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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.05.2008 – C-49/05

Vierte erweiterte Kammer · ECLI:EU:C:2008:259

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Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission (T‑176/01), mit dem eine Klage abgewiesen wurde, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/829/EG, EGKS der Kommission vom 28. März 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Ferriere Nord SpA gewähren will (ABl. L 310, S. 22), gerichtet war, mit der eine geplante Umweltschutzbeihilfe der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien (Italien) zugunsten der Rechtsmittelführerin in Form eines Investitionszuschusses für die Anschaffung einer Walzanlage für Baustahlgewebe, die eine Reduzierung des Lärms und der entstehenden Eisenoxidabfälle ermöglicht, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde, sowie auf Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin infolge des Erlasses der genannten Entscheidung entstanden sein soll

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Ferriere Nord SpA trägt die Kosten.

3 Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.