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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.11.2007 – C-446/05
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2007:701
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen soll es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit seiner nationalen Regelung, die den Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung die Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen verbietet, mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen.
2 Es geht auf ein Strafverfahren zurück, das in Belgien gegen Herrn Doulamis eingeleitet wurde, der in diesem Mitgliedstaat ein Zahnlabor und eine Zahnklinik betreibt und der beschuldigt wird, Werbeanzeigen für dieses Labor und diese Klinik im Belgacom‑Telefonbuch geschaltet zu haben.
3 Das Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien), das im Bereich der Ordnungsstrafen entscheidet, wirft die Frage der Vereinbarkeit der Regelung, die diesem Strafverfahren zugrunde liegt, mit Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG auf und legt dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung dieser Bestimmungen vor.
4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich ausführen, dass die in Rede stehende Regelung meines Erachtens nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt, so dass diese in dem Sinne auszulegen sind, dass sie ihr nicht entgegenstehen.
5 Ich werde auch darlegen, dass die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht anhand der Art. 43 EG und 49 EG, die die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr betreffen, zu prüfen ist.
6 Ich werde ausführen, dass ein Verbot jeder Öffentlichkeitswerbung im Bereich der Zahnbehandlung eine Beschränkung der Ausübung dieser Freiheiten darstellt. Ich werde darlegen, dass diese Beschränkung meines Erachtens durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt ist, da die in Rede stehende nationale Regelung nicht dazu führt, dass es einem Erbringer von Leistungen der Zahnbehandlung verboten ist, schlicht – in nicht anziehender oder anreizender Weise – in einem Telefonbuch oder anderen dem Publikum zugänglichen Informationsmitteln Angaben zu machen, die es ermöglichen, Kenntnis von seiner Existenz als Berufsträger zu nehmen.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Nationales Recht
7 Nach Art. 3 des Gesetzes vom 15. April 1958 über Werbung im Bereich der Zahnbehandlung(2) werden Handlungen geahndet, die gegen Art. 1 dieses Gesetzes verstoßen; diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Niemand darf mittelbar oder unmittelbar in der Absicht werben, in Belgien oder im Ausland Erkrankungen, Verletzungen oder Anomalien im Bereich des Mundes und der Zähne zu behandeln oder durch qualifizierte oder nicht qualifizierte Personen behandeln zu lassen, insbesondere durch Schaufensterauslagen oder Aushängeschilder, Aufschriften oder Tafeln, die geeignet sind, einen Irrtum über die Rechtmäßigkeit der angegebenen Tätigkeit hervorzurufen, durch Prospekte, Rundschreiben, Flugblätter oder Broschüren, in der Presse, im Rundfunk und im Kino, durch das Versprechen oder das Gewähren von Vorteilen wie Preisnachlässen, kostenlosen Patiententransporten oder unter Einsatz von Kundenfängern oder Vertretern.
Keine Werbung im Sinne dieses Artikels liegt vor, wenn genossenschaftlich organisierte Kliniken und Allgemeinkrankenhäuser ihre Mitglieder über die Sprechtage und ‑stunden, über die Namen der diese Sprechstunden abhaltenden Personen und die sich darauf beziehenden Änderungen informieren.“
B – Gemeinschaftsrecht
1. EG‑Vertrag
8 Nach Art. 81 Abs. 1 EG sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
9 Art. 10 Abs. 2 EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.
10 Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG umfasst die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt.
11 Art. 43 EG verbietet die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Nach Art. 43 Abs. 2 EG umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen.
12 Nach Art. 47 Abs. 3 EG setzt die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus. Die Zahnbehandlung ist Gegenstand der Richtlinien 78/686/EWG(3) und 78/687/EWG(4) .
13 Art. 49 EG verbietet die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind.
14 Nach Art. 46 EG und 55 EG beeinträchtigen die Art. 43 EG und 49 EG nicht die Anwendbarkeit der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.
2. Das abgeleitete Recht im Bereich der Werbung
15 Das abgeleitete Recht im Bereich der Werbung umfasst eine allgemeine Regelung und Spezialregelungen, die zum einen auf bestimmte Erzeugnisse und zum anderen auf bestimmte Informationsträger anwendbar sind.
16 Die allgemeine Regelung war zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens in der Richtlinie 84/450/EWG(5) enthalten, die die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb zum Gegenstand hatte. Diese Richtlinie wurde geändert durch die Richtlinie 97/55/EG(6), die ihren Anwendungsbereich auf die vergleichende Werbung erweitert hat, und durch die Richtlinie 2005/29/EG(7) . Die Richtlinie 84/450 wurde durch die Richtlinie 2006/114/EG(8) aufgehoben und ersetzt.
17 Die Richtlinie 84/450 definiert Werbung als jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern(9) .
18 Nach der Richtlinie wird als irreführend jede Werbung eingestuft, die in irgendeiner Weise – einschließlich ihrer Aufmachung – die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist(10) .
19 Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht(11) . Sie ist nur zulässig, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind(12) .
20 Die Mitgliedstaaten müssen die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die irreführende Werbung zu bekämpfen und die Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung zu gewährleisten. Ferner sind sie ermächtigt, in Bezug auf die Bekämpfung der irreführenden Werbung weiter reichende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, als sie in der Richtlinie 84/450 vorgesehen sind.
21 Die erwähnten Definitionen und Bestimmungen sind in der Richtlinie 2006/114 übernommen worden.
22 Parallel zu dieser allgemeinen Regelung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber Maßnahmen ergriffen, die die Werbung für bestimmte Erzeugnisse wie Tabak und Arzneimittel regeln(13) . Die Maßnahmen, die in Bezug auf die Arzneimittel ergriffen wurden, beruhen auf dem Gesundheitsschutz. Sie sehen ein schlichtes Verbot der Werbung für Kategorien von Arzneimitteln wie diejenigen vor, die nur auf ärztliche Verordnung verkauft werden, wie auch Bedingungen, die für die Werbung für andere Arzneimittelkategorien und von der Werbung eingehalten werden müssen, die sich an die Gesundheitsberufe wendet.
23 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat auch die nationalen Regelungen für die über Fernsehen verbreitete Werbung(14) und die elektronische Werbung(15) koordiniert. Die Richtlinie 89/552 sieht insbesondere vor, dass die Fernsehwerbung und Teleshopping nicht Verhaltensweisen fördern dürfen, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden(16) . Nach Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ist Fernsehwerbung untersagt für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. Gemäß Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie ist Teleshopping für Arzneimittel, die einer Genehmigung für das Inverkehrbringen unterliegen, sowie Teleshopping für ärztliche Behandlungen untersagt. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 89/552 ermächtigt die Mitgliedstaaten, Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, zu verpflichten, strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen in den von diesen erfassten Bereichen nachzukommen.
II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
24 Herr Doulamis betreibt in der Gemeinde Saint‑Gilles in der Region Brüssel‑Hauptstadt in Belgien ein Zahnlabor und eine Zahnklinik.
25 Im November 1996 erhob die Union des dentistes et stomatologistes de Belgique (belgische Vereinigung der Zahnärzte und Stomatologen) Klage gegen Herrn Doulamis, mit der sie ihm vorwarf, unerlaubt die Zahnheilkunde ausgeübt und Werbeanzeigen im Belgacom‑Telefonbuch geschaltet zu haben.
26 Im Rahmen der Ermittlungen der Gendarmerie, die aufgrund dieser Klage durchgeführt wurden, gab Herr Doulamis an, Zahntechniker zu sein, im Jahr 1981 die Prüfung zum Techniker für Zahnprothesen bestanden, 1985 das Diplom für die Absolvierung einer Ausbildung zum Geschäftsführer erhalten zu haben und über eine Bescheinigung der Handwerks‑ und Gewerbekammer der Provinz Brabant zu verfügen, wonach er die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Technikers für Zahnprothesen erfülle.
27 Diese Ermittlungen ergaben, dass Herr Doulamis im Belgacom‑Telefonbuch drei Werbeanzeigen geschaltet hatte, eine für das Zahnlabor und die beiden anderen für die Klinik. Diese Anzeigen, wie sie in der Vorlageentscheidung wiedergegeben sind, stellen sich wie folgt dar.
28 Die Anzeige für das Zahnlabor enthält in einem Rahmen von ungefähr 10 cm mal 7 cm unter den Titeln „Jean Doulamis“ und „Laboratoire dentaire“ (Zahnlabor) in Großbuchstaben neben einem Zeichen den Satz „Réparation immédiate en une heure“ (Sofortreparatur in einer Stunde), auf ein farbiges Band gedruckt, und dann die folgenden Angaben: „Toutes prothèses amovibles et fixes – Céramique – Squelettique – Détartrage – Remise à neuf de prothèses – Vérification et conseils gratuits – Service personnalisé – Prise à domicile“ (Alle herausnehmbaren und festsitzenden Prothesen – Keramik – Teilprothesen – Zahnsteinentfernung – Erneuerung von Prothesen – Überprüfung und kostenlose Beratung – Persönlicher Service), gefolgt von der Anschrift des Labors, einer Telefonnummer und den Öffnungszeiten.
29 Die erste Anzeige, die die Zahnklinik betrifft, enthält in einem Rahmen von ungefähr 4 cm mal 8 cm von oben nach unten die Überschriften „Jean Doulamis“, „Clinique dentaire“ (Zahnklinik) und „Porte de Hal“ in Großbuchstaben, dann das gleiche Zeichen wie zuvor, gefolgt von den Angaben „Soins adultes et enfants – Prothèses fixes et amovibles – Orthodontie‑esthétique – Parodontologie“ (Behandlung von Erwachsenen und Kindern – Festsitzende und herausnehmbare Prothesen – Zahnregulierung – Ästhetik – Parodontologie), unter denen die Anschrift der Klinik, zwei Telefonnummern, die Erwähnung „Laboratoire sur place“ (Internes Labor) und die Öffnungszeiten aufgeführt sind.
30 Die zweite Anzeige für die Klinik umfasst in einem Rahmen von ungefähr 4 cm mal 2 cm die Titel „Doulamis Jean“ und „Clinique dentaire“ in Großbuchstaben, sodann die Angaben „Soins: Adultes et Enfants – Prothèses – Orthodontie“ (Behandlung: Erwachsene und Kinder – Prothesen – Zahnregulierung), gefolgt von den Öffnungszeiten, einer Anschrift und einer Telefonnummer.
31 Herr Doulamis hat durch seinen Verteidiger erklärt, dass das Gesetz von 1958 sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene gegen den freien Wettbewerb verstoße. Er bezieht sich auf Art. 81 EG und das Urteil vom 21. September 1988, Van Eycke(17), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten dürfen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten(18) . Er erwähnt auch den Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen(19) .
III – Die Vorlagefrage
32 Das vorlegende Gericht führt aus, ihm stellten sich folgende Fragen.
33 Aus Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG ergebe sich, dass ein Mitgliedstaat keine Maßnahmen ergreifen oder beibehalten dürfe, die geeignet seien, die praktische Wirksamkeit der auf die Unternehmen anwendbaren Bestimmungen des Wettbewerbsrechts zu beeinträchtigen.
34 Herr Doulamis, der einen freien Beruf ausübe und eine Zahnklinik betreibe, könne als Unternehmer betrachtet werden.
35 Es lasse sich nicht ausschließen, dass eine Regelung wie das Gesetz von 1958 geeignet sei, den freien Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einem Sinne zu beeinträchtigen, der der Verwirklichung des Binnenmarkts zuwiderlaufe. In dieser Hinsicht gehe aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache, die mit dem Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a.(20), abgeschlossen worden sei, hervor, dass wegen der Heterogenität der Berufe und der Spezifizität der Märkte, auf denen sie tätig seien, keine allgemeinen Formeln gelten könnten(21) . Es erscheine deshalb notwendig, in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob eine Beschränkung der Handlungsfreiheit auf dem betreffenden Markt zu einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 EG führe, wobei gegebenenfalls die Gebote des Schutzes der Gesundheit und der Verbraucher zu berücksichtigen seien.
36 Aufgrund dieser Erwägungen hat das Tribunal de première instance de Bruxelles das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 81 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und 10 Abs. 2 EG dahin auszulegen, dass er einem nationalen Gesetz, im vorliegenden Fall dem Gesetz von 1958, entgegensteht, das (jedermann und) demjenigen, der im Rahmen eines freien Berufes oder einer Zahnarztpraxis Dienstleistungen der Zahnbehandlung erbringt, jede Werbung im Bereich der Zahnbehandlung, ob mittelbar oder unmittelbar, verbietet?
IV – Untersuchung
A – Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
37 Die belgische und die italienische Regierung vertreten die Ansicht, dass die Vorlagefrage unzulässig sei.
38 Die belgische Regierung begründet diese Unzulässigkeit damit, dass Art. 81 EG auf das Gesetz von 1958 keine Anwendung finde, weil das Verbot der Werbung im Bereich der Zahnbehandlung sozialen Charakter habe und dem Schutz des Wohlergehens der Bevölkerung diene.
39 Daher sei die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens unerheblich und rein hypothetisch.
40 Nach Ansicht der italienischen Regierung ist die Vorlagefrage hypothetisch, weil mit ihr klargestellt werden solle, ob ein allgemeines Verbot jeder Werbung im Bereich der Zahnbehandlung mit Art. 81 EG vereinbar sei, obwohl das Gesetz von 1958 nicht jede Form der Werbung verbiete, sondern nur die in Art. 1 dieses Gesetzes aufgeführten Formen.
41 Das Vorbringen dieser Regierungen ist nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Vorlagefrage darzutun.
42 Es sei daran erinnert, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und ihn zu entscheiden hat, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden(22) .
43 Der Gerichtshof hat allerdings auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird. Wie jedoch regelmäßig in den Vorabentscheidungen ausgeführt wird, verlangt nämlich der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, dass das vorlegende Gericht seinerseits die Aufgabe des Gerichtshofs beachtet, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben(23) .
44 So hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind.
45 Das Gleiche gilt, wenn das Problem, das das vorlegende Gericht aufwirft, hypothetischer Natur ist(24) . So kann es sich beispielsweise dann verhalten, wenn die Vorabentscheidungsfrage, die ein solches Gericht stellt, eine rechtliche oder tatsächliche Situation betrifft, die im Ausgangsverfahren nicht gegeben ist(25) .
46 So kann es sich auch verhalten, wenn das vorlegende Gericht dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage stellt, mit der es ihm ermöglicht werden soll, die Vereinbarkeit der Regelung eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, wenn dieses Gericht sich auf eine Auslegung dieser Regelung stützt, die auf bloßen Annahmen beruht(26) .
47 Ich glaube nicht, dass die vom Tribunal de première instance de Bruxelles vorgelegte Frage einen dieser Unzulässigkeitstatbestände erfüllt.
48 So ist diese Frage entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung nicht für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens offensichtlich unerheblich und nicht hypothetisch. Denn die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 EG in dem Sinne, dass sie einer nationalen Regelung wie dem Gesetz von 1958 entgegenstehen, würde dazu führen, dass das vorlegende Gericht dieses Gesetz nicht anwenden dürfte und Herrn Doulamis freisprechen müsste. Die Vorlagefrage ist daher für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich.
49 Der Umstand, dass gegebenenfalls Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG keine Anwendung auf ein solches Gesetz findet, macht die Vorlagefrage nicht hypothetisch. Das vorlegende Gericht hat die Gründe dargelegt, aus denen es Zweifel in Bezug auf die Anwendung dieses Artikels auf den vorliegenden Fall hat, und diese Gründe beruhen auf tatsächlich und rechtlichen Umständen, die dem rechtlichen und tatsächlichen Kontext, den dieses Gericht beschrieben hat, entsprechen.
50 Der Umstand, dass gegebenenfalls Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG keine Anwendung auf eine nationale Regelung wie das Gesetz von 1958 findet, hängt von der Auslegung dieser Bestimmungen ab und kann die Zulässigkeit der Vorlagefrage nicht in Frage stellen.
51 Was sodann das Vorbringen der italienischen Regierung angeht, die Vorlagefrage sei hypothetisch, weil sie nicht dem Inhalt des Gesetzes von 1958 entspreche, ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten, das in Art. 234 EG vorgesehen ist, die Aufgaben des Gerichtshofs und die des vorlegenden Gerichts klar getrennt sind und dass es ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, seine nationale Regelung auszulegen(27) .
52 Daher hat der Gerichtshof den rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefrage einfügt, so zu berücksichtigen, wie er vom vorlegenden Gericht festgelegt worden ist, und zwar auch dann, wenn diese Darstellung des Regelungskontextes von dem Staat dieses Gerichts in den Erklärungen, die er beim Gerichtshof einreicht, beanstandet wird(28) .
53 Nachdem das Tribunal de première instance de Bruxelles in seiner Vorlageentscheidung ausgeführt hat, dass das Gesetz von 1958 dahin zu verstehen sei, dass es Werbung jeder Art im Bereich der Zahnbehandlung verbiete, steht es weder dem Gerichtshof noch der italienischen Regierung zu, diese Auslegung in Frage zu stellen.
54 Daher bin ich der Ansicht, dass die Vorlagefrage zulässig ist und dass sie beantwortet werden muss.
B – Zur Vorlagefrage
55 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG dahin auszulegen ist, dass er einem nationalen Gesetz entgegensteht, das den Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis verbietet, unmittelbare oder mittelbare Öffentlichkeitswerbung jeder Art für ihre Dienstleistungen zu betreiben.
56 Bisher hat der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Maßnahme erlassen, die die Möglichkeit, Werbung für Gesundheitsberufe, insbesondere für die Zahnbehandlung, zu treiben, regelt oder harmonisiert. Die Richtlinie 78/686, die den Zahnärzten die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erleichtern soll(29), enthält keine Bestimmung hierzu(30) . Daher ist die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie des Gesetzes von 1958 mit dem Gemeinschaftsrecht gegebenenfalls anhand der Bestimmungen des Vertrags zu prüfen.
57 In dieser Phase ist zu dem von der belgischen Regierung vertretenen Standpunkt zu sagen, dass der Umstand, dass das Gesetz von 1958 dadurch, dass es den Erbringern von Zahnbehandlungsleistungen die Werbung für ihre Leistungen verbietet, auf den Gesundheitsschutz gerichtet ist, nicht rechtfertigen kann, dass dieses Gesetz die Verwirklichung der Ziele des Vertrags beeinträchtigt. Zwar fallen gemäß Art. 152 EG Tätigkeiten im Bereich der Gesundheit in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, da die Gemeinschaft in diesem Bereich nur über die Befugnis verfügt, deren Tätigkeit zu ergänzen, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten(31) .
58 Eine medizinische oder paramedizinische Tätigkeit wie die Erbringung von Zahnbehandlungsleistungen stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die den Bestimmungen über den Binnenmarkt unterliegt. Die Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die die Werbung regeln, die von Erbringern von Zahnbehandlungsleistungen getrieben werden kann, dürfen die Bestimmungen des Vertrags im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht beeinträchtigen. Sie dürfen auch nicht gegen die Verkehrsfreiheiten verstoßen(32) .
59 Das mit dem Gesetz von 1958 verfolgte Ziel kann daher dieses Gesetz nicht als solches vom Anwendungsbereich von Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG ausnehmen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Merkmale dieses Gesetzes und der Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob es in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt.
60 Mit der Kommission bin ich der Ansicht, dass Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG auf eine nationale Regelung wie das Gesetz von 1958 keine Anwendung findet.
61 Dagegen stellt das Verbot für die Erbringer von Leistungen der Zahnbehandlung, Öffentlichkeitswerbung für ihre Dienstleistungen zu treiben, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Ich werde jedoch erläutern, dass ein solches Verbot durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt sein kann und inwieweit es im rechten Verhältnis zu diesem Ziel steht.
62 Ich werde nacheinander jeden dieser Punkte prüfen.
1. Die Vereinbarkeit des Gesetzes von 1958 mit Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG
63 Art. 81 EG soll das Verhalten von Unternehmen und nicht das Verhalten von Mitgliedstaaten regeln. Er verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen dieser Wirtschaftsteilnehmer, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet und wettbewerbswidrig sind.
64 Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine Berufung auf diesen Artikel in Verbindung mit Art. 10 EG gegenüber einer Rechtsetzungsmaßnahme eines Mitgliedstaats möglich ist. So betrifft nach gefestigter Rechtsprechung Art. 81 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, in Verbindung mit Art. 10 EG verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die di e praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten(33) .
65 Diese Erstreckung des Anwendungsbereichs von Art. 81 EG auf die Maßnahmen eines Mitgliedstaats soll jedoch diesen Bereich nicht auf jede staatliche Maßnahme erstrecken, die wettbewerbswidrige Wirkungen haben könnte.
66 Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Art. 10 EG und 81 EG in zwei Fällen vor, zum einen, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt, und zum anderen, wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt(34) .
67 In diesen beiden Fällen verstößt die staatliche Maßnahme wegen Art. 10 EG gegen Art. 81 EG, weil sie eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder eine Unternehmensentscheidung vorsieht oder zulässt, die gegen diesen letztgenannten Artikel verstößt. Die Anwendung von Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG auf staatliche Maßnahmen, die einem dieser Fälle entsprechen, soll so verhindern, dass eine staatliche Maßnahme die Bedeutung der in Art. 81 EG vorgesehenen Verbote für Unternehmen auf null reduziert oder schwächt. Sie soll auch verhindern, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder eine Entscheidung von Unternehmen, die wettbewerbswidrige Wirkungen zeitigt, allein durch ihre Form den Sanktionen aufgrund dieses Artikels entzogen wird(35) .
68 Allerdings findet Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG nur dann Anwendung auf einen Rechtsetzungsakt eines Mitgliedstaats, wenn dieser eine Unternehmen zurechenbare Handlung begünstigt, verstärkt oder vorschreibt.
69 Der Umstand, dass die Nennung dieser beiden Fälle nicht erschöpfend ist, weil ihnen in mehreren Entscheidungen des Gerichtshofs der Ausdruck „u. a.“ vorausgeht(36), stellt dieses Ergebnis meines Erachtens nicht in Frage. Um sich davon zu überzeugen, braucht man nur die Auslegung dieser beiden Fälle durch den Gerichtshof zu prüfen, um zu der Feststellung zu gelangen, dass dieser vielmehr die Bedeutung der Anwendung der Art. 81 EG und 10 EG in Verbindung miteinander in den engen Grenzen halten wollte, die ich gerade dargelegt habe.
70 So war der Gerichtshof im Urteil vom 19. Februar 2002, Arduino(37), mit einem Akt eines Mitgliedstaats befasst, mit dem auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten erstellten Vorschlags eine Gebührenordnung mit Mindest‑ und Höchstsätzen für die Honorare der Angehörigen des Berufsstands genehmigt wurde. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese nationale Maßnahme, indem sie sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstreckte, im Sinne von Art. 81 EG zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet war(38), und hat sodann für Recht erkannt, dass diese Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich von Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG fiel. Er hat festgestellt, dass nicht angenommen werden konnte, dass der in Rede stehende Mitgliedstaat die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen hätte, was der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Regelung ihren staatlichen Charakter genommen hätte, und dass der Staat keine gegen Art. 81 EG verstoßenden Kartellabsprachen vorgeschrieben oder erleichtert oder die Auswirkung solcher Absprachen verstärkt hat(39) .
71 Die vorliegende Rechtssache enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gesetz von 1958 eine Kartellabsprache oder eine Unternehmensentscheidung begünstigt, erleichtert oder vorschreibt.
72 Wie die Kommission hervorgehoben hat, schreibt dieses Gesetz dadurch, dass es jede Werbung, gleich welcher Art, im Bereich der Zahnbehandlung verbietet, keine gegen Art. 81 EG verstoßenden Kartellabsprachen vor, noch begünstigt es sie.
73 Die Akten enthalten auch nichts, was den Schluss zuließe, dass dieses Gesetz ein bestehendes Kartell verstärkt. Schließlich macht das vorlegende Gericht keine Angabe darüber, unter welchen Umständen das Gesetz von 1958 erlassen wurde, die die Annahme zuließe, dass das Königreich Belgien privaten Wirtschaftsteilnehmern die Verantwortung für den Erlass einer Entscheidung in Bezug auf die Werbung im Bereich der Zahnbehandlung übertragen hätte, die durch das Gesetz von 1958 nur kodifiziert worden wäre.
74 Die Gründe, aus denen das nationale Gericht dem Gerichtshof die untersuchte Vorabentscheidungsfrage vorgelegt hat, betreffen keinen der Anwendungsfälle von Art. 10 EG in Verbindung mit Art. 81 EG, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Das vorlegende Gericht, daran sei erinnert, fragt nach der Anwendung dieser Artikel im Ausgangsverfahren wegen der möglichen Auswirkungen des Gesetzes von 1958 auf den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten und wegen des Umstands, dass Herr Doulamis nach der Definition des Begriffs „Unternehmen“ durch die Rechtsprechung als Unternehmen betrachtet werden kann.
75 Somit fällt meines Erachtens das Gesetz von 1958 nicht in den Anwendungsbereich von Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, dem nationalen Gericht zu antworten, dass Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG dahin auszulegen ist, dass er einem nationalen Gesetz nicht entgegensteht, das es den Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis verbietet, unmittelbare oder mittelbare Öffentlichkeitswerbung jeder Art für ihre Dienstleistungen zu treiben.
2. Zur Vereinbarkeit des Gesetzes von 1958 mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr
76 Die medizinischen und paramedizinischen Tätigkeiten, insbesondere diejenigen, die die Zahnbehandlung betreffen, fallen also in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrags, die die Verkehrsfreiheiten gewährleisten. Dieses Ergebnis wird durch Art. 47 Abs. 3 EG in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit bestätigt. Es entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung zu dieser Grundfreiheit(40) wie auch zum freien Dienstleistungsverkehr(41) .
77 Allerdings setzt die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags über diese Verkehrsfreiheiten einen Auslandsbezug voraus. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Bestimmungen auf einen Sachverhalt nicht anwendbar, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen(42) . So kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen, wenn er seinen Beruf nicht in einem anderen Staat der Europäischen Union ausgeübt oder seine Ausbildung nicht dort erhalten hat(43) .
78 Den Angaben des vorlegenden Gerichts lässt sich nicht entnehmen, dass das Ausgangsverfahren einen Anknüpfungspunkt mit dem Gemeinschaftsrecht aufwiese. Denn nach diesen Angaben übt Herr Doulamis seine Tätigkeiten in Belgien aus, wo er ansässig ist, und gegen ihn ist in diesem Mitgliedstaat ein Strafverfahren anhängig, weil er Werbeanzeigen in einem nationalen Telefonbuch geschaltet hat. Ferner geht aus den Akten hervor, dass er seine Diplome eines Technikers für Zahnprothesen und eines Geschäftsführers in Belgien erworben hat. Schließlich gibt das vorlegende Gericht nicht an, dass Herr Doulamis zur Ausübung seines Berufs innerhalb der Gemeinschaft umgezogen wäre.
79 Der einzige Tatumstand, der über Belgien hinausweist, ist nach den Angaben, die dem Gerichtshof vorliegen, der Geburtsort von Herrn Doulamis in Griechenland. In Ermangelung von Angaben zur Staatsangehörigkeit des Betroffenen genügt sein Geburtsort allein nicht, um darzutun, dass er sich in der Situation eines Gemeinschaftsangehörigen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat eine selbständige Tätigkeit ausüben möchte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diesen Punkt zu überprüfen und zu prüfen, ob Herr Doulamis Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Königreichs Belgien ist.
80 Wenn dies nicht der Fall sein sollte, entbindet freilich der Umstand, dass gegebenenfalls das Ausgangsverfahren kein Auslandsmerkmal aufweist, den Gerichtshof nicht davon, dem vorlegenden Gericht die notwendigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Gesetzes von 1958 mit den Art. 43 EG und 49 EG an die Hand zu geben.
81 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Gerichtshof bereit ist, die Tragweite der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten auch dann zu erläutern, wenn das Ausgangsverfahren keinen Auslandsbezug aufweist, da eine solche Auslegung dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein kann, wenn sein nationales Recht vorschreibt, dass einem eigenen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrecht zustünden. Diese Rechtsprechung, die im Rahmen des freien Warenverkehrs im Urteil vom 5. Dezember 2000, Guimont(44), entwickelt wurde, ist auf die Rechtsprechung zu den anderen Verkehrsfreiheiten übertragen worden(45) .
82 Ferner lässt sich den Gründen der Vorlageentscheidung entnehmen, dass das Tribunal de première instance de Bruxelles die Vereinbarkeit seines nationalen Rechts nicht nur im Hinblick auf Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG beurteilen möchte, sondern auch mit den Regeln des Gemeinsamen Marktes, die der Errichtung eines Binnenmarkts dienen, was notwendigerweise die die Verkehrsfreiheiten betreffenden Regeln einschließt.
83 Schließlich ist es im Rahmen des durch Art. 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des dort anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben, die es diesem Gericht erlaubt, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden(46) ; nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem Gerichtshof, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, deren das vorlegende Gericht zu diesem Zweck bedarf, auch wenn auf diese Bestimmungen in den Fragen, die ihm dieses Gericht vorgelegt hat, kein Bezug genommen worden ist, sofern ihm das nationale Gericht alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände vorgetragen hat, die diese Auslegung erlauben(47) .
84 Daher bin ich der Ansicht, dass dem vorlegenden Gericht die Anhaltspunkte an die Hand zu geben sind, die in Bezug auf die Bedeutung der Art. 43 EG und 49 EG für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zweckdienlich sind. Somit werde ich im Folgenden darlegen, inwiefern ein Gesetz eines Mitgliedstaats wie das Gesetz von 1958 eine Beschränkung im Sinne der erwähnten Artikel darstellt, indem es den Erbringern von Leistungen im Bereich der Zahnbehandlung jede Öffentlichkeitswerbung für ihre Dienstleistungen verbietet. Ich werde sodann darstellen, inwieweit eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann.
a) Vorliegen einer Beschränkung im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG
85 Die durch Art. 43 EG eingeführte Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht auf Zugang zu einem selbständigen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat und zur ständigen Ausübung dieses Berufs in diesem Staat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet dieser Artikel nicht nur die Aufhebung diskriminierender Maßnahmen. Er ist nach der vom Gerichtshof oft wiederholten sehr weiten Wendung anwendbar auf „alle Maßnahmen …, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen“(48) .
86 Zu den Beschränkungen, auf die Art. 43 EG in dieser Weise abstellt, gehören die Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, eine Modalität der Ausübung der betreffenden Tätigkeit beeinträchtigen und die einem Wirtschaftsteilnehmer ein wirksames Wettbewerbsinstrument für den Zugang zum Markt nehmen(49) .
87 Dies scheint für eine Regelung eines Mitgliedstaats zuzutreffen, die jede Werbung im Bereich der Zahnbehandlung verbietet.
88 Die Bedeutung der Werbung für den Zugang zu einem Markt ist vom Gerichtshof bereits mehrfach im Rahmen des freien Warenverkehrs hervorgehoben worden.
89 So hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop(50), ausgeführt, dass sich nicht ausschließen lässt, dass das vollständige Verbot einer Form der Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat, das dort rechtmäßig verkauft wird, stärkere Auswirkungen auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten hat.
90 Im Urteil vom 8. März 2001, Gourmet International Products(51), hat der Gerichtshof zu einer Regelung Stellung genommen, die jede Werbung für alkoholische Getränke, die an die Verbraucher gerichtet ist, mit Ausnahme einiger unbedeutender Ausnahmen verbot. Er entschied, dass ein solches Werbeverbot die Vermarktung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten stärker beeinträchtigt als diejenige inländischer Erzeugnisse und daher ein Hemmnis für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten darstellt, das in den Anwendungsbereich von Art. 28 EG fällt(52) .
91 Der Gerichtshof hat dieses Ergebnis auf die Erwägung gestützt, dass bei Erzeugnissen wie alkoholischen Getränken, deren Genuss mit herkömmlichen gesellschaftlichen Übungen sowie örtlichen Sitten und Gebräuchen verbunden ist, ein Verbot jeder an die Verbraucher gerichteten Werbung durch Anzeigen in der Presse oder Werbeeinblendungen in Rundfunk und Fernsehen, durch Direktversand nicht angeforderten Materials oder durch Plakatieren an öffentlichen Orten geeignet ist, den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse, mit denen der Verbraucher spontan besser vertraut ist(53) .
92 Im Urteil vom 15. Juli 2004, Douwe Egberts(54), ist der Gerichtshof in Bezug auf ein vollständiges Verbot der Werbung für die Merkmale eines Erzeugnisses im Zusammenhang mit einem nationalen Gesetz, das in der Werbung für Lebensmittel Bezugnahmen auf das Schlankerwerden wie auch auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen verbietet, zum gleichen Ergebnis wie im Urteil Gourmet International Products gelangt.
93 Die Gründe, aus denen der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung von Art. 28 EG aus Anlass eines Verbots der Werbung für Waren zu diesem Ergebnis gelangt ist, sind meines Erachtens auf den Rahmen der Auslegung von Art. 41 EG im Zusammenhang mit einer Regelung eines Mitgliedstaats, die den Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung jede Werbung für ihre Dienstleistungen verbietet, übertragbar.
94 Das Verhältnis zwischen dem Patienten und einem Erbringer von Behandlungsleistungen übersteigt nämlich an Intensität die Beziehung zu einem Erzeugnis, die lediglich auf Verbrauchsgewohnheiten beruht. Diese Beziehung beruht im Bereich der Behandlungsleistungen auf dem Vertrauen des Patienten zur Person des Erbringers der Dienstleistung oder einer Behandlungseinrichtung, und sie betrifft Leistungen, bei denen offenkundig höchste Anforderungen an die Qualität gestellt werden. Dieses Vertrauen beruht anfänglich auf dem Ruf des Berufsträgers oder der Behandlungseinrichtung und verstärkt sich im Allgemeinen nach Maßgabe der Leistungen, die dem Patienten erbracht werden.
95 Dieses Anforderungsniveau im Bereich der Behandlungsleistungen führt insbesondere dazu, dass die Gesundheitsberufe herkömmlicherweise in den verschiedenen Mitgliedstaaten stark reglementiert sind. Diese umfangreiche Reglementierung hat den Gemeinschaftsgesetzgeber im Übrigen dazu veranlasst, in diesem Tätigkeitsbereich die ersten sektoriellen Richtlinien in Bezug auf die Anerkennung der für die Ausübung dieser Berufe notwendigen Abschlüsse und für die Harmonisierung der für den Erwerb dieser Abschlüsse erforderlichen Ausbildung zu erlassen(55) .
96 Die Gesundheit ist somit ein Bereich, in dem erhebliche Hindernisse für den freien Verkehr der Berufsträger bestanden und in dem die gegenseitige Anerkennung eine sehr umfassende Harmonisierung durch den Gemeinschaftsgesetzgeber erfordert hat.
97 Daher bin ich der Ansicht, dass der Zugang zum Markt der Behandlungsleistungen in einem Mitgliedstaat durch eine den entsprechenden Beruf ausübende natürliche oder juristische Person aus einem anderen Mitgliedstaat sicherlich noch viel schwieriger als der Zugang zu anderen Tätigkeiten wie dem Bank‑ oder dem Versicherungswesen ist, in denen doch weniger auf dem Spiel steht und dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Dienstleistung nicht die gleiche Bedeutung zukommt.
98 Daher dürfte das Verbot jeder Werbung, die es erlaubt, die Erbringung von Behandlungsleistungen zu fördern, sehr wohl geeignet sein, Berufsträger aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu benachteiligen als solche des Aufnahmemitgliedstaats. Ein Gesetz eines Mitgliedstaats wie das Gesetz von 1958 stellt daher eine Beschränkung im Sinne von Art. 43 EG dar.
99 In einer solchen Maßnahme kann auch eine Beschränkung des freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gesehen werden.
100 Art. 49 EG verlangt nämlich wie Art. 43 EG die Aufhebung aller Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gilt außerdem sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers(56) .
101 Das Verbot jeglicher Werbung im Bereich der Zahnbehandlung, wie es im Gesetz von 1958 vorgesehen ist, nimmt den Dienstleistungserbringern im Bereich der Werbung, die in anderen Mitgliedstaaten als Belgien niedergelassen sind, die Möglichkeit, in diesem Staat niedergelassenen Berufsträgern ihre Dienstleistungen anzubieten. Sie hindert auch Berufsträger wie Herrn Doulamis daran, sich der Dienstleistungen solcher Erbringer zu bedienen.
102 Nunmehr ist zu prüfen, ob diese Beschränkung gerechtfertigt werden kann.
b) Die Rechtfertigung der Beschränkung
103 Die belgische Regierung stellt die Gründe dar, die zum Erlass des Verbots jeglicher Werbung durch Dienstleistungserbringer im Bereich der Zahnbehandlung führten. Die Werbepraktiken, die darauf abzielten, durch Reklame Patienten zu gewinnen, seien mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes und der Würde des Berufsstands unvereinbar. Solche Praktiken könnten das bestehende Vertrauen zwischen dem Erbringer von Zahnbehandlungsleistungen und seinem Patienten sowie die Qualität und die Integrität der Berufsträger beeinträchtigen.
104 Im gleichen Sinne beruft sich die italienische Regierung auf die Bestimmungen der Richtlinie 2001/83, die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel verböten, die nur auf ärztliche Verschreibung verkauft würden, und die die Mitgliedstaaten ermächtigten, die Werbung für erstattungsfähige Arzneimittel zu verbieten. Aus diesen Bestimmungen leitet Italien ab, dass die Mitgliedstaaten berechtigt seien, jede Werbung in Gesundheitsbereichen zu verbieten, in denen diese Frage nicht Gegenstand einer Harmonisierungsmaßnahme sei.
105 Die Aufklärung der Öffentlichkeit im Bereich der Gesundheit müsse durch objektive Quellen erfolgen, und die Werbung, die von den Dienstleistungserbringern selbst betrieben werde, erfülle diese Objektivitätsvoraussetzung nicht.
106 Mit der belgischen und der italienischen Regierung bin ich der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, den Erbringern von Zahnbehandlungsleistungen zu verbieten, Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen zu betreiben, wenn sich dieses Verbot tatsächlich auf die Werbung für diese Leistungen beschränkt. Ich stütze dieses Ergebnis auf die folgenden Erwägungen.
107 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beschränkung der Ausübung der Verkehrsfreiheiten, die sich aus einer nationalen Maßnahme ergibt, die unterschiedslos anwendbar ist, gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist(57) .
108 Die erste dieser Voraussetzungen ist offensichtlich erfüllt. Denn der Schutz der Gesundheit gehört zu den Gründen, die eine diskriminierende Maßnahme gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten rechtfertigen können. Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Gesundheit und das Leben von Menschen unter den Interessen, die durch die Bestimmungen des Vertrags, die mögliche Ausnahmen vom Verbot der Beschränkungen von Verkehrsfreiheiten vorsehen, geschützt sind, den ersten Rang einnimmt(58) . Auch der Gesundheitsschutz gehört zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der Ausübung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können(59) .
109 Unbestreitbar ist die von der Rechtsprechung verlangte zweite Voraussetzung ebenfalls erfüllt. Das Verbot jeglicher Öffentlichkeitswerbung der Dienstleistungserbringer für ihre Dienstleistungen ist geeignet, sie daran zu hindern, Werbeaktionen zu veranstalten, die das Vertrauen beeinträchtigen könnten, das die Patienten in sie setzen, indem es die Würde ihres Berufs beeinträchtigt und auf diese Weise die Qualität der Pflege verringert.
110 Die zentrale Frage der vorliegenden Rechtssache ist daher in Wirklichkeit, ob ein solches Verbot nicht im Hinblick auf solche Ziele unverhältnismäßig ist oder, mit anderen Worten, ob diese Ziele durch weniger beschränkende Maßnahmen ebenso wirksam erreicht werden können.
111 Diese Frage stellt sich umso mehr, als es zum Zeitpunkt des im Ausgangsverfahren beanstandeten Sachverhalts bereits Gemeinschaftsmaßnahmen gab, die den Schutz der Verbraucher gegen übermäßige Werbung, insbesondere irreführende Werbung und Fernsehwerbung, die geeignet ist, gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen zu fördern, zum Gegenstand hatten.
112 Das Bestehen dieser Rechtsvorschriften veranlasst mich demnach zur Prüfung der Frage, ob der Gesundheitsschutz und der Schutz der Würde des Berufsstands es rechtfertigen können, den Erbringern von Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung jede Werbung unter den gleichen Voraussetzungen zu untersagen wie jedem anderen Erbringer von Dienstleistungen, d. h., ihnen zu untersagen, die Erbringung ihrer Dienstleistungen in jeder Kommunikationsform zu bewerben, um die Verbraucher zu veranlassen, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Es geht auch darum, ob diese Gründe ein Verbot jeglicher Art von Öffentlichkeitswerbung rechtfertigen können.
113 Ich bin der Ansicht, dass der Gesundheitsschutz ein Verbot jeder Form von anziehender oder anreizender Öffentlichkeitswerbung rechtfertigen kann, und zwar aus folgenden Gründen.
114 Erstens sind Behandlungsleistungen keine Dienstleistungen wie alle anderen. Sie entfalten ihre Wirkungen auf die körperliche Unversehrtheit des Empfängers und auf sein seelisches Gleichgewicht. Der Patient, der sie in Anspruch nimmt, hat einen echten Bedarf an ihnen, der im Zusammenhang mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit und gegebenenfalls dem Schutz seines Lebens steht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung dessen, was dabei auf dem Spiel steht, verfügt der Patient bei der Entscheidung, ob er Behandlungsleistungen in Anspruch nehmen will, nicht über die gleiche Willensfreiheit wie in Bezug auf andere Dienstleistungen. Nimmt der Patient Behandlungsleistungen in Anspruch, erfüllt er sich keinen Wunsch, sondern entspricht einer Notwendigkeit.
115 Zweitens ist der Bereich der Zahnbehandlung wie sämtliche Tätigkeiten im Gesundheitsbereich meines Erachtens einer der Bereiche mit dem höchsten Grad an „Asymmetrie der Information“ zwischen Erbringer und Empfänger der Dienstleistung, von der die Kommission in ihrem erwähnten Bericht über den Wettbewerb im Sektor der freien Berufe gesprochen hat(60) . Dies bedeutet, dass der Erbringer der Dienstleistung in seinem Tätigkeitsbereich über sehr viel höhere Kompetenz als der Empfänger verfügt, so dass der Letztgenannte nicht in der Lage ist, die Qualität der Dienstleistung, die er in Anspruch nimmt, wirklich zu beurteilen.
116 Unter Berücksichtigung dieser Asymmetrie des Kompetenzniveaus und der Bedeutung, die die Entscheidung, die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder nicht, für den Patienten hat, bin ich der Ansicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und dem Angehörigen eines Gesundheitsberufs wesentlichen Charakter hat. Der Patient muss, mit anderen Worten, überzeugt sein können, dass dann, wenn dieser Heilkundige ihm einen Rat gibt oder ihm empfiehlt, eine Behandlungsleistung in Anspruch zu nehmen, dieser Rat oder diese Empfehlung nur mit dem Schutz der Gesundheit begründet ist.
117 Daher teile ich die Ansicht der belgischen und der italienischen Regierung, die darlegen, dass dieses Vertrauensverhältnis zwangsläufig beeinträchtigt würde, wenn es den Erbringern von Zahnbehandlungsleistungen erlaubt wäre, Öffentlichkeitswerbung zu betreiben, um ihre Dienstleistungen anzubieten. In einem solchen Fall könnte der Patient mit Recht befürchten, dass dann, wenn der Heilkundige ihm rät oder empfiehlt, eine Pflegedienstleistung in Anspruch zu nehmen, dieser Rat oder diese Empfehlung zumindest teilweise durch das wirtschaftliche Interesse dieses Heilkundigen begründet wäre. Der Patient könnte dann den Wert dieses Rates oder dieser Empfehlung relativieren und auf diese Weise seinen Gesundheitszustand dadurch gefährden, dass er die angebotene Leistung zurückweist oder hinausschiebt.
118 Daher bin ich der Ansicht, dass es der Gesundheitsschutz rechtfertigen kann, den Erbringern von Zahnbehandlungsleistungen jegliche Form von Öffentlichkeitswerbung für ihre Dienstleistungen zu verbieten. Da es in Ermangelung gemeinsamer oder harmonisierter Vorschriften betreffend die Werbung im Bereich der Zahnbehandlung Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, zu entscheiden, auf welchem Niveau er den Gesundheitsschutz sicherstellen will und wie dieses Niveau, selbstverständlich unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, erreicht werden soll(61), bin ich der Ansicht, dass ein solches Verbot nicht gegen die Art. 43 EG und 49 EG verstößt.
119 Dieses Verbot kann jedoch nicht schrankenlos gelten. Damit die Erbringer von Zahnbehandlungsleistungen wie auch andere Angehörige der Gesundheitsberufe ihren Beruf ausüben können, muss natürlich die Öffentlichkeit von ihrer Existenz Kenntnis erlangen können. Dies bedeutet, dass die Öffentlichkeit erkennen können muss, welche natürliche oder juristische Person Erbringer der Dienstleistung ist, welche Leistungen sie zu erbringen berechtigt ist, an welchem Ort sie diese erbringt, welche Sprechstunden bestehen und welche Möglichkeiten es gibt, mit ihr in Kontakt zu treten, wie etwa Telefon‑ und Faxnummer oder Internet‑Adresse.
120 Der Zugang zu solchen objektiven Informationen ist daher für die Verwirklichung des freien Verkehrs der Gesundheitsberufe notwendig. Er trägt auch zu einem besseren Gesundheitsschutz dadurch bei, dass die Mobilität der Patienten in der Europäischen Union gefördert wird. Die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit den Urteilen Decker(62) und Kohll belegt, dass die Patienten mehr und mehr dazu neigen, sich in anderen Mitgliedstaaten behandeln zu lassen. Diese Neigung entspringt unterschiedlichen Gründen. Möglicherweise möchten sie auf diese Weise Pflege zu weniger kostspieligen Tarifen erhalten, Dienstleistungen, die es in ihrem Wohnstaat nicht gibt, in Anspruch nehmen oder schneller eine Behandlung erhalten als in diesem Staat. Diese Mobilität der Patienten trägt auch zum Gesundheitsschutz bei, indem sie es ihnen erlaubt, in größerem Umfang Zugang zur Behandlung zu erhalten als in ihrem eigenen Mitgliedstaat.
121 Ein nationales Gesetz, das es den Erbringern von Zahnbehandlungsleistungen verbietet, unmittelbar oder mittelbar Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen zu betreiben, sollte nicht so weit gehen, dass solchen Dienstleistungserbringern die bloße Erwähnung – in nicht anziehender oder anreizender Weise – von Angaben, die es erlauben, von ihrer Existenz als Berufsträger Kenntnis zu nehmen, wie ihre Identität, die Tätigkeiten, die sie ausüben dürfen, den Ort, an dem sie diese ausüben, ihre Sprechstunden und die Möglichkeiten, um mit ihnen in Kontakt zu treten, in einem Telefonbuch oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Informationsmitteln verboten ist.
122 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall die Anzeigen, die Herr Doulamis im Belgacom‑Telefonbuch geschaltet hat, insbesondere im Hinblick auf deren Aufmachung und Angaben wie „Sofortreparatur in einer Stunde“, „Überprüfung und kostenlose Beratung“, „Persönlicher Service“ und „Abholung von zu Hause“ über diesen Rahmen hinausgehen.
123 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass ein nationales Gesetz, das den Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis verbietet, unmittelbar oder mittelbar Öffentlichkeitswerbung jeder Art für ihre Leistungen zu treiben, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG darstellt. Diese Beschränkung ist jedoch durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt, sofern die nationale Regelung nicht bewirkt, dass solchen Dienstleistungserbringern die bloße Erwähnung – in nicht anziehender oder anreizender Weise – von Angaben, die es ermöglichen, von ihrer Existenz als Berufsträger Kenntnis zu nehmen, wie ihre Identität, die Tätigkeiten, die sie ausüben dürfen, den Ort, an dem sie diese ausüben, ihre Sprechstunden und die Möglichkeiten, mit ihnen in Kontakt zu treten, in einem Telefonbuch oder anderen öffentlich zugänglichen Informationsmitteln verboten ist.
V – Ergebnis
124 Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefrage des Tribunal de première instance de Bruxelles wie folgt zu antworten:
Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG ist dahin auszulegen, dass er einem nationalen Gesetz nicht entgegensteht, das es den Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis verbietet, unmittelbar oder mittelbar Öffentlichkeitswerbung jeder Art für ihre Dienstleistungen zu treiben.
Eine solche Regelung stellt jedoch eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG dar.
Diese Beschränkung ist jedoch durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt, sofern die nationale Regelung nicht bewirkt, dass die bloße Erwähnung – in nicht anziehender oder anreizender Weise – von Angaben, die es ermöglichen, von ihrer Existenz als Berufsträger Kenntnis zu nehmen, wie ihre Identität, die Tätigkeiten, die sie ausüben dürfen, den Ort, an dem sie diese ausüben, ihre Sprechstunden und die Möglichkeiten, mit ihnen in Kontakt zu treten, in einem Telefonbuch oder anderen öffentlich zugänglichen Informationsmitteln verboten ist.
(1) .
(2) – Im Folgenden: Gesetz von 1958.
(3) – Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1).
(4) – Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10). Diese Richtlinie wie auch die Richtlinie 78/686 wurde durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) aufgehoben und ersetzt.
(5) – Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17).
(6) – Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450 (ABl. L 290, S. 18).
(7) – Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22, im Folgenden: Richtlinie 94/450).
(8) – Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376, S. 21).
(9) – Art. 2 Nr. 1.
(10) – Art. 2 Nr. 2.
(11) – Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450.
(12) – Die vergleichende Werbung ist im Kern insbesondere dann zulässig, wenn sie nicht irreführend ist, Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleicht, wenn sie objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen vergleicht, zu denen auch der Preis gehören kann, wenn durch sie kein Mitbewerber herabgesetzt oder verunglimpft wird und wenn sie nicht den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers in unlauterer Weise ausnutzt.
(13) – Vgl. die Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (ABl. L 113, S. 13), aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
(14) – Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/552).
(15) – Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1).
(16) – Art. 12 Buchst. d.
(17) – Rechtssache 267/86, Slg. 1988, 4769.
(18) – Randnr. 16.
(19) – KOM(2004) 83 endg./2.
(20) – Rechtssache C‑180/98 bis C‑184/98, Slg. 2000, I‑6451.
(21) – Nr. 89.
(22) – Vgl. u. a.. Urteil vom 21. Januar 2003, Bacardi‑Martini und Cellier des Dauphins (C‑318/00, Slg. 2003, I‑905, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(23) – Ebd. (Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(24) – Ebd. (Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(25) – Vgl. insbesondere Urteile vom 11. September 2003, Safalero (C‑13/01, Slg. 2003, I‑8679, Randnrn. 38 bis 40), und vom 30. Juni 2005, Längst (C‑165/03, Slg. 2005, I‑5637, Randnr. 34).
(26) – Urteil vom 10. Dezember 2002, der Weduwe (C‑153/00, Slg. 2002, I‑11319, Randnrn. 33 bis 39).
(27) – Vgl. insbesondere Urteil vom 17. Juni 1999, Piaggio (C‑295/97, Slg. 1999, I‑3735, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(28) – Urteil vom 13. November 2003, Neri (C‑153/02, Slg. 2003, I‑13555, Randnr. 35).
(29) – Zweiter Erwägungsgrund.
(30) – Im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36, die die Richtlinie 78/686 aufgehoben und ersetzt hat, heißt es: „Im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen ist der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung zu tragen. Daher sollten spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe vorgesehen werden, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.“
(31) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Inizan (C‑56/01, Slg. 2003, I‑12403, Randnrn. 16 und 17).
(32) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 1991, ERT (C‑260/89, Slg. 1991, I‑2925, Randnr. 12).
(33) – Urteil vom 9. September 2003, CIF (C‑198/01, Slg. 2003, I‑8055, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(34) – Ebd. (Randnr. 46).
(35) – Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache, die mit dem Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 32), abgeschlossen worden ist.
(36) – Vgl. insbesondere Beschluss vom 17. Februar 2005, Mauri (C‑250/03, Slg. 2005, I‑1267, Randnr. 30), und Urteil Cipolla u. a. (Randnr. 47).
(37) – Rechtssache C‑35/99, Slg. 2002, I‑1529.
(38) – Randnr. 33.
(39) – Randnr. 43.
(40) – Vgl. insbesondere Urteil vom 1. Februar 2001, Mac Quen u. a. (C‑108/96, Slg. 2001, I‑837, Randnr. 24).
(41) – Vgl. zu Bezug auf die medizinischen Tätigkeiten Urteil vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone (286/82 und 26/83, Slg. 1984, 377) und zur Zahnbehandlung Urteil vom 28. April 1998, Kohll (C‑158/96, Slg. 1998, I‑1931) konkret in Bezug auf eine zahnregulierende Behandlung.
(42) – Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Februar 1995, Aubertin u. a. (C‑29/94 bis C‑35/94, Slg. 1995, I‑301, Randnr. 9), vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld (C‑97/98, Slg. 1999, I‑7319, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 11. Juli 2002, Carpenter (C‑60/00, Slg. 2002, I‑6279, Randnr. 28).
(43) – Vgl. in Bezug auf eine Therapeutin Urteil vom 3. Oktober 1990, Nino u. a. (C‑54/88, C‑91/88 und C‑14/89, Slg. 1990, I‑3537, Randnr. 11).
(44) – Rechtssache C‑448/98, Slg. 2000, I‑10663, Randnr. 23.
(45) – Vgl. zum freien Kapitalverkehr Urteile vom 5. März 2002, Reisch u. a. (C‑515/99, C‑519/99 bis C‑524/99 und C‑526/99 bis C‑540/99, Slg. 2002, I‑2157, Randnr. 26), und vom 15. Mai 2003, Salzmann (C‑300/01, Slg. 2003, I‑4899, Randnr. 33). Vgl. zur Niederlassungsfreiheit und zum freien Dienstleistungsverkehr Urteile vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti (C‑451/03, Slg. 2006, I‑2941, Randnr. 29), und Cipolla u. a. (Randnr. 30).
(46) – Vgl. insbesondere Urteil vom 8. März 2007, Campina (C‑45/06, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(47) – Vgl. insbesondere Urteil vom 21. Februar 2006, Ritter‑Coulais (C‑152/03, Slg. 2006, I‑1711, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(48) – Vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C‑442/02, Slg. 2004, I‑8961, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(49) – Vgl. in Bezug auf die französische Regelung, die die Verzinsung von Sichteinlagen bei Banken betrifft, Urteil CaixaBank France (Randnr. 12).
(50) – Rechtssache C‑34/95 bis C‑36/95, Slg. 1997, I‑3843, Randnr. 42.
(51) – Rechtssache C‑405/98, Slg. 2001, I‑1795.
(52) – Randnr. 25.
(53) – Randnr. 21.
(54) – Rechtssache C‑239/02, Slg. 2004, I‑7007, Randnr. 53.
(55) – Die erste sektorielle Regelung der Anerkennung der Abschlüsse wurde für Ärzte 1975 eingeführt. Darauf folgten fünf weitere sektorielle Regelungen, die zwischen 1977 und 1985 erlassen wurden und die die Krankenpfleger und die Zahnärzte mit den Richtlinien 78/686 und 78/687 betrafen, sowie die Tierärzte, die Hebammen und die Apotheker. Diese Richtlinien wurden durch die Richtlinie 2005/36 aufgehoben und ersetzt.
(56) – Urteil vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C‑262/02, Slg. 2004, I‑6569, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(57) – Urteil CaixaBank France (Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(58) – Urteil vom 10. November 1994, Ortscheit (C‑320/93, Slg. 1994, I‑5243, Randnr. 16).
(59) – Ebd.
(60) – S. 10, Nr. 25.
(61) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía (C‑1/90 und C‑176/90, Slg. 1991, I‑4151, Randnr. 16).
(62) – Urteil vom 28. April 1998 (C‑120/95, Slg. 1998, I‑1831). Das Urteil Kohll betraf die Ablehnung der Genehmigung für einen luxemburgischen Staatsangehörigen, die es diesem erlauben sollte, seine minderjährige Tochter einer ambulanten Zahnregulierungsbehandlung durch einen in Trier (Deutschland) niedergelassenen Zahnarzt zuzuführen.