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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.09.2016 – C-339/15

Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2016:660

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 8. September 2016 ( Rechtssache C‑339/15 Openbaar Ministerie gegen Luc Vanderborght (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel [Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Nationale Regelung, die Erbringern von Zahnbehandlungsleistungen die Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen verbietet — Nationale Rechtsvorschriften, die festlegen, welchen Anforderungen betreffend Zurückhaltung das Aushängeschild an einer Zahnarztpraxis genügen muss — Vereinbarkeit — Art. 49 und 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs — Beschränkung — Schutz der öffentlichen Gesundheit — Verhältnismäßigkeit — Richtlinie 2000/31/EG — Elektronischer Geschäftsverkehr — Geltungsbereich — Art. 3 Abs. 3 — Ausschluss die Gesundheit betreffender nationaler Bestimmungen — Art. 3 Abs. 8 — Ausschluss nationaler Bestimmungen für reglementierte Berufe — Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Art. 3 Abs. 1 — Binnenmarktklausel — Anwendbarkeit der Rechtsordnung des Sitzmitgliedstaats des Diensteanbieters — Art. 8 — Beschränkung der Freiheit zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft, um die Beachtung der Berufsregelungen zu gewährleisten“ I – Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, sich erneut zur Vereinbarkeit des belgischen Rechts, das die Werbung im Bereich der Zahnbehandlung sehr strikt einschränkt, sowohl mit dem Primärrecht – insbesondere den Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit – als auch mit dem auf unlautere Geschäftspraktiken und den elektronischen Geschäftsverkehr anwendbaren abgeleiteten Recht zu äußern.

2 Der Gerichtshof hat sich nämlich bereits in seinem Urteil vom 13. März 2008, Doulamis (

3 Die vorliegende Rechtssache geht auf ein Strafverfahren zurück, das in Belgien gegen den Allgemeinzahnarzt Luc Vanderborght eingeleitet wurde, der beschuldigt wird, in der Zeit vom 1. März 2003 bis zum 24. Januar 2014 für die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung in nach den belgischen Vorschriften unzulässiger Weise geworben zu haben.

4 Art. 8d des Koninklijk besluit houdende reglement op de beoefening der tandheelkunde (Königlicher Erlass zur Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde) vom 1. Juni 1934 (

5 Diese Vorschrift bestimmt: „Als Hinweis für die Öffentlichkeit darf an dem Gebäude, in dem eine qualifizierte Person … den Beruf des Zahnarztes ausübt, nur eine Aufschrift oder ein Schild bescheidener Größe und Gestaltung angebracht werden, auf dem der Name des Arztes und gegebenenfalls seine gesetzliche Berufsbezeichnung, seine Sprechtage und ‑stunden sowie die Bezeichnung des Unternehmens oder der Gesundheitseinrichtung, in der er seinen Beruf ausübt, angegeben sind; ferner darf darauf auch das Teilgebiet der Zahnheilkunde genannt werden, auf das der Arzt sich spezialisiert hat: operative Zahnheilkunde, Oralprothetik, Kieferorthopädie, Zahnchirurgie. …“

6 Im vorliegenden Fall wird Herrn Vanderborght vorgeworfen, am Eingang seiner Praxis eine große, für die Öffentlichkeit bestimmte Werbestele angebracht zu haben, deren Ausmaße und Erscheinungsbild jegliche Zurückhaltung vermissen ließen. Diese Stele bestand aus drei je 47 cm hohen und 75 cm breiten bedruckten Tafeln, auf denen der Name des Arztes, seine Bezeichnung als Zahnarzt sowie die Internetadresse und die Telefonnummer der Zahnarztpraxis angegeben waren.

7 Art. 1 der Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging (Gesetz über die Werbung im Bereich der Zahnbehandlung) vom 15. April 1958 (

8 Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Niemand darf mittelbar oder unmittelbar in der Absicht werben, in Belgien oder im Ausland Erkrankungen, Verletzungen oder Anomalien im Bereich des Mundes und der Zähne zu behandeln oder durch qualifizierte oder nicht qualifizierte Personen behandeln zu lassen, insbesondere durch Schaufensterauslagen oder Aushängeschilder, Aufschriften oder Tafeln, die hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angegebenen Tätigkeit irreführend sein können, durch Prospekte, Rundschreiben, Flugblätter und Broschüren, über die Presse, im Rundfunk oder im Kino …“

9 Im vorliegenden Fall wird Herrn Vanderborght vorgeworfen, Werbeanzeigen in Lokalzeitungen geschaltet sowie auf seiner Website seine Erfahrung auf dem Gebiet der Zahnbehandlung angepriesen und zu diesem Zweck „Vorher-Nachher“-Fotos sowie Erfahrungsberichte von Patienten verwendet zu haben, in denen auf den Unterschied zwischen seinen Dienstleistungen und den von anderen Zahnärzten angebotenen Behandlungen hingewiesen wird.

10 In der vorliegenden Rechtssache hat die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien), die im Bereich der Ordnungsstrafen entscheidet, Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschriften, die der Strafverfolgung zugrunde liegen, mit den Bestimmungen des Unionsrechts, die sich erstens mit den in der Richtlinie 2005/29/EG (

11 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst darlegen, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen, und zwar wegen der vom Unionsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 3 und 8 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Beschränkungen.

12 Demgegenüber werde ich ausführen, dass eine nationale Regelung wie die des Art. 1 des Gesetzes von 1958, der jede Werbung für Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung über das Internet verbietet, in den Anwendungsbereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt. Gleichwohl werde ich erläutern, dass diese Richtlinie in Anbetracht ihrer Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der fraglichen Regelung nicht entgegenstehen dürfte, weil diese die Einhaltung der für einen reglementierten Beruf geltenden Regeln sicherstellen soll und für einen im Inland ansässigen Dienstleister gilt.

13 Schließlich werde ich die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Art. 49 und 56 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit prüfen. Als Erstes werde ich darlegen, dass das Ausgangsverfahren einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, weil die dem Betroffenen zur Last gelegte Werbung auf einer Website erfolgte, bei der es sich um ein Medium handelt, das auf eine universelle Verbreitung ausgerichtet ist und es somit ermöglicht, ein Publikum zu erreichen und folglich Patienten anzuziehen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem befinden, in dem der Betroffene ansässig ist.

14 Als Zweites werde ich ausführen, aus welchen Gründen ein Verbot jeglicher Öffentlichkeitswerbung für Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ist, indem ich die wesentlichen Argumentationslinien aufgreife, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C‑446/05, EU:C:2007:701) der Vollständigkeit halber vorgeschlagen hatte. Ich werde erläutern, dass diese Beschränkung meines Erachtens durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt ist, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht dazu führt, dass es einem Erbringer von Zahnbehandlungsleistungen verboten ist, schlicht – in nicht anziehender oder anreizender Weise – in einem Telefonbuch oder anderen dem Publikum zugänglichen Informationsmitteln Angaben zu machen, die es ermöglichen, Kenntnis von seiner Existenz als Berufsträger zu nehmen. II – Vorlagefragen

15 Im Rahmen des bei ihr anhängigen Rechtsstreits hat die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel) beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Gesetz entgegensteht, das es jedermann absolut verbietet, in irgendeiner Form für Mund- oder Zahnversorgung zu werben, wie es Art. 1 des Gesetzes von 1958 tut? 2. Ist ein Werbeverbot für Mund- oder Zahnversorgung als „Rechtsvorschrift in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu betrachten? 3. Ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Art. 8d des Königlichen Erlasses von 1934 entgegensteht, in der detailliert beschrieben wird, welchen Anforderungen betreffend Zurückhaltung ein für die Öffentlichkeit bestimmtes Aushängeschild an der Praxis eines Zahnarztes genügen muss? 4. Ist die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Gesetz entgegensteht, das es jedermann absolut verbietet, in irgendeiner Form für Mund- oder Zahnversorgung zu werben, und auch kommerzielle Werbung in elektronischer Form (Website) untersagt, wie es Art. 1 des Gesetzes von 1958 tut? 5. Wie ist der in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unter Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/34/EG ( 6. Sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, mit der zum Schutz der Volksgesundheit ein vollständiges Werbeverbot für zahnmedizinische Versorgung auferlegt wird? III – Rechtlicher Rahmen der Union A – Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

16 Die Erwägungsgründe 6, 8 und 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken lauten wie folgt: „(6) Die vorliegende Richtlinie gleicht … die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen … … (8) Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern … (9) Diese Richtlinie berührt … ferner nicht die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften in den Bereichen … Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten … Die Mitgliedstaaten können somit unabhängig davon, wo der Gewerbetreibende niedergelassen ist, unter Berufung auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet für Geschäftspraktiken Beschränkungen aufrechterhalten oder einführen oder diese Praktiken verbieten, beispielsweise im Zusammenhang mit Spirituosen, Tabakwaren und Arzneimitteln …“

17 Gemäß ihrem Art. 1 verfolgt diese Richtlinie den Zweck, „durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen“.

18 Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie definiert „Geschäftspraktiken“ als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ (

19 Art. 3 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der ihren Anwendungsbereich definiert, bestimmt: „(1) Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Art. 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. … (3) Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. … (8) Diese Richtlinie lässt alle Niederlassungs- oder Genehmigungsbedingungen, berufsständischen Verhaltenskodizes oder andere spezifische Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können, gewährleistet bleiben. …“

20 Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie ist eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und wenn sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. B – Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

21 Die Erwägungsgründe 7, 17, 18, 22, 32 und 33 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr lauten wie folgt: „(7) Um Rechtssicherheit zu erreichen und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen, muss diese Richtlinie einen klaren allgemeinen Rahmen für den Binnenmarkt bezüglich bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs festlegen. … (17) [Die] Definition der Dienste der Informationsgesellschaft … umfasst alle Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt im Fernabsatz mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden … (18) Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen … [Sie] beschränken sich nicht nur auf Dienste, bei denen online Verträge geschlossen werden können, sondern erstrecken sich, soweit es sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, auch auf Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste, kommerzielle Kommunikation … … (22) Die Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft hat am Herkunftsort zu erfolgen, um einen wirksamen Schutz der Ziele des Allgemeininteresses zu gewährleisten … Um den freien Dienstleistungsverkehr und die Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer wirksam zu gewährleisten, sollten die Dienste der Informationsgesellschaft zudem grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaates unterworfen werden, in dem der Anbieter niedergelassen ist. … (32) Um Hindernisse für die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste innerhalb der Gemeinschaft zu beseitigen, die Angehörige der reglementierten Berufe im Internet anbieten könnten, muss die Wahrung berufsrechtlicher Regeln, insbesondere der Regeln zum Schutz der Verbraucher oder der öffentlichen Gesundheit, auf Gemeinschaftsebene gewährleistet sein … (33) Diese Richtlinie ergänzt gemeinschaftliche und einzelstaatliche Rechtsvorschriften für reglementierte Berufe, wobei in diesem Bereich ein kohärenter Bestand anwendbarer Regeln beibehalten wird.“

22 Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 soll die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.

23 Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 sorgt diese Richtlinie „für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen“.

24 Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie definiert „Dienste der Informationsgesellschaft“ durch Verweisung auf Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 in geänderter Fassung, der sich auf „jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ bezieht.

25 Art. 2 Buchst. f der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr definiert „kommerzielle Kommunikation“ als „alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt“.

26 Nach Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie, der den „koordinierten Bereich“ definiert, bezeichnet der Ausdruck „‚koordinierter Bereich‘ die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind. i) Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf — die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung; — die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters. …“

27 Art. 3 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. … (4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Abs. 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Maßnahmen i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich: … — Schutz der öffentlichen Gesundheit, … — Schutz der Verbraucher … ii) betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt; iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen. …“

28 Art. 8 („Reglementierte Berufe“) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr bestimmt in seinem Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwendung kommerzieller Kommunikationen, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, gestattet ist, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und Berufskollegen, eingehalten werden.“ IV – Würdigung A – Vereinbarkeit der streitigen Bestimmungen des Gesetzes von 1958 und des Königlichen Erlasses von 1934 mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

29 Mit seiner ersten bis dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nationale Regelungen, wie sie in den streitigen Bestimmungen des Gesetzes von 1958 bzw. des Königlichen Erlasses von 1934 vorgesehen sind, unter die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen können, und wenn ja, ob diese Richtlinie derartigen Regelungen entgegensteht.

30 Diese Frage stellt sich, weil die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die nationalen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert, so dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, in ihren Rechtsordnungen strengere nationale Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, selbst wenn damit ein höheres Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (

31 Nach ständiger Rechtsprechung zeichnet sich die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch einen besonders weiten Anwendungsbereich aus, der dem Gerichtshof zufolge „alle Geschäftspraktiken erfasst, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen“ (einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ (

32 Zudem legt der Unionsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken deren Anwendungsbereich positiv fest, indem er bestimmt, dass sie für unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts gilt.

33 Somit gilt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken a priori für sämtliche Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern in allen Tätigkeitsbereichen.

34 Der Unionsgesetzgeber hat jedoch ausdrücklich bestimmte Beschränkungen ihrer Anwendung vorgesehen.

35 Zum einen lässt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nach ihrem Art. 3 Abs. 3 „die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits[aspekte] … unberührt“ (

36 Auch wenn die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken das Ziel verfolgt, eine vollständige Harmonisierung der nationalen Regelungen in Bezug auf derartige Praktiken herbeizuführen, steht es den Mitgliedstaaten folglich weiterhin frei, strengere Maßnahmen einzuführen, soweit es um Werbepraktiken geht, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden. In einem solchen Fall dienen diese nationalen Maßnahmen dem Schutz von Interessen, die weit über den bloßen Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher hinausgehen, mit dem sich diese Richtlinie in ihren Erwägungsgründen 6 und 8 sowie in ihrem Art. 1 befasst.

37 So betont die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur Anwendung/Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (

38 Ferner lässt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gemäß ihrem Art. 3 Abs. 8 „alle Niederlassungs- oder Genehmigungsbedingungen, berufsständischen Verhaltenskodizes oder andere spezifische Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können, gewährleistet bleiben“.

39 Folglich steht es den Mitgliedstaaten weiterhin auch frei, strengere Regelungen für Praktiken der Angehörigen eines reglementierten Berufs – wie des Berufs des Zahnarztes, dem der Betroffene im vorliegenden Fall angehört – zu erlassen.

40 Daraus folgt, dass das betroffene Produkt, um unter die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu fallen, zum einen die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen muss und zum anderen nicht unter eine der vom Unionsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 3 und 8 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Beschränkungen fallen darf.

41 Auch wenn feststeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung gemäß Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie eine Geschäftspraktik eines Unternehmens gegenüber einem Verbraucher darstellt, weil es sich um Werbepraktiken für Zahnbehandlungen handelt, führt das vorlegende Gericht aus, dass die streitigen Bestimmungen des Gesetzes von 1958 und des Königlichen Erlasses von 1934 die öffentliche Gesundheit bzw. die Würde des Berufsstands der Zahnärzte schützen sollen, so dass die in Art. 3 Abs. 3 und 8 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorgesehenen Beschränkungen nach meiner Auffassung anwendbar sind.

42 Das Verbot jeder Werbung für Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung, wie es in Art. 1 des Gesetzes von 1958 niedergelegt ist, und die in Art. 8d des Königlichen Erlasses von 1934 aufgestellten Anforderungen betreffend Zurückhaltung haben daher vor allem gesundheitliche und nicht so sehr wirtschaftliche Bedeutung. Wie die belgische Regierung in ihren Erklärungen vorgebracht hat, tragen sie dazu bei, die Würde des Berufsstands zu wahren, indem sie verhindern, dass die Qualität der Dienstleistungen, die Integrität der Ärzte und das Vertrauen, das zwischen dem Erbringer von Zahnbehandlungsleistungen und seinem Patienten bestehen muss, durch Werbepraktiken wie denen im Ausgangsverfahren, die darauf abzielen, durch Reklame Patienten zu gewinnen, untergraben werden.

43 In Anbetracht dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass sie aufgrund der vom Unionsgesetzgeber in ihrem Art. 3 Abs. 3 und 8 ausdrücklich vorgesehenen Beschränkungen weder auf eine nationale Regelung wie die des Art. 1 des Gesetzes von 1958 anzuwenden ist, der jede Werbung für Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung untersagt, noch auf eine nationale Regelung wie die des Art. 8d des Königlichen Erlasses von 1934, der die Anforderungen betreffend Zurückhaltung festlegt, denen das Praxisschild einer Zahnarztpraxis genügen muss. B – Vereinbarkeit der streitigen Bestimmungen des Gesetzes von 1958 mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

44 Mit seiner vierten und fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nationale Regelung wie die des Art. 1 des Gesetzes von 1958, der jede Werbung – auch über elektronische Medien – für Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung verbietet, unter die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fallen kann, und wenn ja, ob diese Regelung eine Beschränkung der Freiheit zur Erbringung von Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs im Sinne der genannten Richtlinie ist.

45 Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr soll dazu beitragen, die „Dienste der Informationsgesellschaft“ weiterzuentwickeln und die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt dem elektronischen Geschäftsverkehr bietet, zur Geltung zu bringen, um das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken (

46 Diese Richtlinie betrifft nur bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs (

47 Gemäß Art. 2 Buchst. h der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr bezeichnet „koordinierter Bereich“ die Gesamtheit der in den nationalen Regelungen festgelegten Anforderungen, die der Anbieter von Diensten erfüllen muss und die sowohl die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft als auch deren Ausübung betreffen, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.

48 Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie definiert „Dienste der Informationsgesellschaft“ als „jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ (

49 Im vorliegenden Fall fällt die Werbung, die Herr Vanderborght auf einer von ihm eingerichteten Website eingestellt hat, nach meiner Auffassung in den Anwendungsbereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

50 Eine solche Werbung ist nicht nur eine „kommerzielle Kommunikation“ über das Internet im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie, sondern geht auch von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs aus, was der Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie ausdrücklich gestattet. In dieser Bestimmung stellt der Unionsgesetzgeber nämlich den Grundsatz auf, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Angehörigen eines reglementierten Berufs Werbung im Internet machen können, soweit sie die für ihren Beruf geltenden Regeln beachten.

51 Folglich kann eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche durchaus unter dem Blickwinkel der Bestimmungen zu prüfen sein, die der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr erlassen hat.

52 Ich werde mich nun mit den materiellen Bestimmungen dieser Richtlinie befassen.

53 Meines Erachtens ist die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung im Licht von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie zu prüfen.

54 Art. 3 („Binnenmarkt“) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ist nämlich das „Herzstück“ dieser Richtlinie (

55 Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie stellt den Grundsatz auf, dass die Dienste der Informationsgesellschaft dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaats unterworfen sind, in dem der Anbieter niedergelassen ist (

56 Diese Bestimmung verpflichtet somit jeden Mitgliedstaat, dafür zu sorgen, dass die Dienste, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den „koordinierten Bereich“ fallen. Dem Unionsgesetzgeber zufolge muss ein solcher Mechanismus es ermöglichen, die Dienste der Informationsgesellschaft am Herkunftsort zu beaufsichtigen, um einen wirksamen Schutz der Ziele des Allgemeininteresses zu gewährleisten (

57 So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (

58 Diese Erwägung ist nach meiner Auffassung im Kontext einer kommerziellen Kommunikation über das Internet entsprechend anwendbar, weil der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr genannte „koordinierte Bereich“, wie sich aus Art. 2 Buchst. h Ziff. i zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie ergibt, auch die Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters sowie die Anforderungen betreffend Qualität und Inhalt von Werbung umfasst.

59 Unter diesen Umständen dürfte der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Mechanismus es gebieten, auf Onlinewerbung das im Sitzmitgliedstaat des Diensteanbieters geltende materielle Recht anzuwenden.

60 Im vorliegenden Fall dürfte der Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften folglich nichts entgegenstehen, da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienst aus keinem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien stammt, weil Herr Vanderborght im belgischen Hoheitsgebiet ansässig ist.

61 Es handelt sich daher nicht um den in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr geregelten Fall (

62 Dies vorausgeschickt, müssen nun noch die Regeln berücksichtigt werden, die der Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie ausdrücklich für kommerzielle Kommunikationen aufgestellt hat, die spezifisch von den Angehörigen eines reglementierten Berufs ausgehen.

63 Aus dem ersten Teil dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass die Mitgliedstaaten den Angehörigen eines reglementierten Berufs grundsätzlich zu gestatten haben, im elektronischen Handel auf kommerzielle Kommunikation zurückzugreifen. Wie die Kommission in ihrem Ersten Bericht über die Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hervorhebt, bedeutet dies, dass Angehörige reglementierter Berufe ihren Kunden auf Webseiten Informationen zur Verfügung stellen können, was – der Kommission zufolge – vorher in einer Reihe von Mitgliedstaaten nicht möglich war (

64 Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme in Bezug auf die Beachtung der standesrechtlichen Regeln des Berufs.

65 Mit dem zweiten Teil dieser Bestimmung ermächtigt der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten nämlich, besondere Beschränkungen einzuführen, um sicherzustellen, dass die berufsrechtlichen Regeln, „insbesondere“ zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und Berufskollegen, eingehalten werden. In diesem Sinne ist deutlich zu erkennen, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr entsprechend ihrem 33. Erwägungsgrund die nationalen Rechtsvorschriften für reglementierte Berufe „ergänzt“.

66 Indem der Unionsgesetzgeber solche Beschränkungen gestattet, unterscheidet er zwischen den Diensten, die von Angehörigen eines reglementierten Berufs erbracht werden, und solchen, die von allen anderen Anbietern erbracht werden, weil die Heilkunde, der Verkauf von Arzneimitteln oder auch die Rechtsberatung und das Verfassen notarieller Urkunden keine Geschäftstätigkeit wie jede andere ist. Die Art dieser Tätigkeiten lässt es nicht zu, Werbung unter den gleichen Voraussetzungen zu betreiben, wie sie für jeden anderen Erbringer von Dienstleistungen gelten, dem es freisteht, seine Dienste in jeder Kommunikationsform zu bewerben, um die Verbraucher zu veranlassen, sie in Anspruch zu nehmen.

67 Die Aufzählung der Gründe, die diese Beschränkungen rechtfertigen, ist nicht abschließend, wie sich aus der Verwendung des Adverbs „insbesondere“ in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass die Beachtung der für Heilberufe geltenden Regeln den Schutz der öffentlichen Gesundheit und insbesondere den des Patienten umfasst, der die oberste Pflicht der Zahnärzte ist, wie aus der französischen Berufsordnung für diesen Beruf – und auch für den der Ärzte – hervorgeht (

68 Meines Erachtens lassen sich die in Art. 1 des Gesetzes von 1958 enthaltenen Beschränkungen daher im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr aus Gründen rechtfertigen, die die Beachtung der für den Zahnarztberuf geltenden berufsrechtlichen Regeln betreffen.

69 Demgemäß bin ich der Auffassung, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und insbesondere ihr Art. 3 Abs. 1 und ihr Art. 8 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Art. 1 des Gesetzes von 1958, die denjenigen, die im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis Zahnbehandlungsleistungen erbringen, jede Art von Werbung im Internet für ihre Dienste untersagt, nicht entgegensteht, weil diese Bestimmung die Einhaltung der berufsrechtlichen Regeln sicherstellen soll und für einen im Inland ansässigen Diensteanbieter gilt.

70 Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht ist nun im Licht des Primärrechts zu untersuchen. C – Vereinbarkeit der streitigen Bestimmungen des Gesetzes von 1958 mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit

71 Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die denjenigen, die im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis Zahnbehandlungsleistungen erbringen, jede unmittelbare oder mittelbare Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen verbietet.

72 Nach ständiger Rechtsprechung fallen die medizinischen und paramedizinischen Tätigkeiten, insbesondere diejenigen, die die Zahnbehandlung betreffen, in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrags, die die Verkehrsfreiheiten gewährleisten (

73 Nach ständiger Rechtsprechung finden diese Bestimmungen keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (

74 Im vorliegenden Fall übt Herr Vanderborght seine Tätigkeiten zwar in Belgien aus, wo er ansässig ist und strafrechtlich verfolgt wird. Dieses Strafverfahren wurde aber nicht nur eingeleitet, weil der Betroffene am Eingang seiner Praxis ein Schild angebracht hatte, das den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften betreffend Zurückhaltung nicht genügte, sondern auch, weil er in einer Lokalzeitung und auf seiner Website Werbung betrieb.

75 Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2008, Doulamis (C‑446/05, EU:C:2008:157), ergangen ist und in der Herr Doulamis nur Werbeanzeigen in einem nationalen Telefonbuch hatte veröffentlichen lassen, hat Herr Vanderborght unter Verwendung eines Mediums geworben, das aufgrund seiner Art keine Grenzen kennt.

76 In seinem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (

77 Im Kontext des Internets reicht die kommerzielle Werbung in elektronischer Form, die Herr Vanderborght betrieben hat, daher meines Erachtens aus, um das Kriterium des Auslandsbezugs zu erfüllen, weil sie ein Publikum erreichen und folglich Patienten anziehen kann, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem befinden, in dem der Betroffene ansässig ist.

78 Der Gerichtshof hat im Übrigen anerkannt, dass dieser Auslandsbezug nicht nur vom Diensteanbieter selbst, sondern auch vom Empfänger ausgehen kann. In seinem Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (

79 Deshalb bin ich der Auffassung, dass das Ausgangsverfahren hinreichende Bezüge zum Unionsrecht aufweist, so dass der Gerichtshof die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften mit den vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten prüfen kann. 1. Anwendbares Primärrecht

80 Zunächst ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit zu untersuchen sind.

81 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass er eine innerstaatliche Maßnahme, die zwei vom Vertrag garantierte Grundfreiheiten berührt, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (

82 Dies ist hier meines Erachtens der Fall. In der vorliegenden Rechtssache neige ich nämlich zu der Auffassung, dass der Schwerpunkt eher bei der Dienstleistungsfreiheit liegt, und zwar wegen des Ziels, das Herr Vanderborght zu erreichen suchte, indem er nicht nur in Lokalzeitungen, sondern auch auf einer von ihm eingerichteten Website warb. Mit solchen Werbepraktiken zielte er darauf ab, neue Kunden zu gewinnen, unabhängig davon, ob diese in seinem Sitzmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren (

83 Auch wenn die Niederlassungsfreiheit durch ein Verbot wie das im Ausgangsverfahren fragliche berührt werden kann, weil es für Berufsangehörige, die in einem anderen Staat niedergelassen sind, ein ernsthaftes Hindernis für das Eindringen in den Markt des zahnärztlichen Versorgungsangebots und folglich für die Ausübung ihrer Tätigkeiten darstellt (

84 Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung mit Art. 56 AEUV zu prüfen. 2. Bestehen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs

85 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56 AEUV alle Maßnahmen zu verstehen, die die Ausübung dieser Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (

86 Zu diesen Maßnahmen gehören auch solche, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, das Recht der im Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter einschränken, potenziell Interessierten in anderen Mitgliedstaaten Dienste anzubieten.

87 In seinem Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments (

88 Diese Ausführungen lassen sich meines Erachtens auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die jede Werbung für angebotene Zahnbehandlungen verbietet, übertragen.

89 Die Werbung (

90 Das Verbot jeder Werbung im Bereich der Zahnbehandlung, wie es im Gesetz von 1958 vorgesehen ist, enthält einem freiberuflich Tätigen wie Herrn Vanderborght daher ein wirksames Informationsmittel vor, mit dem er seine Dienstleistungen potenziellen Kunden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, bekannt machen könnte. Dieses Verbot kann daher das Angebot von Zahnbehandlungen an Patienten, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, in der Tat beeinträchtigen. Außerdem nimmt eine solche Regelung für Werbung, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C‑446/05, EU:C:2007:701) ausgeführt habe, den Dienstleistungserbringern im Bereich der Werbung, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Belgien niedergelassen sind, die Möglichkeit, in diesem Staat niedergelassenen Berufsträgern ihre Dienstleistungen anzubieten, und hindert diese Berufsträger zugleich daran, sich der Dienstleistungen solcher Erbringer zu bedienen (

91 Nach alledem stellt ein solches Verbot daher meines Erachtens eine Beschränkung der durch Art. 56 AEUV garantierten Freiheit dar.

92 Nunmehr ist zu prüfen, ob diese Beschränkung gerechtfertigt werden kann. 3. Rechtfertigung der Beschränkung

93 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2008, Doulamis (C‑446/05, EU:C:2008:157), ergangen ist, hat die belgische Regierung die Gründe dargelegt, die zum Erlass des Verbots jeglicher Werbung durch Dienstleistungserbringer im Bereich der Zahnbehandlung geführt haben: Die Werbepraktiken, die darauf abzielten, durch Reklame Patienten zu gewinnen, seien mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes und der Würde des Berufsstands unvereinbar. Solche Praktiken könnten das Vertrauen, das zwischen dem Erbringer von Zahnbehandlungsleistungen und seinem Patienten bestehen müsse, sowie den Status und die Integrität der Zahnärzte beeinträchtigen.

94 Ich bin der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, den Erbringern von Zahnbehandlungsleistungen zu verbieten, Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen zu betreiben, wenn sich dieses Verbot tatsächlich auf die Reklame für diese Leistungen beschränkt. Ich stütze dieses Ergebnis auf die folgenden Erwägungen.

95 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beschränkung der Ausübung einer Verkehrsfreiheit gerechtfertigt sein, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Sie muss in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, wobei eine solche einschränkende nationale Regelung diese Voraussetzung nach Auffassung des Gerichtshofs nur dann erfüllt, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (

96 Die erste dieser Voraussetzungen ist erfüllt, weil die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung für Werbung unabhängig davon gilt, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die Adressaten der Regelung sind, ihren Sitz haben.

97 Unbestreitbar ist die zweite Voraussetzung ebenfalls erfüllt.

98 Nach ständiger Rechtsprechung sind der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Verbraucherschutz nämlich Ziele, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (

99 Auch die dritte von der Rechtsprechung verlangte Voraussetzung ist meines Erachtens erfüllt.

100 Es steht nämlich außer Zweifel, dass die Aufklärung der Öffentlichkeit im Bereich der Gesundheit durch objektive Quellen erfolgen muss und die Werbung, die von den Dienstleistungserbringern selbst betrieben wird, diese Objektivitätsvoraussetzung nicht zwangsläufig erfüllt. Unter diesen Umständen ist das Verbot jeglicher Öffentlichkeitswerbung der Dienstleistungserbringer für ihre Dienstleistungen geeignet, sie daran zu hindern, Werbeaktionen zu veranstalten, die das Vertrauen, das die Patienten in den Zahnarzt setzen, dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie der Würde ihres Berufs abträglich sind und auf diese Weise die Qualität der Pflege verringern.

101 Die zentrale Frage der vorliegenden Rechtssache ist daher in Wirklichkeit, ob ein solches Verbot nicht im Hinblick auf solche Ziele unverhältnismäßig ist oder, mit anderen Worten, ob diese Ziele durch weniger beschränkende Maßnahmen ebenso wirksam erreicht werden können (

102 Das Bestehen dieser Rechtsvorschriften veranlasst mich demnach zur Prüfung der Frage, ob der Gesundheitsschutz und der Schutz der Würde des Berufsstands es rechtfertigen können, den Erbringern von Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung jede Werbung unter den gleichen Voraussetzungen zu untersagen wie jedem anderen Erbringer von Dienstleistungen, d. h. ihnen zu untersagen, die Erbringung ihrer Dienstleistungen in jeder Kommunikationsform zu bewerben, um die Verbraucher zu veranlassen, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Es geht auch darum, ob diese Gründe ein Verbot jeglicher Art von Öffentlichkeitswerbung rechtfertigen können.

103 Aus den gleichen Gründen wie denen, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C‑446/05, EU:C:2007:701) dargelegt habe, bin ich der Ansicht, dass der Gesundheitsschutz ein Verbot jeder Form von anziehender oder anreizender Öffentlichkeitswerbung rechtfertigen kann, und zwar aus folgenden Gründen.

104 Erstens sind Behandlungsleistungen keine Dienstleistungen wie alle anderen. Sie entfalten ihre Wirkungen auf die körperliche Unversehrtheit des Empfängers und auf sein seelisches Gleichgewicht. Der Patient, der sie in Anspruch nimmt, hat einen echten Bedarf an ihnen, der im Zusammenhang mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit und gegebenenfalls dem Schutz seines Lebens steht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung dessen, was dabei auf dem Spiel steht, verfügt der Patient bei der Entscheidung, ob er Behandlungsleistungen in Anspruch nehmen will, nicht über die gleiche Willensfreiheit wie in Bezug auf andere Dienstleistungen. Nimmt der Patient Behandlungsleistungen in Anspruch, erfüllt er sich keinen Wunsch, sondern entspricht einer Notwendigkeit.

105 Zweitens ist der Bereich der Zahnbehandlung – wie sämtliche Tätigkeiten im Gesundheitsbereich – meines Erachtens einer der Bereiche mit dem höchsten Grad an „Asymmetrie der Information“ zwischen Erbringer und Empfänger der Dienstleistung, von der die Kommission in ihrem Bericht über den Wettbewerb im Sektor der freien Berufe (

106 Unter Berücksichtigung dieser Asymmetrie des Kompetenzniveaus und der Bedeutung, die die Entscheidung, die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder nicht, für den Patienten hat, bin ich der Ansicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und dem Angehörigen eines Gesundheitsberufs wesentlichen Charakter hat. Der Patient muss, mit anderen Worten, überzeugt sein können, dass dann, wenn dieser Heilkundige ihm einen Rat gibt oder ihm empfiehlt, eine Behandlungsleistung in Anspruch zu nehmen, dieser Rat oder diese Empfehlung nur mit dem Schutz der Gesundheit und nicht mit Gewinnstreben begründet ist.

107 Deshalb bin ich der Ansicht, dass dieses Vertrauensverhältnis zwangsläufig beeinträchtigt würde, wenn es den Erbringern von Zahnbehandlungsleistungen erlaubt wäre, Öffentlichkeitswerbung zu betreiben, um ihre Dienstleistungen anzubieten. In einem solchen Fall könnte der Patient mit Recht befürchten, dass dann, wenn der Heilkundige ihm rät oder empfiehlt, eine Behandlungsleistung in Anspruch zu nehmen, dieser Rat oder diese Empfehlung zumindest teilweise durch das wirtschaftliche Interesse dieses Heilkundigen begründet wäre. Der Patient könnte dann den Wert dieses Rates oder dieser Empfehlung relativieren und auf diese Weise seinen Gesundheitszustand dadurch gefährden, dass er die angebotene Leistung zurückweist oder hinausschiebt.

108 Selbst die bloße Angabe des Tarifs ist nicht ohne Gefahr. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass freiberuflich Tätige versucht sein könnten, untereinander einen Wettbewerb über den Preis auszutragen, der auf einen Wettbewerb über die Dienstleistung hinausläuft und eine mindere Qualität – wenn schon nicht der zahntechnischen Leistung, so jedenfalls z. B. der eingesetzten Prothese – zur Folge haben könnte, was der Patient technisch nicht beurteilen kann.

109 Daher bin ich der Ansicht, dass es der Gesundheitsschutz rechtfertigen kann, den Erbringern von Zahnbehandlungsleistungen jegliche Form von Öffentlichkeitswerbung für ihre Dienstleistungen zu verbieten.

110 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass es – da der Unionsgesetzgeber keine gemeinsame oder harmonisierte Regelung in Bezug auf die Werbung im Bereich der Zahnbehandlung erlassen hat – Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherstellen wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten nach Ansicht des Gerichtshofs ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (

111 Selbstverständlich müssen die Mitgliedstaaten diese Befugnis unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit der ergriffenen Maßnahmen ausüben (

112 Im vorliegenden Fall verstößt das Verbot des Art. 1 des Gesetzes von 1958 nach meiner Auffassung nicht gegen Art. 56 AEUV. In Anbetracht der besonderen Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen, der Bedeutung, die die Entscheidung, Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung in Anspruch zu nehmen oder nicht, für den Patienten hat, und der unerlässlichen Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Erbringer von Zahnbehandlungsleistungen und dem Patienten halte ich dieses Verbot für völlig kohärent.

113 Zum einen hat dieses Anforderungsniveau im Bereich der Behandlungsleistungen bereits in sehr strengen Regelungen für die Gesundheitsberufe in den verschiedenen Mitgliedstaaten Ausdruck gefunden. Diese umfangreiche Reglementierung hat den Unionsgesetzgeber im Übrigen dazu veranlasst, in diesem Tätigkeitsbereich die ersten sektoriellen Richtlinien in Bezug auf die Anerkennung der für die Ausübung dieser Berufe notwendigen Abschlüsse und für die Harmonisierung der für den Erwerb dieser Abschlüsse erforderlichen Ausbildung zu erlassen (

114 Zum anderen betrifft das Verhältnis zwischen dem Patienten und einem Erbringer von Behandlungsleistungen Leistungen, bei denen offenkundig höchste Anforderungen an die Qualität gestellt werden. Die Gesundheit ist somit ein Bereich, in dem erhebliche Hindernisse für den freien Verkehr der Berufsträger bestanden und in dem die gegenseitige Anerkennung eine sehr umfassende Harmonisierung durch den Unionsgesetzgeber erfordert hat.

115 Das Verbot des Art. 1 des Gesetzes von 1958 kann jedoch nicht schrankenlos gelten.

116 Damit die Erbringer von Zahnbehandlungsleistungen wie auch andere Angehörige der Gesundheitsberufe ihren Beruf ausüben können, muss natürlich die Öffentlichkeit von ihrer Existenz Kenntnis erlangen können. Dies bedeutet, dass die Öffentlichkeit erkennen können muss, welche natürliche oder juristische Person Erbringer der Dienstleistung ist, welche Leistungen sie zu erbringen berechtigt ist, an welchem Ort sie diese erbringt, wann Sprechstunden stattfinden und welche Möglichkeiten es gibt, mit ihr in Kontakt zu treten, wie etwa Telefon‑ und Faxnummer oder Internetadresse.

117 Der Zugang der Öffentlichkeit zu solchen objektiven Informationen ist daher für die Verwirklichung des freien Verkehrs der Gesundheitsberufe notwendig. Er trägt auch zu einem besseren Gesundheitsschutz dadurch bei, dass die Mobilität der Patienten in der Europäischen Union gefördert wird. Die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit den Urteilen vom 28. April 1998, Decker (

118 Ein nationales Gesetz, das es den Erbringern von Zahnbehandlungsleistungen verbietet, unmittelbar oder mittelbar Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen zu betreiben, sollte nicht so weit gehen, dass solchen Dienstleistungserbringern die bloße Erwähnung – in nicht anziehender oder anreizender Weise – von Angaben, die es erlauben, von ihrer Existenz als Berufsträger Kenntnis zu nehmen, wie ihre Identität, die Tätigkeiten, die sie ausüben dürfen, den Ort, an dem sie diese ausüben, ihre Sprechstunden und die Möglichkeiten, um mit ihnen in Kontakt zu treten, in einem Telefonbuch oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Informationsmitteln verboten ist.

119 Dies scheint mir in Anbetracht des Wortlauts des Art. 1 des Gesetzes von 1958 und des Art. 8d des Königlichen Erlasses von 1934 nicht der Fall zu sein.

120 Jedenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall die Werbemitteilungen, die Herr Vanderborght in Lokalzeitungen geschaltet und auf seiner Website eingestellt hat, über diesen Rahmen hinausgehen, insbesondere im Hinblick auf die Aufmachung dieser Anzeigen, die Einfügung von „Vorher-Nachher“-Fotos sowie die Wiedergabe von Erfahrungsberichten von Patienten, in denen auf den Unterschied zwischen seinen Dienstleistungen und den von anderen Zahnärzten angebotenen Behandlungen hingewiesen wird.

121 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass eine nationale Regelung wie die des Art. 1 des Gesetzes von 1958, die denjenigen, die im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis Zahnbehandlungsleistungen erbringen, jede unmittelbare oder mittelbare Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen verbietet, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art. 49 und 56 AEUV darstellt.

122 Diese Beschränkung ist jedoch durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt, sofern die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht bewirkt, dass solchen Dienstleistungserbringern die bloße Erwähnung – in nicht anziehender oder anreizender Weise – von Angaben, die es ermöglichen, von ihrer Existenz als Berufsträger Kenntnis zu nehmen, wie ihre Identität, die Tätigkeiten, die sie ausüben dürfen, den Ort, an dem sie diese ausüben, ihre Sprechstunden und die Möglichkeiten, mit ihnen in Kontakt zu treten, in einem Telefonbuch oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Informationsmitteln verboten ist. V – Ergebnis

123 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) wie folgt zu antworten: 1. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie aufgrund der vom Unionsgesetzgeber in ihrem Art. 3 Abs. 3 und 8 ausdrücklich vorgesehenen Beschränkungen weder auf eine nationale Regelung wie die des Art. 1 der Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging (Gesetz über Werbung im Bereich der Zahnbehandlung) vom 15. April 1958 in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung, die jede Werbung für Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung untersagt, noch auf eine nationale Regelung wie die des Art. 8d des Koninklijk besluit houdende reglement op de beoefening der tandheelkunde (Königlicher Erlass zur Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde) vom 1. Juni 1934 in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung, die die Anforderungen betreffend Zurückhaltung festlegt, denen das Praxisschild einer Zahnarztpraxis genügen muss, anzuwenden ist. 2. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) und insbesondere ihr Art. 3 Abs. 1 und ihr Art. 8 Abs. 1 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Art. 1 des Gesetzes über Werbung im Bereich der Zahnbehandlung vom 15. April 1958 in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung, die denjenigen, die im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis Zahnbehandlungsleistungen erbringen, jede Art von Werbung im Internet für ihre Dienste untersagt, nicht entgegensteht, weil diese Regelung die Beachtung der berufsrechtlichen Regeln gewährleisten soll und für einen im Inland ansässigen Diensteanbieter gilt. 3. Eine nationale Regelung wie die des Art. 1 des Gesetzes über die Werbung im Bereich der Zahnbehandlung vom 15. April 1958 in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung, die denjenigen, die im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis Zahnbehandlungsleistungen erbringen, jede unmittelbare oder mittelbare Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art. 49 und 56 AEUV dar. Diese Beschränkung ist durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt, sofern die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht bewirkt, dass solchen Dienstleistungserbringern die bloße Erwähnung – in nicht anziehender oder anreizender Weise – von Angaben, die es ermöglichen, von ihrer Existenz als Berufsträger Kenntnis zu nehmen, wie ihre Identität, die Tätigkeiten, die sie ausüben dürfen, den Ort, an dem sie diese ausüben, ihre Sprechstunden und die Möglichkeiten, mit ihnen in Kontakt zu treten, in einem Telefonbuch oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Informationsmitteln verboten ist. „Die Heilkunde darf nicht wie ein Handelsgeschäft ausgeübt werden. Jede unmittelbare oder mittelbare Werbung ist verboten, insbesondere jede Einrichtung oder Beschilderung, die den Praxisräumen ein kommerzielles Aussehen verleiht.“