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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.04.2008 – C-108/07

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2008:234

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Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2006, Ferrero Deutschland/HABM und Cornu (T‑310/04), über eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2004 (Sache R 540/2002‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ferrero OHG mbH und der Cornu SA Fontain − Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) − Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken − Mittlerer Ähnlichkeitsgrad der Marken − Geringer Ähnlichkeitsgrad der Waren − Unterscheidungskraft der älteren Marke

Tenor§

Tenor§

1 Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 2006, Ferrero Deutschland/HABM – Cornu (FERRO) (T‑310/04), wird aufgehoben.

2 Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. März 2004 (Sache R 540/2002‑4) wird aufgehoben.

3 Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die Cornu SA Fontain tragen die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

4 Die Ferrero Deutschland GmbH trägt ihre durch das erstinstanzliche Verfahren entstandenen eigenen Kosten mit Ausnahme der die Streithilfe der Cornu SA Fontain betreffenden Kosten.

5 Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine durch das erstinstanzliche Verfahren entstandenen eigenen Kosten mit Ausnahme der die Streithilfe der Cornu SA Fontain betreffenden Kosten.

6 Die Cornu SA Fontain trägt ihre eigenen und die durch ihre Streithilfe der Ferrero Deutschland GmbH und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten.