Gefahren für Menschen, Tiere und die Umwelt mit sich brächten; mit dem vereinfachten Zulassungsverfahren solle der Grundsatz der Verkehrsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, es jedem Mitgliedstaat zu ermöglichen, für den Gesund-heits- und den Umweltschutz insbesondere im Hinblick auf örtliche Besonderheiten zu sorgen; die Richtlinie 91/414 unterscheide nicht zwischen Paralleleinfuhren zu gewerblichen Zwecken und solchen von Einzelnen zu privaten Zwecken zu ihrem rein persönlichen Gebrauch; der Gerichtshof habe in seinem Urteil Kommission/Frankreich entschieden, dass die französischen Behörden für die persönlichen Einfuhren von Arzneimitteln im Unterschied zu den gewerblichen Einfuhren ein den Besonderheiten dieser Einfuhren angepasstes Genehmigungsverfahren einführen müssten; der Gerichtshof habe in Randnr. 31 seines Urteils British Agrochemicals Association ausgeführt: Stellt die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in einen Mitgliedstaat, für das gemäß den Bestimmungen der Richtlinie [91/414] einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, im Verhältnis zu einem Pflanzenschutzmittel, für das im Einfuhrmitgliedstaat bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, eine Paralleleinfuhr dar, so finden daher die Bestimmungen der Richtlinie über das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen keine Anwendung. Die Cour d'appel de Montpellier hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist ein Mitgliedstaat, der die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Mittel bereits gemäß der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist, von einem vereinfachten Verfahren der Genehmigung für das Inverkehrbringen abhängig macht, um zu prüfen, ob das importierte Mittel die in dem Urteil British Agrochemicals Association bestimmten Identitätsvoraussetzungen erfüllt, berechtigt, einen Wirtschaftsteilnehmer auf dieses vereinfachte Zulassungsverfahren zu verweisen, wenn
der Importeur ein Landwirt ist, der das Mittel ausschließlich für die vielfältigen, aber quantitativ begrenzten Bedürfnisse seines Betriebs einführt, es also nicht im kommerziellen Sinn dieses Begriffs in den Verkehr bringt;
das vereinfachte Zulassungsverfahren, das als Einfuhrgenehmigung gilt, von jedem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer/Verteiler persönlich zu betreiben ist, der das Produkt mit seiner eigenen Marke kennzeichnen muss, und das Verfahren einer Gebühr von 800 Euro unterliegt?
2. Für den Fall, dass diese erste Frage verneint wird: Kann das Urteil Kommission/Frankreich betreffend die persönliche Einfuhr von Arzneimitteln durch Privatpersonen auf den Fall von Pflanzenschutzmitteln, die von Landwirten ausschließlich für die Bedürfnisse ihrer landwirtschaftlichen Betriebe eingeführt werden, übertragen werden?
IV — Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
A — Zur ersten Vorlagefrage
17 Nach Ansicht der Herren Escalier und Bonnarel steht die französische Regelung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Kohlpharma, da sie verlange, dass die eingeführten Pflanzenschutzmittel vom selben Unternehmen wie dem hergestellt worden seien, das die Referenzerzeugnisse in Frankreich herstelle.
18 Das Erfordernis einer individuellen Zulassung für persönliche Einfuhren, die von Landwirten nur für den Bedarf ihrer Pflanzenerzeugung vorgenommen würden, sei in Anbetracht der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Zulassung unverhältnismäßig, insbesondere dadurch, dass nicht zwischen Paralleleinfuhren zu gewerblichen Zwecken und persönlichen Einfuhren unterschieden werde und den Landwirten die gleichen Verpflichtungen wie den Verteilern auferlegt würden, soweit es um die Gebühr von 800 Euro und die Registrierung einer neuen Handelsbezeichnung gehe.
19 Die von den französischen Behörden verwendeten Mittel zur Bestimmung der Identität seien umso unverhältnismäßiger, als es kein in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Spanien, zugelassenes Pflanzenschutzmittel gebe, das in Frankreich aus Gründen besonderer landwirtschaftlicher, phytosanitärer und Umweltbedingungen, insbesondere klimatischer Art, oder wegen Erwägungen des Schutzes von Mensch und Tier sowie der Umwelt in Frankreich nicht angewandt werden dürfte. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe daher am 12. Juli 2006 einen Vorschlag einer Verordnung vorgelegt, durch die der Begriff der nationalen Zulassung zugunsten der zonalen Zulassung durch zwingende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung durch alle Mitgliedstaaten, die eine Zone bildeten, aufgehoben werde.
20 Nach Ansicht der französischen Regierung sind die Art. 28 EG und 30 EG dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, wenn dieser die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels von einem vereinfachten Zulassungsverfahren abhängig macht, nicht daran hindern, einen Landwirt diesem Verfahren zu unterwerfen, der dieses Erzeugnis nur für den Bedarf seines eigenen Betriebs und in begrenzter Menge einführe.
21 Die französische Regierung und die finnische Regierung machen geltend, es erscheine in Anbetracht der Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Schutzes der Pflanzen und der Umwelt gerechtfertigt, wenn Landwirte, die Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in ihren eigenen Betrieben einführten, einem vereinfachten Zulassungsverfahren wie dem in Frankreich durch das Dekret vom 4. April 2001 vorgesehenen unterzogen würden. Denn nichts unterscheide Landwirte, die Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in ihren Betrieben einführten, von gewerblichen Unternehmen, die Einfuhren tätigten. Die Prüfungen, die bei einem eingeführten Erzeugnis vorgenommen werden müssten, um sicherzustellen, dass es mit dem Referenzerzeugnis gleich sei, seien stets die gleichen. Diese möglicherweise gefährlichen Erzeugnisse dürften nicht ohne Prüfung ihrer Unschädlichkeit, ihrer Anwendungen, der Voraussetzungen ihrer Verwendung und ihrer Kennzeichnung verwendet werden, wobei diese, wie es nach Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie 91/414 verlangt werden könne, in französischer Sprache abgefasst sein müsse. Die Wirkungen dieser Erzeugnisse beschränkten sich nicht auf die Fläche allein des Betriebs eines Landwirts, sondern erstreckten sich über die Grenzen seines Betriebs hinaus und könnten sich in der gesamten Umgebung verbreiten. Zudem würden diese Erzeugnisse auf pflanzliche Erzeugnisse angewandt, die dann zum Verzehr durch Menschen oder Tiere über die Grenzen des landwirtschaftlichen Betriebs hinaus geliefert würden. Ferner werde ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Erzeugnis nicht notwendigerweise unter den gleichen Voraussetzungen in Frankreich zugelassen, da jedes Erzeugnis unterschiedliche Gefahren nach Maßgabe des Biotops aufweise, in das es eingebracht werde.
22 Ohne vereinfachtes Zulassungsverfahren könne nicht sichergestellt werden, dass die von einem Landwirt allein für den Bedarf seines Betriebs eingeführten Erzeugnisse nicht die menschliche Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigten. Zudem seien die Anforderungen des in Rede stehenden vereinfachten Verfahrens nicht übermäßig. Die Zahlung einer Gebühr von 800 Euro sei dadurch gerechtfertigt, dass die zuständige Verwaltung systematisch jeden Vorgang prüfe und bei den entsprechenden Behörden im Ausland dokumentierte Prüfungen vornehme.
23 Nach Ansicht der französischen und der niederländischen Regierung erwähnt das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage zu Unrecht eine Verpflichtung des Einführers, das Erzeugnis mit seiner eigenen Marke zu kennzeichnen. Der Anhang der Verordnung vom 17. Juli 2001 verlange in der Rubrik Französische Bezeichnung der Einfuhr nur die Angabe der Handelsbezeichnung, die in Frankreich für das Erzeugnis, das Gegenstand des Antrags ist, vorgeschlagen wird.
24 Die finnische, die griechische und die niederländische Regierung vertreten unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 4 der Richtlinie 91/414 die Ansicht, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung eines vereinfachten Zulassungsverfahrens bei der Paralleleinfuhr von Pflanzenschutzmitteln für den Bedarf eines landwirtschaftlichen Betriebs verlangen dürfe.
25 Die finnische und die niederländische Regierung verweisen auf die Randnrn. 26 bis 31 des Urteils British Agrochemicals Association, wonach auch dann, wenn die Richtlinie 91/414 zwar keine Anwendung auf Paralleleinfuhren finde, doch die Ziele des Schutzes der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Umwelt, von denen der Erlass dieser Richtlinie geleitet gewesen sei, auch für Paralleleinfuhren gälten.
26 Nach Ansicht der griechischen Regierung könnte im Licht von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/414 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung, die einen Landwirt zwingend dem Zulassungsverfahren für ein Pflanzenschutzmittel unterwirft, für das dieses Verfahren bereits mit Erfolg durchgeführt worden ist, in Verbindung mit dessen hohen Kosten als gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend betrachtet werden.
27 Nach Ansicht der niederländischen Regierung ist die Feststellung des vorlegenden Gerichts, dass der Landwirt kein Inverkehrbringen des Erzeugnisses im gewerblichen Sinne vornimmt, den dieser Begriff beinhalte, unzutreffend. Unter Inverkehrbringen sei [j]ede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zu verstehen (Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 91/414), zumal ein Teil des Erzeugnisses weiterverkauft werden könnte. Im Unterschied zu gegen Rezept ausgehändigten Arzneimitteln sei die Menge der Pflanzenschutzmittel, die ein Landwirt tatsächlich für seinen eigenen Bedarf verwende, schwer zu kontrollieren.
28 Zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt die niederländische Regierung aus, die Prüfung durch den Einfuhrmitgliedstaat sei zum einen notwendig, damit das durch die Richtlinie 91/414 eingeführte Zulassungssystem funktionieren könne und die in deren Art. 17 vorgesehene Überprüfungspflicht der Mitgliedstaaten wirksam sei, und sei zum anderen vom Gerichtshof in der Rechtssache British Agrochemicals Association zugelassen worden. Das vorlegende Gericht müsse beurteilen, ob der Betrag der tatsächlichen Ausgaben nicht übermäßig hoch sei und ob ein vernünftiger Zusammenhang zwischen der Gebühr und der erbrachten Dienstleistung bestehe. Im vorliegenden Fall sei nicht gewiss, ob der Betrag von 800 Euro eine schwere Belastung im Vergleich zu den aus der Paralleleinfuhr gezogenen Vorteilen, nämlich einer Ersparnis von 30 % bis 40 % von 30000 bzw. 12000 Euro pro Jahr darstelle, zumal die Zulassung mehrere Jahre gültig sei.
29 Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 28 EG es verbiete, dass die Paralleleinfuhr eines Pflanzenschutzmittels einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterzogen werde, wenn für dieses Pflanzenschutzmittel bereits eine Genehmigung für die Paralleleinfuhr gelte, die einem anderen Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt worden sei. Die Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität der Erzeugnisse seien bereits nachgewiesen, wenn dafür bereits einem anderen Inhaber eine Zulassung erteilt worden sei. Ein Verfahren der vorherigen Genehmigung dürfe nicht auf jede Partie parallel eingeführter Pflanzenschutzmittel angewandt werden, sondern müsse eine Gesamtheit tatsächlicher Einfuhrvorgänge abdecken. Die Überprüfung jedes tatsächlichen Einfuhr Vorgangs dürfe nur beschränkt erfolgen.
30 Die Kommission räumt ein, dass die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels nicht nur — wie ein Arzneimittel — ihrem Anwender, sondern auch anderen Personen, Tieren und der Umwelt schaden könne. Diese Erwägung könne es in bestimmten Fällen rechtfertigen, dass die persönliche Einfuhr und damit Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einer Regelung der vorherigen Genehmigung, die ein wenig strenger sei als diejenige für die persönliche Einfuhr von Arzneimitteln zum menschlichen Gebrauch, unterworfen werde, wenn im Einfuhrmitgliedstaat keine Zulassung für das Pflanzenschutzmittel vorliege. Dies gelte jedoch nicht für die Fallgestaltung, auf die sich die vorliegenden Rechtssachen bezögen. Bei Pflanzenschutzmitteln wie bei Arzneimitteln zum menschlichen Gebrauch sei eine persönliche Einfuhr in begrenzter Menge potenziell weniger schädlich als eine gewerbliche Einfuhr. Es sei daher völlig folgerichtig, bei persönlichen Einfuhren von Pflanzenschutzmitteln wie bei persönlichen Einfuhren von Arzneimitteln zum menschlichen Gebrauch eine im Vergleich zu derjenigen bei gewerblichen Einfuhren deutlich erleichterte Regelung der vorherigen Genehmigung anzuwenden.
31 Das einfache Verlangen einer vorherigen Genehmigung bei der persönlichen Paralleleinfuhr von Pflanzenschutzmitteln sei eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 EG, denn es verhindere die beabsichtigte Einfuhr, solange die vorherige Zulassung nicht erteilt sei, und verursache eine zusätzliche administrative Last, die einen möglichen Einführer von der Vornahme dieses Vorgangs abschrecken könne. Dies gelte umso mehr, wenn dieses Verfahren, wie im vorliegenden Fall, für die Person, die sich seiner bediene, kostspielig sei und sogar das wirtschaftliche Interesse an diesem Vorgang beseitigen könne.
B — Zur zweiten Vorlagefrage
32 Die französische Regierung schlägt vor, die zweite Frage des vorlegenden Gerichts wegen der Besonderheit der Pflanzenschutzmittel und wegen des Umstands zu verneinen, dass die Einfuhren, die ein Landwirt allein für den Bedarf seines Betriebs tätige, nicht als Einfuhren zu persönlichen Zwekken, sondern als Einfuhren zu gewerblichen Zwecken zu betrachten seien. Das Urteil Kommission/Frankreich, auf das die Frage abstelle, betreffe Einfuhren von Arzneimitteln zum menschlichen Gebrauch, die von einem Arzt verordnet worden seien und deren Gebrauch streng persönlich sei. Die Wirkungen dieser Erzeugnisse blieben daher auf die Person beschränkt, die sie einnehme. Dagegen erfolge bei Pflanzenschutzmitteln die Anwendung des Erzeugnisses nicht unter der Verantwortung eines Arztes oder Apothekers und könne nicht nur für den betreffenden Landwirt, sondern auch für andere Personen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt Risiken entstehen lassen. Im Übrigen sei in diesem Urteil zwischen Arzneimitteleinfuhren zu einem gewerblichen Zweck und denjenigen zu einem persönlichen Zweck unterschieden worden. Im Unterschied zu einer Einzelperson, die Arzneimittel zu persönlichen Zwecken einführe, nehme ein Landwirt, der Pflanzenschutzmittel allein für den Bedarf seines Betriebs importiere, diese Handlung zu gewerblichen Zwecken vor. Zudem sei es im Fall der Notwendigkeit, diese Erzeugnisse vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, besonders schwierig, ihre Spur zu verfolgen, wenn der Gerichtshof diese Rechtsprechung auf Pflanzenschutzmittel erstrecke.
33 Nach Ansicht der griechischen und der niederländischen Regierung braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden. Auf alle Fälle teilen sie, wie auch die finnische Regierung, die Erwägungen Frankreichs in Bezug auf die Unterschiede zwischen Arzneimitteln, die von einem Arzt verordnet worden seien und deren Gebrauch streng persönlich sei, und Pflanzenschutzmitteln, die sowohl für die Umwelt als auch für den Verbraucher der behandelten Erzeugnisse gefährlich seien.
34 Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die zweite Vorlagefrage nicht von der ersten unterscheide.
V — Vorbemerkungen
35 Nach Art. 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Allerdings lässt Art. 30 EG die Möglichkeit von Verboten oder Beschränkungen zu, die zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen gerechtfertigt sind. So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Umweltschutz ein zwingendes Erfordernis darstellt, das die Anwendung von Art. 28 EG einschränken kann. Jedoch verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Art. 30 Satz 2 EG zugrunde liegt, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu verbieten auf das Maß dessen beschränkt wird, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
36 Wie oben ausgeführt (Nr. 8), enthält die Richtlinie 91/414 keine spezielle Regelung über die Voraussetzungen für die Gewährung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel in Fällen von Paralleleinfuhren. Dass diese Richtlinie auf Paralleleinfuhren nicht anwendbar ist, hat der Gerichtshof im Urteil Harpegnies eindeutig festgestellt und, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat (vgl oben, Nr. 16), in seinem Urteil British Agrochemicals Association bestätigt.
37 Wenn zwei Zulassungen vorliegen, die gemäß der Richtlinie 91/414 erteilt worden sind, so bedürfen die Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umweltschutz in dem letztgenannten Urteil nicht in gleicher Weise der Berücksichtigung. In einer solchen Situation würde die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie über das Verfahren zur Erteilung einer Zulassung über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen, und es bestünde die Gefahr, dass sie in ungerechtfertigter Weise gegen den in Art. 28 EG verankerten Grundsatz des freien Warenverkehrs verstieße.
38 Der Gerichtshof hat sodann in diesem Urteil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen vereinfachten Zulassungsverfahrens in Bezug auf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erläutert. Neben dem Vorliegen des gleichen Ursprungs in dem Sinne, dass die Mittel vom gleichen Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der gleichen Formel hergestellt wurden, müssen die beiden betreffenden Pflanzenschutzmittel zwar nicht in allen Punkten übereinstimmen, jedoch nach der gleichen Formel und unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt worden sein und die gleichen Wirkungen haben, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt — einschließlich der Witterungsverhältnisse — zu berücksichtigen sind.
39 Auf dieses Urteil hin führte die französische Regierung im Rahmen des Dekrets Nr. 2001-317 unter Zugrundelegung der genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Verordnung vom 17. Juli 2001 ein vereinfachtes Verfahren ein.
VI — Würdigung
A — Zur ersten Vorlagefrage
1. Zum ersten Teil der Vorlagefrage
40 Mit dem ersten Teil der ersten Frage wird Auskunft darüber begehrt, ob ein Mitgliedstaat einen Landwirt, der ein Pflanzenschutzmittel einführt, auf ein vereinfachtes Zulassungsverfahren verweisen kann, auch wenn er diese Einfuhr ausschließlich für den Bedarf seines Betriebs vornimmt.
41 Nach Ansicht der Kommission stellt dieses Erfordernis eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 EG dar, da damit eine administrative Belastung auferlegt wird, die geeignet ist, einen solchen Einführer abzuschrecken.
42 Allerdings setzt das französische Recht, wie bereits ausgeführt worden ist, durch die Aufstellung des Grundsatzes eines vereinfachten Zulassungsverfahrens nur die durch das Urteil British Agrochemicals Association als notwendig bezeichnete Prüfung um, ob das Erzeugnis, dessen Einfuhr beantragt wird, und das Erzeugnis, für das im Einfuhrmitgliedstaat bereits eine Zulassung erteilt worden ist, gemeinsamen Ursprung haben.
43 Die Herren Escalier und Bonnarel machen u. a. geltend, dass die französische Regelung dadurch gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Kohlpharma verstoße, dass sie verlange, dass die eingeführten Pflanzenschutzmittel vom selben Unternehmen wie dem hergestellt worden seien, das die Referenzerzeugnisse in Frankreich herstelle.
44 Selbst wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht nach den Kriterien für die Identität zwischen dem Erzeugnis, dessen Einfuhr beantragt wird, und dem Referenzerzeugnis fragt, kann die Tragweite dieser Rechtssache, wonach das Fehlen eines gemeinsamen Ursprungs eines bereits zugelassenen Arzneimittels und eines Arzneimittels, dessen Zulassung beantragt wird, nicht allein ein Grund für die Versagung der Zulassung des zweiten Arzneimittels sein kann, nicht auf Pflanzenschutzmittel erstreckt werden. Während ein Arzneimittel von einem Arzt verordnet oder zumindest von einem Apotheker verkauft wird und nur von einem einzigen Patienten eingenommen wird, kann sich ein Pflanzenschutzmittel wie im vorliegenden Fall, nämlich ein Schädlingsbekämpfungsmittel, in der Natur sowohl durch die Luft als auch unterirdisch verbreiten. Zudem ist vorgesehen, dass diese Schädlingsbekämpfungsmittel bei pflanzlichen Erzeugnissen angewandt werden, die zum Verkauf und zum Verzehr durch Menschen oder zur Fütterung bestimmt sind.
45 Die Gefährlichkeit der Pflanzenschutzmittel steht fest. Um sich davon zu überzeugen, genügt es beispielsweise, das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis zu nehmen, das der Minimier ung der Gefahren und Risiken für Gesundheit und Umwelt durch den Einsatz von Pestiziden, verbesserten Kontrollen des Einsatzes und der Verbreitung von Pestiziden und der Verringerung der Mengen schädlicher aktiver Substanzen, auch durch Ersetzen der gefährlichsten durch sichere, auch nicht chemische, Alternativen dient, oder die einschlägige Literatur zu konsultieren.
46 Es ist daher gerechtfertigt, wenn ein Staat von einem Einführer auch dann, wenn es sich um einen Weinbauern handelt, der dieses Erzeugnis nur verwenden wird, um es auf seine Rebflächen auszubringen, verlangt, dass er sich einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterzieht. Zwar wird das Erzeugnis nicht unmittelbar in den Verkehr gebracht, weil es nicht weiterverkauft wird, es nimmt jedoch an einem gewerblichen Prozess teil, denn die pflanzlichen Erzeugnisse, auf die das Schädlingsbekämpfungsmittel ausgebracht wird, werden anschließend in den Verkehr gebracht. Der Gerichtshof hat im Übrigen im Urteil British Agrochemicals Association nicht nach dem Ziel der Einfuhr oder der Person des Antragstellers unterschieden, da die Gefahren aus der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln stets die gleichen bleiben.
47 Auf das Vorbringen der Herren Escalier und Bonnarel, dass es kein anderes in einem anderen Mitgliedstaat und insbesondere in Spanien zugelassenes Pflanzenschutzmittel gebe, das in Frankreich nicht angewandt werden dürfe, und die Kommission einen Verordnungsvorschlag vorgelegt habe, wonach der Begriff der nationalen Zulassung zugunsten der zonalen Zulassung abgeschafft werden solle, lässt sich antworten, dass die Begriffe nationale und zonale Zulassung auf jeden Fall nicht identisch sein können. Eine zonale Zulassung, die ein viel weiteres Gebiet umfasst, würde eine Berücksichtigung der Besonderheiten der erfassten Regionen bedeuten, während eine nationale Zulassung nur die Merkmale des eigenen Hoheitsgebiets berücksichtigt.
2. Zum zweiten Teil der ersten Vorlagefrage
48 Mit dem zweiten Teil der ersten Vorlagefrage soll bestimmt werden, ob das vereinfachte Verfahren der Einfuhrgenehmigung persönlich sein muss und ob der Einführer gezwungen werden kann, das eingeführte Erzeugnis mit seiner eigenen Marke zu kennzeichnen und eine Gebühr von 800 Euro zu entrichten. Dieser Teil wirft also das Problem der Verhältnismäßigkeit dessen auf, was von einem Landwirt verlangt werden kann, der ein Pflanzenschutzmittel für seinen persönlichen Bedarf einführt, obwohl es im Einfuhrstaat bereits ein zugelassenes Referenzerzeugnis gibt.
a) Zur Notwendigkeit einer persönlichen Genehmigung
49 Die potenzielle Gefährlichkeit der Pflanzenschutzmittel, auf die bereits hingewiesen worden ist, rechtfertigt es, dass jede Einfuhr einer Anmeldung und einer Genehmigung unterliegt, auch wenn sie nur für einen einzelnen Anwender bestimmt ist. Die Verantwortung für die Anwendung eines solchen Erzeugnisses kann nämlich nicht der Beurteilung eines einfachen Anwenders überlassen bleiben, sondern muss Gegenstand einer behördlichen Genehmigung sein.
50 Außerdem ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, alle Pflanzenschutzmittel zu kennen, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, insbesondere weil er gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission zumindest am Ende eines jeden Quartals binnen eines Monats schriftlich über alle Pflanzenschutzmittel, die nach dieser Richtlinie zugelassen wurden bzw. deren Zulassung zurückgenommen wurde [, unterrichten muss]; dabei sind folgende Mindestangaben zu machen: Name bzw. Firmenname des Inhabers der Zulassung, Handelsname des Pflanzenschutzmittels, Art der Zubereitung, Name und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffs, ... gegebenenfalls Gründe für die Rücknahme einer Zulassung. Ferner heißt es in Abs. 2: Jeder Mitgliedstaat erstellt jährlich eine Liste der Pflanzenschutzmittel, die in seinem Gebiet zugelassen sind, und leitet diese Liste den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu. Im Übrigen werden die Zulassungen nur für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt (Art. 4 Abs. 4) und können jederzeit überprüft werden (Art. 4 Abs. 5). Ein Mitgliedstaat kann zudem Erzeugnisse für einen nur vorläufigen Zeitraum zulassen (Art. 8). Wenn im Übrigen ein Mitgliedstaat beschließt, ein Pflanzenschutzmittel vom Markt zu nehmen, muss er alle in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen gleichen Erzeugnisse kennen, um sie alle zurücknehmen zu lassen.
51 Die finnische und die griechische Regierung haben in ihren vorliegenden Erklärungen ausgeführt, ihres Erachtens könne ein Mitgliedstaat die Anwendung eines vereinfachten Zulassungsverfahrens bei einer Paralleleinfuhr von Pflanzenschutzmitteln für den Bedarf eines landwirtschaftlichen Betriebs verlangen, was zu der Annahme veranlasst, dass ihre Rechtssysteme eine solche Verpflichtung vorsehen. Gleiches gilt z. B. für das Vereinigte Königreich und Slowenien.
b) Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Angabe eines Handelsnamens
52 Zwar gehört die Einfuhr von Schädlingsbekämpfungsmitteln durch Weinbauern zum Zweck der Ausbreitung auf deren zum Verkauf bestimmte pflanzliche Erzeugnisse unbestreitbar in den Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, doch sind in einem solchen Fall die Schädlingsbekämpfungsmittel nicht dazu bestimmt, selbst weiterverkauft zu werden. Die Angabe eines Handelsnamens erscheint daher keineswegs als gerechtfertigt.
53 In diesem Zusammenhang ist der Hinweis von Interesse, dass eine solche Angabe z. B. im Vereinigten Königreich nicht vorgeschrieben ist; dort kann sich der Einführer damit begnügen, den Handelsnamen anzugeben, unter dem das Erzeugnis im Herkunftsstaat registriert ist.
54 Im vorliegenden Fall vertreten weder die finnische noch die griechische, noch die niederländische Regierung die Ansicht, dass die Angabe eines Handelsnamens für eine Einfuhr zur strikt persönlichen Verwendung notwendig wäre.
55 Die französische Regierung, unterstützt u. a. in dieser Frage durch die niederländische Regierung (vgl. oben, Nr. 23), führt dagegen aus, dass das französische Recht diese Verpflichtung für den vorliegenden Fall keineswegs vorsehe. Das vorlegende Gericht habe die Frage der Bezeichnung des eingeführten Erzeugnisses also unrichtig ausgelegt.
c) Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr von 800 Euro
56 Die Verpflichtung zur Entrichtung einer zu hohen Gebühr vor der Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels kann abschreckende Wirkung haben. Sie kann daher die Einfuhren und damit die praktische Wirksamkeit von Art. 28 EG unmittelbar oder mittelbar, gegenwärtig oder potenziell behindern. Nach der Berechnung der niederländischen Regierung stellt der Betrag von 800 Euro keine zu hohe Belastung im Vergleich zu der Ersparnis dar, die mit der Einfuhr ermöglicht werden könnte. Diese Berechnung erweist sich jedoch als wenig zweckdienlich, da die in Rede stehende Gebühr nicht im Verhältnis zu den möglicherweise erzielbaren Ersparnissen steht, sondern zu den Kosten der Prüfungen, die die staatlichen Behörden durchführen müssen, um die Gleichheit des Erzeugnisses, dessen Einfuhr beantragt wird, mit dem Referenzerzeugnis prüfen zu können. Bei einer Paralleleinfuhr geht es ja nicht darum, wissenschaftliche Versuche durchzuführen, sondern nur um die Prüfung der Identität des Erzeugnisses mit dem Referenzerzeugnis. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf eine solche Gebühr nicht die tatsächlichen Kosten der Prüfung der Frage übersteigen, ob das Erzeugnis, dessen Einfuhr beantragt wird, dem Referenzerzeugnis gleicht.
57 Nach dem Vorbringen der französischen Regierung ist der Betrag von 800 Euro dadurch gerechtfertigt, dass die Verwaltung dokumentierte Prüfungen bei den entsprechenden ausländischen Verwaltungen durchführt. Grundsätzlich ist jedoch bei einer Paralleleinfuhr das Erzeugnis, dessen Einfuhr beantragt wird, nicht auf seine Identität mit dem Ursprungserzeugnis, sondern mit dem Referenzerzeugnis, d. h. mit dem bereits eingeführten Erzeugnis, hin zu prüfen.
58 Zum Vergleich ist der Hinweis von Interesse, dass sich im Vereinigten Königreich die Gebühren danach unterscheiden, ob die Paralleleinfuhr zur persönlichen Verwendung oder zu einer gewerblichen Verwendung geschieht. In Slowenien sind die Gebühren zwar unabhängig vom Zweck der Einfuhr gleich, doch belaufen sie sich, wenn auch als Jahresgebühren, auf lediglich 17,73 Euro.
59 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, einen Landwirt, der ein Pflanzenschutzmittel ausschließlich für die Bedürfnisse seines landwirtschaftlichen Betriebs einführt, einem vereinfachten Zulassungsverfahren zu unterwerfen. Diese Zulassung, die dem Einführer persönlich erteilt wird, darf jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass das eingeführte Erzeugnis vom Einführer mit einer eigenen Marke bezeichnet wird, und es darf keine Gebühr darauf erhoben werden, die die tatsächlichen Kosten der Prüfung der Frage übersteigt, ob das Erzeugnis, dessen Einfuhr beantragt wird, dem Referenzerzeugnis gleicht.
B — Zur zweiten Vorlagefrage
60 Mit der zweiten Vorlagefrage wird Auskunft darüber begehrt, ob das Urteil Kommission/Frankreich, das persönliche Einfuhren von Arzneimitteln durch Privatpersonen betrifft, auf den Fall der Pflanzenschutzmittel übertragbar ist, die von Landwirten ausschließlich für die Bedürfnisse ihrer landwirtschaftlichen Betriebe eingeführt werden.
61 In der erwähnten Rechtssache ist die Französische Republik u. a. deshalb verurteilt worden, weil sie persönliche, nicht durch persönliches Mitführen vollzogene Einfuhren homöopathischer Arzneimittel, die in Frankreich ordnungsgemäß verschrieben und in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden waren, einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterworfen hatte.
62 Wie oben in den Nrn. 44 und 45 ausgeführt worden ist, können Arzneimittel, die von einem Arzt einem einzigen Patienten verordnet werden, nicht mit Pflanzenschutzmitteln verglichen werden, die auf zum Verkauf bestimmte pflanzliche Erzeugnisse angewandt werden.
63 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Urteil Kommission/Frankreich, das persönliche Einfuhren von Arzneimitteln durch Privatpersonen betrifft, nicht auf den Fall von Pflanzenschutzmitteln übertragbar ist, die von Landwirten ausschließlich für die Bedürfnisse ihrer landwirtschaftlichen Betriebe eingeführt werden.
VII — Ergebnis
64 Nach allem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, auf die Fragen der Cour d'appel de Montpellier wie folgt zu antworten:
1. Ein Mitgliedstaat ist berechtigt, einen Landwirt, der ein Pflanzenschutzmittel ausschließlich für die Bedürfnisse seines landwirtschaftlichen Betriebs einführt, einem vereinfachten Zulassungsverfahren zu unterwerfen. Diese Zulassung, die dem Einführer persönlich erteilt wird, darf jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass das eingeführte Erzeugnis vom Einführer mit einer eigenen Marke bezeichnet wird, und es darf keine Gebühr darauf erhoben werden, die die tatsächlichen Kosten der Prüfung der Frage übersteigt, ob das Erzeugnis, dessen Einfuhr beantragt wird, dem Referenzerzeugnis gleicht
2. Das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 2005, Kommission/Frankreich (C-212/03), das persönliche Einfuhren von Arzneimitteln durch Privatpersonen betrifft, ist nicht auf den Fall von Pflanzenschutzmitteln übertragbar, die von Landwirten ausschließlich für die Bedürfnisse ihrer landwirtschaftlichen Betriebe eingeführt werden.