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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.11.2007 – C-51/05
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2007:699
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Die Kommission hat im vorliegenden Fall Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. rl u. a./Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.
2 Anlass für das damalige Verfahren war die Insolvenz des Destillateurs Distilleria Agricola Industriale de Terralba (im Folgenden: DAI), infolge deren einige Weinerzeuger die Gemeinschaftsbeihilfe nicht erhielten, auf die sie nach der im ersten Halbjahr 1983 bei der DAI ordnungsgemäß durchgeführten Destillation ihres Weins grundsätzlich Anspruch hatten. Ursprünglich waren diese Erzeuger Beteiligte des Rechtsstreits zwischen DAI und der Azienda di Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo (italienische Interventionsstelle, im Folgenden: AIMA) vor dem nationalen Gericht gewesen. Dieser Rechtsstreit zog sich lange hin und blieb für die Kläger erfolglos. Nachdem sie weitere Erkundigungen eingezogen hatten, erhoben die Weinerzeuger schließlich am 12. Oktober 1998 Schadensersatzklage gegen die Kommission. Einer der Streitpunkte, mit denen sich das Gericht zu befassen hatte, war die Frage, wann die fünfjährige Verjährungsfrist, die für Verfahren gegen die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung gilt(3), zu laufen beginnt. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es ausschließlich um diese Problematik.
Einschlägiges Gemeinschaftsrecht
3 Die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(4) sieht in Art. 11 Abs. 1 vor, dass in jedem Wirtschaftsjahr eine vorbeugende Destillation(5) von Tafelweinen und von Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, eröffnet werden kann.
4 Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2144/82(6), mit der die Verordnung Nr. 337/79 geändert wurde, ist es zur Anhebung des Einkommens der beteiligten Erzeuger angemessen, ihnen für den Tafelwein unter bestimmten Voraussetzungen einen garantierten Mindestpreis zuzugestehen; zu diesem Zweck sollte insbesondere die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Erzeuger den Wein aus seiner eigenen Erzeugung zum garantierten Mindestpreis zur Destillation anliefern kann oder dass ihm andere, noch zu beschließende geeignete Maßnahmen eröffnet werden.
5 Am 15. September 1982 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83.(7)
6 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2499/82 schließen Erzeuger, die gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 337/79 ihren Wein zu destillieren wünschen, mit einer zugelassenen Brennerei Lieferverträge und reichen sie bei der nationalen Interventionsstelle ein.
7 Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2499/82 setzt den Mindestankaufspreis für zur Destillation bestimmte Weine fest. Dieser Preis lässt normalerweise keine Vermarktung zu den für die Destillationserzeugnisse geltenden Marktbedingungen zu(8) . Daher sieht Art. 6 eine Ausgleichsregelung vor, wonach die Interventionsstelle eine Beihilfe in bestimmter Höhe für destillierten Wein zahlt.
8 Nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2499/82 sollte vorgesehen werden, dass der den Erzeugern garantierte Mindestpreis diesen in der Regel innerhalb der Fristen gezahlt wird, die es ihnen ermöglichen, einen Gewinn zu erzielen, der mit dem Gewinn bei einem Handelsverkauf vergleichbar ist. Es ist deshalb unerlässlich, die Auszahlung der Beihilfen, die den Erzeugern für die betreffende Destillation zustehen, so weit wie möglich vorzuverlegen, dabei jedoch gleichzeitig durch eine Kautionsregelung die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten. Damit die Maßnahme in den Mitgliedstaaten vollständig zum Zuge kommt, müssen Modalitäten für die Auszahlung der Beihilfen und der Vorschüsse vorgesehen werden, die mit den Verwaltungsregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten vereinbar sind.
9 Nach Art. 8 der Verordnung Nr. 2499/82 kann für die Zahlung des Mindestankaufspreises für den Wein und für die Zahlung der Beihilfe von Seiten der Interventionsstelle nach Wahl der Mitgliedstaaten eines der beiden Verfahren gemäß den Art. 9 und 10 der Verordnung Anwendung finden. Italien hat sich dafür entschieden, in seinem Hoheitsgebiet das Verfahren gemäß Art. 9 anzuwenden.
10 Art. 9 bestimmt:
„(1) Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang bei der Brennerei zahlt der Destillateur dem Erzeuger den in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mindestankaufspreis [der gesamten Weinmenge oder gegebenenfalls jeder Partie Wein].
(2) Die Interventionsstelle zahlt dem Destillateur die in Artikel 6 … genannte Beihilfe … innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Nachweises, dass die in dem Vertrag enthaltene gesamte Weinmenge destilliert worden ist.
…
Der Destillateur hat der Interventionsstelle den Nachweis zu liefern, dass er den Mindestankaufspreis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist … gezahlt hat. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von 120 Tagen nach der Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises erbracht, so werden die gezahlten Beträge von der Interventionsstelle wieder eingezogen …“(9)
11 Art. 10 der Verordnung Nr. 2499/82 bestimmt:
„(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bei der Brennerei [der gesamten im Vertrag angegebenen Weinmenge oder gegebenenfalls jeder Partie Wein] zahlt die Brennerei dem Erzeuger mindestens die Differenz zwischen dem in Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Mindestankaufspreis und der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beihilfe.
(2) Innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Nachweises, dass die gesamte in dem Vertrag angegebene Weinmenge destilliert worden ist, zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger die in Artikel 6 … genannte Beihilfe …“
12 Art. 11 der genannten Verordnung bestimmt:
„(1) Der Destillateur kann in dem in Artikel 9 genannten Fall oder der Erzeuger in dem in Artikel 10 genannten Fall beantragen, dass ein Betrag in Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz als Vorschuss gezahlt wird, sofern eine Kaution in Höhe von 110 % dieses Betrages auf den Namen der Interventionsstelle gestellt wird.
(2) Diese Kaution wird in Form einer Bürgschaft durch ein Institut gestellt, das die Kriterien erfüllt, die von dem Mitgliedstaat, dem die Interventionsstelle untersteht, festgesetzt werden.
(3) Der Vorschuss wird innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Nachweises über die Stellung der Kaution gezahlt und auf jeden Fall nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden sind.
(4) Vorbehaltlich von Artikel 13 wird die in Absatz 1 genannte Kaution nur freigegeben, wenn spätestens am 29. Februar 1983 der Nachweis erbracht ist,
– dass die gesamte in dem Vertrag vorgesehene Weinmenge destilliert worden ist,
– und, sofern der Vorschuss an den Destillateur gezahlt worden ist, dass dieser dem Erzeuger den Mindestankaufpreis gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz … gezahlt hat.
Werden die im ersten Unterabsatz genannten Nachweise jedoch nach dem dort genannten Zeitpunkt, aber vor dem 1. Juni 1984 erbracht, so beträgt der freizustellende Betrag 80 % der Kaution und die Differenz verfällt.
Werden diese Nachweise nicht vor dem 1. Juni 1984 erbracht, so verfällt die gesamte Kaution.“
13 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 352/78(10) werden Kautionen, die verfallen, von den zur Zahlung ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten in voller Höhe von den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) abgezogen.
Sachverhalt
14 Laut dem angefochtenen Urteil besteht folgender Sachverhalt.
15 Die Klägerinnen sind Weinbaugenossenschaften und erzeugen Wein auf Sardinien (Italien). Im Rahmen der vorbeugenden Destillation für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 schlossen sie mit einer zugelassenen Brennerei, der DAI, Verträge über die Lieferung von Wein. Diese Verträge wurden von der AIMA gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 2499/82 genehmigt.
16 Aus den von den Klägerinnen vorgelegten Rechnungen, in denen der Betrag der „Prämie der AIMA“ („premio AIMA“ oder „premio comunitario, a carico della AIMA“) ausdrücklich aufgeführt war, der in dem durch die Verordnung Nr. 2499/82 festgesetzten Mindestankaufspreis enthalten war, den die DAI für den im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 zur vorbeugenden Destillation gelieferten Wein zu zahlen hatte, geht hervor, dass sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf insgesamt 866 860 142 ITL (entspricht 447 696 Euro)(11) bei einem Mindestankaufspreis von 1 275 523 803 ITL (658 753 Euro) einschließlich Mehrwertsteuer für den von den Klägerinnen gelieferten Wein belief. Die Gemeinschaftsbeihilfe entsprach daher rund 68 % des gesamten Mindestankaufspreises(12) .
17 Nach den Angaben der Klägerinnen, die von der Kommission nicht bestritten worden sind, wurde der Wein zwischen Januar und März 1983 geliefert und in der nach Art. 4 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgeschriebenen Frist destilliert. Die in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung für die Zahlung der DAI an die Erzeuger vorgesehene Frist lief daher im Juni 1983 ab.
18 Am 22. Juni 1983 forderte die DAI von der AIMA gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 2499/82 die Zahlung des Vorschusses in Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe für den Wein, der u. a. von den Klägerinnen geliefert und von ihr destilliert worden war. Zu diesem Zweck stellte die DAI die vorgeschriebene Kaution in Höhe von 110 % des Beihilfebetrags mittels eines von der Assicuratrice Edile SpA (im Folgenden: Assedile) ausgestellten Versicherungsscheins zugunsten der AIMA. Diese Kaution belief sich auf 1 169 040 262 ITL (603 759 Euro).
19 Am 10. August 1983 zahlte die AIMA gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 2499/82 als Vorschuss auf die Gemeinschaftsbeihilfe 1 062 763 876 ITL (548 872 Euro) an die DAI.
20 Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten hatte die DAI die Erzeuger, darunter die Klägerinnen, die den zur Destillation bestimmten Wein geliefert hatten, je nach Lage des Falles nicht oder nicht vollständig bezahlt.
21 Am 17. Oktober 1983 beantragte die DAI die Einleitung des Verfahrens der Zwangsverwaltung gemäß dem italienischen Insolvenzrecht. Das daraufhin angerufene Gericht, das Tribunale di Oristano, gab diesem Antrag statt. Die DAI stellte daher sämtliche Zahlungen einschließlich der geschuldeten Restzahlungen an die Erzeuger, die ihr den Wein geliefert hatten, ein.
22 Obwohl die AIMA über die Eröffnung dieses Verfahrens unterrichtet worden war, verlangte sie von der DAI die Rückzahlung der Gemeinschaftsbeihilfe, die diese erhalten hatte, abzüglich der Beträge, die den vorstehend genannten Erzeugern ordnungsgemäß ausgezahlt worden waren, mit der Begründung, dass die DAI nicht innerhalb der nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgeschriebenen Frist den Nachweis erbracht habe, dass sie den Mindestankaufspreis für Wein binnen 90 Tagen nach Eingang bei der Brennerei gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung gezahlt habe. Die DAI zahlte diese Beihilfe nicht zurück. Die AIMA verlangte daher von Assedile die Zahlung des Kautionsbetrags.
23 Auf Antrag der DAI erließ der Pretore Terralba am 26. Juli 1984 eine einstweilige Anordnung, nach der es Assedile untersagt war, die Kaution an die AIMA zu zahlen. Der DAI wurde eine Frist von 60 Tagen für die Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt.
24 Im September 1984 erhob die DAI eine solche Klage beim Tribunale civile di Roma. Sie beantragte u. a. die Feststellung, dass die Erzeuger die Endempfänger der Kaution in den Grenzen der ihnen noch zu zahlenden Beträge seien, hilfsweise, dass die Ansprüche der AIMA höchstens in Bezug auf den Restbetrag des Preises geltend gemacht werden könnten, den die DAI den Erzeugern noch nicht ausgezahlt habe. Sie erklärte in diesem Verfahren, sie habe den Erzeugern ungefähr die Hälfte des Vorschusses ausgezahlt, den die AIMA ihr gezahlt habe, behauptete jedoch vor dem Gericht – wie dieses in seinem Urteil vom 27. Januar 1989 feststellte – nicht, dass sie diese Zahlungen innerhalb der nach der Verordnung Nr. 2499/82 vorgeschriebenen Frist geleistet habe (siehe unten, Nr. 29). Sie schlug vor, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Soweit es ihr unmöglich sei, sämtliche Zahlungen zu leisten, könne ihr keine Nichterfüllung vorgeworfen werden. Die Kaution sei dazu bestimmt gewesen, den Erzeugern die Zahlung des Mindestankaufspreises im Verhältnis zu den gelieferten Erzeugungsmengen zu garantieren, falls der Destillateur seine Verpflichtungen nicht erfülle. Nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht müsse die Beihilfe, wenn sie der AIMA erstattet werde, an das zuständige Gemeinschaftsorgan zurückgezahlt werden. Die Chancen der Erzeuger, die einen subjektiven Anspruch auf die Zahlung der Beihilfe hätten, würden daher durch einen Dritten (d. h. eine andere Person als die DAI) vereitelt.
25 Assedile und die AIMA erklärten, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Die betroffenen Erzeuger – d. h. die Klägerinnen, eine weitere Weinbaugenossenschaft und ein Konsortium von Weinbaugenossenschaften – traten dem Verfahren als Streithelfer bei.
26 Laut dem Urteil des Tribunale civile di Roma vom 27. Januar 1989 hatte die AIMA angegeben, die DAI habe bei ihren zwölf Verträgen über den Ankauf von Wein, die gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 2499/82 genehmigt worden seien, den Nachweis entsprechend den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung nur für die Zahlung des Mindestankaufspreises an drei Erzeuger in Höhe von insgesamt 111 602 075 ITL (57 638 Euro) erbracht. Die AIMA machte geltend, dass die DAI den Mindestankaufspreis, abgesehen von diesen drei Erzeugern, nicht an die Erzeuger gezahlt habe, zumindest aber nicht nachgewiesen habe, dass die Zahlung innerhalb der Frist von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2499/82 geleistet worden sei, und schließlich, dass sie diesen Nachweis nicht innerhalb der Frist von Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung erbracht habe. In diesem Zusammenhang führte die AIMA aus: „Die Kaution ist gemäß Art. 11 der erwähnten Verordnung insgesamt verfallen, so dass die Erzeuger, die keine Zahlung erhalten hatten, ihre Ansprüche nur gegenüber der Brennerei geltend machen konnten …“ Sie erhob daher Widerklage auf Verurteilung von Assedile, ihr die Kaution in Höhe eines Betrags von 1 047 084 185 ITL (540 774 Euro) zuzüglich Zinsen auszuzahlen.
27 Die Streithelfer im Verfahren vor dem Tribunale civile di Roma(13) schlossen sich dem Vorbringen der DAI an (siehe oben, Nr. 24). Sie machten geltend, dass die Beträge, für die Assedile Sicherheit geleistet habe, ihnen im Verhältnis zum gelieferten Wein zustünden. Sie beantragten daher, festzustellen, dass Assedile verpflichtet sei, ihnen den Betrag ihrer offenen Forderungen gegenüber der DAI zuzüglich Währungsausgleich und Zinsen zu zahlen, hilfsweise, dass die AIMA verpflichtet sei, ihnen diese Beträge zu zahlen. Nach den Angaben der Klägerinnen beliefen sich ihre offenen Forderungen aus den nach der Verordnung Nr. 2499/82 genehmigten Verträgen auf 106 571 589 ITL (55 040 Euro) bei der Cantina sociale di Dolianova, 79 483 181 ITL (41 050 Euro) bei der Cantina Trexenta, 506 921 061 ITL (261 803 Euro) bei der Cantina sociale Marmilla, 192 954 189 ITL (99 653 Euro) bei der Cantina sociale Santa Maria La Palma und 54 812 419 ITL (28 308 Euro) bei der Cantina sociale del Vermentino. Es ging somit um einen Gesamtbetrag in Höhe von 940 742 439 ITL (485 854 Euro).
28 Inzwischen eröffnete das Tribunale di Oristano mit Urteil vom 27. Februar 1986 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAI.
29 In seinem Urteil vom 27. Januar 1989 stellte das Tribunale civile di Roma fest:
„Letztlich hängt der Anspruch auf die Beihilfen nach der Verordnung … Nr. 2499/82 davon ab, dass die strengen Fristen und Voraussetzungen eingehalten werden, da die Nichteinhaltung dieser Fristen und Voraussetzungen zur anteiligen oder vollständigen Rückforderung des Vorschusses auf die Beihilfe führt.
Die Destillateure sind – nach dem von Italien gewählten Verfahren [nach Art. 9 der Verordnung Nr. 2499/82] – die Adressaten der Beihilfe, während die Wein- und Traubenerzeuger die endgültigen Empfänger sind.
Nach allem bereitet die Auslegung der in Rede stehenden Verordnung keine Probleme, und es ist nicht notwendig, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
…
Was die Beziehungen zwischen Assedile und der AIMA angeht, sieht [die von Assedile ausgestellte Kautionspolice] in Art. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, dass Assedile der AIMA gegenüber bis zur Höhe des versicherten Betrags (1 169 040 262 ITL [603 759 Euro]) für die Rückzahlung der Beträge einsteht, die ihr eventuell von der Vertragspartei [DAI] als vollständige oder anteilige Rückzahlung des Vorschusses der AIMA geschuldet werden, wenn festgestellt wird, dass der Anspruch auf die außerordentliche Beihilfe für die Destillierung für sämtliche oder einen Teil der Mengen, die im Antrag auf Vorschusszahlung oder im Destillationsvertrag aufgeführt sind, nicht besteht.
Nach Art. 3 muss die AIMA ihre Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrags gegenüber der DAI geltend machen, die verpflichtet ist, den verlangten Betrag binnen 15 Tagen zu zahlen. Ist das Rückzahlungsverlangen nach Ablauf dieser Frist erfolglos geblieben, kann die AIMA die Zahlung dieses Betrags von der Gesellschaft [Assedile] verlangen, die dem binnen 15 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung nachkommen muss, ohne einen Einwand hiergegen erheben zu können.
Nach Art. 4 tritt die Gesellschaft [Assedile] in den Grenzen des bezahlten Betrags in alle Rechte, Gründe und Klagen der AIMA gegen die Vertragspartei und ihre Rechtsnachfolger ein.
Die erwähnten Vertragsklauseln erweisen sich als klar und leicht auszulegen: Insbesondere steht fest, dass die Sicherheit zugunsten der AIMA und nicht zugunsten anderer Personen wie der Erzeuger geleistet worden ist und dass diese daher keinen Anspruch gegen Assedile auf den Kautionsbetrag haben.
Ebenso ergibt sich der Ausschluss von Einwendungen des Kautionsbürgen gegenüber dem Begünstigten eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 3, der die Verpflichtung der Gesellschaft [Assedile] zur Zahlung binnen 15 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung des Begünstigten, der keine Zahlung erhalten hat, vorsieht.
Selbst wenn vor jeder Rückzahlung festgestellt werden müsste, dass der Anspruch auf die Beihilfe für die Destillation in vollem Umfang oder teilweise nicht besteht, unterliegt es keinem Zweifel, dass dieser Anspruch erloschen ist, weil die Klägerin DAI die in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen Fristen und Voraussetzungen nicht eingehalten hat.
Denn es ist bewiesen, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen in dreierlei Hinsicht verletzt hat: 1. Sie hat (wie sich aus dem Fehlen eines Zahlungsbelegs in den Akten ergibt) den Mindestpreis mit Ausnahme von 110 795 870 ITL [57 221 Euro] nicht an die Erzeuger gezahlt; 2. sie hat den Erzeugern nicht binnen 90 Tagen nach dem Eingang des Weines in der Brennerei (die Frist lief im Juni 1983 ab) die Beihilfen gezahlt, und unabhängig davon hat sie 3. nicht vor dem 1. Juni 1984 den Nachweis erbracht, dass sie die Zahlungen geleistet hat. Als Sanktion für diese Pflichtverletzungen ist der vollständige Verfall der Kaution vorgesehen.
Ferner kann das Gericht die Rechtfertigungsgründe der Brennerei für das Ausbleiben der Zahlungen (Unmöglichkeit von Zahlungen, weil sie der Zwangsverwaltung unterstellt worden sei, und Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit der Gläubiger) nicht akzeptieren, da die Frist für diese Zahlungen (Juni 1983) und für die Rückzahlung der Beihilfe (Juli 1983) abgelaufen war, bevor ihre Zwangsverwaltung beschlossen wurde (Oktober 1983).
…
Damit steht der AIMA nach den genannten Gemeinschaftsbestimmungen ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 110 % der als Vorschuss gezahlten Beihilfe abzüglich der erwiesenermaßen tatsächlich gezahlten Beihilfe, also von 1 047 084 185 ITL [540 774 Euro], zu (Gesamtbetrag der Verträge, dessen Zahlung nicht bewiesen worden ist, zuzüglich 10 % – d. h. 1 046 277 980 ITL [540 357 Euro] –, zu dem die Differenz zwischen der erwiesenermaßen gezahlten Beihilfe und der als Vorschuss gezahlten Beihilfe, d. h. 806 205 ITL [416 Euro], hinzukommt).
Die DAI hat diese Beträge niemals bestritten: Zwar behauptet sie, den Erzeugern ungefähr die Hälfte der erhaltenen Beihilfen ausgezahlt zu haben, doch hat sie niemals behauptet und erst recht nicht nachgewiesen, dass sie diese Beihilfen innerhalb der in der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehenen Fristen gezahlt hat.
…
Es sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin wohl schwerlich darüber klagen kann, dass die Genossenschaftskellereien nach der Lieferung ihrer Erzeugung Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Forderungen haben, da sie unmittelbar nach dem Erhalt der an die Erzeuger auszuzahlenden Gemeinschaftsbeihilfen die Einleitung des Insolvenzverfahrens betrieben und sich dadurch die Erfüllung ihrer Vertragspflichten unmöglich gemacht hat.
Die Genossenschaftskellereien können – wie der Kautionsbürge, wenn er aus übergegangenem Recht vorzugehen beschließt – die Befriedigung ihrer Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens gemeinsam mit allen anderen Gläubigern und unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Gläubiger erhalten.“
30 Am 27. September 1989 legten vier Klägerinnen (mit Ausnahme der Cantina sociale del Vermentino) gegen dieses Urteil Rechtsmittel bei der Corte d’appello di Roma ein. Mit Urteil vom 19. November 1991 erklärte die Corte d’appello das Rechtsmittel mit der Begründung für unzulässig, dass die Rechtsmittelführerinnen die Rechtsmittelschrift nicht ordnungsgemäß dem Insolvenzverwalter der DAI, sondern der (insolventen) DAI selbst zugestellt und die Zustellung später nicht ordnungsgemäß innerhalb der Frist, die ihnen vom mit der Untersuchung beauftragten Richter gesetzt worden sei, erneut bewirkt hätten.
31 Inzwischen zahlte Assedile am 16. Januar 1990 der AIMA aus der Kaution die geschuldeten Beträge.
32 Die vier genannten Klägerinnen legten Kassationsbeschwerde bei der Corte di Cassazione ein. Sie machten insbesondere geltend, sie hätten gegen das vorerwähnte Urteil des Tribunale civile di Roma Rechtsmittel eingelegt, um die Unrichtigkeit dieses Urteils nicht in Bezug auf die DAI, sondern nur in Bezug auf die AIMA und Assedile feststellen zu lassen. Der Verfahrensfehler hätte daher nicht zur Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels führen dürfen(14) . Mit Urteil vom 28. November 1994 wies die Corte di Cassazione die gegen das Urteil der Corte d’appello eingelegte Kassationsbeschwerde zurück.
33 Die fünf Klägerinnen meldeten ihre Forderungen gegen die DAI im Rahmen des über deren Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle an.
34 Mit Schreiben vom 22. Januar 1996 verlangten die vier Klägerinnen von der AIMA die Begleichung ihrer Forderungen gegenüber der DAI. Zur Begründung machten sie geltend, dass die AIMA durch die Vereinnahmung der Kaution ungerechtfertigt bereichert gewesen sei. Die AIMA wies dieses Verlangen mit der Begründung zurück, dass ihr die Kaution zustehe und dass die Erzeuger zur Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber der DAI nicht unmittelbar gegen die AIMA vorgehen könnten. Am 16. Februar 1996 verklagten die Klägerinnen die AIMA beim Tribunale civile di Cagliari (Italien) wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
35 Am 13. November 1996 erhoben die Klägerinnen Beschwerde bei der Kommission. Sie rügten, dass die AIMA die Gemeinschaftsregelung, insbesondere die Verordnung Nr. 2499/82, verletzt habe; sie verlangten u. a. von der Kommission, die AIMA und die Italienische Republik dazu aufzufordern, ihnen die Beträge auszuzahlen, die sie nicht als Gemeinschaftsbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 erhalten hätten.
36 Mit Schreiben vom 25. Juni 1997 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass Assedile die Kaution zuzüglich der Zinsen am 16. Januar 1990 an die AIMA ausgezahlt habe. Sie fügte hinzu, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 352/78 die verfallenen Kautionen von der betroffenen Interventionsstelle von den Ausgaben des EAGFL abgezogen werden müssten (d. h., dass sie zugunsten des EAGFL zu verbuchen seien). Die Kommission erklärte, ihre Dienststellen würden die notwendigen Ermittlungen insbesondere bei der AIMA durchführen, um festzustellen, wofür die von der AIMA vereinnahmte Kaution tatsächlich bestimmt worden sei.
37 Die Kommission teilte den Klägerinnen mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 die Ergebnisse ihrer Untersuchungen bei der AIMA mit. Die AIMA habe nach eigenen Angaben am 21. Februar 1991 die am 16. Januar 1990 für Rechnung von Assedile ausgestellte Zahlungsanweisung in Höhe von 1 047 084 185 ITL (540 774 Euro) eingelöst und diesen Betrag – „der wahrscheinlich dem Betrag der Kaution entsprach“ – im Wirtschaftsjahr 1991 zugunsten des EAGFL verbucht.
38 Mit Schreiben vom 23. Januar 1998, bei der Kommission eingegangen am 5. Februar 1998, verlangten die Klägerinnen von ihr die Zahlung eines Betrags in Höhe der Forderungen, die sie gegenüber der DAI hatten, weil die von der AIMA vereinnahmte Kaution an den EAGFL zurückgezahlt worden sei. Aus der Zielsetzung der Verordnung Nr. 2499/82, nämlich der Förderung der Weinerzeuger, ergebe sich, dass diese als die tatsächlichen und einzigen bestimmungsgemäßen Empfänger der nach dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfe zu betrachten seien. Die dem betreffenden Mitgliedstaat überlassene Wahl zwischen den in den Art. 9 und 10 der Verordnung vorgesehenen Verfahren für die Zahlung der Beihilfe durch die Interventionsstelle dürfe diese Zielsetzung nicht in Frage stellen. Insbesondere diene bei dem Verfahren nach Art. 9 der erwähnten Verordnung die vom Destillateur gestellte Kaution dazu, die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens der vorbeugenden Destillation insgesamt, insbesondere in Bezug auf die tatsächliche Auszahlung der Beihilfe an die Erzeuger, zu gewährleisten. Jede andere Auslegung verletze den in Art. 12 EG verankerten Gleichheitssatz. Dieses Ergebnis werde durch die Verordnungen bestätigt, die die Kommission zur Regelung der vorbeugenden Destillation nacheinander für die folgenden Weinwirtschaftsjahre erlassen habe.
39 Mit Schreiben vom 31. Juli 1998, das vom Leiter der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission unterzeichnet war und bei den Klägerinnen am 14. August 1998 einging (im Folgenden: streitiges Schreiben), lehnte die Kommission diesen Antrag ab. Sie machte geltend, dass bei dem im vorliegenden Fall angewandten Verfahren der Zahlung der Beihilfe an den Destillateur die Beihilfe in erster Linie diesem zugutegekommen sei, damit er den erhöhten Ankaufspreis des Weines habe ausgleichen können. Die Kaution sei zugunsten der AIMA gestellt worden, und die Erzeuger hätten keinen Anspruch auf sie. Die dem betreffenden Mitgliedstaat überlassene Wahl zwischen diesem in Art. 9 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehenen Verfahren und dem Verfahren der unmittelbaren Zahlung der Beihilfe an den Erzeuger gemäß Art. 10 dieser Verordnung könne nicht zu einer einheitlichen Auslegung dieser beiden Bestimmungen in dem Sinne führen, dass stets die Erzeuger die Empfänger der Beihilfe seien. Im Übrigen verstoße dieser Regelungsunterschied nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da er mit tatsächlichen Schwierigkeiten (unterschiedliche Verwaltungsregelungen und unterschiedliche Zahl der Erzeuger je nach Mitgliedstaat, was in bestimmten Mitgliedstaaten die Zentralisierung der Zahlung der Beihilfe bei den Destillateuren rechtfertigen könne) zu erklären sei.
40 Das Tribunale civile di Roma habe in seinem Urteil vom 27. Januar 1989, das rechtskräftig geworden sei, einen Anspruch der Klägerinnen auf die Kaution verneint. Da die Klägerinnen keinen Anspruch auf die von der AIMA vereinnahmte Kaution hätten, könne ein solcher Anspruch infolgedessen auch nicht mehr entstehen, wenn dieser Betrag an die Kommission ausgezahlt worden sei. Hilfsweise führte die Kommission aus, die Genehmigung der zwischen den Klägerinnen und der DAI geschlossenen Verträge durch die AIMA ändere nicht die privatrechtliche Natur dieser Verträge, so dass die angeblichen Verpflichtungen der Kommission gegenüber den Klägerinnen außervertraglicher Art seien. Somit sei jeder Anspruch gegen die Gemeinschaft gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verjährt, da die Kaution der AIMA am 16. Januar 1990 ausgezahlt und im Wirtschaftsjahr 1991 an den EAGFL herausgegeben worden sei.
41 Laut den schriftlichen Antworten der Klägerinnen auf die Fragen des Gerichts wurde im Übrigen das beim Tribunale civile di Cagliari eingeleitete Verfahren wegen ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund der Ergebnisse der vorstehend in Nr. 37 erwähnten Ermittlungen der Kommission ausgesetzt, um eine gütliche Einigung der Parteien über die Erstattung der Kosten herbeizuführen. Diese Ermittlungen hatten ergeben, dass die AIMA – entgegen ihrem Vorbringen vor und in dem erwähnten Verfahren – die Kaution an den EAGFL herausgegeben hatte. Dieses Verfahren war daher nach Ansicht der Klägerinnen gegenstandslos geworden, da sich gezeigt habe, dass die AIMA nicht ungerechtfertigt bereichert sei.
42 Schließlich führten die Klägerinnen in einer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichts aus, dass das Insolvenzverfahren im Jahr 2000 abgeschlossen worden sei. Sie seien gemäß Art. 2751bis Abs. 5bis und Art. 2776 des italienischen Codice civile als landwirtschaftliche Genossenschaften als vorrangige Gläubiger bei der Verteilung berücksichtigt worden. Bei der Verteilung erhielten sie 39 % ihrer anerkannten Forderungen gegen die DAI. Nach dieser Verteilung belief sich der Betrag der nicht befriedigten Forderungen auf 72 797 022 ITL (37 597 Euro) bei der Cantina sociale di Dolianova, auf 54 412 685 ITL (28 102 Euro) bei der Cantina Trexenta, auf 350 554 208 ITL (181 046 Euro) bei der Cantina sociale Marmilla, auf 133 888 664 ITL (69 148 Euro) bei der Cantina sociale Santa Maria La Palma und auf 37 212 737 ITL (19 219 Euro) bei der Cantina sociale del Vermentino. Die nicht befriedigten Forderungen beliefen sich somit auf 648 865 316 ITL (335 094 Euro).
Das Urteil des Gerichts erster Instanz
43 Mit am 12. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift verklagten die Klägerinnen die Kommission und beantragten, (i) das streitige Schreiben gemäß Art. 230 EG für nichtig zu erklären, (ii) gestützt auf Art. 232 EG festzustellen, dass der Nichterlass einer Entscheidung der Kommission über die Gewährung der in Rede stehenden Gemeinschaftsbeihilfe an die Klägerinnen eine rechtswidrige Unterlassung darstellt, sowie (iii) die Kommission wegen ungerechtfertigter Bereicherung und/oder Schadensersatzes gemäß Art. 235 EG(15) zu verurteilen, an die Klägerinnen Entschädigungen in Höhe ihrer noch offenen Forderungen gegenüber der DAI zu zahlen.
44 Das Gericht erklärte die ersten beiden Klageanträge für unzulässig(16) .
45 Hinsichtlich des dritten Klageantrags führte die Kommission drei Gründe für die Unzulässigkeit an.
46 Erstens bestehe bei der Verwaltung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Stützungsmaßnahmen keine unmittelbare Beziehung zwischen der Gemeinschaft und den Wirtschaftsteilnehmern. Im vorliegenden Fall fehle es damit an einem der Kommission zurechenbaren Verhalten, so dass die Voraussetzungen für die Befassung des Gerichtshofs gemäß Art. 288 Abs. 2 EG nicht erfüllt seien(17) .
47 Das Gericht stellte fest, dass der Vorwurf bezüglich des Verhaltens der Kommission im Wesentlichen dahin gehe, dass die Verordnung Nr. 2499/82 im Fall der Regelung für die Zahlung der Beihilfe gemäß Art. 9 – die in diesem Punkt von der in Art. 10 vorgesehenen Regelung abweiche – insbesondere bei Insolvenz eines Destillateurs nicht gewährleiste, dass die im Mindestankaufspreis enthaltene Beihilfe für den diesem Destillateur gelieferten und gemäß der Verordnung destillierten Wein an die betroffenen Erzeuger gezahlt werde. Die Kommission habe die Verordnung Nr. 2499/82 erlassen. Die in dieser Weise geltend gemachte Rechtswidrigkeit sei daher der Kommission zuzurechnen(18) . Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren rügt die Kommission diese Feststellung nicht.
48 Zweitens machte die Kommission geltend, die Klägerinnen hätten über einen wirksamen Rechtsschutz vor dem nationalen Gericht verfügt. Insbesondere hätten sie gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Unifrex(19) beim nationalen Gericht eine Zahlungsklage gegen die Interventionsstelle erheben können. Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen im Rahmen ihrer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die AIMA (die beim Tribunale civile di Cagliari anhängig gewesen sei) dem nationalen Gericht vorschlagen können, eine Frage gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorzulegen, so dass der Gerichtshof die Gültigkeit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen hätte prüfen können(20) .
49 Das Gericht verwies auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach die Schadensersatzklage gemäß Art. 235 EG im Hinblick auf das gesamte durch den Vertrag eingeführte System des Individualrechtsschutzes zu betrachten sei. Sehe sich ein Betroffener durch die ordnungsgemäße Anwendung einer Gemeinschaftsregelung, die er für rechtswidrig erachte, in seinen Rechten verletzt und sei das schädigende Ereignis daher ausschließlich der Gemeinschaft zuzurechnen, so könne die Zulässigkeit einer solchen Schadensersatzklage dennoch in bestimmten Fällen von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig sein. Das setze jedoch voraus, dass die nationalen Rechtsbehelfe den Schutz der Betroffenen wirksam sicherstellten und zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen könnten. Insbesondere könne die Zulässigkeit einer auf Art. 235 EG gestützten Schadensersatzklage nicht von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig gemacht werden, wenn die beanstandete Gemeinschaftsregelung durch ein Urteil des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren für ungültig erklärt worden sei, die nationalen Gerichte aber dennoch einer Klage auf Zahlung – oder jeder anderen geeigneten Klage – nicht stattgeben könnten, bevor nicht der Gemeinschaftsgesetzgeber tätig geworden sei, da eine Gemeinschaftsbestimmung fehle, die die zuständigen nationalen Einrichtungen zur Zahlung der beantragten Beträge ermächtige. In einem derartigen Fall würde nämlich den Betroffenen, die sich in ihren Rechten verletzt sähen, die Ausübung ihrer Rechte vor den nationalen Gerichten übermäßig erschwert werden. Es würde daher nicht nur gegen den Grundsatz einer geordneten Rechtspflege und das Erfordernis der Verfahre nsökonomie verstoßen, sondern auch nicht im Einklang mit der Voraussetzung des fehlenden wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs stehen, wenn die Betroffenen gezwungen wären, den nationalen Rechtsweg auszuschöpfen und abzuwarten, bis die betroffenen Gemeinschaftsorgane gegebenenfalls aufgrund eines im Vorabentscheidungsverfahren erlassenen Urteils des Gerichtshofs, mit dem die Ungültigkeit der anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen festgestellt werde, diese Bestimmungen änderten oder ergänzten und über ihre Klage endgültig entschieden werde(21) .
50 Im vorliegenden Fall verfügten die Klägerinnen entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht über einen wirksamen Rechtsschutz vor dem nationalen Gericht. Unbeschadet der Beurteilung der Begründetheit des Vorbringens der Klägerinnen ergebe sich aus dem rechtlichen Kontext des vorliegenden Rechtsstreits, dass ein nationales Gericht jedenfalls AIMA erst verurteilen könnte, an die Klägerinnen die betreffenden Gemeinschaftsbeihilfen zu zahlen, wenn die Verordnung Nr. 2499/82 rückwirkend berichtigt worden sei. Wie das Gericht bereits festgestellt habe(22), erfordere dies eine Verordnung der Kommission. Denn selbst wenn der Gerichtshof in einem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren die Ungültigkeit einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 2499/82 feststellen sollte, könnte erst durch das Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers (wie auch die Kommission in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt habe) eine Rechtsgrundlage für eine solche Zahlung geschaffen werden(23) .
51 Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass die Rüge des Bestehens wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe zurückzuweisen sei(24) . Auch diese Feststellung hat die Kommission im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angefochten.
52 Drittens vertrat die Kommission die Ansicht, dass der Klageantrag auf Schadensersatz jedenfalls nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs unzulässig sei, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar sei. Art. 46 bestimme, dass die aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach dem Eintritt des ihnen zugrunde liegenden Ereignisses verjährten. Diese Verjährungsfrist habe zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem die Klägerinnen Kenntnis von dem Umstand erhalten hätten, der den Schaden verursacht habe. Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen unabhängig davon, ob dieser Umstand die falsche Anwendung der Gemeinschaftsregelung oder deren Rechtswidrigkeit gewesen sei, davon spätestens zum Zeitpunkt dieser Anwendung (d. h. im Juni 1983) Kenntnis erhalten. Weder das Urteil des Tribunale civile di Roma vom 27. Januar 1989 noch die späteren Urteile der Corte d’appello di Roma und der italienischen Corte di Cassazione hätten diese Verjährung unterbrechen können.
53 Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Es entschied, die Kommission habe den Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen infolge der Insolvenz der DAI durch das Fehlen eines Mechanismus entstanden sei, der im Fall der Regelung nach Art. 9 der Verordnung Nr. 2499/82 die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleiste.
54 Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, von dem an der Schaden, den die Klägerinnen durch die vollständige oder teilweise Nichtzahlung der Gemeinschaftsbeihilfen erlitten hätten, sicher bestanden habe. Den Klägerinnen hätte der Mindestankaufspreis von der DAI gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2499/82 spätestens Ende Juni 1983 gezahlt werden müssen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles habe jedoch nicht angenommen werden können, dass der Schaden der Klägerinnen Ende Juni 1983 aufgrund der vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung zu diesem Zeitpunkt sicher gewesen sei, d. h. unmittelbar bevorgestanden habe und vorhersehbar gewesen sei(25) .
55 Im Weiteren prüfte das Gericht den aus seiner Sicht wesentlichen Sachverhalt(26) . Für die Beurteilung, ob der Schaden „sicher“ gewesen sei, waren nach seiner Auffassung die innerstaatlichen Verfahren zwischen DAI und AIMA (denen die Klägerinnen als Streithelfer beigetreten waren) zu berücksichtigen, die speziell das Schicksal der Kaution betroffen hätten. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falles nur sehr schwer hätte erkennen können, dass er die Zahlung der in Rede stehenden Beihilfen vor dem nationalen Gericht nicht durchsetzen können würde und dass die nationalen Rechtsbehelfe daher wirkungslos seien.
56 Der Schriftwechsel der Klägerinnen mit der AIMA einerseits und der Kommission andererseits sowie die vor den italienischen Gerichten angestrengten Verfahren belegten, dass die Klägerinnen zunächst die Weigerung der AIMA, ihnen die in Rede stehende Beihilfe zu zahlen, eindeutig auf eine falsche Anwendung der Verordnung Nr. 2499/82 zurückgeführt hätten. Es habe den Betroffenen durchaus nicht bekannt sein müssen, dass ihr Schaden die Folge einer Lücke in der Verordnung Nr. 2499/82 gewesen sei, so dass sie vor dem nationalen Gericht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Zahlung der Beihilfe an die Erzeuger keinen Ersatz dieses Schadens hätten erhalten können. Zudem hätten die Klägerinnen berechtigterweise erwarten können, dass die AIMA vom nationalen Gericht dazu verurteilt würde, ihnen die Gemeinschaftsbeihilfe zu zahlen, die im Mindestankaufspreis enthalten gewesen sei, den die DAI ihnen nicht gezahlt gehabt habe(27) .
57 Nach Auffassung des Gerichts ist es ferner mit einem der wesentlichen Ziele der vorbeugenden Destillation unvereinbar, dass es keinen Mechanismus gebe, der im Rahmen der durch Art. 9 der Verordnung Nr. 2499/82 eingeführten Regelung die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger insbesondere bei Insolvenz des Destillateurs gewährleiste. Der Rückgriff auf die vorbeugende Destillation solle nämlich nicht nur die Vermarktung von Weinen mittelmäßiger Qualität verhindern, sondern auch, wie aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2144/82 hervorgehe, das Einkommen der Erzeuger anheben, indem ihnen für den Tafelwein unter bestimmten Voraussetzungen „ein garantierte[r] Mindestpreis“ zugestanden werde. Ferner sei nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2499/82 vorzusehen, dass der den Erzeugern garantierte Mindestpreis diesen in der Regel innerhalb der Fristen gezahlt werde, die es ihnen ermöglichten, einen Gewinn zu erzielen, der mit dem Gewinn bei einem Handelsverkauf vergleichbar sei. Es sei nach diesem Erwägungsgrund deshalb unerlässlich gewesen, die Auszahlung der Beihilfen, die den Erzeugern für die betreffende Destillation zustünden, so weit wie möglich vorzuverlegen, dabei jedoch gleichzeitig durch eine Kautionsregelung die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten(28) .
58 Unter diesen Umständen habe ein umsichtiger und besonnener Erzeuger vernünftigerweise davon ausgehen können, dass er die betreffende Beihilfe erhalten werde. Insbesondere habe, da der Destillateur nach Art. 11 der Verordnung Nr. 2499/82 eine Kaution zu stellen gehabt hätte, um die ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahme zu gewährleisten, das Risiko einer Insolvenz des Destillateurs, soweit es um den ihm in Höhe der Beihilfe als Vorschuss gezahlten Betrag gegangen sei, zu Recht als gedeckt gelten können, wenn die Erzeuger alle ihre Verpflichtungen erfüllt gehabt hätten und der Wein gemäß den Bestimmungen der Verordnung destilliert worden sei. Der Ausnahmecharakter der Lage, der durch die erwähnte Lücke in der Verordnung Nr. 2499/82 im Bereich der vorbeugenden Destillation von Tafelwein bedingt gewesen sei, werde im Übrigen dadurch bestätigt, dass die in Art. 9 der genannten Verordnung vorgesehene Regelung äußerst ungewöhnlich sei(29) .
59 Aus allen diesen Gründen hätten die Klägerinnen angesichts der Komplexität des durch die Verordnung Nr. 2499/82 eingeführten Systems und der erwähnten außergewöhnlichen Umstände erst nach Abschluss der Verfahren, die sie vor den italienischen Gerichten wegen der Kaution betrieben hätten, erkennen können, dass sie die Zahlung der in Rede stehenden Beihilfen nicht über die Kaution erlangen würden. Im vorliegenden Fall sei die Kaution zwar im Februar 1991 aufgrund des Urteils des Tribunale civile di Roma von der AIMA vereinnahmt und im selben Jahr zugunsten des EAGFL verbucht worden, doch sei der Empfänger dieser Kaution nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2499/82 vom italienischen Gericht erst nach dem Urteil der italienischen Corte di Cassazione vom 28. November 1994 abschließend bestimmt worden. Der Schaden der Klägerinnen sei daher erst zu diesem Zeitpunkt sicher gewesen.
60 Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass unter diesen Umständen die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs nicht vor dem letztgenannten Zeitpunkt habe beginnen können, so dass die 1998 erhobene Schadensersatzklage (in Höhe der Beträge, die die DAI den Klägern schulde) nicht als verspätet betrachtet werden könne(30) .
Das Rechtsmittel
61 Die Kommission hat gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz Rechtsmittel eingelegt. Das Rechtsmittel beschränkt sich auf den Teil des Urteils, der eine Entscheidung über die Auslegung von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs (Randnrn. 129 bis 150, oben in den Nrn. 54 bis 58 zusammengefasst) enthält.
62 Nach Auffassung der Kommission beruht die Entscheidung des Gerichts, wonach die Frist begann, als sich die Klägerinnen darüber im Klaren sein konnten, dass sie die Gewährung der Beihilfe über die Kaution, die die DAI zugunsten der AIMA gestellt hatte, nicht erhalten würden, auf einem offensichtlichen Rechtsfehler. Als einzigen Rechtsmittelgrund führt die Kommission an, das Gericht habe damit Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verletzt.
63 Übereinstimmend mit dem Gericht nimmt die Kommission zum Ausgangspunkt, dass bei einer Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft die Verjährungsfrist nicht beginnen könne, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert habe(31) . In den Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft auf einen Rechtsetzungsakt zurückgehe, könne die Verjährungsfrist also nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes, d. h. nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, in dem den Klägerinnen ein sicherer Schaden habe entstehen müssen(32) . Demzufolge beginne die Verjährungsfrist bei einer Klage aus außervertraglicher Haftung wegen eines Rechtsetzungsaktes mit dem objektiv feststellbaren Zeitpunkt, zu dem die Anwendung dieses Aktes einen konkreten Vermögensschaden des Klägers verursache.
64 Die Kommission trägt vor, dass das Gericht zwar die oben genannte Rechtsprechung zutreffend zusammengefasst, dann aber einen genau entgegengesetzten Standpunkt eingenommen habe. Nach Meinung der Kommission hätte das Gericht aufgrund dieser Rechtsprechung entscheiden müssen, dass die Frist begonnen habe, als die Durchführung des Systems mittelbarer Auszahlung der Beihilfe zur Destillation gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 2499/82 einen tatsächlichen Schaden der Klägerinnen verursacht habe, weil keine Bestimmung vorgesehen worden sei, die Beihilfe im Fall der Insolvenz des Destillateurs unmittelbar an den Erzeuger zu zahlen. Konkret sei dieser Zeitpunkt eingetreten, als die Klägerinnen infolge der Insolvenz der DAI die Zahlung der Beihilfe nicht innerhalb der in der Verordnung Nr. 2499/82 genannten Fristen, also spätestens 90 Tage nach der Destillation, hätten durchsetzen können.
65 Tatsächlich habe das Gericht jedoch entschieden, dass der Schaden erst viele Jahre später eingetreten sei, nämlich als die Klägerinnen das Scheitern ihrer Bemühungen erkannt hätten, die Zahlung der Beihilfe unter Rückgriff auf die Kaution vor den nationalen Gerichten durchzusetzen. Das Gericht habe ausgeführt, die Klägerinnen hätten angesichts der Komplexität des in der Verordnung Nr. 2499/82 festgelegten Systems mittelbarer Auszahlung der Beihilfe vernünftigerweise davon ausgehen können, die in Rede stehenden Beträge über die Kaution zu erlangen. Der aus der Nichtzahlung der Beihilfe resultierende Schaden sei daher erst mit dem Urteil der Corte di Cassazione vom 28. November 1994 sicher gewesen.
66 Dieses Ergebnis, zu dem das Gericht auf den ersten Blick allein aufgrund einer Würdigung der Tatsachen zu gelangen scheine, beruhe in Wirklichkeit, so die Kommission, auf der unzutreffenden Rechtsansicht, dass das Vorliegen eines sicheren Schadens subjektiv anstatt objektiv zu beurteilen sei. Mit anderen Worten, das Gericht sei davon ausgegangen, dass der Schaden aus der Anwendung eines rechtswidrigen Rechtsetzungsaktes erst dann sicher sein könne, wenn der Geschädigte ihn als sicher betrachte, obwohl er wisse, dass der Akt bereits schädliche Wirkungen auf ihn gehabt habe. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Verordnung Nr. 2499/82 den Klägerinnen bereits 1983 einen objektiven Schaden zugefügt habe. Stattdessen habe es sich auf die Wahrnehmung der schädlichen Wirkungen durch die Klägerinnen konzentriert. Praktisch habe für das Gericht der Umstand nicht ausgereicht, dass die Klägerinnen gewusst hätten, dass ihnen ein Schaden aus der Anwendung der Verordnung Nr. 2499/82 entstanden sei. Es habe daneben noch einen völlig subjektiven Umstand für erforderlich gehalten, nämlich das Bewusstsein der Klägerinnen, Entschädigung nur durch eine Schadensersatzklage gegen die Kommission erhalten zu können.
67 Nach Auffassung der Kommission kann eine derartige Lösung nicht damit begründet werden, dass etwaige Zweifel der Klägerinnen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2499/82 oder ihre irrigen Entscheidungen zur Erwirkung der Beihilfezahlung durch Beanspruchung der zugunsten der AIMA gestellten Kaution zu berücksichtigen seien. Aus der Rechtsprechung gehe hervor, dass derartige Fehleinschätzungen der Betroffenen für die Ermittlung des Fristbeginns unerheblich seien(33) .
68 Die Kommission macht außerdem geltend, die Lösung im angefochtenen Urteil lasse sich selbst bei Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Adams(34) entwickelten Grundsätze nicht halten, auf die sich die Klägerinnen beriefen, um die Verjährungsfrist zu umgehen. In dem genannten Urteil sei es nicht um den Beginn der Verjährungsfrist, sondern um deren Ende gegangen. Darüber hinaus habe der Gerichtshof im Urteil Adams die mangelnde Kenntnis bezüglich des schadenstiftenden Ereignisses, nicht jedoch bezüglich der Rechtswidrigkeit berücksichtigt.
69 Die Kommission weist darauf hin, dass sich die Klägerinnen – wie das Gericht festgestellt habe(35) – nach Abschluss der Verträge mit der DAI vollkommen darüber im Klaren gewesen seien, dass ihnen die Beihilfe unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren der Verordnung Nr. 2499/82 gewährt würde. Die Klägerinnen hätten vor dem Gericht nicht den Nachweis erbracht, dass sie von vornherein an der Erlangung der als Beihilfe fälligen Beträge – beispielsweise durch Inanspruchnahme der AIMA oder der Kommission – gehindert gewesen seien. Die Auslegungsfehler, die sie zu der Annahme, sie könnten im Fall der Insolvenz des Destillateurs auf die Kaution zurückgreifen, und deshalb zu langwierigen und fruchtlosen Verfahren vor den nationalen Gerichten verleitet hätten, könnten in diesem Zusammenhang keine Rechtfertigung darstellen. Die Klägerinnen könnten sich daher nicht auf unverschuldete Nichtkenntnis des schadenstiftenden Ereignisses berufen.
70 Nach Auffassung der Kommission lässt sich das vom Gericht herangezogene Kriterium nicht aus dem vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Konzept des unmittelbar bevorstehenden und vorhersehbaren Schadens herleiten(36) . Danach könnten Kläger eine Schadensersatzklage vorziehen, um einen Schaden zu verhindern, der – weil unbezifferbar – noch größer wäre. Dies könne aber nicht rechtfertigen, den Fristbeginn aufgrund einer subjektiven Einschätzung des unmittelbaren Bevorstehens und der Vorhersehbarkeit eines tatsächlich bereits eingetretenen Schadens herauszuschieben.
71 Ferner sei die Entscheidung des Gerichts mit den Grundanforderungen an die Rechtssicherheit, die auch für Verjährungsfristen gälten, unvereinbar. Hinge der Beginn der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Frist von der subjektiven Wahrnehmung des Klägers über die Sicherheit des Schadens ab, so läge es offensichtlich in der Hand des Geschädigten zu bestimmen, wann ein Schadensersatzanspruch endgültig verjährt sei. In einem Fall wie dem vorliegenden könne eine Partei einfach mehrere Klagen – u. U. völlig spekulativ – erheben und dann geltend machen, sie habe den Schaden nicht als hinreichend sicher betrachtet. Auf diese Weise könne sie die Frist für die Erhebung einer Schadensersatzklage künstlich – sogar um mehrere Jahre – verlängern.
72 Schließlich macht die Kommission hilfsweise geltend, selbst auf der Grundlage des vom Gericht gewählten Entscheidungsansatzes sei die von ihm getroffene Feststellung des Fristbeginns teilweise fehlerhaft, weil sie auf einer offensichtlichen Verkennung des Sachverhalts beruhe. Wie das Gericht selbst ausgeführt habe, hätten nur vier der fünf Klägerinnen Rechtsmittel gegen das Urteil des Tribunale civile di Roma eingelegt. Es bestehe somit kein Grund zu der Annahme, die Frist gegenüber der fünften Klägerin (Cantina sociale del Vermentino) sei mit dem Urteil des Corte di Cassazione in Lauf gesetzt worden. Nach dem Kriterium des Gerichts begänne die Frist mit dem Urteil des Tribunale civile di Roma, also am 27. Januar 1989. Der Anspruch dieser Klägerin sei daher zu dem Zeitpunkt, da sie am 12. Oktober 1998 Klage beim Gericht erhoben habe, verjährt gewesen.
73 Die Klägerinnen tragen erstens vor, dass nicht sie selbst Klage in den nationalen Verfahren erhoben hätten. Vielmehr seien sie als Streithelfer dem Verfahren der DAI gegen die AIMA beigetreten, mit dem die DAI die Feststellung begehrt hätte, dass der Betrag, für den die Kaution zugunsten der AIMA gestellt worden sei, an die Klägerinnen gezahlt werden dürfe. Die Klägerinnen hätten daher das Ergebnis dieses Prozesses abwarten müssen, ehe sie Klage beim Gemeinschaftsrichter erhoben. Nach Auffassung der Klägerinnen hätte das Gericht sicherlich eine vor diesem Zeitpunkt erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, der innerstaatliche Rechtsweg sei nicht erschöpft.
74 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, der von der Kommission mit ihrem Rechtsmittel hilfsweise gestellte Antrag sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Er sei unzulässig, weil er nicht beim Gericht gestellt worden sei. Er sei unbegründet, weil nach italienischem Verfahrensrecht unabhängig vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bei der Corte di Cassazione alle fünf Klägerinnen in gleicher Weise betroffen seien. Wäre die Kassationsbeschwerde abgewiesen worden, wäre das erstinstanzliche Urteil für alle Parteien, die an dem beim Tribunale anhängigen Rechtsstreit beteiligt gewesen seien, rechtskräftig geworden. Hätte die Kassationsbeschwerde Erfolg gehabt, wäre entsprechend das Urteil der Corte d’appello aufgehoben und der Rechtsstreit an das Tribunale zurückverwiesen worden, das dann für alle Beteiligten des dort anhängigen Verfahrens verbindlich in der Sache hätte entscheiden müssen.
75 Für den Fall, dass der Gerichtshof der Argumentation der Kommission zur Frist für die Klageerhebung beim Gericht in gewissem Umfang folgen sollte, legen die Klägerinnen hilfsweise ein sogenanntes Anschlussrechtsmittel ein. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor, das Gericht habe in den Randnrn. 159 bis 162 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Gemeinschaft sei ungerechtfertigt bereichert, weil die Beihilfe nicht in voller Höhe an die Klägerinnen ausgezahlt worden sei, sondern (vielmehr) die AIMA die Kaution zugunsten des EAGFL verbucht habe. Die Frist habe daher erst in Lauf gesetzt werden können, als die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten sei (1991). Die Klägerinnen hätten jedoch erst 1997 erkennen können, was sich zugetragen habe, nämlich als die Kommission ihnen den relevanten Sachverhalt mitgeteilt habe.
Würdigung
Vorbemerkung
76 Im Verfahren vor dem Gericht versuchte die Kommission (wiederholt) zu argumentieren, dass ihr das fragliche Verhalten nicht zuzurechnen sei, dass es wirksame nationale Rechtsbehelfe gegeben habe und dass der Anspruch der Klägerinnen verjährt sei. Das Gericht ist auf jedes einzelne Argument mit erheblicher Sorgfalt eingegangen. Es hat nacheinander jedes zurückgewiesen und dann in der Sache entschieden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft, die die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens, den Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden betreffen, erfüllt seien(37) . Dementsprechend entschied es durch Zwischenurteil, dass die Kommission verpflichtet sei, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden sei, dass der Anteil der Gemeinschaftsbeihilfe – auf die sie nach der Verordnung Nr. 2499/82 Anspruch gehabt hätten – an ihren offenen Forderungen gegenüber der DAI nicht an sie gezahlt worden sei(38) .
77 Bei der Behandlung der Verjährungsfrage möchte ich klarstellen, dass ich dem Gericht in seiner Beurteilung der Begründetheit der Klage zustimme. Das Gemeinschaftsrecht beabsichtigt eindeutig nicht, dass einem Weinerzeuger, der seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2499/82 erfüllt hat, aufgrund eines Fehlers des Destillateurs, den der Weinerzeuger in keiner Weise zu vertreten hat, seine Beihilfe vorenthalten wird.
78 In diesem Zusammenhang erinnere ich auch daran, dass der Gerichtshof im Urteil Lingenfelser(39) Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2499/82 für ungültig erklärt hat, weil er jede Überschreitung der Frist, die dem Destillateur für die Zahlung an den Erzeuger gesetzt ist, mit dem völligen Verlust der Beihilfe ahndete. Dabei maß der Gerichtshof offensichtlich dem Umstand erhebliche Bedeutung bei, dass die Verordnung Nr. 2499/82 im Allgemeinen und Art. 9 Abs. 1 im Besonderen sicherstellen sollte, dass der Erzeuger einen Gewinn erzielt, der mit dem Gewinn bei einem Handelsverkauf vergleichbar ist(40) .
79 Auch im vorliegenden Fall ist ein Unterlassen des Destillateurs Anlass für das Begehren der Klägerinnen. Die Nichtzahlung der ihnen zustehenden Beihilfe an sie ist sogar der Kernpunkt aller drei Verstöße gegen die Verordnung, die das nationale Gericht bei der Abweisung der Klage der DAI festgestellt hat. Die Klägerinnen hatten beim nationalen Gericht keinen Erfolg, weil in der Verordnung Nr. 2499/82 insofern eine Regelungslücke besteht, als Weinerzeuger ohne objektiven Rechtfertigungsgrund unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, sich für das Verfahren nach Art. 9 oder das Verfahren nach Art. 10 der Verordnung Nr. 2499/82 entschieden hat. Diese Lücke kann nur der Gemeinschaftsgesetzgeber füllen.
80 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bin ich nicht der Meinung, dass der Schaden, der den Klägerinnen Ende Juni 1983 aufgrund der unterlassenen Zahlung der DAI an sie entstanden ist, von diesem Zeitpunkt an als sicher (d. h. als unmittelbar bevorstehend und vorhersehbar) betrachtet werden kann. Aus meiner Sicht gingen die Klägerinnen vielmehr – im Rahmen ihrer quasivertraglichen Beziehungen zu der AIMA – in einer von einem Außenstehenden wohl als objektiv berechtigte Erwartung zu bezeichnenden Haltung davon aus, das nationale Gericht werde anerkennen, dass sie die bestimmungsgemäßen Empfänger der Gemeinschaftsbeihilfe seien, und werde in irgendeiner angemessenen Form verfügen, dass die Zahlung an sie erfolgen würde. Schließlich hatten sie alle ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2499/82 erfüllt, und die vorbeugende Destillation war ordnungsgemäß durchgeführt worden(41) . Demzufolge weise ich die Auffassung zurück, die Frist sei gegen die Klägerinnen in Lauf gesetzt worden, bevor das Verfahren, an dem sie später beteiligt waren, beim nationalen Gericht überhaupt nur eingeleitet worden war.
81 Zur Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist dieses Anspruchs ist es meines Erachtens unerlässlich, die Entscheidung des erstinstanzlichen nationalen Gerichts (des Tribunale civile di Roma) mit einiger Sorgfalt zu untersuchen. Ich habe den zentralen Passus des Urteils oben (Nr. 29) wiedergegeben.
82 Zunächst stellt das nationale Gericht fest, dass „der Anspruch auf die Beihilfen nach der Verordnung … Nr. 2499/82 davon ab[hängt], dass die strengen Fristen und Voraussetzungen eingehalten werden, da die Nichteinhaltung dieser Fristen und Voraussetzungen zur anteiligen oder vollständigen Rückforderung des Vorschusses auf die Beihilfe führt. Die Destillateure sind … die Adressaten der Beihilfe, während die Wein‑ und Traubenerzeuger die endgültigen Empfänger sind.“
83 Mit dieser Aussage trifft das nationale Gericht zwei zutreffende Feststellungen und macht einen bedeutenden Fehler. Es ist richtig, dass alle gemeinschaftlichen Regelungen zur Marktunterstützung im Landwirtschaftssektor in der Tat davon abhängen, dass sichergestellt ist, dass diejenigen, die Beihilfeleistungen geltend machen, die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten notwendigen Voraussetzungen erfüllen(42) . Die Wein- und Traubenerzeuger waren in der Tat die „endgültigen Empfänger“ der Beihilfe. Allerdings scheinen mir die Destillateure (DAI) bei sachgerechter Auslegung der Verordnung Nr. 2499/82 bezogen auf den Mindestankaufpreis nicht die „Adressaten der Beihilfe“ im eigentlichen Sinne gewesen zu sein. Sie waren vielmehr die Durchgangsstelle, durch die die Beihilfe unter der Voraussetzung, dass der Wein ordnungsgemäß in der Brennerei eingeht und destilliert wird, an die Weinerzeuger fließen sollte(43) .
84 Sodann erklärt das nationale Gericht kurzerhand: „Nach allem bereitet die Auslegung der [Verordnung Nr. 2499/82] keine Probleme, und es ist nicht notwendig, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.“ Das ist durchaus richtig, wenn man sich ausschließlich – wie dies das nationale Gericht eindeutig getan hat – auf die einzelnen Fristen konzentriert, innerhalb deren der Destillateur verschiedene Maßnahmen treffen musste, um einen Verfall der Kaution, die er als Gegenleistung für die Vorschusszahlung der Gemeinschaftsbeihilfe gestellt hatte, zu vermeiden.
85 Es wäre daher falsch, zu folgern, dass das nationale Gericht bei seiner Entscheidung Gemeinschaftsrecht außer Acht gelassen hat. Das Gericht hat durchaus die Verordnung Nr. 2499/82 in Betracht gezogen, allerdings nur insoweit, als es die in Art. 9 der Verordnung genannten Fristen untersucht hat, innerhalb deren die DAI tätig werden und die entsprechenden Nachweise für ihr Tätigwerden vorlegen musste. Das nationale Gericht hat sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen der DAI und der AIMA (das im Stellen der von der Assedile zur Verfügung gestellten Kaution zum Ausdruck kommt) konzentriert. Im Weiteren stellte das nationale Gericht (völlig korrekt) fest, dass die DAI ihre Verpflichtungen aus der Verordnung in dreierlei Hinsicht verletzt habe: (i) Sie habe den Mindestpreis mit Ausnahme von Zahlungen in Höhe von insgesamt 110 795 870 ITL (57 221 Euro)(44) nicht an die Erzeuger gezahlt, (ii) sie habe nicht binnen der 90-Tage-Frist an die Erzeuger gezahlt, und (iii) sie habe nicht vor dem 1. Juni 1984 den Nachweis erbracht, dass sie die Zahlungen geleistet habe. (Selbstverständlich sind diese drei Punkte allesamt Aspekte der gleichen grundlegenden Pflichtverletzung der DAI, nämlich dass sie den Weinerzeugern den Mindestankaufpreis, der diesen für den zur Destillation gelieferten Wein zustand, nicht in voller Höhe gezahlt hat.)
86 Dabei hat das nationale Gericht vollkommen versäumt, sich mit der zugrunde liegenden (und grundsätzlichen) Frage zu beschäftigen, wer letztlich Empfänger der in Rede stehenden Gemeinschaftsbeihilfe sein sollte. Das nationale Gericht betrachtete offenbar die als Streithelfer beigetretenen Weinerzeuger (die bestimmungsgemäßen Empfänger des Mindestankaufspreises und die Einzigen, denen nach der Gemeinschaftsregelung dieser Mindestankaufpreis finanziell zugutekommen sollte) als gleichgestellt mit allen anderen Personen, denen die DAI Geld schuldete, als sie zahlungsunfähig wurde. Die Forderungen der Weinerzeuger in Höhe dieses Anteils der Gemeinschaftsbeihilfe wurden den anderen gegen die DAI im Insolvenzverfahren bestehenden Forderungen gleichgesetzt. Dies geht mit größter Klarheit aus dem einzigen Passus des Urteils hervor, der sich speziell mit ihren Belangen befasst:
„Die Genossenschaftskellereien können – wie der Kautionsbürge [Assedile], wenn er aus übergegangenem Recht vorzugehen beschließt – die Befriedigung ihrer Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens gemeinsam mit allen anderen Gläubigern und unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Gläubiger erhalten.“
87 Mit dieser Aussage verkennt das nationale Gericht den eigentlichen Sinn und Zweck der gemeinschaftlichen Beihilferegelung. Kennzeichnend ist auch, dass es die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens abgelehnt hat. Selbstverständlich war das nationale Gericht hierzu nicht verpflichtet, da es kein letztinstanzliches Gericht ist, für das die strengeren Anforderungen von Art. 234 letzter Absatz gelten würden (außerdem hat das Tribunale civile di Roma, indem es darauf abstellte, ob ein Vorabentscheidungsersuchen „erforderlich“ sei, die Problematik wohl aus einem falschen Blickwinkel betrachtet). Infolgedessen erhielt der Gerichtshof seinerzeit keine Gelegenheit, im Rahmen des nationalen Verfahrens Systematik und Zweck der Verordnung Nr. 2499/82 zu untersuchen. Wäre es dazu gekommen, so halte ich es für wahrscheinlich, dass der Gerichtshof zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre wie das Gericht, nämlich dass die Verordnung Nr. 2499/82 eine Lücke enthielt, die zu einer unterschiedlichen Behandlung von Weinerzeugern führte, je nachdem, ob der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen waren, sich für das Verfahren nach Art. 9 oder nach Art. 10 entschieden hatte, dass die unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt war und dass die Verantwortung für diesen Verstoß bei dem Gemeinschaftsorgan lag, das die Verordnung Nr. 2499/82 erlassen hatte, also bei der Kommission(45) . Die dem nationalen Gericht gegebenen Antworten hätten zwar (zwangsläufig) dazu geführt, dass die Klägerinnen den Anspruch auf die ihnen zustehende Gemeinschaftsbeihilfe durch ihren Beitritt als Streithelfer in dem nationalen Verfahren nicht hätten durchsetzen können, sie hätten dann aber objektiv gewusst, dass ein Anspruch gegen die Kommission bestand. Die Frist für die Erhebung einer Schadensersatzklage nach Art. 235 EG wäre dann sicherlich zu diesem Zeitpunkt gegen sie in Lauf gesetzt worden.
88 Möglicherweise hat das nationale Gericht den Interessen der Weinerzeuger deshalb nicht seine volle Aufmerksamkeit gewidmet, weil sie nicht in eigenem Namen Klage erhoben hatten, sondern dem Rechtsstreit der DAI als Streithelfer beigetreten waren. Angesichts der Umstände erschiene es mir recht hart, die Erzeuger dafür tadeln zu wollen, dass sie kein eigenes Verfahren – vermutlich gegen die DAI (da ja der Destillateur ihnen die restliche auszuzahlende Gemeinschaftsbeihilfe schuldete) – zusammen mit AIMA und vielleicht auch der Assedile als zusätzlichen Beklagten angestrengt haben. Immerhin war bereits ein relevantes Verfahren anhängig (zwischen der DAI und der AIMA), das bei den nationalen Gerichten „lief“. Es erschien doch wohl nur natürlich, im Interesse der Prozesseffizienz und -ökonomie diesem Verfahren als Streithelfer beizutreten und den Anspruch der Weinerzeuger auf Zahlung ihrer Gemeinschaftsbeihilfe auf diese Weise vor dem nationalen Gericht geltend zu machen. Hätte die DAI gewonnen oder auch nach einem Vorabentscheidungsersuchen verloren, hätten die Erzeuger entweder eine größere Chance gehabt, die Beihilfe von der DAI zu erhalten, oder sie hätten zumindest gewusst, woran sie waren. Wenn es ein Fehler war, jenem Verfahren als Streithelfer beizutreten anstatt eine eigene Klage zu erheben, so scheint mir dieser Fehler objektiv entschuldbar.
89 Als Streithelfer wurden die Weinerzeuger (und ihre eindeutigen Interessen) vom nationalen Gericht kurz abgetan. Außer im Rückblick (denn hinterher ist man immer klüger) vermag ich im Urteil des Tribunale civile di Roma keinen klaren (geschweige denn ausdrücklichen) Hinweis zu erkennen, dass den Erzeugern ein Anspruch zustand und dass sie ihn bloß am falschen Ort geltend gemacht haben. Im Gegenteil, ihnen wurde erklärt, sie stünden nicht besser und nicht schlechter als jeder andere Gläubiger der DAI.
90 Insbesondere ergibt sich für mich aus dem Urteil des Tribunale civile di Roma kein unmissverständlicher richterlicher Hinweis, dass die Weinerzeuger bei den nationalen Gerichten (im Rahmen des von der DAI betriebenen Verfahrens oder auch in einem eigenen Verfahren) nichts würden ausrichten können, weil es keinen Mechanismus gebe, ihre Interessen – durch Verhinderung des Verfalls der von der DAI gestellten Kaution an die AIMA und der anschließenden Rückerstattung dieses Betrags an den EAGFL durch die AIMA – zu wahren, wenn ein Mitgliedstaat (wie Italien) sich für das Verfahren nach Art. 9 der Verordnung Nr. 2499/82 entschieden habe. Ich verstehe das Urteil daher nicht so, dass die Erzeuger ihm objektiv hätten entnehmen müssen, dass ihnen kein anderer Ausweg blieb, als das nationale Verfahren aufzugeben und ohne Umschweife Klage gegen die Kommission zu erheben, die den fehlerhaften Rechtsakt erlassen hatte.
91 Die Weinerzeuger legten Rechtsmittel ein. Das Rechtsmittelverfahren (das anscheinend im Wesentlichen aus verfahrensrechtlichen Gründen scheiterte)(46) war langwierig. Es zog sich vom 27. Januar 1986 (dem Zeitpunkt des Urteils des Tribunale civile di Roma) über das Urteil der Corte d’appello vom 19. November 1991 bis zur endgültigen Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerinnen durch die Corte di Cassazione am 28. November 1994 hin. Anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Akten lässt sich unmöglich feststellen, ob die Klägerinnen im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Rüge auch auf ihren materiell-rechtlichen Anspruch aus EG-Recht hingewiesen haben bzw. ob sie erneut die Frage aufwarfen, ob der Gerichtshof gebeten werden solle, Hinweise zum Verständnis der Funktionsweise der Verordnung Nr. 2499/82 zu geben, um die infolge der Insolvenz der DAI unübersichtliche Situation aufzuklären. Unter Umständen hatten die Weinerzeuger dazu wenig oder gar keine Gelegenheit. Ich persönlich zögere sehr, ihnen entgegenzuhalten, dass sie kein Rechtsmittel hätten einlegen sollen und dass von einem vor dem 28. November 1994 liegenden Fristbeginn auszugehen ist.
92 Darüber hinaus halte ich es für wahrscheinlich, dass im Fall der Erhebung einer Klage der Klägerinnen gegen die Kommission beim Gericht ohne vorherige Anrufung des nationalen Gerichts die Kommission eingewandt hätte, die Klägerinnen hätten ihren Anspruch vor den nationalen Gerichten geltend machen sollen, die durchaus in der Lage gewesen seien, ihnen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren. Aller Wahrscheinlichkeit nach hätte die Kommission ähnliche Argumente angeführt, wie sie sie ausweislich der Akten im Verfahren beim Gericht vorgetragen hat(47) .
93 Vor diesem Hintergrund komme ich nun zu der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der in Art. 46 der Satzung vorgesehenen Frist.
Würdigung
94 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beginnt in Fällen, in denen die außervertragliche Haftung auf einen Rechtsetzungsakt der Gemeinschaft zurückgeht, die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem die Schadensfolgen dieses Aktes eintreten, d. h. zu dem Zeitpunkt, in dem den Betroffenen ein sicherer Schaden entstehen musste(48) .
95 Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen begonnen habe, zu dem der Schaden, den die Klägerinnen durch die vollständige oder teilweise Nichtzahlung der Gemeinschaftsbeihilfen erlitten hätten, sicher bestanden habe(49) . Das Gericht führte aus, dass unter den außergewöhnlichen Umständen (i) ein umsichtiger und besonnener Erzeuger vernünftigerweise davon hätte ausgehen können, dass er die Beihilfe erhalten werde, und (ii) ein solcher Erzeuger (insbesondere angesichts der Komplexität des durch die Verordnung Nr. 2499/82 eingeführten Systems(50) und der außergewöhnlichen Situation im Hinblick auf die Lücke in der Verordnung) nur sehr schwer hätte erkennen können, dass er die Zahlung der in Rede stehenden Beihilfen vor einem nationalen Gericht nicht würde durchsetzen können. Zur Beurteilung, ob der Schaden sicher gewesen sei, seien daher die nationalen Verfahren zu berücksichtigen gewesen, vor allem soweit sie das Schicksal der Kaution betrafen.
96 Ich meine, diese beiden Überlegungen hätten genauso gut (und vielleicht sogar noch glücklicher) formuliert werden können, wenn man darauf abgestellt hätte, wie ein vernünftiger außenstehender Beobachter die objektive Lage eingeschätzt hätte. Objektiv betrachtet scheint mir, dass ein solcher Außenstehender in Anbetracht der Gemeinschaftsvorschriften, der quasivertraglichen Beziehungen zwischen der AIMA und den Weinerzeugern, des Umstands, dass die Weinerzeuger ihre Verpflichtungen erfüllt hatten, und des offensichtlichen Zwecks der Gemeinschaftsvorschriften, wie er in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 2499/82 zum Ausdruck gekommen ist, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der richtige Rechtsweg, um die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe zu erlangen, in einem Verfahren vor den nationalen Gerichten bestand, die aller Wahrscheinlichkeit ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG stellen würden. Solche Zahlungen erfolgen gewöhnlich auf nationaler Ebene und werden (erforderlichenfalls) über nationale Verfahren beantragt, wobei der Mitgliedstaat die Beträge mit der Gemeinschaft über das Verfahren der EAGFL-Verbuchung abrechnet. Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass ein vernünftiger Außenstehender, der die Lage objektiv betrachtet, 1983 ohne Weiteres zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Weinerzeuger sollten eine Schadensersatzklage gegen die Kommission erheben.
97 Nach dem (von der Kommission angeführten) Maßstab, dass „die Verjährungsfrist also nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes, d. h. nicht vor dem Zeitpunkt beginnen [kann], in dem den Klägerinnen ein sicherer Schaden entstehen musste“, bin ich vielmehr der Ansicht, dass ein Außenstehender festgestellt hätte, dass der Schaden, der den Klägerinnen im Fall der Nichtzahlung der Gemeinschaftshilfe wahrscheinlich entstehen würde, zwar im Juni 1983 seinem Wesen nach erkennbar gewesen sein mag, nicht jedoch in seiner Zwangsläufigkeit. Der Zeitpunkt, zu dem den Klägerinnen „ein sicherer Schaden entstehen musste“, trat erst ein, als objektiv feststand, dass Verfahren vor dem nationalen Gericht nicht zu einer Zahlung der Beihilfe an sie führen würden. Das war der Zeitpunkt des „Eintritt[s] der Schadensfolgen [der Lücke] dieses [gemeinschaftlichen] Aktes“.
98 Mit dieser Erläuterung schließe ich mich uneingeschränkt der Entscheidung des Gerichts an, zumindest was die vier Klägerinnen betrifft, die gegen das Urteil des Tribunale civile di Roma Rechtsmittel eingelegt haben(51) .
99 Sollte hingegen der Gerichtshof bereit sein, in einem außergewöhnlichen Fall die Möglichkeit eines subjektiven Elements in Betracht zu ziehen, so meine ich, dass deutliche Parallelen zur Rechtssache Adams(52) bestehen und dass die Gründe für die Berücksichtigung eines subjektiven Elements im vorliegenden Fall ebenso gewichtig sind wie in jenem Fall.
100 Aus den vom Gericht aufgeführten Gründen ist die vorliegende Rechtssache genauso wie die Rechtssache Adams ein außergewöhnlicher Fall.
101 In der Rechtssache Adams hatte der Kläger bei der Kommission wettbewerbswidrige Praktiken seiner Arbeitgeberin Hoffmann-La Roche & Co AG (im Folgenden: Roche) angezeigt. Er verklagte später die Kommission auf Ersatz des Schadens, den er aufgrund deren rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen erlitten zu haben behauptete, die infolge seiner Anzeige zu seiner Festnahme, Inhaftierung und Verurteilung in der Schweiz wegen Wirtschaftsspionage geführt hatten. Der Gerichtshof stellte fest, dass – nach einem Besuch von Roches Rechtsanwalt am 8. November 1974 – die Kenntnis der Kommission vom ganzen Ausmaß der Gefahr, der sie Herrn Adams durch ihr früheres Verhalten(53) ausgesetzt hatte, zur Begründung der Haftpflicht ausreichte. Die Kommission hatte nicht alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um Herrn Adams die Informationen zu übermitteln, über die sie nach dem besagten Besuch verfügte, und verhielt sich damit in einer Weise, die Herrn Adams gegenüber ihre Haftung für den Schaden begründete, der sich aus der Identifizierung des Herrn Adams ergeben konnte.
102 Herr Adams erhob im Juli 1983 Klage. Die Kommission machte geltend, sein Klageanspruch sei gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs, der Vorgängerbestimmung des heutigen Art. 46, verjährt. Herr Adams trug vor, er habe von den Ereignissen erst 1980 erfahren, als sein neuer Verteidiger Gelegenheit gehabt habe, die Akten des Strafverfahrens zu lesen. Er habe den Auskünften der schweizerischen Polizei keinen Glauben geschenkt und sei nicht in der Lage gewesen, die in deutscher Sprache abgefassten Urteile zu lesen. Es sei ihm auch unmöglich gewesen, von den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Besuch, den der Rechtsanwalt von Roche am 8. November 1974 der Kommission abgestattet habe, Kenntnis zu erlangen.
103 Der Gerichtshof führte aus, dass Art. 43 „dahin auszulegen [ist], dass dem Geschädigten keine Verjährung entgegengehalten werden kann, wenn er von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen konnte und somit nicht über einen angemessenen Zeitraum verfügte, um vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage zu erheben oder seinen Anspruch geltend zu machen. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof seine Entscheidung über die Haftung der Gemeinschaft darauf gestützt, dass die Kommission nicht versucht hatte, den Kläger nach [dem] … Besuch [des Rechtsanwalts von Roche] vom 8. November 1974 zu informieren und zu konsultieren. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger davon erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens Kenntnis erlangen konnte, denn der Besuch [des Rechtsanwalts von Roche] wurde erstmals in der Klagebeantwortung der Kommission erwähnt. Er hatte mithin nicht die Möglichkeit, vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist normalerweise abgelaufen wäre, die Gemeinschaft aus diesem Grund wegen Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen.“(54)
104 Selbstverständlich unterscheidet sich die Rechtssache Adams, wie die Kommission implizit argumentiert, in mehrfacher Hinsicht vom vorliegenden Fall (obwohl ich gestehen muss, dass mich die Argumentation der Kommission, die Rechtssache Adams betreffe nicht den Beginn, sondern den Ablauf der Verjährungsfrist, einigermaßen verblüfft, denn sicherlich hängt doch das eine vom anderen ab). Sie zeigt jedoch, dass der Gerichtshof bereit ist, in einem außergewöhnlichen Fall von der Anwendung der üblichen Verjährungsregeln abzuweichen. In solch seltenen, außergewöhnlichen Fällen muss man meiner Meinung nach verständnisvoller an diese Regeln herangehen, um zu verhindern, dass die Einrede der Verjährung bei Sachverhalten erhoben wird, in denen dies offensichtlich unbillig wäre.
105 Im vorliegenden Fall trafen die Klägerinnen die zum damaligen Zeitpunkt und im gegebenen Kontext vollkommen vernünftige Entscheidung, dem Verfahren, das die DAI gegen die Assedile und die AIMA im September 1984 beim Tribunale civile di Roma angestrengt hatte, als Streithelfer beizutreten. Die Dauer dieses Verfahrens lag nicht und konnte nicht im Einflussbereich der Klägerinnen liegen. Das genannte Gericht lehnte es ab, ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof zu stellen. Hätte das Gericht ein solches Ersuchen gestellt, wäre die Sache zu diesem Zeitpunkt geklärt worden. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens hätte der Gerichtshof zwangsläufig die Systematik der Verordnung Nr. 2499/82 geprüft. Dabei hätte er (so wie später das Gericht) die Lücke in der Verordnung erkannt, die darin besteht, dass – sofern ein Mitgliedstaat sich für eine bestimmte der beiden zur Wahl stehenden Regelungen für die Weiterleitung von Beihilfe entschieden hat – Geldmittel, die für die Erzeuger als endgültige Empfänger bestimmt sind, in Fällen wie dem vorliegenden an die Gemeinschaft zurückfließen anstatt an die Erzeuger.
106 Da es nicht zu einem Vorabentscheidungsverfahren gekommen ist, das zu einer solchen Überprüfung geführt hätte, erlangten die vier der fünf Klägerinnen, die Rechtsmittel gegen das Urteil des Tribunale civile di Roma eingelegt hatten(55), erst bei Abschluss des nationalen Verfahrens (mit dem Urteil der Corte di Cassazione vom 28. November 1994) Kenntnis von der Tatsache, dass ihr Versuch, die Zahlung der ihnen zustehenden Gemeinschaftsbeihilfe vor den nationalen Gerichten durchzusetzen, keinen Erfolg haben konnte. Ich halte diesen Moment für den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Frist nach Art. 46 der Satzung in Lauf gesetzt wurde.
107 Bezüglich der fünften Klägerin führt die oben von mir vorgeschlagene Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Frist mit dem Urteil des Tribunale civile di Roma begonnen hat, d. h. am 27. Januar 1989. Dementsprechend ist der Klageanspruch der fünften Klägerin gegen die Kommission verjährt. An diesem Ergebnis würde sich nur dann etwas ändern, wenn der Gerichtshof zu der Auffassung gelangte, dass unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falles ebenso wie in der Rechtssache Adams im Wesentlichen zu entscheiden ist, dass die in Art. 46 der Satzung niedergelegte Verjährungsfrist auf keine der Klägerinnen anwendbar ist.
108 Der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufügen, dass die Klägerinnen später die AIMA beim nationalen Gericht wegen ungerechtfertigter Bereicherung verklagten(56) . Wie die Klägerinnen selbst erkannten, nachdem sie sich an die Kommission gewandt und festgestellt hatten, dass die aus der Kaution der Assedile stammenden Gelder von der AIMA an die Kommission überwiesen und zugunsten des EAGFL verbucht worden waren(57), musste auch diese Klage scheitern: Die AIMA war nicht ungerechtfertigt bereichert.
109 Es ließe sich argumentieren, dass erst zu diesem Zeitpunkt das letzte Fünkchen Hoffnung auf einen Erfolg bei den nationalen Gerichten erlosch. Ich halte es weder für notwendig noch für angemessen, so weit zu gehen.
110 Aus meiner Sicht bedeutete die Zurückweisung des Rechtsmittels durch die Corte di Cassazione daher objektiv das Ende jeder realistischen Erfolgschance der Klägerinnen bei den nationalen Gerichten(58) . Folglich war das der Zeitpunkt, zu dem der erlittene Schaden als „sicher“ betrachtet werden konnte. In diesem Moment stand der Schaden in der Tat unmittelbar bevor und war vorhersehbar, auch wenn er noch nicht genau beziffert werden konnte(59) .
111 Ich räume ein, dass sich der vorliegende Fall nicht nahtlos in die sowohl im angefochtenen Urteil als auch in der Rechtsmittelschrift der Kommission angeführte Rechtsprechung einpasst. Diese Rechtsprechung wurde jedoch nicht aufgrund von Fallumständen entwickelt, wie sie der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen, in der die Problematik sperrig zwischen das nationale und das gemeinschaftliche Rechtssystem fällt. In der bisherigen Rechtsprechung hingegen hat sich das Grundproblem, in welchem der beiden Systeme die Zuständigkeit für das Verfahren begründet liegt, nicht gestellt.
112 Hätten die Klägerinnen hier von vornherein Klage gegen die Kommission erhoben, hätte diese höchstwahrscheinlich geltend gemacht, das nationale Gericht sei zuständig, und zwar sowohl, weil Gemeinschaftshilfe im Landwirtschaftssektor normalerweise über die nationale Interventionsstelle ausgezahlt werde, als auch, weil ein nationales Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei. In diesem Zusammenhang halte ich es für bedeutsam, dass die Kommission selbst noch im Verfahren vor dem Gericht weiterhin argumentierte, dass die nationalen Verfahren den Klägerinnen wirksamen Rechtsschutz böten.
113 Hätte im vorliegenden Fall die Einrede der Verjährung Erfolg, würde den Klägerinnen der Zugang zu den Gerichten und damit der Zugang zum Recht verwehrt. Dieses Ergebnis liefe dem Grundsatz zuwider, dass das Gemeinschaftsrecht Personen, die aus ihm Rechte herleiten, auch wirksamen gerichtlichen Schutz verleiht. Die Klägerinnen sind Personen, die Anspruch auf Zahlung von Gemeinschaftsbeihilfe für den Wein haben, den sie der DAI zur Destillation geliefert haben, und denen die ihnen zustehenden Beträge aufgrund einer Lücke in der Verordnung Nr. 2499/82, für die nach dem angefochtenen Urteil die Kommission die Verantwortung trägt, vorenthalten wurden. In der Sache wurden vor dem Gerichtshof keine Einwände erhoben. Meiner Meinung wäre es vollkommen falsch, wenn unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falles die Einrede der Verjährung Erfolg hätte.
114 Dementsprechend würde ich das Rechtsmittel zurückweisen und das angefochtene Urteil bestätigen.
Kosten
115 Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn die obsiegende Partei dies in ihrem Schriftsatz beantragt hat. Die Klägerinnen haben einen Kostenantrag gestellt. Meines Erachtens ist die fünfte Klägerin (Cantina sociale del Vermentino) im Gegensatz zu den ersten vier Klägerinnen jedoch unterlegen. Allerdings geht aus der Akte hervor, dass die Kosten, die ausschließlich der fünften Klägerin zuzuordnen sind – wenn solche Kosten überhaupt bestehen –, wohl unbedeutend sind und jedenfalls schwer zu beziffern wären. Dementsprechend schlage ich vor, der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bezüglich aller fünf Klägerinnen aufzuerlegen.
Ergebnis
116 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen,
– der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
(1) .
(2) – Urteil vom 23. November 2004 (T‑166/98, Slg. 2004, II‑3991).
(3) – Siehe unten, Fn. 15 und Nr. 52.
(4) – ABl. L 54, S. 1, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2144/82 des Rates vom 27. Juli 1982 (ABl. L 227, S. 1).
(5) – Freiwillige Destillation, um prognostizierte Weinüberschüsse aus dem Verkehr zu nehmen und dadurch bessere Preise zu erzielen.
(6) – In Fn. 4 angeführt.
(7) – ABl. L 267, S. 16; geändert durch die Verordnung Nr. 311/83 der Kommission vom 7. Februar 1983 (ABl. L 36, S. 6) und die Verordnung (EWG) Nr. 2276/83 der Kommission vom 9. August 1983 (ABl. L 219, S. 9).
(8) – Vgl. den achten Erwägungsgrund.
(9) – Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2499/82 „insoweit ungültig ist, als er jede Überschreitung der Frist, die dem Destillateur für die Zahlung des Mindestankaufspreises an den Erzeuger gesetzt ist, mit dem völligen Verlust der Beihilfe ahndet“: vgl. Urteil vom 27. Juni 1990, Lingenfelser (C‑118/89, Slg. 1990, I‑2637).
(10) – Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates vom 20. Februar 1978 über die Zuweisung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gestellten verfallenen Kautionen, Sicherheiten oder Garantien (ABl. L 50, S. 1).
(11) – Die Vorgänge, um die es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht, ereigneten sich selbstverständlich lange vor Einführung des Euro. Da der Leser heute aber wohl eher mit dem Euro als mit der italienischen Lira als Wertmaßstab vertraut sein dürfte, habe ich den Gegenwert der Summen in Euro angegeben, um die Größenordnung der in Rede stehenden Beträge zu verdeutlichen.
(12) – Das Gericht erster Instanz erkennt ganz richtig, dass sich der Zahlungsablauf zweistufig vollzieht, nämlich die Zahlung des Mindestankaufspreises durch den Destillateur an den Erzeuger und die Zahlung der „Gemeinschaftsbeihilfe“ im eigentlichen Sinne durch die Interventionsstelle an den Destillateur. Im weiteren Verlauf des Urteils verwendet das Gericht jedoch häufig den Begriff „Gemeinschaftsbeihilfe“ oder „Beihilfe“ zur Bezeichnung entweder dieser beiden Zahlungsvorgänge zusammen oder speziell der Zahlung des Mindestankaufspreises. Ich bin dieser Terminologie gefolgt, weil sich jeweils aus dem Zusammenhang ergibt, was gemeint ist.
(13) – Die Klägerinnen, eine weitere Weinbaugenossenschaft und ein Konsortium von Weinbaugenossenschaften.
(14) – Soweit sich dies aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten schließen lässt, muss dies der Kern des Vorbringens der Klägerinnen im Verfahren bei der Corte di Cassazione gewesen sein.
(15) – Nach Art. 235 EG ist die Gemeinschaftsgerichtsbarkeit für Streitsachen über den in Art. 288 Abs. 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt danach die „Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“.
(16) – Randnrn. 58 bis 84 des angefochtenen Urteils.
(17) – Randnr. 85.
(18) – Randnrn. 109 f.
(19) – Urteil vom 12. April 1984, Unifrex/Kommission und Rat (281/82, Slg. 1984, 1969, Randnr. 11).
(20) – Randnrn. 87 f. Wie dargelegt hatte es das Tribunale civile di Roma in dem früheren nationalen Verfahren abgelehnt, ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, siehe oben, Nr. 29.
(21) – Randnrn. 115 bis 117.
(22) – Vgl. Randnr. 77 des angefochtenen Urteils.
(23) – Randnr. 118.
(24) – Randnr. 120.
(25) – Randnrn. 131 bis 133.
(26) – Randnrn. 134 f.; vgl. oben, Nrn. 18 und 24.
(27) – Randnrn. 136 bis 139.
(28) – Randnr. 142.
(29) – Vgl. den in Randnr. 144 des angefochtenen Urteils dargestellten legislativen Kontext.
(30) – Randnrn. 143 bis 147.
(31) – Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission (256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 10).
(32) – Ebd.
(33) – Die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichts vom 16. April 1997, Hartmann/Rat und Kommission (T‑20/94, Slg. 1997, II‑595, Randnr. 109 f.), sowie – zur früheren EAG-Satzung des Gerichtshofs – auf dessen Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission (C‑136/01 P, Slg. 2002, I‑6565, insbesondere Randnrn. 31 und 56).
(34) – Urteil vom 7. November 1985, Adams/Kommission (145/83, Slg. 1985, 3539).
(35) – Vgl. Randnrn. 139 f. des Urteils.
(36) – Urteile des Gerichtshofs vom 2. Juni 1976, Kampffmeyer/Kommission und Rat (56/74 bis 60/74, Slg. 1976, 711, Randnr. 6), vom 29. Januar 1985, Binderer/Kommission (147/83, Slg. 1985, 257, Randnr. 19), und vom 14. Januar 1987, Zuckerfabrik Bedburg u. a./Rat und Kommission (281/84, Slg. 1987, 49, Randnr. 14).
(37) – Randnr. 178 des angefochtenen Urteils.
(38) – Randnr. 179.
(39) – In Fn. 9 angeführt.
(40) – Vgl. etwa Randnrn. 11 und 13.
(41) – Vgl. Randnr. 141 des angefochtenen Urteils.
(42) – Wie sich aus den zahlreichen Urteilen ergibt, in denen der Gerichtshof eine Zurückbehaltung der vom EAGFL vorgesehenen Beihilfe durch die Kommission bestätigt hat, weil der betroffene Mitgliedstaat die Einhaltung dieser Voraussetzungen nicht sichergestellt hat.
(43) – Selbst wenn insoweit irgendwelche Zweifel bestehen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission das Urteil des Gerichts nicht in der Sache angefochten hat. Es wäre daher weder angemessen noch läge es im Rahmen der Kontrollbefugnis des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren, die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Rechtsvorschriften in Frage zu stellen.
(44) – Vgl. oben, Nr. 26.
(45) – Vgl. die sorgfältige Auseinandersetzung mit den Argumenten in den Randnrn. 151 bis 178, insbesondere in den Randnrn. 164 bis 172. Zu beachten ist, dass die Kommission mit ihrem Rechtsmittel das angefochtene Urteil nicht in der Sache angreift, sondern sich ausschließlich auf die Frage der Verjährung beschränkt.
(46) – Vgl. Randnrn. 31 bis 33 des angefochtenen Urteils.
(47) – Vgl. Randnr. 89 des angefochtenen Urteils. Das Gericht führt in Randnr. 118 stichhaltig aus, dass die Klägerinnen tatsächlich nicht über einen wirksamen Rechtsschutz vor dem nationalen Gericht verfügten – eine Erkenntnis, der sich (angesichts einer etwas mehr als zehnjährigen Prozessdauer bei den nationalen Gerichten) wohl kaum widersprechen lässt. Allerdings steht keineswegs fest, dass dies ebenso klar auf der Hand gelegen hätte, wenn die Klage vor dem Gericht anstatt vor dem nationalen Gericht erhoben worden wäre.
(48) – Urteil Birra Wührer, in Fn. 31 angeführt, Randnr. 10.
(49) – Randnr. 131.
(50) – Vgl. die Ausführungen von Generalanwalt Darmon im entsprechenden Kontext der Verhältnismäßigkeit der durch Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehenen Sanktion: „Man kann nicht umhin, dieser seltsamen Vermengung von ausdrücklich vorgesehenen und implizit geregelten Sanktionen sowie dem Nebeneinander von Haupt- und Nebenpflichten, deren Verletzung … gleich streng mit dem vollständigen Verlust der Beihilfe geahndet [wird], ratlos gegenüberzustehen.“ (Nr. 27 der Schlussanträge in der Rechtssache Lingenfelser, Urteil in Fn. 9 angeführt).
(51) – Vgl. oben, Nrn. 30 und 32, sowie unten, Nr. 107 .
(52) – In Fn. 34 angeführt.
(53) – Nämlich Übergabe retuschierter Fotokopien von Schriftstücken an Personal von Roche, die Herr Adams der Kommission übermittelt hatte, was Roche in die Lage versetzte, in ihrer Anzeige bei der schweizerischen Bundesanwaltschaft Herrn Adams als den Hauptverdächtigen zu identifizieren, und was somit zur Verhaftung von Herrn Adams führte und den schweizerischen Polizeibehörden und Gerichten wesentliche Beweise gegen ihn lieferte.
(54) – Randnrn. 50 f. des Urteils.
(55) – Vgl. oben, Nrn. 30 und 32.
(56) – Am 16. Februar 1996: vgl. Randnr. 37 des angefochtenen Urteils, oben erwähnt, Nr. 34.
(57) – Vgl. Randnrn. 39 f. des angefochtenen Urteils.
(58) – Dabei bin ich mir bewusst, dass sich die Klägerinnen über die Gefahr im Klaren waren, dass die aus dem Verfall der Kaution stammende Summe zu irgendeinem Zeitpunkt von der AIMA an die Kommission überwiesen und zugunsten des EAGFL verbucht werden würde. Im nationalen Ausgangsverfahren hofften die Klägerinnen darauf, dass die Kaution nicht für verfallen erklärt würde und/oder dass das nationale Gericht zu irgendeiner anderen Anordnung veranlasst werden könnte, die zu einer Auszahlung der Beihilfe an die Klägerinnen führen würde. Aus den von mir genannten Gründen akzeptiere ich, dass es objektiv vernünftig war, es auf diesem Wege zu versuchen. Dagegen reihe ich die Bereicherungsklage gegen die AIMA eher in die Kategorie „letzter verzweifelter Versuch“ ein.
(59) – Vgl. Randnrn. 129 f. und 149 des angefochtenen Urteils. Die genaue Höhe des Schadens der Klägerinnen ließ sich erst beziffern, nachdem sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens 2000 als vorrangige Gläubigerinnen einen Teil der unbefriedigten Forderungen gegen die DAI beigetrieben hatten.